Index
90/01 Straßenverkehrsordnung;Norm
StVO 1960 §84 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Sauberer, DDr. Jakusch, Dr. Gall und Dr. Zorn als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Fegerl, über die Beschwerde der A-GmbH in S, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 2. August 1994, Zl. U-12.662/4, betreffend Ausnahmebewilligung gemäß § 84 Abs. 3 StVO 1960, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von 4.565 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Schreiben vom 19. Juli 1992 beantragte die Beschwerdeführerin die Erteilung der Bewilligung für die Anbringung einer Hinweistafel (Ausmaß 115 cm x 31 cm) mit einem internationalen Beherbergungs- und Restaurantzeichen und der Aufschrift "Hotel A" sowie der Abbildung eines Richtungspfeiles zur Wegangabe. Der Antrag bezieht sich auf die Defreggertal-Straße im Bereich der Straßeneinmündung nach St. Veit, an welcher Stelle sich bereits die Ankündigung für ein anderes Hotel befindet.
Gegen den Bescheid, mit dem die Bezirkshauptmannschaft die Erteilung der Bewilligung versagte, legte die Beschwerdeführerin Berufung ein. Das von ihr betriebene Vier-Sterne-Hotel "A" befinde sich kurz vor der Ortschaft St. Jakob, es sei 200 m von der Landesstraße L 25 entfernt. Es könne nicht schlechthin gesagt werden, daß jeder Tourist, der ein gehobenes Hotel besuchen möchte, schon wisse, welches Hotel er aufsuchen werde. In den meisten Fällen würde vielmehr die Auswahl spontan vor Ort erfolgen. An der Stelle, an der sich ein Hinweisschild für den für ein anderes Vier-Sterne-Hotel befinde, müsse daher auch ein Hinweisschild für das Hotel der Beschwerdeführerin vorhanden sein. Da der Namen beider Hotels auf "hof" ende, könne es im übrigen bei den anreisenden Gästen zu Verwechslungen kommen.
Die belangte Behörde wies mit dem angefochtenen Bescheid die Berufung als unbegründet ab. Das Hotel der Beschwerdeführerin sei eines von zwei Vier-Sterne-Hotels in der betreffenden Tourismusgemeinde. Es liege in einer Entfernung von 170 bis 200 m von der Landesstraße L 25, der Hauptverkehrsroute nach St. Jakob, entfernt, von welcher die Hotelzufahrt - diese führe durch unverbautes Gebiet - bei km nnn abzweige. Das Hotel sei von der Straße her aufgrund seiner Größe und mangels dazwischenliegender Gebäude aus beiden Fahrtrichtungen gut und rechtzeitig sichtbar. An der Abzweigung von der L 25 zur Hotelzufahrt befinde sich bereits eine in Holz gefaßte Ankündigung auf den Betrieb der Beschwerdeführerin. Der Standort der beantragten Hinweistafel sei 950 Meter von dieser Hotelzufahrt entfernt und liege im Abzweigungsbereich der Straße zum Brunnalmgebiet und zu dem dort gelegenen anderen Vier-Sterne-Hotel. Dieses andere Hotel sei von der Abzweigung seiner Zufahrtsstraße aus nicht zu sehen. Das Vier-Sterne-Hotel der Beschwerdeführerin sei eine Fremdenverkehrseinrichtung. Voraussetzung für eine Bewilligung nach § 84 Abs. 3 StVO 1960 sei aber, daß Straßenbenützer ein Interesse an der konkreten Ankündigung hätten. Da sich das Hotel A aufgrund seiner Größe und seiner unverbauten Lage durch besondere Auffälligkeit auszeichne und zudem nur 170 - 200 m von der Hauptverkehrsroute in diesem Gebiet entfernt sei, bezweifle die Behörde nicht, daß der Betrieb von Straßenbenutzern auch ohne Hinweistafel aufgefunden werden könne, zumal die Zufahrt zum Hotel durch ein Holzschild gekennzeichnet sei. Da die Auffindbarkeit somit gewährleistet sei, liege die beantragte Ankündigung nicht im erheblichen Interesse der Straßenbenützer. Die Ankündigung liege jedenfalls nicht deshalb im erheblichen Interesse der Straßenbenützer, weil sie unschlüssigen Touristen als Entscheidungshilfe bei der Auswahl des Hotels dienen könne. Die beantragte Bewilligung könne daher nicht erteilt werden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 84 Abs. 2 StVO 1960 sind außer den in Abs. 1 dieser Gesetzesstelle angeführten Fällen (diese liegen gegenständlich nicht vor) außerhalb von Ortsgebieten Werbungen und Ankündigungen an Straßen innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand verboten. Gemäß § 84 Abs. 3 leg. cit. hat die Behörde Ausnahmen von dem in Abs. 2 enthaltenen Verbot zu bewilligen, wenn das Vorhaben einem vordringlichen Bedürfnis der Straßenbenützer dient oder für diese immerhin von erheblichem Interesse ist und vom Vorhaben eine Beeinträchtigung des Straßenverkehrs nicht zu erwarten ist.
Voraussetzung für die Erteilung einer Bewilligung nach § 84 Abs. 3 StVO 1960 ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. hg. Erkenntnis vom 27. April 1994, Zl. 92/03/0272), daß nicht bloß ein Interesse allgemeiner Natur an der Art der in der Ankündigung enthaltenen Information, sondern ein solches an der konkreten Information besteht. Zudem rechtfertigt nicht jedes Interesse der Straßenbenützer eine Ausnahmegenehmigung, das Interesse muß iSd § 84 Abs. 3 StVO 1960 zumindest erheblich sein (vgl hg. Erkenntnis vom 18. Jänner 1989, Zl. 88/02/0194).
Die Beschwerdeführerin beantragte die Bewilligung nach § 84 Abs. 3 StVO 1960 zur Anbringung einer Hinweistafel betreffend das von ihr betriebene Hotel an der Stelle, an welcher die zu dem von einem Dritten betriebenen Hotel derselben Kategorie (Vier-Stern-Hotel) führende Straße abzweigt und an welcher sich ein Hinweisschild für dieses vom Dritten betriebene Hotel befindet. In der Beschwerde wird vorgebracht, von diesem Abzweigepunkt aus sei das von der Beschwerdeführerin betriebene Hotel - wie auch das Hotel des Dritten - nicht sichtbar. Obwohl das andere Hotel in geringer Entfernung vom Abzweigepunkt gut sichtbar sei, gebe es für jenes Hotel ein Hinweisschild. Maßgebend für das erhebliche Interesse seien im übrigen nicht die Auffindbarkeit und Erkennbarkeit, sondern jene Straßenbenützer, deren Information die Hinweistafel dienen solle. Hiezu hätte es entsprechender Darlegungen durch die belangte Behörde bedurft, die auch die Zahl der konkret Interessierten umfassen müßten.
Die beantragte Ankündigung soll auf den Ort des von der Beschwerdeführerin betriebenen Hotels hinweisen. Das Interesse der Straßenbenützer an einer derartigen Ankündigung kann nur darin liegen, daß sie eine Information über das Vorhandensein des Hotelbetriebes und über dessen örtliche Lage darstellt. Wenn die belangte Behörde unter Bezugnahme darauf, daß an der Stelle, an welcher der Zufahrtsweg zum Hotel der Beschwerdeführerin von der Hauptverkehrsroute dieses Gebietes, der L 25, abzweigt, ein Hinweiszeichen betreffend dieses Hotel vorhanden ist, davon ausgegangen ist, daß ein besonderes Interesse der Straßenbenützer an der Ankündigung beim beantragten Ort nicht bestehe, und aus diesem Grunde das Vorliegen der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für die Bewilligung nach § 84 Abs. 3 StVO 1960 nicht angenommen hat, so kann dies nicht als rechtswidrig erkannt werden. Ein besonderes Interesse der Straßenbenützer ergibt sich nicht daraus, daß von einem bestimmten Standort aus ein Hotelbetrieb nicht sichtbar sei. Der Umstand, daß vom Ort der Ankündigung auf einen Betrieb aus ein anderer, vergleichbare Leistungen anbietender Betrieb nicht gesehen werden kann, begründet ebenfalls kein besonderes Interesse der Straßenbenützer an einer Ankündigung für diesen weiteren Betrieb. Der Straßenbenützer kann sich am Ort der Ankündigung auf einen Betrieb keinesfalls darauf verlassen, an dieser Stelle Informationen über eine abschließende Liste aller Mitbewerber zu erhalten. Aus diesem Grunde zeigt das Beschwerdevorbringen, am Ort der beantragten Ankündigung befinde sich die Ankündigung für ein anderes Hotel, sei aber das von der Beschwerdeführerin betriebene Hotel nicht zu sehen, ein erhebliches Interesse von Straßenbenützern nicht auf.
Da die belangte Behörde das von der Beschwerdeführerin aufgezeigte Interesse der Straßenbenützer zu Recht nicht als erhebliches Interesse gewertet hat, war sie auch nicht gehalten, Erhebungen über die Anzahl der Personen, die ein derartiges Interesse betrifft, anzustellen.
Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG anzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994030275.X00Im RIS seit
19.02.2002