TE Bvwg Erkenntnis 2024/8/16 W177 2285798-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.08.2024
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Entscheidungsdatum

16.08.2024

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs4
B-VG Art133 Abs4
FlKonv Art1 AbschnA Z2
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W177 2285798-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Volker NOWAK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gesetzlich vertreten durch die BBU GmbH – Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.06.2024 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Volker NOWAK als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gesetzlich vertreten durch die BBU GmbH – Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.06.2024 zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan erteilt.römisch II. Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan erteilt.

III.    Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für ein Jahr erteilt.römisch III.    Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für ein Jahr erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I.       Verfahrensgang:römisch eins.       Verfahrensgang:

I.1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge kurz „BF“), ein afghanischer Staatsbürger, reiste illegal ins österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 15.09.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 16.09.2022 wurde er durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich erstbefragt. Er gab an, aus XXXX , in der Provinz Nangarhar zu stammen sowie paschtunischer Volksgruppenzugehörigkeit zu sein und der sunnitischen Glaubensrichtung des Islams anzugehören. Seine Muttersprache sei Paschtu, wobei er auch fließend Dari spreche. Er sei in zwölf Jahre in die Schule gegangen und zuletzt Verkäufer gewesen. Seine Eltern, ein Bruder und eine Schwester würden noch in Afghanistan leben. In Österreich habe der BF keine Verwandten. Sein Heimatland habe er nach dem Sturz der Regierung von seinem Wohnort aus verlassen und er sei über Pakistan, den Iran, die Türkei, wo er sich ca. acht Monate lang aufgehalten habe, Bulgarien, Serbien und Ungarn nach Österreich gekommen, wo er nach illegaler Einreise gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.römisch eins.1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge kurz „BF“), ein afghanischer Staatsbürger, reiste illegal ins österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 15.09.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 16.09.2022 wurde er durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich erstbefragt. Er gab an, aus römisch 40 , in der Provinz Nangarhar zu stammen sowie paschtunischer Volksgruppenzugehörigkeit zu sein und der sunnitischen Glaubensrichtung des Islams anzugehören. Seine Muttersprache sei Paschtu, wobei er auch fließend Dari spreche. Er sei in zwölf Jahre in die Schule gegangen und zuletzt Verkäufer gewesen. Seine Eltern, ein Bruder und eine Schwester würden noch in Afghanistan leben. In Österreich habe der BF keine Verwandten. Sein Heimatland habe er nach dem Sturz der Regierung von seinem Wohnort aus verlassen und er sei über Pakistan, den Iran, die Türkei, wo er sich ca. acht Monate lang aufgehalten habe, Bulgarien, Serbien und Ungarn nach Österreich gekommen, wo er nach illegaler Einreise gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Zu seinem Fluchtgrund gefragt, gab der BF an, dass er von den Taliban zur Zusammenarbeit aufgefordert worden wäre und ihm der Tod drohe. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst vor einem Tod durch die Taliban.

I.1.2. Am 11.12.2023 wurde der BF vom zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu niederschriftlich einvernommen. Nach eingehender Belehrung gab der BF, dass er gesund sei und neben Paschtu auch Dari spreche. Er könne eine Kopie seines Reisepasses und eine Kopie des Personalausweises seiner Ehegattin, drei Drohbriefe der Taliban, eine Anzeigebestätigung betreffend die Entführung des Vaters und Integrationsunterlagen vorlegen. Er vermeinte, dass er bei der Erstbefragung Fehler bezüglich seines Namens und der Umrechnung des Geburtsdatums gemacht habe, weil er müde gewesen sei. Er könne sich auch nicht mehr an die Erstbefragung erinnern, weil sein Zielland Belgien gewesen wäre. In Österreich habe er keine Verwandten. Er lebe von der Grundversorgung und habe ein paar Freunde gefunden.römisch eins.1.2. Am 11.12.2023 wurde der BF vom zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu niederschriftlich einvernommen. Nach eingehender Belehrung gab der BF, dass er gesund sei und neben Paschtu auch Dari spreche. Er könne eine Kopie seines Reisepasses und eine Kopie des Personalausweises seiner Ehegattin, drei Drohbriefe der Taliban, eine Anzeigebestätigung betreffend die Entführung des Vaters und Integrationsunterlagen vorlegen. Er vermeinte, dass er bei der Erstbefragung Fehler bezüglich seines Namens und der Umrechnung des Geburtsdatums gemacht habe, weil er müde gewesen sei. Er könne sich auch nicht mehr an die Erstbefragung erinnern, weil sein Zielland Belgien gewesen wäre. In Österreich habe er keine Verwandten. Er lebe von der Grundversorgung und habe ein paar Freunde gefunden.

Er sei paschtunischer Volksgruppenzugehörigkeit und sunnitischer Moslem. Er habe in einer Geldwechselstube gearbeitet und keine Probleme mit den Behörden gehabt. Er stamme aus Provinz Nangarhar, wo er auch geboren worden sei. Im Kindesalter des BF (bis 2013) habe sich die Familie in der Provinz Kunar (Distrikt XXXX ) aufgehalten. Er sei verheiratet, habe aber keine Kinder. Sein Schwiegervater kümmere sich nun um diese, weil sich seine Familie versteckt halte. Seine Eltern, ein Bruder und zwei Schwestern würden noch in Afghanistan leben. Ein Bruder lebe in Belgien, ein weiterer Bruder sei bereits verstorben. In Afghanistan habe er Verwandte in den Provinzen Kunar, Nangarhar und Kabul. Sein Onkel kümmere sich um die Besitztümer der Familie in Nangarhar.Er sei paschtunischer Volksgruppenzugehörigkeit und sunnitischer Moslem. Er habe in einer Geldwechselstube gearbeitet und keine Probleme mit den Behörden gehabt. Er stamme aus Provinz Nangarhar, wo er auch geboren worden sei. Im Kindesalter des BF (bis 2013) habe sich die Familie in der Provinz Kunar (Distrikt römisch 40 ) aufgehalten. Er sei verheiratet, habe aber keine Kinder. Sein Schwiegervater kümmere sich nun um diese, weil sich seine Familie versteckt halte. Seine Eltern, ein Bruder und zwei Schwestern würden noch in Afghanistan leben. Ein Bruder lebe in Belgien, ein weiterer Bruder sei bereits verstorben. In Afghanistan habe er Verwandte in den Provinzen Kunar, Nangarhar und Kabul. Sein Onkel kümmere sich um die Besitztümer der Familie in Nangarhar.

Zu seinem Fluchtgrund gefragt gab der BF an, dass er zwei Schreiben der Taliban erhalten habe. Das erste Schreiben sei im Juli 2021 gekommen. In diesem habe man 1,5 Millionen Afghani von ihm gefordert. Daraufhin habe er das Land verlassen. Als er im Iran gewesen sei, sei ein weiteres Schreiben im Geschäft der Familie hinterlassen worden. In diesem wären 1 Million Afghani gefordert worden. Danach sei sein Bruder getötet worden, wobei die Taliban dies wie einen Autounfall aussehen hätten lassen. Er sei im Juli oder August 2021 entführt worden, wie der BF schon im Iran gewesen. Er sei kein normaler Autounfall gewesen. Eventuell sei er schon zuvor von den Taliban getötet worden und diese hätten dann einen Autounfall simuliert. Warum er nicht das für die Flucht aufgebrachte Geld den Taliban gegeben hätte, begründete er dahingehend, dass die Taliban auch nach der Zahlung wieder Geld fordern hätten können. Der Bruder wäre kurz nach der Zusendung des zweiten Drohbriefes entführt worden. Auf Nachfrage stellte der BF richtig, dass er die Unterlagen von seiner Frau und nicht seinen Kindern erhalten habe. Auch lebe seine Frau bei ihrem Vater, weil sein eigener Vater verschollen sei. Nach Übersetzung der beiden Drohbriefe gab der BF an, dass die Familie nach dem Ableben des Bruders nicht mehr bedroht worden sei. Beim Geschäft würde auch kein Geld mehr verlangt werden, weil sein Onkel dieses weitervermietet habe.

Von seinem Vater habe man 2010 in Kunar Geld verlangt. Sein Bruder sei daraufhin nach Belgien gegangen und die Familie nach Nangarhar. Dann hätten die Drohungen aufgehört. Als der BF den Drohbrief erhalten habe, sei er sofort nach Kabul gegangen und von dort aus ausgereist. Seine Frau sei gebildet und habe die Universität abgeschlossen. Ihre Familie sei an sich wohlhabend. Sie habe von allen Vorfällen gewusst und ihm gestattet, auszureisen. Er könne nicht nach Kunar zurück, weil die Person, die seinen Vater bedroht hätte, nun Richter in seinem Heimatdorf sei. Nach Kabul oder Nangarhar könne er aus wirtschaftlichen Gründen nicht zurück. Abgesehen davon drohe im am gesamten Staatsgebiet Afghanistans der Tod, zumal seine Rückkehrbefürchtung sei, dass er so wie sein Bruder sterbe.

Nach Vorhalt und Erörterung der Länderberichte wurde dem BF mitgeteilt, dass sein Antrag wohl in allen Spruchpunkten negativ beurteilt werde. Darauf vermeinte der BF, dass es in Afghanistan keine Sicherheit gebe und sein Leben in Gefahr sei. Danach erfolgte die wortwörtliche Rückübersetzung und der BF bestätigte, dass alles richtig aufgenommen worden wäre. Er wurde auch über den weiteren Verlauf des Verfahrens aufgeklärt. Er habe nichts mehr hinzuzufügen und den Dolmetscher einwandfrei verstanden. Danach bestätigte er mit seiner Unterschrift die Richtigkeit und Vollständigkeit der Niederschrift.

I.1.3. Mit Bescheid vom 31.12.2023 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Ebenso wurde Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 57 AsylG 2005 wurde dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt III.). Weiters wurde gegen den BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).römisch eins.1.3. Mit Bescheid vom 31.12.2023 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.). Ebenso wurde Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch II.). Gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt römisch III.). Weiters wurde gegen den BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch IV.). und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch VI.).

Begründend wurde im Wesentlichen angeführt, dass der BF, dessen Identität aufgrund der Vorlage einer Kopie seines Reisepasses feststehe, eine asylrechtlich relevante Verfolgung nicht habe glaubhaft vorbringen können. Vorab sei zu erwähnen, dass der BF als Person unglaubwürdig gewesen sei, weil er Angaben zu seiner Person und der Aufenthaltsorte seiner Verwandten mehrfach unterschiedlich dargestellt habe. Die Verfolgungsgründe habe der BF auch nur sehr oberflächlich und extrem vage schildern können, weshalb von einem gedanklichen Konstrukt ausgegangen werden müsse. Es sei sowohl unplausibel, dass man lediglich nach dem Erhalt eines Schreibens das Land sofort und ohne individuelle Bedrohung verlassen würde, als auch, dass man keine Details zur Ermordung seines Bruders vorbringen hätte können. Abgesehen davon sei es nicht nachvollziehbar, dass der 17-jährige Bruder weiterhin in Afghanistan leben könne, zumal dieser auch gefährdet sein müsste, wenn der 14-jährige Bruder getötet worden wäre. Da der in Kabul lebende Bruder in die Schule gehen können, könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass sie Familie des BF sich dort versteckt halten müsse. Zu den vorgelegten Schreiben sei festzuhalten gewesen, dass es nicht plausibel ist, dass die Taliban kein Geld mehr fordern würden, bloß, weil der Inhaber des Geschäfts gewechselt hätte. Abgesehen davon, dass es evident sei, dass diese Drohbriefe gegen eine Geldleistung zu erwerben wären. Diesbezüglich sei es auffällig gewesen, dass beide Schreiben mit demselben Stift ausgefüllt gewesen wären. Des Weiteren sei dem ersten Drohbrief auch keine Drohung zu entnehmen gewesen. Einerseits hätte der BF das Geld zur Erfüllung der Forderung gehabt, andererseits sei es objektiv nicht nachvollziehbar gewesen, dass der BF das verlassen hätte müssen. Unlogisch sei es auch gewesen, dass im zweiten Schreiben die Forderung der Taliban gesenkt worden wäre. Ebenso sei der BF bei seiner Ausreise mehrfach an Checkpoints kontrolliert und nicht angehalten worden. Dies alleine zeige, dass kein Interesse an der Person des BF bestanden habe. Nicht nachvollziehbar sei es gewesen, dass der Onkel alle Schriftstücke für den BF vorbereite und diese dann zur Frau des BF bringe, dass diese dem BF die Schreiben übermitteln hätte können.

Dass eine Person die Forderung nicht bezahle und mit diesem Geld ohne eine Drohung erhalten zu haben ausreise, sei unlogisch und hätte viel Leid über die Familie gebracht. Der Drohbrief aus dem Jahr 2011 sei für das gegenständliche Verfahren nicht relevant gewesen, weil daraus selbst bei Wahrunterstellung keine asylrechtlich relevante Verfolgung des BF entstehen würde. Es sei aber unlogisch, dass man über zehn Jahre später einen jungen Mann bestrafen wolle, obgleich man den Vater damals aufgrund seiner Unwilligkeit zur Kooperation sowieso bestraft hätte. Des Weiteren habe der BF auch keine weiteren Verfolgungsgründe vorgebracht und selbige auf Nachfrage verneint. Es könne daher in einer Gesamtbetrachtung auch nicht davon ausgegangen werden, dass dem BF in Afghanistan eine asylrechtlich relevante Verfolgung drohen würde. Es werde nicht verkannt, dass sich die Situation in Afghanistan durch die Machtübernahme der Taliban verschlechtert habe, jedoch führe dies nicht zu einer Gewährung von Asyl für alle afghanische Staatsbürger. Sonstige, in der GFK angeführte Verfolgungsgründe habe der BF ebenfalls nicht angegeben.

Daher sei das Vorbringen des BF in einer Gesamtschau nicht glaubwürdig gewesen und habe daher auch keine individuelle, persönliche betreffende und glaubhaft gemachte Verfolgungshandlung beinhaltet. Daher habe nicht erkannt werden können, dass der BF aus asylrechtlich relevanten Gründen sein Heimatland verlassen habe.

Eine Gefahrenlage im Sinne der Art.2 und 3 EMRK würde beim BF im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan auch nicht vorliegen. Es bestünde daher im Falle seiner Rückkehr auch keine reale Gefahr, die einer Zuerkennung von subsidiärem Schutz rechtfertigen würde. Auch wenn eine Rückkehr in seine als volatil eingestufte Heimatprovinz nicht möglich sei, sei dem BF eine Rückkehr in die Stadt Kabul zumutbar. Dieser Ort stünde ihm als innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung, zumal er arbeitsfähig und arbeitswillig sei und er dort über familiäre Anknüpfungspunkte verfüge. Ebenfalls könnten er auf Rückkehrhilfe oder die Hilfe seiner Familie zurückgreifen. Betreffend die Rückkehrentscheidung würden die öffentlichen Interessen überwiegen.Eine Gefahrenlage im Sinne der Artikel und 3 EMRK würde beim BF im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan auch nicht vorliegen. Es bestünde daher im Falle seiner Rückkehr auch keine reale Gefahr, die einer Zuerkennung von subsidiärem Schutz rechtfertigen würde. Auch wenn eine Rückkehr in seine als volatil eingestufte Heimatprovinz nicht möglich sei, sei dem BF eine Rückkehr in die Stadt Kabul zumutbar. Dieser Ort stünde ihm als innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung, zumal er arbeitsfähig und arbeitswillig sei und er dort über familiäre Anknüpfungspunkte verfüge. Ebenfalls könnten er auf Rückkehrhilfe oder die Hilfe seiner Familie zurückgreifen. Betreffend die Rückkehrentscheidung würden die öffentlichen Interessen überwiegen.

I.1.4. Mit Verfahrensanordnung vom 02.01.2024 wurde dem BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG die BBU GmbH für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt. Ebenso wurde mit Verfahrensanordnung vom 02.01.2024 ein Rückkehrberatungsgespräch gemäß § 52a Abs. 2 BFA-VG angeordnet.römisch eins.1.4. Mit Verfahrensanordnung vom 02.01.2024 wurde dem BF gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG die BBU GmbH für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt. Ebenso wurde mit Verfahrensanordnung vom 02.01.2024 ein Rückkehrberatungsgespräch gemäß Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG angeordnet.

I.1.5. Gegen den Bescheid des BFA richtete sich die am 24.01.2024 beim BFA eingelangte und fristgerecht durch seine rechtsfreundliche Vertretung in vollem Umfang erhobene Beschwerde. In dieser wurde eine Verletzung von Verfahrensvorschriften durch ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren und mangelhafte Länderfeststellungen sowie eine mangelhafte Beweiswürdigung moniert. Bezüglich § 3 sei das Vorbringen des BF mit den Länderberichten, die vom Vorgehen gegen die Gegner des Regimes und von neuen Methoden der Taliban zur Ausfindigmachung dieser Personen berichten und in denen auch von den Konsequenzen betreffend die Weigerung gegen die Kooperation mit den Taliban Eingang gefunden hätten. Seit der Machtübernahme der Taliban habe sich die Situation für politisch Oppositionelle noch einmal verschlechtert. Ebenfalls drohe ihm eine asylrechtlich relevante Verfolgung, weil er als verwestlicht angesehen werde. Hierzu reiche bereits ein Aufenthalt im Westen aus. Betreffend die oppositionelle Einstellung des BF zu den Taliban habe dieser gleichbleibend und detailliert sein Vorbringen dargelegt. Es sei nicht nachvollziehbar gewesen, dass die belangte Behörde vermeint habe, dass der BF sein Vorbringen vage erstattet hätte. Ebenso sei es auch nicht richtig, dass der BF in seiner Person unglaubwürdig sei, weil er persönliche Daten und Aufenthaltsorte unterschiedlich dargestellt hätte. All diese Widersprüche wären entweder vom BF selbst aufgeklärt worden oder wären durch eine genauere Nachfrage der belangten Behörde aufzuklären gewesen. Dem BF würde daher in Afghanistan eine asylrechtliche relevante Verfolgung drohen. Aufgrund einer in Folge mangelhaften Beweiswürdigung und einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung sei der bekämpfte Bescheid rechtswidrig erlassen worden.römisch eins.1.5. Gegen den Bescheid des BFA richtete sich die am 24.01.2024 beim BFA eingelangte und fristgerecht durch seine rechtsfreundliche Vertretung in vollem Umfang erhobene Beschwerde. In dieser wurde eine Verletzung von Verfahrensvorschriften durch ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren und mangelhafte Länderfeststellungen sowie eine mangelhafte Beweiswürdigung moniert. Bezüglich Paragraph 3, sei das Vorbringen des BF mit den Länderberichten, die vom Vorgehen gegen die Gegner des Regimes und von neuen Methoden der Taliban zur Ausfindigmachung dieser Personen berichten und in denen auch von den Konsequenzen betreffend die Weigerung gegen die Kooperation mit den Taliban Eingang gefunden hätten. Seit der Machtübernahme der Taliban habe sich die Situation für politisch Oppositionelle noch einmal verschlechtert. Ebenfalls drohe ihm eine asylrechtlich relevante Verfolgung, weil er als verwestlicht angesehen werde. Hierzu reiche bereits ein Aufenthalt im Westen aus. Betreffend die oppositionelle Einstellung des BF zu den Taliban habe dieser gleichbleibend und detailliert sein Vorbringen dargelegt. Es sei nicht nachvollziehbar gewesen, dass die belangte Behörde vermeint habe, dass der BF sein Vorbringen vage erstattet hätte. Ebenso sei es auch nicht richtig, dass der BF in seiner Person unglaubwürdig sei, weil er persönliche Daten und Aufenthaltsorte unterschiedlich dargestellt hätte. All diese Widersprüche wären entweder vom BF selbst aufgeklärt worden oder wären durch eine genauere Nachfrage der belangten Behörde aufzuklären gewesen. Dem BF würde daher in Afghanistan eine asylrechtliche relevante Verfolgung drohen. Aufgrund einer in Folge mangelhaften Beweiswürdigung und einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung sei der bekämpfte Bescheid rechtswidrig erlassen worden.

Ebenfalls seien die Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan noch immer derart schlecht, dass dem BF eine innerstaatliche Fluchtalternative bzw. eine Niederlassung in Afghanistan nicht zumutbar sei. Daher hätte die belangte Behörde dem BF zumindest den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen müssen. Der BF habe sich in der kurzen Zeit seines Aufenthaltes gut integriert und stelle keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar, weshalb die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erklärt hätte werden müssen.

Es werde daher beantragt, dem BF Asyl zu gewähren, in eventu ihm den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu erteilen oder die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig zu erklären sowie eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.

I.1.6. Die Beschwerde und der Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 30.01.2024, eingelangt beim BVwG am 02.02.2024, vorgelegt. Das BFA beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen.römisch eins.1.6. Die Beschwerde und der Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 30.01.2024, eingelangt beim BVwG am 02.02.2024, vorgelegt. Das BFA beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen.

I.1.7. Am 24.06.2024 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit des BF, seiner Rechtsvertretung, sowie eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu statt. Das BFA als belangte Behörde verzichtete, mit Schreiben vom 28.05.2024 entschuldigt, auf eine Teilnahme an der Verhandlung.römisch eins.1.7. Am 24.06.2024 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit des BF, seiner Rechtsvertretung, sowie eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu statt. Das BFA als belangte Behörde verzichtete, mit Schreiben vom 28.05.2024 entschuldigt, auf eine Teilnahme an der Verhandlung.

Nach der eigehenden Belehrung des BF wurde auf die Verlesung der Aktenteile verzichtet. und das bisherige Vorbringen und der Akteninhalt für den BF mündlich zusammengefasst und mit diesem die vorläufige Beurteilung der politischen und menschen-rechtlichen Situation im Herkunftsstaat erörtert. Ebenso erfolgte eine ausführliche Erörterung der Sach- und Rechtslage. Dem BF wurde die Möglichkeit eingeräumt, binnen 4 Wochen (auf Antrag erstreckbar) einen Schriftsatz einzubringen, der das Vorbringen noch einmal detailliert darstelle und allfällig vorhanden Informationen zur Situation im Herkunftsland beifüge.

Der BF gab an, sich noch gut an die Einvernahme beim BFA erinnern zu können, an die Erstbefragung allerdings nicht so gut. Er habe bei der Einvernahme beim Bundesamt die Wahrheit gesagt haben und würde das dort Gesagte genauso wiederholen. Die Sache mit den Kindern sei nicht richtig gewesen, weil er keine Kinder habe. Ansonsten sei alles gleichgeblieben. Er habe zumeist in der Provinz Nangarhar gelebt und nur eine kurze Zeit in der Provinz Kunar. Den größten Teil seines Lebens habe er in Nangarhar gelebt. Seine Familie sei erst nach seiner Ausreise nach Kabul gegangen.

Er könne nicht bei diesem Onkel leben, der seine Frau mitversorge, weil die, die ihn bedroht hätten, sind aus dieser Gegend wären. Seine Familie sei zu Hause und gehe nicht aus dem Haus. Sein Onkel arbeite jetzt im familieneigenen Geschäft. Als 2012 sein älterer Bruder ins Ausland gegangen sei, sei das Geschäft auf den BF übergegangen. Er habe am 19.05.2020 geheiratet und seine Frau habe eine Ausbildung zur Hebamme gemacht.

Sein Heimatland habe er verlassen, weil er eine Wechselstube gehabt hätte und er von den Taliban schriftlich bedroht worden wäre. Zuerst hätten sie von ihm 1,5 Millionen verlangt, jedoch habe er das Geld nicht gehabt. Sie hätten schon damals versucht, bei seinem Vater Geld zu holen. Sein Vater habe damals Nein gesagt und sei deshalb entführt worden, als er von Nangarhar nach Kunar unterwegs gewesen sei. Sie hätten Lösegeld verlangt und die Familie habe bei der Regierung Anzeige erstattet. Die Anzeige habe der BF auch hier vorgelegt. Danach hätten die Taliban trotzdem versucht, von der Familie Geld zu bekommen und die Familie hätte nichts mehr vom Vater des BF gehört. Sie wären dann nach Nangarhar zurückgezogen, weil sie gedacht hätten, dort sicher zu sein. Die Menschen hätten sie aber gekannt, weil sie aus dem Heimatdorf wären, weshalb auch der BF bedroht wäre. Nachdem der BF in den Nachrichten gesehen habe, dass die Taliban viele Provinzen erobert hätten, habe er das Land verlassen.

Er sei am Anfang des Juni 2021 bedroht worden, sein Vater sei etwa im Jahr 2012 bedroht worden. Damals sei der BF in der 6. Klasse und 12 Jahre alt gewesen. Die Sache mit seinem Vater wisse er aus Erzählungen seiner Mutter. Seit seinem 13. Lebensjahr habe er sich um seine Geschwister gekümmert.

Sein Bruder sei ums Leben gekommen, als er im Iran gewesen sei, 12 oder 13 Tage nach seiner Ausreise. Diese habe entweder am 06.07. oder am 09.07.2021 stattgefunden. Damals wären die Amerikaner gerade am Verschwinden gewesen und die Taliban hätten schon die Hälfte der Provinzen eingenommen gehabt. Er habe sich ca. einen Monat lang im Iran aufgehalten. In der Türkei habe er sich länger aufgehalten, weil er immer wieder zurückgeschickt worden sei, wenn er es versucht habe, es nach Bulgarien zu schaffen.

Die Taliban hätten gewollten, dass die Familie sie finanziell unterstütze, damit sie gegen die Ungläubigen kämpfen könnten. Es wären 2 bis 3 andere Geldhändler auch erpresst worden. Ihr Dorf sei klein gewesen und seine Familie sei wohlhabender gewesen als andere Familien. Die Pakistani hätten Kaldar in die afghanische Währung getauscht und jemand aus Europa Euro in Afghani. Von der Differenz habe die Familie gelebt. Diese Wechselstube habe er von seinem Vater übernommen. Am Markt habe es auch andere Geldstuben gegeben. Das Geschäft sei immer in Nangarhar gewesen. Sein Vater sei auch immer nach Nangarhar zurückgegangen, um zu arbeiten. Ansonsten habe er keine weiteren Berührungspunkte mit den Taliban gehabt.

Wegen der Taliban würde es in Afghanistan 20 Jahre Krieg geben und Menschen würden sterben. Alle Frauen und Mädchen würden in Afghanistan leiden, weil sie keine Bildung bekommen würden. Im Falle einer Rückkehr befürchte er, von den Taliban erwischt zu werden. Dann würde man ihn, so wie seinen Vater und Bruder, töten.

Danach wurde die mündliche Verhandlung geschlossen. Gemäß § 29 Abs. 3 VwGVG entfiel die Verkündung der Entscheidung.Danach wurde die mündliche Verhandlung geschlossen. Gemäß Paragraph 29, Absatz 3, VwGVG entfiel die Verkündung der Entscheidung.

I.1.8. Mit am 01.07.2024 eingebrachter Stellungnahme führte die Rechtsvertretung des BF aus, dass das Vorbringen des BF mit der Verfolgungspraxis der Taliban in Einklang stehe und der BF spätestens durch die Erstattung einer Anzeige von den Taliban ins Visier genommen worden sei. Aus dem neuen LIB der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 10.04.2024 ergebe, dass die Taliban eine sogenannte „Schwarze Liste“ führen würden. Aus all diesen Gründen sei anzunehmen, dass die Taliban Informationen über den BF besitzen würden. Da die Taliban über ganz Afghanistan Macht ausüben würden, wäre der BF für sie auf jeden Fall leicht auffindbar. Ihm stehe auf keinen Fall eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung.römisch eins.1.8. Mit am 01.07.2024 eingebrachter Stellungnahme führte die Rechtsvertretung des BF aus, dass das Vorbringen des BF mit der Verfolgungspraxis der Taliban in Einklang stehe und der BF spätestens durch die Erstattung einer Anzeige von den Taliban ins Visier genommen worden sei. Aus dem neuen LIB der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 10.04.2024 ergebe, dass die Taliban eine sogenannte „Schwarze Liste“ führen würden. Aus all diesen Gründen sei anzunehmen, dass die Taliban Informationen über den BF besitzen würden. Da die Taliban über ganz Afghanistan Macht ausüben würden, wäre der BF für sie auf jeden Fall leicht auffindbar. Ihm stehe auf keinen Fall eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung.

Zudem drohe dem BF eine Verfolgung als „verwestlicht“ wahrgenommener Rückkehrer. Diese Verfolgung durch die Taliban aufgrund seines „westlichen“ Lebensstils sei bereits in der Beschwerde erörtert worden. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 24.06.2024 habe er angegeben, dass er sich dafür eingesetzt habe, dass seine Ehegattin und seine Schwester zur Schule gehen. Dadurch habe er seine Ablehnung gegenüber der Ideologie der Taliban gezeigt. Seine Unterstützung für seine Ehegattin indiziere, dass er für einen freien Lebensstil der Frau sei, was auch die Bekleidung betreffe. Dies führe dazu, dass die Taliban ihm eine oppositionelle Gesinnung vorwerfen könnten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den zugrundeliegenden Verwaltungsakt, insbesondere durch Einsicht in die im Verfahren vorgelegten Dokumente, Unterlagen und Befragungsprotokolle, Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, Einsicht in die ins Verfahren eingebrachten Länderberichte, in das Zentrale Melderegister, das Strafregister und das Grundversorgungssystem.

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der BF führt den im Spruch angeführten Namen und ist minderjähriger Staatsangehöriger von Afghanistan. Der BF ist der Volksgruppe der Paschtunen zugehörig und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensgemeinschaft des Islam. Er spricht sowohl Paschtu als auch Dari.

Der BF ist in Afghanistan stammt aus der Provinz Nangarhar, wo er sich die meiste Zeit seines Lebens in und bis zu seiner erstmaligen Ausreise aus Afghanistan lebte. Der BF hat in Afghanistan zwölf Jahre die Schule besucht und Berufserfahrung als Verkäufer gesammelt.

Er reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 16.09.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der BF leidet aktuell an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung, ist gesund und arbeitsfähig.

In Belgien ist ein Bruder des BF aufhältig. In Österreich hat der BF keine Verwandten. Ein Abhängigkeitsverhältnis zu dauerhaft aufenthaltsberechtigten Personen ist nicht hervorgekommen. Seine Mutter, ein Bruder und seine beiden Schwestern sowie seine Ehefrau und zahlreiche weitschichtige Verwandte leben allesamt in Afghanistan. Anzeichen für ein sonstiges Familienleben oder ein Abhängigkeitsverhältnis zu im Bundesgebiet aufenthaltsberechtigten Personen sind nicht hervorgekommen.

1.2. Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:

Nicht festgestellt werden kann, dass dem BF bei einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund einer Bedrohung aufgrund einer Bedrohung durch die Taliban konkret und individuell physische und/oder psychische Gewalt droht.

Nicht festgestellt werden kann, dass der BF in Afghanistan aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten bedroht wäre. Im Entscheidungszeitpunkt konnte keine aktuelle Gefährdung des BF in Afghanistan festgestellt werden.

Dem BF droht wegen seiner ethnisch-religiösen Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Sunniten oder zur Volksgruppe der Paschtunen konkret und individuell weder physische noch psychische Gewalt in Afghanistan.

Es wird festgestellt, dass der BF als Rückkehrer mit westlicher Orientierung oder als vom Islam abgefallener Apostat in Afghanistan einer Verfolgung nicht ausgesetzt wäre. Darüber hinaus wäre der BF aufgrund seines Aufenthalts in einem europäischen Land in Afghanistan einer psychischen oder physischen Gewalt nicht ausgesetzt.

1.3. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:

Der BF ist mit den kulturellen Gepflogenheiten und der Sprache seines Herkunftsstaates vertraut, wuchs innerhalb eines afghanischen Familienverbandes auf und wurde zum weitaus überwiegenden Teil seines Lebens innerhalb dessen sozialisiert.

Der BF ist ein junger, generell gesunder, arbeits- und selbsterhaltungsfähiger Mann und leidet an keiner akuten oder lebensbedrohlichen psychischen oder physischen Erkrankung, welche ein Hindernis für die Rückführung nach Afghanistan darstellen würde.

Dem BF würde jedoch bei einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund der derzeit herrschenden allgemeinen Sicherheits- und Versorgungslage infolge der Machtübernahme der Taliban (im gesamten Staatsgebiet) die reale Gefahr drohen, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Unterkunft und Kleidung nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose Situation bzw. existenzbedrohende Notlage zu geraten. Ihm wäre es nicht möglich, im Fall einer Niederlassung Fuß zu fassen und in Afghanistan ein Leben ohne unbillige Härte zu führen.

Der BF wäre aufgrund der Volatilität der Sicherheitslage bei einer Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr einer Verletzung seinen Rechte gemäß Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt. Daher ist dem BFA der subsidiäre Schutz zu gewähren.Der BF wäre aufgrund der Volatilität der Sicherheitslage bei einer Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr einer Verletzung seinen Rechte gemäß Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt. Daher ist dem BFA der subsidiäre Schutz zu gewähren.

1.4. Zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich:

Der BF hält sich seit seiner Einreise zumeist in Österreich auf, jedenfalls seit der Stellung seines Asylantrages im September 2022 durchgehend im Bundesgebiet auf. Er hat sich die Grundkenntnisse der deutschen Sprache angeeignet und erste Integrationsschritte gesetzt.

1.5. Zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers – Afghanistan:

Aufgrund der im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingeführten aktuellen Erkenntnisquellen werden folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zum Herkunftsstaat des BF getroffen:

Bezogen auf die Situation des BF sind folgende Länderfeststellungen als relevant zu werten (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 10.04.2024, Version 11):

Politische Lage

Letzte Änderung 2024-04-05 15:33

Die politischen Rahmenbedingungen in Afghanistan haben sich mit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 grundlegend verändert (AA 26.6.2023). Die Taliban sind zu der ausgrenzenden, auf die Paschtunen ausgerichteten, autokratischen Politik der Taliban-Regierung der späten 1990er-Jahre zurückgekehrt (UNSC 1.6.2023a). Sie bezeichnen ihre Regierung als das "Islamische Emirat Afghanistan" (USIP 17.8.2022; vgl. VOA 1.10.2021), den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen. Seit ihrer Machtübernahme hat die Gruppe jedoch nur vage erklärt, dass sie im Einklang mit dem "islamischen Recht und den afghanischen Werten" regieren wird, und hat nur selten die rechtlichen oder politischen Grundsätze dargelegt, die ihre Regeln und Verhaltensweise bestimmen (USIP 17.8.2022). Die Verfassung von 2004 ist de facto ausgehebelt. Ankündigungen über die Erarbeitung einer neuen Verfassung sind bislang ohne sichtbare Folgen geblieben. Die Taliban haben begonnen, staatliche und institutionelle Strukturen an ihre religiösen und politischen Vorstellungen anzupassen. Im September 2022 betonte der Justizminister der Taliban, dass eine Verfassung für Afghanistan nicht notwendig sei (AA 26.6.2023).Die politischen Rahmenbedingungen in Afghanistan haben sich mit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 grundlegend verändert (AA 26.6.2023). Die Taliban sind zu der ausgrenzenden, auf die Paschtunen ausgerichteten, autokratischen Politik der Taliban-Regierung der späten 1990er-Jahre zurückgekehrt (UNSC 1.6.2023a). Sie bezeichnen ihre Regierung als das "Islamische Emirat Afghanistan" (USIP 17.8.2022; vergleiche VOA 1.10.2021), den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen. Seit ihrer Machtübernahme hat die Gruppe jedoch nur vage erklärt, dass sie im Einklang mit dem "islamischen Recht und den afghanischen Werten" regieren wird, und hat nur selten die rechtlichen oder politischen Grundsätze dargelegt, die ihre Regeln und Verhaltensweise bestimmen (USIP 17.8.2022). Die Verfassung von 2004 ist de facto ausgehebelt. Ankündigungen über die Erarbeitung einer neuen Verfassung sind bislang ohne sichtbare Folgen geblieben. Die Taliban haben begonnen, staatliche und institutionelle Strukturen an ihre religiösen und politischen Vorstellungen anzupassen. Im September 2022 betonte der Justizminister der Taliban, dass eine Verfassung für Afghanistan nicht notwendig sei (AA 26.6.2023).

Nach ihrer Machtübernahme in Afghanistan übernahmen die Taliban auch schnell staatliche Institutionen (USIP 17.8.2022) und erklärten Haibatullah Akhundzada zu ihrem obersten Führer (Afghan Bios 7.7.2022a; vgl. REU 7.9.2021a, VOA 19.8.2021). Er kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden (ORF 8.9.2021; vgl. DIP 4.1.2023). Haibatullah hat sich dem Druck von außen, seine Politik zu mäßigen, widersetzt (UNSC 1.6.2023a) und baut seinen Einfluss auf Regierungsentscheidungen auf nationaler und subnationaler Ebene auch im Jahr 2023 weiter aus (UNGA 20.6.2023). Es gibt keine Anzeichen dafür, dass andere in Kabul ansässige Taliban-Führer die Politik wesentlich beeinflussen können. Kurz- bis mittelfristig bestehen kaum Aussichten auf eine Änderung (UNSC 1.6.2023a). Innerhalb weniger Wochen nach der Machtübernahme kündigten die Taliban "Interims"-Besetzungen für alle Ministerien bis auf ein einziges an, wobei die Organisationsstruktur der vorherigen Regierung beibehalten wurde (USIP 17.8.2022) - das Ministerium für Frauenangelegenheiten blieb unbesetzt und wurde später aufgelöst (USIP 17.8.2022; vgl. HRW 4.10.2021). Alle amtierenden Minister waren hochrangige Taliban-Führer; es wurden keine externen politischen Persönlichkeiten ernannt, die überwältigende Mehrheit war paschtunisch, und alle waren Männer. Seitdem haben die Taliban die interne Struktur verschiedener Ministerien mehrfach geändert und das Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters wiederbelebt, das in den 1990er-Jahren als strenge "Sittenpolizei" berüchtigt war, die strenge Vorschriften für das soziale Verhalten durchsetzte (USIP 17.8.2022). Bezüglich der Verwaltung haben die Taliban Mitte August 2021 nach und nach die Behörden und Ministerien übernommen. Sie riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten (ICG 24.8.2021; vgl. USDOS 12.4.2022a), wobei weibliche Angestellte aufgefordert wurden, zu Hause zu bleiben (BBC 19.9.2021; vgl. Guardian 20.9.2021). Die für die Wahlen zuständigen Institutionen, sowie die Unabhängige Menschenrechtskommission, der Nationale Sicherheitsrat und die Sekretariate der Parlamentskammern wurden abgeschafft (AA 26.6.2023).Nach ihrer Machtübernahme in Afghanistan übernahmen die Taliban auch schnell staatliche Institutionen (USIP 17.8.2022) und erklärten Haibatullah Akhundzada zu ihrem obersten Führer (Afghan Bios 7.7.2022a; vergleiche REU 7.9.2021a, VOA 19.8.2021). Er kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden (ORF 8.9.2021; vergleiche DIP 4.1.2023). Haibatullah hat sich dem Druck von außen, seine Politik zu mäßigen, widersetzt (UNSC 1.6.2023a) und baut seinen Einfluss auf Regierungsentscheidungen auf nationaler und subnationaler Ebene auch im Jahr 2023 weiter aus (UNGA 20.6.2023). Es gibt keine Anzeichen dafür, dass andere in Kabul ansässige Taliban-Führer die Politik wesentlich beeinflussen können. Kurz- bis mittelfristig bestehen kaum Aussichten auf eine Änderung (UNSC 1.6.2023a). Innerhalb weniger Wochen nach der Machtübernahme kündigten die Taliban "Interims"-Besetzungen für alle Ministerien bis auf ein einziges an, wobei die Organisationsstruktur der vorherigen Regierung beibehalten wurde (USIP 17.8.2022) - das Ministerium für Frauenangelegenheiten blieb unbesetzt und wurde später aufgelöst (USIP 17.8.2022; vergleiche HRW 4.10.2021). Alle amtierenden Minister waren hochrangige Taliban-Führer; es wurden keine externen politischen Persönlichkeiten ernannt, die überwältigende Mehrheit war paschtunisch, und alle waren Männer. Seitdem haben die Taliban die interne Struktur verschiedener Ministerien mehrfach geändert und das Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters wiederbelebt, das in den 1990er-Jahren als strenge "Sittenpolizei" berüchtigt war, die strenge Vorschriften für das soziale Verhalten durchsetzte (USIP 17.8.2022). Bezüglich der Verwaltung haben die Taliban Mitte August 2021 nach und nach die Behörden und Ministerien übernommen. Sie riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten (ICG 24.8.2021; vergleiche USDOS 12.4.2022a), wobei weibliche Angestellte aufgefordert wurden, zu Hause zu bleiben (BBC 19.9.2021; vergleiche Guardian 20.9.2021). Die für die Wahlen zuständigen Institutionen, sowie die Unabhängige Menschenrechtskommission, der Nationale Sicherheitsrat und die Sekretariate der Parlamentskammern wurden abgeschafft (AA 26.6.2023).

Der Ernennung einer aus 33 Mitgliedern bestehenden geschäftsführenden Übergangsregierung im September 2021 folgten zahlreiche Neuernennungen und Umbesetzungen auf nationaler, Provinz- und Distriktebene in den folgenden Monaten, wobei Frauen weiterhin gar nicht und nicht-paschtunische Bevölkerungsgruppen nur in geringem Umfang berücksichtigt wurden (AA 26.6.2023).

Die Regierung der Taliban wird von Mohammad Hassan Akhund geführt. Er ist Vorsitzender der Minister, eine Art Premierminister. Akhund ist ein wenig bekanntes Mitglied des höchsten Führungszirkels der Taliban, der sogenannten Rahbari-Schura, besser bekannt als Quetta-Schura (NZZ 8.9.2021; vgl. REU 7.9.2021b, Afghan Bios 18.7.2023).Die Regierung der Taliban wird von Mohammad Hassan Akhund geführt. Er ist Vorsitzender der Minister, eine Art Premierminister. Akhund ist ein wenig bekanntes Mitglied des höchsten Führungszirkels der Taliban, der sogenannten Rahbari-Schura, besser bekannt als Quetta-Schura (NZZ 8.9.2021; vergleiche REU 7.9.2021b, Afghan Bios 18.7.2023).

Stellvertretende vorläufige Premierminister sind Abdul Ghani Baradar (AJ 7.9.2021; vgl. REU 7.9.2021b, Afghan Bios 16.2.2022), der die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinigten Staaten in Doha vertrat und das Abkommen mit ihnen am 29.2.2021 unterzeichnete (AJ 7.9.2021; vgl. VOA 29.2.2020), und Abdul Salam Hanafi (REU 7.9.2021b; vgl. Afghan Bios 7.7.2022b), der unter dem ersten Taliban-Regime Bildungsminister war (Afghan Bios 7.7.2022b; vgl. UNSC o.D.a). Im Oktober 2021 wurde Maulvi Abdul Kabir zum dritten stellvertretenden Premierminister ernannt (Afghan Bios 27.11.2023; vgl. 8am 5.10.2021, UNGA 28.1.2022).Stellvertretende vorläufige Premierminister sind Abdul Ghani Baradar (AJ 7.9.2021; vergleiche REU 7.9.2021b, Afghan Bios 16.2.2022), der die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinigten Staaten in Doha vertrat und das Abkommen mit ihnen am 29.2.2021 unterzeichnete (AJ 7.9.2021; vergleiche VOA 29.2.2020), und Abdul Salam Hanafi (REU 7.9.2021b; vergleiche Afghan Bios 7.7.2022b), der unter dem ersten Taliban-Regime Bildungsminister war (Afghan Bios 7.7.2022b; vergleiche UNSC o.D.a). Im Oktober 2021 wurde Maulvi Abdul Kabir zum dritten stellvertretenden Premierminister ernannt (Afghan Bios 27.11.2023; vergleiche 8am 5.10.2021, UNGA 28.1.2022).

Weitere Mitglieder der vorläufigen Taliban-Regierung sind unter anderem Sirajuddin Haqqani, der Leiter des Haqqani-Netzwerkes (Afghan Bios 4.3.2023; vgl. JF 5.11.2021) als Innenminister (REU 7.9.2021b; vgl. Afghan Bios 4.3.2023) und Amir Khan Mattaqi als Außenminister (REU 7.9.2021b; vgl. Afghan Bios 14.12.2023), welcher die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinten Nationen vertrat und im ersten Taliban-Regime unter anderem den Posten des Kulturministers innehatte (Afghan Bios 14.12.2023; vgl. UNSC o.D.b). Der Verteidigungsminister der vorläufigen Taliban-Regierung ist Mohammed Yaqoob (REU 7.9.2021b; vgl. Afghan Bios 6.9.2023), dem 2020 der Posten des militärischen Leiters der Taliban verliehen wurde (Afghan Bios 6.9.2023; vgl. RFE/RL 29.8.2020).Weitere Mitglieder der vorläufigen Taliban-Regi

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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