Entscheidungsdatum
24.04.2024Norm
BDG 1979 §15bSpruch
W257 2279749-1/12E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. MBA Herbert MANTLER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch KIRCHMAYER & STRODL Rechtsanwalts GesmbH, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Justiz vom 21.03.2023, Zl. 2022-0.852.801, betreffend Antrag auf Feststellung von Schwerarbeitsmonaten (§ 15b BDG), beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. MBA Herbert MANTLER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch KIRCHMAYER & STRODL Rechtsanwalts GesmbH, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Justiz vom 21.03.2023, Zl. 2022-0.852.801, betreffend Antrag auf Feststellung von Schwerarbeitsmonaten (Paragraph 15 b, BDG), beschlossen:
A) Das Verfahren wird wegen Gegenstandslosigkeit der Beschwerde gemäß §§ 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.A) Das Verfahren wird wegen Gegenstandslosigkeit der Beschwerde gemäß Paragraphen 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Am 5. Juli 2022 stellte der Beschwerdeführer, ein im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Justizwachebeamter - folgenden Antrag: „Da ich demnächst das 62. Lebensjahr vollenden werde, beantrage ich im Hinblick auf die Verordnung der Bundesregierung über besonders belastende Berufstätigkeiten die bescheidmaßige Feststellung meiner Schwerarbeitszeiten.“
Mit Bescheid der Bundesministerin vom 3. April 2023 gemäß § 14 BDG 1979 wurde er von Amts wegen in den Ruhestand versetzt. Nach einer dagegen erhobenen Beschwerde und einer gegen das Erkenntnis des BVwG vom 11. Juli 2023 erhobenen ao Revision (Zl. Ra 2023/12/0110-5 vom 13. Oktober 2023), ist die Ruhestandsversetzung rechtskräftig. Mit Bescheid der Bundesministerin vom 3. April 2023 gemäß Paragraph 14, BDG 1979 wurde er von Amts wegen in den Ruhestand versetzt. Nach einer dagegen erhobenen Beschwerde und einer gegen das Erkenntnis des BVwG vom 11. Juli 2023 erhobenen ao Revision (Zl. Ra 2023/12/0110-5 vom 13. Oktober 2023), ist die Ruhestandsversetzung rechtskräftig.
Im dem im Spruch erwähnten Bescheid wurden 104 Monate als Schwerarbeitsmonate festgestellt. In der Beschwerde vom 18. April 2023 wird geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer mehr als die ihm angerechnete Zeit Schwerarbeit geleistet hätte und die Behörde entsprechende Erhebungen unterlassen habe.
Der Verwaltungsakt wurde am 16. Oktober 2023 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Der Vorlage war - ohne einer weiteren Äußerung – das eingangs erwähnte Verfahren bzgl der Ruhestandsversetzung ebenso angeschlossen. Mit Schreiben vom 14.12.2023 trat das BWwG an den Beschwerdeführer heran und vermeinte unter Hinweis auf die Jud des VwGH vom 13.12.2019, 2009/10/0050, dass wegen der mittlerweile erfolgten Ruhestandsversetzung die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens eingetreten sei. Mit Schreiben vom 5. Jänner 2024 führte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer aus, dass ein rechtliches Interesse bestehe, denn die Behörde wäre der gegenständlichen Entscheidung durch dem vorgenommenen Ruhestandsversetzungsverfahren zuvorgekommen. Wäre das gegenständliche Verfahren mit der Feststellung der Schwerarbeitsmonate nach § 15b BDG 1979 vorher abgeschlossen worden und danach erst das Ruhestandsversetzungsverfahren nach § 14 BDG 1979 hätte der Beschwerdeführer einen höheren Ruhegenuss. So aber wäre er nach § 14 BDG 1979 in den Ruhestand getreten, ohne dass er die Möglichkeit hatte, seinen Ruhestandsbezug mit den Schwerarbeitsmonaten zu verbessern. Der Verwaltungsakt wurde am 16. Oktober 2023 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Der Vorlage war - ohne einer weiteren Äußerung – das eingangs erwähnte Verfahren bzgl der Ruhestandsversetzung ebenso angeschlossen. Mit Schreiben vom 14.12.2023 trat das BWwG an den Beschwerdeführer heran und vermeinte unter Hinweis auf die Jud des VwGH vom 13.12.2019, 2009/10/0050, dass wegen der mittlerweile erfolgten Ruhestandsversetzung die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens eingetreten sei. Mit Schreiben vom 5. Jänner 2024 führte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer aus, dass ein rechtliches Interesse bestehe, denn die Behörde wäre der gegenständlichen Entscheidung durch dem vorgenommenen Ruhestandsversetzungsverfahren zuvorgekommen. Wäre das gegenständliche Verfahren mit der Feststellung der Schwerarbeitsmonate nach Paragraph 15 b, BDG 1979 vorher abgeschlossen worden und danach erst das Ruhestandsversetzungsverfahren nach Paragraph 14, BDG 1979 hätte der Beschwerdeführer einen höheren Ruhegenuss. So aber wäre er nach Paragraph 14, BDG 1979 in den Ruhestand getreten, ohne dass er die Möglichkeit hatte, seinen Ruhestandsbezug mit den Schwerarbeitsmonaten zu verbessern.
Mit Schreiben vom 17. Jänner 2024 wurden die Parteien ersucht, für eine allfällige Verhandlung Zeugen zu benennen. Mit Schreiben vom 31. Jänner 2014 macht der Beschwerdeführer drei Zeugen namhaft, mit Schreiben vom 8. Februar 2024 macht die belangte Behörde einen Zeugen namhaft.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
1.1. Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Sein zuletzt zugewiesener Arbeitsplatz war in der Justizanstalt XXXX . Er war auf dem Arbeitsplatz eines „Kommandant XXXX “, PM-SAP Stellennummer XXXX , (Bewertung XXXX ) verwendet. 1.1. Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Sein zuletzt zugewiesener Arbeitsplatz war in der Justizanstalt römisch 40 . Er war auf dem Arbeitsplatz eines „Kommandant römisch 40 “, PM-SAP Stellennummer römisch 40 , (Bewertung römisch 40 ) verwendet.
1.2. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Juli 2023, Zl: W213 2271586-1/6E, wurde der Bescheid der Behörde vom 3. April 2023, mit dem der Beschwerdeführer amtswegig in den Ruhestand versetzt wurde, bestätigt. Der Beschwerdeführer trat mit Ablauf April 2023 in den Ruhestand über. Eine gegen das Erkenntnis erhobene außerordentliche Revision wurde zurückgewiesen (sh VwGH vom 13.10.2023, Ra 2023/12/0110).
1.3. Der gegenständliche Antrag wurde am 5. Juli 2022, eingelangt bei der Justizanstalt am 21. Juli 2022, gestellt und lautete auf „Feststellung der Schwerarbeitsmonate“ entsprechend des § 15b Abs. 3 BDG 1979. Zu diesem Zeitpunkt war der am XXXX geborene, Beschwerdeführer älter als 50 Jahre, womit die Voraussetzung für diesen Antrag gegeben war. Der Antrag wurde von der Justizanstalt am 20. September 2022 der Personalabteilung vorgelegt. Mit dem bekämpften Bescheid vom 21. März 2023 wurden 104 Schwerarbeitsmonate festgestellt. 1.3. Der gegenständliche Antrag wurde am 5. Juli 2022, eingelangt bei der Justizanstalt am 21. Juli 2022, gestellt und lautete auf „Feststellung der Schwerarbeitsmonate“ entsprechend des Paragraph 15 b, Absatz 3, BDG 1979. Zu diesem Zeitpunkt war der am römisch 40 geborene, Beschwerdeführer älter als 50 Jahre, womit die Voraussetzung für diesen Antrag gegeben war. Der Antrag wurde von der Justizanstalt am 20. September 2022 der Personalabteilung vorgelegt. Mit dem bekämpften Bescheid vom 21. März 2023 wurden 104 Schwerarbeitsmonate festgestellt.
1.4. Mit Schreiben vom 16. Jänner 2023 teilte die belangten Behörde dem Beschwerdeführer nach einer erfolgten medizinischen Untersuchung im September 2022 durch die BVAEB mit, dass beabsichtigt sei, ihn in den Ruhestand zu versetzten.
1.5. Es steht fest, dass keine Erklärung nach § 15b Abs. 1 BDG 1979 vorgelegt wurde, wonach der Beschwerdeführer gemäß dieser Bestimmung in den Ruhestand übertreten will. Der Antrag vom 5. Juli 2022 richtet sich auf die Feststellung der Schwerarbeitsmonate gem § 15b Abs. 3 BDG 1979, dem die Behörde nachgekommen ist. 1.5. Es steht fest, dass keine Erklärung nach Paragraph 15 b, Absatz eins, BDG 1979 vorgelegt wurde, wonach der Beschwerdeführer gemäß dieser Bestimmung in den Ruhestand übertreten will. Der Antrag vom 5. Juli 2022 richtet sich auf die Feststellung der Schwerarbeitsmonate gem Paragraph 15 b, Absatz 3, BDG 1979, dem die Behörde nachgekommen ist.
1.6. Der Beschwerdeführer kann nicht mehr aufgrund der Schwerarbeitspension nach § 15b BDG 1979 in den Ruhestand übertreten. 1.6. Der Beschwerdeführer kann nicht mehr aufgrund der Schwerarbeitspension nach Paragraph 15 b, BDG 1979 in den Ruhestand übertreten.
2. Beweiswürdigung:
Der Feststellungspunkt 1.1. ist unstrittig und wurde aus dem Bescheid (sh Seite 8) entnommen. Die Feststellungen unter Punkt 1.2. bis 1.4. ergeben sich ebenso aus dem Verwaltungsakt. Die belangte Behörde legte mit dem ggstdl. Verwaltungsakt auch das bis dorthin (Vorlage an das Verwaltungsgericht am 16.10.2023) bestehende Verfahren hstl des Ruhestandsversetzungsverfahren gem § 14 Abs. 1 BDG 1979 vor, aus dem die Entscheidungen zu entnehmen sind. Dass der Antrag am 21. Juli 2022 bei der Behörde einlangte, ergibt sich aus dem Antrag selbst bzw auch aus der Stellungnahme der belangten Behörde vom 16. Oktober 2023. Die Feststellung unter Punkt 1.5. ergibt sich ebenso aus dem vorgelegten Verwaltungsakt. Der Beschwerdeführer führte zwar in der Beschwerde aus, dass er einen „Antrag auf Ruhestandsversetzung nach § 15b BDG 1979 gestellt habe“ (sh Seite 2 der Beschwerde), doch ist zum einen dazu kein Antrag erforderlich, sondern lediglich eine Erklärung mit der er den Austritt bewirkt (sh § 15b Abs. 1 BDG) und zum anderen ist sein Antrag unzweideutig und klar, denn er wollte lediglich die bescheidmäßige Feststellung seiner Schwerarbeitsmonate mittels eines Feststellungsantrags bestätigt haben. Anders kann der verfahrensleitende Antrag vom 5. Juli 2022 nicht verstanden werden, denn dieser lautet: „Da ich [...] beantrage ich im Hinblick auf die Verordnung der Bundesregierung über besonders belastende Berufstätigkeiten die bescheidmäßige Feststellung meiner Schwerarbeitszeiten.“Der Feststellungspunkt 1.1. ist unstrittig und wurde aus dem Bescheid (sh Seite 8) entnommen. Die Feststellungen unter Punkt 1.2. bis 1.4. ergeben sich ebenso aus dem Verwaltungsakt. Die belangte Behörde legte mit dem ggstdl. Verwaltungsakt auch das bis dorthin (Vorlage an das Verwaltungsgericht am 16.10.2023) bestehende Verfahren hstl des Ruhestandsversetzungsverfahren gem Paragraph 14, Absatz eins, BDG 1979 vor, aus dem die Entscheidungen zu entnehmen sind. Dass der Antrag am 21. Juli 2022 bei der Behörde einlangte, ergibt sich aus dem Antrag selbst bzw auch aus der Stellungnahme der belangten Behörde vom 16. Oktober 2023. Die Feststellung unter Punkt 1.5. ergibt sich ebenso aus dem vorgelegten Verwaltungsakt. Der Beschwerdeführer führte zwar in der Beschwerde aus, dass er einen „Antrag auf Ruhestandsversetzung nach Paragraph 15 b, BDG 1979 gestellt habe“ (sh Seite 2 der Beschwerde), doch ist zum einen dazu kein Antrag erforderlich, sondern lediglich eine Erklärung mit der er den Austritt bewirkt (sh Paragraph 15 b, Absatz eins, BDG) und zum anderen ist sein Antrag unzweideutig und klar, denn er wollte lediglich die bescheidmäßige Feststellung seiner Schwerarbeitsmonate mittels eines Feststellungsantrags bestätigt haben. Anders kann der verfahrensleitende Antrag vom 5. Juli 2022 nicht verstanden werden, denn dieser lautet: „Da ich [...] beantrage ich im Hinblick auf die Verordnung der Bundesregierung über besonders belastende Berufstätigkeiten die bescheidmäßige Feststellung meiner Schwerarbeitszeiten.“
Zur Feststellung unter Punkt 1.6. gelangt das Gericht aufgrund rechtlicher Überlegungen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Zu A)
3.2.1. Materielle Rechtsgrundlage:
§ 15b Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 lautet heute auszugsweise:Paragraph 15 b, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 lautet heute auszugsweise:
„§ 15b. (1) Die Beamtin oder der Beamte kann durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, ihre oder seine Versetzung in den Ruhestand bewirken, wenn sie oder er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine nach dem vollendeten 18. Lebensjahr zurückgelegte ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit (pensionswirksame Zeit bei Beamtinnen und Beamten, auf die § 1 Abs. 14 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340/1965, anzuwenden ist) von 504 Monaten, davon mindestens 120 Schwerarbeitsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand, aufweist. Die Versetzung in den Ruhestand kann frühestens mit Ablauf des Monats in Anspruch genommen werden, in dem das 60. Lebensjahr vollendet wird. Beamtinnen und Beamten, die die Anspruchsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Vollendung des 60. Lebensjahres oder danach erfüllen, bleiben diese auch bei einer späteren Ruhestandsversetzung gewahrt.„§ 15b. (1) Die Beamtin oder der Beamte kann durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, ihre oder seine Versetzung in den Ruhestand bewirken, wenn sie oder er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine nach dem vollendeten 18. Lebensjahr zurückgelegte ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit (pensionswirksame Zeit bei Beamtinnen und Beamten, auf die Paragraph eins, Absatz 14, des Pensionsgesetzes 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1965,, anzuwenden ist) von 504 Monaten, davon mindestens 120 Schwerarbeitsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand, aufweist. Die Versetzung in den Ruhestand kann frühestens mit Ablauf des Monats in Anspruch genommen werden, in dem das 60. Lebensjahr vollendet wird. Beamtinnen und Beamten, die die Anspruchsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Vollendung des 60. Lebensjahres oder danach erfüllen, bleiben diese auch bei einer späteren Ruhestandsversetzung gewahrt.
(2) Ein Schwerarbeitsmonat ist jeder Kalendermonat, in dem mindestens 15 Tage Schwerarbeit vorliegen. Die Bundesregierung hat mit Verordnung festzulegen, unter welchen psychisch oder physisch besonders belastenden Arbeitsbedingungen Schwerarbeit vorliegt.
(3) Beamtinnen und Beamte des Dienststandes, die ihr 50. Lebensjahr vollendet haben, können eine bescheidmäßige Feststellung der Anzahl ihrer Schwerarbeitsmonate zu dem dem Einlangen des Antrags folgenden Monatsletzten beantragen. Dieses Antragsrecht wird mit Rechtskraft der Feststellung konsumiert. [...]“
3.2.1. Einschlägige Rechtsprechung durch den VwGH:
„Mit auf § 236d BDG 1979 gestützter Erklärung bewirkte der Beamte seine Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des 31. März 2016. Für die Frage, ob diese Erklärung des Beamten seine Versetzung in den Ruhestand herbeigeführt hat oder nicht, ist ausschließlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des in der Erklärung genannten Ruhestandsversetzungstermines maßgeblich (vgl. B 22. April 2015, Ra 2014/12/0023). Eines konstitutiven Bescheides der Dienstbehörde bedurfte es für den Eintritt dieser Rechtsfolge nicht (vgl. E 29. April 2011, 2010/12/0091). Für eine bislang nicht erfolgte Ruhestandsversetzung gemäß § 15 Abs. 1 iVm § 236b Abs. 1 BDG 1979 bleibt somit schon deshalb kein Raum, weil es sich beim Beamten seit dem 1. April 2016 nicht mehr um einen Beamten des Aktivstandes handelt und auch eine rückwirkende Versetzung in den Ruhestand - ebenso wie eine nachträgliche Änderung der gesetzlichen Grundlage der Versetzung in den Ruhestand (hier: Erklärung des Beamten nach § 236d Abs. 1 BDG 1979) - im Gesetz nicht vorgesehen ist.“ (VwGH 25.10.2016, Ro 2016/12/0023). 3.2.1. Einschlägige Rechtsprechung durch den VwGH:
„Mit auf Paragraph 236 d, BDG 1979 gestützter Erklärung bewirkte der Beamte seine Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des 31. März 2016. Für die Frage, ob diese Erklärung des Beamten seine Versetzung in den Ruhestand herbeigeführt hat oder nicht, ist ausschließlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des in der Erklärung genannten Ruhestandsversetzungstermines maßgeblich vergleiche B 22. April 2015, Ra 2014/12/0023). Eines konstitutiven Bescheides der Dienstbehörde bedurfte es für den Eintritt dieser Rechtsfolge nicht vergleiche E 29. April 2011, 2010/12/0091). Für eine bislang nicht erfolgte Ruhestandsversetzung gemäß Paragraph 15, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 236 b, Absatz eins, BDG 1979 bleibt somit schon deshalb kein Raum, weil es sich beim Beamten seit dem 1. April 2016 nicht mehr um einen Beamten des Aktivstandes handelt und auch eine rückwirkende Versetzung in den Ruhestand - ebenso wie eine nachträgliche Änderung der gesetzlichen Grundlage der Versetzung in den Ruhestand (hier: Erklärung des Beamten nach Paragraph 236 d, Absatz eins, BDG 1979) - im Gesetz nicht vorgesehen ist.“ (VwGH 25.10.2016, Ro 2016/12/0023).
3.2.2. Prüfungsumfang des BVwG:
§ 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) legt die Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Der äußerste Rahmen für die Prüfungsbefugnis ist die Sache des bekämpften Bescheids (VwGH 14. 8. 2015, Ra 2015/03/0025), mit welchem gegenständlich die Anzahl der Schwerarbeitsmonate festgelegt wurde. Das BVwG hätte daher lediglich die Höhe der Schwerarbeitsmonate zu überprüfen, sofern es eine inhaltliche Entscheidung getroffen hätte. Dem BVwG steht es zB nicht zu, eine Feststellung darüber zu treffen, ob der Beschwerdeführer gem § 15b Abs. 1 BDG 1979 in den Ruhestand übertreten kann, zumal dies – wie auch wie hier durch eine Erklärung des Beamten gem § 15 Abs. 1 BDG 1979 - nicht von einer "konstitutiven" Rechtssetzung der Dienstbehörde abhängig ist (vgl. E 29. April 2011, 2010/12/0091). Paragraph 27, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) legt die Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Der äußerste Rahmen für die Prüfungsbefugnis ist die Sache des bekämpften Bescheids (VwGH 14. 8. 2015, Ra 2015/03/0025), mit welchem gegenständlich die Anzahl der Schwerarbeitsmonate festgelegt wurde. Das BVwG hätte daher lediglich die Höhe der Schwerarbeitsmonate zu überprüfen, sofern es eine inhaltliche Entscheidung getroffen hätte. Dem BVwG steht es zB nicht zu, eine Feststellung darüber zu treffen, ob der Beschwerdeführer gem Paragraph 15 b, Absatz eins, BDG 1979 in den Ruhestand übertreten kann, zumal dies – wie auch wie hier durch eine Erklärung des Beamten gem Paragraph 15, Absatz eins, BDG 1979 - nicht von einer "konstitutiven" Rechtssetzung der Dienstbehörde abhängig ist vergleiche E 29. April 2011, 2010/12/0091).
Die Anzahl der Schwerarbeitsmonate stellt gem § 15b Abs. 1 BDG 1979 eine Voraussetzung dar, um eine Erklärung abgeben zu können. Beamte können gem § 15b Abs. 3 BDG 1979 von der Behörde einen Feststellungsantrag begehren um zu ergründen, ob sie die für eine Übertrittserklärung notwendigen 120 Kalendermonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate erfüllen. Darauf richtet sich der verfahrensleitende Antrag und über den Umfang hat die Behörde auch entschieden. Es liegt kein Antrag auf Ruhestandsversetzung gem § 15b BDG vor, auch wenn dies in der Beschwerde so ausgeführt wurde (sh Seite 2 der Beschwerde). Die Anzahl der Schwerarbeitsmonate stellt gem Paragraph 15 b, Absatz eins, BDG 1979 eine Voraussetzung dar, um eine Erklärung abgeben zu können. Beamte können gem Paragraph 15 b, Absatz 3, BDG 1979 von der Behörde einen Feststellungsantrag begehren um zu ergründen, ob sie die für eine Übertrittserklärung notwendigen 120 Kalendermonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate erfüllen. Darauf richtet sich der verfahrensleitende Antrag und über den Umfang hat die Behörde auch entschieden. Es liegt kein Antrag auf Ruhestandsversetzung gem Paragraph 15 b, BDG vor, auch wenn dies in der Beschwerde so ausgeführt wurde (sh Seite 2 der Beschwerde).
3.2.3. Zur Feststellung unter Punkt 1.6.:
Lediglich eine Beamtin oder ein Beamter des Dienststandes bzw des „Aktivstandes“ kann eine schriftliche Erklärung, gemäß § 15b Abs. 1 BDG 1979 aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, abgeben. Nachdem sich der Beschwerdeführer nicht mehr im Dienststand befindet, kann er eine solche Erklärung nicht mehr abgeben. Lediglich eine Beamtin oder ein Beamter des Dienststandes bzw des „Aktivstandes“ kann eine schriftliche Erklärung, gemäß Paragraph 15 b, Absatz eins, BDG 1979 aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, abgeben. Nachdem sich der Beschwerdeführer nicht mehr im Dienststand befindet, kann er eine solche Erklärung nicht mehr abgeben.
Auch wenn das gegenständliche Feststellungsbegehren nach § 15b Abs. 3 BDG 1979 eine Vorfrage zur Abgabe einer Erklärung nach § 15b Abs. 1 BDG 1979 darstellt, ändert dies nichts an der Tatsache, dass er sich nicht mehr im Aktivstand befindet und damit keine Erklärung nach § 15b Abs. 1 BDG 1979 abgeben kann. Auch wenn das gegenständliche Feststellungsbegehren nach Paragraph 15 b, Absatz 3, BDG 1979 eine Vorfrage zur Abgabe einer Erklärung nach Paragraph 15 b, Absatz eins, BDG 1979 darstellt, ändert dies nichts an der Tatsache, dass er sich nicht mehr im Aktivstand befindet und damit keine Erklärung nach Paragraph 15 b, Absatz eins, BDG 1979 abgeben kann.
Für die Frage der Wirksamkeit einer auf Versetzung in den Ruhestand gemäß §§ 15, 236b BDG 1979 gerichteten Erklärung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Ruhestandsversetzungstermines maßgeblich (Ra 2014/12/0023). Es ist somit nicht der Antragszeitpunkt maßgebend, sondern der Zeitpunkt des Ruhestandsversetzungstermines, wobei verfahrensgegenständlich – wiederholend – keine Erklärung in den Ruhestand gem § 15b BDG 1979 vorliegt. Für die Frage der Wirksamkeit einer auf Versetzung in den Ruhestand gemäß Paragraphen 15,, 236b BDG 1979 gerichteten Erklärung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Ruhestandsversetzungstermines maßgeblich (Ra 2014/12/0023). Es ist somit nicht der Antragszeitpunkt maßgebend, sondern der Zeitpunkt des Ruhestandsversetzungstermines, wobei verfahrensgegenständlich – wiederholend – keine Erklärung in den Ruhestand gem Paragraph 15 b, BDG 1979 vorliegt.
Selbst wenn man – entgegen den getroffenen Feststellungen – aber davon ausginge, dass der Feststellungsantrag hinsichtlich der Höhe der Schwerarbeitsmonate als Erklärung gem § 15b Abs. 1 BDG 1979 verstanden werden müsse, wäre für den Beschwerdeführer nichts gewonnen, denn der Beschwerdeführer befindet sich bereits gem § 14 Abs. 1, 2 und 4 BDG 1979 im Ruhestand und eine nochmalige Erklärung gem § 15b Abs. 1 BDG würde eine rückwirkende Wirkung haben. Damit würde einerseits in den Bescheid der Behörde vom 3. April 2023 Zl. 2023-0.123.135, mit welchem die Ruhestandsversetzung gem § 14 Abs. 1, 2 und 4 BDG 1979 vorgenommen wurde, eingegriffen werden und andererseits würde der Grund der Ruhestandsversetzung nachträglich geändert werden. Für eine solche nachträgliche Änderung fehlt jedoch die gesetzliche Grundlage (sh Ro 2016/12/0023) zumal eine rückwirkende Versetzung in den Ruhestand nicht in Betracht kommt (vgl. VwGH 23.06.2014). Selbst wenn man – entgegen den getroffenen Feststellungen – aber davon ausginge, dass der Feststellungsantrag hinsichtlich der Höhe der Schwerarbeitsmonate als Erklärung gem Paragraph 15 b, Absatz eins, BDG 1979 verstanden werden müsse, wäre für den Beschwerdeführer nichts gewonnen, denn der Beschwerdeführer befindet sich bereits gem Paragraph 14, Absatz eins,, 2 und 4 BDG 1979 im Ruhestand und eine nochmalige Erklärung gem Paragraph 15 b, Absatz eins, BDG würde eine rückwirkende Wirkung haben. Damit würde einerseits in den Bescheid der Behörde vom 3. April 2023 Zl. 2023-0.123.135, mit welchem die Ruhestandsversetzung gem Paragraph 14, Absatz eins,, 2 und 4 BDG 1979 vorgenommen wurde, eingegriffen werden und andererseits würde der Grund der Ruhestandsversetzung nachträglich geändert werden. Für eine solche nachträgliche Änderung fehlt jedoch die gesetzliche Grundlage (sh Ro 2016/12/0023) zumal eine rückwirkende Versetzung in den Ruhestand nicht in Betracht kommt vergleiche VwGH 23.06.2014).
3.2.4. Zur Einstellung des Verfahrens:
Eine Einstellung eines Verfahrens ist dann vorzunehmen, wenn ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren gegangen ist. Dies liegt unter anderem dann vor, wenn der Beschwerdeführer klaglos gestellt wird. Es kommt dabei sowohl eine formelle Klaglosstellung durch Beseitigung des den Beschwerdeführer belastenden Abspruchs als auch eine materielle Klaglosstellung wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses in Betracht (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren2 (2013) zu § 28 VwGVG Anm. 5).Eine Einstellung eines Verfahrens ist dann vorzunehmen, wenn ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren gegangen ist. Dies liegt unter anderem dann vor, wenn der Beschwerdeführer klaglos gestellt wird. Es kommt dabei sowohl eine formelle Klaglosstellung durch Beseitigung des den Beschwerdeführer belastenden Abspruchs als auch eine materielle Klaglosstellung wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses in Betracht (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren2 (2013) zu Paragraph 28, VwGVG Anmerkung 5).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist mit der Einstellung eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG nicht nur bei formeller Klaglosstellung, sondern auch bei „Gegenstandslosigkeit“ der Beschwerde vorzugehen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist mit der Einstellung eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG nicht nur bei formeller Klaglosstellung, sondern auch bei „Gegenstandslosigkeit“ der Beschwerde vorzugehen.
Gegenstandslosigkeit wird angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Ans