Entscheidungsdatum
14.08.2024Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
G308 2296903-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Serbien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (BBU GmbH), Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 2024, Zahl: XXXX , betreffend Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit Einreiseverbot:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Serbien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (BBU GmbH), Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 2024, Zahl: römisch 40 , betreffend Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit Einreiseverbot:
A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde), Regionaldirektion XXXX , vom XXXX 2024 wurde dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ein Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gem. § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Serbien gem. § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.), eine Frist für die freiwillige Ausreise gem. § 55 Abs. 4 FPG nicht gewährt (Spruchpunkt IV.), gem. § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) und gem. § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein befristetes Einreiseverbot in der Dauer von acht Jahren erlassen (Spruchpunkt VI.).1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde), Regionaldirektion römisch 40 , vom römisch 40 2024 wurde dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ein Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gem. Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch II.), gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Serbien gem. Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch III.), eine Frist für die freiwillige Ausreise gem. Paragraph 55, Absatz 4, FPG nicht gewährt (Spruchpunkt römisch IV.), gem. Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.) und gem. Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein befristetes Einreiseverbot in der Dauer von acht Jahren erlassen (Spruchpunkt römisch VI.).
Im Wesentlichen führte die belangte Behörde hierzu aus, dass der BF im Bundesgebiet mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX , wegen des Verbrechens der Weitergabe nachgemachten Geldes sowie des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Diebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt wurde und die Erlassung der Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbotes im Hinblick auf das Fehlverhalten des BF, zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit daher dringend geboten gewesen sei. Der BF verfüge im Bundesgebiet über kein aufrechtes Privat- und Familienleben und bestünden hier weder berufliche noch familiäre Bindungen. Eine Abschiebung nach Serbien sei zulässig und wäre von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen gewesen. Es sei ein Einreiseverbot zu erlassen gewesen, zumal aufgrund der Schwere des Fehlverhaltens des BF davon auszugehen sei, dass die im Gesetz umschriebene Annahme, dass der BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, gerechtfertigt sei. Das ausgesprochene Einreiseverbot sei daher zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen dringend geboten und erscheine gerechtfertigt und notwendig.Im Wesentlichen führte die belangte Behörde hierzu aus, dass der BF im Bundesgebiet mit Urteil des LG für Strafsachen römisch 40 , wegen des Verbrechens der Weitergabe nachgemachten Geldes sowie des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Diebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt wurde und die Erlassung der Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbotes im Hinblick auf das Fehlverhalten des BF, zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit daher dringend geboten gewesen sei. Der BF verfüge im Bundesgebiet über kein aufrechtes Privat- und Familienleben und bestünden hier weder berufliche noch familiäre Bindungen. Eine Abschiebung nach Serbien sei zulässig und wäre von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen gewesen. Es sei ein Einreiseverbot zu erlassen gewesen, zumal aufgrund der Schwere des Fehlverhaltens des BF davon auszugehen sei, dass die im Gesetz umschriebene Annahme, dass der BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, gerechtfertigt sei. Das ausgesprochene Einreiseverbot sei daher zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Zielen dringend geboten und erscheine gerechtfertigt und notwendig.
Mit Verfahrensanordnung vom XXXX .2024 wurde dem BF gem. § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beigegeben.Mit Verfahrensanordnung vom römisch 40 .2024 wurde dem BF gem. Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beigegeben.
Der gegenständliche Bescheid vom XXXX .2024 wurde dem BF nachweislich am XXXX .2024 zugestellt.Der gegenständliche Bescheid vom römisch 40 .2024 wurde dem BF nachweislich am römisch 40 .2024 zugestellt.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung vom XXXX .2024, beim Bundesamt am selben Tag einlangend, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde in vollem Umfang. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchführen, den Bescheid hinsichtlich der Spruchpunkte II. bis III. beheben, jedenfalls den Bescheid hinsichtlich des Einreiseverbotes (Spruchpunkt VI.) ersatzlos beheben, Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides beheben und feststellen, dass dem BF eine Frist zur freiwilligen Ausreise hätte eingeräumt werden müssen, in eventu das Einreiseverbot (Spruchpunkt VI.) auf angemessene Dauer herabsetzen, in eventu den angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben und zur Verfahrensergänzung an die Behörde und zur neuerlichen Durchführung eines Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an die I. Instanz zurückverweisen.2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung vom römisch 40 .2024, beim Bundesamt am selben Tag einlangend, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde in vollem Umfang. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchführen, den Bescheid hinsichtlich der Spruchpunkte römisch II. bis römisch III. beheben, jedenfalls den Bescheid hinsichtlich des Einreiseverbotes (Spruchpunkt römisch VI.) ersatzlos beheben, Spruchpunkt römisch IV. des angefochtenen Bescheides beheben und feststellen, dass dem BF eine Frist zur freiwilligen Ausreise hätte eingeräumt werden müssen, in eventu das Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch VI.) auf angemessene Dauer herabsetzen, in eventu den angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben und zur Verfahrensergänzung an die Behörde und zur neuerlichen Durchführung eines Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an die römisch eins. Instanz zurückverweisen.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF in Deutschland geboren und aufenthaltsberechtigt sei, er habe dort eine Lebensgefährtin und eine Tochter, mit welchen er vor seiner Inhaftierung auch zusammengewohnt habe. Die belangte Behörde habe das Ermittlungsverfahren mangelhaft geführt, zumal sie den BF nicht einvernommen habe und lediglich ein Parteiengehör gewährt habe und sohin auch keine entsprechende Gefährdungsprognose habe treffen können. Auch sei das Privat- und Familienleben des BF nicht berücksichtigt worden, zumal das aufrechte Familienleben in Deutschland von der belangten Behörde nicht berücksichtigt worden wäre. Der BF verfüge über eine Niederlassungsbewilligung für Deutschland und habe vor, nach seiner Haftentlassung, dort zusammen mit seiner Familie zu leben und verfüge bereits über eine Einstellungszusage. Er habe das Unrecht seiner Taten eingesehen und bedauere sein Fehlverhalten und habedaher vor, in Deutschland einen ordentlichen Lebenswandel zu führen. Die Einreise nach Deutschland wäre sohin für den BF zur Aufrechterhaltung seines Familienlebens dringend notwendig. Gegen den BF sei keine Rückkehrentscheidung zu erlassen gewesen, sondern hätte dieser vielmehr angewiesen werden müssen unverzüglich nach Deutschland auszureisen, zumal er dort über einen gültigen Aufenthaltstitel verfüge. Der BF lebe seit seiner Geburt in Deutschland und dort aufgewachsen, die Lebensgefährtin und die Tochter des BF seien kroatische Staatsangehörige und sohin EU-Bürgerinnen und wären in Deutschland aufhältig. Der BF sei seit ca. vier Monaten Freigänger und arbeite als Staplerfahrer und sei sohin nicht ersichtlich, wieso der BF nach der Verbüßung seiner Haftstrafe weiterhin eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstelle. Außerdem habe die belangte Behörde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu Unrecht aberkannt, zumal im Falle einer Abschiebung des BF nach Serbien eine Verletzung des Art. 3 und Art. 8 EMRK drohe.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF in Deutschland geboren und aufenthaltsberechtigt sei, er habe dort eine Lebensgefährtin und eine Tochter, mit welchen er vor seiner Inhaftierung auch zusammengewohnt habe. Die belangte Behörde habe das Ermittlungsverfahren mangelhaft geführt, zumal sie den BF nicht einvernommen habe und lediglich ein Parteiengehör gewährt habe und sohin auch keine entsprechende Gefährdungsprognose habe treffen können. Auch sei das Privat- und Familienleben des BF nicht berücksichtigt worden, zumal das aufrechte Familienleben in Deutschland von der belangten Behörde nicht berücksichtigt worden wäre. Der BF verfüge über eine Niederlassungsbewilligung für Deutschland und habe vor, nach seiner Haftentlassung, dort zusammen mit seiner Familie zu leben und verfüge bereits über eine Einstellungszusage. Er habe das Unrecht seiner Taten eingesehen und bedauere sein Fehlverhalten und habedaher vor, in Deutschland einen ordentlichen Lebenswandel zu führen. Die Einreise nach Deutschland wäre sohin für den BF zur Aufrechterhaltung seines Familienlebens dringend notwendig. Gegen den BF sei keine Rückkehrentscheidung zu erlassen gewesen, sondern hätte dieser vielmehr angewiesen werden müssen unverzüglich nach Deutschland auszureisen, zumal er dort über einen gültigen Aufenthaltstitel verfüge. Der BF lebe seit seiner Geburt in Deutschland und dort aufgewachsen, die Lebensgefährtin und die Tochter des BF seien kroatische Staatsangehörige und sohin EU-Bürgerinnen und wären in Deutschland aufhältig. Der BF sei seit ca. vier Monaten Freigänger und arbeite als Staplerfahrer und sei sohin nicht ersichtlich, wieso der BF nach der Verbüßung seiner Haftstrafe weiterhin eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstelle. Außerdem habe die belangte Behörde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu Unrecht aberkannt, zumal im Falle einer Abschiebung des BF nach Serbien eine Verletzung des Artikel 3 und Artikel 8, EMRK drohe.
Unter einem wurden nachfolgende Unterlagen in Kopie vorgelegt:
- Kopie der Aufenthaltstitelkarte (Niederlassungserlaubnis Deutschland), gültig bis XXXX .2026 (AS 94);- Kopie der Aufenthaltstitelkarte (Niederlassungserlaubnis Deutschland), gültig bis römisch 40 .2026 (AS 94);
- Kopie des serbischen Reisepasses (AS 96);
3. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt vorgelegt und langten dort am XXXX .2024 ein.3. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt vorgelegt und langten dort am römisch 40 .2024 ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
1.1.1. Der am XXXX .1998 in XXXX (Deutschland) geborene BF ist Staatsangehöriger Serbiens (vgl. Auszug aus dem Fremdenregister vom XXXX .2024; Kopie des serbischen Reisepasses mit der Nr. XXXX , AS 96).1.1.1. Der am römisch 40 .1998 in römisch 40 (Deutschland) geborene BF ist Staatsangehöriger Serbiens vergleiche Auszug aus dem Fremdenregister vom römisch 40 .2024; Kopie des serbischen Reisepasses mit der Nr. römisch 40 , AS 96).
1.1.2. Der BF wurde am XXXX .2022 von Deutschland aus nach Österreich ausgeliefert und im Bundesgebiet am XXXX .2022 festgenommen. Bis auf seine Inhaftierung, war der BF noch nie aufrecht im Bundesgebiet gemeldet und liegen folgende Hauptwohnsitzmeldungen vor (vgl. Verständigung vom XXXX 2023, AS 33; Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom XXXX .2024):1.1.2. Der BF wurde am römisch 40 .2022 von Deutschland aus nach Österreich ausgeliefert und im Bundesgebiet am römisch 40 .2022 festgenommen. Bis auf seine Inhaftierung, war der BF noch nie aufrecht im Bundesgebiet gemeldet und liegen folgende Hauptwohnsitzmeldungen vor vergleiche Verständigung vom römisch 40 2023, AS 33; Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom römisch 40 .2024):
- XXXX .2022 bis XXXX .2023 Hauptwohnsitz (JA)- römisch 40 .2022 bis römisch 40 .2023 Hauptwohnsitz (JA)
- seit XXXX .2023 bis laufend Hauptwohnsitz (JA)- seit römisch 40 .2023 bis laufend Hauptwohnsitz (JA)
1.1.3. Der BF ist im Bundesgebiet noch nie einer aufrechten Erwerbstätigkeit nachgegangen und liegen keine Meldungen im Hauptverband der Sozialversicherungsträger vor (vgl. Sozialversicherungsdatenauszug vom XXXX .2024).1.1.3. Der BF ist im Bundesgebiet noch nie einer aufrechten Erwerbstätigkeit nachgegangen und liegen keine Meldungen im Hauptverband der Sozialversicherungsträger vor vergleiche Sozialversicherungsdatenauszug vom römisch 40 .2024).
1.1.4. Der BF verfügt im Bundesgebiet über keinen aufrechten Aufenthaltstitel oder eine Arbeitsbewilligung (vgl. Auszug aus dem Fremdenregister vom XXXX .2024).1.1.4. Der BF verfügt im Bundesgebiet über keinen aufrechten Aufenthaltstitel oder eine Arbeitsbewilligung vergleiche Auszug aus dem Fremdenregister vom römisch 40 .2024).
1.1.5. In Deutschland verfügt der BF über einen unbefristeten Aufenthaltstitel „Niederlassungserlaubnis“, welcher diesem am XXXX .2016 ausgestellt wurde und bis zum XXXX .2026 gültig ist. Er verfügt dort auch über einen festen Wohnsitz (vgl. Verständigung vom XXXX .2023, AS 33; vorgelegte Aufenthaltstitelkarte des BF, AS 94; Stellungnahme des BF vom XXXX .2024, AS 36).1.1.5. In Deutschland verfügt der BF über einen unbefristeten Aufenthaltstitel „Niederlassungserlaubnis“, welcher diesem am römisch 40 .2016 ausgestellt wurde und bis zum römisch 40 .2026 gültig ist. Er verfügt dort auch über einen festen Wohnsitz vergleiche Verständigung vom römisch 40 .2023, AS 33; vorgelegte Aufenthaltstitelkarte des BF, AS 94; Stellungnahme des BF vom römisch 40 .2024, AS 36).
1.2. Zum Verhalten des Beschwerdeführers:
1.2.1. Mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX vom XXXX .2023, GZ: XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens der Weitergabe nachgemachten Geldes nach § 233 Abs. 1 Z 2 StGB und des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Diebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach §§ 12 dritter Fall, 127, 128 Abs. 1 Z 5, 130 Abs. 2 erster Fall StGB, unter Anwendung von § 28 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren, verurteilt.1.2.1. Mit Urteil des LG für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 .2023, GZ: römisch 40 , wurde der BF wegen des Verbrechens der Weitergabe nachgemachten Geldes nach Paragraph 233, Absatz eins, Ziffer 2, StGB und des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Diebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach Paragraphen 12, dritter Fall, 127, 128 Absatz eins, Ziffer 5,, 130 Absatz 2, erster Fall StGB, unter Anwendung von Paragraph 28, Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren, verurteilt.
Diesem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde (Urteil des LG für Strafsachen XXXX vom XXXX .2023, GZ: XXXX ):Diesem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde (Urteil des LG für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 .2023, GZ: römisch 40 ):
„(….)
Der BF und sein Mitangeklagter sind schuldig, es haben
I./ der BF hat am XXXX .2021 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem noch auszuforschenden unbekannten Täter nachgemachtes Geld, nämlich nachgemachte 100-Euro-Banknoten mit einem Nominalwert von EUR XXXX als echt und unverfälscht ausgegeben, indem er die nachgemachten Euro-Banknoten an die ahnungslose genannte Person übergab und dieser ihm im Gegenzug eine Luxusuhr einer genannten Marke im Wert von EUR XXXX aushändigte;römisch eins./ der BF hat am römisch 40 .2021 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem noch auszuforschenden unbekannten Täter nachgemachtes Geld, nämlich nachgemachte 100-Euro-Banknoten mit einem Nominalwert von EUR römisch 40 als echt und unverfälscht ausgegeben, indem er die nachgemachten Euro-Banknoten an die ahnungslose genannte Person übergab und dieser ihm im Gegenzug eine Luxusuhr einer genannten Marke im Wert von EUR römisch 40 aushändigte;
(….)
III./ der BF hat am XXXX .2021 gewerbsmäßig (§ 70 Abs. 1 Z 1 StGB) und als Mitglied einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung (§ 12 StGB) eines anderen Mitglieds dieser Vereinigung (siehe Punkt II./) zu der unter Punkt II./ beschriebenen strafbaren Handlung beigetragen, indem er genannte Person und weitere genannte Person davon überzeugte, die genannten Vermögenswerte als Provision für ein künftig abzuwickelndes Großprojekt zu hinterlegen.römisch III./ der BF hat am römisch 40 .2021 gewerbsmäßig (Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer eins, StGB) und als Mitglied einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung (Paragraph 12, StGB) eines anderen Mitglieds dieser Vereinigung (siehe Punkt römisch II./) zu der unter Punkt römisch II./ beschriebenen strafbaren Handlung beigetragen, indem er genannte Person und weitere genannte Person davon überzeugte, die genannten Vermögenswerte als Provision für ein künftig abzuwickelndes Großprojekt zu hinterlegen.
(….)“
Als mildernd wertete das Gericht das reumütige Geständnis des BF, als erschwerend hingegen zwei einschlägige Vorstrafen, jeweils eine in Deutschland und eine in der Schweiz, das Zusammentreffen zweier Verbrechen, die Begehung innerha