Entscheidungsdatum
14.08.2024Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W232 2285473-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Simone BÖCKMANN-WINKLER als Einzelrichterin nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 08.09.2023, Zahl ISLAMABAD-OB/KONS/3420/2023, aufgrund des Vorlageantrags von XXXX , geb. XXXX , StA. Pakistan, vertreten durch RA Mag. Nadja LORENZ, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 01.06.2023, Zahl VIS5224, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Simone BÖCKMANN-WINKLER als Einzelrichterin nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 08.09.2023, Zahl ISLAMABAD-OB/KONS/3420/2023, aufgrund des Vorlageantrags von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Pakistan, vertreten durch RA Mag. Nadja LORENZ, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 01.06.2023, Zahl VIS5224, zu Recht:
A)
I.) Die Beschwerdevorentscheidung wird wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde behoben.römisch eins.) Die Beschwerdevorentscheidung wird wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde behoben.
II.) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.römisch II.) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin, eine pakistanische Staatsangehörige, stellte am 12.04.2023 bei der Österreichischen Botschaft Islamabad einen Antrag auf Erteilung eines zur einfachen Einreise berechtigenden Schengen-Visums der Kategorie C für die geplante Aufenthaltsdauer von 12.05.2023 bis 27.07.2023 mit dem Hauptzweck „Besuch von Familienangehörigen oder Freuden“. Als einladende Person wurde XXXX angegeben, die Reisekosten und Lebenserhaltungskosten während des Aufenthalts der Beschwerdeführerin würden von anderer Seite (Gastgeber, Unternehmen, Organisation) durch Übernahme sämtlicher Kosten während des Aufenthalts getragen werden. Die Beschwerdeführerin sei verwitwet, als derzeitige berufliche Tätigkeit wurde „Non“ angegeben. 1. Die Beschwerdeführerin, eine pakistanische Staatsangehörige, stellte am 12.04.2023 bei der Österreichischen Botschaft Islamabad einen Antrag auf Erteilung eines zur einfachen Einreise berechtigenden Schengen-Visums der Kategorie C für die geplante Aufenthaltsdauer von 12.05.2023 bis 27.07.2023 mit dem Hauptzweck „Besuch von Familienangehörigen oder Freuden“. Als einladende Person wurde römisch 40 angegeben, die Reisekosten und Lebenserhaltungskosten während des Aufenthalts der Beschwerdeführerin würden von anderer Seite (Gastgeber, Unternehmen, Organisation) durch Übernahme sämtlicher Kosten während des Aufenthalts getragen werden. Die Beschwerdeführerin sei verwitwet, als derzeitige berufliche Tätigkeit wurde „Non“ angegeben.
Im Zuge der Antragstellung wurden folgende Unterlagen (teilweise in Kopie) vorgelegt:
- Begleitschreiben der Beschwerdeführerin; die Beschwerdeführerin beabsichtige, ihren in Österreich aufhältigen sowie berufstätigen Sohn, seine Ehefrau und den Enkelsohn zu besuchen. Nach der Eheschließung sei es dem Sohn nicht möglich gewesen, die Ehefrau und den gemeinsamen Sohn nach Pakistan zu bringen, sodass die Beschwerdeführerin diese bislang noch nicht getroffen habe.
- Polizze einer Reiseversicherung betreffend den beantragten Zeitraum
- Flugreservierungen betreffend den beantragten Zeitraum
- Auszug aus dem pakistanischen Familienregister, der vier Frauen als Töchter sowie zwei Männer als Söhne der Beschwerdeführerin ausweist.
- Reisepass der Beschwerdeführerin
- Personalausweis der Beschwerdeführerin
- Reisepass des Einladers
- Trauschein des Einladers, dieser habe am 07.06.2019 die Ehe geschlossen.
- Elektronische Verpflichtungserklärung samt drei Lohn/Gehaltsabrechnungen des Einladers; Nettoeinkommen € 1.989,37, Kredite 0, keine Angaben unter sonstigem Vermögen, Sorgeplicht 1, Unterkunft Miete 690
- vier Sparanteile zu je 500.000 Pakistanischen Rupien
- „Affidavit“: die Beschwerdeführerin beantrage ein Visum zur „Familiy Reunion“, ein früherer Antrag auf Erteilung eines Visums sei aufgrund von Zweifeln an der Wiederausreiseabsicht der Beschwerdeführerin abgewiesen worden, die Beschwerdeführerin wolle nicht über den beantragten Zeitraum in Österreich oder einem EU-Mitgliedsstaat verbleiben, die Beschwerdeführerin sei 72 Jahre alt und lebe ihre gesamte Familie in Pakistan, die Beschwerdeführerin wisse um die Konsequenzen im Zusammenhang mit einem Verbleib außerhalb des beantragten Zeitraums, die Beschwerdeführerin werde die Gesetze in Österreich während ihres Aufenthalts befolgen.
2. Mit Mandatsbescheid vom 13.04.2023 wurde der Beschwerdeführerin von der Österreichischen Botschaft Islamabad das beantragte Visum mit folgender Begründung verweigert:
„Die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts waren nicht glaubhaft.“
„Es bestehen begründete Zweifel an der Zuverlässigkeit der Erklärungen in Bezug auf familiäre und wirtschaftliche Bindung an das Heimatland sowie in Bezug auf die Herkunft der finanziellen Mittel.“
„Es bestehen begründete Zweifel an der Zuverlässigkeit, an der Echtheit der eingereichten Belege oder an ihrem Wahrheitsgehalt.“
„Es bestehen begründete Zweifel an Ihrer Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten auszureisen.“
3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 26.04.2023 Vorstellung und brachte dabei zusammengefasst (neu) vor, dass die Beschwerdeführerin während des gesamten Aufenthalts bei ihrem Sohn und seiner Familie leben werde. Die Beschwerdeführerin habe bereits zuvor einen Antrag gestellt, der abgewiesen worden sei. Diesbezügliche Fragen, welche Unterlagen oder Informationen notwendig seien, um eine positive Entscheidung zu erwirken, seien nicht oder lediglich mit einem Verweis auf die Webseite beantwortet worden.
Weiter wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin in Pakistan Eigentümerin einer Immobilie sei, ihr weiteres Vermögen sich dort befinde und sie zum Teil wirtschaftlich von ihrer Familie unterstützt werde. Die Herkunft und Höhe ihrer finanziellen Mittel könne man den – dem Antrag beigefügten – Kontoauszügen entnehmen. Zur familiären Bindung sei auszuführen, dass die Beschwerdeführerin sechs Kinder habe, von denen lediglich ihr Sohn in Österreich lebe – vier Kinder würden in Pakistan leben, die jüngste Tochter in Südafrika. Die Enkel und Urenkel der Beschwerdeführerin würden ebenfalls in Pakistan leben. Allein der Umstand, dass die Beschwerdeführerin ihren Sohn und seine Familie besuchen wolle, lasse nicht darauf schließen, dass sie ihre Existenz in Pakistan zurücklassen würde, um nach Ablauf des Visums in Österreich zu bleiben.
Ein Mietvertrag betreffend den Einlader wurde neu vorgelegt, ebenso ein Kontoauszug betreffend eine auf die Beschwerdeführerin in Pakistanischen Rupien lautende Kontoverbindung. Darin scheint ein Übertrag in Höhe von 511,10 auf. Am 06.04.2023 sei es einerseits zu einem „Cash Deposit“ in Höhe von 400.000 andererseits zu einem „CHQ Transfer“ in Höhe von 200.000 gekommen. Für den 07.04.2023 scheint eine weitere Buchung mit „Cash Deposit“ in Höhe von 400.000 auf, für den 10.04.2023 ein „Cash Deposit“ in Höhe von weiteren 400.000, sodass sich ein Gesamtguthaben in Höhe von 1.400.511,10 ergibt.
4. Mit Bescheid der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 01.06.2023 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Schengen-Visums der Kategorie C gemäß Art. 32 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) abgewiesen. 4. Mit Bescheid der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 01.06.2023 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Schengen-Visums der Kategorie C gemäß Artikel 32, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) abgewiesen.
Eine neuerliche Prüfung der Angaben der Beschwerdeführerin habe unter Berücksichtigung der von ihr vorgelegten Dokumente und Beweismittel ergeben, dass der Antrag auf Erteilung eines Visums gemäß „Art. 32 Abs. 1 lit. lit. b“ des Visakodex abzuweisen sei, da die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht glaubhaft gewesen seien, zudem begründete Zweifel an der Zuverlässigkeit der Erklärungen in Bezug auf familiäre und wirtschaftliche Bindung zum Heimatland sowie begründete Zweifel an der Zuverlässigkeit, an der Echtheit der eingereichten Belege oder an ihrem Wahrheitsgehalt und auch begründete Zweifel an ihrer Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, bestehen würden. Die Beschwerdeführerin habe die Bedenken der Botschaft mit ihren Angaben nicht zerstreuen können und würden diese demnach weiterhin bestehen. Eine neuerliche Prüfung der Angaben der Beschwerdeführerin habe unter Berücksichtigung der von ihr vorgelegten Dokumente und Beweismittel ergeben, dass der Antrag auf Erteilung eines Visums gemäß „Art. 32 Absatz eins, Litera l, i, t, b“ des Visakodex abzuweisen sei, da die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht glaubhaft gewesen seien, zudem begründete Zweifel an der Zuverlässigkeit der Erklärungen in Bezug auf familiäre und wirtschaftliche Bindung zum Heimatland sowie begründete Zweifel an der Zuverlässigkeit, an der Echtheit der eingereichten Belege oder an ihrem Wahrheitsgehalt und auch begründete Zweifel an ihrer Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, bestehen würden. Die Beschwerdeführerin habe die Bedenken der Botschaft mit ihren Angaben nicht zerstreuen können und würden diese demnach weiterhin bestehen.
Der Bescheid vom 01.06.2023 wurde der Beschwerdeführerin am 05.06.2023 zugestellt.
5. Gegen diesen Bescheid wurde am 03.07.2023 Beschwerde erhoben und insbesondere vorgebracht, dass die belangte Behörde im Bescheid auf Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex verweise und die Bestimmungen wortident wiedergebe. Es werde lediglich ausgeführt, dass bei der Prüfung des Antrages hervorgekommen sei, dass die Bedenken der Botschaft mit den Angaben der Beschwerdeführerin nicht zerstreut worden wären. Welchen Sachverhalt die belangte Behörde bei der Prüfung zu Grunde gelegt habe und welche Kriterien sie zur Anwendung gebracht habe, ergebe sich nicht aus der Begründung des angefochtenen Bescheids. 5. Gegen diesen Bescheid wurde am 03.07.2023 Beschwerde erhoben und insbesondere vorgebracht, dass die belangte Behörde im Bescheid auf Artikel 32, Absatz eins, Litera b, Visakodex verweise und die Bestimmungen wortident wiedergebe. Es werde lediglich ausgeführt, dass bei der Prüfung des Antrages hervorgekommen sei, dass die Bedenken der Botschaft mit den Angaben der Beschwerdeführerin nicht zerstreut worden wären. Welchen Sachverhalt die belangte Behörde bei der Prüfung zu Grunde gelegt habe und welche Kriterien sie zur Anwendung gebracht habe, ergebe sich nicht aus der Begründung des angefochtenen Bescheids.
Die Beschwerdeführerin wohne im Pakistan mit ihrem Sohn und seiner Familie zusammen. Das Haus, in dem sie leben würden, sei im Eigentum des verstorbenen Ehemanns der Beschwerdeführerin gestanden und seit seinem Ableben im Eigentum der Familie. Der ältere Sohn der Beschwerdeführerin sei selbständig erwerbstätig und halte Gesellschaftsanteile an einer „Islamic Vision School“, aus denen er jährlich einen Betrag in Höhe von 1.000.000 Pakistanischen Rupien erwirtschafte. Durch dieses Einkommen sichere der ältere Sohn den Unterhalt der Beschwerdeführerin. Neben dem Haus, in dem die Beschwerdeführerin lebe, besitze die Familie auch ein Grundstück, das ebenso durch den verstorbenen Ehegatten vererbt worden sei. Es würden keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Beschwerdeführerin nach dem geplanten Aufenthalt ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen würde.
Mit der Beschwerde wurden eine Kopie des Führerscheins sowie des Aufenthaltstitels des Einladers, die Geburtsurkunde des Einladers, drei weitere Lohn/Gehaltsabrechnungen des Einladers und eine Bestätigung einer „Islamic Vision School“ neu vorgelegt.
6. Die Österreichische Botschaft Islamabad erließ eine Beschwerdevorentscheidung, die von der Vertreterin der Beschwerdeführerin am 08.09.2023 übernommen wurde.
7. Am 13.09.2023 wurde gegen die am 08.09.2023 erlassene Beschwerdevorentscheidung ein Vorlageantrag eingebracht. Die Beschwerde sei am 03.07.2023 erhoben und diese auch am selben Tag der belangten Behörde zugestellt worden, sodass die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung spätestens mit 04.07.2023 zu laufen begonnen und somit am 04.09.2023 geendet habe. Die Beschwerdevorentscheidung sei jedoch erst am 08.09.2023 ergangen und somit verspätet – die belangte Behörde sei am 08.09.2023 für die Erlassung einer Entscheidung nicht mehr zuständig gewesen.
8. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 26.01.2024, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 30.01.2024, wurde die Beschwerde samt Verwaltungsakt übermittelt. Es werde die von der Österreichischen Botschaft Islamabad am 08.09.2023 erlassene Beschwerdevorentscheidung und der dagegen eingebrachte Vorlageantrag vom 13.09.2024 vorgelegt – die Beschwerde sei „am 03.047.2023“ eingebracht worden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin brachte gegen den am 05.06.2023 zugestellten Bescheid vom 01.06.2023 am 03.07.2023 bei der Österreichischen Botschaft Islamabad eine Beschwerde mittels E-Mail ein. Die Österreichische Botschaft Islamabad erließ daraufhin eine mit 08.09.2023 datierte Beschwerdevorentscheidung, die von der Vertreterin der Beschwerdeführerin am selben Tag übernommen wurde.
Die Beschwerdeführerin, eine pakistanische Staatsangehörige, stellte am 12.04.2023 bei der Österreichischen Botschaft Islamabad einen Antrag auf Erteilung eines zur einfachen Einreise berechtigenden Schengen-Visums der Kategorie C für die geplante Aufenthaltsdauer von 12.05.2023 bis 27.07.2023 mit dem Hauptzweck „Besuch von Familienangehörigen oder Freuden“.
Die Beschwerdeführerin verfügte zuvor über kein Schengen-Visum des Typs C.
Die Beschwerdeführerin ist verwitwet und hat vier Töchter sowie zwei Söhne, wobei drei Töchter und ein Sohn in Pakistan leben. Die Beschwerdeführerin lebt mit ihrem Sohn in Pakistan in einem gemeinsamen Haushalt. Eine Tochter lebt in Südafrika, ein Sohn samt Ehefrau und seinem eigenen Sohn in Österreich.
Die Beschwerdeführerin ist nicht erwerbstätig, sie bezieht auch sonst keine regelmäßigen Einnahmen oder eine Pension. Ein auf den Namen der Beschwerdeführerin lautende Bankverbindung wies am 12.04.2023 ein Guthaben in Höhe von 1.400.511,10 Pakistanischen Rupien (€ 4.605,91) aus. 1.400.000 Pakistanische Rupien (€ 4.604,23) wurden dieser Kontoverbindung dabei in einem Zeitraum von 06.04.2023 bis 10.04.2023 gutgeschrieben.
Es bestehen begründete Zweifel an der von der Beschwerdeführerin bekundeten Absicht, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Bescheidzustellung, Beschwerdeeinbringung und Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung, ergeben sich unzweifelhaft aus dem Verfahrensakt. Im Verfahrensakt liegt eine diesbezügliche E-Mail vom 03.07.2023 auf, die von der E-Mail-Adresse der Vertreterin der Beschwerdeführerin stammt und an die E-Mail-Adresse der Österreichischen Botschaft Islamabad gerichtet ist. Auf der Beschwerdevorentscheidung findet sich ein Vermerk samt Unterschrift, wonach diese am 08.09.2023 von der Vertreterin der Beschwerdeführerin übernommen wurde.
Die obigen Feststellungen zur Antragstellung ergeben sich unzweifelhaft aus einer Einsichtnahme in den gegenständlichen Antrag.
Im gesamten Verfahren wurde weder ein Vorbringen erstattet, wonach der Beschwerdeführerin in der Vergangenheit ein Schengen-Visum des Typs C erteilt worden wäre, noch wurden diesbezügliche Einträge im Reisepass nachgewiesen, sodass festzustellen ist, dass die Beschwerdeführerin bislang über kein Schengen-Visum des Typs C verfügt hat.
Aus dem vorgelegten Auszug aus dem pakistanischen Familienregister ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin verwitwet ist und vier Töchter sowie zwei Söhne hat. Es sind keine Umstände hervorgekommen, die die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben, wonach drei Töchter und ein Sohn in Pakistan leben würden, die Beschwerdeführerin mit dem Sohn in einem gemeinsamen Haushalt lebe und dass eine Tochter sich in Südafrika aufhalte, in Zweifel ziehen würden. Angaben der Beschwerdeführerin zu ihren Enkeln und Urenkeln blieben oberflächlich; es wurde weder eine Anzahl noch Namen genannt und auch keine diesbezüglichen Dokumente vorgelegt, sodass in diesem Zusammenhang keine Feststellungen getroffen werden können. Dass ein Sohn samt Ehefrau und seinem eigenen Sohn in Österreich lebt, gründet auf dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in Zusammenhalt mit den vorgelegten Unterlagen.
Die Beschwerdeführerin gab selbst an, nicht erwerbstätig zu sein, Vorbringen zu anderen Einnahmequellen oder einem Pensionsbezug wurden nicht erstattet und auch keine diesbezüglichen Unterlagen vorgelegt. Es wurde hingegen vorgebracht, dass der Unterhalt der Beschwerdeführerin von ihrem in Pakistan lebenden Sohn gesichert werde. Unterlagen zu im Eigentum der Beschwerdeführerin stehenden Immobilien wurden ebenfalls nicht vorgelegt, sondern vielmehr in der Beschwerde ins Treffen geführt, dass ein Haus und ein Grundstück im Eigentum der Familie stehen würden, sodass keine Feststellungen zu einem Immobilieneigentum der Beschwerdeführerin getroffen werden können. Die bei der Antragstellung nicht übersetzten vorgelegten vier Sparanteile zu je 500.000 Pakistanischen Rupien (€ 1.644,37) lassen mangels eines diesbezüglichen Vorbringens nicht den Schluss zu, dass diese der Beschwerdeführerin zur alleinigen Disposition zur Verfügung stehen. Die Feststellungen zu einer auf dem Namen der Beschwerdeführerin lautende Bankverbindung gründen auf einem ins Verfahren eingebrachten Kontoauszug. Zur Umrechnung wurde ein von Google Finanzen per 13.08.2024 elektronisch aufgerufener Umrechnungskurs von 1 Pakistanische Rupie = 0,0033 € zu Grunde gelegt.
Zur Feststellung, dass begründete Zweifel an der von der Beschwerdeführerin bekundeten Absicht, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen, ist Folgendes auszuführen:
Die 73-jährige Beschwerdeführerin ist verwitwet und brachte auch nicht vor, in Syrien in einer Lebensgemeinschaft bzw. Partnerschaft zu sein. Ihre in Pakistan lebenden Kinder sind alle über 40 Jahre alt. Umstände, dass die Anwesenheit der Beschwerdeführerin in Pakistan im Zusammenhang mit der Betreuung eines Familienangehörigen notwendig wäre bzw. die Beschwerdeführerin die Obsorge eines Familienangehörigen innehätte, haben sich nicht ergeben.
In Österreich leben bereits ein Sohn sowie eine Schwiegertochter und ein Enkel der Beschwerdeführerin, die ebenfalls einen bestehenden familiären Anknüpfungspunkt für die Beschwerdeführerin darstellen.
Soziale Bindungen außerhalb des Familienverband – wie etwa Freundschaften oder Vereinsmitgliedschaften – wurden von der Beschwerdeführerin nicht ins Treffen geführt. Hinweise auf einen besonderen sozialen Status der Beschwerdeführerin in Pakistan kamen nicht hervor, sodass eine soziale Verwurzelung der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat insgesamt nicht nachgewiesen wurde.
Eine wirtschaftliche Verwurzelung der Beschwerdeführerin in Pakistan ist aus den festgestellten Umständen auch nicht erkennbar. Die Beschwerdeführerin ist nicht erwerbstätig und steht somit in keinem aufrechten Arbeitsverhältnis, zu dem sie zurückkehren müsste. Sie bezieht auch sonst keine regelmäßigen Einkünfte (etwa aus einer Vermietung) oder eine Pension im Herkunftsstaat. Eine im Eigentum der Beschwerdeführerin stehende Immobilie wurde nicht nachgewiesen, ebenso wenig, dass die vorgelegten vier Sparanteile zu je 500.000 Pakistanischen Rupien (€ 1.644,37) der Beschwerdeführerin zur alleinigen Disposition zur Verfügung stehen. Ein auf den Namen der Beschwerdeführerin lautende Bankverbindung wies am 12.04.2023 zwar ein Guthaben in Höhe von 1.400.511,10 Pakistanischen Rupien (€ 4.605,91) aus – es ist jedoch in diesem Zusammenhang hervorzuheben, dass 1.400.000 Pakistanische Rupien (€ 4.604,23) dieser Kontoverbindung dabei in einem Zeitraum von 06.04.2023 bis 10.04.2023 und somit zuletzt zwei Tage vor der gegenständlichen Antragstellung gutgeschrieben wurden. Die Herkunft dieser Geldmittel wurde nicht nachgewiesen, und ist auch aufgrund des jeweiligen Zeitpunkts der Überweisungen in Zweifel zu ziehen, ob der aufscheinende Betrag der Beschwerdeführerin in Zukunft tatsächlich zur Verfügung steht oder lediglich im Zusammenhang mit der Antragstellung überweisen wurde. Darüber hinaus vermag aber auch ein vorhandenes Sparguthaben keinen überzeugenden Anknüpfungspunkt an den Herkunftsstaat nachzuweisen, zumal ein Sparguthaben keine Konstante ist und Sparkonten aufgelöst bzw. Guthaben mittels Auslandsüberweisung transferiert werden können.
Die Vorlage einer Reservierung eines Rückflugs und der Abschluss einer Reiseversicherung in Höhe von 7.950 Pakistanischen Rupien (€ 26,50) sind fallgegenständlich aufgrund des geringen finanziellen Aufwands auch nicht geeignet, die für einen möglichen Verbleib im Bundesgebiet nach Ablauf des Visums sprechenden Umstände zu entkräften. Der Beschwerdeführerin wurden zudem – wie bereits festgestellt – keine Visa betreffend einen Aufenthalt im Schengen-Raum ausgestellt, sodass gegenständlich auch keine Schlüsse auf ein – den Schengen-Raum betreffendes – in der Vergangenheit liegendes fremdenrechtliches Wohlverhalten gezogen werden können.
Bei Gesamtbetrachtung ihrer familiären, sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse geht das erkennende Gericht davon aus, dass begründete Zweifel bestehen, dass die Beschwerdeführerin nicht beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen, sondern dass sie in Europa bleiben will und beabsichtigt, sich hier niederzulassen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 9 Abs. 3 FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Absatz 2, leg. cit. hat über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
I.) Zur Behebung der Beschwerdevorentscheidung:römisch eins.) Zur Behebung der Beschwerdevorentscheidung:
Gemäß § 14 VwGVG steht es den Behörden frei, innerhalb von zwei Monaten eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, die den angefochtenen Bescheid aufhebt, abändert oder die Beschwerde zurückweist oder abweist. Gemäß Paragraph 14, VwGVG steht es den Behörden frei, innerhalb von zwei Monaten eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, die den angefochtenen Bescheid aufhebt, abändert oder die Beschwerde zurückweist oder abweist.
Die Frist für die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beginnt mit dem Einlangen der Beschwerde bei der belangten Behörde. Die Entscheidungsfrist ist gewahrt, wenn die Beschwerdevorentscheidung zumindest einer Verfahrenspartei vor Ablauf der zwei Monate zugestellt wurde (vgl. Goldstein/Neudorfer in Raschauer/Wessely (Hrsg), VwGVG § 14 Rz 5 [Stand 31.3.2018, rdb.at]).Die Frist für die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beginnt mit dem Einlangen der Beschwerde bei der belangten Behörde. Die Entscheidungsfrist ist gewahrt, wenn die Beschwerdevorentscheidung zumindest einer Verfahrenspartei vor Ablauf der zwei Monate zugestellt wurde vergleiche Goldstein/Neudorfer in Raschauer/Wessely (Hrsg), VwGVG Paragraph 14, Rz 5 [Stand 31.3.2018, rdb.at]).
Wie bereits festgestellt sowie beweiswürdigend ausgeführt, brachte die Beschwerdeführerin gegen den am 05.06.2023 zugestellten Bescheid vom 01.06.2023 am 03.07.2023 bei der Österreichischen Botschaft Islamabad eine Beschwerde mittels E-Mail ein. Die Österreichische Botschaft Islamabad erließ fallgegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung, die von der Vertreterin der Beschwerdeführerin am 08.09.2023 übernommen und somit an diesem Tag rechtswirksam zugestellt wurde.
Mit Ablauf der Entscheidungsfrist geht die Zuständigkeit auf das Verwaltungsgericht über und die belangte Behörde verliert die Zuständigkeit zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (vgl. VwGH 22. 11. 2017, Ra 2017/19/0421). Eine dennoch erlassene Beschwerdevorentscheidung stammt sohin von einer unzuständigen Behörde und ist rechtswidrig. Sofern sie mittels Vorlageantrag bekämpft wird, hat das Verwaltungsgericht die verspätete Beschwerdevorentscheidung wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde zu beheben über die Beschwerde, weil die Zuständigkeit bei ihm liegt, zu entscheiden. Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts tritt sodann an die Stelle der verspäteten Beschwerdevorentscheidung (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 14 VwGVG, Rz 37 [Stand 1.3.2022, rdb.at]).Mit Ablauf der Entscheidungsfrist geht die Zuständigkeit auf das Verwaltungsgericht über und die belangte Behörde verliert die Zuständigkeit zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung vergleiche VwGH 22. 11. 2017, Ra 2017/19/0421). Eine dennoch erlassene Beschwerdevorentscheidung stammt sohin von einer unzuständigen Behörde und ist rechtswidrig. Sofern sie mittels Vorlageantrag bekämpft wird, hat das Verwaltungsgericht die verspätete Beschwerdevorentscheidung wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde zu beheben über die Beschwerde, weil die Zuständigkeit bei ihm liegt, zu entscheiden. Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts tritt sodann an die Stelle der verspäteten Beschwerdevorentscheidung vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 14, VwGVG, Rz 37 [Stand 1.3.2022, rdb.at]).
Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerdevorentscheidung durch den zulässigen und rechtzeitig eingebrachten Vorlageantrag der Beschwerdeführerin angefochten. Da die Beschwerdevorentscheidung nach Ablauf der zweimonatigen Frist erlassen wurde, stammt diese von einer im Entscheidungszeitpunkt unzuständigen Behörde und ist im Ergebnis sohin zu beheben.
Zu A)
II.) Zur Abweisung der Beschwerde:römisch II.) Zur Abweisung der Beschwerde:
Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) lauten:
„Artikel 21 Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung
(1) Bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum ist festzustellen, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes erfüllt, und ist insbesondere zu beurteilen, ob bei ihm das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen.
(2) Zu jedem Antrag wird das VIS gemäß Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 15 der VIS-Verordnung abgefragt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Suchkriterien gemäß Artikel 15 der VIS-Verordnung voll und ganz verwendet werden, um falsche Ablehnungen und Identifizierungen zu vermeiden.
(3) Bei der Kontrolle, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen erfüllt, prüfen das Konsulat oder die zentralen Behörden,
a) dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
b) ob die Angaben des Antragstellers zum Zweck und zu den Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts begründet sind und ob er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;
c) ob der Antragsteller im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;
d) ob der Antragsteller keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Nummer 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt und ob er insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist;
e) ob der Antragsteller, soweit erforderlich, im Besitz einer angemessenen und gültigen Reisekrankenversicherung ist, die für den Zeitraum des geplanten Aufenthalts, oder, falls ein Visum für die mehrfache Einreise beantragt wird, für den Zeitraum des ersten geplanten Aufenthalts gilt.
(4) Das Konsulat oder die zentralen Behörden prüfen gegebenenfalls anhand der Dauer früherer und geplanter Aufenthalte, ob der Antragsteller die zulässige Höchstdauer des Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht überschritten hat, ungeachtet etwaiger Aufenthalte, die aufgrund eines nationalen Visums für den längerfristigen Aufenthalt oder eines Aufenthaltstitels genehmigt wurden.
(5) Die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts während des geplanten Aufenthalts werden nach der Dauer und dem Zweck des Aufenthalts und unter Zugrundelegung der Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung in dem/den betreffenden Mitgliedstaat(en) nach Maßgabe eines mittleren Preisniveaus für preisgünstige Unterkünfte bewertet, die um die Zahl der Aufenthaltstage multipliziert werden; hierzu werden die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe c des Schengener Grenzkodexes festgesetzten Richtbeträge herangezogen. Der Nachweis einer Kostenübernahme und/oder einer privaten Unterkunft kann ebenfalls das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts belegen.
(6) Bei der Prüfung eines Antrags auf Erteilung eines Visums für den Flughafentransit überprüfen das Konsulat oder die zentralen Behörden insbesondere Folgendes:
a) dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
b) den Ausgangs- und Zielort des betreffenden Drittstaatsangehörigen und die Kohärenz der geplanten Reiseroute und des Flughafentransits;
c) den Nachweis der Weiterreise zum Endbestimmungsland.
(7) Die Prüfung eines Antrags stützt sich insbesondere auf die Echtheit und Vertrauenswürdigkeit der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen und den Wahrheitsgehalt und die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen.
(8) Im Verlauf der Prüfung eines Antrags können das Konsulat oder die zentralen Behörden den Antragsteller in begründeten Fällen befragen und zusätzliche Unterlagen anfordern.
(9) Die Ablehnung eines früheren Visumantrags bewirkt nicht automatisch die Ablehnung eines neuen Antrags. Der neue Antrag wird auf der Grundlage aller verfügbaren Informationen beurteilt.“
„Artikel 32 Visumverweigerung
(1) Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 1 wird das Visum verweigert,
a) wenn der Antragsteller:
i) ein Reisedokument vorlegt, das falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
ii) den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht begründet;
iia) den Zweck und die Bedingungen des geplanten Flughafentransits nicht begründet;
iii) nicht den Nachweis erbringt, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt, bzw. nicht in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;
iv) sich im laufenden Zeitraum von 180 Tagen bereits 90 Tage im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines einheitlichen Visums oder eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit aufgehalten hat;
v) im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;
vi) als eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Absatz 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats eingestuft wird, insbesondere wenn er in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist; oder
vii) nicht nachweist, dass er, soweit erforderlich, über eine angemessene und gültige Reisekrankenversicherung verfügt;
oder
b) wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von dem Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.
(2) Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang VI in der Sprache des Mitgliedstaates, der die endgültige Entscheidung über den Antrag getroffen hat, und in einer anderen Amtssprache der Organe der Union mitgeteilt.(2) Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang römisch VI in der Sprache des Mitgliedstaates, der die endgültige Entscheidung über den Antrag getroffen hat, und in einer anderen Amtssprache der Organe der Union mitgeteilt.
(3) Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang VI.(3) Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang römisch VI.
(…)“
Die maßgeblichen Bestimmungen des FPG (Fremdenpolizeigesetz 2005) lauten:
„Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß § 20 Abs. 1 Z 9 sind Art. 9 Abs. 1 erster Satz und Art. 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11, (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 9, sind Artikel 9, Absatz eins, erster Satz und Artikel 14, Absatz 6, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Absatz eins, betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.
(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (Paragraph 33, AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des Paragraph 22, Absatz 3,, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(8) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.
(9) Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§ 2 Abs. 4 Z 13) oder Praktikanten (§ 2 Abs. 4 Z 13a) ist Art. 23 Abs. 1 bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.“(9) Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 13,) oder Praktikanten (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 13 a,) ist Artikel 23, Absatz eins bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.“
„Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a, (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.“(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt.“
Die Entscheidung der Österreichischen Botschaft Islamabad beruht auf Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex. Demnach ist ein Visum zu verweigern, wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von dem Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.Die Entscheidung der Österreichischen Botschaft Islamabad beruht auf Artikel 32, Absatz eins, Litera b, Visakodex. Demnach ist ein Visum zu verweigern, wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von dem Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.
Art. 32 Abs. 1 Visakodex ist dahin auszulegen, dass die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats nach Abschluss der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum einem Antragsteller nur dann ein einheitliches Visum verweigern dürfen, wenn ihm einer der in diesen Bestimmungen aufgezählten Gründe für die Verweigerung des Visums entgegengehalten werden kann. Die betreffenden Behörden verfügen bei der Prüfung dieses Antrags über einen weiten Beurteilungsspielraum, der sich sowohl auf die Anwendungsvoraussetzungen dieser Vorschriften als auch auf die Würdigung der Tatsachen bezieht, die für die Feststellung maßgeblich sind, ob dem Antragsteller einer dieser Verweigerungsgründe entgegengehalten werden kann. Es wird von den zuständigen Behörden dabei mitnichten verlangt, im Hinblick auf die Feststellung, ob sie ein Visum erteilen müssen, Gewissheit zu erlangen, ob der Antragsteller beabsichtigt, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen oder nicht. Sie haben vielmehr festzustellen, ob begründete Zweifel an dieser Absicht bestehen (vgl. EuGH C-84/12 vom 19.12.2013). Artikel 32, Absatz eins, Visakodex ist dahin auszulegen, dass die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats nach Abschluss der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum einem Antragsteller nur dann ein einheitliches Visum verweigern dürfen, wenn ihm einer der in diesen Bestimmungen aufgezählten Gründe für die Verweigerung des Visums entgegengehalten werden kann. Die betreffenden Behörden verfügen bei der Prüfung dieses Antrags über einen weiten Beurteilungsspielraum, der sich sowohl auf die Anwendungsvoraussetzungen dieser Vorschriften als auch auf die Würdigung der Tatsachen bezieht, die für die Feststellung maßgeblich sind, ob dem Antragsteller einer dieser Verweigerungsgründe entgegengehalten werden kann. Es wird von den zuständigen Behörden dabei mitnichten verlangt, im Hinblick auf die Feststellung, ob sie ein Visum erteilen müssen, Gewissheit zu erlangen, ob der Antragsteller beabsichtigt, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen oder nicht. Sie haben vielmehr festzustellen, ob begründete Zweifel an dieser Absicht bestehen vergleiche EuGH C-84/12 vom 19.12.2013).
Schon das Abstellen auf „begründete Zweifel“ in Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex macht deutlich, dass nicht ohne weiteres – generell – unterstellt werden darf, dass Fremde unter Missachtung der fremdenrechtlichen Vorschriften im Anschluss an die Gültigkeitsdauer eines Visums weiterhin im Schengenraum (unrechtmäßig) aufhältig bleiben. Es wird daher konkreter Anhaltspunkte in diese Richtung bedürfen und die Behörde kann die Versagung eines Visums nicht gleichsam mit einem „Generalverdacht“ zu Lasten aller Fremden begründen. Regelmäßig wird daher, wenn nicht gegenteilige Indizien bekannt sind, davon auszugehen sein, dass der Fremde vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder ausreisen wird (vgl. VwGH 29.09.2011, 2010/21/0344 mit Hinweis auf VwGH 20.12.2007, 2007/21/0104). Schon das Abstellen auf „begründete Zweifel“ in Artikel 32, Absatz eins, Litera b, Visakodex macht deutlich, dass nicht ohne weiteres – generell – unterstellt werden darf, dass Fremde unter Missachtung der fremdenrechtlichen Vorschriften im Anschluss an die Gültigkeitsdauer eines Visums weiterhin im Schengenraum (unrechtmäßig) aufhältig bleiben. Es wird daher konkreter Anhaltspunkte in diese Richtung bedürfen und die Behörde kann die Versagung eines Visums nicht gleichsam mit einem „Generalverdacht“ zu Lasten aller Fremden begründen. Regelmäßig wird daher, wenn nicht gegenteilige Indizien bekannt sind, davon auszugehen sein, dass der Fremde vor Ablauf der