Entscheidungsdatum
08.08.2024Norm
BFA-VG §18 Abs5Spruch
G312 2296883-1/3Z
TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Manuela WILD über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA: Deutschland, vertreten durch Dr. Sommerbauer, Dr. Dr. Dohr LL.M., LL.M., gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 15.05.2024, Zl. XXXX , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Manuela WILD über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA: Deutschland, vertreten durch Dr. Sommerbauer, Dr. Dr. Dohr LL.M., LL.M., gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 15.05.2024, Zl. römisch 40 , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht:
A) Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkannt. A) Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch III. des angefochtenen Bescheides) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht zuerkannt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer (BF) ist deutscher Staatsbürger und somit EU Bürger.
Er weist in Deutschland drei Verurteilungen auf: vom XXXX wegen Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte mit versuchter Körperverletzung, vom XXXX wegen Betrug und vom XXXX wegen Behinderung der Justiz und falsche Anschuldigungen während eines Straf- oder Gerichtsverfahrens sowie falsche Zeugenaussage. Er weist in Deutschland drei Verurteilungen auf: vom römisch 40 wegen Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte mit versuchter Körperverletzung, vom römisch 40 wegen Betrug und vom römisch 40 wegen Behinderung der Justiz und falsche Anschuldigungen während eines Straf- oder Gerichtsverfahrens sowie falsche Zeugenaussage.
2. Aus den vorliegenden Aktenteilen (Beweismitteln, Auskünften sowie Anzeigen) geht klar hervor, dass der BF zum einen Katalogstraftaten in Österreich verwirklicht hat, zum anderen geht aus den wechselnden Zusammensetzungen bei den Taten sowie den Mitteilungen der schweizer-, deutschen und italienischen Behörden ganz klar hervor, dass die Taten – auch durch den BF - als Mitglied des XXXX und mit Mitgliedern des XXXX begangen wurden. Nicht zuletzt durch die Auswertung des BKA über die Zusammenhänge der Taten und Täter wird die Zugehörigkeit zum XXXX und die Verwirklichung von Katalogstraftaten belegt, auch wenn diese Mitglieder, wie auch der BF, in Österreich noch nicht verurteilt wurden.2. Aus den vorliegenden Aktenteilen (Beweismitteln, Auskünften sowie Anzeigen) geht klar hervor, dass der BF zum einen Katalogstraftaten in Österreich verwirklicht hat, zum anderen geht aus den wechselnden Zusammensetzungen bei den Taten sowie den Mitteilungen der schweizer-, deutschen und italienischen Behörden ganz klar hervor, dass die Taten – auch durch den BF - als Mitglied des römisch 40 und mit Mitgliedern des römisch 40 begangen wurden. Nicht zuletzt durch die Auswertung des BKA über die Zusammenhänge der Taten und Täter wird die Zugehörigkeit zum römisch 40 und die Verwirklichung von Katalogstraftaten belegt, auch wenn diese Mitglieder, wie auch der BF, in Österreich noch nicht verurteilt wurden.
Mit dem nun in Beschwerde gezogenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 15.05.2024 wurde gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) gemäß § 67 Abs. 1 und 3 PFG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 70 Abs. 3 FPG dem BF kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.), und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III). Mit dem nun in Beschwerde gezogenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 15.05.2024 wurde gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 3 PFG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG dem BF kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch II.), und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch III).
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich widerspruchsfrei aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens und des Gerichtsakts des BVwG.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen BescheidesZu Spruchpunkt römisch III. des angefochtenen Bescheides
Gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Betroffenen oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das BVwG einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Betroffenen oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.
Die Aberkennung bedarf – insbesondere angesichts der weitreichenden damit verbundenen Konsequenzen – einer entsprechend sorgfältigen, einzelfallbezogenen Begründung. Sie darf nicht ausschließlich darauf gestützt werden, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Aufenthaltsverbot erfüllt sind. Die Behörde muss vielmehr nachvollziehbar darlegen, warum darüber hinaus die sofortige Ausreise der BF geboten sei.
Das BVwG hat über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 BFA-VG (oder gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheids) gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden (vgl VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).Das BVwG hat über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, BFA-VG (oder gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheids) gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden vergleiche VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).
Gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise der BF oder die sofortige Durchsetzung im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise der BF oder die sofortige Durchsetzung im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.
Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf – insbesondere angesichts der weitreichenden damit verbundenen Konsequenzen – einer entsprechend sorgfältigen, einzelfallbezogenen Begründung. Sie darf nicht ausschließlich darauf gestützt werden, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erfüllt sind. Die Behörde muss vielmehr nachvollziehbar darlegen, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat (vgl. VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach § 67 FPG hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheids erforderlich ist (vgl. VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360). Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf – insbesondere angesichts der weitreichenden damit verbundenen Konsequenzen – einer entsprechend sorgfältigen, einzelfallbezogenen Begründung. Sie darf nicht ausschließlich darauf gestützt werden, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erfüllt sind. Die Behörde muss vielmehr nachvollziehbar darlegen, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat vergleiche VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach Paragraph 67, FPG hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheids erforderlich ist vergleiche VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360).
Das BFA begründete die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im Wesentlichen mit dem bisherigen Verhalten des BF, seiner Zugehörigkeit zu einer kriminellen Vereinigung, dem XXXX und dessen kriminellen Verhalten. Es gehe vom BF eine gravierende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus, weshalb seine sofortige Ausreise aus Österreich erforderlich sei.Das BFA begründete die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im Wesentlichen mit dem bisherigen Verhalten des BF, seiner Zugehörigkeit zu einer kriminellen Vereinigung, dem römisch 40 und dessen kriminellen Verhalten. Es gehe vom BF eine gravierende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus, weshalb seine sofortige Ausreise aus Österreich erforderlich sei.
Wie oben dargestellt, geht aus den vorliegenden Aktenteilen klar hervor, dass der BF Katalogstraftaten in Österreich verwirklicht hat und dass die Taten als Mitglied des XXXX und mit Mitgliedern des XXXX begangen wurden. Dass der BF selbst als XXXX Mitglied in Österreich aufgetreten ist, wird von ihm selbst in der Beschwerde eingeräumt. Wie oben dargestellt, geht aus den vorliegenden Aktenteilen klar hervor, dass der BF Katalogstraftaten in Österreich verwirklicht hat und dass die Taten als Mitglied des römisch 40 und mit Mitgliedern des römisch 40 begangen wurden. Dass der BF selbst als römisch 40 Mitglied in Österreich aufgetreten ist, wird von ihm selbst in der Beschwerde eingeräumt.
Die Beschwerde wird im Wesentlichen vor allem damit begründet, dass der BF in Österreich unbescholten ist und bis dato keine Verurteilung des BF hinsichtlich der ihm vorgeworfenen Taten vorliegt, weshalb ein Aufenthaltsverbot gar nicht verhängt werden könne. Ansonsten bleiben die Beschwerdeangaben pauschal und unsubstanziert.
Dem steht jedoch der eindeutige Wortlaut des § 76 Abs. 3 Z 2 FPG entgegen (… ein Aufenthaltsverbot insbesondere dann erlassen werden kann, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger einer kriminellen Organisation angehört oder angehört hat. Dem steht jedoch der eindeutige Wortlaut des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 2, FPG entgegen (… ein Aufenthaltsverbot insbesondere dann erlassen werden kann, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger einer kriminellen Organisation angehört oder angehört hat.
In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid wurde nichts vorgebracht, was annehmen lassen können hätte, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK bedeuten würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid wurde nichts vorgebracht, was annehmen lassen können hätte, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK bedeuten würde.
Anhand der Grobprüfung ist der Beschwerde im Ergebnis derzeit – vorbehaltlich allfälliger anderer Verfügungen zu einem späteren Zeitpunkt – die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen.
Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids ist daher mit Teilerkenntnis zu bestätigen und der Beschwerde gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG keine Folge zu erteilen. Es ist der Beschwerde gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen. Spruchpunkt römisch III. des angefochtenen Bescheids ist daher mit Teilerkenntnis zu bestätigen und der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG keine Folge zu erteilen. Es ist der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen.
Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs 6a BFA-VG. Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG.
Die Revision nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig, weil eine Einzelfallentscheidung vorliegt und das BVwG keine grundsätzlichen Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle zu lösen hatte. Die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig, weil eine Einzelfallentscheidung vorliegt und das BVwG keine grundsätzlichen Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle zu lösen hatte.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung - EntfallEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:G312.2296883.1.00Im RIS seit
04.09.2024Zuletzt aktualisiert am
04.09.2024