TE Bvwg Erkenntnis 2024/8/16 W177 2250684-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.08.2024
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Entscheidungsdatum

16.08.2024

Norm

AVG §35
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
  1. AVG § 35 heute
  2. AVG § 35 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  3. AVG § 35 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 35 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W177 2250684-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Volker NOWAK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, vertreten durch Dr. Farid RIFAAT, Rechtsanwalt in 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 01.12.2021, Zl. XXXX betreffend die Verhängung einer Mutwillensstrafe zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Volker NOWAK als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Türkei, vertreten durch Dr. Farid RIFAAT, Rechtsanwalt in 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 01.12.2021, Zl. römisch 40 betreffend die Verhängung einer Mutwillensstrafe zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 35 AVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 35, AVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet), ein Staatsangehöriger der Türkei, ist seit dem 15.11.2017 im Bundesgebiet aufhältig und heiratete am 08.05.2018 eine österreichische Staatsangehörige, türkischer Abstammung. Da die Ehe seit Anfang 2019 zerrüttet sei, habe es ab diesem Zeitpunkt Ermittlungen wegen des Eingehens einer Scheinehe gegeben. Die Ehefrau des BF gab am 27.09.2019 vor einer Polizeiinspektion an, dass es sich um eine Scheinehe handeln würde.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet), ein Staatsangehöriger der Türkei, ist seit dem 15.11.2017 im Bundesgebiet aufhältig und heiratete am 08.05.2018 eine österreichische Staatsangehörige, türkischer Abstammung. Da die Ehe seit Anfang 2019 zerrüttet sei, habe es ab diesem Zeitpunkt Ermittlungen wegen des Eingehens einer Scheinehe gegeben. Die Ehefrau des BF gab am 27.09.2019 vor einer Polizeiinspektion an, dass es sich um eine Scheinehe handeln würde.

I.2. Mit Bescheid vom 17.07.2020 erließ das BFA gemäß § 52 Abs. 4 Z 1 in Verbindung mit § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung FPG (Spruchpunkt I.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 8 FPG wurde gegen den BF ein auf drei Jahre befristetes Einreiseverbot verhängt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.). Das BFA traf zunächst herkunftsstaatsbezogene Feststellungen zur allgemeinen Lage in der Türkei und stellte fest, dass die Rückkehrentscheidung aufgrund eine Versagungsgrundes des Aufenthaltstitels (Aufenthaltsehe) zu erlassen gewesen sei. Sonstige Gründe für ein Überwiegen der familiären und privaten Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet wären im Verfahren nicht hervorgekommen. Aufgrund der Missachtung der Rechtsordnung sei eine Verhängung des befristeten Einreiseverbotes aus Gründen der vom BF ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten gewesen. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 14.09.2020 und der GZ XXXX als unbegründet abgewiesenrömisch eins.2. Mit Bescheid vom 17.07.2020 erließ das BFA gemäß Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung FPG (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF in die Türkei gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch II.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 8, FPG wurde gegen den BF ein auf drei Jahre befristetes Einreiseverbot verhängt (Spruchpunkt römisch III.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch IV.). Das BFA traf zunächst herkunftsstaatsbezogene Feststellungen zur allgemeinen Lage in der Türkei und stellte fest, dass die Rückkehrentscheidung aufgrund eine Versagungsgrundes des Aufenthaltstitels (Aufenthaltsehe) zu erlassen gewesen sei. Sonstige Gründe für ein Überwiegen der familiären und privaten Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet wären im Verfahren nicht hervorgekommen. Aufgrund der Missachtung der Rechtsordnung sei eine Verhängung des befristeten Einreiseverbotes aus Gründen der vom BF ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten gewesen. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 14.09.2020 und der GZ römisch 40 als unbegründet abgewiesen

I.3. Am 15.10.2020 brachte der BF bei der belangten Behörde einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Der BF führte begründend aus, er werde in der Türkei verfolgt, weil er in eine Schule, die der Gülen Bewegung angehört habe, gegangen sei. 2016 sei er bereits von der Polizei mitgenommen und verhört worden. Im Falle einer Rückkehr in die Türkei befürchte er eine langjährige Haftstrafe.römisch eins.3. Am 15.10.2020 brachte der BF bei der belangten Behörde einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Der BF führte begründend aus, er werde in der Türkei verfolgt, weil er in eine Schule, die der Gülen Bewegung angehört habe, gegangen sei. 2016 sei er bereits von der Polizei mitgenommen und verhört worden. Im Falle einer Rückkehr in die Türkei befürchte er eine langjährige Haftstrafe.

I.4.In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 17.12.2020 hielt der BF dem Grunde nach sein Vorbringen offen, ohne dies mit Beweismitteln zu unterstützten. Ebenso wurde ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme zu den Länderfeststellungen seines Heimatlandes gegeben. Nach mehrmaligen Fristerstreckungen erfolgte selbige am 15.04.2021. Im Zuge dieser legte der BF eine türkische Strafregisterbescheinigung vom 23.03.2021 vor. Dieser sei zu entnehmen, dass der BF von den türkischen Geheimdiensten gesucht werde, weil er am 17.02.2018 Aktivitäten im Namen der als Terrororganisation eingestuften Gülen Bewegung durchgeführt habe.römisch eins.4.In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 17.12.2020 hielt der BF dem Grunde nach sein Vorbringen offen, ohne dies mit Beweismitteln zu unterstützten. Ebenso wurde ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme zu den Länderfeststellungen seines Heimatlandes gegeben. Nach mehrmaligen Fristerstreckungen erfolgte selbige am 15.04.2021. Im Zuge dieser legte der BF eine türkische Strafregisterbescheinigung vom 23.03.2021 vor. Dieser sei zu entnehmen, dass der BF von den türkischen Geheimdiensten gesucht werde, weil er am 17.02.2018 Aktivitäten im Namen der als Terrororganisation eingestuften Gülen Bewegung durchgeführt habe.

I.5. Mit Urteil eines Bezirksgerichts vom 02.07.2021 GZ: XXXX wurde der BF gem. § 117 Abs. 4 iVm Abs. 2 FPG aufgrund des Eingehens einer Scheinehe zu einer Freiheitstrafe von sechs Monaten verurteilt.römisch eins.5. Mit Urteil eines Bezirksgerichts vom 02.07.2021 GZ: römisch 40 wurde der BF gem. Paragraph 117, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz 2, FPG aufgrund des Eingehens einer Scheinehe zu einer Freiheitstrafe von sechs Monaten verurteilt.

I.6. Mit Schreiben der belangten Behörde (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - BFA) vom 21.07.2021 erging eine Anfrage an die Staatendokumentation, ob der BF tatsächlich ein Mitglied der Gülen Bewegung sei und ob es in türkischen Strafregisterauszügen vermerkt sei, dass der Geheimdienst nach einer Person suchen würde.römisch eins.6. Mit Schreiben der belangten Behörde (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - BFA) vom 21.07.2021 erging eine Anfrage an die Staatendokumentation, ob der BF tatsächlich ein Mitglied der Gülen Bewegung sei und ob es in türkischen Strafregisterauszügen vermerkt sei, dass der Geheimdienst nach einer Person suchen würde.

Die entsprechende Anfragebeantwortung, in welcher auch insbesondere das vorgelegte Dokument überprüft wurde, langte am 15.10.2021 beim BFA ein. Es wurde festgehalten, dass es äußert unwahrscheinlich sei, dass solch detaillierte und sensible Informationen in einem Strafregisterauszug stehen würden. Ebenso würde sich in diesem Dokument sprachliche und grammatische Unrichtigkeiten feststellen lassen, die so in einem Schreiben einer Behörde nicht vorkommen würden, weshalb, auch durch die Verwendung anderer Schriftarten, von einer Verfälschung ausgegangen werden müsse.

I.7. In einem des seitens des BFA zu den Ermittlungsergebnissen eingeräumten Parteiengehörs, gab die Rechtsvertretung des BF nach mehrmalig stattgegeben Anträgen auf Fristerstreckung am 29.11.2021 in einer Stellungnahme bekannt, dass der BF dieses Schreiben nicht ge- oder verfälscht hätte, er jedoch keinen Echtbeweis seitens der türkischen Behörden vorlegen könnte.römisch eins.7. In einem des seitens des BFA zu den Ermittlungsergebnissen eingeräumten Parteiengehörs, gab die Rechtsvertretung des BF nach mehrmalig stattgegeben Anträgen auf Fristerstreckung am 29.11.2021 in einer Stellungnahme bekannt, dass der BF dieses Schreiben nicht ge- oder verfälscht hätte, er jedoch keinen Echtbeweis seitens der türkischen Behörden vorlegen könnte.

I.8. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz mit Bescheid der belangten Behörde vom 01.12.2021 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den BF ein auf fünf Jahre befristetes Einreiseverbot verhängt (Spruchpunkt VII.).römisch eins.8. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz mit Bescheid der belangten Behörde vom 01.12.2021 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch IV.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Türkei gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch VI.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen den BF ein auf fünf Jahre befristetes Einreiseverbot verhängt (Spruchpunkt römisch VII.).

Im Rahmen der Beweiswürdigung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass seine Befürchtungen wegen Aktivtäten bei der Gülen Bewegung und einer Diskriminierung im Zuge einer möglichen Einberufung beim Militär nicht glaubhaft gemacht worden wären. Soweit eine Verfolgung aus Zugehörigkeit zur Gülen Bewegung vorgebracht worden sei, erscheint dies schon unglaubwürdig, dass der BF nach dem 2016 erfolgten Putsch ohne Probleme und legal im Jahr 2017 hätte ausreisen können. Außerdem habe der BF vor dem BVwG im Jahr 2020 angegeben, dass eine Hochzeit in der Türkei im Jahr 2019 geplant gewesen wäre. Nicht nachvollziehbar zu diesen Angaben wäre es hierbei auch, dass der BF sein Vorbringen dahingehend gesteigert hätte, dass es bei ihm zahlreiche Hausdurchsuchungen gegeben hätte. Ebenfalls sei festzuhalten gewesen, dass das vorgelegte Beweismittel eine Fälschung gewesen sei und der BF der Anfragebeantwortung nicht substantiiert entgegentreten habe können.

Das Vorbringen, der BF werde als Angehöriger der kurdischen Volksgruppe diskriminiert, sei allgemeingültig geblieben. Der BF habe keine individuellen Verfolgungsgründe desbezüglich geltend machen können. Abgesehen davon sei dem BF diesbezüglich auch eine innerstaatliche Fluchtalternative offen gestanden. Eine mögliche Diskriminierung im Zuge einer Einberufung zum Wehrdienst sei eine weitere Steigerung des Vorbringens gewesen. Im Übrigen sei festzuhalten gewesen, dass der BF in den behördlichen Verfahren seine Mitwirkungspflicht nicht in erforderlichem Maße wahrgenommen habe und er den Eindruck vermittelte, an der Wahrheitsfindung nicht interessiert zu sein.

I.9. In der Beschwerde gegen diesen Bescheid stützte sich der BF auf unrichtige rechtliche Beurteilung und Verletzung von Verfahrensvorschriften. Begründend führte der BF aus, dass der maßgebliche Sachverhalt nicht festgestellt worden sei und damit das Ermittlungsverfahren mangelhaft wäre.römisch eins.9. In der Beschwerde gegen diesen Bescheid stützte sich der BF auf unrichtige rechtliche Beurteilung und Verletzung von Verfahrensvorschriften. Begründend führte der BF aus, dass der maßgebliche Sachverhalt nicht festgestellt worden sei und damit das Ermittlungsverfahren mangelhaft wäre.

Der BF habe sich im Asylverfahren kooperativ verhalten und ein Beweismittel vorgelegt. Dieses würde in Einklang mit seinem Vorbringen und im Einklang mit den Länderberichten stehen. Er habe nachvollziehbar dargelegt, dass er bei der Gülen Bewegung gewesen wäre und er wegen den dortigen Aktivitäten seitens der türkischen Behörden gesucht werde. Es läge keinerlei unglaubwürdiges Verhalten des BF vor und habe der BF das Verfahren daher auch nicht verschleppt. Es wurde festgehalten, dass es sich bei den vorgelegten Unterlagen um echte, authentische Papiere handeln würde und der BF sich rechtstreu Verhalten würde. Beim Eingehen der Scheinehe sei er seitens der Gegenseite verleumdet worden. Seine Ehefrau sei wegen falscher Zeugenaussage sogar verurteil worden.

I.10. Mit ebenfalls am 01.12.2021 erlassenen Bescheid der belangten Behörde wurde gegen den BF gemäß § 35 zweiter Fall AVG eine Mutwillensstrafe in der Höhe vom € 225,- verhängt. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der BF durch die Vorlage eine ge- bzw. verfälschten Beweismittels am 15.04.2021 die spätestens mit der gerichtlichen Feststellung des Vorliegens der Scheinehe am 02.07.2021 entscheidungsreif gewesene Rechtssache bis zum 29.11.2021 um fast fünf Monate verlängert habe. Der BF sei eingehend belehrt worden, keine falschen Angabe zu tätigen und sei davon auszugehen, dass der BF durch die Vorlage dieser Fälschung einen Aufenthaltstitel erschleichen habe wollen. Er habe damit bewusst das Verfahren verschleppt, weshalb § 35 zweiter Fall AVG erfüllt worden sei. Dass die Vorlage gefälschte Urkunden eine Verfahrensverschleppung begründen würde, entspreche der Judikatur (vgl. XXXX vom 06.09.2018).römisch eins.10. Mit ebenfalls am 01.12.2021 erlassenen Bescheid der belangten Behörde wurde gegen den BF gemäß Paragraph 35, zweiter Fall AVG eine Mutwillensstrafe in der Höhe vom € 225,- verhängt. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der BF durch die Vorlage eine ge- bzw. verfälschten Beweismittels am 15.04.2021 die spätestens mit der gerichtlichen Feststellung des Vorliegens der Scheinehe am 02.07.2021 entscheidungsreif gewesene Rechtssache bis zum 29.11.2021 um fast fünf Monate verlängert habe. Der BF sei eingehend belehrt worden, keine falschen Angabe zu tätigen und sei davon auszugehen, dass der BF durch die Vorlage dieser Fälschung einen Aufenthaltstitel erschleichen habe wollen. Er habe damit bewusst das Verfahren verschleppt, weshalb Paragraph 35, zweiter Fall AVG erfüllt worden sei. Dass die Vorlage gefälschte Urkunden eine Verfahrensverschleppung begründen würde, entspreche der Judikatur vergleiche römisch 40 vom 06.09.2018).

I.11. Gegen den die Mutwillensstrafe verhängenden Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben und vorgebracht, dass eine Mutwillensstrafe nur um Ausnahmefall verhängt werden dürfe, zumal mit dem Vorwurf des Missbrauchs der Rechtschutzeinrichtungen mit äußerster Vorsicht umzugehen sei. Ein derartiger Ausnahmefall würde jedoch nicht vorliegen, weil sich die belangte Behörde aber nicht mit dem konkreten Fluchtvorbringen auseinandergesetzt habe. Die BF werde in der Türkei verfolgt und dies sei auch dem vorgelegten Beweismittel eindeutig zu entnehmen gewesen. Daher sei die verhängte Mutwillensstrafe auch zu Unrecht verhängt worden.römisch eins.11. Gegen den die Mutwillensstrafe verhängenden Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben und vorgebracht, dass eine Mutwillensstrafe nur um Ausnahmefall verhängt werden dürfe, zumal mit dem Vorwurf des Missbrauchs der Rechtschutzeinrichtungen mit äußerster Vorsicht umzugehen sei. Ein derartiger Ausnahmefall würde jedoch nicht vorliegen, weil sich die belangte Behörde aber nicht mit dem konkreten Fluchtvorbringen auseinandergesetzt habe. Die BF werde in der Türkei verfolgt und dies sei auch dem vorgelegten Beweismittel eindeutig zu entnehmen gewesen. Daher sei die verhängte Mutwillensstrafe auch zu Unrecht verhängt worden.

I.12. Die gegenständliche Beschwerde und der bezugshabende Verwaltungsakt wurden dem BVwG am 11.01.2022, eingelangt am 17.01.2022, vom BFA vorgelegt.römisch eins.12. Die gegenständliche Beschwerde und der bezugshabende Verwaltungsakt wurden dem BVwG am 11.01.2022, eingelangt am 17.01.2022, vom BFA vorgelegt.

I.13. Auf Grund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 27.09.2023 wurde die gegenständliche Rechtssache der bisher zuständigen Gerichtsabteilung W195 abgenommen und neu zugewiesen.römisch eins.13. Auf Grund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 27.09.2023 wurde die gegenständliche Rechtssache der bisher zuständigen Gerichtsabteilung W195 abgenommen und neu zugewiesen.

I.14. Mit Erkenntnis des BVwG vom 21.12.2023, Zl. W177 2250684-1/5E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA betreffend die Verhängung einer Mutwillensstrafe gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 35 AVG als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde festgehalten, dass die offenbare Mutwilligkeit des prozessualen Verhaltens des Beschwerdeführers darin begründet gelegen sei, dass er gefälschte Unterlagen vorlegt und behauptet habe, dass gegen ihn in der Türkei ein Gerichtsverfahren anhängig sei bzw. polizeiliche Ermittlungen laufen würden. Die Mutwilligkeit sei also darin zu sehen gewesen, dass der Beschwerdeführer seinen Antrag auf internationalen Schutz bewusst unrichtig begründet habe, sodass ihm die tatsächliche Grund- und Aussichtslosigkeit seines dergestalt gestellten Asylantrages jedenfalls bewusst gewesen sei.römisch eins.14. Mit Erkenntnis des BVwG vom 21.12.2023, Zl. W177 2250684-1/5E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA betreffend die Verhängung einer Mutwillensstrafe gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 35, AVG als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde festgehalten, dass die offenbare Mutwilligkeit des prozessualen Verhaltens des Beschwerdeführers darin begründet gelegen sei, dass er gefälschte Unterlagen vorlegt und behauptet habe, dass gegen ihn in der Türkei ein Gerichtsverfahren anhängig sei bzw. polizeiliche Ermittlungen laufen würden. Die Mutwilligkeit sei also darin zu sehen gewesen, dass der Beschwerdeführer seinen Antrag auf internationalen Schutz bewusst unrichtig begründet habe, sodass ihm die tatsächliche Grund- und Aussichtslosigkeit seines dergestalt gestellten Asylantrages jedenfalls bewusst gewesen sei.

Abgesehen von der Mutwilligkeit seines prozessualen Verhaltens könne dem Beschwerdeführer aber auch eine Verschleppung seines Asylverfahrens zur Last gelegt werden, weil er mit der Vorlage von gefälschten Beweismittel ganz offenkundig auch bezweckt habe, das BFA bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes in die Irre zu leiten bzw. weitere Schritte in Gang zu setzen, um eine rasche Beendigung seines Asylverfahren zu vereiteln zu können.

Es müsse angenommen werden, dass der Beschwerdeführer auf den unzutreffenden Angaben seines Fluchtgrunds bzw. der Echtheit und Richtigkeit des vorgelegten Dokuments beharrt habe, weil er davon ausgegangen sei, damit die Zuerkennung von Asyl oder Gewährung von subsidiären Schutz erlangen zu können.

I.15. Mit Schriftsatz vom 31.01.2024 wurde gegen das Erkenntnis des BVwG vom 21.12.2023, GZ W177 2250684-1/5E, außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof (nunmehr „VwGH“), wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhoben. Die Beweiswürdigung sei dahingehend mangelhaft, dass nicht erkennbar gewesen sei, worin die Tathandlung des Beschwerdeführers gelegen sei, zumal lediglich auf eine Mutwilligkeit wegen der Vorlage einer gefälschten Urkunde geschlossen werde, obgleich das diesbezügliche Strafverfahren eingestellt worden sei. Dies führe zu einer Verletzung von Verfahrensvorschriften, zumal das BVwG dahingehend zu ermitteln gehabt hätte, aus welchen Gründen es zu einer Einstellung des Verfahrens bei der Staatsanwaltschaft XXXX gekommen sei. Auch aus dem Verdacht, dass der Beschwerdeführer eine gefälschte Urkunde vorgelegt hätte, sei noch nicht dessen Mutwillen an der Verschleppung des Verfahrens erkennbar. Dies basiere jedenfalls bloß auf Mutmaßungen und einem substanzlosen Verdacht, sodass eine Mutwilligkeit ohne die Durchführung eines Ermittlungsverfahrens, das diese Punkte zu beleuchten gehabt hätte, nicht angenommen hätte werden dürfen und das verfahrensgegenständliche Erkenntnis daher mit Rechtswidrigkeit belastet sei.römisch eins.15. Mit Schriftsatz vom 31.01.2024 wurde gegen das Erkenntnis des BVwG vom 21.12.2023, GZ W177 2250684-1/5E, außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof (nunmehr „VwGH“), wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhoben. Die Beweiswürdigung sei dahingehend mangelhaft, dass nicht erkennbar gewesen sei, worin die Tathandlung des Beschwerdeführers gelegen sei, zumal lediglich auf eine Mutwilligkeit wegen der Vorlage einer gefälschten Urkunde geschlossen werde, obgleich das diesbezügliche Strafverfahren eingestellt worden sei. Dies führe zu einer Verletzung von Verfahrensvorschriften, zumal das BVwG dahingehend zu ermitteln gehabt hätte, aus welchen Gründen es zu einer Einstellung des Verfahrens bei der Staatsanwaltschaft römisch 40 gekommen sei. Auch aus dem Verdacht, dass der Beschwerdeführer eine gefälschte Urkunde vorgelegt hätte, sei noch nicht dessen Mutwillen an der Verschleppung des Verfahrens erkennbar. Dies basiere jedenfalls bloß auf Mutmaßungen und einem substanzlosen Verdacht, sodass eine Mutwilligkeit ohne die Durchführung eines Ermittlungsverfahrens, das diese Punkte zu beleuchten gehabt hätte, nicht angenommen hätte werden dürfen und das verfahrensgegenständliche Erkenntnis daher mit Rechtswidrigkeit belastet sei.

I.16. Mit Erkenntnis des VwGH vom 07.06.2024, XXXX wurde das das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.12.2023, W177 2250684-1/5E, betreffend Verhängung einer Mutwillensstrafe wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Begründend wurde festgehalten, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes mutwillig in diesem Sinn gehandelt werde, wenn sich wer im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und der Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wenden würde, sowie wer aus Freude an der Behelligung der Behörde handeln würde. Darüber hinaus verlange das Gesetz aber noch, dass der Mutwille offenbar sei; dies sei dann anzunehmen, wenn die wider besseres Wissen erfolgte Inanspruchnahme der Behörde unter solchen Umständen geschehe, dass die Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg zu erreichen, für jedermann erkennbar sei. Mit der in § 35 AVG vorgesehenen Mutwillensstrafe könne geahndet werden, wer „in welcher Weise immer“ die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehme. Mit dem Vorwurf des Missbrauchs von Rechtsschutzeinrichtungen sei mit äußerster Vorsicht umzugehen und ein derartiger Vorwurf habe nur dann am Platz, wenn für das Verhalten einer Partei nach dem Gesamtbild der Verhältnisse keine andere Erklärung bleibe; die Verhängung einer Mutwillensstrafe komme demnach lediglich im „Ausnahmefall“ in Betracht (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 19.7.2023, Ra 2022/01/0016, mit Hinweis auf VwGH 29.6.1998, 98/10/0183, und mwN).römisch eins.16. Mit Erkenntnis des VwGH vom 07.06.2024, römisch 40 wurde das das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.12.2023, W177 2250684-1/5E, betreffend Verhängung einer Mutwillensstrafe wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Begründend wurde festgehalten, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes mutwillig in diesem Sinn gehandelt werde, wenn sich wer im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und der Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wenden würde, sowie wer aus Freude an der Behelligung der Behörde handeln würde. Darüber hinaus verlange das Gesetz aber noch, dass der Mutwille offenbar sei; dies sei dann anzunehmen, wenn die wider besseres Wissen erfolgte Inanspruchnahme der Behörde unter solchen Umständen geschehe, dass die Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg zu erreichen, für jedermann erkennbar sei. Mit der in Paragraph 35, AVG vorgesehenen Mutwillensstrafe könne geahndet werden, wer „in welcher Weise immer“ die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehme. Mit dem Vorwurf des Missbrauchs von Rechtsschutzeinrichtungen sei mit äußerster Vorsicht umzugehen und ein derartiger Vorwurf habe nur dann am Platz, wenn für das Verhalten einer Partei nach dem Gesamtbild der Verhältnisse keine andere Erklärung bleibe; die Verhängung einer Mutwillensstrafe komme demnach lediglich im „Ausnahmefall“ in Betracht vergleiche zum Ganzen etwa VwGH 19.7.2023, Ra 2022/01/0016, mit Hinweis auf VwGH 29.6.1998, 98/10/0183, und mwN).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes habe das Verwaltungsgericht neben der Aufnahme aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise auch die Pflicht, auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein könnte, einzugehen. Das Verwaltungsgericht dürfe sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen (vgl. etwa VwGH 12.12.2023, Ra 2022/18/0160, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes habe das Verwaltungsgericht neben der Aufnahme aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise auch die Pflicht, auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein könnte, einzugehen. Das Verwaltungsgericht dürfe sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen vergleiche etwa VwGH 12.12.2023, Ra 2022/18/0160, mwN).

Das BVwG sehe die offenbare Mutwilligkeit des prozessualen Verhaltens des Revisionswerbers darin begründet, dass er eine gefälschte Unterlage vorgelegt und ein gegen ihn gerichtetes Verfahren in der Türkei behauptet habe und ihm die Grund- und Aussichtslosigkeit des Asylantrags jedenfalls bewusst gewesen sei. Auch eine Verschleppungsabsicht habe das BVwG dem Revisionswerber zur Last gelegt.

Die Annahme der offenbaren Mutwilligkeit und Verschleppungsabsicht habe das BVwG bloß aus Einsicht in den Akt des BFA und die Niederschrift der mündlichen Verhandlung zum Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz abgeleitet, die nach der Aktenlage von einem anderen Richter durchgeführt worden sei. Mit dem Beschwerdevorbringen, dass der Revisionswerber von einer Fälschung des von ihm über einen in der Türkei ansässigen Rechtsvertreter eingeholten „Strafregisterauszugs“ keine Kenntnis gehabt hätte, setzte sich das BVwG ebenso wenig auseinander wie mit dem Vorbringen, dass die ehemalige Ehefrau des Revisionswerbers vom Landesgericht XXXX wegen Falschaussage vor dem Bezirksgericht XXXX zum von ihr behaupteten Vorliegen einer Scheinehe verurteilt worden sei. Auch die Einstellung des Strafverfahrens wegen des Verdachts der Fälschung eines Beweismittels durch die Staatsanwaltschaft XXXX gemäß § 190 Z 2 StPO während des Beschwerdeverfahrens sei vom BVwG völlig unberücksichtigt geblieben.
Ausgehend davon mangle es dem angefochtenen Erkenntnis an einer nachvollziehbaren Begründung; die genannte Annahme des BVwG würden der Sache nach eine bloße Spekulation über die Beweggründe des Revisionswerbers zu seinen prozessualen Handlungen im Asylverfahren darstellen, ohne sich mit den vom Revisionswerber in der Beschwerde erhobenen Argumenten, die gegen die Annahme einer mutwilligen Inanspruchnahme der Behörde und einer Verschleppungsabsicht sprechen, auseinanderzusetzen.
Die Annahme der offenbaren Mutwilligkeit und Verschleppungsabsicht habe das BVwG bloß aus Einsicht in den Akt des BFA und die Niederschrift der mündlichen Verhandlung zum Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz abgeleitet, die nach der Aktenlage von einem anderen Richter durchgeführt worden sei. Mit dem Beschwerdevorbringen, dass der Revisionswerber von einer Fälschung des von ihm über einen in der Türkei ansässigen Rechtsvertreter eingeholten „Strafregisterauszugs“ keine Kenntnis gehabt hätte, setzte sich das BVwG ebenso wenig auseinander wie mit dem Vorbringen, dass die ehemalige Ehefrau des Revisionswerbers vom Landesgericht römisch 40 wegen Falschaussage vor dem Bezirksgericht römisch 40 zum von ihr behaupteten Vorliegen einer Scheinehe verurteilt worden sei. Auch die Einstellung des Strafverfahrens wegen des Verdachts der Fälschung eines Beweismittels durch die Staatsanwaltschaft römisch 40 gemäß Paragraph 190, Ziffer 2, StPO während des Beschwerdeverfahrens sei vom BVwG völlig unberücksichtigt geblieben.
Ausgehend davon mangle es dem angefochtenen Erkenntnis an einer nachvollziehbaren Begründung; die genannte Annahme des BVwG würden der Sache nach eine bloße Spekulation über die Beweggründe des Revisionswerbers zu seinen prozessualen Handlungen im Asylverfahren darstellen, ohne sich mit den vom Revisionswerber in der Beschwerde erhobenen Argumenten, die gegen die Annahme einer mutwilligen Inanspruchnahme der Behörde und einer Verschleppungsabsicht sprechen, auseinanderzusetzen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A) Entscheidung über die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Türkei.

Im Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz behauptete der Beschwerdeführer wiederholt – trotz mehrfachen Hinweis auf die rechtlichen Konsequenzen von falschen Aussagen –, dass einer türkische Strafregisterbescheinigung vom 23.03.2021 zu entnehmen sei, dass der BF von den türkischen Geheimdiensten gesucht werde, weil er am 17.02.2018 Aktivitäten im Namen der als Terrororganisation eingestuften Gülen Bewegung durchgeführt habe. Dieses diesbezüglich mit 15.04.2021 vorgelegte Beweismittel stellten sich allerdings im Rahmen der Überprüfung durch den Vertrauensanwalt als Fälschung bzw. inhaltlich unrichtig heraus. Die Strafregisterauskunft war – wie dem Bericht des Vertrauensanwaltes zu entnehmen ist – als Fälschung zu qualifizieren, weil es äußert unwahrscheinlich sei, dass solch detaillierte und sensible Informationen in einem Strafregisterauszug stehen würden. Ebenso würde sich in diesem Dokument sprachliche und grammatische Unrichtigkeiten feststellen lassen, die so in einem Schreiben einer Behörde nicht vorkommen würden, weshalb, auch durch die Verwendung anderer Schriftarten, von einer Verfälschung ausgegangen werden müsse. Das Verfahren zur Erlangung von internationalem Schutz endete in allen Spruchpunkten negativ. Allerdings ist erfolgte die Einstellung des Strafverfahrens wegen des Verdachts der Fälschung eines Beweismittels durch die Staatsanwaltschaft XXXX gemäß § 190 Z 2 StPO.Im Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz behauptete der Beschwerdeführer wiederholt – trotz mehrfachen Hinweis auf die rechtlichen Konsequenzen von falschen Aussagen –, dass einer türkische Strafregisterbescheinigung vom 23.03.2021 zu entnehmen sei, dass der BF von den türkischen Geheimdiensten gesucht werde, weil er am 17.02.2018 Aktivitäten im Namen der als Terrororganisation eingestuften Gülen Bewegung durchgeführt habe. Dieses diesbezüglich mit 15.04.2021 vorgelegte Beweismittel stellten sich allerdings im Rahmen der Überprüfung durch den Vertrauensanwalt als Fälschung bzw. inhaltlich unrichtig heraus. Die Strafregisterauskunft war – wie dem Bericht des Vertrauensanwaltes zu entnehmen ist – als Fälschung zu qualifizieren, weil es äußert unwahrscheinlich sei, dass solch detaillierte und sensible Informationen in einem Strafregisterauszug stehen würden. Ebenso würde sich in diesem Dokument sprachliche und grammatische Unrichtigkeiten feststellen lassen, die so in einem Schreiben einer Behörde nicht vorkommen würden, weshalb, auch durch die Verwendung anderer Schriftarten, von einer Verfälschung ausgegangen werden müsse. Das Verfahren zur Erlangung von internationalem Schutz endete in allen Spruchpunkten negativ. Allerdings ist erfolgte die Einstellung des Strafverfahrens wegen des Verdachts der Fälschung eines Beweismittels durch die Staatsanwaltschaft römisch 40 gemäß Paragraph 190, Ziffer 2, StPO.

Mit Bescheid des BFA vom 01.12.2021 wurde gegen den BF eine Mutwillensstrafe von €°225,- gemäß § 35 AVG verhängt. In der Beschwerde wurde dargelegt, dass eine Mutwillensstrafe nur um Ausnahmefall verhängt werden dürfe, zumal mit dem Vorwurf des Missbrauchs der Rechtschutzeinrichtungen mit äußerster Vorsicht umzugehen sei. Ein derartiger Ausnahmefall würde jedoch nicht vorliegen, weil sich die belangte Behörde aber nicht mit dem konkreten Fluchtvorbringen auseinandergesetzt habe. Die BF werde in der Türkei verfolgt und dies sei auch dem vorgelegten Beweismittel eindeutig zu entnehmen gewesen. Daher sei die verhängte Mutwillensstrafe auch zu Unrecht verhängt worden.Mit Bescheid des BFA vom 01.12.2021 wurde gegen den BF eine Mutwillensstrafe von €°225,- gemäß Paragraph 35, AVG verhängt. In der Beschwerde wurde dargelegt, dass eine Mutwillensstrafe nur um Ausnahmefall verhängt werden dürfe, zumal mit dem Vorwurf des Missbrauchs der Rechtschutzeinrichtungen mit äußerster Vorsicht umzugehen sei. Ein derartiger Ausnahmefall würde jedoch nicht vorliegen, weil sich die belangte Behörde aber nicht mit dem konkreten Fluchtvorbringen auseinandergesetzt habe. Die BF werde in der Türkei verfolgt und dies sei auch dem vorgelegten Beweismittel eindeutig zu entnehmen gewesen. Daher sei die verhängte Mutwillensstrafe auch zu Unrecht verhängt worden.

Die Entscheidung des BVwG vom 21.12.2023, mit welcher die Beschwerde abgewiesen wurde, wurde vom VwGH mit Erkenntnis vom 07.06.2024, XXXX , behoben.Die Entscheidung des BVwG vom 21.12.2023, mit welcher die Beschwerde abgewiesen wurde, wurde vom VwGH mit Erkenntnis vom 07.06.2024, römisch 40 , behoben.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF die Tätigkeit des BFA in der gegenständlichen Rechtssache offenbar mutwillig in Anspruch genommen hat.

2. Beweiswürdigung

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt des BFA, in den bekämpften Bescheid sowie in den Beschwerdeschriftsatz und durch die bisherigen Verfahren vor dem BVwG und dem VwGH.

Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das erkennende Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.

In der Beschwerde wurde ausgeführt, dass eine Verschleppung nicht vorliegen könne, weil der BF von seinem Recht auf die Antragstellung von internationalem Schutz Gebrauch gemacht hat. Auch aus dem Verdacht, dass der Beschwerdeführer eine gefälschte Urkunde vorgelegt hätte, sei noch nicht dessen Mutwillen an der Verschleppung des Verfahrens erkennbar gewesen. Dies basiere jedenfalls bloß auf Mutmaßungen und einem substanzlosen Verdacht. Es ist auch zu einer Einstellung des Verfahrens bei der Staatsanwaltschaft XXXX wegen des Verdachts der Urkundenfälschung gekommen. Somit sind Anhaltspunkte gegeben, dass in gegenständlichem Verfahren keine offensichtliche Verschleppungsabsicht gegeben hat.In der Beschwerde wurde ausgeführt, dass eine Verschleppung nicht vorliegen könne, weil der BF von seinem Recht auf die Antragstellung von internationalem Schutz Gebrauch gemacht hat. Auch aus dem Verdacht, dass der Beschwerdeführer eine gefälschte Urkunde vorgelegt hätte, sei noch nicht dessen Mutwillen an der Verschleppung des Verfahrens erkennbar gewesen. Dies basiere jedenfalls bloß auf Mutmaßungen und einem substanzlosen Verdacht. Es ist auch zu einer Einstellung des Verfahrens bei der Staatsanwaltschaft römisch 40 wegen des Verdachts der Urkundenfälschung gekommen. Somit sind Anhaltspunkte gegeben, dass in gegenständlichem Verfahren keine offensichtliche Verschleppungsabsicht gegeben hat.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur (funktionellen) Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im vorliegenden Beschwerdefall ist somit eine Einzelrichterzuständigkeit gegeben.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im vorliegenden Beschwerdefall ist somit eine Einzelrichterzuständigkeit gegeben.

3.2. Zur anzuwendenden Rechtslage:

§ 35 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013, lautet:Paragraph 35, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013,, lautet:

„Mutwillensstrafen

§ 35. Gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder in der Absicht einer Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, kann die Behörde eine Mutwillensstrafe bis 726 Euro verhängen.“Paragraph 35, Gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder in der Absicht einer Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, kann die Behörde eine Mutwillensstrafe bis 726 Euro verhängen.“

3.3. Zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides:

3.3.1. Bei einer Mutwillensstrafe nach § 35 AVG handelt es sich, wie bei der Ordnungsstrafe nach § 34 AVG, nicht um die Ahndung eines Verwaltungsdeliktes, sondern um ein Disziplinarmittel (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.09.1973, 1665/72, VwSlg. Nr. 8448 A/1973, sowie das zu § 34 AVG ergangene und auf den vorliegenden Beschwerdefall übertragbare Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.05.1994, 92/10/0469, VwSlg. Nr. 14.064 A/1994).3.3.1. Bei einer Mutwillensstrafe nach Paragraph 35, AVG handelt es sich, wie bei der Ordnungsstrafe nach Paragraph 34, AVG, nicht um die Ahndung eines Verwaltungsdeliktes, sondern um ein Disziplinarmittel vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.09.1973, 1665/72, VwSlg. Nr. 8448 A/1973, sowie das zu Paragraph 34, AVG ergangene und auf den vorliegenden Beschwerdefall übertragbare Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.05.1994, 92/10/0469, VwSlg. Nr. 14.064 A/1994).

Daraus folgt, dass das Verwaltungsstrafgesetz im Verfahren betreffend die Verhängung einer Mutwillensstrafe grundsätzlich keine Anwendung findet, zumal § 36 zweiter Satz AVG lediglich anordnet, dass die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes über den Strafvollzug (das sind die §§ 53 bis 54d VStG) sinngemäß anzuwenden sind, nicht aber jene über die Strafbemessung, über die Verjährung oder etwa über die Sprucherfordernisse hinsichtlich der Umschreibung der Tat (das sind die §§ 19, 31 und 44a VStG). Im Übrigen sind auch die Verjährungsbestimmungen des bürgerlichen Rechtes im Bereich des öffentlichen Rechtes weder unmittelbar noch analog anzuwenden (vgl. dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.05.2009, 2007/07/0119).Daraus folgt, dass das Verwaltungsstrafgesetz im Verfahren betreffend die Verhängung einer Mutwillensstrafe grundsätzlich keine Anwendung findet, zumal Paragraph 36, zweiter Satz AVG lediglich anordnet, dass die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes über den Strafvollzug (das sind die Paragraphen 53 bis 54d VStG) sinngemäß anzuwenden sind, nicht aber jene über die Strafbemessung, über die Verjährung oder etwa über die Sprucherfordernisse hinsichtlich der Umschreibung der Tat (das sind die Paragraphen 19,, 31 und 44a VStG). Im Übrigen sind auch die Verjährungsbestimmungen des bürgerlichen Rechtes im Bereich des öffentlichen Rechtes weder unmittelbar noch analog anzuwenden vergleiche dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.05.2009, 2007/07/0119).

3.3.2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt iSd § 35 AVG mutwillig, wer sich (u.a.) im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und der Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet. Darüber hinaus verlangt das Gesetz aber noch, dass der Mutwille offenbar ist; dies ist dann anzunehmen, wenn die wider besseres Wissen erfolgte Inanspruchnahme der Behörde unter solchen Umständen geschieht, dass die Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg zu erreichen, für jedermann erkennbar ist (vgl. dazu VwGH 16.02.2012, 2011/01/0271, VwSlg. Nr. 18.337 A/2012, mwN).3.3.2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt iSd Paragraph 35, AVG mutwillig, wer sich (u.a.) im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und der Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet. Darüber hinaus verlangt das Gesetz aber noch, dass der Mutwille offenbar ist; dies ist dann anzunehmen, wenn die wider besseres Wissen erfolgte Inanspruchnahme der Behörde unter solchen Umständen geschieht, dass die Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg zu erreichen, für jedermann erkennbar ist vergleiche dazu VwGH 16.02.2012, 2011/01/0271, VwSlg. Nr. 18.337 A/2012, mwN).

Der Tatbestand des § 35 AVG kann - außer durch die offenbar mutwillige Inanspruchnahme der Behörde - auch noch dadurch verwirklicht werden, dass in der Absicht, die Angelegenheit zu verschleppen, unrichtige Angaben gemacht werden.Der Tatbestand des Paragraph 35, AVG kann - außer durch die offenbar mutwillige Inanspruchnahme der Behörde - auch noch dadurch verwirklicht werden, dass in der Absicht, die Angelegenheit zu verschleppen, unrichtige Angaben gemacht werden.

3.3.3. Zunächst ist der Umstand herauszustreichen, dass Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 die Glaubhaftmachung ist, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abs. A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht (vgl. dazu etwa den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 02.09.2015, Ra 2015/19/0143). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen (vgl. VwGH 06.10.1999, 99/01/0279).3.3.3. Zunächst ist der Umstand herauszustreichen, dass Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 die Glaubhaftmachung ist, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Artikel eins, Abs. A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht vergleiche dazu etwa den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 02.09.2015, Ra 2015/19/0143). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen vergleiche VwGH 06.10.1999, 99/01/0279).

Der Asylwerber determiniert mit der Bekanntgabe seines Herkunftsstaates und seiner Personalien in seinem Antrag auf internationalen Schutz im Zusammenhalt mit dem geltend gemachten, individuellen Fluchtgrund den Verfahrensgegenstand des Asylverfahrens, wobei es sich bei der Gewährung von Asyl bzw. von subsidiärem Schutz nicht um einen amtswegig zu erlassenden, sondern um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt handelt (VwGH 30.03.2006, 2003/20/0345). Sowohl der Herkunftsstaat als auch der persönliche Fluchtgrund müssen also vom Asylwerber in seinem Antrag auf internationalen Schutz behauptet und überdies zumindest glaubhaft gemacht werden.

3.3.4. Für den vorliegenden Beschwerdefall bedeutet das, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt iSd § 35 AVG mutwillig, wer sich (u.a.) im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und der Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet. Darüber hinaus verlangt das Gesetz aber noch, dass der Mutwille offenbar ist; dies ist dann anzunehmen, wenn die wider besseres Wissen erfolgte Inanspruchnahme der Behörde unter solchen Umständen geschieht, dass die Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg zu erreichen, für jedermann erkennbar ist (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Februar 2012, Zl. 2011/01/0271, VwSlg. Nr. 18.337 A/2012, mwN).3.3.4. Für den vorliegenden Beschwerdefall bedeutet das, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt iSd Paragraph 35, AVG mutwillig, wer sich (u.a.) im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und der Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet. Darüber hinaus verlangt das Gesetz aber noch, dass der Mutwille offenbar ist; dies ist dann anzunehmen, wenn die wider besseres Wissen erfolgte Inanspruchnahme der Behörde unter solchen Umständen geschieht, dass die Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg zu erreichen, für jedermann erkennbar ist vergleiche dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Februar 2012, Zl. 2011/01/0271, VwSlg. Nr. 18.337 A/2012, mwN).

Entsprechend der höchstgerichtlichen Judikatur sei darauf hingewiesen, dass der Verwaltungsgerichtshof bereits im hg. Erkenntnis vom 29. Juni 1998, Zl. 98/10/0183, zu § 35 AVG ausgesprochen hat, dass mit dem Vorwurf des Missbrauchs von Rechtsschutzeinrichtungen mit äußerster Vorsicht umzugehen und ein derartiger Vorwurf nur dann am Platz ist, wenn für das Verhalten einer Partei nach dem Gesamtbild der Verhältnisse keine andere Erklärung bleibt; die Verhängung einer Mutwillensstrafe komme demnach lediglich im "Ausnahmefall" in Betracht.Entsprechend der höchstgerichtlichen Judikatur sei darauf hingewiesen, dass der Verwaltungsgerichtshof bereits im hg. Erkenntnis vom 29. Juni 1998, Zl. 98/10/0183, zu Paragraph 35, AVG ausgesprochen hat, dass mit dem Vorwurf des Missbrauchs von Rechtsschutzeinrichtungen mit äußerster Vorsicht umzugehen und ein derartiger Vorwurf nur dann am Platz ist, wenn für das Verhalten einer Partei nach dem Gesamtbild der Verhältnisse keine andere Erklärung bleibt; die Verhängung einer Mutwillensstrafe komme demnach lediglich im "Ausnahmefall" in Betracht.

Angesichts dessen, dass unter Heranziehung der höchstgerichtlichen Judikatur von einem äußerst restriktiven Verständnis des § 35 AVG auszugehen, ist aus diesem Verfahrensverlauf für das Bundesverwaltungsgericht eine vorsätzliche Handlung zur Verfahrensverzögerung oder ungerechtfertigten Inanspruchnahme der Behörde, die die Verhängung einer Mutwillensstrafe rechtfertigt, im Zuge dieser Antragstellung nicht zu erkennen.Angesichts dessen, dass unter Heranziehung der höchstgerichtlichen Judikatur von einem äußerst restriktiven Verständnis des Paragraph 35, AVG auszugehen, ist aus diesem Verfahrensverlauf für das Bundesverwaltungsgericht eine vorsätzliche Handlung zur Verfahrensverzögerung oder ungerechtfertigten Inanspruchnahme der Behörde, die die Verhängung einer Mutwillensstrafe rechtfertigt, im Zuge dieser Antragstellung nicht zu erkennen.

Dass der BF eine Verschleppung durch den Gebrauch von seinem Recht auf die Antragstellung von internationalem Schutz offenkundig beabsichtigt hat und diese Beweismittelvorlage nur wegen einer Verschleppungsabsicht gemacht habe, ist nicht hervorgekommen. Aus dem bloßen Verdacht, dass der Beschwerdeführer eine gefälschte Urkunde vorgelegt hätte, sei noch nicht dessen Mutwillen an der Verschleppung des Verfahrens bzw. die Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung erkennbar gewesen. Es ist zu bedenken, dass es auch zu einer Einstellung des Verfahrens bei der Staatsanwaltschaft XXXX wegen des Verdachts der Urkundenfälschung gekommen ist. Somit sind Anhaltspunkte gegeben gewesen, dass es in gegenständlichem Verfahren keine offensichtliche Verschleppungsabsicht gegeben hat oder die Rechtsverfolgung per aussichtlos gewesen wäre.Dass der BF eine Verschleppung durch den Gebrauch von seinem Recht au

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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