TE Bvwg Erkenntnis 2024/8/21 W169 2272869-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.08.2024
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Entscheidungsdatum

21.08.2024

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §52
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


W169 2272869-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE als Einzelrichterin über die Beschwerde XXXX , geb. XXXX , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.05.2023, Zl. 1325612306-222976303 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE als Einzelrichterin über die Beschwerde römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.05.2023, Zl. 1325612306-222976303 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF und §§ 52, 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins,, 8 Absatz eins,, 10 Absatz eins, Ziffer 3,, 57 AsylG 2005 idgF, Paragraph 9, BFA-VG idgF und Paragraphen 52,, 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler und schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 22.09.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 23.09.2022 gab der Beschwerdeführer an, dass er aus dem Bundesstaat Punjab stamme, ledig sei, die Sprachen Punjabi und Hindi spreche, in Indien die Grundschule besucht und als Verkäufer gearbeitet habe. Er habe Indien legal verlassen. Zu seinem Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor, dass er einmal von einem Mann mit einer Waffe bedroht worden sei, welcher dem Clan AAM AADMI Party angehöre. Dies sei eine Regierungspartei im Punjab. Dieser Mann habe seinem Vater und ihm die Landwirtschaft und ihr Bekleidungsgeschäft ohne Recht einfach weggenommen. Als sie sich wehren hätten wollen, habe dieser Mann den Beschwerdeführer mit einer Waffe bedroht und ihm mit einer Eisenstange auf den Kopf geschlagen. Davon habe er auch eine Narbe am Hinterkopf. Sein Vater habe ihm danach die Ausreise organisiert. Seine Eltern seien vor diesem Clan nach Amritsar geflohen. Im Falle einer Rückkehr sei er sicher, dass er von diesem Clan ermordet werde.

2. Anlässlich seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 25.04.2023 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er gesund sei und keine Medikamente nehmen müsse. Seine Angaben bei der Erstbefragung hätten der Wahrheit entsprochen. Er stamme aus dem Bundesstaat Punjab, gehöre der Volksgruppe der Punjabi und der Religionsgemeinschaft der Hindus an. Er spreche die Sprachen Hindi und Punjabi, sei ledig und habe keine Kinder. Indien habe er im Jahr 2022 legal verlassen. In Indien würden seine Eltern leben. Sein Vater habe ein Kleidergeschäft gehabt. Er selbst habe dort ab und zu ausgeholfen. Ansonsten habe sein Vater für ihn gesorgt. Die wirtschaftliche Situation seiner Familie sei normal gewesen. Er habe Kontakt zu seiner Familie in Indien. Zur Finanzierung der Ausreisekosten in der Höhe von 20.000 € habe sein Vater das Geschäft und das Elternhaus im Dorf verkauft. Sein Vater lebe aktuell bei einem Freund in Jammu und seine Mutter lebe dort, wo seine Großeltern gelebt hätten. Dort würden auch seine Tanten leben. Seine Eltern würden nicht zusammenleben, da sein Vater wegen seiner Arbeit oftmalig auswärts gewesen sei und sie deshalb schon bisher meistens getrennt gelebt hätten. Sein Vater sei wieder in der Kleiderbranche tätig.

Zu seinem Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer Folgendes vor (A: nunmehriger Beschwerdeführer; F: Leiter der Amtshandlung):

„(…)

F: Aus welchem Grund verließen Sie Ihr Heimatland 2022 und stellten einen Antrag auf internationalen Schutz? Schildern Sie dies bitte möglichst lebensnah, d.h. mit sämtlichen Details und Informationen, sodass die Behörde Ihr Vorbringen nachvollziehen kann! Nehmen Sie sich dafür ruhig Zeit!

A: Wir haben ein Grundstück, das an ein anderes Grundstück grenzt, die Eigentümer vom anderen Grundstück wollten unser Grundstück übernehmen. Deswegen haben die mich auch zwei Mal angegriffen. Einmal am 04. November 2021 und das andere Mal am 25.Mai 2022.

Das erste Mal war ich bei einem Friseur, dort sind ungefähr 5 Personen gekommen und wollten mich angreifen, ich konnte aber entkommen. Das zweite Mal bin ich bei einem „fast Foot“ Geschäft gestanden, da kamen wieder ungefähr 5 Personen, die sind mit großen Schwertern gekommen und ich habe auch Narben, eine Narbe habe ich am Kopf und eine Narbe am Arm und auch am Oberschenkel. Ich ließ mich dann in einer normalen Klinik behandeln, weil die Angreifer ließen mich nicht in ein Krankenhau gehen. Wenn ich ins Krankenhaus gegangen wäre, hätte es eine Polizei Anzeige gegeben und das wollten die Angreifer verhindern. Die Angreifer waren vom Grundstück, das neben unserem Grundstück gelegen ist. Wegen diesen beiden Angriffen habe ich Indien dann verlassen.

F: Ist das besagte Grundstück jetzt verkauft?

A: Nein, es ist noch nicht verkauft, es gehört noch meinem Vater.

F: Sind Sie in Indien zur Polizei gegangen wegen der geschilderten Vorfälle?

A: Ich war oftmalig, aber die haben mir kein Gehör geschenkt.

F: Gab es sonst noch Vorfälle?

A: Nein, sonst nichts.

F: Wollen Sie sonst noch Gründe vorbringen, warum Sie Indien verlassen haben?

A: Nein, das ist alles.

F: Das heißt, Sie haben Indien wegen der beiden Vorfälle mit den Personen, die vom Nachbar Grundstück, das Ihrem Vater gehört, verlassen müssen.

A: Ja, genau.

F: Warum kann Ihr Vater in Indien leben und Sie nicht?

A: Weil mein Vater schon älter ist und er sich gegen die Angreifer nicht wirklich gewehrt hat bzw. nie etwas gesagt hat. Nachgefragt ist mein Vater nie angegriffen worden, er hat sie auch nie provoziert, ich war derjenige, der sie immer provoziert hat.

Vorhalt: Entsprechen Ihre Angaben aus der Erstbefragung vom 23.09.2022 dann nicht der Wahrheit?

A: Da habe ich auch dasselbe gesagt wie heute.

F: Was befürchten Sie bei einer Rückkehr nach Indien?

A: Ich fürchte, dass mich die Nachbarn umbringen werden.

Anmerkung: der VP werden die Angaben aus der Erstbefragung zum Ausreisegrund zur Kenntnis gebracht:

Wollen Sie dazu etwas sagen?

A: Das passt zu meinen Angaben, ich habe eigentlich eh da selbe gesagt wie heute.

F: Haben Sie somit alle Ihre Gründe für die Asylantragstellung genannt?

A: Ja, das ist alles.

F: Anzumerken ist, dass es Ihnen in Indien möglich ist, sich bei Streitigkeiten mit einer anderen Privatperson an die zuständigen Gerichte zu wenden. Haben Sie das gemacht?

A: Die Polizei hat mich nicht angehört, beim Gericht war ich nicht.

(...)“

Zu seinen Lebensumständen in Österreich brachte der Beschwerdeführer vor, dass er im Bundesgebiet keine Schule oder sonstigen Ausbildungen besuche. Er habe keine Verwandten hier bzw. auch keine familiären und privaten Bindungen. Er besuche in Österreich keine Kurse und sei nicht Mitglied in einem Verein.

Dem Beschwerdeführer wurde am Ende der Einvernahme die Möglichkeit geboten, in die aktuellen Länderberichte zur Situation in Indien Einsicht zu nehmen und eine diesbezügliche Stellungnahme abzugeben. Der Beschwerdeführer gab dazu an, dass er dies nicht benötige.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt V.). Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).3. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt römisch II.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 57, AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch IV.) und weiters gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch VI.).

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen kein Glauben geschenkt werde. Unabhängig davon stehe dem Beschwerdeführer aber eine innerstaatliche Fluchtalternative offen. Auch eine refoulementschutzrechtlich relevante Gefährdung im Falle einer Rückkehr nach Indien sei nicht gegeben. Der Beschwerdeführer erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der sehr kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien. Die Frist für die freiwillige Ausreise von vierzehn Tagen ergebe sich aus § 55 FPG, da besondere Umstände, die der Beschwerdeführer bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen kein Glauben geschenkt werde. Unabhängig davon stehe dem Beschwerdeführer aber eine innerstaatliche Fluchtalternative offen. Auch eine refoulementschutzrechtlich relevante Gefährdung im Falle einer Rückkehr nach Indien sei nicht gegeben. Der Beschwerdeführer erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der sehr kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien. Die Frist für die freiwillige Ausreise von vierzehn Tagen ergebe sich aus Paragraph 55, FPG, da besondere Umstände, die der Beschwerdeführer bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien.

4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und wiederholte seine bereits im Rahmen des Verfahrens getätigten Angaben. Darüber hinaus stellte er den Antrag, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen sowie einen landeskundigen Sachverständigen zu beauftragen, der sich mit der aktuellen Situation in Indien befasse.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1 Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Indien aus dem Bundesstaat Punjab und gehört der Religionsgemeinschaft der Hindus sowie der Volksgruppe der Punjabi an. Seine Identität steht nicht fest. Er spricht die Sprachen Hindi und Punjabi, besuchte im Heimatland die Grundschule und half bei seinem Vater in dessen Kleidergeschäft aus. Zudem wurde er von seinen Eltern finanziell unterstützt. Der Beschwerdeführer lebte mit seinen Eltern im Elternhaus im Herkunftsort im gemeinsamen Haushalt. Er ist ledig, kinderlos und gesund. Im Jahr 2022 verließ er Indien legal.

Die Verfolgungsbehauptungen des Beschwerdeführers sind nicht glaubhaft. Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer in Indien eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung droht. Unabhängig davon steht dem Beschwerdeführer eine inländische Fluchtalternative offen.

Der Beschwerdeführer hat keine Verwandtschaft in Österreich. Er spricht nicht Deutsch, besucht im Bundesgebiet keine Kurse oder Ausbildungen und ist auch nicht Mitglied in einem Verein. Er hat keine familiären oder privaten Bindungen in Österreich. Der Beschwerdeführer nimmt keine Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch und ist strafgerichtlich unbescholten. Die Eltern des Beschwerdeführers sowie seine Tanten leben in Indien. Der Beschwerdeführer hat Kontakt zu seiner Familie.

1.2. Zur Situation in Indien wird Folgendes festgestellt:

Rechtsschutz / Justizwesen

Letzte Änderung: 08.03.2022

Der Grundsatz der Gewaltenteilung von Legislative, Exekutive und Judikative ist nach britischem

Muster durchgesetzt. Die Unabhängigkeit der Gerichtsbarkeit ist verfassungsmäßig garantiert (AA

22.9.2021), das Gerichtswesen ist von der Exekutive getrennt (FH 3.3.2021). In Indien sind viele Grundrechte und -freiheiten verfassungsmäßig verbrieft, und die verfassungsmäßig garantierte unabhängige Justiz bleibt vielmals wichtiger Rechtegarant. Die häufig überlange Verfahrensdauer aufgrund überlasteter und unterbesetzter Gerichte sowie verbreitete Korruption, vor allem im Strafverfahren, schränken die Rechtssicherheit aber deutlich ein (AA 22.9.2021; vgl. USDOS 22.9.2021), das Gerichtswesen ist von der Exekutive getrennt (FH 3.3.2021). In Indien sind viele Grundrechte und -freiheiten verfassungsmäßig verbrieft, und die verfassungsmäßig garantierte unabhängige Justiz bleibt vielmals wichtiger Rechtegarant. Die häufig überlange Verfahrensdauer aufgrund überlasteter und unterbesetzter Gerichte sowie verbreitete Korruption, vor allem im Strafverfahren, schränken die Rechtssicherheit aber deutlich ein (AA 22.9.2021; vergleiche USDOS

30.3.2021). Auch der Zeugenschutz ist mangelhaft, was dazu führt, dass Zeugen aufgrund von Bestechung und/oder Bedrohung vor Gericht häufig nicht frei aussagen (AA 22.9.2021). Eine systematisch diskriminierende Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis lässt sich nicht feststellen, allerdings sind vor allem die unteren Instanzen nicht frei von Korruption (AA 22.9.2021; vgl. FH 3.3.2021), und die meisten Bürger haben große Schwierigkeiten, ihr Recht bei Gericht durchzusetzen (FH 3.3.2021).30.3.2021). Auch der Zeugenschutz ist mangelhaft, was dazu führt, dass Zeugen aufgrund von Bestechung und/oder Bedrohung vor Gericht häufig nicht frei aussagen (AA 22.9.2021). Eine systematisch diskriminierende Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis lässt sich nicht feststellen, allerdings sind vor allem die unteren Instanzen nicht frei von Korruption (AA 22.9.2021; vergleiche FH 3.3.2021), und die meisten Bürger haben große Schwierigkeiten, ihr Recht bei Gericht durchzusetzen (FH 3.3.2021).

Für Angeklagte gilt die Unschuldsvermutung und sie haben das Recht, ihren Anwalt frei zu wählen (USDOS 30.3.2021). Der Verfassung verankerte rechtsstaatliche Garantien (z.B. das Recht auf ein faires Verfahren) werden aber durch eine Reihe von Sicherheitsgesetzen eingeschränkt. Diese Gesetze wurden nach den Terroranschlägen von Mumbai im November 2008 verschärft; u.a. wurde die Unschuldsvermutung für bestimmte Straftatbestände außer Kraft gesetzt (AA 22.9.2021) z.B. bei Anwendung des Unlawful Activities Prevention Act (UAPA). Das Strafgesetz sieht öffentliche Verhandlungen vor, außer in Verfahren, in denen die Aussagen Staatsgeheimnisse oder die Staatssicherheit betreffen können. Es gibt kostenfreie Rechtsberatung für bedürftige Angeklagte, aber in der Praxis ist der Zugang zu kompetenter Beratung oft begrenzt. Gerichte sind verpflichtet, Urteile öffentlich zu verkünden, und es gibt effektive Wege der Berufung auf beinahe allen Ebenen der Justiz. Angeklagte haben das Recht, die Aussage zu verweigern und sich nicht schuldig zu bekennen (USDOS 30.3.2021).

Der Instanzenzug ist dreistufig (AA 22.9.2021). Das Justizsystem gliedert sich in: a) Supreme Court, das Oberste Gericht mit Sitz in Delhi. Es regelt als Verfassungsgericht die Streitigkeiten zwischen

Zentralstaat und Unionsstaaten und ist auch Berufungsinstanz für bestimmte Kategorien von

Urteilen wie etwa bei Todesurteilen. b) High Court bzw. das Obergericht besteht in jedem Unionsstaat. Es ist Kollegialgericht als Berufungsinstanz sowohl in Zivil- wie auch in Strafsachen und führt auch die Dienst- und Personalaufsicht über die Untergerichte des Staates aus, um so die Justiz von den Einflüssen der Exekutive abzuschirmen. c) Subordinate Civil and Criminal Courts sind untergeordnete Gerichtsinstanzen in den Distrikten der jeweiligen Unionsstaaten und nach Zivil- und Strafrecht aufgeteilt. Fälle werden durch Einzelrichter entschieden. d) Richter am District und Sessions Court entscheiden in Personalunion sowohl über zivilrechtliche als auch strafrechtliche

Fälle (als District Judge über Zivilrechtsfälle, als Sessions Judge über Straffälle). Unterhalb des District Judge gibt es noch den Subordinate Judge, unter diesem den Munsif für Zivilsachen. Unter dem Sessions Judge fungiert der 1st Class Judicial Magistrate und, unter diesem der 2nd Class Judicial Magistrate, jeweils für minder schwere Strafsachen (ÖB 8.2021).

Gerichtliche Ladungen in strafrechtlichen Angelegenheiten sind im Criminal Procedure Code 1973 (CrPC, Chapter 4, §§61-69), in zivilrechtlichen Angelegenheiten im Code of Civil Procedure 1908/2002 geregelt. Jede Ladung muss schriftlich, in zweifacher Ausführung ausgestellt sein, vom vorsitzenden Richter unterfertigt und mit Gerichtssiegel versehen sein. Ladungen werden gemäß CrPC prinzipiell durch einen Polizeibeamten oder durch einen Gerichtsbeamten an den

Betroffenen persönlich zugestellt. Dieser hat den Erhalt zu bestätigen. In Abwesenheit kann die

Ladung an ein erwachsenes männliches Mitglied der Familie übergeben werden, welches den

Erhalt bestätigt. Falls die Ladung nicht zugestellt werden kann, wird eine Kopie der Ladung an die Residenz des Geladenen sichtbar angebracht. Danach entscheidet das Gericht, ob die Ladung rechtmäßig erfolgt ist oder ob eine neue Ladung erfolgen wird. Eine Kopie der Ladung kann zusätzlich per Post an die Heim- oder Arbeitsadresse des Betroffenen eingeschrieben geschickt werden. Falls dem Gericht bekannt wird, dass der Betroffene die Annahme der Ladung verweigert hat, gilt die Ladung dennoch als zugestellt. Gemäß Code of Civil Procedure kann die Ladung des Gerichtes auch über ein gerichtlich genehmigtes Kurierservice erfolgen (ÖB 8.2021).

Die Regeldauer eines Strafverfahrens (von der Anklage bis zum Urteil) beträgt mehrere Jahre; in einigen Fällen dauern Verfahren bis zu zehn Jahre (USDOS 30.3.2021; vgl. AA 22.9.2021). Das System ist stark unterbesetzt und im Rückstand, was zu langer Untersuchungshaft für eine große Zahl von Verdächtigen führt. Vielen von ihnen bleiben so länger im Gefängnis, als es der eigentliche Strafrahmen es vorsehen würde (FH 3.3.2021). Die Dauer der Untersuchungshaft ist entsprechend zumeist exzessiv lang. Außer bei mit Todesstrafe bedrohten Delikten, soll der Haftrichter nach Ablauf der Hälfte der drohenden Höchststrafe eine Haftprüfung und eine Die Regeldauer eines Strafverfahrens (von der Anklage bis zum Urteil) beträgt mehrere Jahre; in einigen Fällen dauern Verfahren bis zu zehn Jahre (USDOS 30.3.2021; vergleiche AA 22.9.2021). Das System ist stark unterbesetzt und im Rückstand, was zu langer Untersuchungshaft für eine große Zahl von Verdächtigen führt. Vielen von ihnen bleiben so länger im Gefängnis, als es der eigentliche Strafrahmen es vorsehen würde (FH 3.3.2021). Die Dauer der Untersuchungshaft ist entsprechend zumeist exzessiv lang. Außer bei mit Todesstrafe bedrohten Delikten, soll der Haftrichter nach Ablauf der Hälfte der drohenden Höchststrafe eine Haftprüfung und eine

Freilassung auf Kaution anordnen. Allerdings nimmt der Betroffene mit einem solchen Antrag in Kauf, dass der Fall über lange Zeit gar nicht weiterverfolgt wird. Mittlerweile sind ca. 70 Prozent aller Gefangenen Untersuchungshäftlinge (AA 22.9.2021).

Die Inhaftierung eines Verdächtigen durch die Polizei ohne Haftbefehl darf nach den allgemeinen

Gesetzen nur 24 Stunden dauern. Eine Anklageerhebung soll bei Delikten mit bis zu zehn Jahren Strafandrohung innerhalb von 60, in Fällen mit höherer Strafandrohung innerhalb von 90 Tagen erfolgen. Diese Fristen werden regelmäßig überschritten. Festnahmen erfolgen jedoch häufig aus Gründen der präventiven Gefahrenabwehr sowie im Rahmen der Sondergesetze zur inneren Sicherheit, z.B. aufgrund des Gesetzes über nationale Sicherheit (National Security Act, 1956) oder des lokalen Gesetzes über öffentliche Sicherheit (Jammu and Kashmir Public Safety Act, 1978). Festgenommene Personen können auf Grundlage dieser Gesetze bis zu einem bzw. zwei Jahren (in Fällen des Public Safety Act) ohne Anklage in Präventivhaft gehalten werden (AA 22.9.2021). Nach anderen Angaben erlaubt eine Reihe von Sicherheitsgesetzen die Inhaftierung ohne Anklage oder aufgrund von vage definierten Vergehen (FH 3.3.2021). Auch zur Zeugenvernehmung können gemäß Strafprozessordnung Personen über mehrere Tage festgehalten werden, sofern eine Fluchtgefahr besteht. Fälle von Sippenhaft sind nicht bekannt (AA 22.9.2021).

Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass unerlaubte Ermittlungsmethoden angewendet werden, insbesondere um ein Geständnis zu erlangen. Das gilt insbesondere bei Fällen mit terroristischem oder politischem Hintergrund oder solchen mit besonderem öffentlichem Interesse. Es ist nicht unüblich, dass Häftlinge misshandelt werden, in einigen Fällen sogar mit Todesfolge. Es kommt mitunter auch zu Folter (AA 22.9.2021).

Indische Einzelpersonen - oder NGOs im Namen von Einzelpersonen oder Gruppen - können sogenannte Rechtsstreitpetitionen von öffentlichem Interesse (Public Interest Litigation petitions / PIL) bei jedem Gericht einreichen, oder beim Obersten Bundesgericht, dem Supreme Court einbringen, um rechtliche Wiedergutmachung für öffentliche Rechtsverletzungen einzufordern (CM 2.8.2017).

Im ländlichen Indien gibt es auch informelle Ratssitzungen, deren Entscheidungen manchmal zu Gewalt gegen Personen führt, die soziale Regeln brechen - was besonders Frauen und Angehörige unterer Kasten betrifft (FH 3.3.2021).

Quellen:

•        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.9.2021): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni

2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2061525/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht _%C3%BCber_die_asyl_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Indien_%28Stand_Juni_2021%29%2C_22.09.2021. pdf, Zugriff 16.2.2022

•        CM - Citizen Matters (2.8.2017): A guide to filing a

Public Interest Litigation (PIL), http://citizenmatters.in/a-guide-to-filing-a-public-interestlitigation-pil-4539, Zugriff 16.2.2022

•        FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom House: Freedom in the World 2021 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046516.html, Zugriff 27.4.2021

•        ÖB - Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht Indien

•        USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048124.html, Zugriff 16.2.2022

Sicherheitsbehörden

Letzte Änderung: 08.03.2022

Die indische Polizei (Indian Police Service) ist keine direkte Strafverfolgungs- oder Vollzugsbehörde

(BICC 12.2021) und untersteht den Bundesstaaten (AA 22.9.2021). Sie fungiert vielmehr als

Ausbildungs- und Rekrutierungsstelle für Führungsoffiziere der Polizei in den Bundesstaaten. Im Hinblick auf die föderalen Strukturen ist die Polizei dezentral in den einzelnen Bundesstaaten organisiert. Die einzelnen Einheiten haben jedoch angesichts eines nationalen Polizeigesetzes, zahlreichen nationalen Strafrechten und der zentralen Rekrutierungsstelle für Führungskräfte eine

Reihe von Gemeinsamkeiten. Allgemein ist die Polizei mit der Strafverfolgung,

Verbrechensprävention und -bekämpfung sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung betraut und übt gleichzeitig eine teilweise Kontrolle über die verschiedenen Geheimdienste aus. Innerhalb der Polizei gibt es eine Kriminalpolizei (Criminal Investigation Department - CID), in die wiederum eine Sondereinheit (Special Branch) integriert ist. Während erstere mit nationalen und die Bundesstaaten übergreifenden Verbrechen betraut ist, hat die Sondereinheit

Informationsbeschaffung und Überwachung jeglicher subversiver Elemente und Personen zur

Aufgabe. In fast allen Bundesstaaten sind spezielle Polizeieinheiten aufgestellt worden, die sich mit Frauen und Kindern beschäftigen. Kontrolliert wird ein Großteil der Strafverfolgungsbehörden vom Innenministerium (Ministry of Home Affairs) (BICC 12.2021).

Das indische Militär ist der zivilen Verwaltung unterstellt und hat in der Vergangenheit wenig

Interesse an einer politischen Rolle gezeigt. Der Oberbefehl obliegt dem Präsidenten. Ihrem

Selbstverständnis nach ist die Armee zwar die „Beschützerin der Nation“, aber nur im militärischen Sinne (BICC 12.2021). Das Militär kann im Inland eingesetzt werden, wenn dies zur

Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit notwendig ist (AA 22.9.2021; vgl. BICC 12.2021). Paramilitärischen Einheiten werden als Teil der Streitkräfte, vor allem bei internen Konflikten eingesetzt, so in Jammu und Kaschmir sowie in den nordöstlichen Bundesstaaten. Bei diesen Einsätzen kommt es oft zu erheblichen Menschenrechtsverletzungen (BICC 12.2021).Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit notwendig ist (AA 22.9.2021; vergleiche BICC 12.2021). Paramilitärischen Einheiten werden als Teil der Streitkräfte, vor allem bei internen Konflikten eingesetzt, so in Jammu und Kaschmir sowie in den nordöstlichen Bundesstaaten. Bei diesen Einsätzen kommt es oft zu erheblichen Menschenrechtsverletzungen (BICC 12.2021).

Die unter anderem auch in den von linksextremistischen Gruppen (sogenannten Naxaliten) betroffenen Bundesstaaten Zentralindiens eingesetzten paramilitärischen Einheiten Indiens unterstehen zu weiten Teilen dem Innenministerium (AA 22.9.2021). Dazu zählen insbesondere: die National Security Guard (NSG), eine aus Angehörigen des Heeres und der Polizei zusammengestellte Spezialtruppe für Personenschutz, auch als "Black Cat" bekannt; die Rashtriya Rifles, eine Spezialtruppe zum Schutz der Verkehrs- und Nachrichtenverbindungen bei inneren

Unruhen und zur Bekämpfung von bewaffneten Rebellionen; die Central Reserve Police Force

(CRPF), eine militärisch ausgerüstete Polizeitruppe für Sondereinsätze; die Border Security Force (BSF - Bundesgrenzschutz) als größte und am besten ausgestattete Miliz zum Schutz der Grenzen zu Pakistan, Bangladesch und Myanmar, die auch zur Aufrechterhaltung der inneren Ordnung in anderen Landesteilen eingesetzt wird; die Assam Rifles, zuständig für die Grenzverteidigung im Nordosten; die Indo-Tibetan Border Police (ITBP); die Küstenwache; die Railway Protective Force zum Schutz der nationalen Eisenbahn; und die Central Industrial Security Force zum Werkschutz der Staatsbetriebe (ÖB 8.2021). Die Grenzspezialkräfte (Special Frontier Force) unterstehen dem Büro des Premierministers. Die sogenannten Grenzspezialkräfte sind eine Eliteeinheit, die an sensiblen Abschnitten im Grenzgebiet zu China eingesetzt werden. Sie agieren im Rahmen der Geheimdienste, des sogenannten Aufklärungsbüros (Intelligence Bureau - Inlandsgeheimdienst) und dem Forschungs- und Analyseflügel (Research and Analysis Wing - Auslandsgeheimdienst) (War Heros of India, 15.1.2017).

Die rechtsstaatliche Kontrolle der Polizei ist in ganz Indien defizitär. Korruption und Übergriffe sind weit verbreitet. Im globalen Rechtsstaatsranking des World Justice Projects liegt Indien im Mittelfeld (Rang 69 von 128). Hier zeigt sich vor allem ein den Anforderungen an einen modernen Rechtsstaat nicht adäquater Ausbildungs- und Ausrüstungsstand der Polizei (AA 22.9.2021) sowie generell strukturelle Defizite (FH 3.3.2021). Dies schlägt sich in einem mangelhaften Vertrauen der Bevölkerung nieder (AA 22.9.2021; vgl. FH 3.3.2021) und hat damit auch mittelbar Auswirkungen Die rechtsstaatliche Kontrolle der Polizei ist in ganz Indien defizitär. Korruption und Übergriffe sind weit verbreitet. Im globalen Rechtsstaatsranking des World Justice Projects liegt Indien im Mittelfeld (Rang 69 von 128). Hier zeigt sich vor allem ein den Anforderungen an einen modernen Rechtsstaat nicht adäquater Ausbildungs- und Ausrüstungsstand der Polizei (AA 22.9.2021) sowie generell strukturelle Defizite (FH 3.3.2021). Dies schlägt sich in einem mangelhaften Vertrauen der Bevölkerung nieder (AA 22.9.2021; vergleiche FH 3.3.2021) und hat damit auch mittelbar Auswirkungen

auf andere Menschenrechtsbereiche, z. B. die Bereitschaft zu Strafanzeigen bei Menschenrechtsverstößen (AA 22.9.2021). Zudem gibt es häufige Berichte über Menschenrechtsverletzungen wie Folter, außergerichtliche Tötungen und Drohungen, die mutmaßlich durch die Polizei verübt wurden (FH 3.3.2021). Besonders in Unruhegebieten haben die Sicherheitskräfte zur Bekämpfung sezessionistischer und terroristischer Gruppen weitreichende Befugnisse, die oft exzessiv genutzt werden (AA 22.9.2021).

Für den Einsatz von Streitkräften - vor allem von Landstreitkräften - in Unruhegebieten und gegen

Terroristen wird als Rechtsgrundlage der Armed Forces Special Powers Act (AFSPA) zur Aufrechterhaltung von "Recht und Ordnung" herangezogen (USDOS 30.3.2021). Das Gesetz gibt den Sicherheitskräften in "Unruhegebieten" weitgehende Befugnisse zum Gebrauch von Gewalt, zu Festnahmen ohne Haftbefehl und Durchsuchungen ohne Durchsuchungsbefehl (AA 22.9.2021; vgl. USDOS 30.3.2021). Das Gesetz zur Verhinderung ungesetzlicher Aktivitäten (Unlawful Activities Prevention Act, UAPA) gibt den Behörden die Möglichkeit, Personen in Fällen im Terroristen wird als Rechtsgrundlage der Armed Forces Special Powers Act (AFSPA) zur Aufrechterhaltung von "Recht und Ordnung" herangezogen (USDOS 30.3.2021). Das Gesetz gibt den Sicherheitskräften in "Unruhegebieten" weitgehende Befugnisse zum Gebrauch von Gewalt, zu Festnahmen ohne Haftbefehl und Durchsuchungen ohne Durchsuchungsbefehl (AA 22.9.2021; vergleiche USDOS 30.3.2021). Das Gesetz zur Verhinderung ungesetzlicher Aktivitäten (Unlawful Activities Prevention Act, UAPA) gibt den Behörden die Möglichkeit, Personen in Fällen im

Zusammenhang mit Aufständen oder Terrorismus festzuhalten (USDOS 30.3.2021). Den

Sicherheitskräften wird durch den Armed Forces (Special Powers) Act selbst bei schweren Menschenrechtsverletzungen (HRW 13.1.2022) weitgehende Immunität vor Strafverfolgung gewährt (AA 22.9.2021; vgl. FH 3.3.2021, USDOS 30.3.2021). Im Juli 2016 ließ das Oberste Gericht in einem Zwischenurteil zum AFSPA in Manipur erste Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes erkennen. Der Schutz der Menschenrechte sei auch unter den Regelungen des AFSPA unbedingt zu gewährleisten. Das umstrittene Sonderermächtigungsgesetz wurde im April 2018 für den Bundesstaat Meghalaya aufgehoben, im Bundesstaat Arunachal Pradesh auf acht

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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