TE Bvwg Erkenntnis 2024/8/13 W217 2288298-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.08.2024
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Entscheidungsdatum

13.08.2024

Norm

AVRAG §14c
BPGG §21c
B-VG Art133 Abs4
  1. AVRAG § 14c heute
  2. AVRAG § 14c gültig ab 01.11.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2023
  3. AVRAG § 14c gültig von 01.01.2020 bis 31.10.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2019
  4. AVRAG § 14c gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  1. BPGG § 21c heute
  2. BPGG § 21c gültig ab 01.11.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2023
  3. BPGG § 21c gültig von 01.01.2023 bis 31.10.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2022
  4. BPGG § 21c gültig von 29.07.2022 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2022
  5. BPGG § 21c gültig von 01.01.2015 bis 28.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2015
  6. BPGG § 21c gültig von 01.07.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  7. BPGG § 21c gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W217 2288298-1/16E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , SVNR: XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Steiermark, vom 12.02.2024, GZ: XXXX betreffend Zuerkennung von Pflegekarenzgeld, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , SVNR: römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Steiermark, vom 12.02.2024, GZ: römisch 40 betreffend Zuerkennung von Pflegekarenzgeld, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführerin ein Pflegekarenzgeld für die Dauer von 01.12.2023 bis 31.12.2023 in Höhe von täglich € 55,84 zusteht. Darüber hinaus steht der Beschwerdeführerin zum Pflegekarenzgeld ein Kinderzuschlag in Höhe von täglich € 1,94 zu.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I.       Verfahrensgang:römisch eins.       Verfahrensgang:

1.       Mit Antrag vom 30.11.2023, eingelangt am 11.12.2023, stellte Frau XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin) beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Steiermark (in der Folge: belangte Behörde), einen Antrag auf Pflegekarenzgeld gemäß § 21c Abs. 1 Bundespflegegeldgesetz (BPGG) für die Pflege ihres Vaters. Sie legte diesem Antrag ein Schreiben der XXXX Pflegekasse vom 02.10.2023 bei.1.       Mit Antrag vom 30.11.2023, eingelangt am 11.12.2023, stellte Frau römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführerin) beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Steiermark (in der Folge: belangte Behörde), einen Antrag auf Pflegekarenzgeld gemäß Paragraph 21 c, Absatz eins, Bundespflegegeldgesetz (BPGG) für die Pflege ihres Vaters. Sie legte diesem Antrag ein Schreiben der römisch 40 Pflegekasse vom 02.10.2023 bei.

2.       Mit Bescheid vom 12.02.2024, GZ: XXXX , wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung von Pflegekarenzgeld gemäß § 21c Abs. 1 BPGG iVm der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass das Pflegekarenzgeld europarechtlich als „Leistung bei Krankheit´“ im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 anzusehen sei und dem sachlichen Anwendungsbereich dieser Verordnung unterliege. Für einen Export der Leistung sei daher eine Zuständigkeit Österreichs für Leistungen bei Krankheit erforderlich. Beim Pflegekarenzgeld handle es sich um eine Geldleistung für den Gepflegten, die zum eigentlichen Pflegegeld akzessorisch sei. Ein Pflegekarenzgeld aufgrund einer Pflegekarenz/Pflegeteilzeit könne nur dann in den EWR oder die Schweiz exportiert werden, wenn sich der Wohnsitz der pflegebedürftigen Person in diesen Staaten befindet und ein Pflegegeld nach dem österreichischen Bundespflegegeldgesetz bezogen wird. Nachdem die Beschwerdeführerin ihren in Deutschland wohnhaften Vater im Rahmen einer Pflegekarenz/Pflegeteilzeit betreue und der Vater kein Pflegegeld nach dem österreichischen Bundespflegegeldgesetz beziehe, bestehe kein Anspruch auf ein Pflegekarenzgeld.2.       Mit Bescheid vom 12.02.2024, GZ: römisch 40 , wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung von Pflegekarenzgeld gemäß Paragraph 21 c, Absatz eins, BPGG in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass das Pflegekarenzgeld europarechtlich als „Leistung bei Krankheit´“ im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 anzusehen sei und dem sachlichen Anwendungsbereich dieser Verordnung unterliege. Für einen Export der Leistung sei daher eine Zuständigkeit Österreichs für Leistungen bei Krankheit erforderlich. Beim Pflegekarenzgeld handle es sich um eine Geldleistung für den Gepflegten, die zum eigentlichen Pflegegeld akzessorisch sei. Ein Pflegekarenzgeld aufgrund einer Pflegekarenz/Pflegeteilzeit könne nur dann in den EWR oder die Schweiz exportiert werden, wenn sich der Wohnsitz der pflegebedürftigen Person in diesen Staaten befindet und ein Pflegegeld nach dem österreichischen Bundespflegegeldgesetz bezogen wird. Nachdem die Beschwerdeführerin ihren in Deutschland wohnhaften Vater im Rahmen einer Pflegekarenz/Pflegeteilzeit betreue und der Vater kein Pflegegeld nach dem österreichischen Bundespflegegeldgesetz beziehe, bestehe kein Anspruch auf ein Pflegekarenzgeld.

3.       Mit Schreiben vom 03.03.2024 brachte die Beschwerdeführerin fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde ein. Darin wurde ausgeführt, dass demnächst in einem ähnlich gelagerten Fall, in dem der EuGH über ein Vorabentscheidungsverfahren zu entscheiden habe, eine Entscheidung erwartet werde.

4.       Mit Urteil vom 11.04.2024 hat der EuGH in der Rs C-116/23 entschieden.

II.     Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II.     Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen

Am 11.12.2023 langte bei der belangten Behörde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung von Pflegekarenzgeld gemäß § 21c Abs. 1 BPGG ein, in welchem sie dieAm 11.12.2023 langte bei der belangten Behörde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung von Pflegekarenzgeld gemäß Paragraph 21 c, Absatz eins, BPGG ein, in welchem sie die

Zuerkennung der Leistung ab 01.12.2023 begehrte.

Zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Dienstgeber, der XXXX , wurde am 23.11.2023 die Vereinbarung über eine Pflegefreistellung gemäß § 14 c AVRAG auf Wunsch der Beschwerdeführerin für die Pflege ihres Vaters für die Dauer von 01.12.2023 bis 31.12.2023 getroffen.Zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Dienstgeber, der römisch 40 , wurde am 23.11.2023 die Vereinbarung über eine Pflegefreistellung gemäß Paragraph 14, c AVRAG auf Wunsch der Beschwerdeführerin für die Pflege ihres Vaters für die Dauer von 01.12.2023 bis 31.12.2023 getroffen.

Der Vater der Beschwerdeführerin lebt in Deutschland. Es wurde bei ihm laut dem Schreiben der XXXX Pflegekasse vom 02.10.2023 ein Pflegegrad 3 festgestellt. Nach Vorlage des Pflegegutachtens des Medizinischen Dienstes XXXX (Begutachtungsdatum: 12.07.2023), wonach beim Vater der Beschwerdeführerin seit 06.2023 ein Pflegegrad 3 besteht, sowie einer ärztlichen Bescheinigung vom 04.07.2024 einer Fachärztin für Neurologie, wonach beim Vater eine beginnende Demenzerkrankung vorliegt, wurden diese medizinischen Belege einer Prüfung durch den ärztlichen Dienst im Sozialministeriumservice unterzogen. Diese hat, wie die belangte Behörde mit Schreiben vom 08.08.2024 mitteilte, ergeben, dass der Pflegegrad 3 aus Deutschland aufgrund der fortgeschrittenen Demenz und der Altersgebrechlichkeit mit der Pflegegeld Stufe 4 nach dem BPGG vergleichbar ist.Der Vater der Beschwerdeführerin lebt in Deutschland. Es wurde bei ihm laut dem Schreiben der römisch 40 Pflegekasse vom 02.10.2023 ein Pflegegrad 3 festgestellt. Nach Vorlage des Pflegegutachtens des Medizinischen Dienstes römisch 40 (Begutachtungsdatum: 12.07.2023), wonach beim Vater der Beschwerdeführerin seit 06.2023 ein Pflegegrad 3 besteht, sowie einer ärztlichen Bescheinigung vom 04.07.2024 einer Fachärztin für Neurologie, wonach beim Vater eine beginnende Demenzerkrankung vorliegt, wurden diese medizinischen Belege einer Prüfung durch den ärztlichen Dienst im Sozialministeriumservice unterzogen. Diese hat, wie die belangte Behörde mit Schreiben vom 08.08.2024 mitteilte, ergeben, dass der Pflegegrad 3 aus Deutschland aufgrund der fortgeschrittenen Demenz und der Altersgebrechlichkeit mit der Pflegegeld Stufe 4 nach dem BPGG vergleichbar ist.

Der Hauptwohnsitz der Beschwerdeführerin befindet sich seit 15.07.2002 durchgängig in Österreich. Sie ist seit 01.02.2023 in Österreich bei der XXXX vollversicherungspflichtig beschäftigt.Der Hauptwohnsitz der Beschwerdeführerin befindet sich seit 15.07.2002 durchgängig in Österreich. Sie ist seit 01.02.2023 in Österreich bei der römisch 40 vollversicherungspflichtig beschäftigt.

Die Beschwerdeführerin hat zwei Kinder, geboren am 28.11.2005 und am 01.02.2009, für welche sie Familienbeihilfe bezieht.

2.       Beweiswürdigung:

Der Antrag auf Zuerkennung von Pflegekarenzgeld sowie die Vereinbarung mit dem Dienstgeber vom 23.11.2023 liegen im Akt ein und sind unbestritten.

Das Schreiben der XXXX Pflegekasse vom 02.10.2023, das Pflegegutachten des Medizinischen Dienstes XXXX (Begutachtungsdatum: 12.07.2023), sowie die ärztliche Bescheinigung vom 04.07.2024 einer Fachärztin für Neurologie liegen ebenfalls im Akt ein und sind unstrittig.Das Schreiben der römisch 40 Pflegekasse vom 02.10.2023, das Pflegegutachten des Medizinischen Dienstes römisch 40 (Begutachtungsdatum: 12.07.2023), sowie die ärztliche Bescheinigung vom 04.07.2024 einer Fachärztin für Neurologie liegen ebenfalls im Akt ein und sind unstrittig.

Der Wohnort des Vaters der Beschwerdeführerin wurde von der Beschwerdeführerin im Antragsformular angegeben und ist unbestritten. Ebenso ergibt sich aus dem Akteninhalt und ist nicht strittig, dass der Vater der Beschwerdeführerin nach deutschem Recht Pflegegeld bezieht.

Der Wohnsitz der Beschwerdeführerin ergibt sich aus der Abfrage im ZMR. Die Beschäftigung der Beschwerdeführerin in Österreich ergibt sich aus dem Sozialversicherungsauszug.

Die Feststellungen zu den Kindern der Beschwerdeführerin beruhen auf deren Angaben im Antragsformular in Zusammenschau mit der vorgelegten Bestätigung über den Bezug der Familienbeihilfe des Finanzamtes vom 30.10.2023.

Der Sachverhalt ist im Wesentlichen unstrittig und handelt es sich gegenständlich um die Beurteilung einer reinen Rechtsfrage.

3.       Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Somit liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Somit liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.

Zu A)   Stattgabe der Beschwerde

Gemäß § 14c Abs. 1 AVRAG können Arbeitnehmer/innen und Arbeitgeber/innen, sofern das Arbeitsverhältnis ununterbrochen drei Monate gedauert hat, schriftlich eine Pflegekarenz gegen Entfall des Arbeitsentgeltes zum Zwecke der Pflege oder Betreuung eines/einer nahen Angehörigen im Sinne des § 14a, dem/der zum Zeitpunkt des Antritts der Pflegekarenz Pflegegeld ab der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, gebührt, für die Dauer von mindestens einem Monat bis zu drei Monaten vereinbaren. Eine solche Vereinbarung darf grundsätzlich nur einmal pro zu betreuendem/betreuender nahen Angehörigen geschlossen werden. Im Fall einer wesentlichen Erhöhung des Pflegebedarfs zumindest um eine Pflegegeldstufe (§ 9 Abs. 4 BPGG) ist jedoch einmalig eine neuerliche Vereinbarung der Pflegekarenz zulässig. Die Vereinbarung der Pflegekarenz ist auch für die Pflege und Betreuung von demenziell erkrankten oder minderjährigen nahen Angehörigen zulässig, sofern diesen zum Zeitpunkt des Antritts der Pflegekarenz Pflegegeld ab der Stufe 1 zusteht.Gemäß Paragraph 14 c, Absatz eins, AVRAG können Arbeitnehmer/innen und Arbeitgeber/innen, sofern das Arbeitsverhältnis ununterbrochen drei Monate gedauert hat, schriftlich eine Pflegekarenz gegen Entfall des Arbeitsentgeltes zum Zwecke der Pflege oder Betreuung eines/einer nahen Angehörigen im Sinne des Paragraph 14 a,, dem/der zum Zeitpunkt des Antritts der Pflegekarenz Pflegegeld ab der Stufe 3 nach Paragraph 5, des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG), Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, gebührt, für die Dauer von mindestens einem Monat bis zu drei Monaten vereinbaren. Eine solche Vereinbarung darf grundsätzlich nur einmal pro zu betreuendem/betreuender nahen Angehörigen geschlossen werden. Im Fall einer wesentlichen Erhöhung des Pflegebedarfs zumindest um eine Pflegegeldstufe (Paragraph 9, Absatz 4, BPGG) ist jedoch einmalig eine neuerliche Vereinbarung der Pflegekarenz zulässig. Die Vereinbarung der Pflegekarenz ist auch für die Pflege und Betreuung von demenziell erkrankten oder minderjährigen nahen Angehörigen zulässig, sofern diesen zum Zeitpunkt des Antritts der Pflegekarenz Pflegegeld ab der Stufe 1 zusteht.

Gemäß § 21c Abs. 1 BPGG gebührt Personen, die eine Pflegekarenz gemäß § 14c AVRAG vereinbart haben oder eine solche aufgrund eines Rechtsanspruchs in Anspruch nehmen, sowie Personen, die sich zum Zwecke der Pflegekarenz gemäß § 32 Abs. 1 Z 3 AlVG vom Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe abgemeldet haben, für die Dauer der Pflegekarenz, höchstens aber für drei Monate, ein Pflegekarenzgeld nach den Bestimmungen dieses Abschnittes. Personen, die eine Pflegeteilzeit gemäß § 14d AVRAG vereinbart haben oder eine solche aufgrund eines Rechtsanspruchs in Anspruch nehmen, gebührt für die Dauer der Pflegeteilzeit, höchstens aber für drei Monate, ein aliquotes Pflegekarenzgeld. Pro zu betreuender pflegebedürftiger Person gebührt das Pflegekarenzgeld für höchstens sechs Monate. Bei einer neuerlichen Vereinbarung oder Inanspruchnahme einer Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit wegen einer wesentlichen Erhöhung des Pflegebedarfs um zumindest eine Pflegegeldstufe (§ 9 Abs. 4) gebührt das Pflegekarenzgeld für höchstens weitere drei Monate pro Person, die Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit ausübt, insgesamt aber höchstens sechs Monate pro zu betreuender pflegebedürftiger Person. Eine Pflegekarenz oder eine Pflegeteilzeit nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen sind wie eine Pflegekarenz oder eine Pflegeteilzeit gemäß §§ 14c und 14d AVRAG zu behandeln. Auf das Pflegekarenzgeld besteht ein Rechtsanspruch.Gemäß Paragraph 21 c, Absatz eins, BPGG gebührt Personen, die eine Pflegekarenz gemäß Paragraph 14 c, AVRAG vereinbart haben oder eine solche aufgrund eines Rechtsanspruchs in Anspruch nehmen, sowie Personen, die sich zum Zwecke der Pflegekarenz gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 3, AlVG vom Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe abgemeldet haben, für die Dauer der Pflegekarenz, höchstens aber für drei Monate, ein Pflegekarenzgeld nach den Bestimmungen dieses Abschnittes. Personen, die eine Pflegeteilzeit gemäß Paragraph 14 d, AVRAG vereinbart haben oder eine solche aufgrund eines Rechtsanspruchs in Anspruch nehmen, gebührt für die Dauer der Pflegeteilzeit, höchstens aber für drei Monate, ein aliquotes Pflegekarenzgeld. Pro zu betreuender pflegebedürftiger Person gebührt das Pflegekarenzgeld für höchstens sechs Monate. Bei einer neuerlichen Vereinbarung oder Inanspruchnahme einer Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit wegen einer wesentlichen Erhöhung des Pflegebedarfs um zumindest eine Pflegegeldstufe (Paragraph 9, Absatz 4,) gebührt das Pflegekarenzgeld für höchstens weitere drei Monate pro Person, die Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit ausübt, insgesamt aber höchstens sechs Monate pro zu betreuender pflegebedürftiger Person. Eine Pflegekarenz oder eine Pflegeteilzeit nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen sind wie eine Pflegekarenz oder eine Pflegeteilzeit gemäß Paragraphen 14 c und 14d AVRAG zu behandeln. Auf das Pflegekarenzgeld besteht ein Rechtsanspruch.

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 23.02.2023, Zl. W228 2257778-1/10Z, dem Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 23.02.2023, Zl. W228 2257778-1/10Z, dem Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Artikel 267, AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

„1.) Handelt es sich bei Pflegekarenzgeld um eine Leistung bei Krankheit im Sinne des Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 oder allenfalls eine andere Leistung des Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004?

2.) Wenn es sich um eine Leistung bei Krankheit handelt, handelt es sich bei Pflegekarenzgeld um eine Geldleistung im Sinne des Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004?

3.) Handelt es sich bei Pflegekarenzgeld um eine Leistung für die pflegende Person oder die pflegebedürftige Person?

4.) Fällt daher ein Sachverhalt, in dem ein Antragsteller auf Pflegekarenzgeld, welcher italienischer Staatsangehöriger ist, in Österreich im Bundesland Oberösterreich seit 28.06.2013 dauerhaft wohnhaft ist, in Österreich im selben Bundesland seit 01.07.2013 durchgehend beim selben Dienstgeber arbeitet – somit kein Hinweis auf eine Grenzgängereigenschaft beim Antragsteller gegeben ist – und eine Pflegekarenz zur Pflege des Vaters, welcher italienischer Staatsbürger und dauerhaft in Italien (Sassuolo) wohnt, für den verfahrensrelevanten Zeitraum 01.05.2022 bis 13.06.2022 mit dem Dienstgeber vereinbart und von der belangten Behörde ein Pflegekarenzgeld begehrt, in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 883/2004?

5.) Steht Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 beziehungsweise das Diskriminierungsverbot in den verschiedenen europarechtlichen Ausführungen (z.B.: Art 18 AEUV, Art 4 Verordnung (EG) Nr. 883/2004, und dergleichen) einer nationalen Regelung entgegen, welche die Leistung des Pflegekarenzgeldes davon abhängig macht, dass seitens der pflegebedürftigen Person österreichisches Pflegegeld ab der Stufe 3 bezogen wird? 5.) Steht Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 beziehungsweise das Diskriminierungsverbot in den verschiedenen europarechtlichen Ausführungen (z.B.: Artikel 18, AEUV, Artikel 4, Verordnung (EG) Nr. 883/2004, und dergleichen) einer nationalen Regelung entgegen, welche die Leistung des Pflegekarenzgeldes davon abhängig macht, dass seitens der pflegebedürftigen Person österreichisches Pflegegeld ab der Stufe 3 bezogen wird?

6.) Steht das unionsrechtliche Effektivitätsprinzip beziehungsweise das unionsrechtliche Diskriminierungsverbot in den verschiedenen europarechtlichen Ausführungen (z.B.: Art 18 AUEV, Art 4 Verordnung (EG) Nr. 883/2004, und dergleichen) in einer Sachverhaltskonstellation, wie der gegenständlichen, der Anwendung einer nationalen Regelung bzw. einer national gefestigten Rechtsprechung entgegen, welche keinen Spielraum für die Umdeutung eines „Antrages auf Pflegekarenzgeld“ auf einen „Antrag auf Familienhospizkarenz“ vorsieht, da eindeutig ein Formular betreffend „Antrag auf Pflegekarenzgeld“ und eben nicht „Antrag auf Familienhospizkarenz“ verwendet wurde und auch eindeutig eine Vereinbarung mit dem Dienstgeber geschlossen wurde, die von „Pflege naher Angehöriger“ statt „Sterbebegleitung“ spricht – obwohl der zugrundeliegende Sachverhalt aufgrund des zwischenzeitig eingetretenen Todes des pflegebedürftigen Vaters grundsätzlich ebenso die Voraussetzungen für Pflegekarenzgeld aus dem Titel der Familienhospizkarenz erfüllen würde, wäre nur eine andere Vereinbarung mit dem Dienstgeber geschlossen und ein anderer Antrag bei der Behörde gestellt worden? 6.) Steht das unionsrechtliche Effektivitätsprinzip beziehungsweise das unionsrechtliche Diskriminierungsverbot in den verschiedenen europarechtlichen Ausführungen (z.B.: Artikel 18, AUEV, Artikel 4, Verordnung (EG) Nr. 883/2004, und dergleichen) in einer Sachverhaltskonstellation, wie der gegenständlichen, der Anwendung einer nationalen Regelung bzw. einer national gefestigten Rechtsprechung entgegen, welche keinen Spielraum für die Umdeutung eines „Antrages auf Pflegekarenzgeld“ auf einen „Antrag auf Familienhospizkarenz“ vorsieht, da eindeutig ein Formular betreffend „Antrag auf Pflegekarenzgeld“ und eben nicht „Antrag auf Familienhospizkarenz“ verwendet wurde und auch eindeutig eine Vereinbarung mit dem Dienstgeber geschlossen wurde, die von „Pflege naher Angehöriger“ statt „Sterbebegleitung“ spricht – obwohl der zugrundeliegende Sachverhalt aufgrund des zwischenzeitig eingetretenen Todes des pflegebedürftigen Vaters grundsätzlich ebenso die Voraussetzungen für Pflegekarenzgeld aus dem Titel der Familienhospizkarenz erfüllen würde, wäre nur eine andere Vereinbarung mit dem Dienstgeber geschlossen und ein anderer Antrag bei der Behörde gestellt worden?

7.) Steht Art 4 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 oder eine andere Bestimmung des Unionsrechts (zum Beispiel Art 7 der Charta der Grundrechte) einer nationalen Regelung (§ 21c Abs. 1 BPGG) entgegen, welche die Leistung des Pflegekarenzgeldes davon abhängig macht, dass seitens der pflegebedürftigen Person österreichisches Pflegegeld ab der Stufe 3 bezogen wird, während eine andere nationale Regelung (§ 21c Abs. 3 BPGG) bei Anwendung auf den gleichen Sachverhalt die Leistung gerade nicht von einer gleichgelagerten Voraussetzung abhängig macht?“7.) Steht Artikel 4, Verordnung (EG) Nr. 883/2004 oder eine andere Bestimmung des Unionsrechts (zum Beispiel Artikel 7, der Charta der Grundrechte) einer nationalen Regelung (Paragraph 21 c, Absatz eins, BPGG) entgegen, welche die Leistung des Pflegekarenzgeldes davon abhängig macht, dass seitens der pflegebedürftigen Person österreichisches Pflegegeld ab der Stufe 3 bezogen wird, während eine andere nationale Regelung (Paragraph 21 c, Absatz 3, BPGG) bei Anwendung auf den gleichen Sachverhalt die Leistung gerade nicht von einer gleichgelagerten Voraussetzung abhängig macht?“

Im Urteil des EuGH vom 11.04.2024 wurde zu den Fragen 1 bis 4 zusammengefasst ausgeführt, dass Art. 3 Abs. 1 lit. a der Verordnung Nr. 883/2004 dahin auszulegen ist, dass der Begriff „Leistungen bei Krankheit“ im Sinne dieser Bestimmung ein Pflegekarenzgeld an einen Arbeitnehmer umfasst, der gegen Entfall des Arbeitsentgelts zur Betreuung oder Pflege eines nahen Angehörigen, der in einem anderen Mitgliedstaat Pflegegeld bezieht, karenziert wird. Folglich fällt eine solche Leistung auch unter den Begriff „Geldleistung“ im Sinne dieser Verordnung.Im Urteil des EuGH vom 11.04.2024 wurde zu den Fragen 1 bis 4 zusammengefasst ausgeführt, dass Artikel 3, Absatz eins, Litera a, der Verordnung Nr. 883/2004 dahin auszulegen ist, dass der Begriff „Leistungen bei Krankheit“ im Sinne dieser Bestimmung ein Pflegekarenzgeld an einen Arbeitnehmer umfasst, der gegen Entfall des Arbeitsentgelts zur Betreuung oder Pflege eines nahen Angehörigen, der in einem anderen Mitgliedstaat Pflegegeld bezieht, karenziert wird. Folglich fällt eine solche Leistung auch unter den Begriff „Geldleistung“ im Sinne dieser Verordnung.

Zur Frage 5 wurde ausgeführt, dass Art. 45 Abs. 2 AEUV, Art. 4 der Verordnung Nr. 883/2004 sowie Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 492/2011 dahin auszulegen sind, dass sie einer Regelung eines Mitgliedstaats, nach der die Zuerkennung von Pflegekarenzgeld davon abhängig gemacht wird, dass die pflegebedürftige Person nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats Pflegegeld einer bestimmten Pflegestufe bezieht, entgegenstehen, es sei denn, diese Voraussetzung ist objektiv durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt, das insbesondere der Erhaltung des finanziellen Gleichgewichts des nationalen Systems der sozialen Sicherheit dient, und stellt eine verhältnismäßige Maßnahme zur Erreichung dieses Ziels dar.Zur Frage 5 wurde ausgeführt, dass Artikel 45, Absatz 2, AEUV, Artikel 4, der Verordnung Nr. 883/2004 sowie Artikel 7, Absatz 2, der Verordnung Nr. 492/2011 dahin auszulegen sind, dass sie einer Regelung eines Mitgliedstaats, nach der die Zuerkennung von Pflegekarenzgeld davon abhängig gemacht wird, dass die pflegebedürftige Person nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats Pflegegeld einer bestimmten Pflegestufe bezieht, entgegenstehen, es sei denn, diese Voraussetzung ist objektiv durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt, das insbesondere der Erhaltung des finanziellen Gleichgewichts des nationalen Systems der sozialen Sicherheit dient, und stellt eine verhältnismäßige Maßnahme zur Erreichung dieses Ziels dar.

Zu den Fragen 6 oder 7 wurde ausgeführt, dass Art. 4 der Verordnung Nr. 883/2004 dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung oder Rechtsprechung, die zum einen die Zuerkennung von Pflegekarenzgeld bzw. Pflegekarenzgeld aus dem Titel der Familienhospizkarenz an unterschiedliche Voraussetzungen knüpft und es zum anderen nicht erlaubt, einen Antrag auf Pflegekarenz in einen Antrag auf Familienhospizkarenz umzudeuten, nicht entgegensteht. Zu den Fragen 6 oder 7 wurde ausgeführt, dass Artikel 4, der Verordnung Nr. 883/2004 dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung oder Rechtsprechung, die zum einen die Zuerkennung von Pflegekarenzgeld bzw. Pflegekarenzgeld aus dem Titel der Familienhospizkarenz an unterschiedliche Voraussetzungen knüpft und es zum anderen nicht erlaubt, einen Antrag auf Pflegekarenz in einen Antrag auf Familienhospizkarenz umzudeuten, nicht entgegensteht.

Bezugnehmend auf den gegenständlichen Sachverhalt ist insbesondere auf Rz 64 und Rz 63 des Urteils des EuGH vom 11.04.2024 zu verweisen:

In Rz 64 wird ausgeführt: „Gleichwohl ist es letztlich Sache des vorlegenden Gerichts, im Licht insbesondere der oben in den Rn. 61 bis 63 angestellten Erwägungen und auf der Grundlage aller verfügbaren Informationen zu beurteilen, ob im Hinblick auf die oben in Rn. 59 genannten, nach Unionsrecht zulässigen Rechtfertigungsgründe, insbesondere in Bezug auf eine mögliche erhebliche Gefährdung des finanziellen Gleichgewichts des Systems der sozialen Sicherheit (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. April 1998, Kohll, C-158/96, EU:C:1998:171, Rn. 41, und vom 15. September 2022, Rechtsanwaltskammer Wien, C-58/21, EU:C:2022:691, Rn. 74 sowie die dort angeführte Rechtsprechung), der akzessorische Charakter des in Rede stehenden Pflegekarenzgeldes im Verhältnis zum nach österreichischem Recht gewährten Pflegegeld ab der Stufe 3 gerechtfertigt sein kann. Die oben in Rn. 58 genannte, im Ausgangsverfahren in Rede stehende mittelbare Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit kann nur gerechtfertigt sein, wenn sie dazu dient, das mit ihr verfolgte Ziel in kohärenter und systematischer Weise zu erreichen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Dezember 2022, Caisse nationale d’assurance pension, C-731/21, EU:C:2022:969, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung), was ebenfalls vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist.“In Rz 64 wird ausgeführt: „Gleichwohl ist es letztlich Sache des vorlegenden Gerichts, im Licht insbesondere der oben in den Rn. 61 bis 63 angestellten Erwägungen und auf der Grundlage aller verfügbaren Informationen zu beurteilen, ob im Hinblick auf die oben in Rn. 59 genannten, nach Unionsrecht zulässigen Rechtfertigungsgründe, insbesondere in Bezug auf eine mögliche erhebliche Gefährdung des finanziellen Gleichgewichts des Systems der sozialen Sicherheit vergleiche in diesem Sinne Urteile vom 28. April 1998, Kohll, C-158/96, EU:C:1998:171, Rn. 41, und vom 15. September 2022, Rechtsanwaltskammer Wien, C-58/21, EU:C:2022:691, Rn. 74 sowie die dort angeführte Rechtsprechung), der akzessorische Charakter des in Rede stehenden Pflegekarenzgeldes im Verhältnis zum nach österreichischem Recht gewährten Pflegegeld ab der Stufe 3 gerechtfertigt sein kann. Die oben in Rn. 58 genannte, im Ausgangsverfahren in Rede stehende mittelbare Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit kann nur gerechtfertigt sein, wenn sie dazu dient, das mit ihr verfolgte Ziel in kohärenter und systematischer Weise zu erreichen vergleiche in diesem Sinne Urteil vom 8. Dezember 2022, Caisse nationale d’assurance pension, C-731/21, EU:C:2022:969, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung), was ebenfalls vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist.“

In Rz 63 wird ausgeführt: „Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass diese Voraussetzung für den Bezug von Pflegegeld ab der Stufe 3 auch dann als erfüllt gilt, wenn das Pflegegeld nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats bezogen wird. Insoweit ist hervorzuheben, dass Art. 5 der Verordnung Nr. 883/2004, gelesen im Licht des neunten Erwägungsgrundes dieser Verordnung, den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsatz der Gleichstellung von Leistungen, Einkünften und Sachverhalten verankert, den der Unionsgesetzgeber in den Text dieser Verordnung einführen wollte, damit dieser Grundsatz unter Beachtung des Inhalts und des Geistes der gerichtlichen Entscheidungen des Gerichtshofs ausgeformt wird (Urteil vom 12. März 2020, Caisse d’assurance retraite et de la santé au travail d’Alsace-Moselle, C-769/18, EU:C:2020:203, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).“In Rz 63 wird ausgeführt: „Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass diese Voraussetzung für den Bezug von Pflegegeld ab der Stufe 3 auch dann als erfüllt gilt, wenn das Pflegegeld nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats bezogen wird. Insoweit ist hervorzuheben, dass Artikel 5, der Verordnung Nr. 883/2004, gelesen im Licht des neunten Erwägungsgrundes dieser Verordnung, den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsatz der Gleichstellung von Leistungen, Einkünften und Sachverhalten verankert, den der Unionsgesetzgeber in den Text dieser Verordnung einführen wollte, damit dieser Grundsatz unter Beachtung des Inhalts und des Geistes der gerichtlichen Entscheidungen des Gerichtshofs ausgeformt wird (Urteil vom 12. März 2020, Caisse d’assurance retraite et de la santé au travail d’Alsace-Moselle, C-769/18, EU:C:2020:203, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).“

Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde mit Schreiben vom 08.08.2024 bestätigt, dass der Pflegegrad 3 aus Deutschland aufgrund der fortgeschrittenen Demenz und der Altersgebrechlichkeit mit der Pflegegeld Stufe 4 nach dem BPGG vergleichbar ist.

Davon ausgehend kann die Frage, ob der akzessorische Charakter des in Rede stehenden Pflegekarenzgeldes im Verhältnis zum nach österreichischem Recht gewährten Pflegegeld ab der Stufe 3 gerechtfertigt sein kann, fallgegenständlich dahingestellt bleiben, da der Vater der Beschwerdeführerin den Bezug von deutschem Pflegegeld mit entsprechender Schwere des Krankheitsverlaufs aufweist und somit auch ein akzessorischer Charakter erfüllt ist (siehe hervorgehobener Teil der Rz 63). Eine Prüfung nach RZ 64 würde nur bei Fällen Relevanz entfalten, bei denen kein Krankheitsverlauf gegeben ist, der die entsprechende Pflegestufe erreicht und ist somit nicht weiter notwendig.

Die Beschwerdeführerin hat daher Anspruch auf Pflegekarenzgeld für die Dauer von 01.12.2023 bis 31.12.2023 in Höhe von täglich € 55,84. Darüber hinaus steht der Beschwerdeführerin zum Pflegekarenzgeld ein Kinderzuschlag für ihre Kinder in Höhe von täglich € 1,94 zu.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Der Ausspruch der Unzulässigkeit der Revision beruht auf dem Umstand, dass die gegenständliche Entscheidung in Umsetzung des Urteils des EuGH vom 11.04.2024 ergeht.

Schlagworte

Akzessorischer Charakter EuGH Geldleistung Mitgliedstaat naher Angehöriger Pflegegeld Pflegekarenzgeld Unionsrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W217.2288298.1.00

Im RIS seit

04.09.2024

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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