TE Bvwg Erkenntnis 2024/8/7 W192 2175503-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.08.2024
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Entscheidungsdatum

07.08.2024

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §34 Abs2
B-VG Art133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 34 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W192 2175503-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ruso als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.03.2024, Zl. 1098762705/231443126, zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ruso als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.03.2024, Zl. 1098762705/231443126, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides wird als unbegründet abgewiesen. A) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer stellte am 12.12.2015 nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet gemeinsam mit seiner Ehegattin und seinem minderjährigen Sohn seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Für seinen zweiten minderjährigen Sohn wurde am 24.08.2017 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Im Rahmen seiner Erstbefragung am 13.12.2015 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer seinen Fluchtgründen damals an, dass er mit seiner Frau und seinem Sohn vor der Flucht nach Österreich illegal im Iran gelebt und eine Abschiebung nach Afghanistan befürchtet habe. Er habe mit seiner Familie wegen einer besseren Zukunft die Flucht nach Europa angetreten. Sie hätten auch Probleme mit seinem strenggläubigen Vater gehabt, der seine Frau mit deren Ermordung bedroht habe.

Im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 02.10.2017 gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen erneut an, dass er mit seiner Familie in den Iran gegangen sei, nachdem sein Vater, der ein sehr konservativer Moslem sei, seiner Frau untersagt habe, als Lehrerin in Afghanistan zu arbeiten und ihn und seine Frau mit dem Umbringen bedroht habe.

1.2. Mit Bescheid des BFA vom 08.10.2017, Zl. 1098762705/151981347, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Afghanistan abgewiesen, dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Es wurde ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen gewährt. Eine gleichlautende Entscheidung erging an die Ehefrau und die Kinder des Beschwerdeführers.

1.3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht eine Beschwerde in vollem Umfang an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).

Nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 05.12.2019 wies das BVwG mit Erkenntnis vom 11.03.2020, Zl. W201 2175503-1/16E, die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet ab, gab der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides statt und erkannte dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG 2005 im Rahmen des Familienverfahrens abgeleitet von seinen minderjährigen Kindern den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zu. Unter einem wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 01.04.2021 erteilt. Den minderjährigen Kindern des Beschwerdeführers sowie abgeleitet von diesen im Rahmen des Familienverfahrens auch seiner Ehegattin wurde mit Erkenntnis des BVwG vom selben Tag der Status der subsidiär Schutzberechtigten erteilt. Nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 05.12.2019 wies das BVwG mit Erkenntnis vom 11.03.2020, Zl. W201 2175503-1/16E, die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet ab, gab der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch II. des angefochtenen Bescheides statt und erkannte dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 im Rahmen des Familienverfahrens abgeleitet von seinen minderjährigen Kindern den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zu. Unter einem wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 01.04.2021 erteilt. Den minderjährigen Kindern des Beschwerdeführers sowie abgeleitet von diesen im Rahmen des Familienverfahrens auch seiner Ehegattin wurde mit Erkenntnis des BVwG vom selben Tag der Status der subsidiär Schutzberechtigten erteilt.

Begründend führte das BVwG hinsichtlich der Abweisung der Beschwerde bezüglich des Status des Asylberechtigten in Bezug auf den Beschwerdeführer im Wesentlichen aus wie folgt:

„[…] In der mündlichen Verhandlung brachte der Zweitbeschwerdeführer in erster Linie vor, dass auch er Afghanistan wegen der Bedrohung seiner Ehefrau durch seinen Vater mit ihr gemeinsam verlassen habe. Das weitere Fluchtvorbringen bezieht sich auf den Umstand, dass er Angst hatte, vom Iran wieder nach Afghanistan zurückgeschoben zu werden. Abschließend gab der Zweitbeschwerdeführer an, die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan sei ebenfalls ein Grund gewesen.

Die Bedrohung seiner Ehefrau durch seinen Vater stellt keinen Fluchtgrund dar, siehe dazu die obigen Ausführungen zur Erstbeschwerdeführerin. Ebenso stellt die Gefahr einer Abschiebung vom Iran nach Afghanistan keinen Fluchtgrund im Sinne der GFK dar. In Bezug auf die allgemeine Sicherheitslage vermochte der Zweitbeschwerdeführer nicht darzulegen, inwiefern er persönlich derart betroffen sein sollte, dass dieser Umstand einen Fluchtgrund nach der GFK darstellen könnte.

Zudem darf an dieser Stelle festgehalten werden, dass der Zweitbeschwerdeführer schon einige Jahre in Europa aufhältig war, bevor er im Jahr 2012 wieder freiwillig via IOM nach Afghanistan zurückkehrte, obwohl die Sicherheitslage in Afghanistan in den letzten Jahren weitgehend gleichgeblieben ist.

Des Weiteren ist festzuhalten, dass eine Verfolgung der Beschwerdeführer alleine aus dem Umstand, dass sie der Volksgruppe der Hazara angehören und sich zum schiitisch-muslimischen Glauben bekennen, nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist. Die Beschwerdeführer haben im gesamten Verfahren nicht hinreichend konkret dargelegt, warum sie aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit oder ihrer Glaubensrichtung einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sein könnten.

Aber auch unter Berücksichtigung der aktuellen Lage in Afghanistan kann trotz der nach wie vor bestehenden Spannungen unter den einzelnen Volksgruppen derzeit auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführer ohne Hinzutreten weiterer wesentlicher individueller Umstände als Angehörige der Hazara schiitischen Glaubens mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bloß aus ethnischen oder religiösen Gründen verfolgt werden würden […]“

Am 19.01.2022 wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des zuständigen Landesgerichtes wegen des Verbrechens der versuchten schweren Körperverletzung nach §§ 15 Abs. 1, 84 Abs. 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt, die ihm unter der Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde. Am 19.01.2022 wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des zuständigen Landesgerichtes wegen des Verbrechens der versuchten schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, Absatz eins,, 84 Absatz 4, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt, die ihm unter der Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde.

2.1. Am 27.07.2023 stellte der Beschwerdeführer in Österreich den vorliegenden zweiten Antrag auf internationalen Schutz und wurde er hierzu am selben Tag von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Hierbei gab er nach Vorhalt seines rechtskräftig entschiedenen Asylverfahrens auf die Frage, warum er den neuerlichen Asylantrag stelle und was sich seit der Rechtskraft konkret gegenüber seinem bereits entschiedenen Verfahren geändert habe, wörtlich an: „Wir sind schon seit 2016 in Österreich, sind gut integriert und sprechen Deutsch. Seit ca. 2 Jahren haben die Taliban die Macht in Afghanistan übernommen. Seitdem hat sich die Lage massiv verschlechtert. Für mich und meine Familie wäre eine Rückkehr nach Afghanistan sehr gefährlich, deshalb wollen wir in Österreich bleiben.“

Zu seinen Befürchtungen bei einer Rückkehr in die Heimat gab er an, dass er die Taliban fürchte.

Am 31.01.2024 wurde der Beschwerdeführer vor dem BFA in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen. Befragt zu den Gründen für seine neuerliche Asylantragstellung gab der Beschwerdeführer an, dass der subsidiäre Schutz kein sicheres Dokument wäre, dieser wäre nur vorübergehend. Im Falle seiner Rückkehr wäre dies für seine Frau gefährlich und für ihn als Mann und seine Kinder. Er habe Angst vor einer Abschiebung und Angst davor, dass seine Kinder die Denkweise der Taliban annehmen würden. Frauen hätten dort keine Freiheit und dürfte seine Frau dort nicht arbeiten. Die Hazara seien dort auch unter Druck. Er möge die strenge Kultur und Religion von Afghanistan nicht. Er sei durch die Aufenthalte u. a. in Griechenland und in England sowie im Iran anders geprägt.

2.2. Das BFA hat mit dem angefochtenen Bescheid den gegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 68 Abs. 1 AVG wurde sein Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt II.).2.2. Das BFA hat mit dem angefochtenen Bescheid den gegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wurde sein Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch II.).

Die Behörde stellte fest, dass der Beschwerdeführer seine neuerliche Asylantragstellung damit begründet habe, dass er Furcht habe, in den Herkunftsstaat abgeschoben zu werden. Weiters habe er angegeben, dass unter den Taliban Rechtsverletzungen von Frauen stattfinden würden und in seinem Fall auch seine Frau und seine Kinder davon betroffen wären. Einen neuen konkreten Fluchtgrund seine Person betreffend habe er nicht vorgebracht.

Festgestellt wurde weiters, dass der Ehegattin und den minderjährigen Kindern des Beschwerdeführers nach Stellung eines Folgeantrages der Status der Asylberechtigten zuerkannt worden sei und der Beschwerdeführer am 19.01.2022 wegen des Verbrechens der versuchten schweren Körperverletzung verurteilt worden sei. Rechtlich folge daraus, dass keine Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK vorliege, weswegen es nicht zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten kommen könne. Für den Beschwerdeführer käme grundsätzlich eine Ableitung des Status des Asylberechtigten im Familienverfahren abgeleitet von seiner Ehefrau in Betracht, jedoch erfülle der Beschwerdeführer aufgrund seiner strafrechtlichen Verurteilung nicht die Voraussetzungen des § 34 Abs. 2 Z. 1 AsylG 2005, wonach für die Zuerkennung im Familienverfahren eine „Straffälligkeit“ des Familienangehörigen nicht vorliegen darf. Eine Ableitung des Asylstatus im Familienverfahren sei daher für den Beschwerdeführer nicht möglich. Festgestellt wurde weiters, dass der Ehegattin und den minderjährigen Kindern des Beschwerdeführers nach Stellung eines Folgeantrages der Status der Asylberechtigten zuerkannt worden sei und der Beschwerdeführer am 19.01.2022 wegen des Verbrechens der versuchten schweren Körperverletzung verurteilt worden sei. Rechtlich folge daraus, dass keine Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK vorliege, weswegen es nicht zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten kommen könne. Für den Beschwerdeführer käme grundsätzlich eine Ableitung des Status des Asylberechtigten im Familienverfahren abgeleitet von seiner Ehefrau in Betracht, jedoch erfülle der Beschwerdeführer aufgrund seiner strafrechtlichen Verurteilung nicht die Voraussetzungen des Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005, wonach für die Zuerkennung im Familienverfahren eine „Straffälligkeit“ des Familienangehörigen nicht vorliegen darf. Eine Ableitung des Asylstatus im Familienverfahren sei daher für den Beschwerdeführer nicht möglich.

Der Beschwerdeführer verfüge bereits über den Status des subsidiär Schutzberechtigten und sei die befristete Aufenthaltsberechtigung gültig und ergebe sich auch aus dem aktuellen Länderinformationsblatt zu Afghanistan kein geänderter Sachverhalt. Es stehe die Rechtskraft der früheren Entscheidung einer neuerlichen inhaltlichen Prüfung seines Folgeantrages entgegen, sodass der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz in Bezug auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sei.

2.3. Mit Schriftsatz vom 09.04.2024 brachte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung das Rechtsmittel der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des genannten Bescheids ein, worin die Rechtswidrigkeit des Inhalts sowie eine unrichtige rechtliche Beurteilung und die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wurden. Begründend wurde ausgeführt, dass sich gegenüber dem ersten Antrag geändert habe, dass die Taliban im August 2021 die Macht in Afghanistan übernommen hätten. Der Beschwerdeführer würde als Rückkehrer nach Afghanistan angesichts seines langen Auslandsaufenthalts und seines äußeren Erscheinungsbildes als „verwestlicht“ wahrgenommen, da er keinen Bart trage und einen anderen Kleidungsstil als die Taliban pflege. Es würde ihm aufgrund einer ihm unterstellten oppositionellen Gesinnung Verfolgung drohen. Auch sei seine Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara und Zugehörigkeit zur Glaubensrichtung der Schiiten als risikoerhöhend zu werten, da Hazara durch Taliban verstärkt diskriminiert würden. Der Ehefrau des Beschwerdeführers sei der Status der Asylberechtigten zuerkannt worden, da diese eine westlich orientierte Frau sei. Daraus ergebe sich, dass auch dem Beschwerdeführer eine Verfolgung durch die Taliban drohe. Durch die mangelnde Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers und den eigenen Länderfeststellungen sei die Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides mangelhaft. Es wurde die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt.2.3. Mit Schriftsatz vom 09.04.2024 brachte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung das Rechtsmittel der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des genannten Bescheids ein, worin die Rechtswidrigkeit des Inhalts sowie eine unrichtige rechtliche Beurteilung und die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wurden. Begründend wurde ausgeführt, dass sich gegenüber dem ersten Antrag geändert habe, dass die Taliban im August 2021 die Macht in Afghanistan übernommen hätten. Der Beschwerdeführer würde als Rückkehrer nach Afghanistan angesichts seines langen Auslandsaufenthalts und seines äußeren Erscheinungsbildes als „verwestlicht“ wahrgenommen, da er keinen Bart trage und einen anderen Kleidungsstil als die Taliban pflege. Es würde ihm aufgrund einer ihm unterstellten oppositionellen Gesinnung Verfolgung drohen. Auch sei seine Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara und Zugehörigkeit zur Glaubensrichtung der Schiiten als risikoerhöhend zu werten, da Hazara durch Taliban verstärkt diskriminiert würden. Der Ehefrau des Beschwerdeführers sei der Status der Asylberechtigten zuerkannt worden, da diese eine westlich orientierte Frau sei. Daraus ergebe sich, dass auch dem Beschwerdeführer eine Verfolgung durch die Taliban drohe. Durch die mangelnde Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers und den eigenen Länderfeststellungen sei die Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides mangelhaft. Es wurde die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der volljährige Beschwerdeführer führt den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehöriger Afghanistans, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und des islamischen Glaubens schiitischer Ausrichtung. Seine Identität steht nicht fest.

Er stammt aus der Provinz Parwan, spricht Dari als Muttersprache und hat 12 Jahre lang die Schule besucht. Der Beschwerdeführer ist als Kind mit seinen Eltern in den Iran gezogen, jedoch in der Folge nach Afghanistan zurückgekehrt. Anfang des Jahres 2004 reiste er nach Europa und war ab 2005 in Griechenland Asylwerber. Im Jahr 2012 kehrte er unter der Gewährung von Rückkehrhilfe freiwillig nach Afghanistan zurück. Der Beschwerdeführer hat im Iran als Schneider gearbeitet und während seines Aufenthalts in Griechenland Autos mit Folien beklebt. Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat zwei Söhne. Der Vater des Beschwerdeführers lebt in Afghanistan, jedoch hat der Beschwerdeführer keinen Kontakt zu diesem. Ein Bruder und eine Schwester des Beschwerdeführers leben im Iran.

Der Beschwerdeführer reiste im Dezember 2015 illegal nach Österreich und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Er ist in Österreich auf Grund der in diesem Verfahren erfolgten Beschwerdeentscheidung des BVwG vom 11.03.2020 subsidiär schutzberechtigt.

Am 19.01.2022 wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des zuständigen Landesgerichtes wegen des Verbrechens der versuchten schweren Körperverletzung nach §§ 15 Abs. 1, 84 Abs. 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt, die ihm unter der Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde. Am 19.01.2022 wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des zuständigen Landesgerichtes wegen des Verbrechens der versuchten schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, Absatz eins,, 84 Absatz 4, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt, die ihm unter der Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde.

Der Ehegattin und den beiden minderjährigen Kindern des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des BFA jeweils vom 23.02.2024 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Begründend wurde im Bescheid der Ehegattin ausgeführt, dass diese im Falle einer Rückkehr aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der westlich orientierten Frauen in ihrem Heimatland Verfolgung zu befürchten hätte.

1.2. Zu den geltend gemachten Fluchtgründen:

Der Beschwerdeführer war im Herkunftsstaat weder einer individuellen gegen ihn gerichteten Verfolgung ausgesetzt noch hätte er dies im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan zu befürchten. Der Beschwerdeführer ist in Afghanistan weder vorbestraft noch wurde er dort jemals inhaftiert. Der Beschwerdeführer war nie politisch tätig und gehörte nie einer politischen Partei an.

Weiters wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht ohne Hinzutreten weiterer wesentlicher individueller Merkmale mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine gegen ihn gerichtete Verfolgung oder Bedrohung durch staatliche Organe oder von staatlichen Organen geduldete Verfolgung durch Private, sei es vor dem Hintergrund seiner ethnischen Zugehörigkeit (Hazara), seiner Religionszugehörigkeit (islamisches Schiitentum), Nationalität (Afghanistan), Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung zu erwarten hätte.

Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht aufgrund der Tatsache, dass er sich nunmehr seit spätestens Ende des Jahres 2015 durchgehend in Europa aufhält, im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan psychischer und/oder physischer Gewalt oder anderen erheblichen Eingriffen ausgesetzt wäre. Er hat keine "westliche Lebenseinstellung" angenommen, welche im Widerspruch zur Gesellschaftsordnung in Afghanistan steht.

1.3. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:

Politische Lage

Letzte Änderung 2023-09-21 13:02

Die politischen Rahmenbedingungen in Afghanistan haben sich mit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 grundlegend verändert (AA 26.6.2023). Die Taliban sind zu der ausgrenzenden, auf die Paschtunen ausgerichteten, autokratischen Politik der Taliban-Regierung der späten 1990er-Jahre zurückgekehrt (UNSC 1.6.2023). Sie bezeichnen ihre Regierung als das "Islamische Emirat Afghanistan" (USIP 17.8.2022; vgl. VOA 1.10.2021), den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen. Seit ihrer Machtübernahme hat die Gruppe jedoch nur vage erklärt, dass sie im Einklang mit dem "islamischen Recht und den afghanischen Werten" regieren wird, und hat nur selten die rechtlichen oder politischen Grundsätze dargelegt, die ihre Regeln und Verhaltensweisen bestimmen (USIP 17.8.2022). Die Verfassung von 2004 ist de facto ausgehebelt. Ankündigungen über die Erarbeitung einer neuen Verfassung sind bislang ohne sichtbare Folgen geblieben. Die Taliban haben begonnen, staatliche und institutionelle Strukturen an ihre religiösen und politischen Vorstellungen anzupassen. Im September 2022 betonte der Justizminister der Taliban, dass eine Verfassung für Afghanistan nicht notwendig sei (AA 26.6.2023). Die politischen Rahmenbedingungen in Afghanistan haben sich mit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 grundlegend verändert (AA 26.6.2023). Die Taliban sind zu der ausgrenzenden, auf die Paschtunen ausgerichteten, autokratischen Politik der Taliban-Regierung der späten 1990er-Jahre zurückgekehrt (UNSC 1.6.2023). Sie bezeichnen ihre Regierung als das "Islamische Emirat Afghanistan" (USIP 17.8.2022; vergleiche VOA 1.10.2021), den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen. Seit ihrer Machtübernahme hat die Gruppe jedoch nur vage erklärt, dass sie im Einklang mit dem "islamischen Recht und den afghanischen Werten" regieren wird, und hat nur selten die rechtlichen oder politischen Grundsätze dargelegt, die ihre Regeln und Verhaltensweisen bestimmen (USIP 17.8.2022). Die Verfassung von 2004 ist de facto ausgehebelt. Ankündigungen über die Erarbeitung einer neuen Verfassung sind bislang ohne sichtbare Folgen geblieben. Die Taliban haben begonnen, staatliche und institutionelle Strukturen an ihre religiösen und politischen Vorstellungen anzupassen. Im September 2022 betonte der Justizminister der Taliban, dass eine Verfassung für Afghanistan nicht notwendig sei (AA 26.6.2023).

Nach ihrer Machtübernahme in Afghanistan übernahmen die Taliban auch schnell staatliche Institutionen (USIP 17.8.2022) und erklärten Haibatullah Akhundzada zu ihrem obersten Führer (Afghan Bios 7.7.2022a; vgl. REU 7.9.2021a; VOA 19.8.2021). Er kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden (ORF 8.9.2021; vgl. DIP 4.1.2023). Haibatullah hat sich dem Druck von außen, seine Politik zu mäßigen, widersetzt (UNSC 1.6.2023) und baut seinen Einfluss auf Regierungsentscheidungen auf nationaler und subnationaler Ebene auch im Jahr 2023 weiter aus (UNGA 20.6.2023). Es gibt keine Anzeichen dafür, dass andere in Kabul ansässige Taliban-Führer die Politik wesentlich beeinflussen können. Kurz- bis mittelfristig bestehen kaum Aussichten auf eine Änderung (UNSC 1.6.2023). Innerhalb weniger Wochen kündigten die Taliban "Interims"-Besetzungen für alle Ministerien bis auf ein einziges an, wobei die Organisationsstruktur der vorherigen Regierung beibehalten wurde (USIP 17.8.2022) - das Ministerium für Frauenangelegenheiten blieb unbesetzt und wurde später aufgelöst (USIP 17.8.2022; vgl. HRW 4.10.2021). Alle amtierenden Minister waren hochrangige Taliban-Führer; es wurden keine externen politischen Persönlichkeiten ernannt, die überwältigende Mehrheit war paschtunisch, und alle waren Männer. Seitdem haben die Taliban die interne Struktur verschiedener Ministerien mehrfach geändert und das Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters wiederbelebt, das in den 1990er-Jahren als strenge "Sittenpolizei" berüchtigt war, die strenge Vorschriften für das soziale Verhalten durchsetzte (USIP 17.8.2022). Bezüglich der Verwaltung haben die Taliban Mitte August 2021 nach und nach die Behörden und Ministerien übernommen. Sie riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten (ICG 24.8.2021; vgl. USDOS 12.4.2022a), wobei weibliche Angestellte aufgefordert wurden, zu Hause zu bleiben (BBC 19.9.2021; vgl. GD 20.9.2021). Die für die Wahlen zuständigen Institutionen, sowie die Unabhängige Menschenrechtskommission, der Nationale Sicherheitsrat und die Sekretariate der Parlamentskammern wurden abgeschafft (AA 26.6.2023).Nach ihrer Machtübernahme in Afghanistan übernahmen die Taliban auch schnell staatliche Institutionen (USIP 17.8.2022) und erklärten Haibatullah Akhundzada zu ihrem obersten Führer (Afghan Bios 7.7.2022a; vergleiche REU 7.9.2021a; VOA 19.8.2021). Er kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden (ORF 8.9.2021; vergleiche DIP 4.1.2023). Haibatullah hat sich dem Druck von außen, seine Politik zu mäßigen, widersetzt (UNSC 1.6.2023) und baut seinen Einfluss auf Regierungsentscheidungen auf nationaler und subnationaler Ebene auch im Jahr 2023 weiter aus (UNGA 20.6.2023). Es gibt keine Anzeichen dafür, dass andere in Kabul ansässige Taliban-Führer die Politik wesentlich beeinflussen können. Kurz- bis mittelfristig bestehen kaum Aussichten auf eine Änderung (UNSC 1.6.2023). Innerhalb weniger Wochen kündigten die Taliban "Interims"-Besetzungen für alle Ministerien bis auf ein einziges an, wobei die Organisationsstruktur der vorherigen Regierung beibehalten wurde (USIP 17.8.2022) - das Ministerium für Frauenangelegenheiten blieb unbesetzt und wurde später aufgelöst (USIP 17.8.2022; vergleiche HRW 4.10.2021). Alle amtierenden Minister waren hochrangige Taliban-Führer; es wurden keine externen politischen Persönlichkeiten ernannt, die überwältigende Mehrheit war paschtunisch, und alle waren Männer. Seitdem haben die Taliban die interne Struktur verschiedener Ministerien mehrfach geändert und das Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters wiederbelebt, das in den 1990er-Jahren als strenge "Sittenpolizei" berüchtigt war, die strenge Vorschriften für das soziale Verhalten durchsetzte (USIP 17.8.2022). Bezüglich der Verwaltung haben die Taliban Mitte August 2021 nach und nach die Behörden und Ministerien übernommen. Sie riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten (ICG 24.8.2021; vergleiche USDOS 12.4.2022a), wobei weibliche Angestellte aufgefordert wurden, zu Hause zu bleiben (BBC 19.9.2021; vergleiche GD 20.9.2021). Die für die Wahlen zuständigen Institutionen, sowie die Unabhängige Menschenrechtskommission, der Nationale Sicherheitsrat und die Sekretariate der Parlamentskammern wurden abgeschafft (AA 26.6.2023).

Der Ernennung einer aus 33 Mitgliedern bestehenden geschäftsführenden Übergangsregierung im September 2021 folgten zahlreiche Neuernennungen und Umbesetzungen auf nationaler, Provinz- und Distriktebene in den folgenden Monaten, wobei Frauen weiterhin gar nicht und nicht-paschtunische Bevölkerungsgruppen nur in geringem Umfang berücksichtigt wurden (AA 26.6.2023).

Die neue Regierung wird von Mohammad Hassan Akhund geführt. Er ist Vorsitzender der Minister, eine Art Premierminister. Akhund ist ein wenig bekanntes Mitglied des höchsten Führungszirkels der Taliban, der sogenannten Rahbari-Schura, besser bekannt als Quetta-Schura (NZZ 8.9.2021; vgl. REU 7.9.2021b, Afghan Bios 18.7.2023a).Die neue Regierung wird von Mohammad Hassan Akhund geführt. Er ist Vorsitzender der Minister, eine Art Premierminister. Akhund ist ein wenig bekanntes Mitglied des höchsten Führungszirkels der Taliban, der sogenannten Rahbari-Schura, besser bekannt als Quetta-Schura (NZZ 8.9.2021; vergleiche REU 7.9.2021b, Afghan Bios 18.7.2023a).

Stellvertretende vorläufige Premierminister sind Abdul Ghani Baradar (AJ 7.9.2021; vgl. REU 7.9.2021b, Afghan Bios 16.2.2022) der die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinigten Staaten in Doha vertrat und das Abkommen mit ihnen am 29.2.2021 unterzeichnete (AJ 7.9.2021; vgl. VOA 29.2.2020) und Abdul Salam Hanafi (REU 7.9.2021b; vgl. Afghan Bios 7.7.2022b) der unter dem ersten Taliban-Regime Bildungsminister war (Afghan Bios 7.7.2022b; vgl. UNSC o.D.a). Im Oktober 2021 wurde Maulvi Abdul Kabir zum dritten stellvertretenden Premierminister ernannt (Afghan Bios 18.7.2023b; vgl. 8am 5.10.2021, UNGA 28.1.2022).Stellvertretende vorläufige Premierminister sind Abdul Ghani Baradar (AJ 7.9.2021; vergleiche REU 7.9.2021b, Afghan Bios 16.2.2022) der die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinigten Staaten in Doha vertrat und das Abkommen mit ihnen am 29.2.2021 unterzeichnete (AJ 7.9.2021; vergleiche VOA 29.2.2020) und Abdul Salam Hanafi (REU 7.9.2021b; vergleiche Afghan Bios 7.7.2022b) der unter dem ersten Taliban-Regime Bildungsminister war (Afghan Bios 7.7.2022b; vergleiche UNSC o.D.a). Im Oktober 2021 wurde Maulvi Abdul Kabir zum dritten stellvertretenden Premierminister ernannt (Afghan Bios 18.7.2023b; vergleiche 8am 5.10.2021, UNGA 28.1.2022).

Weitere Mitglieder der vorläufigen Taliban-Regierung sind unter anderem Sirajuddin Haqqani, der Leiter des Haqqani-Netzwerkes (Afghan Bios 4.3.2023; vgl. JF 5.11.2021) als Innenminister (REU 7.9.2021b; vgl. Afghan Bios 4.3.2023) und Amir Khan Mattaqi als Außenminister (REU 7.9.2021b; vgl. Afghan Bios 1.3.2023) welcher die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinten Nationen vertrat und im ersten Taliban-Regime unter anderem den Posten des Kulturministers innehatte (Afghan Bios 1.3.2023; vgl. UNSC o.D.b). Der Verteidigungsminister der vorläufigen Taliban-Regierung ist Mohammed Yaqoob (REU 7.9.2021b; vgl. Afghan Bios 4.5.2023) dem 2020 der Posten des militärischen Leiters der Taliban verliehen wurde (Afghan Bios 4.5.2023; vgl. RFE/RL 29.8.2020). Auch hohe Beamte auf subnationaler Ebene, darunter Provinzgouverneure, Polizeichefs, Abteilungsleiter, Bürgermeister und Distriktgouverneure, wurden in weiterer Folge ernannt (UNGA 28.1.2022; vgl. 8am 5.10.2021). Weitere Mitglieder der vorläufigen Taliban-Regierung sind unter anderem Sirajuddin Haqqani, der Leiter des Haqqani-Netzwerkes (Afghan Bios 4.3.2023; vergleiche JF 5.11.2021) als Innenminister (REU 7.9.2021b; vergleiche Afghan Bios 4.3.2023) und Amir Khan Mattaqi als Außenminister (REU 7.9.2021b; vergleiche Afghan Bios 1.3.2023) welcher die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinten Nationen vertrat und im ersten Taliban-Regime unter anderem den Posten des Kulturministers innehatte (Afghan Bios 1.3.2023; vergleiche UNSC o.D.b). Der Verteidigungsminister der vorläufigen Taliban-Regierung ist Mohammed Yaqoob (REU 7.9.2021b; vergleiche Afghan Bios 4.5.2023) dem 2020 der Posten des militärischen Leiters der Taliban verliehen wurde (Afghan Bios 4.5.2023; vergleiche RFE/RL 29.8.2020). Auch hohe Beamte auf subnationaler Ebene, darunter Provinzgouverneure, Polizeichefs, Abteilungsleiter, Bürgermeister und Distriktgouverneure, wurden in weiterer Folge ernannt (UNGA 28.1.2022; vergleiche 8am 5.10.2021).

Nach ihrer Machtübernahme kündigten hochrangige Taliban-Führer eine weitreichende Generalamnestie an, die Repressalien für Handlungen vor der Machtübernahme durch die Taliban untersagte, auch gegen Beamte und andere Personen, die mit der Regierung vor dem 15.8.2021 in Verbindung standen (USDOS 12.4.2022a; vgl. UNGA 28.1.2022). Es wird jedoch berichtet, dass diese Amnestie nicht konsequent eingehalten wurde, und es kam zu willkürlichen Verhaftungen, gezielten Tötungen und Angriffen auf ehemalige afghanische Regierungsmitarbeiter (ANI 20.7.2022; vgl. USDOS 20.3.2023, UNGA 28.1.2022).Nach ihrer Machtübernahme kündigten hochrangige Taliban-Führer eine weitreichende Generalamnestie an, die Repressalien für Handlungen vor der Machtübernahme durch die Taliban untersagte, auch gegen Beamte und andere Personen, die mit der Regierung vor dem 15.8.2021 in Verbindung standen (USDOS 12.4.2022a; vergleiche UNGA 28.1.2022). Es wird jedoch berichtet, dass diese Amnestie nicht konsequent eingehalten wurde, und es kam zu willkürlichen Verhaftungen, gezielten Tötungen und Angriffen auf ehemalige afghanische Regierungsmitarbeiter (ANI 20.7.2022; vergleiche USDOS 20.3.2023, UNGA 28.1.2022).

Sah es in den ersten sechs Monaten ihrer Herrschaft so aus, als ob das Kabinett unter dem Vorsitz des Premierministers die Regierungspolitik bestimmen würde, wurden die Minister in großen und kleinen Fragen zunehmend vom Emir, Haibatullah Akhundzada, überstimmt (USIP 17.8.2022). Diese Dynamik wurde am 23.3.2022 öffentlich sichtbar, als der Emir in letzter Minute die lange versprochene Rückkehr der Mädchen in die Oberschule kippte (USIP 17.8.2022; vgl. RFE/RL 24.3.2022, UNGA 15.6.2022), was Experten als ein Zeichen für eine Spaltung der Gruppe in Bezug auf die künftige Ausrichtung der Herrschaft in Afghanistan bezeichnen (GD 6.7.2022). Seitdem sind die Mädchenbildung und andere umstrittene Themen ins Stocken geraten, da pragmatische Taliban-Führer dem Emir nachgeben, der sich von ultrakonservativen Taliban-Klerikern beraten lässt. Ausländische Diplomaten haben begonnen, von "duellierenden Machtzentren" zwischen den in Kabul und Kandahar ansässigen Taliban zu sprechen (USIP 17.8.2022) und es gibt auch Kritik innerhalb der Taliban, beispielsweise als im Mai 2022 ein hochrangiger Taliban-Beamter als erster die Taliban-Führung offen für ihre repressive Politik in Afghanistan kritisierte (RFE/RL 3.6.2022a). Doch der Emir und sein Kreis von Beratern und Vertrauten in Kandahar kontrollieren nicht jeden Aspekt der Regierungsführung. Mehrere Ad-hoc-Ausschüsse wurden ernannt, um die Politik zu untersuchen und einen Konsens zu finden, während andere Ausschüsse Prozesse wie die Versöhnung und die Rückkehr politischer Persönlichkeiten nach Afghanistan umsetzen. Viele politische Maßnahmen unterscheiden sich immer noch stark von einer Provinz zur anderen des Landes. Die Taliban-Beamten haben sich, wie schon während ihres Aufstands, als flexibel erwiesen, je nach den Erwartungen der lokalen Gemeinschaften. Darüber hinaus werden viele Probleme nach wie vor über persönliche Beziehungen zu einflussreichen Taliban-Figuren gelöst, unabhängig davon, ob deren offizielle Position in der Regierung für das Problem verantwortlich ist (USIP 17.8.2022).Sah es in den ersten sechs Monaten ihrer Herrschaft so aus, als ob das Kabinett unter dem Vorsitz des Premierministers die Regierungspolitik bestimmen würde, wurden die Minister in großen und kleinen Fragen zunehmend vom Emir, Haibatullah Akhundzada, überstimmt (USIP 17.8.2022). Diese Dynamik wurde am 23.3.2022 öffentlich sichtbar, als der Emir in letzter Minute die lange versprochene Rückkehr der Mädchen in die Oberschule kippte (USIP 17.8.2022; vergleiche RFE/RL 24.3.2022, UNGA 15.6.2022), was Experten als ein Zeichen für eine Spaltung der Gruppe in Bezug auf die künftige Ausrichtung der Herrschaft in Afghanistan bezeichnen (GD 6.7.2022). Seitdem sind die Mädchenbildung und andere umstrittene Themen ins Stocken geraten, da pragmatische Taliban-Führer dem Emir nachgeben, der sich von ultrakonservativen Taliban-Klerikern beraten lässt. Ausländische Diplomaten haben begonnen, von "duellierenden Machtzentren" zwischen den in Kabul und Kandahar ansässigen Taliban zu sprechen (USIP 17.8.2022) und es gibt auch Kritik innerhalb der Taliban, beispielsweise als im Mai 2022 ein hochrangiger Taliban-Beamter als erster die Taliban-Führung offen für ihre repressive Politik in Afghanistan kritisierte (RFE/RL 3.6.2022a). Doch der Emir und sein Kreis von Beratern und Vertrauten in Kandahar kontrollieren nicht jeden Aspekt der Regierungsführung. Mehrere Ad-hoc-Ausschüsse wurden ernannt, um die Politik zu untersuchen und einen Konsens zu finden, während andere Ausschüsse Prozesse wie die Versöhnung und die Rückkehr politischer Persönlichkeiten nach Afghanistan umsetzen. Viele politische Maßnahmen unterscheiden sich immer noch stark von einer Provinz zur anderen des Landes. Die Taliban-Beamten haben sich, wie schon während ihres Aufstands, als flexibel erwiesen, je nach den Erwartungen der lokalen Gemeinschaften. Darüber hinaus werden viele Probleme nach wie vor über persönliche Beziehungen zu einflussreichen Taliban-Figuren gelöst, unabhängig davon, ob deren offizielle Position in der Regierung für das Problem verantwortlich ist (USIP 17.8.2022).

In seiner traditionellen jährlichen Botschaft zum muslimischen Feiertag Eid al-Fitr sagte Haibatullah Akhundzada, sein Land wünsche sich positive Beziehungen zu seinen Nachbarn, den islamischen Ländern und der Welt, doch dürfe sich kein Land in deren innere Angelegenheiten einmischen. Er vermied es, direkt auf das Bildungsverbot von Mädchen und die Beschäftigungseinschränkungen von Frauen einzugehen, sagte jedoch, dass die Taliban-Regierung bedeutende Reformen in den Bereichen Kultur, Bildung, Wirtschaft, Medien und anderen Bereichen eingeleitet habe, und "die schlechten intellektuellen und moralischen Auswirkungen der 20-jährigen Besatzung" seien dabei, zu Ende zu gehen(AnA 18.4.2023; vgl. BAMF 30.6.2023).In seiner traditionellen jährlichen Botschaft zum muslimischen Feiertag Eid al-Fitr sagte Haibatullah Akhundzada, sein Land wünsche sich positive Beziehungen zu seinen Nachbarn, den islamischen Ländern und der Welt, doch dürfe sich kein Land in deren innere Angelegenheiten einmischen. Er vermied es, direkt auf das Bildungsverbot von Mädchen und die Beschäftigungseinschränkungen von Frauen einzugehen, sagte jedoch, dass die Taliban-Regierung bedeutende Reformen in den Bereichen Kultur, Bildung, Wirtschaft, Medien und anderen Bereichen eingeleitet habe, und "die schlechten intellektuellen und moralischen Auswirkungen der 20-jährigen Besatzung" seien dabei, zu Ende zu gehen(AnA 18.4.2023; vergleiche BAMF 30.6.2023).

Anfang Juni 2023 wurde berichtet, dass es Anzeichen dafür gibt, dass die Taliban die Stadt Kandahar zu ihrem Stützpunkt machen würden. Dies wir als ein Zeichen für den schwindenden Einfluss der gemäßigteren Taliban-Mitglieder in der Hauptstadt Kabul gesehen, während das Regime seine repressive Politik weiter verschärft. In den letzten Monaten haben Vertreter des Regimes Delegationen aus Japan und Katar nach Kandahar eingeladen, anstatt sich mit anderen Beamten in Kabul zu treffen. Der oberste Sprecher der Taliban, Zabihullah Mudschahid, und ein zweiter Informationsbeauftragter aus Nordafghanistan, Inamullah Samangani, wurden von ihren Büros in Kabul nach Kandahar verlegt (WP 5.6.2023; vgl. BAMF 30.6.2023).Anfang Juni 2023 wurde berichtet, dass es Anzeichen dafür gibt, dass die Taliban die Stadt Kandahar zu ihrem Stützpunkt machen würden. Dies wir als ein Zeichen für den schwindenden Einfluss der gemäßigteren Taliban-Mitglieder in der Hauptstadt Kabul gesehen, während das Regime seine repressive Politik weiter verschärft. In den letzten Monaten haben Vertreter des Regimes Delegationen aus Japan und Katar nach Kandahar eingeladen, anstatt sich mit anderen Beamten in Kabul zu treffen. Der oberste Sprecher der Taliban, Zabihullah Mudschahid, und ein zweiter Informationsbeauftragter aus Nordafghanistan, Inamullah Samangani, wurden von ihren Büros in Kabul nach Kandahar verlegt (WP 5.6.2023; vergleiche BAMF 30.6.2023).

Bisher hat noch kein Land die Regierung der Taliban anerkannt (TN 30.10.2022; vgl. REU 15.6.2023) dennoch sind Vertreter aus Indien, China, Usbekistan, der Europäischen Union, Russland und den Vereinigten Arabischen Emiraten in Kabul präsent (TN 30.10.2022). Im März 2023 gab der Taliban-Sprecher Zabihullah Mujahid bekannt, dass Diplomaten in mehr als 14 Länder, unter anderem Iran, Türkei, Pakistan, Russland, China und Kazakhstan, entsandt wurden, um die diplomatischen Vertretungen im Ausland zu übernehmen (PBS 25.3.2023; vgl. OI 25.3.2023).Bisher hat noch kein Land die Regierung der Taliban anerkannt (TN 30.10.2022; vergleiche REU 15.6.2023) dennoch sind Vertreter aus Indien, China, Usbekistan, der Europäischen Union, Russland und den Vereinigten Arabischen Emiraten in Kabul präsent (TN 30.10.2022). Im März 2023 gab der Taliban-Sprecher Zabihullah Mujahid bekannt, dass Diplomaten in mehr als 14 Länder, unter anderem Iran, Türkei, Pakistan, Russland, China und Kazakhstan, entsandt wurden, um die diplomatischen Vertretungen im Ausland zu übernehmen (PBS 25.3.2023; vergleiche OI 25.3.2023).

Im Mai 2023 traf sich der Außenminister der Taliban, Khan Muttaqi mit seinen Amtskollegen aus Pakistan und China in Islamabad. Im Mittelpunkt des Treffens stand die Einbeziehung Afghanistans in den chinesisch-pakistanischen Wirtschaftskorridor (OPEC) sowie die Situation von Frauen in Afghanistan (AnA 5.5.2023; vgl. VOA 6.5.2023).Im Mai 2023 traf sich der Außenminister der Taliban, Khan Muttaqi mit seinen Amtskollegen aus Pakistan und China in Islamabad. Im Mittelpunkt des Treffens stand die Einbeziehung Afghanistans in den chinesisch-pakistanischen Wirtschaftskorridor (OPEC) sowie die Situation von Frauen in Afghanistan (AnA 5.5.2023; vergleiche VOA 6.5.2023).

Quellen

Sicherheitslage

Letzte Änderung 2023-09-15 15:51

Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.8.2021 ist das allgemeine Ausmaß des Konfliktes zurückgegangen (UNGA 28.1.2022, vgl. UNAMA 27.6.2023). Nach Angaben der Vereinten Nationen gab es beispielsweise weniger konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze (IEDs) (UNGA 28.1.2022) sowie eine geringere Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung (UNAMA 27.6.2023; vgl. UNAMA 7.2022). Die Hilfsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) hat jedoch weiterhin ein erhebliches Ausmaß an zivilen Opfern durch vorsätzliche Angriffe mit improvisierten Sprengsätzen (IEDs) dokumentiert (UNAMA 27.6.2023).Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.8.2021 ist das allgemeine Ausmaß des Konfliktes zurückgegangen (UNGA 28.1.2022, vergleiche UNAMA 27.6.2023). Nach Angaben der Vereinten Nationen gab es beispielsweise weniger konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze (IEDs) (UNGA 28.1.2022) sowie eine geringere Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung (UNAMA 27.6.2023; vergleiche UNAMA 7.2022). Die Hilfsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) hat jedoch weiterhin ein erhebliches Ausmaß an zivilen Opfern durch vorsätzliche Angriffe mit improvisierten Sprengsätzen (IEDs) dokumentiert (UNAMA 27.6.2023).

UNAMA registrierte zwischen dem 15.08.2021 und dem 30.05.2023 mindestens 3.774 zivile Opfer, davon 1.095 Tote (UNAMA 27.6.2023; vgl. AA 26.6.2023). Im Vergleich waren es in den ersten sechs Monaten nach der Machtübernahme der Taliban 1.153 zivile Opfer, davon 397 Tote, während es in der ersten Jahreshälfte 2021 (also vor der Machtübernahme der Taliban) 5.183 zivile Opfer, davon 1.659 Tote gab. In der Mehrzahl handelte es sich um Anschläge durch Selbstmordattentäter und IEDs. Bei Anschlägen auf religiöse Stätten wurden 1.218 Opfer, inkl. Frauen und Kinder, verletzt oder getötet. 345 Opfer wurden unter den mehrheitlich schiitischen Hazara gefordert. Bei Angriffen auf die Taliban wurden 426 zivile Opfer registriert (AA 26.6.2023).UNAMA registrierte zwischen dem 15.08.2021 und dem 30.05.2023 mindestens 3.774 zivile Opfer, davon 1.095 Tote (UNAMA 27.6.2023; vergleiche AA 26.6.2023). Im Vergleich waren es in den ersten sechs Monaten nach der Machtübernahme der Taliban 1.153 zivile Opfer, davon 397 Tote, während es in der ersten Jahreshälfte 2021 (also vor der Machtübernahme der Taliban) 5.183 zivile Opfer, davon 1.659 Tote gab. In der Mehrzahl handelte es sich um Anschläge durch Selbstmordattentäter und IEDs. Bei Anschlägen auf religiöse Stätten wurden 1.218 Opfer, inkl. Frauen und Kinder, verletzt oder getötet. 345 Opfer wurden unter den mehrheitlich schiitischen Hazara gefordert. Bei Angriffen auf die Taliban wurden 426 zivile Opfer registriert (AA 26.6.2023).

Nach Angaben der Vereinten Nationen entwickelten sich die sicherheitsrelevanten Vorfälle seit der Machtübernahme der Taliban folgend:

19.8.2021 - 31.12.2021: 985 sicherheitsrelevante Vorfälle (Rückgang von 91 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 28.1.2022)

1.1.2022 - 21.5.2022: 2.105 sicherheitsrelevante Vorfälle (Rückgang von 467 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 15.6.2022)

22.5.2022 - 16.8.2022: 1.642 sicherheitsrelevante Vorfälle (Rückgang von 77,5 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 14.9.2022)

17.8.2022 - 13.11.2022: 1,587 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 23 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 7.12.2022)

14.11.2022 - 31.1.2023: 1,088 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 10 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 27.2.2023)

1.2.2023 - 20.5.2023: 1.650 sicherheitsrelevante Vorfälle (Rückgang von 1 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 20.6.2023)

Ende 2022 und in der ersten Hälfte des Jahres 2023 nehmen die Zusammenstöße zwischen bewaffneten Gruppierungen und den Taliban weiter ab (UNGA 27.2.2023; vgl. UNGA 20.6.2023). Die Nationale Widerstandsfront, die Afghanische Freiheitsfront und die Bewegung zur Befreiung Afghanistans (ehemals Afghanische Befreiungsfront) bekannten sich zu Anschlägen in den Provinzen Helmand, Kabul, Kandahar, Kapisa, Nangarhar, Nuristan und Panjsher (UNGA 27.2.2023). Die dem Taliban-Verteidigungsministerium unterstehenden Sicherheitskräfte führten weiterhin Operationen gegen Oppositionskämpfer durch, darunter am 11.4.2023 eine Operation gegen die Afghanische Freiheitsfront im Bezirk Salang in der Provinz Parwan, bei der Berichten zufolge acht Oppositionskämpfer getötet wurden (UNGA 20.6.2023).Ende 2022 und in der ersten Hälfte des Jahres 2023 nehmen die Zusammenstöße zwischen bewaffneten Gruppierungen und den Taliban weiter ab (UNGA 27.2.2023; vergleiche UNGA 20.6.2023). Die Nationale Widerstandsfront, die Afghanische Freiheitsfront und die Bewegung zur Befreiung Afghanistans (ehemals Afghanische Befreiungsfront) bekannten sich zu Anschlägen in den Provinzen Helmand, Kabul, Kandahar, Kapisa, Nangarhar, Nuristan und Panjsher (UNGA 27.2.2023). Die dem Taliban-Verteidigungsministerium unterstehenden Sicherheitskräfte führten weiterhin Operationen gegen Oppositionskämpfer durch, darunter am 11.4.2023 eine Operation gegen die Afghanische Freiheitsfront im Bezirk Salang in der Provinz Parwan, bei der Berichten zufolge acht Oppositionskämpfer getötet wurden (UNGA 20.6.2023).

Die Vereinten Nationen berichten, dass Afghanistan nach wie vor ein Ort von globaler Bedeutung für den Terrorismus ist, da etwa 20 terroristische Gruppen in dem Land operieren. Es wird vermutet, dass das Ziel dieser Terrorgruppen darin besteht, ihren jeweiligen Einfluss in der Region zu verbreiten und theokratische Quasi-Staatsgebilde zu errichten (UNSC 25.7.2023). Die Grenzen zwischen Mitgliedern von Al-Qaida und mit ihr verbundenen Gruppen, einschließlich TTP (Tehreek-e Taliban Pakistan), und ISKP (Islamic State Khorasan Province) sind zuweilen fließend, wobei sich Einzelpersonen manchmal mit mehr als einer Gruppe identifizieren und die Tendenz besteht, sich der dominierenden oder aufsteigenden Macht zuzuwenden (UNSC 25.7.2023).

Hatten sich die Aktivitäten des ISKP nach der Machtübernahme der Taliban zunächst verstärkt (UNGA 28.1.2022; vgl. UNGA 15.6.2022, UNGA 14.9.2022, UNGA 7.12.2022) so nahmen die im Lauf des Jahres 2022 (UNGA 7.12.2022; vgl. UNGA 27.2.2023) und in der ersten Hälfte des Jahres 2023 wieder ab (UNGA 20.6.2023). Die Gruppe verübte weiterhin Anschläge auf die Zivilbevölkerung, insbesondere auf die schiitischen Hazara (HRW 12.1.2023). Die Taliban-Sicherheitskräfte führten weiterhin Operationen zur Bekämpfung des ISKP durch, unter anderem in den Provinzen Kabul, Herat, Balkh, Faryab, Jawzjan, Nimroz, Parwan, Kunduz und Takhar (UNGA 20.6.2023).Hatten sich die Aktivitäten des ISKP nach der Machtübernahme der Taliban zunächst verstärkt (UNGA 28.1.2022; vergleiche UNGA 15.6.2022, UNGA 14.9.2022, UNGA 7.12.2022) so nahmen die im Lauf des Jahres 2022 (UNGA 7.12.2022; vergleiche UNGA 27.2.2023) und in der ersten Hälfte des Jahres 2023 wiede

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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