Entscheidungsdatum
12.08.2024Norm
AsylG 2005 §57Spruch
I415 2296052-1/7Z
TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. TUNESIEN, vertreten durch: BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion XXXX (BFA- XXXX ) vom 27.06.2024, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. TUNESIEN, vertreten durch: BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion römisch 40 (BFA- römisch 40 ) vom 27.06.2024, Zl. römisch 40 , zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit verfahrensgegenständlich angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA/belangte Behörde) vom 27.06.2024 wurde dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), einem Staatsangehörigen von Tunesien, eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Tunesien zulässig sei (Spruchpunkt III.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt (Spruchpunkt IV.), einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) und gegen den BF ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.). Mit verfahrensgegenständlich angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA/belangte Behörde) vom 27.06.2024 wurde dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), einem Staatsangehörigen von Tunesien, eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch II.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Tunesien zulässig sei (Spruchpunkt römisch III.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt (Spruchpunkt römisch IV.), einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.) und gegen den BF ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch VI.).
2. Mit dem am 18.07.2024 beim BFA eingebrachten Schriftsatz erhob der BF durch seine Rechtsvertretung fristgerecht und vollumfänglich Beschwerde gegen den vorangeführten Bescheid. Dabei wurde im Wesentlichen moniert, dass die belangte Behörde es verabsäumt habe, den BF einzuvernehmen, dies obwohl sowohl hinsichtlich der Frage der Intensität seiner privaten Bindungen in Österreich und im Schengenraum als auch hinsichtlich der vorzunehmenden Gefährdungsprognose die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks unabdingbar sei. Der BF lebe seit 7 Jahren rechtmäßig in Österreich und bestünde ein schützenswertes Privat- und Familienleben. Seine zwei minderjährigen Kinder seien im Bundesgebiet wohnhaft, er bereue seine Taten und wolle wieder ein geordnetes Leben führen. Es gebe keine Anhaltspunkte, dass der BF eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, weshalb die Gefährdungsprognose zu seinen Gunsten hätte ausfallen müssen. Die Verhängung eines Einreiseverbotes stelle einen unverhältnismäßigen Eingriff in sein nach Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Privat- und Familienleben dar und habe das BFA keine Beurteilung des Persönlichkeitsbildes des BF vorgenommen und die vermeintlich von ihm ausgehende Gefährdung nicht im erforderlichen Ausmaß geprüft. Im Falle einer Abschiebung nach Tunesien wäre der BF zudem mit einer existenzbedrohenden Lage konfrontiert. 2. Mit dem am 18.07.2024 beim BFA eingebrachten Schriftsatz erhob der BF durch seine Rechtsvertretung fristgerecht und vollumfänglich Beschwerde gegen den vorangeführten Bescheid. Dabei wurde im Wesentlichen moniert, dass die belangte Behörde es verabsäumt habe, den BF einzuvernehmen, dies obwohl sowohl hinsichtlich der Frage der Intensität seiner privaten Bindungen in Österreich und im Schengenraum als auch hinsichtlich der vorzunehmenden Gefährdungsprognose die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks unabdingbar sei. Der BF lebe seit 7 Jahren rechtmäßig in Österreich und bestünde ein schützenswertes Privat- und Familienleben. Seine zwei minderjährigen Kinder seien im Bundesgebiet wohnhaft, er bereue seine Taten und wolle wieder ein geordnetes Leben führen. Es gebe keine Anhaltspunkte, dass der BF eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, weshalb die Gefährdungsprognose zu seinen Gunsten hätte ausfallen müssen. Die Verhängung eines Einreiseverbotes stelle einen unverhältnismäßigen Eingriff in sein nach Artikel 8, EMRK geschütztes Recht auf Privat- und Familienleben dar und habe das BFA keine Beurteilung des Persönlichkeitsbildes des BF vorgenommen und die vermeintlich von ihm ausgehende Gefährdung nicht im erforderlichen Ausmaß geprüft. Im Falle einer Abschiebung nach Tunesien wäre der BF zudem mit einer existenzbedrohenden Lage konfrontiert.
3. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden in weiterer Folge vom BFA vorgelegt und sind am 22.07.2024 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
4. Mit Schreiben vom 25.07.2024 wurde dem vom BF am 24.07.2024 gestellten Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr nicht zugestimmt, dies mit der Begründung, dass die freiwillige Ausreise aufgrund seiner schwerwiegenden Tathandlungen nicht im öffentlichen Interesse gelegen sei.
5. Mit E-Mail vom 06.08.2024 teilte die belangte Behörde mit, dass der BF am 16.08.2024 bedingt aus der Strafhaft entlassen werde. Diesbezüglich erbat das BFA um schriftliche Mitteilung, ob dem BF die aufschiebende Wirkung zuerkannt werde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der volljährige BF ist Staatsangehöriger von Tunesien und damit Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Seine Identität steht fest. Der volljährige BF ist Staatsangehöriger von Tunesien und damit Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Seine Identität steht fest.
Der BF bekennt sich zum Islam. Er ist gesund und arbeitsfähig und leidet an keinen schweren chronischen oder gar lebensbedrohlichen Erkrankungen. Er wurde in der tunesischen Stadt XXXX , der Hauptstadt des gleichnamigen Gouvernements, geboren. Seine Muttersprache ist Arabisch und verfügt der BF in seiner Heimat über familiäre Anbindungen, dies unter anderem in Form seiner Mutter. Zuletzt war der BF im April 2024 in Tunesien aufhältig. Der BF bekennt sich zum Islam. Er ist gesund und arbeitsfähig und leidet an keinen schweren chronischen oder gar lebensbedrohlichen Erkrankungen. Er wurde in der tunesischen Stadt römisch 40 , der Hauptstadt des gleichnamigen Gouvernements, geboren. Seine Muttersprache ist Arabisch und verfügt der BF in seiner Heimat über familiäre Anbindungen, dies unter anderem in Form seiner Mutter. Zuletzt war der BF im April 2024 in Tunesien aufhältig.
Am 08.03.2015 ehelichte der BF in Tunesien die österreichische Staatsbürgerin N.M. Dieser Ehe entspringen zwei Kinder österreichischer Staatsangehörigkeit. Die Ehe wurde am 11.07.2022 durch das Bezirksgericht XXXX geschieden, wobei festgestellt wurde, dass den BF das alleinige Verschulden an der Zerrüttung der Ehe trifft. Diese Entscheidung ist am 26.07.2022 in Rechtskraft erwachsen. Am 08.03.2015 ehelichte der BF in Tunesien die österreichische Staatsbürgerin N.M. Dieser Ehe entspringen zwei Kinder österreichischer Staatsangehörigkeit. Die Ehe wurde am 11.07.2022 durch das Bezirksgericht römisch 40 geschieden, wobei festgestellt wurde, dass den BF das alleinige Verschulden an der Zerrüttung der Ehe trifft. Diese Entscheidung ist am 26.07.2022 in Rechtskraft erwachsen.
Am 14.03.2017 wurde dem BF von der österreichischen Botschaft in XXXX ein Visum D, gültig bis 22.07.2017, ausgestellt. Als Ehegatte der N.M. hatte der BF zudem vom 03.03.2017 bis zum 21.04.2024 einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ inne. Aktuell verfügt der BF über keinen Aufenthaltstitel in Österreich.Am 14.03.2017 wurde dem BF von der österreichischen Botschaft in römisch 40 ein Visum D, gültig bis 22.07.2017, ausgestellt. Als Ehegatte der N.M. hatte der BF zudem vom 03.03.2017 bis zum 21.04.2024 einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ inne. Aktuell verfügt der BF über keinen Aufenthaltstitel in Österreich.
Am 18.04.2024 wurde er – im Zuge seiner Einreise nach Österreich von XXXX kommend – am Flughafen XXXX aufgrund einer Festnahmeanordnung des Landesgerichtes XXXX festgenommen und in weiterer Folge in die Justizanstalt XXXX eingeliefert. Am 18.04.2024 wurde er – im Zuge seiner Einreise nach Österreich von römisch 40 kommend – am Flughafen römisch 40 aufgrund einer Festnahmeanordnung des Landesgerichtes römisch 40 festgenommen und in weiterer Folge in die Justizanstalt römisch 40 eingeliefert.
Daraufhin wurde der BF mit dem als „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“ bezeichneten Schreiben des BFA vom 19.04.2024 von der beabsichtigten Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie von einer etwaigen Erlassung eines ordentlichen Schubhaftbescheides nach Entlassung aus der Haft in Kenntnis gesetzt und wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, hierzu sowie zu einem Fragenkatalog hinsichtlich seiner privaten und familiären Verhältnisse innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Zustellung der Verständigung schriftlich Stellung zu beziehen. Eine Stellungnahme des BF langte weder in der vorgegebenen Frist noch danach bei der belangten Behörde ein.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 23.05.2024 zur Zl. XXXX wurde der BF rechtskräftig wegen der Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs. 1 StGB sowie wegen der Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs. 1 Z 1 und 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt, wobei 12 Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Ferner wurde der BF schuldig gesprochen, der Privatbeteiligten N.Z. einen Betrag von EUR 500 binnen 14 Tagen zu bezahlen. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 23.05.2024 zur Zl. römisch 40 wurde der BF rechtskräftig wegen der Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB sowie wegen der Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, Ziffer eins und 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt, wobei 12 Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Ferner wurde der BF schuldig gesprochen, der Privatbeteiligten N.Z. einen Betrag von EUR 500 binnen 14 Tagen zu bezahlen.
Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der BF zu einem nicht mehr näher feststellbaren Zeitpunkt im April 2018 in S. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der BF zu einem nicht mehr näher feststellbaren Zeitpunkt im April 2018 in Sitzung
l.) an einer unmündigen Person, nämlich der am xx geborenen N.Z., außer dem Fall des § 206 StGB eine geschlechtliche Handlung vorgenommen hat, indem er sie oberhalb ihres Pyjamas an ihren Brüsten und Oberschenkeln streichelte und drei Mal mit seiner Hand in ihre Hose fuhr und sie an ihrer nackten Scheide und ihren äußeren sowie inneren Schamlippen in kreisenden Bewegungen berührte;l.) an einer unmündigen Person, nämlich der am xx geborenen N.Z., außer dem Fall des Paragraph 206, StGB eine geschlechtliche Handlung vorgenommen hat, indem er sie oberhalb ihres Pyjamas an ihren Brüsten und Oberschenkeln streichelte und drei Mal mit seiner Hand in ihre Hose fuhr und sie an ihrer nackten Scheide und ihren äußeren sowie inneren Schamlippen in kreisenden Bewegungen berührte;
II.) durch die zu Punkt l.) näher beschriebenen Tathandlungen an seiner minderjährigen Stieftochter, die seiner Aufsicht unterstand, unter Ausnutzung seiner Stellung gegenüber dieser Person, geschlechtliche Handlungen vorgenommen hat.römisch II.) durch die zu Punkt l.) näher beschriebenen Tathandlungen an seiner minderjährigen Stieftochter, die seiner Aufsicht unterstand, unter Ausnutzung seiner Stellung gegenüber dieser Person, geschlechtliche Handlungen vorgenommen hat.
Im Rahmen der Strafbemessung wertete das Strafgericht das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen als erschwerend. Mildernd fielen hingegen der ordentliche Lebenswandel sowie das Wohlverhalten seit der Tat ins Gewicht. Einer diversionellen Erledigung stand die Bestimmung des § 198 Abs. 2 Z 1 StPO entgegen. Aufgrund dieser Verurteilung befindet sich der BF derzeit in Strafhaft, wobei er am 18.08.2024 aus dieser bedingt entlassen werden wird, dies unter Bestimmung einer Probezeit von fünf Jahren.Im Rahmen der Strafbemessung wertete das Strafgericht das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen als erschwerend. Mildernd fielen hingegen der ordentliche Lebenswandel sowie das Wohlverhalten seit der Tat ins Gewicht. Einer diversionellen Erledigung stand die Bestimmung des Paragraph 198, Absatz 2, Ziffer eins, StPO entgegen. Aufgrund dieser Verurteilung befindet sich der BF derzeit in Strafhaft, wobei er am 18.08.2024 aus dieser bedingt entlassen werden wird, dies unter Bestimmung einer Probezeit von fünf Jahren.
Gegen den BF besteht ein aufrechtes Waffenverbot, vollstreckbar seit 18.03.2021 sowie gültig bis 18.03.2026.
Im Bundesgebiet war der BF vom 30.03.2017 bis zum 28.09.2023 – von vier kurzzeitigen Unterbrechung abgesehen – mit Hauptwohnsitz melderechtlich erfasst. Seit dem 18.04.2024 ist er in der Justizanstalt XXXX aufrecht gemeldet. Im Zeitraum vom 01.08.2017 bis zum 31.07.2023 ging der BF unterschiedlichen nichtselbstständigen Erwerbstätigkeiten nach, wobei der überwiegende Teil der Arbeitsverhältnisse nur wenige Monate bzw. teilweise auch Tage andauerte. Seitdem ist der sich nunmehr ohnehin in Haft befindliche BF nicht mehr berufstätig, eine Selbsterhaltungsfähigkeit ist somit nicht gegeben. Der BF hat zudem mehrfach Arbeitslosengeld sowie Notstands- und Überbrückungshilfe bezogen. Im Bundesgebiet war der BF vom 30.03.2017 bis zum 28.09.2023 – von vier kurzzeitigen Unterbrechung abgesehen – mit Hauptwohnsitz melderechtlich erfasst. Seit dem 18.04.2024 ist er in der Justizanstalt römisch 40 aufrecht gemeldet. Im Zeitraum vom 01.08.2017 bis zum 31.07.2023 ging der BF unterschiedlichen nichtselbstständigen Erwerbstätigkeiten nach, wobei der überwiegende Teil der Arbeitsverhältnisse nur wenige Monate bzw. teilweise auch Tage andauerte. Seitdem ist der sich nunmehr ohnehin in Haft befindliche BF nicht mehr berufstätig, eine Selbsterhaltungsfähigkeit ist somit nicht gegeben. Der BF hat zudem mehrfach Arbeitslosengeld sowie Notstands- und Überbrückungshilfe bezogen.
Am 24.07.2024 beantragte der BF die unterstützte freiwillige Rückkehr nach Tunesien. Der Antrag wurde seitens des BFA am 25.07.2024 abgelehnt.
Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Aufgrund der Tatsache, dass vom Bundesverwaltungsgericht binnen einer Woche in einem Eilverfahren eine Annahme über die Gefahr einer Grundrechtsverletzung zu treffen ist, ist davon auszugehen, dass hier mit einer Prognose aufgrund der Aktenlage vorzugehen ist. Schon im Hinblick darauf, dass Grundrechte oder sonstige massive Interessen des BF beeinträchtigt werden könnten, dürfen die anzulegende Prüfdichte und der Wahrscheinlichkeitsgrad nicht allzu hoch sein. Gewissheit kann in diesem Stadium des Verfahrens nicht vorausgesetzt werden, weil damit das Schicksal der Beschwerde schon entschieden wäre.
Mangels eines aufrechten Aufenthaltstitels des BF sowie der festgestellten Straffälligkeit des BF wurde durch das BFA gegen den BF eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem zweijährigen Einreiseverbot erlassen und kann ohne nähere Prüfung des Sachverhaltes nicht ausgeschlossen werden, dass eine Abschiebung des BF nach Tunesien nicht zuletzt – wie im Beschwerdeschriftsatz angeführt – aufgrund seiner familiären Anknüpfungspunkte in Form zweier leiblicher Kinder österreichischer Staatsangehörigkeit im Bundesgebiet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Bestimmungen der EMRK bedeuten würde. Zur Klärung des Sachverhaltes ist daher die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht notwendig, da eine persönliche Einvernahme der BF und seiner Ex-Frau, der Mutter der beiden gemeinsamen Kinder, notwendig erscheint. Die belangte Behörde stellt im angefochtenen Bescheid vom 27.06.2024 auf Seite 5 diesbezüglich ohne weitere Ermittlungen fest, dass der BF keine Kinder bzw. Sorgfaltspflichten hat. Wie in der der Beschwerde moniert, hat der BF jedoch zwei mj. Kinder, die XXXX bzw. XXXX geboren sind. Laut ZMR heißen diese XXXX , geb. XXXX sowie XXXX , geb. XXXX .Mangels eines aufrechten Aufenthaltstitels des BF sowie der festgestellten Straffälligkeit des BF wurde durch das BFA gegen den BF eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem zweijährigen Einreiseverbot erlassen und kann ohne nähere Prüfung des Sachverhaltes nicht ausgeschlossen werden, dass eine Abschiebung des BF nach Tunesien nicht zuletzt – wie im Beschwerdeschriftsatz angeführt – aufgrund seiner familiären Anknüpfungspunkte in Form zweier leiblicher Kinder österreichischer Staatsangehörigkeit im Bundesgebiet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Bestimmungen der EMRK bedeuten würde. Zur Klärung des Sachverhaltes ist daher die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht notwendig, da eine persönliche Einvernahme der BF und seiner Ex-Frau, der Mutter der beiden gemeinsamen Kinder, notwendig erscheint. Die belangte Behörde stellt im angefochtenen Bescheid vom 27.06.2024 auf Seite 5 diesbezüglich ohne weitere Ermittlungen fest, dass der BF keine Kinder bzw. Sorgfaltspflichten hat. Wie in der der Beschwerde moniert, hat der BF jedoch zwei mj. Kinder, die römisch 40 bzw. römisch 40 geboren sind. Laut ZMR heißen diese römisch 40 , geb. römisch 40 sowie römisch 40 , geb. römisch 40 .
Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen.
Da eine Gefährdung des BF im Sinne des § 18 Abs. 5 BFA-VG derzeit nicht mit der in diesem Zusammenhang erforderlichen Sicherheit von vornherein auszuschließen ist, war spruchgemäß zu entscheiden.Da eine Gefährdung des BF im Sinne des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG derzeit nicht mit der in diesem Zusammenhang erforderlichen Sicherheit von vornherein auszuschließen ist, war spruchgemäß zu entscheiden.
Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG im Rahmen dieser Entscheidung entfallen.Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG im Rahmen dieser Entscheidung entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung EMRK reale Gefahr TeilerkenntnisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:I415.2296052.1.00Im RIS seit
04.09.2024Zuletzt aktualisiert am
04.09.2024