Entscheidungsdatum
07.08.2024Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W187 2251935-2/27E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hubert REISNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX und 29.5.2024 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hubert REISNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 und 29.5.2024 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 88 FPG stattgegeben. Dem Beschwerdeführer ist ein Fremdenpass auszustellen.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 88, FPG stattgegeben. Dem Beschwerdeführer ist ein Fremdenpass auszustellen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger und stellte am 19.5.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. In einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 20.5.2021 gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen an, dass er im Jahr 2015 aufgrund des Krieges sein Herkunftsland verlassen habe.
3. In einer Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) am 12.8.2021 brachte er zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen vor, dass er Probleme wegen seines Bruders XXXX gehabt habe, der inhaftiert worden sei. Der Beschwerdeführer habe weiters seinen Militärdienst nicht ableisten wollen. Er werde deswegen gesucht. Er habe seinen Militärdienst nicht früher abgeleistet, da er einen befristeten Aufschub erhalten habe. Er habe in XXXX gelebt und Syrien 2015 verlassen. Wenn er nach Syrien zurückkehren würde, würden sie ihn finden und mitnehmen. Er müsste dann kämpfen und töten. Dies wolle er nicht.3. In einer Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) am 12.8.2021 brachte er zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen vor, dass er Probleme wegen seines Bruders römisch 40 gehabt habe, der inhaftiert worden sei. Der Beschwerdeführer habe weiters seinen Militärdienst nicht ableisten wollen. Er werde deswegen gesucht. Er habe seinen Militärdienst nicht früher abgeleistet, da er einen befristeten Aufschub erhalten habe. Er habe in römisch 40 gelebt und Syrien 2015 verlassen. Wenn er nach Syrien zurückkehren würde, würden sie ihn finden und mitnehmen. Er müsste dann kämpfen und töten. Dies wolle er nicht.
4. Das Bundesamt wies mit Bescheid vom 23.9.2021 den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 Asylgesetz 2005, BGBl I 2005/100 (AsylG 2005), ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 erkannte es ihm der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsbewilligung (Spruchpunkte II. und III.).4. Das Bundesamt wies mit Bescheid vom 23.9.2021 den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, BGBl römisch eins 2005/100 (AsylG 2005), ab (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erkannte es ihm der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsbewilligung (Spruchpunkte römisch II. und römisch III.).
Begründend führte es im Wesentlichen aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, eine Einberufung zum syrischen Militär zu befürchten, nicht glaubhaft gewesen sei. So habe der Beschwerdeführer zwar behauptet, einen Aufschub wegen eines Studiums erhalten zu haben. Dies erscheine aber bereits deshalb nicht glaubhaft, weil seine Angaben, wonach er zunächst nur neun Jahre die Schule besucht und 2013 die Matura abgelegt habe, sich damit nicht vereinbaren ließen. Unter Zugrundelegung seiner Ausführungen müsste der Beschwerdeführer dann bereits 2005 die Schule verlassen haben, wobei er das 18. Lebensjahr 2008 erreicht habe. Es erschließe sich daher nicht, weshalb er wegen eines Studiums einen Aufschub erhalten hätte. Er habe auch keinen konkreten Rekrutierungsversuch angegeben und zu seinem Militärbuch habe er erklärt, dieses verloren zu haben. Auch die Tatsache, dass ihm 2015 in XXXX ein Reisepass ausgestellt worden sei und ihm die legale Ausreise ermöglicht worden sei, spreche dagegen, dass seitens der syrischen Armee eine Rekrutierung seiner Person zum Militärdienst angestrebt werde bzw. in dem Raum gestanden wäre. Es bestehe hingegen eine nachvollziehbare und begründete Furcht des Beschwerdeführers in Bezug auf die Bügerkriegszustände im Heimatland im Verlauf dieser Auseinandersetzungen einen erheblichen Schaden zu erleiden, weshalb ihm subsidiärer Schutz zu gewähren gewesen sei. Was das Vorbringen hinsichtlich des Bruders des Beschwerdeführers betreffe, sei dieses derart unlogisch und in sich widersprüchig, wobei es auch im Widerspruch zu den Angaben seines Bruders stehe.Begründend führte es im Wesentlichen aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, eine Einberufung zum syrischen Militär zu befürchten, nicht glaubhaft gewesen sei. So habe der Beschwerdeführer zwar behauptet, einen Aufschub wegen eines Studiums erhalten zu haben. Dies erscheine aber bereits deshalb nicht glaubhaft, weil seine Angaben, wonach er zunächst nur neun Jahre die Schule besucht und 2013 die Matura abgelegt habe, sich damit nicht vereinbaren ließen. Unter Zugrundelegung seiner Ausführungen müsste der Beschwerdeführer dann bereits 2005 die Schule verlassen haben, wobei er das 18. Lebensjahr 2008 erreicht habe. Es erschließe sich daher nicht, weshalb er wegen eines Studiums einen Aufschub erhalten hätte. Er habe auch keinen konkreten Rekrutierungsversuch angegeben und zu seinem Militärbuch habe er erklärt, dieses verloren zu haben. Auch die Tatsache, dass ihm 2015 in römisch 40 ein Reisepass ausgestellt worden sei und ihm die legale Ausreise ermöglicht worden sei, spreche dagegen, dass seitens der syrischen Armee eine Rekrutierung seiner Person zum Militärdienst angestrebt werde bzw. in dem Raum gestanden wäre. Es bestehe hingegen eine nachvollziehbare und begründete Furcht des Beschwerdeführers in Bezug auf die Bügerkriegszustände im Heimatland im Verlauf dieser Auseinandersetzungen einen erheblichen Schaden zu erleiden, weshalb ihm subsidiärer Schutz zu gewähren gewesen sei. Was das Vorbringen hinsichtlich des Bruders des Beschwerdeführers betreffe, sei dieses derart unlogisch und in sich widersprüchig, wobei es auch im Widerspruch zu den Angaben seines Bruders stehe.
5. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides des Bundesamtes erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde wegen unrichtiger Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.5. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides des Bundesamtes erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde wegen unrichtiger Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Mit Erkenntnis vom 27.6.2022, W182 2251935-1/9E, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde rechtskräftig als unbegründet ab.
6. Am 16.12.2021 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte.
Mit behördlichem Schriftsatz vom 4.7.2022 wurde der Beschwerdeführer vom bisherigen Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und ihm eine Äußerung binnen zwei Wochen freigestellt.
Mit dem im Spruch angeführten Bescheid vom XXXX wies das Bundesamt den Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs 2a FPG ab.Mit dem im Spruch angeführten Bescheid vom römisch 40 wies das Bundesamt den Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG ab.
Mit Schriftsatz vom 23.8.2022 erhob der Beschwerdeführer gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Die Beschwerde langte am 2.9.2022 am Bundesverwaltungsgericht ein.
7. Am XXXX fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. Sie hatte folgenden Verlauf:7. Am römisch 40 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. Sie hatte folgenden Verlauf:
„…
Richter: Geben Sie Ihr Geburtsdatum an. Wo sind Sie auf die Welt gekommen?
Beschwerdeführer: Am XXXX geboren, in XXXX in Syrien.Beschwerdeführer: Am römisch 40 geboren, in römisch 40 in Syrien.
Richter: Welche Sprachen sprechen Sie? Können Sie diese lesen und schreiben?
Beschwerdeführer: Arabisch und Türkisch, wobei ich auf Türkisch nicht schreiben kann.
Richter: Geben Sie Ihre Volksgruppe, Religion und Ihren Familienstand an.
Beschwerdeführer: Muslim, verheiratet und Araber.
Richter: Haben Sie Kinder?
Beschwerdeführer: Ja, 2.
Richter: Wo und wie leben Ihre Verwandten?
Beschwerdeführer: In XXXX in der Türkei.Beschwerdeführer: In römisch 40 in der Türkei.
Richter: Haben Sie Kontakt zu Ihrer Familie (Vater, Mutter, Bruder, Schwester, Onkel)?
Beschwerdeführer: Ich habe sie seit 2 Jahren nicht gesehen, aber wir haben telefonisch Kontakt. Ich habe kein Asyl bekommen, somit kann ich die Familie nicht nachholen. Ich habe keinen Pass bekommen und somit konnte ich meine Familie nicht besuchen. Man hat mich stattdessen zum Regime, sprich zur Botschaft geschickt. Ich habe mit dem Regime nichts zu tun. Das Regime hat meinen Bruder und meinen Cousin väterlicherseits getötet. Es stimmt schon, dass ich einen syrischen Pass habe, aber ich habe Syrien 2015 verlassen und bin seitdem nicht mehr zurückgekehrt und kann auch nicht nach Syrien zurück.
Richter: Haben Sie in der Türkei oder in Syrien oder in anderen Staaten Verwandte oder sonstige wichtige Kontaktpersonen und wie heißen sie? Wo leben sie? Haben Sie zu ihnen Kontakt?
Beschwerdeführer: In Österreich habe ich meinen Bruder, einen Cousin väterlicherseits und ich habe weitere Cousins väterlicherseits in XXXX . Die Familie meine Tante mütterlicherseits ist in Saudi-Arabien. Meine Familie, sprich meine Ehefrau und meine Kinder, befinden sich in der Türkei.Beschwerdeführer: In Österreich habe ich meinen Bruder, einen Cousin väterlicherseits und ich habe weitere Cousins väterlicherseits in römisch 40 . Die Familie meine Tante mütterlicherseits ist in Saudi-Arabien. Meine Familie, sprich meine Ehefrau und meine Kinder, befinden sich in der Türkei.
Richter: Was machen Sie in Österreich?
Beschwerdeführer: Ich mache einen Kurs und sonst bin ich eher zu Hause.
Richter: Warum benötigen Sie einen Fremdenpass?
Beschwerdeführer: Ich will in die Türkei reisen und dort meine Familie sehen. Ich habe meine Familie seit 2 Jahren nicht mehr gesehen. Ich habe kein Asyl bekommen. Somit kann ich meine Familie nicht nachholen. Ich habe auch keine entsprechenden Dokumente, mit dem ich meine Familie in der Türkei besuchen kann. Jeder hat gesehen, wie die Lage in der Türkei ist. Meine Familie lebt in XXXX und XXXX wurde vom Erdbeben getroffen. Ich habe auch Dokumente aus der Türkei, wie das Kimlik, was belegt, dass meine Familie in XXXX lebt. Ich verstehe so einiges nicht. Es sind viele Syrer aus Dubai und Saudi-Arabien nach Österreich gekommen, die seit langem nicht mehr in Syrien waren und haben Asyl und Reisepässe erhalten und können sich frei bewegen. Ich kann weder das eine noch das andere bekommen. Für mich ist das nicht nachvollziehbar. Ich habe auch Fotos, die belegen, dass ich an Demonstrationen in Österreich teilgenommen habe.Beschwerdeführer: Ich will in die Türkei reisen und dort meine Familie sehen. Ich habe meine Familie seit 2 Jahren nicht mehr gesehen. Ich habe kein Asyl bekommen. Somit kann ich meine Familie nicht nachholen. Ich habe auch keine entsprechenden Dokumente, mit dem ich meine Familie in der Türkei besuchen kann. Jeder hat gesehen, wie die Lage in der Türkei ist. Meine Familie lebt in römisch 40 und römisch 40 wurde vom Erdbeben getroffen. Ich habe auch Dokumente aus der Türkei, wie das Kimlik, was belegt, dass meine Familie in römisch 40 lebt. Ich verstehe so einiges nicht. Es sind viele Syrer aus Dubai und Saudi-Arabien nach Österreich gekommen, die seit langem nicht mehr in Syrien waren und haben Asyl und Reisepässe erhalten und können sich frei bewegen. Ich kann weder das eine noch das andere bekommen. Für mich ist das nicht nachvollziehbar. Ich habe auch Fotos, die belegen, dass ich an Demonstrationen in Österreich teilgenommen habe.
Richter: Besitzen Sie einen syrischen Reisepass oder eine Kopie eines syrischen Reisepasses?
Beschwerdeführer: Ich habe es dem Gericht vorgelegt. Ich habe den Reisepass direkt nach meiner Ausreise direkt dem Gericht vorgelegt.
Richter: Haben Sie Syrien mit einem syrischen Reisepass verlassen?
Beschwerdeführer: Ja, schon. 2015 wurde es denjenigen erlaubt, die einen gültigen Aufschub haben, in die Türkei zu reisen. Ich habe es damals genutzt und reiste in die Türkei.
Richter: Haben Sie sich in der Türkei mit einem syrischen Reisepass ausgewiesen?
Beschwerdeführer: Schon, ja. Mit dem syrischen Reisepass und mit dem syrischen Personalausweis.
Richter: Können Sie mit einem syrischen Reisepass in die Türkei einreisen?
Beschwerdeführer: Mein syrischer Reisepass ist abgelaufen. Abgesehen davon haben meine Kinder keinerlei Identitätsnachweise, weil ich sie in Syrien, im Regime nicht registrieren lassen habe. Sie haben lediglich das türkische Kimlik.
Richter: Ich weise daraufhin, dass Gegenstand dieses Verfahrens ausschließlich ein Reisepass für Sie und nicht Ihre Kinder ist. Können Sie sich einen syrischen Reisepass über die Botschaft der Arabischen Republik Syrien in XXXX ausstellen lassen?Richter: Ich weise daraufhin, dass Gegenstand dieses Verfahrens ausschließlich ein Reisepass für Sie und nicht Ihre Kinder ist. Können Sie sich einen syrischen Reisepass über die Botschaft der Arabischen Republik Syrien in römisch 40 ausstellen lassen?
Beschwerdeführer: Nein, kann ich nicht.
Richter: Warum?
Beschwerdeführer: Weil das Regime mich sucht.
Richter: Warum sucht das Regime Sie?
Beschwerdeführer: Ich habe an Demonstrationen teilgenommen. Man will mich zum Wehrdienst einziehen.
Richter: Und das bedeutet, dass der Staat Syrien Ihnen keinen neuen Reisepass ausstellt? Wie könnten Sie denn nach Syrien zurückkehren?
Beschwerdeführer: Ich kehre nicht nach Syrien zurück. Das Regime würde mich rekrutieren, wie es bei meinem Bruder oder meinem Cousin väterlicherseits der Fall war.
Richter: Aber wie sollten Sie denn den Wehrdienst ableisten, wenn das Regime Sie liquidieren wollte?
Beschwerdeführer: Man würde mich einziehen, an die Front schicken und somit meine Liquidierung herbeiführen. Mein Bruder ist desertiert, bliebe eine gewisse Zeit in Syrien. Dann wurde er aufgegriffen, an die Front geschickt und ist dann gestorben.
Richter: Um Sie an die Front zu schicken, müsste der Staat Syrien Sie einreisen lassen und dazu einen Reisepass ausstellen.
Beschwerdeführer: Das Regime ist ja heimtückisch. Das Regime würde sagen, jaja, komm. Man würde mich einreisen lassen, dann aufgreifen und an die Front schicken.
Richter: Aber dennoch müsste das Regime wohl einen Reisepass für Sie ausstellen. Nachdem Sie sich in XXXX befinden, kann das syrische Regime Sie ja nicht nach Syrien unmittelbar bringen und die Einreise nach Syrien bewirken, aber Sie hätten ein Reisedokument in der Hand.Richter: Aber dennoch müsste das Regime wohl einen Reisepass für Sie ausstellen. Nachdem Sie sich in römisch 40 befinden, kann das syrische Regime Sie ja nicht nach Syrien unmittelbar bringen und die Einreise nach Syrien bewirken, aber Sie hätten ein Reisedokument in der Hand.
Beschwerdeführer: Das wird dann so sein, dass das Regime mir dann eventuell einen Reisepass ausstellt, aber dadurch wäre meine Familie in Syrien in Gefahr. Man würde erfahren, dass ich hier bin. Dann würde meine Familie darunter leiden. Der Dolmetscher weiß, wie die Lage in Syrien ist.
Richter: Welche Repressalien würde Ihre Familie in Syrien erleiden?
Beschwerdeführer: Man würde sie verhaften und fragen, warum sie meinen Aufenthaltsort nicht bekannt gegeben haben.
Richter: Ist Ihre Familie in Syrien jemals nach Ihren Aufenthaltsort gefragt worden?
Beschwerdeführer: Ja, schon. Es waren Leute vom politischen Sicherheitsapparat dort und fragten nach mir. Meine Familie sagte ihnen lediglich, dass man es nicht weiß und dass man lediglich weiß, dass ich in die Türkei gereist bin.
Richter: Warum sollte Ihre Familie in Syrien Ihren Aufenthaltsort XXXX kennen, wenn Sie zwar in XXXX sind, sich aber durch den Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses von sich aus Ihren Aufenthaltsort dem Staat Syrien mitteilen?Richter: Warum sollte Ihre Familie in Syrien Ihren Aufenthaltsort römisch 40 kennen, wenn Sie zwar in römisch 40 sind, sich aber durch den Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses von sich aus Ihren Aufenthaltsort dem Staat Syrien mitteilen?
Beschwerdeführer: Ich habe ihnen gesagt, ich werde gesucht und man würde meine Familie belangen, warum sie nicht früher meinen Aufenthaltsort genannt haben. Das Regime weiß nur, dass ich in der Türkei war und danach fehlt von mir jede Spur.
Richter: Wenn Sie an dem syrischen Konsulat in XXXX die Ausstellung eines Reisepasses beantragen, geben Sie von sich aus dem syrischen Staat Ihren Aufenthaltsort bekannt. Warum sollte das irgendetwas mit Ihrer Familie zu tun haben? Warum wären Sei automatisch verpflichtet, den Kontakt zu Ihrer Familie in Syrien laufend aufrecht zu erhalten?Richter: Wenn Sie an dem syrischen Konsulat in römisch 40 die Ausstellung eines Reisepasses beantragen, geben Sie von sich aus dem syrischen Staat Ihren Aufenthaltsort bekannt. Warum sollte das irgendetwas mit Ihrer Familie zu tun haben? Warum wären Sei automatisch verpflichtet, den Kontakt zu Ihrer Familie in Syrien laufend aufrecht zu erhalten?
Beschwerdeführer: als ich noch in Syrien war, wurde mein Bruder gesucht und es war so, wenn man ihn nicht gefunden hat, dann hat man mich mitgenommen. Das Regime ist widerlicher als man sich das vorstellen kann. Das Regime ist bereit einen Verwandten festzuhalten, bis ich mich stelle. Ich habe Ihnen auch gesagt, ich konnte meine Familie in Syrien nicht registrieren lassen, damit ich keine Schwierigkeiten bekomme.
Richter: Wenn ich Sie richtig verstehe, geht nach Ihrer Ansicht die syrische Regierung nach einer Art Sippenhaftung vor, sodass Familienmitglieder für andere Familienmitglieder einstehen müssen?
Beschwerdeführer: Ja.
Richter: Haben Sie sich in Syrien politisch engagiert?
Beschwerdeführer: Ich habe nur an friedlichen Demonstrationen gegen Assad und gegen das Regime teilgenommen, da das Regime versagt hat und systematische Diskriminierung ausgeübt hat.
Richter: Haben Sie sich in Syrien militärisch gegen den syrischen Staat engagiert?
Beschwerdeführer: Nein.
Richter: Sind Sie vom syrischen Staat verfolgt worden?
Beschwerdeführer: Ja. Wir haben an Demonstrationen teilgenommen und man hat uns in Folge dessen verfolgt. Ich musste eine Erklärung unterschreiben, dass ich das unterlassen werde. Ich habe danach heimlich an Demonstrationen teilgenommen, in dem ich mich zum Beispiel vermummt habe und ich habe dann meine Dokumente organisiert, im Sinne von mir einen Reisepass ausstellen lassen, den Aufschub vom Wehrdienst verlängert und Geld organisiert und reiste dann in die Türkei.
Richter: Haben Sie an exilpolitischen Aktivitäten in Österreich, der Türkei oder an einem anderen Ort teilgenommen oder solche gesetzt?
Beschwerdeführer: Ich habe in der Türkei und in Österreich an Demonstrationen der Opposition teilgenommen. Es geht um die freie syrische Armee.
Richter: Haben oder hatten Sie Kontakt zu Personen in einem von Rebellen gehaltenen Gebiet in Syrien?
Beschwerdeführer: Schon, ja. Das sind die Gebiete nahe der Türkei, wie zum Beispiel XXXX . Diese Gebiete werden von der Türkei kontrolliert.Beschwerdeführer: Schon, ja. Das sind die Gebiete nahe der Türkei, wie zum Beispiel römisch 40 . Diese Gebiete werden von der Türkei kontrolliert.
Richter: Haben Sie nahe Verwandte, die in Syrien oder im Ausland politisch/exilpolitisch tätig waren/sind oder die Deserteure oder Wehrdienstverweigerer sind?
Beschwerdeführer: Wir haben einen Schwager zum Beispiel und viele Verwandte eigentlich.
Richter: Haben Sie Verwandte, die sich in einem von den Rebellen gehaltenen Gebiet aufhalten? Wenn ja, ist dies der Regierung bekannt?
Beschwerdeführer: Ja, habe ich schon. Das Regime weiß das nicht.
Richter: Welche anderen Gründe liegen vor, die Sie daran hintern, bei der syrischen Botschaft in XXXX einen Reisepass zu beantragen?Richter: Welche anderen Gründe liegen vor, die Sie daran hintern, bei der syrischen Botschaft in römisch 40 einen Reisepass zu beantragen?
Beschwerdeführer: Nein.
Richter: Wollen Sie noch etwas vorbringen?
Beschwerdeführer: Nein.
Der Beschwerdeführer bringt nichts mehr vor.
…“
8. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.2.2023, W187 2251935-2 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
9. Dagegen wurde fristgerecht Revision an den VfGH erhoben.
10. Der VfGH gab der Revision statt und hob das Erkenntnis auf. Das Bundesverwaltungsgericht habe sich mit Herkunftslandinformationen auseinanderzusetzen und Feststellungen zur Zumutbarkeit einer Antragstellung bei der syrischen Botschaft zu treffen. Dabei seien auch potenzielle Sicherheitsrisiken insbesondere für Familienangehörige zur erörtern.
11. Am 29.5.2024 führte das Bundesverwaltungsgericht eine ergänzende mündliche Verhandlung durch. Sie hatte folgenden Verlauf:
„[…]
Richter: Geben Sie Ihr Geburtsdatum an. Wo sind Sie auf die Welt gekommen?
Beschwerdeführer: XXXX in XXXX , in XXXX .Beschwerdeführer: römisch 40 in römisch 40 , in römisch 40 .
Richter: Welche Sprachen sprechen Sie? Können Sie diese lesen und schreiben?
Beschwerdeführer: Arabisch in Wort und Schrift, Türkisch kann ich nur sprechen und ein wenig Deutsch.
Richter: Geben Sie Ihre Volksgruppe, Religion und Ihren Familienstand an.
Beschwerdeführer: Ich bin Araber, ich bin Moslem und ich bin verheiratet.
Richter: Haben Sie Kinder?
Beschwerdeführer: Ja, ein Sohn und eine Tochter.
Richter: Können Sie bitte soweit wie möglich chronologisch angeben, wann und wo Sie sich in Syrien und der Türkei aufgehalten haben.
Beschwerdeführer: Syrien habe ich im Jahr 2015 verlassen. Von 2015 bis 2021 war ich in der Türkei und dann bin ich nach Österreich gekommen. Seit 2021 bin ich in Österreich.
Richter: Wie haben Sie in Syrien und der Türkei gewohnt?
Beschwerdeführer: In Syrien habe ich in einer Wohnung gelebt. In der Türkei habe ich mir eine Wohnung angemietet.
Richter: Was haben Sie in Syrien und der Türkei gemacht, gearbeitet, gelernt oder etwas Anderes?
Beschwerdeführer: In Syrien habe ich maturiert. Ab der 7. Schulstufe bin ich nicht mehr zu Schule gegangen. Ich habe nur die Prüfungen abgelegt. Ich habe gearbeitet. Im Jahr 2013 habe ich die 9. Schulstufe abgeschlossen. Im Jahr 2015 habe ich maturiert. Nach der Matura bin ich ausgereist. In der Türkei habe ich gearbeitet, im Sommer in einem Restaurant, im Winter als Maler. Ich habe in einem Gebiet namens Mokla (phonetisch), in der Nähe von Bodrum gelebt. Es wird von Touristen besucht. Im Sommer habe ich in einem Restaurant gearbeitet und im Winter haben wir Ferienhäuser von Finnländer, Engländer usw. die dort Häuser besitzen, ausgemalt.
Richter: Wo und wie leben Ihre Verwandten?
Beschwerdeführer: Mein Vater ist verstorben. Meine Mutter ist in der Türkei. Ein Bruder ist verschollen. Er wurde in den Militärdienst eingezogen und seitdem wissen wir nicht, wo er ist. Er ist 2 Mal desertiert. Eine Schwester lebt in den befreiten Gebieten. 2 Schwester sind in Syrien, in XXXX , ich habe noch 3 Brüder, die älter sind. Ich habe mit ihnen nicht viel Kontakt. Das letzte, was ich gehört habe, ist, dass sie in den befreiten Gebieten leben. Mit einem der 3 Brüder habe ich Kontakt und dieser Bruder ist in den befreiten Gebieten aufhältig. Vor ein paar Tagen ist eine Schwester nach XXXX gereist. Sie wurde von ihrem Mann nachgeholt. Ein Bruder lebt in Österreich. Meine Frau und meine Kinder leben in der Türkei in XXXX . Sie waren in XXXX und sind nach dem Erdbeben nach XXXX gezogen.Beschwerdeführer: Mein Vater ist verstorben. Meine Mutter ist in der Türkei. Ein Bruder ist verschollen. Er wurde in den Militärdienst eingezogen und seitdem wissen wir nicht, wo er ist. Er ist 2 Mal desertiert. Eine Schwester lebt in den befreiten Gebieten. 2 Schwester sind in Syrien, in römisch 40 , ich habe noch 3 Brüder, die älter sind. Ich habe mit ihnen nicht viel Kontakt. Das letzte, was ich gehört habe, ist, dass sie in den befreiten Gebieten leben. Mit einem der 3 Brüder habe ich Kontakt und dieser Bruder ist in den befreiten Gebieten aufhältig. Vor ein paar Tagen ist eine Schwester nach römisch 40 gereist. Sie wurde von ihrem Mann nachgeholt. Ein Bruder lebt in Österreich. Meine Frau und meine Kinder leben in der Türkei in römisch 40 . Sie waren in römisch 40 und sind nach dem Erdbeben nach römisch 40 gezogen.
Richter: Haben Sie Kontakt zu Ihrer Familie (Vater, Mutter, Bruder, Schwester, Onkel)?
Beschwerdeführer: Wenig.
Richter: Haben Sie in Syrien und/oder der Türkei weitere Verwandte oder sonstige wichtige Kontaktpersonen wie zB Freunde und wie heißen sie? Wo leben sie? Haben Sie zu ihnen Kontakt?
Beschwerdeführer: Seit Beginn des Krieges sind viele ausgereist. Viele Leute haben sich verändert. Einige haben den Kontakt zu mir abgebrochen, andere sind Schiiten geworden. Wie Sie wissen, ist der Iran in Syrien aktiv.
Richter: Wer beherrschte Ihre Heimatregion zum Zeitpunkt Ihrer Ausreise?
Beschwerdeführer: Das syrische Regime.
Richter: Wer beherrscht Ihre Heimatregion jetzt?
Beschwerdeführer: Das syrische Regime, Russland, Iran, die Hisbollah.
Richter: Haben Sie oder ein Familienmitglied sich in Syrien oder der Türkei politisch betätigt?
Beschwerdeführer: Wir haben gegen das syrische Regime demonstriert.
Richter: Waren Sie oder ein Familienmitglied in Syrien oder der Türkei Mitglied einer politischen Partei?
Beschwerdeführer: Nein.
Richter: Haben Sie oder ein Familienmitglied sich in Syrien oder der Türkei religiös betätigt?
Beschwerdeführer: Nein.
Richter: Haben Sie oder ein Familienmitglied sich in Syrien oder der Türkei an Demonstrationen beteiligt? Wenn ja, wogegen waren die Demonstrationen gerichtet?
Beschwerdeführer: Ich habe an einer Demonstration gegen das syrische Regime teilgenommen.
Richter: Sind Sie in Syrien oder der Türkei vorbestraft?
Beschwerdeführer: Nein.
Richter: Waren Sie in Syrien oder der Türkei in Haft?
Beschwerdeführer: Nein.
Richter: Hatten Sie in Syrien oder der Türkei Probleme mit Behörden?
Beschwerdeführer: Nein, ich wurde festgenommen wegen Demonstration in Syrien. Als sie mich aus der Haft entlassen wollten, musste ich meinen Fingerabdruck auf einem Zettel abgeben und unterschreiben. Es stand nichts auf dem Zettel. Mein Bruder hat auch so einen Zettel unterschreiben müssen und ihm wurde zugesichert, dass ihm nichts passieren wird und er hat zugelassen, dass er ein Geschäftslokal eröffnet. Dann sind sie gekommen und haben ihn mitgenommen. Er war 4 Jahre lang eingesperrt. Jetzt ist er hier.
Richter: Bestehen gegen Sie in Syrien oder der Türkei Fahndungsmaßnahmen wie Haftbefehl, Strafanzeige, Steckbrief oder Ähnliches?
Beschwerdeführer: Ich habe Dokumente mitgebracht, Fotos von Demonstrationen und eine Bestätigung, dass ich Mitglied der Opposition bin. Ich habe an Demonstrationen gegen Russland zusammen mit den Ukrainerinnen teilgenommen und Demonstrationen gegen das iranische diktatorische Regime zusammen mit der iranischen Community. Die beiden, Russland und Iran, sind die beiden, die mit dem syrischen Regime in Syrien kämpfen.
Beschwerdeführer legt ein Schreiben über die Aufforderungen, die Rekrutierungsabteilung der Wehrdienstregion XXXX aufzusuchen vom XXXX samt beglaubigte Übersetzung, ein Schreiben der XXXX über die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers vom XXXX und Fotos, die den Beschwerdeführer bei der Teilnahme an Kund-gebungen/Demonstrationen gegen das syrische Regime in XXXX am XXXX , vermutlich XXXX und XXXX zeigen. Diese werden zum Akt genommen.Beschwerdeführer legt ein Schreiben über die Aufforderungen, die Rekrutierungsabteilung der Wehrdienstregion römisch 40 aufzusuchen vom römisch 40 samt beglaubigte Übersetzung, ein Schreiben der römisch 40 über die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers vom römisch 40 und Fotos, die den Beschwerdeführer bei der Teilnahme an Kund-gebungen/Demonstrationen gegen das syrische Regime in römisch 40 am römisch 40 , vermutlich römisch 40 und römisch 40 zeigen. Diese werden zum Akt genommen.
Richter: Hatten Sie in Syrien oder der Türkei Probleme wegen Ihrer Religion?
Beschwerdeführer: In der Türkei nicht, in Syrien gab es Probleme wegen meiner Religion.
Richter: Hatten Sie in Syrien oder der Türkei Probleme wegen Ihrer Volkszugehörigkeit?
Beschwerdeführer: In der Türkei schon.
Richter: Hatten Sie in Syrien oder der Türkei Probleme wie Blutfehden, Sippenhaftung, Racheakten oder Ähnliches mit Privatpersonen?
Beschwerdeführer: Nein.
Richter: Haben Sie in Syrien oder der Türkei an bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzungen aktiv teilgenommen?
Beschwerdeführer: Nein.
Richter: Hatten Sie in Syrien wegen des Kontakts zu Islamisten Probleme?
Beschwerdeführer: Nein. Ich hatte keinen Kontakt.
Richter: Wurden Sie in Syrien zum Militär einberufen? Wenn ja, wer hat Sie zum Militär einberufen?
Beschwerdeführer: Ich wurde einberufen. Das syrische Regime hat mich einberufen. Ich habe den Militärdienst nicht abgeleistet. Ich habe immer Aufschub wegen der Schule bekommen. Ich habe meine Zeugnisse mit. Ich habe im Jahr 2015 maturiert und 2013 habe ich die Prüfungen absolviert und vor meiner Ausreise habe ich die Matura gemacht.
Richter: Wie ist Ihr Leben derzeit in Österreich? Was machen Sie in Österreich?
Beschwerdeführer: Zurzeit besuche ich einen Deutschkurs der Stufe A2. Ich gehe spazieren. Ich suche nach Arbeit.
Richter: Haben Sie Freunde in Österreich?
Beschwerdeführer: Ja.
Richter: Haben Sie auch österreichische Freunde?
Beschwerdeführer: Ja.
Richter: Sind Sie Mitglied in einem Verein?
Beschwerdeführer: Ich bin Mitglied bei XXXX .Beschwerdeführer: Ich bin Mitglied bei römisch 40 .
Richter: Haben Sie sich in Österreich an Demonstrationen gegen die syrische Regierung beteiligt?
Beschwerdeführer: Ja.
Richter: Sind Sie in Österreich gegen die syrische Regierung politisch aktiv?
Beschwerdeführer: Ja.
Richter: Hatten Sie in Österreich oder anderswo Probleme mit der Polizei oder einem Gericht?
Beschwerdeführer: Nein.
Richter: Warum benötigen Sie einen Fremdenpass?
Beschwerdeführer: Um mich für eine Arbeitsstelle zu bewerben. Ich habe Verwandte in XXXX , in XXXX , um diese Verwandte zu besuchen. Ich bin seit 3 Jahren fast wie im Gefängnis.Beschwerdeführer: Um mich für eine Arbeitsstelle zu bewerben. Ich habe Verwandte in römisch 40 , in römisch 40 , um diese Verwandte zu besuchen. Ich bin seit 3 Jahren fast wie im Gefängnis.
Richter: Besitzen Sie einen syrischen Reisepass oder eine Kopie eines syrischen Reisepasses?
Beschwerdeführer: Ich habe nach meiner Ankunft in Österreich meinen abgelaufenen syrischen Reisepass im Original abgegeben ausgestellt im Jahr 2015. Ich hatte Aufschub und bin in die Türkei ausgereist. Meinen Reisepass habe ich in Österreich beim BFA vorgelegt.
Richter: Haben Sie Syrien mit einem syrischen Reisepass verlassen?
Beschwerdeführer: Ja, legal mit dem Reisepass vor Ablauf des Aufschubes im Jahr 2015. Viele sind ausgereist. Das Regime hat jeden erlaubt, der ausreisen wollte, auszureisen.
Richter: Haben Sie sich in der Türkei mit einem syrischen Reisepass ausgewiesen?
Beschwerdeführer: Nein, ich habe es nicht verwendet.
Richter: Können Sie sich einen syrischen Reisepass über die Botschaft der Arabischen Republik Syrien in XXXX ausstellen lassen?Richter: Können Sie sich einen syrischen Reisepass über die Botschaft der Arabischen Republik Syrien in römisch 40 ausstellen lassen?
Beschwerdeführer: Nein. Ich will das syrische Regime nicht unterstützen. Das syrische Regime hat meinen Bruder getötet und hat viele Syrer getötet. Ich will sie nicht unterstützen. Zusätzlich werde ich vom syrischen Regime gesucht.
Richter: Weshalb werden Sie vom syrischen Regime gesucht?
Beschwerdeführer: Wegen des Militärdienstes und weil ich an Demonstrationen gegen das Regime in der Türkei teilgenommen habe. Überall gibt es Leute, die für das syrische Regime arbeiten. Sie sammeln Informationen anhand von Fotos und schicken diese Informationen an das syrische Regime. Auch Österreich ist voll von solchen Leuten.
Richter: Würde es eine Gefahr für Sie darstellen, wenn Sie einen Reisepass an der syrischen Botschaft in XXXX beantragen würden?Richter: Würde es eine Gefahr für Sie darstellen, wenn Sie einen Reisepass an der syrischen Botschaft in römisch 40 beantragen würden?
Beschwerdeführer: Ja, natürlich. Ich und meine Familie wären in Gefahr. Sie würden dann wissen, dass ich hier bin und an Demonstrationen teilnehme. Viele, die an Demonstrationen teilnehmen, werden erpresst, damit sie zurückkehren. Das heißt, das syrische Regime nimmt Familienmitglieder oder Verwandte fest und erpresst, dass sie zurückkehren. Wie gesagt, ich habe den Zettel unterschrieben. Man kann dem syrischen Regime nicht trauen, auch, wenn sie einen zusichern, dass nichts passieren wird. Sie haben Kinder getötet, viele vertrieben und chemische Waffen eingesetzt.
Richter: Weiß die syrische Regierung, dass Sie in XXXX leben?Richter: Weiß die syrische Regierung, dass Sie in römisch 40 leben?
Beschwerdeführer: Nein.
Richter: Weiß sie das auch nicht, wenn Sie Demonstrationen gegen das syrische Regime beobachtet und die Personen dabei feststellt?
Beschwerdeführer: Ich bin erst seit 3 Jahren hier. Ich war 6 Jahre in der Türkei. In der Türkei gab es viele Informanten des syrischen Regimes. In der Türkei leben viele, die zur gleichen Sekte gehören wie das syrische Regime. Sie unterstützen das syrische Regime. Die Informanten des syrischen Regimes hier arbeiten eher mit den Informationen, die sie über das soziale Netzwerk bekommen. Sie haben Angst direkt Kontakt zu suchen.
Rechtsvertreterin: Auf Demonstrationen hat man nur Fotos, die keinen Namen zuordenbar sind. Wenn er jetzt tatsächlich die syrische Botschaft aufsuchen würde, dann würde er seine Fingerabdrücke hinterlassen, seine Adresse, seine Unterschrift, sein Foto und dann hätte sie alle Daten schwarz auf weiß.
Richter: Würde es ein Problem für Ihre Familie bedeuten, wenn die syrische Regierung erfahren würde, dass Sie in XXXX leben?Richter: Würde es ein Problem für Ihre Familie bedeuten, wenn die syrische Regierung erfahren würde, dass Sie in römisch 40 leben?
Beschwerdeführer: Ich vermute es. Wie gesagt, dem syrischen Regime kann man nicht trauen.
Richter: Welche Konsequenzen für Ihre Familie befürchten Sie in diesem Fall?
Beschwerdeführer: Sie können festgenommen werden.
Richter: Wenn Sie einen Reisepass im Wege der Botschaft der Arabischen Republik Syrien in XXXX beantragen würden, könnte das Probleme für Sie oder Ihre Verwandten in Syrien oder der Türkei bedeuten?Richter: Wenn Sie einen Reisepass im Wege der Botschaft der Arabischen Republik Syrien in römisch 40 beantragen würden, könnte das Probleme für Sie oder Ihre Verwandten in Syrien oder der Türkei bedeuten?
Beschwerdeführer: Alles ist möglich.
Rechtsvertreterin: Ich habe keine Fragen an den Beschwerdeführer. Bei der Beurteilung einer möglichen Gefahr durch einen Kontakt mit der Botschaft liegt die Schwelle des „nicht in der Lage sein“ im Sinne des § 88 Abs. 2a FPG jedenfalls unter einer maßgeblichen Verfolgungs-wahrscheinlichkeit im Sinne des § 3 AsylG, das die Beurteilung der Objektivierbarkeit der subjektiv empfundenen Furcht betrifft. In Syrien ist jede Person strafbar, die jegliches Ansehen des Staates untergräbt, sei es finanziell, sozial, kulturell, historisch oder anderweitig. Vorgesehen ist eine Freiheitstrafe zwischen 6 Monaten und 3 Jahren. Der Beschwerdeführer hat in der Verhandlung glaubwürdig dargelegt, weshalb er nicht in der Lage ist die syrische Botschaft zur Antragsstellung aufzusuchen.Rechtsvertreterin: Ich habe keine Fragen an den Beschwerdeführer. Bei der Beurteilung einer möglichen Gefahr durch einen Kontakt mit der Botschaft liegt die Schwelle des „nicht in der Lage sein“ im Sinne des Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG jedenfalls unter einer maßgeblichen Verfolgungs-wahrscheinlichkeit im Sinne des Paragraph 3, AsylG, das die Beurteilung der Objektivierbarkeit der subjektiv empfundenen Furcht betrifft. In Syrien ist jede Person strafbar, die jegliches Ansehen des Staates untergräbt, sei es finanziell, sozial, kulturell, historisch oder anderweitig. Vorgesehen ist eine Freiheitstrafe zwischen 6 Monaten und 3 Jahren. Der Beschwerdeführer hat in der Verhandlung glaubwürdig dargelegt, weshalb er nicht in der Lage ist die syrische Botschaft zur Antragsstellung aufzusuchen.
Der Beschwerdeführer bringt nichts mehr vor.
[…]“
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen
1. Feststellungen
1.1 Mit Bescheid des Bundesamtes vom 23.9.2021 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Das Bundesverwaltungsgericht wies den Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten rechtskräftig ab (BVwG 27.6.2022, W182 2251935-1/9E). Im Herkunftsstaat halten sich mehrere Brüder und Schwestern des Beschwerdeführers auf.
Es besteht grundsätzlich für syrische Staatsangehörige im Ausland die Möglichkeit einen Reisepass zu erlangen. Dafür muss ein Antrag bei der syrischen Botschaft gestellt werden. Nach den Länderfeststellungen findet in den syrischen Botschaften Informationsgewinnung zu syrischen Bürgern im Ausland statt. Die Überwachung im Ausland ist ein Eckpfeiler der syrischen Außenpolitik und wird von einem koordierten Netzwerk von Botschaftsangestellten, nachrichtendienstlichen Quellen und Sicherheitsdiensten umgesetzt. Es sind keine Änderung diesbezüglich absehbar. Seit 2011 gibt es vermehrt Berichte über syrische Botschaften als Ausgangspunkt für die Überwachung und Einschüchterung von Oppositionellen. Informationen von Botschaften sind detailliert und genau. Sie erlauben eine Identifizierung von Syrern und deren Aktivitäten im Ausland. Eine Antragstellung birgt Sicherheitsrisiken. Personen, die unter dem Verdacht stehen, sich oppositionell zu engagieren, oder als regimekritisch wahrgenommen werden, unterliegen einem besonders hohen Folterrisiko. Daneben sind zahllose Fälle dokumentiert, in denen Familienmitglieder, nicht selten Frauen oder Kinder, oder auch Nachbarn als vermeintliche Mitwisser oder für vermeintliche Verbrechen anderer inhaftiert und gefoltert werden. Syrische Sicherheitsdienste setzen insbesondere auch Drohungen gegen in Syrien lebende Familienangehörigen ein, um Druck auf Verwandte im Ausland auszuüben. Familien von Oppositionellen gelten somit als potenzielle Ziele. Es gibt Befürchtungen unter Auslandssyrern, sich an die syrische Botschaft zu wenden, insbesondere, wenn diese oppositionell eingestellt sind. Sie befürchten auch Repressionen gegen in Syrien befindliche Familienmitglieder. Diese Gefahr besteht hinsichtlich Verwandten von Personen, denen das Regime eine oppositionelle Gesinnung unterstellt, etwa wegen politisch-oppositioneller Betätigung. In einer Gesamtbetrachtung der Quellen besteht daher die Gefahr von Repressionen gegen den Beschwerdeführer oder seine in Syrien verbliebenen nahen Angehörigen, wenn der Beschwerdeführer in Syrien oder im Ausland exilpolitisch tätig war oder ist. Personen, die unter dem Verdacht stehen, sich oppositionell zu engagieren, oder als regimekritisch wahrgenommen werden, unterliegen einem besonders hohen Folterrisiko. Daneben sind zahllose Fälle dokumentiert, in denen Familienmitglieder, nicht selten Frauen oder Kinder, oder auch Nachbarn als vermeintliche Mitwisser oder für vermeintliche Verbrechen anderer inhaftiert und gefoltert werden.
1.3 Der Beschwerdeführer nahm in XXXX an Demonstrationen gegen das syrische Regime teil. Es muss davon ausgegangen werden, dass syrische Sicherheitsdienste in der Lage sind, exilpolitische Tätigkeiten auszuspähen und darüber zu berichten, und ist sohin nicht auszuschließen, dass der Beschwerdeführer durch Vorsprache bei der syrischen Botschaft in XXXX die syrischen Behörden auf sich und die in der Heimat lebenden Angehörigen aufmerksam macht und dadurch einer Verfolgung aussetzen könnte.1.3 Der Beschwerdeführer nahm in römisch 40 an Demonstrationen gegen das syrische Regime teil. Es muss davon ausgegangen werden, dass syrische Sicherheitsdienste in der Lage sind, exilpolitische Tätigkeiten auszuspähen und darüber zu berichten, und ist sohin nicht auszuschließen, dass der Beschwerdeführer durch Vorsprache bei der syrischen Botschaft in römisch 40 die syrischen Behörden auf sich und die in der Heimat lebenden Angehörigen aufmerksam macht und dadurch einer Verfolgung aussetzen könnte.
Zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlicher Ordnung gegen die Ausstellung eines Fremdenpasses bestehen nicht. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.
1.4 Auszug aus der Länderinformation zu Syrien, Version 11:
[…]
Politische Lage
Letzte Änderung 2024-03-08 10:59
Im Jahr 2011 erreichten die Umbrüche in der arabischen Welt auch Syrien. Auf die zunächst friedlichen Proteste großer Teile der Bevölkerung, die Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und ein Ende des von Bashar al-Assad geführten Ba'ath-Regimes verlangten, reagierte dieses mit massiver Repression gegen die Protestierenden, vor allem durch den Einsatz von Armee und Polizei, sonstiger Sicherheitskräfte und staatlich organisierter Milizen (Shabiha). So entwickelte sich im Laufe der Zeit ein zunehmend komplexer werdender bewaffneter Konflikt (AA 13.11.2018). Die tiefer liegenden Ursachen für den Konflikt sind die Willkür und Brutalität des syrischen Sicherheitsapparats, die soziale Ungleichheit und Armut vor allem in den ländlichen Gegenden Syriens, die weitverbreitete Vetternwirtschaft und nicht zuletzt konfessionelle Spannungen (Spiegel 29.8.2016).
Die Entscheidung Moskaus, 2015 in Syrien militärisch zu intervenieren, hat das Assad-Regime in Damaskus effektiv geschützt. Russische Luftstreitkräfte und nachrichtendienstliche Unterstützung sowie von Iran unterstützte Milizen vor Ort ermöglichten es dem Regime, die Opposition zu schlagen und seine Kontrolle über große Teile Syriens brutal wiederherzustellen. Seit März 2020 scheint der Konflikt in eine neue Patt-Phase einzutreten, in der drei unterschiedliche Gebiete mit statischen Frontlinien abgegrenzt wurden (IPS 20.5.2022). Das Assad-Regime kontrolliert rund 70 Prozent des syrischen Territoriums. Seit dem Höhepunkt des Konflikts, als das Regime – unterstützt von Russland und Iran – unterschiedslose, groß angelegte Offensiven startete, um Gebiete zurückzuerobern, hat die Gewalt deutlich abgenommen. Auch wenn die Gewalt zurückgegangen ist, kommt es entlang der Konfliktlinien im Nordwesten und Nordosten Syriens weiterhin zu kleineren Scharmützeln. Im Großen und Ganzen hat sich der syrische Bürgerkrieg zu einem internationalisierten Konflikt entwickelt, in dem fünf ausländische Streitkräfte – Russland, Iran, die Türkei, Israel und die Vereinigten Staaten – im syrischen Kampfgebiet tätig sind und Überreste des Islamischen Staates (IS) regelmäßig Angriffe durchführen (USIP 14.3.2023). Solange das militärische Engagement von Iran, Russland, Türkei und USA auf bisherigem Niveau weiterläuft, sind keine größeren Veränderungen bei der Gebietskontrolle zu erwarten (AA 2.2.2024).
Der Machtanspruch des syrischen Regimes wird in einigen Gebieten unter seiner Kontrolle angefochten. Dem Regime gelingt es dort nur bedingt, das staatliche Gewaltmonopol durchzusetzen. Im Gouvernement Suweida kommt es beispielsweise seit dem 20.8.2023 zu täglichen regimekritischen Protesten, darunter Straßenblockaden und die zeitweise Besetzung von Liegenschaften der Regime-Institutionen (AA 2.2.2024). In den vom Regime kontrollierten Gebieten unterdrücken die Sicherheits- und Geheimdienstkräfte des Regimes, die Milizen und die Verbündeten aus der Wirtschaft aktiv die Autonomie der Wähler und Politiker. Ausländische Akteure wie das russische und das iranische Regime sowie die libanesische Schiitenmiliz Hizbollah üben ebenfalls großen Einfluss auf die Politik in den von der Regierung kontrollierten Gebieten aus (FH 9.3.2023). In den übrigen Landesteilen üben unverändert de facto Behörden Gebietsherrschaft aus. Im Nordwesten kontrolliert die von der islamistischen Terrororganisation Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) gestellte Syrische Errettungsregierung (SSG) weiterhin Gebiete in den Gouvernements Idlib, Lattakia, Hama und Aleppo. In Teilen des Gouvernements Aleppo sowie in den von der Türkei besetzten Gebieten im Norden beansprucht weiterhin die von der syrischen Oppositionskoalition (SOC/Etilaf) bestellte Syrische Interimsregierung (SIG) den Regelungsanspruch. Die von kurdisch kontrollierten Kräften abgesicherten sogenannten Selbstverwaltungsbehörden im Nordosten (AANES) üben unverändert Kontrolle über Gebiete östlich des Euphrats in den Gouvernements ar-Raqqah, Deir ez-Zor und al-Hassakah sowie in einzelnen Ortschaften im Gouvernement Aleppo aus (AA 2.2.2024). Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen bleibt Syrien, bis hin zur subregionalen Ebene, territorial fragmentiert. In vielen Fällen wird die tatsächliche Kontrolle auf lokaler Ebene von unterschiedlichen Gruppierungen ausgeübt. Selbst in formal ausschließlich vom Regime kontrollierten Gebieten wie dem Südwesten des Landes (Gouvernements Dara’a, Suweida) sind die Machtverhältnisse mitunter komplex und können sich insofern von Ort zu Ort, von Stadtviertel zu Stadtviertel unterscheiden. Auch Überschneidungen sind möglich (v. a. Nordwesten und Nordosten). Die tatsächliche Kontrolle liegt lokal häufig ganz oder in Teilen bei bewaffneten Akteuren bzw. traditionellen Herrschaftsstrukturen (AA 29.3.2023). Im syrischen Bürgerkrieg hat sich die Grenze zwischen Staat und Nicht-Staat zunehmend verwischt. Im Laufe der Zeit haben sowohl staatliche Akteure als auch nicht-staatliche bewaffnete Gruppen parallele, miteinander vernetzte und voneinander abhängige politische Ökonomien geschaffen, in denen die Grenzen zwischen formell und informell, legal und illegal, Regulierung und Zwang weitgehend verschwunden sind. Die Grenzgebiete in Syrien bilden heute ein einziges wirtschaftliches Ökosystem, das durch dichte Netzwerke von Händlern, Schmugglern, Regimevertretern, Maklern und bewaffneten Gruppen miteinander verbunden ist (Brookings 27.1.2023).
Die politische Gesamtlage in Syrien zeigt sich [im Berichtszeitraum März 2023 – Oktober 2023] nicht wesentlich verändert (AA 2.2.2024). Der Konflikt in Syrien befindet sich in einer Patt-Situation mit wenig Aussicht auf eine baldige politische Lösung (USIP 14.3.2023; vgl. AA 29.3.2023). Eine realistische Perspektive für eine Veränderung des politischen Status Quo in den Regimegebieten, etwa zugunsten oppositioneller Kräfte, ob auf politischem oder militärischem Wege, besteht aktuell nicht. Auch der politische Prozess für eine von den Konfliktparteien verhandelte, inklusive Lösung des Konflikts gemäß Sicherheitsratsresolution 2254 der Vereinten Nationen (VN) (vorgesehen danach u. a. Ausarbeitung einer neuen Verfassung, freie und faire Wahlen unter Aufsicht der VN und unter Beteiligung der syrischen Diaspora) unter Ägide der VN stagniert. Ausschlaggebend dafür bleibt die anhaltende Blockadehaltung des Regimes, das keinerlei Interesse an einer politischen Lösung des Konflikts zeigt und vor diesem Hintergrund jegliche Zugeständnisse verweigert. Alternative politische Formate unter Führung verschiedener Mächte haben bislang keine Fortschritte gebracht (AA 2.2.2024). Letztlich ist es das Ziel der Assad-Regierung, die Kontrolle über das gesamte syrische Territorium wiederzuerlangen (Alaraby 31.5.2023; vgl. IPS 20.5.2022). Russland, die Türkei, die Vereinigten Staaten und Iran unterstützen die Kriegsparteien weiterhin militärisch und finanziell (HRW 11.1.2024).Die politische Gesamtlage in Syrien zeigt sich [im Berichtszeitraum März 2023 – Oktober 2023] nicht wesentlich verändert (AA 2.2.2024). Der Konflikt in Syrien befindet sich in einer Patt-Situation mit wenig Aussicht auf eine baldige politische Lösung (USIP 14.3.2023; vergleiche AA 29.3.2023). Eine realistische Perspektive für eine Veränderung des politischen Status Quo in den Regimegebieten, etwa zugunsten oppositioneller Kräfte, ob auf politischem oder militärischem Wege, besteht aktuell nicht. Auch der politische Prozess für eine von den Konfliktparteien verhandelte, inklusive Lösung des Konflikts gemäß Sicherheitsratsresolution 2254 der Vereinten Nationen