Entscheidungsdatum
08.08.2024Norm
AsylG 2005 §12a Abs2Spruch
W169 2257946-3/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Babara MAGELE als Einzelrichterin in dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.08.2024, Zl. 1306134609-241176877, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX , geb. XXXX , StA. Indien, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Babara MAGELE als Einzelrichterin in dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.08.2024, Zl. 1306134609-241176877, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Indien, beschlossen:
A)
Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 idgF iVm § 22 Abs. 10 AsylG 2005 idgF sowie § 22 BFA-VG idgF rechtmäßig.A)
Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 idgF sowie Paragraph 22, BFA-VG idgF rechtmäßig.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, wurde nach irregulärer und schlepperunterstützter Einreise in das Bundesgebiet am 01.05.2022 im Gemeindegebiet von 2423 Deutsch Jahrndorf im Zuge einer fremdenrechtlichen Kontrolle gemeinsam mit mehreren anderen Fremden aufgegriffen und mangels eines gültigen Aufenthaltstitels in Österreich vorläufig festgenommen. Er stellte einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005. 1. Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, wurde nach irregulärer und schlepperunterstützter Einreise in das Bundesgebiet am 01.05.2022 im Gemeindegebiet von 2423 Deutsch Jahrndorf im Zuge einer fremdenrechtlichen Kontrolle gemeinsam mit mehreren anderen Fremden aufgegriffen und mangels eines gültigen Aufenthaltstitels in Österreich vorläufig festgenommen. Er stellte einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005.
2. In seiner Erstbefragung am 02.05.2022 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Punjabi im Wesentlichen Folgendes an:
Er sei am XXXX in XXXX (Distrikt Jalandhar, Provinz Punjab, Indien) geboren, ledig und bekenne sich zur Glaubensgemeinschaft der Sikhs.Er sei am römisch 40 in römisch 40 (Distrikt Jalandhar, Provinz Punjab, Indien) geboren, ledig und bekenne sich zur Glaubensgemeinschaft der Sikhs.
Er habe zwölf Jahre lang die Grundschule besucht. Seine Eltern und sein Bruder lebten noch in Indien.
Er sei mit seinem indischen Reisepass, ausgestellt vom Passamt in Jalandhar, per Flugzeug nach Serbien gereist und von dort schlepperunterstützt über Ungarn bis nach Österreich gelangt. Seinen Reisepass habe er in Serbien „verloren“.
Zum Fluchtgrund befragt gab der Beschwerdeführer an (Auszug aus der Niederschrift):
„In meiner Heimat hatte ich eine Freundin, die zur Volksgruppe der Jat gehörte. Wir waren seit ca. 5 [fünf] Jahren zusammen und wollten heiraten. Als wir zum Standesamt fuhren und heiraten wollten, hielt uns ihr Bruder auf. Ihre Familie ist strengstens gegen unsere Hochzeit. Als ich von ihrem Bruder angehalten wurde, wurde ich geschlagen und mit dem Tod bedroht. Seitdem setzt ihre Familie meine Familie unter Druck und verübt viele Anschläge.“
3. Der Beschwerdeführer verließ in weiterer Folge die Betreuungsstelle Ost ohne Bekanntgabe einer neuen Adresse, kehrte nicht mehr zurück und wurde mit 09.05.2022 aus der Grundversorgung abgemeldet. Sein weiterer Aufenthaltsort war für die Behörde nicht mehr leicht feststellbar. Der Beschwerdeführer entzog sich dem Asylverfahren und wirkte nicht weiter am Verfahren mit.
4. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 30.05.2022 den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 01.05.2022 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 2 Z 13 AsylG sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab. Dem Beschwerdeführer wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen gemäß § 57 Asyl nicht erteilt, es wurde gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1a bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers. Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.4. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 30.05.2022 den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 01.05.2022 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 13, AsylG sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab. Dem Beschwerdeführer wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen gemäß Paragraph 57, Asyl nicht erteilt, es wurde gegen ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers. Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Begründend wurde ausgeführt, dass die Fluchtgründe des Beschwerdeführers nicht glaubwürdig seien. Auch eine refoulementschutzrechtlich relevante Gefährdung im Falle einer Rückkehr nach Indien sei nicht gegeben. Der Beschwerdeführer erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären und privaten Bindungen im Inland nicht entgegen. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien. Die Erlassung eines Einreiseverbotes wurde mit Mittellosigkeit begründet, desgleichen in Verbindung mit dem Vorliegen schwerwiegender Gründe für die Annahme, dass der Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstelle, die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung eine Beschwerde gegen diesen Bescheid. Begründend wurde ausgeführt, dass die Fluchtgründe des Beschwerdeführers nicht glaubwürdig seien. Auch eine refoulementschutzrechtlich relevante Gefährdung im Falle einer Rückkehr nach Indien sei nicht gegeben. Der Beschwerdeführer erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären und privaten Bindungen im Inland nicht entgegen. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien. Die Erlassung eines Einreiseverbotes wurde mit Mittellosigkeit begründet, desgleichen in Verbindung mit dem Vorliegen schwerwiegender Gründe für die Annahme, dass der Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstelle, die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung eine Beschwerde gegen diesen Bescheid.
5. Da der Beschwerdeführer an der angegebenen Zustelladresse nicht mehr aufhältig war und eine neuerliche Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden konnte und auch aufgrund des unbekannten Aufenthaltes des Beschwerdeführers eine Verständigung gemäß
§ 23 Abs. 3 Zustellgesetz als nicht zweckmäßig erschien, wurde der oben angeführte Bescheid am 03.06.2022 gemäß § 8 Abs. 2 iVm § 23 Zustellgesetz ohne vorhergehenden Zustellversuch bei der Behörde hinterlegt.5. Da der Beschwerdeführer an der angegebenen Zustelladresse nicht mehr aufhältig war und eine neuerliche Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden konnte und auch aufgrund des unbekannten Aufenthaltes des Beschwerdeführers eine Verständigung gemäß
§ 23 Absatz 3, Zustellgesetz als nicht zweckmäßig erschien, wurde der oben angeführte Bescheid am 03.06.2022 gemäß Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, Zustellgesetz ohne vorhergehenden Zustellversuch bei der Behörde hinterlegt.
Das hinterlegte Dokument galt mit Ende dieses Tages somit als rechtswirksam zugestellt.
6. Gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.05.2022 erhob der damalige rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers Beschwerde, welche mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.10.2022 gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG als verspätet zurückgewiesen und der am 24.08.2022 gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen wurde. 6. Gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.05.2022 erhob der damalige rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers Beschwerde, welche mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.10.2022 gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG als verspätet zurückgewiesen und der am 24.08.2022 gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen wurde.
7. Am 01.02.2023 stellte der Beschwerdeführer einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab der Beschwerdeführer auf Vorhalt, dass sein Verfahren bereits am „06.10.2022“ rechtskräftig entschieden worden sei, und auf die Frage, warum er einen neuen Antrag auf internationalen Schutz stelle, an, dass es in seiner Ortschaft einen Politiker namens XXXX gebe. Der Beschwerdeführer würde ein unabhängiges Land für die Sikhs namens Khalistan begehren. Der Politiker aus seiner Ortschaft sei Hindu und er könne den Beschwerdeführer deswegen als Sikh nicht tolerieren. Er habe jetzt Angst, dass dieser Mann ihn im Gefängnis einsperren lasse, obwohl er unschuldig sei. Er habe Angst um sein Leben. Das seien alle seine Fluchtgründe. Im Falle einer Rückkehr fürchte er um sein Leben und dass er ins Gefängnis komme. Auf die Frage, seit wann ihm diese Änderungen der Fluchtgründe bekannt seien, gab der Beschwerdeführer an: „Ich habe es schon von früher gewusst. Seit kurzem weiß ich, dass der Hass gegen Sikhs immer mehr wird.“. 7. Am 01.02.2023 stellte der Beschwerdeführer einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab der Beschwerdeführer auf Vorhalt, dass sein Verfahren bereits am „06.10.2022“ rechtskräftig entschieden worden sei, und auf die Frage, warum er einen neuen Antrag auf internationalen Schutz stelle, an, dass es in seiner Ortschaft einen Politiker namens römisch 40 gebe. Der Beschwerdeführer würde ein unabhängiges Land für die Sikhs namens Khalistan begehren. Der Politiker aus seiner Ortschaft sei Hindu und er könne den Beschwerdeführer deswegen als Sikh nicht tolerieren. Er habe jetzt Angst, dass dieser Mann ihn im Gefängnis einsperren lasse, obwohl er unschuldig sei. Er habe Angst um sein Leben. Das seien alle seine Fluchtgründe. Im Falle einer Rückkehr fürchte er um sein Leben und dass er ins Gefängnis komme. Auf die Frage, seit wann ihm diese Änderungen der Fluchtgründe bekannt seien, gab der Beschwerdeführer an: „Ich habe es schon von früher gewusst. Seit kurzem weiß ich, dass der Hass gegen Sikhs immer mehr wird.“.
8. Am 24.03.2023 versandte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die vom Beschwerdeführer angegeben Meldeadresse eine Ladung zur niederschriftlichen Einvernahme für den 22.05.2023 per RSa-Brief. Dieser Brief wurde am 30.03.2023 hinterlegt und nach Ablauf der Hinterlegungsfrist mit dem Vermerk „Retour – nicht behoben“ an die Behörde retourniert.
9. Am 29.07.2023 wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erneut versucht, einen Ladungsbescheid durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes an der letzten bekannten Meldeadresse des Beschwerdeführers (der Beschwerdeführer war seit 18.07.2023 nicht mehr in Österreich behördlich gemeldet) zuzustellen. Der neue Mieter konnte jedoch keine Angaben zu Person des Beschwerdeführers bzw. zu seinem derzeitigen Aufenthalt machen, weshalb eine weitere Einvernahme des Beschwerdeführers durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht möglich war.
10. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.08.2023 wurde der Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 01.02.2023 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.10. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.08.2023 wurde der Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 01.02.2023 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 6, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Begründend wurde ausgeführt, dass die Fluchtgründe des Beschwerdeführers im Folgeverfahren nicht glaubwürdig seien und auch eine refoulementschutzrechtlich relevante Gefährdung im Falle einer Rückkehr nicht gegeben sei. Der Beschwerdeführer erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde damit begründet, dass gegen den Beschwerdeführer eine vor Stellung des gegenständlichen Antrags erlassene, rechtskräftige Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot bestehe.Begründend wurde ausgeführt, dass die Fluchtgründe des Beschwerdeführers im Folgeverfahren nicht glaubwürdig seien und auch eine refoulementschutzrechtlich relevante Gefährdung im Falle einer Rückkehr nicht gegeben sei. Der Beschwerdeführer erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde damit begründet, dass gegen den Beschwerdeführer eine vor Stellung des gegenständlichen Antrags erlassene, rechtskräftige Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot bestehe.
Da gegen diese Entscheidung kein Rechtsmittel eingebracht wurde, erwuchs diese in Rechtskraft.
11. Am 20.07.2024 stellte der Beschwerdeführer aus der Schubhaft den gegenständlichen dritten Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag führte der Beschwerdeführer auf Vorhalt, dass sein Verfahren am 04.09.2023 bereits rechtskräftig negativ entschieden worden sei, und auf die Frage, warum er nunmehr einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz stelle, an, dass seine alten Asylgründe nach wie vor aufrecht seien. Vor drei Monaten sei sein Bruder umgebracht worden. Er sei von den Leuten umgebracht worden, vor denen auch der Beschwerdeführer in Gefahr sei. Deswegen habe er weiterhin Angst um sein Leben in Indien. Es gäbe auch Zeitungsberichte vom Tod seines Bruders, welche er als Beweis vorlegen könne. Er sei weiterhin nicht sicher in seinem Haus in Indien. Es regiere im Punjab die gegnerische Partei, aus diesem Grund sei es für ihn unmöglich, Frieden und Gerechtigkeit dort zu finden. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst um sein Leben, da auch vor kurzem sein Bruder wegen dieser Probleme umgebracht worden sei. Er habe Beweise, welche er bei Verlangen vorlegen könne. Diese Änderung der Fluchtgründe seien ihm seit drei Monaten bekannt.
12. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 29.07.2024 gab der Beschwerdeführer an, dass er derzeit nicht in ärztlicher Behandlung stehe und auch keine Medikamente nehme. Weiters führte der Beschwerdeführer auf Vorhalt des bisherigen Verfahrensgangs durch den einvernehmenden Beamten an, dass er in Österreich nicht straffällig geworden sei. Er habe in Österreich, abgesehen von seinen Cousins, keine Verwandtschaft. Seine Eltern seien in Indien bereits verstorben. Er sei in Österreich nicht Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation und bekomme keine finanzielle Unterstützung. Auf die Frage, ob es neue Fluchtgründe gäbe, warum er nicht in seine Heimat zurückkehren könne, gab der Beschwerdeführer an, dass seine alten Gründe, warum er nicht nach Indien zurückkehren könne, noch immer existieren würden. Er könne nicht zurück. Sein Bruder sei vor drei Monaten umgebracht worden. Auf die Frage, wer seinen Bruder umgebracht habe, gab der Beschwerdeführer an: „Das sind Politiker. Wir sind Sikh und das ist das Problem. Ich habe alles bereits in meinem Vorverfahren gesagt. Mein Cousin ist als ein Mitglied des Parlaments im Gefängnis. Ich habe das alles schon gesagt.“ Auf die Frage, ob er sonstige Beweismittel für sein nunmehriges Vorbringen der Behörde vorlegen wolle, gab der Beschwerdeführer an, dass er diese Beweismittel nicht bei sich habe, er könne aber Zeitungsberichte über den Mord an seinem Bruder ehestmöglich vorlegen. Auf die Frage, was sich nun zur Situation der beiden Vorverfahren geändert habe, gab der Beschwerdeführer an: „Nichts, aber mein Bruder ist ermordet worden. Ich bin genauso gefährdet wie er. Wir waren beide Anhänger des „Amritpa Singh Khalsa“. Es kann mir das gleiche passieren.“ Er sei in seiner Heimat Anhänger der Khalistanbewegung gewesen. Er sei seit 2021 einfaches Mitglied dieser Partei. Auf die Frage, ob er bis zu seiner Ausreise jemals Ladungen von der Polizei, einem Gericht oder sonstigen Behörden diesbezüglich erhalten habe, gab der Beschwerdeführer an, dass er zwei, drei, vier Mal mitgenommen worden sei, dies habe er bei den ersten Verfahren bereits alles gesagt. Dies seien alle seine Fluchtgründe, er wolle nicht mehr nach Indien zurück. Im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland werde er seine Freundin heiraten und wieder nach Europa kommen, um sich hier ein Leben aufzubauen.
13. Am 02.08.2024 fand eine neuerliche Einvernahme des Beschwerdeführers durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt. Dabei gab der Beschwerdeführer an, dass er zwar im Hungerstreik sei, es ihm aber gut gehe. Er sei gesund und nehme keine Medikamente. Auf Vorhalt, dass er in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 29.07.2024 erklärt habe, dass er neue Beweise vorlegen wolle, und auf die Frage, warum er dieser Ankündigung nicht nachgekommen sei, gab der Beschwerdeführer an, dass er keine neuen Beweismittel habe. Er habe niemanden kontaktieren können. Auch sonst könne er keine Beweise für sein nunmehriges neues Vorbringen vorlegen. Auf Vorhalt, dass er den gegenständlichen dritten Asylantrag erst gestellt habe, nachdem er festgenommen worden sei, gab der Beschwerdeführer an, dass er nicht nachhause könne. Er habe alle Fluchtgründe bereits gesagt. Er habe erfahren, dass sein Bruder zwischenzeitlich ermordet worden sei. Details wisse er aber nicht. Details, wann und wo er konkret über seinen Bruder und dessen Schicksal erfahren habe, wisse er auch nicht mehr.
Am Ende der Einvernahme wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, die aktuellen Länderfeststellungen zu Indien ausgehändigt zu bekommen bzw. diese zu besprechen. Dazu gab der Beschwerdeführer an, dass er dazu nichts sagen könne. Im Falle einer Rückkehr in seine Heimat werde er umgebracht.
14. Mit dem mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.08.2024 wurde der faktische Abschiebungsschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben. 14. Mit dem mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.08.2024 wurde der faktische Abschiebungsschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben.
Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zur aktuellen Situation in Indien ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren ausdrücklich das Fortbestehen der bereits in den Asylverfahren geschilderten – und als unglaubwürdig befundenen – fluchtauslösenden Umstände behauptet habe, da er sowohl in seiner Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes als auch im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl angegeben habe, dass seine Fluchtgründe aus seinen Asylverfahren nach wie vor aufrecht seien, weshalb das Bundesamt über diesen Sachverhalt bereits rechtskräftig abgesprochen habe. Die neu vorgebrachten Fluchtgründe – Ermordung seines Bruders – würden keinen glaubhaften Kern im Sinne der Judikatur des VwGH aufweisen.
Die Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sei seit der Entscheidung über seinen vorherigen Antrag auf internationalen Schutz im Wesentlichen unverändert. Der diesbezüglich für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt habe sich seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert. Aufgrund der Feststellungen zur Lage in Indien in Verbindung mit seinem Vorbringen drohe dem Beschwerdeführer keine Verletzung wie in
§ 12a Abs. 2 Z 3 AsylG beschrieben. Sein neuer Antrag auf internationalen Schutz werde voraussichtlich auch diesbezüglich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein.Die Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sei seit der Entscheidung über seinen vorherigen Antrag auf internationalen Schutz im Wesentlichen unverändert. Der diesbezüglich für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt habe sich seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert. Aufgrund der Feststellungen zur Lage in Indien in Verbindung mit seinem Vorbringen drohe dem Beschwerdeführer keine Verletzung wie in
§ 12a Absatz 2, Ziffer 3, AsylG beschrieben. Sein neuer Antrag auf internationalen Schutz werde voraussichtlich auch diesbezüglich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein.
Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass im Fall des Beschwerdeführers ein Folgeantrag vorliege, weil sein Vorverfahren rechtskräftig entschieden sei. Die gegen ihn ausgesprochene Rückkehrentscheidung sei aufrecht. Er verfüge über kein sonstiges Aufenthaltsrecht. Sein nunmehriger Antrag auf internationalen Schutz sei voraussichtlich zurückzuweisen, da er keinen neuen Sachverhalt vorgebracht und er sich auf seine schon behandelten Fluchtgründe bezogen habe, welche bereits als unglaubwürdig gewertet worden seien. Auch seine neuen Fluchtgründe würden keinen glaubhaften Kern im Sinne der Judikatur des VwGH aufweisen. Zudem habe sich die allgemeine Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers nicht entscheidungsrelevant geändert. Bereits im Vorverfahren sei festgestellt worden, dass ihm bei einer Rückkehr oder Abschiebung in sein Herkunftsland keine Verletzung seiner Integrität drohe. Da sich die allgemeine Lage wie auch seine persönlichen Verhältnisse und sein körperlicher Zustand seit der letzten Entscheidung nicht maßgeblich geändert hätten, könne davon ausgegangen werden, dass eine Abschiebung in seinen Herkunftsstaat für ihn zu keiner Bedrohung der angeführten Menschenrechte führen werde. Selbiges gelte für seine persönlichen Verhältnisse, auch bezüglich dieser sei keine wesentliche Veränderung im Hinblick auf die vorherige Entscheidung eingetreten. Die Feststellung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung, die in Rechtskraft erwachsen sei, sei somit nach wie vor nicht anzuzweifeln. Aufgrund der Feststellungen zur Lage in seinem Herkunftsstaat in Verbindung mit seinem Vorbringen könne somit davon ausgegangen werden, dass ihm keine Verletzung wie in § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG beschrieben drohe. Es würden somit alle Voraussetzungen für die Aufhebung des Abschiebeschutzes vorliegen, sodass spruchgemäß zu entscheiden sei. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass im Fall des Beschwerdeführers ein Folgeantrag vorliege, weil sein Vorverfahren rechtskräftig entschieden sei. Die gegen ihn ausgesprochene Rückkehrentscheidung sei aufrecht. Er verfüge über kein sonstiges Aufenthaltsrecht. Sein nunmehriger Antrag auf internationalen Schutz sei voraussichtlich zurückzuweisen, da er keinen neuen Sachverhalt vorgebracht und er sich auf seine schon behandelten Fluchtgründe bezogen habe, welche bereits als unglaubwürdig gewertet worden seien. Auch seine neuen Fluchtgründe würden keinen glaubhaften Kern im Sinne der Judikatur des VwGH aufweisen. Zudem habe sich die allgemeine Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers nicht entscheidungsrelevant geändert. Bereits im Vorverfahren sei festgestellt worden, dass ihm bei einer Rückkehr oder Abschiebung in sein Herkunftsland keine Verletzung seiner Integrität drohe. Da sich die allgemeine Lage wie auch seine persönlichen Verhältnisse und sein körperlicher Zustand seit der letzten Entscheidung nicht maßgeblich geändert hätten, könne davon ausgegangen werden, dass eine Abschiebung in seinen Herkunftsstaat für ihn zu keiner Bedrohung der angeführten Menschenrechte führen werde. Selbiges gelte für seine persönlichen Verhältnisse, auch bezüglich dieser sei keine wesentliche Veränderung im Hinblick auf die vorherige Entscheidung eingetreten. Die Feststellung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung, die in Rechtskraft erwachsen sei, sei somit nach wie vor nicht anzuzweifeln. Aufgrund der Feststellungen zur Lage in seinem Herkunftsstaat in Verbindung mit seinem Vorbringen könne somit davon ausgegangen werden, dass ihm keine Verletzung wie in Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG beschrieben drohe. Es würden somit alle Voraussetzungen für die Aufhebung des Abschiebeschutzes vorliegen, sodass spruchgemäß zu entscheiden sei.
15. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte in der Folge den Verwaltungsakt mit einem als „Beschwerdevorlage“ bezeichneten Schreiben vom 02.08.2024 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wo es am 06.08.2024 einlangte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten des Beschwerdeführers.
2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des AgrVG und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des AgrVG und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss. Gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG mit Beschluss.
Zu A) Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes
2.1. Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm gemäß § 12a Abs. 1 AsylG 2005 ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG erlassen wurde (Z 1), kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt (Z 2), im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß § 5 die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben (Z 3), und eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 1 bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist (Z 4).2.1. Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG gestellt, kommt ihm gemäß Paragraph 12 a, Absatz eins, AsylG 2005 ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG erlassen wurde (Ziffer eins,), kein Fall des Paragraph 19, Absatz 2, BFA-VG vorliegt (Ziffer 2,), im Fall des Paragraph 5, eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß Paragraph 5, die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben (Ziffer 3,), und eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Artikel 8, EMRK (Paragraph 9, Absatz eins bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist (Ziffer 4,).
Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufheben, wenn gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht (Z 1), der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist (Z 2), und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (Z 3).Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt und liegt kein Fall des Absatz eins, vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufheben, wenn gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG besteht (Ziffer eins,), der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist (Ziffer 2,), und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2,, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (Ziffer 3,).
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005 ist im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Folgeantrag jeder einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005 ist im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Folgeantrag jeder einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag.
Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 ergehen gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakte sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, ergehen gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakte sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.
Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht gemäß § 22 Abs. 1 BFA-VG unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden. Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind gemäß § 22 Abs. 2 BFA-VG mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakte bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 22 Abs. 3 BFA-VG binnen acht Wochen zu entscheiden.Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 22, Absatz eins, BFA-VG unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 20, gilt sinngemäß. Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden. Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG sind gemäß Paragraph 22, Absatz 2, BFA-VG mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakte bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 22, Absatz 3, BFA-VG binnen acht Wochen zu entscheiden.
2.2. Zu den Voraussetzungen des § 12a AsylG 2005, auf den gegenständlichen Fall bezogen, im Detail: 2.2. Zu den Voraussetzungen des Paragraph 12 a, AsylG 2005, auf den gegenständlichen Fall bezogen, im Detail:
2.2.1. Aufrechte Rückkehrentscheidung:
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.05.2022 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.10.2022 rechtskräftig als verspätet zurückgewiesen. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.05.2022 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.10.2022 rechtskräftig als verspätet zurückgewiesen.
2.2.2. Res indicata:
Im Folgeantragverfahren können – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – nur neu entstandene Tatsachen, die einen im Vergleich zum rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren geänderten Sachverhalt begründen, zu einer neuen Sachentscheidung führen, nicht aber solche, die bereits vor Abschluss des vorangegangenen Asylverfahrens bestanden haben (vgl. VwGH 08.09.2015, Ra/2014/18/0089).Im Folgeantragverfahren können – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – nur neu entstandene Tatsachen, die einen im Vergleich zum rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren geänderten Sachverhalt begründen, zu einer neuen Sachentscheidung führen, nicht aber solche, die bereits vor Abschluss des vorangegangenen Asylverfahrens bestanden haben vergleiche VwGH 08.09.2015, Ra/2014/18/0089).
In Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz entspricht es der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhalts die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten kann, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrags darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen, dem Relevanz zukommt (vgl. VwGH 26.09.2022, Ra 2021/18/0339).In Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz entspricht es der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhalts die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten kann, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrags darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen, dem Relevanz zukommt vergleiche VwGH 26.09.2022, Ra 2021/18/0339).
Der Beschwerdeführer brachte weder in der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 20.07.2024 noch in den Einvernahmen vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 29.07.2024 bzw. am 02.08.2024 neue Asylgründe vor, da er dort lediglich angab, dass seine Fluchtgründe aus den Vorverfahren noch immer aufrecht seien. Hinsichtlich des neuen Vorbringens des Beschwerdeführers, wonach er erfahren habe, dass sein Bruder vor drei Monaten ermordet worden sei, ist, wie schon das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Bescheid ausgeführt hat, davon auszugehen, dass dieses Vorbringen keinen glaubhaften Kern aufweist, zumal der Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht in der Lage war, Details bezüglich der Ermordung seines Bruders anzuführen bzw. nicht angeben konnte, wann und wo er konkret über seinen Bruder bzw. dessen Schicksal erfahren habe. Darüber hinaus konnte der Beschwerdeführer diesbezüglich auch – entgegen seiner Ankündigung in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 29.07.2024 – keine neuen Beweismittel vorlegen. Im Gegenteil, diesbezüglich ausdrücklich befragt, führte er im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 02.08.2024 plötzlich an, dass er keine diesbezüglichen neuen Beweismittel vorlegen könne. Somit ist dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl darin zuzustimmen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren nicht geeignet ist, einen neuen asylrelevanten Sachverhalt zu begründen, zumal nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur eine solche Änderung des Sachverhalts die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung berechtigen und verpflichten kann, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukäme, wobei eine andere rechtliche Beurteilung des Antrags nicht von vorhinein ausgeschlossen sein darf, was im konkreten Fall jedoch nicht gegeben ist, sodass der Antrag vom 20.07.2024 voraussichtlich hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zurückzuweisen ist.
Ein auf das AsylG 2005 gestützter Antrag auf internationalen Schutz ist aber nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern hilfsweise – für den Fall der Nichtzuerkennung dieses Status – auch auf die Gewährung von subsidiärem Schutz gerichtet. Dies wirkt sich ebenso bei der Prüfung eines Folgeantrages nach dem AsylG 2005 aus: Asylbehörden sind verpflichtet, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf den Asylstatus, sondern auch auf den subsidiären Schutzstatus zu prüfen (vgl. VfGH 29.06.20