TE Bvwg Erkenntnis 2024/8/13 W212 2294707-1

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Veröffentlicht am 13.08.2024
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Entscheidungsdatum

13.08.2024

Norm

AsylG 2005 §57
B-VG Art133 Abs4
FPG §61 Abs1 Z2
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 61 heute
  2. FPG § 61 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. FPG § 61 gültig von 01.06.2016 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. FPG § 61 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. FPG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 61 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 61 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch


W212 2294707-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva SINGER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Kuba, alias (u.A.) XXXX , geb. XXXX , StA. Kuba, XXXX , geb. XXXX , StA. Peru, XXXX , geb. XXXX Argentinien, XXXX , geb. XXXX , StA. Kuba, XXXX , geb. XXXX , StA. Kuba, XXXX , geb. XXXX , StA. Kuba, XXXX , geb. XXXX , StA. Peru, XXXX , geb. XXXX , StA. Kuba, XXXX , geb. XXXX , StA. Kuba, XXXX , geb. XXXX StA. Argentinien, XXXX , geb. XXXX , StA. Argentinien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.06.2024, Zl. 1382961509-240129030, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva SINGER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Kuba, alias (u.A.) römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Kuba, römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Peru, römisch 40 , geb. römisch 40 Argentinien, römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Kuba, römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Kuba, römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Kuba, römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Peru, römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Kuba, römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Kuba, römisch 40 , geb. römisch 40 StA. Argentinien, römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Argentinien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.06.2024, Zl. 1382961509-240129030, zu Recht:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 57 AsylG 2005 und § 61 Abs. 1 Z 2 FPG als unbegründet abgewiesen. A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 und Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer wurde, nachdem er zu einem unbekannten Zeitpunkt unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet eingereist war, am 19.01.2024 wegen des Verdachts des gewerbsmäßigen schweren Einbruchsdiebstahls festgenommen und in eine Justizanstalt eingeliefert. Im Zuge seiner erkennungsdienstlichen Behandlung wurde festgestellt, dass er am 28.11.2018 in Deutschland um internationalen Schutz angesucht hatte. Außerdem wurde festgestellt, dass im Schengener Informationssystem (SIS) durch Tschechien ein Aufenthaltsverbot gegen den Beschwerdeführer ausgeschrieben wurde.

Am 12.03.2024 wurde der Beschwerdeführer im eingeleiteten Verfahren zur Prüfung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Dabei gab er zusammengefasst an, dass er in Peru geboren worden sei und peruanischer Staatsbürger sei. Dokumente, die seine Identität belegen könnten, befänden sich in Spanien. Über Vorhalt, dass in den polizeilichen Dokumenten auch andere Identitäten vermerkt seien und er u.a. als Staatsbürger von Kuba aufscheine, gab der Beschwerdeführer an, dass er in seinem Land Todesangst habe. Sie hätten seinen Vater umgebracht. Seine ganze Familie sei in Spanien. Seine Mutter, Geschwister, Neffen, Cousins und die Kinder seien spanische Staatsbürger. So lange er keinen Aufenthaltstitel in Spanien gehabt habe, habe er eine falsche Identität und eben diese kubanische Staatsbürgerschaft benutzt. Er habe eine Tochter, die spanische Staatsbürgerin sei und eine Tochter, die italienische Staatsbürgerin sei und Autismus habe. Die Frau, mit der er hier sei und die auch im Gefängnis sei, sei schwanger; es handle sich um seine Lebensgefährtin und ihr gemeinsames Kind. Sein Aufenthaltstitel für Spanien sei abgelaufen und er habe diesen verlängern wollen, aber dann sei „das hier passiert“. Der Beschwerdeführer stellte in Aussicht, die erwähnten Dokumente (insb. den abgelaufenen spanischen Aufenthaltstitel) zur Verfügung zu stellen. Es sei ihm egal, wenn er aus Österreich abgeschoben werde, er wolle jedoch keinesfalls in sein Land zurück. Er habe Angst um sein Leben. Befragt, weshalb er in Spanien keinen Asylantrag gestellt habe, gab der Beschwerdeführer an, dass sein Aufenthaltstitel abgelaufen sei und als er hierher gekommen sei, habe er einen falschen Reisepass gekauft um in Österreich arbeiten zu können. Er habe aber leider keine Arbeit gefunden, weshalb er diese Straftat begangen habe. Er habe nur ein bisschen Geld gewollt, um einen Anwalt zu bezahlen, um seinen Aufenthaltstitel verlängern zu können.

Der Beschwerdeführer sei ledig und habe die beiden erwähnten Töchter und das ungeborene Kind. Beide Töchter seien von der selben Frau und würden in Italien leben. Der Beschwerdeführer und die Kindesmutter würden sich gemeinsam um die Kinder kümmern. Der Beschwerdeführer besuche sie jeden Monat in Italien. Er sei am 16.12.2023 nach Österreich eingereist und habe hier arbeiten wollen, ein Arbeitsverhältnis sei aber nicht zustande gekommen. Im Jahr 1996 sei er in die EU eingereist und lebe seither in Spanien. Angesprochen auf seine Asylantragstellung in Deutschland am 28.11.2018 und gefragt nach dem Stand des Verfahrens, gab der Beschwerdeführer an, dass sie den Asylantrag abgelehnt hätten, also nehme er an, dass das Asylverfahren abgeschlossen sei. Seither habe er sich in Spanien aufgehalten, er habe die EU nicht verlassen. In Deutschland habe er sich sechs Monate lang aufgehalten. In Österreich habe er keine Angehörigen, aber Freunde. In der EU würden in Spanien seine Mutter, seine zwei Schwestern, ein Bruder und alle seine Cousins leben; ein weiterer Bruder, der ebenfalls spanischer Staatsbürger sei, lebe in Holland. Der Beschwerdeführer habe zuletzt im Restaurant seiner Mutter in Spanien gearbeitet. In Peru sei er zuletzt 2012 oder 2013 gewesen, um seine Familie zu besuchen. Sein Vater sei 2020 ermordet worden. Über Vorhalt, dass er schon seit 1996 mit seiner Familie in Spanien gewesen sei, gab der Beschwerdeführer an, dass er mit seiner Mutter und seinen Geschwistern nach Spanien gegangen sei, sein Vater sei in Peru geblieben. In Peru habe er Onkeln, Tanten und Cousins. Sein Vater sei ermordet worden, weil die Mafia gewusst habe, dass seine Familie in Europa gewesen sei und der Vater sie dort besuche; sie hätten gewollt, dass er Drogen nach Europa schmuggle und deshalb hätten sie ihn umgebracht. Als er das letzte Mal in Peru gewesen sei, hätten sie auch dem Beschwerdeführer gesagt, dass er Drogen herschmuggeln solle. Sie hätten ihm dann Nachrichten geschickt, dass sie ihn umbringen würden, wenn er zurückkomme.

Über Vorhalt, dass in Österreich u.a. wegen gewebsmäßigen schweren Einbruchdiebstahls Anzeige gegen ihn erhoben worden sei, erklärte der Beschwerdeführer, dass er das gemacht habe, weil er kein Geld mehr gehabt habe. In Tschechien sei er festgenommen und in der Folge abgeschoben worden. Er habe ein Aufenthaltsverbot erhalten. Nachgefragt, sei er dort wegen Raubes verurteilt worden. Befragt, ob er auch andere Verurteilungen habe, gab der Beschwerdeführer an, dass er auch in Spanien schon wegen Raubes festgenommen worden sei. Der Beschwerdeführer stellte in Aussicht, dass er seine Dokumente sowie Dokumente seiner Familie nachreichen werde. Der Beschwerdeführer gab an, dass er in Spanien die Dokumente einreichen werde und es dann ein paar Monate dauere, bis der Aufenthaltstitel verlängert werde. Seine Familie – seine Töchter und sein ungeborenes Kind – würden den Beschwerdeführer brauchen und er wolle sich um sein ungeborenes Kind kümmern.

Zu einer Anfrage des BFA wurde am 13.03.2024 mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer in Tschechien aufgrund näher angeführter Eigentumsdelikte mit Urteil vom XXXX 2020 zu einer fünfjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei und gegen ihn ein siebenjähriges Einreiseverbot verhängt worden sei. Der Beschwerdeführer habe als Mitglied einer organisierten kriminellen Gruppierung mehrere Taschen und Rucksäcke gestohlen, in denen sich Geldbörsen, elektronische Geräte und andere persönliche Gegenstände befunden hätten.Zu einer Anfrage des BFA wurde am 13.03.2024 mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer in Tschechien aufgrund näher angeführter Eigentumsdelikte mit Urteil vom römisch 40 2020 zu einer fünfjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei und gegen ihn ein siebenjähriges Einreiseverbot verhängt worden sei. Der Beschwerdeführer habe als Mitglied einer organisierten kriminellen Gruppierung mehrere Taschen und Rucksäcke gestohlen, in denen sich Geldbörsen, elektronische Geräte und andere persönliche Gegenstände befunden hätten.

Mit Schreiben vom 18.03.2024 stimmte die deutsche Dublin-Behörde einer Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-Verordnung zu. Zugleich übermittelte die deutsche Behörde 26 Alias-Identitäten des Beschwerdeführers.Mit Schreiben vom 18.03.2024 stimmte die deutsche Dublin-Behörde einer Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-Verordnung zu. Zugleich übermittelte die deutsche Behörde 26 Alias-Identitäten des Beschwerdeführers.

Mit Urteil eines österreichischen Landesgerichts vom XXXX 2024 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Diebstahls (teils) durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 1 Z 3, Abs. 2 Z 1, 130 Abs. 1 erster Fall, Abs. 2 erster Fall, 12 dritter Fall StGB, der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB, der Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs. 3 StGB, der Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs. 1 StGB und der Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach § 223 Abs. 2, 224 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt. Gemäß § 26 StGB wurden ein sichergestellter peruanischer Reisepass und Führerschein eingezogen. Mit Urteil eines österreichischen Landesgerichts vom römisch 40 2024 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Diebstahls (teils) durch Einbruch nach Paragraphen 127,, 128 Absatz eins, Ziffer 5,, 129 Absatz eins, Ziffer 3,, Absatz 2, Ziffer eins,, 130 Absatz eins, erster Fall, Absatz 2, erster Fall, 12 dritter Fall StGB, der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB, der Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraph 241 e, Absatz 3, StGB, der Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraph 241 e, Absatz eins, StGB und der Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraph 223, Absatz 2,, 224 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt. Gemäß Paragraph 26, StGB wurden ein sichergestellter peruanischer Reisepass und Führerschein eingezogen.

Mit Schreiben vom 18.05.2024 verständigte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Beschwerdeführer vom Ergebnis einer stattgefundenen Beweisaufnahme. Der Beschwerdeführer wurde insbesondere über die beabsichtigte Anordnung der Außerlandesbringung nach Deutschland in Kenntnis gesetzt und es wurde ihm Gelegenheit gegeben, dazu sowie zu den herangezogenen Länderberichten zu Deutschland binnen zweiwöchiger Frist eine Stellungnahme einzubringen.

In einer handschriftlichen Eingabe vom 03.06.2024 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er seinen Asylantrag in Deutschland hiermit „zurückziehe“ und auf die Überstellung nach Deutschland und die Bearbeitung seines Asylantrages verzichte. Er würde aufgrund der Schwangerschaft seiner in Spanien lebenden Lebensgefährtin und in Spanien lebenden Familie eigenständig nach Spanien ausreisen und dort in Zukunft leben.

2. Mit Bescheid vom 05.06.2024 erteilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und sprach gegen ihn gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG die Anordnung der Außerlandesbringung aus. Gemäß § 61 Abs. 2 FPG stellte es fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Deutschland zulässig ist (Spruchpunkt II.). 2. Mit Bescheid vom 05.06.2024 erteilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und sprach gegen ihn gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG die Anordnung der Außerlandesbringung aus. Gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG stellte es fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Deutschland zulässig ist (Spruchpunkt römisch II.).

Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Deutschland einen Asylantrag gestellt und Deutschland der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers zugestimmt habe. In Österreich, wo der Beschwerdeführer keinen Asylantrag gestellt habe, habe der Beschwerdeführer weder familiäre noch private Bindungen, er sei hier noch nie gemeldet gewesen und sei nie einer erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen. Der Beschwerdeführer habe angegeben, langjährig in Spanien gelebt zu haben, dort einen Aufenthaltstitel besessen zu haben und nach wie vor familiäre Bindungen in Spanien zu haben. Entgegen seiner Zusage habe er dies jedoch nicht durch Unterlagen belegt. Vor diesem Hintergrund und aufgrund der zahlreichen Alias-Identitäten des Beschwerdeführers seien sämtliche seiner Aussagen anzuzweifeln. Soweit der Beschwerdeführer angegeben habe, Familienangehörige in Spanien und Italien zu haben, sei auch festzuhalten, dass er für keinen dieser Staaten einen Aufenthaltstitel habe und daher nicht legal dorthin einreisen könne. Die vom Beschwerdeführer gewünschte Zurückziehung seines Antrages auf internationalen Schutz in Deutschland sei nicht möglich. Eine Außerlandesbringung des Beschwerdeführers nach Deutschland bewirke keine Verletzung seiner durch Art. 2, 3 und 8 EMRK gewährleisteten Rechte. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Deutschland einen Asylantrag gestellt und Deutschland der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers zugestimmt habe. In Österreich, wo der Beschwerdeführer keinen Asylantrag gestellt habe, habe der Beschwerdeführer weder familiäre noch private Bindungen, er sei hier noch nie gemeldet gewesen und sei nie einer erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen. Der Beschwerdeführer habe angegeben, langjährig in Spanien gelebt zu haben, dort einen Aufenthaltstitel besessen zu haben und nach wie vor familiäre Bindungen in Spanien zu haben. Entgegen seiner Zusage habe er dies jedoch nicht durch Unterlagen belegt. Vor diesem Hintergrund und aufgrund der zahlreichen Alias-Identitäten des Beschwerdeführers seien sämtliche seiner Aussagen anzuzweifeln. Soweit der Beschwerdeführer angegeben habe, Familienangehörige in Spanien und Italien zu haben, sei auch festzuhalten, dass er für keinen dieser Staaten einen Aufenthaltstitel habe und daher nicht legal dorthin einreisen könne. Die vom Beschwerdeführer gewünschte Zurückziehung seines Antrages auf internationalen Schutz in Deutschland sei nicht möglich. Eine Außerlandesbringung des Beschwerdeführers nach Deutschland bewirke keine Verletzung seiner durch Artikel 2,, 3 und 8 EMRK gewährleisteten Rechte.

Zur Lage in Deutschland wurden folgende Feststellungen getroffen:

Allgemeines zum Asylverfahren

In Deutschland existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten. Für das erstinstanzliche Asylverfahren zuständig ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), Beschwerden können an die zuständigen Verwaltungsgerichte oder weiter an übergeordnete Gerichte (Gerichtshöfe) gerichtet werden (AIDA 4.2023; vgl. BAMF 10.2023, für ausführliche Informationen siehe dieselben Quellen).In Deutschland existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten. Für das erstinstanzliche Asylverfahren zuständig ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), Beschwerden können an die zuständigen Verwaltungsgerichte oder weiter an übergeordnete Gerichte (Gerichtshöfe) gerichtet werden (AIDA 4.2023; vergleiche BAMF 10.2023, für ausführliche Informationen siehe dieselben Quellen).

Überblick über das deutsche Asylverfahren:

(Quelle: AIDA 4.2023)

Nach Angaben der Bundesregierung haben in den ersten sechs Monaten des Jahres 2023 188.967 Menschen in Deutschland einen Asylantrag gestellt, was einem Anstieg von 78,1% gegenüber 2022 entspricht. Die meisten Antragsteller kamen aus Syrien, Afghanistan, Türkei, Iran und Irak (HRW 11.1.2024).

Quellen:

-        AIDA – Asylum Information Database (4.2023): Hoffmeyer-Zlotnik/Stiller (Autoren) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE) (Veröffentlicher); Country Report Germany 2022 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2023/04/AIDA-DE_2022update.pdf, Zugriff 27.2.2024

-        BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2023): Ablauf des deutschen Asylverfahrens, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/AsylFluechtlingsschutz/Asylverfahren/das-deutsche-asylverfahren.pdf?__blob=publicationFile&v=31, Zugriff 27.2.2024

-        HRW – Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - Germany, https://www.ecoi.net/de/dokument/2103213.html, Zugriff 1.3.2024

Dublin-Rückkehrer

Im Jahr 2022 wurden 3.700 Überstellungen nach Deutschland durchgeführt, verglichen mit 4.274 im Jahr 2021, 4.369 im Jahr 2020 und 6.087 im Jahr 2019. Im Jahr 2022 kamen die meisten Überstellungsersuchen an Deutschland aus Frankreich, Belgien und den Niederlanden. Es gibt keine Berichte darüber, dass Dublin-Überstellte nach der Überstellung nach Deutschland Schwierigkeiten beim Zugang zum Asylverfahren oder andere Probleme hatten. Es gibt kein einheitliches Verfahren für die Aufnahme und Weiterbehandlung von Dublin-Überstellten. Wenn sie bereits in Deutschland einen Asylantrag gestellt haben, sind sie in der Regel verpflichtet, in die Region zurückzukehren, der sie während ihres früheren Asylverfahrens in Deutschland zugewiesen wurden. Wurde ihr Antrag bereits rechtskräftig abgelehnt, ist es möglich, dass sie bei der Rückkehr nach Deutschland in Schubhaft genommen werden (AIDA 4.2023).

Dublin-Überstellungen nach Deutschland müssen in einem kontrollierten Umfeld durchgeführt werden. Das heißt, die deutschen Behörden sind im Voraus über die Ankunft des Antragstellers informiert. Nach Ankunft muss sich der Rückkehrer bei einer staatlichen Behörde (in der Regel der Bundespolizei) melden, welche die Ankunft dokumentiert. Im Falle der Ersteinreise nach Deutschland registriert die Bundespolizei den Betreffenden und verweist ihn an die nächstgelegene Erstaufnahmeeinrichtung. Bei einer Wiedereinreise nach Deutschland (Wiederaufnahme, Folgeantrag) wird der Antragsteller an die zuständige Aufnahmeeinrichtung verwiesen. In beiden Fällen wird dem Antragsteller ein Zugticket und ein Dokument zur Ermittlung der zuständigen Aufnahmeeinrichtung ausgehändigt. Der Antragsteller reist selbständig zur angegebenen Aufnahmeeinrichtung. Der Zugang zu Unterkünften und anderen materiellen Aufnahmebedingungen erfordert keinen gesonderten Antrag, sondern wird automatisch gewährt, wenn der Behörde die Existenz des Leistungsempfängers und dessen Anspruch auf die Leistungen bekannt ist. Daher empfiehlt es sich, nach Überstellung nach Deutschland, die Leistungsstelle persönlich zu kontaktieren. Wenn der Rückkehrer nicht bereits als Asylwerber in Deutschland registriert ist, ist ein Asylantrag und die entsprechende Registrierung gemäß Asylgesetz erforderlich. Die nötigen Schritte werden so schnell als unternommen, um grundlegende Bedürfnisse wird sich innerhalb von Stunden oder Tagen gekümmert (BAMF/EUAA 5.3.2024).

Quellen:

-        AIDA – Asylum Information Database (4.2023): Hoffmeyer-Zlotnik/Stiller (Autoren) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE) (Veröffentlicher); Country Report Germany 2022 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2023/04/AIDA-DE_2022update.pdf, Zugriff 27.2.2024

-        BAMF/EUAA – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) [Deutschland] (Autor) / European Union Agency for Asylum (EUAA) (Veröffentlicher) (2.5.2023): Information on procedural elements and rights of applicants subject to a Dublin transfer to Germany, https://euaa.europa.eu/sites/default/files/2023-05/factsheet_dublin_transfers_de.pdf, Zugriff 5.3.2024

Non-Refoulement

Deutschland führt eine Liste sicherer Herkunftsstaaten. Zusätzlich führt Deutschland eine Liste sicherer Drittstaaten, von denen angenommen werden kann, dass sie die Flüchtlingskonvention von 1951 und die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) anwenden. Letztere Liste umfasst derzeit Norwegen und die Schweiz (AIDA 4.2023).

Wenn Asylsuchende bereits in einem "sonstigen Drittstaat" vor Verfolgung sicher waren, ist dies ein Grund für Unzulässigkeit. Eine solche Sicherheit wird vermutet, wenn der Antragsteller im Besitz eines Reisedokuments aus diesem Land ist oder sich dort mehr als drei Monaten aufhielt, ohne von Verfolgung bedroht zu sein. Der Antragsteller kann diese Vermutung widerlegen, indem er eine Verfolgungsbedrohung glaubhaft macht. Die Bestimmung wird selten angewendet (24-mal im Jahr 2020, 4-mal im Jahr 2021 und 6-mal im Jahr 2022) (AIDA 4.2023).

Die Einreise in das Hoheitsgebiet muss verweigert werden, wenn ein Migrant an der Grenze ohne die erforderlichen Dokumente für eine legale Einreise erscheint und wenn eine sofortige Abschiebung in das Nachbarland (als sicherer Drittstaat) möglich ist. Seit 2013 dürfen Asylwerber nicht mehr in Nachbarländer zurückgeschickt werden, ohne dass ihr Antrag auf internationalen Schutz registriert wurde. Doch selbst wenn Migranten die Grenze überschritten haben - die aufgrund einer im Bundespolizeigesetz (in Anlehnung an den Schengener Grenzkodex) als 30 km langer Streifen definiert ist - haben sie nicht unbedingt das Hoheitsgebiet betreten, und es ist möglich, dass zu diesem Zeitpunkt noch eine Zurückweisung in den Nachbarstaat erfolgt, ohne zu prüfen, welches Land für die Behandlung des Asylantrags zuständig ist. Im Jahr 2022 stellten die Grenzkontrollbehörden insgesamt 34.731 Personen fest, die irregulär nach Deutschland einreisten und Asyl beantragten. Von diesen wurden 34.061 an das BAMF verwiesen. Seit 2015 führt Deutschland an den Grenzen zu Österreich regelmäßig wieder Grenzkontrollen ein (AIDA 4.2023).

Im Jahr 2018 wurde ein umstrittenes Verfahren eingeführt, das es der Bundespolizei ermöglicht, die Einreise an der Grenze zu verweigern und Personen innerhalb von 48 Stunden nach Griechenland und Spanien zurückzuschicken, wenn sie dort zuvor einen Asylantrag gestellt haben. Dieses Verfahren stützt sich auf Verwaltungsvorschriften und spezielle administrative Rückübernahmeabkommen mit den beiden Ländern. Diese Rückführungen beruhen also nicht auf der Dublin-Verordnung, sondern auf einer Einreiseverweigerung nach dem (nationalen) Begriff des sicheren Drittstaates in Kombination mit Verwaltungsvereinbarungen mit anderen EU-Mitgliedstaaten. Seit 2019 wurde sie nur noch auf Personen angewandt, die an der deutsch-österreichischen Grenze aufgegriffen wurden, da dies die einzige Grenze war, an der weiterhin Kontrollen stattfanden. Die Maßnahme wurde in der Praxis kaum angewandt und stark kritisiert (AIDA 4.2023).

Quellen:

-        AIDA – Asylum Information Database (4.2023): Hoffmeyer-Zlotnik/Stiller (Autoren) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE) (Veröffentlicher); Country Report Germany 2022 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2023/04/AIDA-DE_2022update.pdf, Zugriff 27.2.2024

Versorgung

In den ersten 18 Monaten ihres Aufenthalts erhalten Leistungsempfänger nach dem Asylbewerberleistungsgesetz Grundleistungen (BAMF/EUAA 5.3.2023). Sie erhalten die Leistungen jedoch erst dann in vollem Umfang, wenn sie durch die Ausstellung eines Ankunftsnachweises in der Aufnahmeeinrichtung, der sie zugewiesen wurden, formell den Status eines Asylwerbers erhalten. In der Praxis geschieht dies innerhalb weniger Tage nach ihrer Meldung bei den Behörden. Sie haben mindestens so lange Anspruch auf diese Aufnahmebedingungen, wie sie den Status eines Asylwerbers haben, also in der Regel auch für die Dauer des Rechtsmittelverfahrens. Asylwerber erhalten sowohl Sach- als auch Geldleistungen nur in der Stadt oder dem Landkreis, dem sie zugewiesen wurden und haben keinen Anspruch auf Leistungen in anderen Teilen Deutschlands, es sei denn, sie erhalten eine behördliche Erlaubnis, sich dorthin zu begeben. Wenn Asylwerber über Einkommen oder Vermögen verfügen, sind sie gesetzlich verpflichtet, diese Mittel einzusetzen, bevor sie Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten können (AIDA 4.2023).

Voraussetzung für den Bezug von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, ist Bedürftigkeit (kein verfügbares Einkommen oder Vermögen). Der Zugang zu Unterkünften und anderen materiellen Aufnahmebedingungen erfordert keinen einen gesonderten Antrag, sondern wird automatisch gewährt, wenn der Behörde die Existenz des Leistungsempfängers und dessen Anspruch auf diese Leistungen bekannt ist (BAMF/EUAA 2.5.2023).

Das Asylbewerberleistungsgesetz sichert den Grundbedarf und regelt die Versorgung. Es gilt für Anspruchsberechtigte, u.a. für Asylwerber sowie Ausreisepflichtige (z.B. abgelehnte Asylwerber oder Inhaber von Duldungen). Folgende Leistungen sind gemäß Asylbewerberleistungsgesetz vorgesehen:

- Grundleistungen für Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege, Gebrauchs- und Verbrauchsgüter im Haushalt;

- Leistungen zur Deckung persönlicher Bedürfnisse im Alltag (sogenanntes Taschengeld);

- Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt;

- bei besonderen Umständen auch weitere Leistungen, die vom Einzelfall abhängen (BAMF o.D.a).

Nach dem Gesetz erhalten Asylwerber, die in Aufnahmezentren untergebracht sind, nur Sachleistungen, in der Praxis erhalten sie das Taschengeld jedoch häufig in bar. Für Asylwerber in dezentralen Sammelunterkünften können Sachleistungen erbracht werden. Allein lebende Asylwerber müssen das Taschengeld in bar erhalten. Für diejenigen, die außerhalb von Aufnahmezentren leben, müssen die Kosten für Unterkunft (Miete), Heizung und Hausrat zusätzlich zu den oben genannten Leistungen erbracht werden, soweit dies notwendig und angemessen ist. Einzelheiten regeln die Bundesländer (BAMF o.D.a).

Nach 18 Monaten überwiegend ununterbrochenen Aufenthalts im Bundesgebiet werden Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz deutschen Staatsangehörigen bei den Leistungen für alte, behinderte und erwerbsgeminderte Personen gleichgestellt (BAMF/EUAA 5.3.2023). Das bedeutet Zugang zu regulären Sozialleistungen (AIDA 4.2023).

Monatliche Leistungen für Asylwerber im Überblick, inkl. Gegenüberstellung regulärer Sozialleistungen (Stand 01.2023):

(Quelle: AIDA 4.2023)

Es gibt Kritik, dass die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz nicht ausreichen würden, um einen angemessenen Lebensstandard zu gewährleisten (CERD 21.12.2023).

Quellen:

-        AIDA – Asylum Information Database (4.2023): Hoffmeyer-Zlotnik/Stiller (Autoren) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE) (Veröffentlicher); Country Report Germany 2022 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2023/04/AIDA-DE_2022update.pdf, Zugriff 27.2.2024

-        BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (ohne Datum a): Zuständige Aufnahmeeinrichtung, https://www.bamf.de/DE/Themen/AsylFluechtlingsschutz/AblaufAsylverfahrens/Aufnahmeeinrichtung/aufnahmeeinrichtung-node.html, Zugriff 5.3.2024

-        BAMF/EUAA – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) [Deutschland] (Autor) / European Union Agency for Asylum (EUAA) (Veröffentlicher) (2.5.2023): Information on procedural elements and rights of applicants subject to a Dublin transfer to Germany, https://euaa.europa.eu/sites/default/files/2023-05/factsheet_dublin_transfers_de.pdf, Zugriff 5.3.2024

-        CERD – UN Committee on the Elimination of Racial Discrimination (21.12.2023): Concluding observations on the combined 23rd to 26th reports of Germany [CERD/C/DEU/CO/23-26], https://www.ecoi.net/en/file/local/2102670/CERD_C_DEU_CO_23-26_56798_E.pdf, Zugriff 1.3.2024

Unterbringung

Im Allgemeinen können 4 Arten von Unterkünften für Asylwerber unterschieden werden:

?        Erstaufnahmezentren (einschließlich Ankunftszentren, spezielle Aufnahmezentren und AnkER-Zentren)

?        Gemeinschaftsunterkünfte

?        Dezentrale Unterbringung

?        Notunterkünfte für den Fall außergewöhnlich hoher Ankunftszahlen

(AIDA 4.2023)

Die Bundesländer sind für die Aufnahme zuständig, das Bundesrecht gibt einen allgemeinen Rechtsrahmen vor. Generell sieht das Asylgesetz ein zweistufiges Aufnahmeverfahren vor. Zunächst werden die Asylwerber für maximal 18 Monate in Erstaufnahmezentren untergebracht. Viele Asylwerber bleiben nicht während der gesamten 18 Monate in den Erstaufnahmeeinrichtungen, da sie nach der Entscheidung über ihren Asylantrag an andere Orte weitergeschickt werden. Nur Asylwerber aus sicheren Herkunftsstaaten sind generell verpflichtet, während der gesamten Dauer ihres Verfahrens in den Erstaufnahmeeinrichtungen zu bleiben. Darüber hinaus können die Bundesländer die Höchstdauer für bestimmte Gruppen von Asylwerbern auf 24 Monate verlängern. Für Minderjährige, ihre Eltern und ihre unverheirateten erwachsenen Geschwister beträgt die maximale Aufenthaltsdauer sechs Monate (AIDA 4.2023; vgl. BAMF/EUAA 5.3.2023).Die Bundesländer sind für die Aufnahme zuständig, das Bundesrecht gibt einen allgemeinen Rechtsrahmen vor. Generell sieht das Asylgesetz ein zweistufiges Aufnahmeverfahren vor. Zunächst werden die Asylwerber für maximal 18 Monate in Erstaufnahmezentren untergebracht. Viele Asylwerber bleiben nicht während der gesamten 18 Monate in den Erstaufnahmeeinrichtungen, da sie nach der Entscheidung über ihren Asylantrag an andere Orte weitergeschickt werden. Nur Asylwerber aus sicheren Herkunftsstaaten sind generell verpflichtet, während der gesamten Dauer ihres Verfahrens in den Erstaufnahmeeinrichtungen zu bleiben. Darüber hinaus können die Bundesländer die Höchstdauer für bestimmte Gruppen von Asylwerbern auf 24 Monate verlängern. Für Minderjährige, ihre Eltern und ihre unverheirateten erwachsenen Geschwister beträgt die maximale Aufenthaltsdauer sechs Monate (AIDA 4.2023; vergleiche BAMF/EUAA 5.3.2023).

In einem zweiten Schritt werden die Asylwerber deren Asylverfahren noch nicht abgeschlossen ist, den Gemeinden weiter Unterbringung zugewiesen. Diese geschieht entweder in Gemeinschaftsunterkünften oder in dezentraler Unterbringung (Wohnungen). Die Verpflichtung, in der Unterbringung der Gemeinde zu bleiben, gilt auch für die gesamte Dauer möglicher Rechtsbehelfsverfahren, aber es gibt regionale Unterschiede und einige Kommunen gewähren auch Zugang zum regulären Wohnungsmarkt (AIDA 4.2023).

Ankunftszentren (in Bayern: Transitzentren) sind eine Form von Erstaufnahmezentren, die an verschiedenen Orten in Deutschland eingerichtet, in denen verschiedene Behörden in denselben Räumlichkeiten untergebracht und in denen Verfahren wie Registrierung, Identitätsprüfung, Anhörung und Entscheidungsfindung gestrafft wurden. Zum selben Zweck wurden im August 2018 die "Ankunft, Entscheidung, Rückführung" (AnkER)-Zentren eingerichtet. Hauptziel war es, alle Aktivitäten an einem Ort zu zentralisieren und das Asylverfahren zu verkürzen. Bis Ende 2020 passten acht Bundesländer ihre Aufnahmeeinrichtungen an das AnkER-Konzept an, ohne dabei zwangsläufig den politisch umstrittenen Namen AnkER-Zentrum für diese Einrichtungen zu verwenden. Nach der Bundestagswahl 2021 erklärte die Bundesregierung, das AnkER-Zentrumskonzept nicht weiter zu verfolgen, in der Praxis existieren die Zentren jedoch weiter (AIDA 4.2023).

Quellen:

-        AIDA – Asylum Information Database (4.2023): Hoffmeyer-Zlotnik/Stiller (Autoren) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE) (Veröffentlicher); Country Report Germany 2022 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2023/04/AIDA-DE_2022update.pdf, Zugriff 27.2.2024

-        BAMF/EUAA – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) [Deutschland] (Autor) / European Union Agency for Asylum (EUAA) (Veröffentlicher) (2.5.2023): Information on procedural elements and rights of applicants subject to a Dublin transfer to Germany, https://euaa.europa.eu/sites/default/files/2023-05/factsheet_dublin_transfers_de.pdf, Zugriff 5.3.2024

Medizinische Versorgung

Das Gesetz beschränkt die Gesundheitsversorgung von Asylwerbern in den ersten 18 Monaten des Aufenthalts auf Fälle akuter Erkrankungen oder Schmerzen, in denen notwendige ärztliche oder zahnärztliche Behandlungen einschließlich Medikamenten usw. zu garantieren ist (AIDA 4.2023). Sonstige Leistungen können insbesondere gewährt werden, wenn sie im Einzelfall unverzichtbar sind (BAMF/EUAA 5.3.2023). Schwangere und Wöchnerinnen haben Anspruch auf entsprechende medizinische Versorgung (AIDA 4.2023). Nach 18 Monaten haben Asylwerber Anspruch auf allgemeine Sozialleistungen und somit auch auf Gesundheitsversorgung unter denselben Bedingungen wie deutsche Staatsbürger, die Sozialleistungen erhalten. Generell ist die Praxis des Zugangs zur Gesundheitsversorgung von Bundesland zu Bundesland und teilweise auch von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich (AIDA 4.2023; vgl. BAMF/EUAA 5.3.2023). Leistungsberechtigte können entweder eine dauerhafte elektronische Versicherungskarte einer gesetzlichen Krankenkasse erhalten oder im Falle eines akuten Behandlungsbedarfs einen Krankenschein, der eine Kostenzusage der zuständigen Behörde beinhaltet. In beiden Fällen werden die medizinischen Leistungen von Ärzten und medizinischen Einrichtungen wie Krankenhäusern erbracht, die allen gesetzlich Krankenversicherten in Deutschland zur Verfügung stehen (BAMF/EUAA 5.3.2023). Das Recht auf medizinische Versorgung bleibt auch erhalten, wenn die Versorgungsleistungen, aus welchen Gründen auch immer, gekürzt werden (AIDA 4.2023).Das Gesetz beschränkt die Gesundheitsversorgung von Asylwerbern in den ersten 18 Monaten des Aufenthalts auf Fälle akuter Erkrankungen oder Schmerzen, in denen notwendige ärztliche oder zahnärztliche Behandlungen einschließlich Medikamenten usw. zu garantieren ist (AIDA 4.2023). Sonstige Leistungen können insbesondere gewährt werden, wenn sie im Einzelfall unverzichtbar sind (BAMF/EUAA 5.3.2023). Schwangere und Wöchnerinnen haben Anspruch auf entsprechende medizinische Versorgung (AIDA 4.2023). Nach 18 Monaten haben Asylwerber Anspruch auf allgemeine Sozialleistungen und somit auch auf Gesundheitsversorgung unter denselben Bedingungen wie deutsche Staatsbürger, die Sozialleistungen erhalten. Generell ist die Praxis des Zugangs zur Gesundheitsversorgung von Bundesland zu Bundesland und teilweise auch von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich (AIDA 4.2023; vergleiche BAMF/EUAA 5.3.2023). Leistungsberechtigte können entweder eine dauerhafte elektronische Versicherungskarte einer gesetzlichen Krankenkasse erhalten oder im Falle eines akuten Behandlungsbedarfs einen Krankenschein, der eine Kostenzusage der zuständigen Behörde beinhaltet. In beiden Fällen werden die medizinischen Leistungen von Ärzten und medizinischen Einrichtungen wie Krankenhäusern erbracht, die allen gesetzlich Krankenversicherten in Deutschland zur Verfügung stehen (BAMF/EUAA 5.3.2023). Das Recht auf medizinische Versorgung bleibt auch erhalten, wenn die Versorgungsleistungen, aus welchen Gründen auch immer, gekürzt werden (AIDA 4.2023).

Eine spezialisierte Behandlung von traumatisierten Asylwerbern und Folteropfern kann von einigen spezialisierten Ärzten und Therapeuten und in mehreren spezialisierten Einrichtungen (Behandlungszentren für Folteropfer) durchgeführt werden. Da die Zahl der Plätze in den Behandlungszentren begrenzt ist, ist der Zugang zu den Therapien nicht immer gewährleistet. Im Jahr 2020 wurde über 9.720 Antragstellern der Zugang verweigert, und andere mussten durchschnittlich sechs bis sieben Monate auf den Beginn einer Behandlung warten. Die Behandlungszentren müssen den Großteil der Kosten für Therapien (96,7%) durch Spenden oder andere Mittel decken, da die Therapien für Asylwerber oft nicht von den Gesundheits- und Sozialbehörden übernommen werden. Große Entfernungen zwischen den Wohnorten der Asylwerber und den Behandlungszentren können eine wirksame Therapie in der Praxis ebenfalls unmöglich machen (AIDA 4.2023).

MedCOI bearbeitet keine medizinischen Anfragen zu EU-Mitgliedsstaaten (EUAA MedCOI 19.2.2021).

Quellen:

-        AIDA – Asylum Information Database (4.2023): Hoffmeyer-Zlotnik/Stiller (Autoren) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE) (Veröffentlicher); Country Report Germany 2022 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2023/04/AIDA-DE_2022update.pdf, Zugriff 27.2.2024

-        BAMF/EUAA – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) [Deutschland] (Autor) / European Union Agency for Asylum (EUAA) (Veröffentlicher) (2.5.2023): Information on procedural elements and rights of applicants subject to a Dublin transfer to Germany, https://euaa.europa.eu/sites/default/files/2023-05/factsheet_dublin_transfers_de.pdf, Zugriff 5.3.2024

-        EUAA MedCOI – Medical COI (19.2.2021): Auskunft von EUAA MedCOI, per E-Mail

Schutzberechtigte

Personen mit internationalem Schutz haben das Recht auf eine Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre; subsidiär Schutzberechtigte haben das Recht auf eine Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr (verlängerbar um weitere 2 Jahre); und humanitär Schutzberechtigte haben das Recht auf eine Aufenthaltserlaubnis für zumindest ein Jahr (AIDA 4.2023).

Weder Flüchtlinge noch subsidiär Schutzberechtigte sind verpflichtet, in Aufnahmezentren oder anderen Formen von Sammelunterkünften zu wohnen. Vielerorts, vor allem in den Großstädten, erweist es sich für Schutzberechtigte jedoch oft als sehr schwierig, eine Wohnung zu finden. Die allgemeine Wohnungssituation in Deutschland ist sehr angespannt. Vermieter sind oft skeptisch, wenn die Miete vom Sozialamt bezahlt wird. Viele Schutzberechtigte wohnen über lange Zeiträume in Sammelunterkünften. Es liegen keine aktuellen Statistiken oder Studien zur Wohnsituation von Flüchtlingen vor. Die Unterbringung in Wohnungen ist aber nicht generell besser als die Unterbringung in Sammelunterkünften. Mancherorts werden die Wohnungen von vielen Menschen bewohnt, der Wohnstandard ist manchmal niedriger als in kleinen Wohnheimen und die Privatsphäre stark eingeschränkt. Wenn Flüchtlinge oder subsidiär Schutzberechtigte die Wohnkosten nicht aufbringen können, wird die Miete für ein Zimmer oder eine Wohnung bis zu einer angemessenen Höhe vom örtlichen Sozialamt oder dem örtlichen Jobcenter übernommen. Wenn Schutzberechtigte über ein Einkommen verfügen, erheben auch Gemeinschaftsunterkünfte regelmäßig Gebühren als Beitrag zu den Betriebskosten (AIDA 4.2023).

Personen mit Flüchtlingsstatus und subsidiär Schutzberechtigte haben unter den gleichen Bedingungen wie deutsche Staatsangehörige uneingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt und zur Selbständigkeit. Sie haben Anspruch auf alle unterstützenden Maßnahmen der Arbeitsagentur. Es gibt einige spezielle Ausbildungs- und Qualifizierungsprogramme für Migranten, von denen auch Flüchtlinge profitieren, wie z.B. berufsbezogene Sprachkurse oder Integrationskurse. Auf Bundesebene koordiniert das BAMF verschiedene Integrationsmaßnahmen, die unter dem Begriff "Migrationsberatung für erwachsene Zuwanderer" zusammengefasst werden. Neben Bildungskursen umfasst das Programm auch individuelle Beratungsangebote zu den Themen Familie, Wohnen, Gesundheit, Bildung und Arbeit. Der Beratungsdienst wird durch ein Programm für junge Erwachsene unter 27 Jahren ergänzt, das speziell auf ihre Bedürfnisse zugeschnitten ist. Einige Bundesländer legen zusätzliche Integrationsprogramme auf oder fördern Projekte privater Initiativen, die auf die Integration von Migranten abzielen. Die Anerkennung von Qualifikationen bleibt eine Herausforderung (AIDA 4.2023).

Sowohl Flüchtlinge als auch subsidiär Schutzberechtigte haben Anspruch auf Sozialleistungen auf demselben Niveau wie deutsche Staatsangehörige. Mit dem sogenannten Bürgergeldgesetz, das am 1. Januar 2023 in Kraft getreten ist, wurde der Rechtsrahmen für Sozialleistungen in Deutschland grundlegend reformiert. Das bringt Änderungen bei den Sozialleistungen mit sich, die sowohl für deutsche Staatsangehörige als auch für Personen mit internationalem Schutzstatus gelten. Unter anderem wurden die Gründe für Sanktionen bei Nichteinhaltung der Mitwirkungspflichten verringert und die Höhe der finanziellen Rücklagen und des zusätzlichen Einkommens neben dem Arbeitslosengeld angehoben. Für arbeitslos gemeldete Personen ist die zuständige Behörde das Jobcenter oder die Agentur für Arbeit, die für die Auszahlung von Arbeitslosengeld sowie für die Gewährung anderer Leistungen und Maßnahmen zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt zuständig ist, wie z.B. Berufsbildungsmaßnahmen, Unterstützung bei Bewerbungen, spezielle Sprachkurse usw. Für Personen, die nicht arbeitslos gemeldet sind (z.B. weil sie das Rentenalter erreicht haben oder aus gesundheitlichen Gründen arbeitsunfähig sind), ist die zuständige Behörde das Sozialamt. Seit August 2016 sind Schutzberechtigte grundsätzlich verpflichtet, ihren Wohnsitz für maximal drei Jahre in dem Bundesland zu nehmen, in dem ihr Asylverfahren durchgeführt wurde. Sozialleistungen werden in diesen Fällen nur in der jeweiligen Kommune erbracht (AIDA 4.2023). Das jeweilige Bundesland kann zusätzliche Einschränkungen festlegen, wie Beschränkung auf eine bestimmte Stadt. Dies soll die Integration stärken und Kommunen bessere Planung ermöglichen (USDOS 20.3.2023).

Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte sind berechtigt, eine Berufsausbildung sowie eine Schul- oder Hochschulausbildung aufzunehmen, wenn sie die erforderlichen Qualifikationen nachweisen können. Für die Dauer der Ausbildung oder des Studiums können sie unter den gleichen Bedingungen wie deutsche Staatsangehörige Unterstützung bei den Lebenshaltungskosten erhalten. Darüber hinaus sind Erwachsene mit Schutzstatus berechtigt, an den Integrationskursen teilzunehmen (AIDA 4.2023).

Personen mit Flüchtlingsstatus und subsidiär Schutzberechtigte sind im Sozialversicherungssystem deutschen Staatsbürgern gleichgestellt. Dazu gehört auch die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung, wenn sie eine andere als eine geringfügige Beschäftigung ausüben (z.B. eine geringfügig entlohnte Teilzeitbeschäftigung). Wenn sie arbeitslos sind, erhalten sie vom Arbeitsamt oder vom Sozialamt eine Krankenversicherungskarte, die sie zur gleichen medizinischen Versorgung berechtigt, wie die gesetzliche Krankenversicherung (AIDA 4.2023).

Quellen:

-        AIDA – Asylum Information Database (4.2023): Hoffmeyer-Zlotnik/Stiller (Autoren) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE) (Veröffentlicher); Country Report Germany 2022 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2023/04/AIDA-DE_2022update.pdf, Zugriff 27.2.2024

-        USDOS – US Department of State (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Germany, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089483.html, Zugriff 29.2.2024

3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine nunmehr bevollmächtigte Rechtsvertretung mit Eingabe vom 21.06.2024 Beschwerde. Darin wurde begründend im Wesentlichen ausgeführt, dass die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers spanische Staatsbürgerin sei, mit diesem zwei Kinder habe und mit einem weiteren Kind schwanger sei. Die Kinder würden die spanische Staatsbürgerschaft besitzen, weshalb eine amtswegige Prüfung/Anfrage bei den spanischen Behörden, auch aus Gründen des Art. 8 EMRK, nötig gewesen wäre. Hätte die Behörde den Sachverhalt ordnungsgemäß ermittelt und vollständige und richtige Feststellungen getroffen, hätte sie festgestellt, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nach Deutschland zu einer Verletzung der Dublin III-Verordnung führe und der Beschwerdeführer vielmehr nach Spanien angeschoben werden sollte. Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass sein spanischer Aufenthaltstitel abgelaufen sei und er diesen noch nicht verlängern habe lassen. Welche Konsequenzen ein abgelaufener Aufenthaltstitel auf das generelle Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers in Spanien habe, sei von der Behörde nicht ermittelt worden, sondern es seien lediglich aufgrund des im Jahr 2018 gestellten Asylantrages Konsultationen mit Deutschland aufgenommen worden. Da weder bei den spanischen Behörden angefragt noch anderweitig recherchiert worden sei, ob dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel als Familienangehöriger zukomme oder zugekommen sei und inwiefern eine nicht fristgerechte Verlängerung des Aufenthaltstitels das Aufenthaltsrecht betreffe, sei nicht auszuschließen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen begünstigten Drittstaatsangehörigen handle und § 61 Abs. 1 Z 2 FPG daher nicht zur Anwendung komme. Falls der Beschwerdeführer kein begünstigter Drittstaatsangehöriger sei, hätte die Behörde zum Schluss kommen müssen, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Deutschland, während die Lebensgefährtin nach Spanien abgeschoben werde, gegen Art. 8 EMRK verstoßen würde. 3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine nunmehr bevollmächtigte Rechtsvertretung mit Eingabe vom 21.06.2024 Beschwerde. Darin wurde begründend im Wesentlichen ausgeführt, dass die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers spanische Staatsbürgerin sei, mit diesem zwei Kinder habe und mit einem weiteren Kind schwanger sei. Die Kinder würden die spanische Staatsbürgerschaft besitzen, weshalb eine amtswegige Prüfung/Anfrage bei den spanischen Behörden, auch aus Gründen des Artikel 8, EMRK, nötig gewesen wäre. Hätte die Behörde den Sachverhalt ordnungsgemäß ermittelt und vollständige und richtige Feststellungen getroffen, hätte sie festgestellt, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nach Deutschland zu einer Verletzung der Dublin III-Verordnung führe und der Beschwerdeführer vielmehr nach Spanien angeschoben werden sollte. Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass sein spanischer Aufenthaltstitel abgelaufen sei und er diesen noch nicht verlängern habe lassen. Welche Konsequenzen ein abgelaufener Aufenthaltstitel auf das generelle Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers in Spanien habe, sei von der Behörde nicht ermittelt worden, sondern es seien lediglich aufgrund des im Jahr 2018 gestellten Asylantrages Konsultationen mit Deutschland aufgenommen worden. Da weder bei den spanischen Behörden angefragt noch anderweitig recherchiert worden sei, ob dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel als Familienangehöriger zukomme oder zugekommen sei und inwiefern eine nicht fristgerechte Verlängerung des Aufenthaltstitels das Aufenthaltsrecht betreffe, sei nicht auszuschließen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen begünstigten Drittstaatsangehörigen handle und Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG daher nicht zur Anwendung komme. Falls der Beschwerdeführer kein begünstigter Drittstaatsangehöriger sei, hätte die Beh

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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