TE Bvwg Erkenntnis 2024/8/7 W182 2293130-1

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Veröffentlicht am 07.08.2024
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Entscheidungsdatum

07.08.2024

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §57
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs1 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  4. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


W182 2293130-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Volksrepublik China, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH, gegen die Spruchpunkte II. – IV. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.04.2024, Zl. 1388747604-240446108, gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBI. I Nr. 33/2013 (VwGVG) idgF, zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Volksrepublik China, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH, gegen die Spruchpunkte römisch II. – römisch IV. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.04.2024, Zl. 1388747604-240446108, gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBI. römisch eins Nr. 33/2013 (VwGVG) idgF, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass sich die Rückkehrentscheidung auf § 52 Abs. 1 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, stützt.A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass sich die Rückkehrentscheidung auf Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, stützt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. I Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 1930, idgF, nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein chinesischer Staatsangehöriger, wurde am 17.03.2024 im Rahmen der Ausreisekontrolle am Flughafen Wien Schwechat durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes kontrolliert. Er konnte ein in den USA am 22.01.2024 ausgestelltes französisches Schengen-Visum der Kategorie C mit Gültigkeit von 01.02.2024 bis 17.03.2024 für eine maximale Aufenthaltsdauer von 30 Tagen nachweisen. Sein von ihm vorgewiesener Reisepass enthielt einen mit 05.02.2024 datierten Einreisestempel und einen mit 12.02.2024 datierten Ausreisestempel eines französischen Flughafens sowie einen mit 21.02.2024 datierten Einreisestempel eines deutschen Flughafens. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gingen aufgrund der Stempel sowie des Visums davon aus, dass die maximale Aufenthaltsdauer von 30 Tagen des Visums des BF bereits seit vier Tagen abgelaufen war und er sohin seit dem 14.03.2024 im Schengen-Raum illegal aufhältig gewesen ist.

Am 17.03.2024 wurde seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet und dem BF eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme über die Prüfung einer Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme samt Aufforderung zur Stellungnahme binnen 14 Tagen ausgehändigt. Danach wurde dem BF am 17.03.2024 die freiwillige Ausreise gestattet. Der BF reiste am gleichen Tag über den Luftweg aus.

Am 04.04.2024 langte beim Bundesamt per E-Mail eine entsprechende Stellungnahme des BF ein.

2. Zuvor wurde mit dem nunmehr angefochtenen, oben angeführten Bescheid des Bundesamtes vom 02.04.2024 dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen ihn gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG), eine Rückehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG), erlassen (Spruchpunkt II.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG, festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Volksrepublik China zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).2. Zuvor wurde mit dem nunmehr angefochtenen, oben angeführten Bescheid des Bundesamtes vom 02.04.2024 dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005), nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gegen ihn gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG), eine Rückehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG), erlassen (Spruchpunkt römisch II.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG, festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Volksrepublik China zulässig sei (Spruchpunkt römisch III.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch IV.).

Die Rückkehrentscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass sich der BF am 17.03.2024 nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe und über keinen Aufenthaltstitel für Österreich verfügte. Dazu wurde festgestellt, dass er keine nennenswerten Familienangehörigen in Österreich habe und sich sein Lebensmittelpunkt im Heimatland befinde. Er habe keine arbeitsrechtliche Bewilligung und sei nicht sozialversichert gewesen. Er habe keinen Asylantrag gestellt und habe keinerlei Bedenken gegen seine Abschiebung in sein Heimatland vorgebracht. Die Staatendokumentation des BFA sei hinreichend im Hinblick auf seine Rückkehr geprüft und als Beweismittel herangezogen worden.

Der Bescheid wurde dem BF laut internationalen Rückschein am 01.05.2024 per Post zugestellt.

3. Gegen den im Spruch genannten Bescheid wurde binnen offener Frist durch die Rechtsvertretung des BF Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. bis IV. erhoben. Dazu wurde ausgeführt, dass der BF fälschlicherweise davon ausgegangen sei, dass sein Visum, welches mehrfache Einreisen in den Schengen-Raum erlaubte, vorgesehen hätte, dass er sich nach jeder Einreise erneut 30 Tage im Schengen-Raum aufhalten dürfe. Der BF habe daher keinerlei Absicht gehabt, die österreichischen Rechtsvorschriften zu verletzten. Aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit müsse er regelmäßige Geschäftsreisen nach Frankreich unternehmen. Er verfüge daher in Bezug auf Frankreich über ein schützenswertes Privatleben gem. Art. 8 EMRK. Die diesbezügliche Stellungnahme des BF sei seitens des BFA bei der angefochtenen Entscheidung nicht berücksichtigt worden, weshalb sich das Ermittlungsverfahren und in der Folge die Feststellungen und Beweiswürdigung als mangelhaft erweisen. Der BF habe sich zudem nicht illegal im österreichischen Bundesgebiet aufgehalten, da er lediglich im Zuge seines Rückflugs in die USA am Flughafen Wien einen Transit gehabt habe. Hätte die Behörde die soeben angeführten Umstände berücksichtigt, wäre sie zu der Feststellung gelangt, dass einerseits kein illegaler Aufenthalt im Bundesgebiet vorgelegen sei und andererseits die Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in das schützenswerte Privatleben des BF in Frankreich darstelle.3. Gegen den im Spruch genannten Bescheid wurde binnen offener Frist durch die Rechtsvertretung des BF Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch II. bis römisch IV. erhoben. Dazu wurde ausgeführt, dass der BF fälschlicherweise davon ausgegangen sei, dass sein Visum, welches mehrfache Einreisen in den Schengen-Raum erlaubte, vorgesehen hätte, dass er sich nach jeder Einreise erneut 30 Tage im Schengen-Raum aufhalten dürfe. Der BF habe daher keinerlei Absicht gehabt, die österreichischen Rechtsvorschriften zu verletzten. Aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit müsse er regelmäßige Geschäftsreisen nach Frankreich unternehmen. Er verfüge daher in Bezug auf Frankreich über ein schützenswertes Privatleben gem. Artikel 8, EMRK. Die diesbezügliche Stellungnahme des BF sei seitens des BFA bei der angefochtenen Entscheidung nicht berücksichtigt worden, weshalb sich das Ermittlungsverfahren und in der Folge die Feststellungen und Beweiswürdigung als mangelhaft erweisen. Der BF habe sich zudem nicht illegal im österreichischen Bundesgebiet aufgehalten, da er lediglich im Zuge seines Rückflugs in die USA am Flughafen Wien einen Transit gehabt habe. Hätte die Behörde die soeben angeführten Umstände berücksichtigt, wäre sie zu der Feststellung gelangt, dass einerseits kein illegaler Aufenthalt im Bundesgebiet vorgelegen sei und andererseits die Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in das schützenswerte Privatleben des BF in Frankreich darstelle.

I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch eins. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF ist ein chinesischer Staatsangehöriger. Seine Identität steht fest.

Der BF ist unverheiratet, kinderlos und in den USA wohnhaft. Er verfügt über keine Familienangehörigen in Österreich oder im Schengen-Raum. Seine Eltern leben in der VR China. Der BF ist in den USA in einer Niederlassung eines Unternehmens beschäftigt, welches den Hauptsitz in Frankreich hat. Aus diesem Grund reiste der BF immer wieder zu Geschäftsbesprechungen nach Frankreich.

Dem BF ist zuletzt ein französisches Schengen Visum der Kategorie C mit Gültigkeit von 01.02.2024 bis 17.03.2024 für eine maximale Aufenthaltsdauer von 30 Tagen ausgestellt worden. Er ist am 05.02.2024 in den Schengen-Raum nach Frankreich eingereist und hat am 12.02.2024 den Schengen-Raum wieder verlassen. Danach ist er erneut am 21.02.2024 über Deutschland in den Schengen-Raum eingereist und wurde am 17.03.2024 im Bundesgebiet im Rahmen einer Ausreisekontrolle am Flughafen Wien Schwechat durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes mit dem zu diesem Zeitpunkt bereits um vier Tage abgelaufenen Schengen-Visum angetroffen. Der BF konnte sonst keinen Aufenthaltstitel oder eine sonstige Aufenthaltsberechtigung (eines anderen Mitgliedstaates) dartun. Er ist nach der Kontrolle am selben Tag aus dem Schengen-Raum ausgereist.

Es wurde vom BF nicht geltend gemacht, dass er in seinem Herkunftsstaat eine Verfolgung oder eine Art. 3 EMRK verletzende Behandlung befürchtet. Auch sonst sind keine Hinweise dafür hervorgekommen, dass für chinesische Staatsangehörige bei einer Rückkehr aus dem Schengen-Raum ins Herkunftsland generell ein reales Risiko bestehen würde, dort allein aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage ohne Hinzutreten individueller Faktoren mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt zu sein oder dort selbst die notdürftigste Lebensgrundlage entbehren zu müssen.Es wurde vom BF nicht geltend gemacht, dass er in seinem Herkunftsstaat eine Verfolgung oder eine Artikel 3, EMRK verletzende Behandlung befürchtet. Auch sonst sind keine Hinweise dafür hervorgekommen, dass für chinesische Staatsangehörige bei einer Rückkehr aus dem Schengen-Raum ins Herkunftsland generell ein reales Risiko bestehen würde, dort allein aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage ohne Hinzutreten individueller Faktoren mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt zu sein oder dort selbst die notdürftigste Lebensgrundlage entbehren zu müssen.

Im Übrigen werden der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt. Im Übrigen werden der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt.

2. Beweiswürdigung:

Die Staatsangehörigkeit und Identität des BF konnte aufgrund der Vorlage eines Reisepasses festgestellt werden.

Die Feststellungen zur privaten und familiären Situation des BF im Herkunftsstaat, in den USA, Frankreich und Österreich sowie seinem letzten Aufenthalt im Schengen Raum ergeben sich insbesondere aus seinen Angaben in der Stellungnahme vom 04.04.2024 sowie der Beschwerdeschrift, welche der Entscheidung zugrunde gelegt wurden.

Die Überschreitung der in seinem Visum vom 22.01.2024 festgelegten Aufenthaltsdauer von 30 Tagen ergibt sich eindeutig aus den Eintragungen bzw. Stempeln in seinem Reisepass (vgl. As 3) und wurde vom BF in der Stellungnahme vom 04.04.2024 im Übrigen bestätigt. Der BF hat im Verfahren auch sonst keinen Einreise- oder Aufenthaltstitel bzw. eine Aufenthaltsberechtigung (eines anderen Mitgliedstaates) behauptet und sind diesbezüglich auch keine Hinweise hervorgekommen. Die Überschreitung der in seinem Visum vom 22.01.2024 festgelegten Aufenthaltsdauer von 30 Tagen ergibt sich eindeutig aus den Eintragungen bzw. Stempeln in seinem Reisepass vergleiche As 3) und wurde vom BF in der Stellungnahme vom 04.04.2024 im Übrigen bestätigt. Der BF hat im Verfahren auch sonst keinen Einreise- oder Aufenthaltstitel bzw. eine Aufenthaltsberechtigung (eines anderen Mitgliedstaates) behauptet und sind diesbezüglich auch keine Hinweise hervorgekommen.

Bei den Ausführungen in der Beschwerdeschrift, wonach der BF sich nicht illegal im Bundesgebiet aufgehalten hätte, da er lediglich im Zuge seines Rückfluges in die USA auf dem Flughafen Wien einen Transit gehabt habe, wurde ausgeblendet, dass der BF sich laut Anzeigeprotokoll eines Organs der Grenzpolizei vom 17.03.2024 einer „Ausreisekontrolle“ unterzogen hat (vgl. As 18), was in der Beschwerde auch nicht bestritten wurde. Eine Ausreisekontrolle setzt einen Aufenthalt im Bundesgebiet – und sei es nur innerhalb des Flughafens, aber außerhalb des Transitbereichs – voraus, wobei der BF diesbezüglich auch sonst keine Berechtigung nachweisen konnte.Bei den Ausführungen in der Beschwerdeschrift, wonach der BF sich nicht illegal im Bundesgebiet aufgehalten hätte, da er lediglich im Zuge seines Rückfluges in die USA auf dem Flughafen Wien einen Transit gehabt habe, wurde ausgeblendet, dass der BF sich laut Anzeigeprotokoll eines Organs der Grenzpolizei vom 17.03.2024 einer „Ausreisekontrolle“ unterzogen hat vergleiche As 18), was in der Beschwerde auch nicht bestritten wurde. Eine Ausreisekontrolle setzt einen Aufenthalt im Bundesgebiet – und sei es nur innerhalb des Flughafens, aber außerhalb des Transitbereichs – voraus, wobei der BF diesbezüglich auch sonst keine Berechtigung nachweisen konnte.

Die Feststellungen zur Zustellung und zum tatsächlichen Zukommen des gegenständlichen Bescheides ergeben sich aus dem im Akt befindlichen internationalen Rückschein sowie den Angaben und Beweismitteln zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde in der Beschwerdeschrift. Die Rechtmäßigkeit der Zustellung wurde in der Beschwerde im Übrigen auch nicht bestritten.

Die Feststellungen, wonach der BF in seinem Herkunftsstaat weder die Befürchtung einer Verfolgung noch einer Art. 3 EMRK verletzenden Behandlung im Herkunftsland geltend gemacht hat, ergibt sich aus dem Akteninhalt und insbesondere der Stellungnahme vom 04.04.2024 sowie der Beschwerdeschrift, wobei auch den entsprechenden Feststellungen im bekämpften Bescheid zur Lage im Herkunftsstaat nicht entgegengetreten wurde. Aus der vom Bundesamt zum Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde herangezogenen Staatendokumentation (Länderinformation des der BFA-Staatendokumentation aus dem COI-CMS zu China, Version 5, https://www.ecoi.net/de/laender/china/coi-cms), die auch zur Einsicht angeboten wurden, ergeben sich keine Hinweise auf eine derartige generelle Situation im Herkunftsstaat, wonach jedem dorthin aus dem Schengen-Raum zurückkehrenden Staatsangehörigen Verfolgung oder eine Art. 3 EMRK verletzende Behandlung droht. Gegenteiliges wurde aber vom BF auch zu keinem Zeitpunkt – selbst in der Beschwerde nicht – releviert. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass keinerlei Anhaltspunkte vorliegen, dass sich die Situation im Herkunftsland seit dem Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung zwischenzeitlich in derart elementarer Weise entscheidungswesentlich verändert hätte (https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/china/). Die Feststellungen, wonach der BF in seinem Herkunftsstaat weder die Befürchtung einer Verfolgung noch einer Artikel 3, EMRK verletzenden Behandlung im Herkunftsland geltend gemacht hat, ergibt sich aus dem Akteninhalt und insbesondere der Stellungnahme vom 04.04.2024 sowie der Beschwerdeschrift, wobei auch den entsprechenden Feststellungen im bekämpften Bescheid zur Lage im Herkunftsstaat nicht entgegengetreten wurde. Aus der vom Bundesamt zum Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde herangezogenen Staatendokumentation (Länderinformation des der BFA-Staatendokumentation aus dem COI-CMS zu China, Version 5, https://www.ecoi.net/de/laender/china/coi-cms), die auch zur Einsicht angeboten wurden, ergeben sich keine Hinweise auf eine derartige generelle Situation im Herkunftsstaat, wonach jedem dorthin aus dem Schengen-Raum zurückkehrenden Staatsangehörigen Verfolgung oder eine Artikel 3, EMRK verletzende Behandlung droht. Gegenteiliges wurde aber vom BF auch zu keinem Zeitpunkt – selbst in der Beschwerde nicht – releviert. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass keinerlei Anhaltspunkte vorliegen, dass sich die Situation im Herkunftsland seit dem Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung zwischenzeitlich in derart elementarer Weise entscheidungswesentlich verändert hätte (https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/china/).

Der Verfahrensgang ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt.

Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife nicht mehr erforderlich.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. 3.1. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (Z 1) der der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (Z 2) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Letztere Variante traf unter Berücksichtigung der in ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 VwGVG vertretenen Ansicht über den prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auf die gegenständliche Konstellation zu (vgl. dazu etwa VwGH 28.07.2016, Zl. Ra 2015/01/0123). Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (Ziffer eins,) der der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (Ziffer 2,) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Letztere Variante traf unter Berücksichtigung der in ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 28, VwGVG vertretenen Ansicht über den prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auf die gegenständliche Konstellation zu vergleiche dazu etwa VwGH 28.07.2016, Zl. Ra 2015/01/0123).

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.“Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz , Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Gemäß Paragraph 9, Absatz , VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.“

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verbietet sich aus verfassungsrechtlichen Gründen (Art. 136 Abs. 2 B-VG) eine Erstreckung der Anordnung des § 21 Abs. 5 BFA-VG auf Entscheidungen über Beschwerden gegen eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 1 FPG. In diesem Sinne hat das Verwaltungsgericht trotz § 21 Abs. 5 BFA-VG in einem Fall wie dem vorliegenden entsprechend allgemeinen Grundsätzen "in der Sache selbst", auf Grundlage der im Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Sach- und Rechtslage, über die gegen die Rückkehrentscheidung erhobene Beschwerde zu erkennen (vgl. VwGH 21.12.2017, Zl. Ra 2017/21/0234, Rz. 20-21).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verbietet sich aus verfassungsrechtlichen Gründen (Artikel 136, Absatz 2, B-VG) eine Erstreckung der Anordnung des Paragraph 21, Absatz 5, BFA-VG auf Entscheidungen über Beschwerden gegen eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz eins, FPG. In diesem Sinne hat das Verwaltungsgericht trotz Paragraph 21, Absatz 5, BFA-VG in einem Fall wie dem vorliegenden entsprechend allgemeinen Grundsätzen "in der Sache selbst", auf Grundlage der im Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Sach- und Rechtslage, über die gegen die Rückkehrentscheidung erhobene Beschwerde zu erkennen vergleiche VwGH 21.12.2017, Zl. Ra 2017/21/0234, Rz. 20-21).

Zu Spruchteil A):

3.2. Wie bereits ausgeführt wurde, ist der bekämpfte Bescheid den BF in den USA mittels internationalen Rückschein zugestellt worden und dem BF auch tatsächlich zugekommen.

§ 11 Abs. 1 Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 (ZustG) idgF, ordnet an, dass Zustellungen im Ausland nach den bestehenden internationalen Vereinbarungen oder allenfalls auf dem Weg, den die Gesetze oder sonstigen Rechtsvorschriften des Staates, in dem zugestellt werden soll, oder die internationale Übung zulassen, erforderlichenfalls unter Mitwirkung der österreichischen Vertretungsbehörden, vorzunehmen sind. Paragraph 11, Absatz eins, Zustellgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, (ZustG) idgF, ordnet an, dass Zustellungen im Ausland nach den bestehenden internationalen Vereinbarungen oder allenfalls auf dem Weg, den die Gesetze oder sonstigen Rechtsvorschriften des Staates, in dem zugestellt werden soll, oder die internationale Übung zulassen, erforderlichenfalls unter Mitwirkung der österreichischen Vertretungsbehörden, vorzunehmen sind.

Für die Frage der Heilung von Mängeln einer im Ausland erfolgten Zustellung ist grundsätzlich § 7 ZustG maßgeblich, es sei denn, aus einem internationalen Abkommen ergibt sich ausdrücklich oder von seiner Zwecksetzung her Gegenteiliges (vgl. etwa VwGH 02.05.2016, Zl. Ra 2015/08/0142; VwGH 16.05.2011, 2009/17/0185; 27.10.1997, 96/17/0348). § 7 ZustG ordnet für den Fall von Zustellungsmängel an, dass die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt gilt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.Für die Frage der Heilung von Mängeln einer im Ausland erfolgten Zustellung ist grundsätzlich Paragraph 7, ZustG maßgeblich, es sei denn, aus einem internationalen Abkommen ergibt sich ausdrücklich oder von seiner Zwecksetzung her Gegenteiliges vergleiche etwa VwGH 02.05.2016, Zl.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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