TE Bvwg Erkenntnis 2023/9/29 G307 2268356-8

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.09.2023
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Entscheidungsdatum

29.09.2023

Norm

BFA-VG §22a Abs4
B-VG Art133 Abs4
FPG §76
FPG §77
FPG §80
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 77 heute
  2. FPG § 77 gültig ab 20.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. FPG § 77 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 77 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 77 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 80 heute
  2. FPG § 80 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 80 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 80 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 80 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 80 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 80 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 80 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 80 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. FPG § 80 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch


G307 2268356-8/14E

Schriftliche Ausfertigung des am 14.09.2023 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung der Anhaltung in Schubhaft des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Algerien, (nunmehr) vertreten durch die Bundesbetreuungsagentur, Gesellschaft mbH in 1020 Wien, zu Zahl: XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.09.2023, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung der Anhaltung in Schubhaft des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Algerien, (nunmehr) vertreten durch die Bundesbetreuungsagentur, Gesellschaft mbH in 1020 Wien, zu Zahl: römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.09.2023, zu Recht erkannt:

A)       Es wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B)       Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

1. Der betroffene Fremde (im Folgenden: BF) reiste spätestens am XXXX .2021 unter Umgehung der Grenzkontrolle in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes. Dieser wurde mit Bescheid vom XXXX .2021 in allen Spruchpunkten abgewiesen, die aufschiebende Wirkung aberkannt und keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt. Dieser Bescheid erwuchs mangels Beschwerdeerhebung am XXXX .2022 in Rechtskraft.1. Der betroffene Fremde (im Folgenden: BF) reiste spätestens am römisch 40 .2021 unter Umgehung der Grenzkontrolle in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes. Dieser wurde mit Bescheid vom römisch 40 .2021 in allen Spruchpunkten abgewiesen, die aufschiebende Wirkung aberkannt und keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt. Dieser Bescheid erwuchs mangels Beschwerdeerhebung am römisch 40 .2022 in Rechtskraft.

2. Am 17.01.2022 stellte das BFA an die algerische Vertretungsbehörde einen Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikats (HRZ).

3. Am XXXX .2022 wurde der BF wegen des Verdachts des Suchtmittelhandels festgenommen. Im Anschluss an die sodann ausgesprochene Gerichts- wurde der BF am XXXX .2022 in Schubhaft genommen. Nachdem der BF am XXXX .2022 wegen eines Hungerstreiks aus der Schubhaft entlassen worden war, tauchte er unter, wurde erneut wegen eines Suchtmitteldelikts fest- und am XXXX .2022 – nach abermaliger Verbüßung der Strafhaft – in Schubhaft genommen. Dem lag der zuletzt erlassene Bescheid zugrunde, wobei die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft im Zuge des gegenständlichen Verfahrens geprüft wurde.3. Am römisch 40 .2022 wurde der BF wegen des Verdachts des Suchtmittelhandels festgenommen. Im Anschluss an die sodann ausgesprochene Gerichts- wurde der BF am römisch 40 .2022 in Schubhaft genommen. Nachdem der BF am römisch 40 .2022 wegen eines Hungerstreiks aus der Schubhaft entlassen worden war, tauchte er unter, wurde erneut wegen eines Suchtmitteldelikts fest- und am römisch 40 .2022 – nach abermaliger Verbüßung der Strafhaft – in Schubhaft genommen. Dem lag der zuletzt erlassene Bescheid zugrunde, wobei die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft im Zuge des gegenständlichen Verfahrens geprüft wurde.

4. Am 11.03.2022 wurde der BF im Zuge einer Vorführung vor die Algerische Botschaft als deren Staatsbürger identifiziert.

5. In der Zwischenzeit stellte der BF am XXXX .2022 wiederum einen Asylantrag, der mit Bescheid vom XXXX .2022 abgewiesen wurde am 20.12.2022 in Rechtskraft erwuchs.5. In der Zwischenzeit stellte der BF am römisch 40 .2022 wiederum einen Asylantrag, der mit Bescheid vom römisch 40 .2022 abgewiesen wurde am 20.12.2022 in Rechtskraft erwuchs.

6. Am 14.09.2023 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) im Rahmen einer mündlichen Verhandlung die jüngste Prüfung statt. Dieser wohnten der BF, eine Dolmetscherin der Sprache Arabisch sowie ein Vertreter des Bundesamtes bei.

7. Mit Schreiben vom 25.09.2023 begehrte der BF durch seine RV die schriftliche Ausfertigung des am 14.09.2023 mündlich verkündeten Erkenntnisses.7. Mit Schreiben vom 25.09.2023 begehrte der BF durch seine Regierungsvorlage die schriftliche Ausfertigung des am 14.09.2023 mündlich verkündeten Erkenntnisses.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen

1. Feststellungen

1.1. Der BF ist algerischer Staatsangehöriger und reiste spätestens am XXXX .2021 unter Umgehung der Grenzkontrolle in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am selben Tag einen Antrag auf Gewährung auf internationalen Schutzes stellte. Dieses Asylverfahren nahm für den BF ebenso einen rechtskräftig negativen Ausgang ( XXXX .2022), wie das am XXXX .2022 initiierte Asylverfahren. Der BF verfügt über keinen Aufenthaltstitel in Österreich und ist mit einem 7jährigen Einreiseverbot belastet (beides rechtskräftig seit 20.12.2022).1.1. Der BF ist algerischer Staatsangehöriger und reiste spätestens am römisch 40 .2021 unter Umgehung der Grenzkontrolle in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am selben Tag einen Antrag auf Gewährung auf internationalen Schutzes stellte. Dieses Asylverfahren nahm für den BF ebenso einen rechtskräftig negativen Ausgang ( römisch 40 .2022), wie das am römisch 40 .2022 initiierte Asylverfahren. Der BF verfügt über keinen Aufenthaltstitel in Österreich und ist mit einem 7jährigen Einreiseverbot belastet (beides rechtskräftig seit 20.12.2022).

1.2. Der BF besitzt weder eine sichere, private, nicht nur vorübergehende Unterkunft, noch ausreichende Barmittel zur Bestreitung seines Lebensunterhalts. Aktuell kann er auf € 361,78 zurückgreifen.

1.3. Dem BF liegen (in Österreich) folgende Verurteilungen zur Last:

1.       Landesgericht für Strafsachen XXXX , Zahl XXXX vom XXXX .2022 RK XXXX .2022 § 27 (1) Z 1 2. Fall SMG §§ 27 (1) Z 1 8. Fall, 27 (2a), 27 (3) SMG Datum der (letzten) Tat 01.02.2022 Freiheitsstrafe 8 Monate, davon Freiheitsstrafe 7 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre zu LG F.STRAFS. XXXX XXXX RK XXXX .2022 Unbedingter Teil der Freiheitsstrafe vollzogen am XXXX .2022 LG F.STRAFS. XXXX XXXX vom XXXX .2022 zu LG F.STRAFS. XXXX XXXX RK XXXX .2022 Probezeit des bedingten Strafteils verlängert auf insgesamt 5 Jahre 1.       Landesgericht für Strafsachen römisch 40 , Zahl römisch 40 vom römisch 40 .2022 RK römisch 40 .2022 Paragraph 27, (1) Ziffer eins, 2. Fall SMG Paragraphen 27, (1) Ziffer eins, 8. Fall, 27 (2a), 27 (3) SMG Datum der (letzten) Tat 01.02.2022 Freiheitsstrafe 8 Monate, davon Freiheitsstrafe 7 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre zu LG F.STRAFS. römisch 40 römisch 40 RK römisch 40 .2022 Unbedingter Teil der Freiheitsstrafe vollzogen am römisch 40 .2022 LG F.STRAFS. römisch 40 römisch 40 vom römisch 40 .2022 zu LG F.STRAFS. römisch 40 römisch 40 RK römisch 40 .2022 Probezeit des bedingten Strafteils verlängert auf insgesamt 5 Jahre

2.       Landesgericht für Strafsachen XXXX , Zahl XXXX vom XXXX .2022 02) LG F.STRAFS. XXXX XXXX vom XXXX .2022 RK XXXX .2022 §§ 27 (1) Z 1 7. Fall, 27 (1) Z 1 8. Fall, 27 (3) SMG Datum der (letzten) Tat XXXX .2022 Freiheitsstrafe 6 Monate Vollzugsdatum XXXX .2022.2.       Landesgericht für Strafsachen römisch 40 , Zahl römisch 40 vom römisch 40 .2022 02) LG F.STRAFS. römisch 40 römisch 40 vom römisch 40 .2022 RK römisch 40 .2022 Paragraphen 27, (1) Ziffer eins, 7. Fall, 27 (1) Ziffer eins, 8. Fall, 27 (3) SMG Datum der (letzten) Tat römisch 40 .2022 Freiheitsstrafe 6 Monate Vollzugsdatum römisch 40 .2022.

1.4. Zu den besonders für die erhebliche Fluchtgefahr sprechenden Umständen:

1.4.1. Zwischen 29.11.2021 und XXXX .2022 war der BF unsteten Aufenthaltes, in dem er der Fremdenbehörde seinen damaligen Aufenthaltsort nicht mitteilte. Erst im Zuge einer Amtshandlung im Zusammenhang mit einem Suchtmitteldelikt wurde der BF von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgegriffen.1.4.1. Zwischen 29.11.2021 und römisch 40 .2022 war der BF unsteten Aufenthaltes, in dem er der Fremdenbehörde seinen damaligen Aufenthaltsort nicht mitteilte. Erst im Zuge einer Amtshandlung im Zusammenhang mit einem Suchtmitteldelikt wurde der BF von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgegriffen.

1.4.2. Am XXXX .2022 musste der BF wegen eines von ihm initiierten Hungerstreiks aus der Schubhaft entlassen werden. Auch danach war der BF – bis 20.05.2022 – unsteten Aufenthaltes.1.4.2. Am römisch 40 .2022 musste der BF wegen eines von ihm initiierten Hungerstreiks aus der Schubhaft entlassen werden. Auch danach war der BF – bis 20.05.2022 – unsteten Aufenthaltes.

1.4.3. Der BF ist nicht freiwillig bereit, in seine Heimat zurückzukehren.

1.5. Der BF ist bis dato im Inland keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen.

1.6. Der BF kann auf keine engen Bindungen zu in Österreich wohnhaften Verwandten oder sonstigen Personen zurückgreifen.

1.7. Der BF ist gesund und haftfähig.

1.8. Die Identität des BF wurde im Rahmen eines am 11.03.2022 vor der algerischen Botschaft wahrgenommenen Vorführtermins bestätigt. Diese bedarf noch einer „Bekräftigung“ durch die Behörden in Algier. Vorliegend ist mit einer „Endidentifizierung“ des BF vor Ablauf der höchstzulässigen Schubhaftdauer zu rechnen. Im Jahr 2023 wurden bis dato 7 HRZ ausgestellt, im Jahr 2022 27. Aktuell finden zwei Mal wöchentlich Flüge mit Air Algerie nach Algerien statt. Die Rückführung ist sowohl begleitet wie unbegleitet möglich und gibt es aktuell keine Reisebeschränkungen.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA, des Gerichtsakts des BVwG und jenem der mündlichen Verhandlung.

Da der BF kein gültiges Reisedokument vorlegen konnte, handelt es sich vorliegend um eine Verfahrensidentität.

Die zum spätestmöglichen Einreisezeitpunkt, zu den Asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren, deren Ausgang und dem Fehlen eines Aufenthaltstitels getroffenen Feststellungen folgen dem Inhalt des auf den Namen des BF lautenden Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister (IZR), den eigenen Angaben des BF im Zuge seiner Einvernahmen und spiegeln sich sowohl im jüngsten Schubhaftbescheid wie den Asylentscheidungen wieder.

Der BF hat im Rahmen der mehrfach durchgeführten mündlichen Verhandlungen wie vor dem BFA vorgebracht, über keine gesicherte, private, dauerhafte Unterkunft zu verfügen. Auch Namen und/oder Anschriften von Personen im Inland, zu denen der BF engen Kontakt pflegt, konnte er nicht nennen.

Laut Vollzugsdateninformation vom 28.09.2023 verfügt der BF über die oben erwähnten Barmittel.

Die Verurteilungen sind dem Amtswissen des erkennenden Gerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich geschuldet.

Der auf die Person des BF lautende Sozialversicherungsdatenauszug förderte keine legale Erwerbstätigkeit für die Vergangenheit zutage.

Die für die erhebliche Fluchtgefahr sprechenden Anhaltspunkte sind aus der jüngsten Aktenvorlage ersichtlich und ebenso im Mandatsbescheid dokumentiert. Sie wurden vom BF bis dato nicht bestritten.

Laut Referentenportal und ärztlicher Unterlagen ist der BF gesund und haftfähig.

In der Verhandlung am 14.09.2023 betonte der BF, nicht freiwillig in seine Heimat zurückkehren zu wollen.

Die unter Punkt I.1.8. getroffenen Feststellungen sind dem von der BFA-Direktion an das BFA, Regionaldirektion XXXX am 13.09.2023 gerichteten Schreiben wie der dem BVwG am 20.09.2023 vom BFA zugesandten „Rückführungsliste“ zu entnehmen und wurden vom Behördenvertreter in der Verhandlung vom 14.09.2023 bestätigt. Ferner quittierte dieser eine Verzögerung der Ausstellung von HRZ über den Sommer wegen eines Botschafterwechsels und der „dünn“ besetzten Vertretungsbehörde. Dies sollte sich ab Herbst 2023 wieder ins Positive wandeln.Die unter Punkt römisch eins.1.8. getroffenen Feststellungen sind dem von der BFA-Direktion an das BFA, Regionaldirektion römisch 40 am 13.09.2023 gerichteten Schreiben wie der dem BVwG am 20.09.2023 vom BFA zugesandten „Rückführungsliste“ zu entnehmen und wurden vom Behördenvertreter in der Verhandlung vom 14.09.2023 bestätigt. Ferner quittierte dieser eine Verzögerung der Ausstellung von HRZ über den Sommer wegen eines Botschafterwechsels und der „dünn“ besetzten Vertretungsbehörde. Dies sollte sich ab Herbst 2023 wieder ins Positive wandeln.

3. Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchteil A)

3.1. Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 FPG lautet:3.1. Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, FPG lautet:

„§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.„§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn

1.       dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

2.       die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.2.       die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1.       ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

2.       ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3.       ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4.       ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4.       ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5.       ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5.       ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6.       ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a.         der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b.         der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c.         es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7.       ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8.       ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß
§§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
8.       ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß
§§ 56 oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9.       der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und
§ 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und
§ 12 Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“

Die Grundlage zur Überprüfung der Verhältnismäßigkeit einer Fortsetzung der Schubhaft über die Viermonatsfrist im BFA-VG iVm. § 80 FPG lautet:Die Grundlage zur Überprüfung der Verhältnismäßigkeit einer Fortsetzung der Schubhaft über die Viermonatsfrist im BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 80, FPG lautet:

„§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1.       er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2.       er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3.       gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.(1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“

3.1.1. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang auf Art 1 Abs. 3 PersFrSchG 1988 hinzuweisen, aus dem sich das für alle Freiheitsentziehungen geltende Gebot der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit ergibt, deren Prüfung im Einzelfall eine entsprechende Interessenabwägung verlangt. Für die Schubhaft ergibt sich das im Übrigen auch noch aus der Wendung „... wenn dies notwendig ist, um ...“ in Art 2 Abs. 1 Z 7 PersFrSchG 1988. Dementsprechend hat der VfGH - nachdem er bereits in seinem Erkenntnis vom 24.06.2006, B 362/06, die Verpflichtung der Behörden betont hatte, von der Anwendung der Schubhaft jedenfalls Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist - in seinem Erkenntnis vom 15.06.2007, B 1330/06 und B 1331/06, klargestellt, dass die Behörden in allen Fällen des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 unter Bedachtnahme auf das verfassungsrechtliche Gebot der Verhältnismäßigkeit verpflichtet sind, eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen. Der VwGH hat dazu beginnend mit der Erkenntnis vom 30.08.2007, 2007/21/0043, mehrfach festgehalten, dass die Schubhaft auch dann, wenn sie auf einen der Tatbestände des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 gestützt werden soll, stets nur ultima ratio sein dürfe (VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).3.1.1. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang auf Artikel eins, Absatz 3, PersFrSchG 1988 hinzuweisen, aus dem sich das für alle Freiheitsentziehungen geltende Gebot der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit ergibt, deren Prüfung im Einzelfall eine entsprechende Interessenabwägung verlangt. Für die Schubhaft ergibt sich das im Übrigen auch noch aus der Wendung „... wenn dies notwendig ist, um ...“ in Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrSchG 1988. Dementsprechend hat der VfGH - nachdem er bereits in seinem Erkenntnis vom 24.06.2006, B 362/06, die Verpflichtung der Behörden betont hatte, von der Anwendung der Schubhaft jedenfalls Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist - in seinem Erkenntnis vom 15.06.2007, B 1330/06 und B 1331/06, klargestellt, dass die Behörden in allen Fällen des Paragraph 76, Absatz 2, FrPolG 2005 unter Bedachtnahme auf das verfassungsrechtliche Gebot der Verhältnismäßigkeit verpflichtet sind, eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen. Der VwGH hat dazu beginnend mit der Erkenntnis vom 30.08.2007, 2007/21/0043, mehrfach festgehalten, dass die Schubhaft auch dann, wenn sie auf einen der Tatbestände des Paragraph 76, Absatz 2, FrPolG 2005 gestützt werden soll, stets nur ultima ratio sein dürfe (VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).

Eine Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann stets nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt. Die begründete Annahme, dass eine Aufenthaltsbeendigung erfolgen wird, ist dabei ausreichend. Dass die Effektuierung mit Gewissheit erfolgt, ist nicht erforderlich (vgl. dazu etwa VwGH vom 07.02.2008, Zl. 2006/21/0389 und vom 25.04.2006, Zahl 2006/21/0039). Steht hingegen von vornherein fest, dass diese Maßnahme nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden. Anderenfalls erwiese sich die Schubhaft nämlich als für die Erreichung des Haftzweckes (der Abschiebung) „nutzlos“. Umgekehrt schadet es - wie sich aus den Verlängerungstatbeständen des § 80 FPG ergibt - nicht, wenn der ins Auge gefassten Abschiebung zeitlich befristete Hindernisse entgegenstehen. Den erwähnten Verlängerungstatbeständen liegt freilich zu Grunde, dass die in Frage kommenden Hindernisse längstens innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer beseitigt werden. Ist hingegen bereits bei Beginn der Schubhaft absehbar, dass das Abschiebehindernis nicht binnen dieser Frist zu beseitigen ist, so soll die Schubhaft nach den Vorstellungen des Gesetzgebers von Anfang an nicht verhängt werden. Dasselbe gilt, wenn während der Anhaltung in Schubhaft Umstände eintreten, aus denen erkennbar ist, dass die Abschiebung nicht in der restlichen, noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer bewerkstelligt werden kann (vgl. VwGH vom 11.06.2013, Zl. 2013/21/0024 zum Erfordernis einer Prognosebeurteilung, ob die baldige Ausstellung eines Heimreisezertifikates trotz wiederholter Urgenzen durch das Bundesministerium für Inneres angesichts der Untätigkeit der Vertretungsbehörde des Herkunftsstaates zu erwarten ist; vgl. VwGH 18.12.2008, Zl. 2008/21/0582, zur rechtswidrigen Aufrechterhaltung der Schubhaft trotz eines ärztlichen Gutachtens, wonach ein neuerlicher Versuch einer Abschiebung des Fremden in den nächsten Monaten aus medizinischen Gründen nicht vorstellbar sei).Eine Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann stets nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt. Die begründete Annahme, dass eine Aufenthaltsbeendigung erfolgen wird, ist dabei ausreichend. Dass die Effektuierung mit Gewissheit erfolgt, ist nicht erforderlich vergleiche dazu etwa VwGH vom 07.02.2008, Zl. 2006/21/0389 und vom 25.04.2006, Zahl 2006/21/0039). Steht hingegen von vornherein fest, dass diese Maßnahme nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden. Anderenfalls erwiese sich die Schubhaft nämlich als für die Erreichung des Haftzweckes (der Abschiebung) „nutzlos“. Umgekehrt schadet es - wie sich aus den Verlängerungstatbeständen des Paragraph 80, FPG ergibt - nicht, wenn der ins Auge gefassten Abschiebung zeitlich befristete Hindernisse entgegenstehen. Den erwähnten Verlängerungstatbeständen liegt freilich zu Grunde, dass die in Frage kommenden Hindernisse längstens innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer beseitigt werden. Ist hingegen bereits bei Beginn der Schubhaft absehbar, dass das Abschiebehindernis nicht binnen dieser Frist zu beseitigen ist, so soll die Schubhaft nach den Vorstellungen des Gesetzgebers von Anfang an nicht verhängt werden. Dasselbe gilt, wenn während der Anhaltung in Schubhaft Umstände eintreten, aus denen erkennbar ist, dass die Abschiebung nicht in der restlichen, noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer bewerkstelligt werden kann vergleiche VwGH vom 11.06.2013, Zl. 2013/21/0024 zum Erfordernis einer Prognosebeurteilung, ob die baldige Ausstellung eines Heimreisezertifikates trotz wiederholter Urgenzen durch das Bundesministerium für Inneres angesichts der Untätigkeit der Vertretungsbehörde des Herkunftsstaates zu erwarten ist; vergleiche VwGH 18.12.2008, Zl. 2008/21/0582, zur rechtswidrigen Aufrechterhaltung der Schubhaft trotz eines ärztlichen Gutachtens, wonach ein neuerlicher Versuch einer Abschiebung des Fremden in den nächsten Monaten aus medizinischen Gründen nicht vorstellbar sei).

3.1.2. Auf Grund des festgestellten Sachverhalts erweist sich die Fortsetzung der seit XXXX .2022 rechtmäßig andauernden Schubhaft wegen des Vorliegens von Fluchtgefahr weiterhin als erforderlich und die Anhaltung in Schubhaft wegen Überwiegens des öffentlichen Interesses an der Sicherung der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Vergleich zum Recht des betroffenen Fremden auf persönliche Freiheit auch als verhältnismäßig.3.1.2. Auf Grund des festgestellten Sachverhalts erweist sich die Fortsetzung der seit römisch 40 .2022 rechtmäßig andauernden Schubhaft wegen des Vorliegens von Fluchtgefahr weiterhin als erforderlich und die Anhaltung in Schubhaft wegen Überwiegens des öffentlichen Interesses an der Sicherung der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Vergleich zum Recht des betroffenen Fremden auf persönliche Freiheit auch als verhältnismäßig.

Der BF wird seit XXXX .2022 - gestützt auf § 76 Abs. 2 Z 2 FPG - zum Zweck der Sicherung der Abschiebung - in Schubhaft angehalten.Der BF wird seit römisch 40 .2022 - gestützt auf Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG - zum Zweck der Sicherung der Abschiebung - in Schubhaft angehalten.

Nach diesen Bestimmungen darf die Schubhaft angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist.

Gemäß § 76 Abs. 3 FPG liegt Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird.Gemäß Paragraph 76, Absatz 3, FPG liegt Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird.

Beim BF liegt Fluchtgefahr iSd § 76 Abs. 3 Z 1, 3, 8 und 9 FPG vor. Diese ist erheblich, weil er de facto mittellos von seinem Herkunftsstaat unter anderem über die Türkei, Griechenland, Nordmazedonien, Serbien, Ungarn und die Slowakei nach Österreich eingereist ist. Gleich nach Stellung seines ersten Antrags auf Gewährung internationalen Schutzes tauchte der BF unter und wurde erst im Zuge einer Betretung bei der Begehung eines Delikts nach dem SMG polizeilich aufgegriffen. Auch nach seiner Entlassung aus der erstmals verhängten Schubhaft war der BF unsteten Aufenthalts.Beim BF liegt Fluchtgefahr iSd Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, 3, 8 und 9 FPG vor. Diese ist erheblich, weil er de facto mittellos von seinem Herkunftsstaat unter anderem über die Türkei, Griechenland, Nordmazedonien, Serbien, Ungarn und die Slowakei nach Österreich eingereist ist. Gleich nach Stellung seines ersten Antrags auf Gewährung internationalen Schutzes tauchte der BF unter und wurde erst im Zuge einer Betretung bei der Begehung eines Delikts nach dem SMG polizeilich aufgegriffen. Auch nach seiner Entlassung aus der erstmals verhängten Schubhaft war der BF unsteten Aufenthalts.

Der BF verfügt über keine ausreichenden Barmittel, sind keine engen Bindungen zu im Bundesgebiet aufhältigen Personen aktenkundig und ist der derzeit nicht freiwillig bereit, in seine Heimat zurückzukehren. Ferner liegen ihm zwei rechtskräftige Verurteilungen nach dem SMG zur Last, deren zufolge er im Jahr 2022 wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften zu einer 8monatigen, teilbedingten und einer 6monatigen unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Somit ist auch § 76 Abs. 2a FPG in die Betrachtung miteinzubeziehen.Der BF verfügt über keine ausreichenden Barmittel, sind keine engen Bindungen zu im Bundesgebiet aufhältigen Personen aktenkundig und ist der derzeit nicht freiwillig bereit, in seine Heimat zurückzukehren. Ferner liegen ihm zwei rechtskräftige Verurteilungen nach dem SMG zur Last, deren zufolge er im Jahr 2022 wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften zu einer 8monatigen, teilbedingten und einer 6monatigen unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Somit ist auch Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG in die Betrachtung miteinzubeziehen.

Die Schubhaft seit XXXX .2022 ist demnach nicht zu beanstanden. Die Schubhaft seit römisch 40 .2022 ist demnach nicht zu beanstanden.

Zudem ist festzuhalten, dass den vom BVwG in bisherigen 7 Erkenntnissen dargelegten Erwägungen zum Vorliegen eines konkreten Sicherungsbedarfs und zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft auch zum Zeitpunkt dieser Entscheidung weiterhin unverändert Geltung zukommt.

Der BF hat sich während seines Aufenthalts im Bundesgebiet nicht an die Rechtsvorschriften gehalten und war, wie oben bereits dargelegt, stets unkooperativ. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet erweist sich als nicht rechtmäßig. Er ignorierte bis dato die bestehenden gesetzlichen Aufenthalts- und Niederlassungsbestimmungen.

Der BF hat bisher aus eigenem Antrieb nichts unternommen, ein Reisedokument für die Rückreise zu besorgen, um auf diese Weise eine sofortige Beendigung seiner Anhaltung in Schubhaft herbei zu führen. Im Gegenteil, hat er seine mangelnde Bereitschaft zur Rückkehr nach Algerien wiederholt bekräftigt. In seinem Fall ist daher von einem absoluten Rückkehrunwillen in Bezug auf den Herkunftsstaat auszugehen.

Seine fehlende Bereitschaft, sich an die österreichischen Gesetze zu halten, erschließt sich auch daraus, dass der BF sich nach verbüßter erster Strafhaft mit einem Hungerstreik und den daraus resultierenden Folgen aus der Verwaltungsverwahrungshaft freipressen konnte, um sofort wieder abzutauchen und seinen Lebensunterhalt erneut mit dem Handel von Suchtmitteln zu finanzieren.

Der BF ist sehr mobil und hat schon in der Vergangenheit eine hohe Bereitschaft gezeigt, sich dem Zugriff durch die Fremdenbehörden durch nachrichtenloses Untertauchen zu entziehen.

Damit ist dem BFA in seiner Ansicht beizupflichten, dass im Fall des BF erhebliche Fluchtgefahr vorliegt. Ein gelinderes Mittel, wie etwa eine Wohnsitzauflage, scheidet schon deshalb aus, weil – wie oben erwähnt – er in Österreich über keine legale Unterkunft verfügt. Er hat zwar bereits im Zuge des 4. Prüfungsverfahrens behauptet, über eine alternative Wohnmöglichkeit bei einem Freund zu verfügen. Diese vermochte er jedoch nicht glaubhaft zu untermauern, weil er weder diesen vorgeblichen Freund noch die behauptete alternative Unterkunftsoption zu bezeichnen vermochte. Damit scheidet aus der Sicht des erkennenden Gerichts eine Wohnsitzauflage mit einer periodischen Meldeverpflichtung aus. Zu groß ist angesichts seines bisher in Freiheit an den Tag gelegten Verhaltens das Risiko eines neuerlichen nachrichtenlosen Untertauchens und eines damit verbundenen Entzuges aus dem Zugriffsbereich der Fremdenbehörden.

Ebenso scheidet eine Zuweisung zu einem Rückkehrberatungszentrum aus, weil der allein dorthin anreisen müsste und auf Grund seines unzuverlässigen und vertrauensunwürdigen Verhaltens in der Vergangenheit davon auszugehen ist, dass er während der Fahrt ins Rückkehrberatungszentrum mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit abermals untertauchen wird.

Aus den medizinischen Unterlagen (in der mündlichen Verhandlung dem BVwG vorgelegt) des AHZ XXXX ergibt sich, dass er haftfähig und gesund ist.Aus den medizinischen Unterlagen (in der mündlichen Verhandlung dem BVwG vorgelegt) des AHZ römisch 40 ergibt sich, dass er haftfähig und gesund ist.

Im gegebenen Zusammenhang ist zudem auszuführen, dass sich das BFA stets bemüht hat, ein Heimreisezertifikat für den BF zu erlangen. Dieses wurde laufend urgiert, zuletzt am 07.09.2023. Wie bereits oben festgehalten, wurden sowohl im Jahr 2022 als auch 2023 immer wieder HRZ ausgestellt, heuer gab es jedoch durch die Sommerpause und einen Botschafterwechsel Verzögerungen, der „Normalbetrieb“ sollte alsbald wieder aufgenommen werden (siehe VH-Protokoll vom 14.09.2023, Seite 4 unten). Reise- wie Flugbeschränkungen gibt es nach Algerien momentan nicht.

Vor diesem Hintergrund ist hervorzuheben, dass sich die behördliche Organisation eines HRZ auf die Zusammenarbeit mit der Vertretungsbehörde des Herkunftsstaates stützt. Bis dato unterließ es der BF jedoch, an der für die Erlangung eines Heimreisezertifikats erforderlichen Identifizierung mitzuwirken.

Auch wenn die Schubhaft mittlerweile bereits mehr als 10 Monate andauert, ist aufgrund des Umstandes, dass die Dauer derselben im gegenständlichen Fall vom BF zu verantworten ist und zeitnah mit der Ausstellung eines HRZ durch die algerische Botschaft gerechnet werden kann, die Schubhaftverhängung auch unter diesem Aspekt als verhä

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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