Entscheidungsdatum
20.08.2024Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
L506 2294824-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. GABRIEL als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA Pakistan, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl XXXX , Regionaldirektion Wien, Außenstelle Wien, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. GABRIEL als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Pakistan, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl römisch 40 , Regionaldirektion Wien, Außenstelle Wien, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß den § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, und § 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird gemäß den Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, und Paragraph 57, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
1.Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend kurz als „BF“ bezeichnet), ein pakistanischer Staatsangehöriger moslemischen Glaubens und Angehöriger der Volksgruppe der Rajput, stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz. 1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend kurz als „BF“ bezeichnet), ein pakistanischer Staatsangehöriger moslemischen Glaubens und Angehöriger der Volksgruppe der Rajput, stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Anlässlich der Erstbefragung am XXXX gab der Beschwerdeführer zu seinen Daten an, dass er am XXXX in XXXX , Pakistan geboren, sei. Der Beschwerdeführer sei islamischen Glaubens und der Volksgruppe der Rajput zugehörig. Er sei ledig und kinderlos und habe acht Jahre lang die Grundschule besucht. In seinem Herkunftsland habe der Beschwerdeführer in XXXX in XXXX , Pakistan, gelebt. 2. Anlässlich der Erstbefragung am römisch 40 gab der Beschwerdeführer zu seinen Daten an, dass er am römisch 40 in römisch 40 , Pakistan geboren, sei. Der Beschwerdeführer sei islamischen Glaubens und der Volksgruppe der Rajput zugehörig. Er sei ledig und kinderlos und habe acht Jahre lang die Grundschule besucht. In seinem Herkunftsland habe der Beschwerdeführer in römisch 40 in römisch 40 , Pakistan, gelebt.
Er habe im Jahr XXXX den Ausreiseentschluss gefasst und wolle in Österreich arbeiten und leben, da er hier leicht Geld verdienen könne. Der Beschwerdeführer sei im genannten Jahr mit dem Auto aus XXXX in den Iran gereist. Anschließend gelangte der Beschwerdeführer über die Türkei, Griechenland (zweieinhalbjähriger Aufenthalt), Mazedonien, Serbien und Ungarn illegal in das österreichische Bundesgebiet gereist. Er habe im Jahr römisch 40 den Ausreiseentschluss gefasst und wolle in Österreich arbeiten und leben, da er hier leicht Geld verdienen könne. Der Beschwerdeführer sei im genannten Jahr mit dem Auto aus römisch 40 in den Iran gereist. Anschließend gelangte der Beschwerdeführer über die Türkei, Griechenland (zweieinhalbjähriger Aufenthalt), Mazedonien, Serbien und Ungarn illegal in das österreichische Bundesgebiet gereist.
Als Ausreisegrund gab der Beschwerdeführer an, dass XXXX das Grenzgebiet von Indien und Pakistan sei. Der Beschwerdeführer habe dort keine Arbeit und es gebe sehr viel Armut. Zudem seien täglich Bomben zu hören. Bei einer Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer, dass er umgebracht werde; es könne alles passieren. Als Ausreisegrund gab der Beschwerdeführer an, dass römisch 40 das Grenzgebiet von Indien und Pakistan sei. Der Beschwerdeführer habe dort keine Arbeit und es gebe sehr viel Armut. Zudem seien täglich Bomben zu hören. Bei einer Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer, dass er umgebracht werde; es könne alles passieren.
3. Am XXXX erfolgte eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend kurz „BFA“). Dort gab der Beschwerdeführer an, dass er gesund sei und er anlässlich der Erstbefragung die Wahrheit angegeben habe. 3. Am römisch 40 erfolgte eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend kurz „BFA“). Dort gab der Beschwerdeführer an, dass er gesund sei und er anlässlich der Erstbefragung die Wahrheit angegeben habe.
Er könne keine Identitätsdokumente vorlegen. Der Beschwerdeführer sei im Dorf XXXX im Distrikt XXXX in der Provinz Punjab geboren worden. Der Beschwerdeführer sei in Pakistan in die Schule gegangen und habe als Landwirt gearbeitet. Zudem habe der Beschwerdeführer auch Zustelltätigkeiten verrichtet. In Griechenland habe der Beschwerdeführer in der Landwirtschaft gearbeitet; um Asyl habe er dort aber nicht angesucht. Er könne keine Identitätsdokumente vorlegen. Der Beschwerdeführer sei im Dorf römisch 40 im Distrikt römisch 40 in der Provinz Punjab geboren worden. Der Beschwerdeführer sei in Pakistan in die Schule gegangen und habe als Landwirt gearbeitet. Zudem habe der Beschwerdeführer auch Zustelltätigkeiten verrichtet. In Griechenland habe der Beschwerdeführer in der Landwirtschaft gearbeitet; um Asyl habe er dort aber nicht angesucht.
Der Beschwerdeführer führte an, in Pakistan zu keiner Zeit bedroht oder verfolgt worden zu sein. Befragt zu seinem aktuellen Fluchtgrund führte er aus, dass Indien von seinem Herkunftsdorf vier Kilometer entfernt sei. Seitdem die Eltern des BF verstorben seien, fühle er sich allein und zukunftslos. Der BF habe seinen älteren Bruder um Geld gebeten, um das Land verlassen zu können und sich wo anders eine Zukunft aufbauen zu können. Im Herkunftsdorf des BF gebe es auch immer militärische Spannungen.
Befragt zu seinen Rückkehrbefürchtungen gab der Beschwerdeführer an, auf keinen Fall wieder nach Pakistan zurück zu wollen, da er dort für sich keine Zukunft sehe.
4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.). 4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan abgewiesen (Spruchpunkt römisch II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch IV.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Pakistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch VI.).
Das BFA führte begründend aus, es habe nicht festgestellt werden können, dass dem BF in Pakistan eine asylrelevante individuelle Verfolgung drohe. Der BF habe seinen Herkunftsstaat aus rein wirtschaftlichen Gründen verlassen und habe auch keine Rückkehrgefährdung des BF festgestellt werden können.
Beweiswürdigend und in der rechtlichen Würdigung führte das BFA zu den geltend gemachten Ausreisegründen aus, dass es dem BF nicht möglich gewesen sei, eine Verfolgung seiner Person im Sinne der GFK geltend zu machen.
Spruchpunkt II. begründete die Behörde zusammengefasst damit, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation iSd § 8 Abs 1 Z 1 AsylG zu verneinen sei.Spruchpunkt römisch II. begründete die Behörde zusammengefasst damit, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation iSd Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG zu verneinen sei.
Das BFA hielt weiters fest, dass die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung für den Beschwerdeführer keinen Eingriff in Art. 8 EMRK darstelle und erklärte dessen Abschiebung nach Pakistan für zulässig. Das BFA hielt weiters fest, dass die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung für den Beschwerdeführer keinen Eingriff in Artikel 8, EMRK darstelle und erklärte dessen Abschiebung nach Pakistan für zulässig.
5. Gegen oa. Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter binnen offener Frist vollumfänglich Beschwerde. Zu deren Inhalt im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise: VwGH 16.12.1999, 99/20/0524).
Es wurde eine inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein für den BF günstigerer Bescheid erzielt worden wäre, geltend gemacht.
Nach kurzer Widergabe des bisherigen Sachverhalts wurde erstmals im Verfahren dargelegt, dass der BF seinen Herkunftsstaat auch aufgrund von Problemen mit seiner Schwägerin verlassen habe. Die Schwägerin des BF sei von der Mutter des BF sowie diesem verärgert worden, da diese ihren Mann davon überzeugt hätten, eine zweite Ehefrau zu heiraten, um so ein Kind bzw. einen Sohn zu zeugen. Der BF glaube, dass die Schwägerin ‚Schwarze Magie‘ angewendet habe, um ihm und seiner Mutter zu schaden. So sei die Mutter wenig später erkrankt und bald darauf verstorben; ab selben Tag habe der BF einen Herzinfarkt eritten. Der BF glaube, dass die Schwägerin auch gegenüber ihm ‚Schwarze Magie‘ angewendet habe, da sie ihn auch mit Worten bedroht haben soll. Der BF befürchte, dass die Schwägerin beim nächsten Mal zu echten Mitteln greifen würde, um sich an ihm zu rächen und ihn zu töten. Der BF könne auch keinen staatlichen Schutz erwarten, da der pakistanische Staat nicht in der Lage sei, faktischen Schutz vor solchen Verfolgungen zu garantieren.
Der Beschwerdeführer beantrage die Heranziehung eines Gutachtens eines länderkundigen Sachverständigen für Pakistan zum Beweis der Tatsache, dass der Glaube an ‚Schwarze Magie‘ in der pakistanischen Gesellschaft und insbesondere in der Herkunftsregion des BF weit verbreitet sei und deshalb die vorgebrachten Todesdrohungen ernst gemeint seien und von einer tatsächlichen Tötungsabsicht getragen sein. Der beantragte Beweis sei erforderlich, da die in den Länderberichten enthaltenen Informationen hinsichtlich des Glaubens an ‚Schwarze Magie‘ nicht detailliert genug seien, um das Vorbringen des BF beurteilen zu können.
Dem erstmals in der Beschwerde dargelegten Vorbringen stehe auch das Neuerungsverbot nicht entgegen, da der BF nicht in der Lage gewesen sei, sein Vorbringen früher zu erstatten. So sei dem BF nicht klar gewesen, welche Gründe zur Asylgewährung führen können und welche nicht und habe die belangte Behörde den BF dazu auch nicht näher befragt.
Der belangten Behörde sei vorzuwerfen, sich nicht ausreichend mit dem Vorbringen des BF auseinandergesetzt zu haben. Das BFA habe den BF nicht näher zu seinem Ausreisegrund der volatilen Sicherheitslage befragt. Zudem habe es die Behörde unterlassen, sich mit den Länderfeststellungen bezüglich der Sicherheitslage adäquat auseinanderzusetzen. Die in der Beschwerde angeführten Länderberichte würden das ergänzende Vorbringen des BF bestätigen. Der Glaube an ‚Schwarze Magie‘ sei weit verbreitet und könne der pakistanische Staat den BF auch nicht Schutz vor seiner Schwägerin gewähren; Korruption sei in Pakistan weit verbreitet und sei auch die Unabhängigkeit der Polizei nicht gewahrt.
Dem BFA wurde auch eine mangelhafte Beweiswürdigung vorgeworfen. Aufgrund des mangelhaften Ermittlungsverfahrens habe die belangte Behörde eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens des BF nicht vorgenommen.
In Bezug auf die behauptete inhaltliche Rechtswidrigkeit wird im Beschwerdeschriftsatz vorgebracht, dass dem BF bei einer Rückkehr eine Verfolgung aufgrund der Tatsache, dass seine Schwägerin Rache geschworen und ihn mit dem Tod bedroht habe, drohe. Dem BF drohe daher eine Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie. Der BF könne keinen effektiven staatlichen Schutz vor Verfolgungshandlungen erhalten und würde auch keine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative existieren, sodass dem BF internationaler Schutz zu gewähren gewesen sei.
Darüber hinaus würde auch eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliegen und dem BF hätte daher zumindest der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werden müssen. Darüber hinaus würde auch eine Verletzung des Artikel 3, EMRK vorliegen und dem BF hätte daher zumindest der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werden müssen.
Die belangte Behörde habe es unterlassen, die körperliche und geistige Unversehrtheit der Person bei der Interessensabwägung in Bezug auf den Schutz des Privatlebens zu berücksichtigen und würde dem BF bei einer Rückkehr nach Pakistan Hunger, Obdachlosigkeit und Arbeitslosigkeit drohen, sodass eine unzulässige Verletzung von Art. 8 EMRK vorliege. Die belangte Behörde habe es unterlassen, die körperliche und geistige Unversehrtheit der Person bei der Interessensabwägung in Bezug auf den Schutz des Privatlebens zu berücksichtigen und würde dem BF bei einer Rückkehr nach Pakistan Hunger, Obdachlosigkeit und Arbeitslosigkeit drohen, sodass eine unzulässige Verletzung von Artikel 8, EMRK vorliege.
Es wurden die Anträge gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge
-) eine mündliche Beschwerdeverhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes – inklusive der Einvernahme des BF und des beantragten Sachverständigen – anberaumen;
-) falls nicht alle zu Lasten des BF gehenden Rechtswidrigkeiten des angefochtenen Bescheides in der Beschwerde geltend gemacht wurden, diese amtswegig auszugreifen;
-) den angefochtenen Bescheid – allenfalls nach Verfahrensergänzung – zur Gänze beheben und dem BF den Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 AsylG zuerkennen; -) den angefochtenen Bescheid – allenfalls nach Verfahrensergänzung – zur Gänze beheben und dem BF den Status des Asylberechtigten gem. Paragraph 3, Absatz eins, AsylG zuerkennen;
-) in eventu den angefochtenen Bescheid – allenfalls nach Verfahrensergänzung – bezüglich des Spruchpunktes II. beheben und dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG zuerkennen; -) in eventu den angefochtenen Bescheid – allenfalls nach Verfahrensergänzung – bezüglich des Spruchpunktes römisch II. beheben und dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG zuerkennen;
-) in eventu den angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben bzw. dahingehend abändern, dass die Rückkehrentscheidung aufgehoben wird, die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklärt und dem BF ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK erteilt wird; -) in eventu den angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben bzw. dahingehend abändern, dass die Rückkehrentscheidung aufgehoben wird, die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklärt und dem BF ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK erteilt wird;
-) in eventu den angefochtenen Bescheid – im angefochtenen Umfang – ersatzlos beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückverweisen.
6. Am XXXX langte die Beschwerde samt Bezug habenden Veraltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.6. Am römisch 40 langte die Beschwerde samt Bezug habenden Veraltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
7. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den behördlichen Verwaltungsakt unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des BF, des Bescheidinhaltes sowie des Inhaltes der gegen den Bescheid des BFA erhobenen Beschwerde. Einsicht genommen wurde zudem in die vom BFA in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Verfahrensbestimmungen
1.1. Zuständigkeit der entscheidenden Einzelrichterin
1.1.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.1.1.1. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.
1.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.1.1.2. Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Aufgrund der geltenden Geschäftsverteilung wurde der gegenständliche Verfahrensakt der erkennenden Einzelrichterin zugewiesen, woraus sich deren Zuständigkeit ergibt.
2. Feststellungen (Sachverhalt):
2.1. Zur Person des Beschwerdeführers wird festgestellt:
2.1.1. Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Der Beschwerdeführer ist pakistanischer Staatsangehöriger, sunnitischer Moslem und Angehöriger der Volksgruppe der Rajput. Er spricht Urdu als Muttersprache sowie etwas Englisch.
Der Beschwerdeführer stammt aus dem Dorf XXXX im Distrikt XXXX in der Provinz Punjab. In Pakistan hat der Beschwerdeführer acht Jahre lang die Grundschule besucht und die Matura gemacht. Der Beschwerdeführer verfügt über Arbeitserfahrung in der Landwirtschaft. Darüber hinaus war der Beschwerdeführer für sechs Monate für eine Maler- und Anstreichfirma tätig und hat er hierbei Zustelldienste verrichtet. Der Beschwerdeführer stammt aus dem Dorf römisch 40 im Distrikt römisch 40 in der Provinz Punjab. In Pakistan hat der Beschwerdeführer acht Jahre lang die Grundschule besucht und die Matura gemacht. Der Beschwerdeführer verfügt über Arbeitserfahrung in der Landwirtschaft. Darüber hinaus war der Beschwerdeführer für sechs Monate für eine Maler- und Anstreichfirma tätig und hat er hierbei Zustelldienste verrichtet.
Der Beschwerdeführer hat sechs Brüder und vier Schwestern sowie einen Onkel väterlicherseits und zwei Onkeln mütterlicherseits in Pakistan. Die Eltern des Beschwerdeführers sind bereits verstorben. Mit einem Bruder telefoniert der Beschwerdeführer täglich; mit den anderen Angehörigen steht der Beschwerdeführer jedoch auch in Kontakt.
Der Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos.
Der Beschwerdeführer reiste aus Pakistan aus und gelangte illegal in das österreichische Bundesgebiet, wo er am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Der Beschwerdeführer reiste aus Pakistan aus und gelangte illegal in das österreichische Bundesgebiet, wo er am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
2.1.2. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Pakistan einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung ausgesetzt ist. Der Beschwerdeführer hat seinen Heimatstaat aufgrund der Allgemeinsituation und aus wirtschaftlichen Gründen verlassen.
Er war in Pakistan weder inhaftiert, noch hatte er Probleme mit den dortigen Behörden.
Der Beschwerdeführer leidet an keiner lebensbedrohenden oder dauerhaft behandlungsbedürftigen Erkrankung; er ist gesund.
Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig.
Es können keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Gefahr liefe, in Pakistan einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Pakistan in eine existenzgefährdende Notsituation geraten würde oder als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen oder internationalen Konfliktes ausgesetzt wäre.
Zum Entscheidungszeitpunkt konnte auch keine sonstige aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat festgestellt werden.
2.1.3. In Österreich hat der Beschwerdeführer abgesehen von einem weit entfernten Verwandten väterlicherseits keine Familienangehörigen. Ein besonderes Naheverhältnis zu dem genannten Verwandten wurde nicht vorgebracht, doch steht der BF zu diesem in Kontakt.
Besondere Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers können nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer hat bislang keine Deutschkurse besucht oder bereits Deutschprüfungen absolviert.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich kein Mitglied in Vereinen oder Organisationen. Der Beschwerdeführer ist weder ehrenamtlich noch gemeinnützig tätig.
Der Beschwerdeführer hat in Österreich in der Vergangenheit ansonsten keine Bildungsangebote in Anspruch genommen und keine Aus-, Fort-, oder Weiterbildungen besucht.
Es bestehen keine besonderen sozialen Kontakte, die den Beschwerdeführer in Österreich binden. Der Beschwerdeführer verfügt abgesehen von dem genannten Verwandten, über keine Personen in Österreich, die ihm besonders nahestehen.
Der Beschwerdeführer hat in Österreich am XXXX ein Gewerbe (Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchst zulässiges Gesamtgewicht insgesamt 2.500 kg bzw. im innerstaatlichen Güterverkehr 2.500 kg nicht übersteigt) im angemeldet. Derzeit ist der Beschwerdeführer selbstständig erwerbstätig.Der Beschwerdeführer hat in Österreich am römisch 40 ein Gewerbe (Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchst zulässiges Gesamtgewicht insgesamt 2.500 kg bzw. im innerstaatlichen Güterverkehr 2.500 kg nicht übersteigt) im angemeldet. Derzeit ist der Beschwerdeführer selbstständig erwerbstäti