Entscheidungsdatum
26.04.2024Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
G315 2289403-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M., als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Serbien, vertreten durch Rechtsanwältin Mag. Doris EINWALLNER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.02.2024, Zahl: XXXX , wegen Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M., als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Serbien, vertreten durch Rechtsanwältin Mag. Doris EINWALLNER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.02.2024, Zahl: römisch 40 , wegen Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot, zu Recht:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit dem gegenständlich angefochtenen und oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 22.02.2024 wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen ihn gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Serbien gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.), ihm gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 15 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt (Spruchpunkt IV.) und gegen ihn gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z 8 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.).1. Mit dem gegenständlich angefochtenen und oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 22.02.2024 wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gegen ihn gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch II.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Serbien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch III.), ihm gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 15 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt (Spruchpunkt römisch IV.) und gegen ihn gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 8, FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.).
Begründend wurde (sofern hier wesentlich) nach Darlegung des Verfahrensganges ausgeführt, der Beschwerdeführer sei serbischer Staatsangehöriger, habe am 26.10.2016 in Serbien eine ungarische Staatsangehörige geheiratet, sei mit dieser dann nach Österreich verzogen, wo er seit 29.11.2016 mit Wohnsitz gemeldet sei und habe am 08.03.2017 einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltskarte als Angehöriger einer EWR-Bürgerin gestellt, die ihm mit Gültigkeit bis 08.03.2022 ausgestellt worden sei. Die Ehe sei am 19.10.2021 in Serbien geschieden worden. Am 28.01.2022 habe der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltskarte als EWR-Bürger gestellt. Seitens der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde (nachfolgend: NAG-Behörde) sei das Verfahren vom 08.03.2017 wegen des Verdachts des Eingehens einer Aufenthaltsehe am 20.10.2022 wiederaufgenommen worden. Der Antrag vom 08.03.2017 sei – ebenso wie der aktuelle Antrag vom 28.01.2022 – mit Bescheid abgewiesen worden. Es sei darin festgestellt worden, dass dem Beschwerdeführer das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht zukomme, da seine geschiedene Ehefrau in Österreich lediglich von Jänner bis März 2017 erwerbstätig gewesen sei und sie sich seither nicht mehr in Österreich aufgehalten habe. Gegen diese Bescheide habe der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde an das zuständige Verwaltungsgericht erhoben. Das Beschwerdeverfahren sei nach wie vor anhängig und liege keine rechtskräftige Entscheidung vor. Am 12.04.2023 sei das Bundesamt vom Verwaltungsgericht aufgefordert worden, ein Verfahren gemäß § 55 NAG durchzuführen. Der Beschwerdeführer halte sich nach Ansicht des Bundesamtes seit 01.03.2017 rechtswidrig im Bundesgebiet auf und sei eine Aufenthaltsehe eingegangen, sodass gegen ihn eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot zu erlassen gewesen sei.Begründend wurde (sofern hier wesentlich) nach Darlegung des Verfahrensganges ausgeführt, der Beschwerdeführer sei serbischer Staatsangehöriger, habe am 26.10.2016 in Serbien eine ungarische Staatsangehörige geheiratet, sei mit dieser dann nach Österreich verzogen, wo er seit 29.11.2016 mit Wohnsitz gemeldet sei und habe am 08.03.2017 einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltskarte als Angehöriger einer EWR-Bürgerin gestellt, die ihm mit Gültigkeit bis 08.03.2022 ausgestellt worden sei. Die Ehe sei am 19.10.2021 in Serbien geschieden worden. Am 28.01.2022 habe der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltskarte als EWR-Bürger gestellt. Seitens der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde (nachfolgend: NAG-Behörde) sei das Verfahren vom 08.03.2017 wegen des Verdachts des Eingehens einer Aufenthaltsehe am 20.10.2022 wiederaufgenommen worden. Der Antrag vom 08.03.2017 sei – ebenso wie der aktuelle Antrag vom 28.01.2022 – mit Bescheid abgewiesen worden. Es sei darin festgestellt worden, dass dem Beschwerdeführer das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht zukomme, da seine geschiedene Ehefrau in Österreich lediglich von Jänner bis März 2017 erwerbstätig gewesen sei und sie sich seither nicht mehr in Österreich aufgehalten habe. Gegen diese Bescheide habe der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde an das zuständige Verwaltungsgericht erhoben. Das Beschwerdeverfahren sei nach wie vor anhängig und liege keine rechtskräftige Entscheidung vor. Am 12.04.2023 sei das Bundesamt vom Verwaltungsgericht aufgefordert worden, ein Verfahren gemäß Paragraph 55, NAG durchzuführen. Der Beschwerdeführer halte sich nach Ansicht des Bundesamtes seit 01.03.2017 rechtswidrig im Bundesgebiet auf und sei eine Aufenthaltsehe eingegangen, sodass gegen ihn eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot zu erlassen gewesen sei.
Mit Verfahrensanordnung vom 22.02.2024 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beigegeben.Mit Verfahrensanordnung vom 22.02.2024 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beigegeben.
Der gegenständliche Bescheid wurde der bevollmächtigten Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 27.02.2024 nachweislich zugestellt.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit dem am 28.03.2024 fristgerecht (Poststempel: 26.03.2024) beim Bundesamt einlangenden Schriftsatz der bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 19.03.2024 das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen, der Beschwerde stattgeben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben; in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass eine Rückkehrentscheidung als dauerhaft unzulässig festgestellt werde.
Begründend wurde (soweit gegenständlich relevant) ausgeführt, dass der Beschwerdeführer von 12.11.2016 bis 19.10.2021 mit einer ungarischen Staatsangehörigen verheiratet gewesen sei, die in Österreich ihr unionsrechtliches Freizügigkeitsrecht in Anspruch genommen habe. Sie sei in Österreich erwerbstätig gewesen und habe über eine Anmeldebescheinigung verfügt. Entgegen der Ausführungen im Schreiben des Verwaltungsgerichtes XXXX habe sie dieses unionsrechtliche Aufenthaltsrecht auch nicht per 01.03.2017 verloren, nur weil sie ab diesem Datum in Österreich keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen sei. Der Beschwerdeführer habe ab diesem Zeitpunkt nämlich durch seine Erwerbstätigkeit den gemeinsamen Lebensunterhalt finanziert und lagen hinsichtlich seiner Ehefrau somit ausreichende Existenzmittel und eine Krankenversicherung iSd. § 51 Abs. 1 Z 2 NAG iVm. § 123 ASVG vor. Im Falle des Beschwerdeführers liege keine rechtskräftige Feststellung im Sinne des § 54 Abs. 7 NAG vor, wonach er nicht mehr in den Anwendungsbereich des Unionsrechts falle, da das diesbezügliche Beschwerdeverfahren beim Verwaltungsgericht Wien nach wie vor anhängig sei. Seitens des Verwaltungsgerichtes sei lediglich eine Mitteilung nach § 55 Abs. 3 NAG an das Bundesamt ergangen. Demnach komme dem Beschwerdeführer nach wie vor die Eigenschaft eines begünstigten Drittstaatsangehörigen iSd. § 2 Abs. 4 Z 11 NAG zu, sodass sich die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot schon deshalb als rechtswidrig erweise. Vielmehr wären auf den Beschwerdeführer die Bestimmungen zur Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen für Unionsbürger nach dem 4. Abschnitt des FPG (§§ 66 ff FPG) anzuwenden gewesen. Begründend wurde (soweit gegenständlich relevant) ausgeführt, dass der Beschwerdeführer von 12.11.2016 bis 19.10.2021 mit einer ungarischen Staatsangehörigen verheiratet gewesen sei, die in Österreich ihr unionsrechtliches Freizügigkeitsrecht in Anspruch genommen habe. Sie sei in Österreich erwerbstätig gewesen und habe über eine Anmeldebescheinigung verfügt. Entgegen der Ausführungen im Schreiben des Verwaltungsgerichtes römisch 40 habe sie dieses unionsrechtliche Aufenthaltsrecht auch nicht per 01.03.2017 verloren, nur weil sie ab diesem Datum in Österreich keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen sei. Der Beschwerdeführer habe ab diesem Zeitpunkt nämlich durch seine Erwerbstätigkeit den gemeinsamen Lebensunterhalt finanziert und lagen hinsichtlich seiner Ehefrau somit ausreichende Existenzmittel und eine Krankenversicherung iSd. Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, NAG in Verbindung mit Paragraph 123, ASVG vor. Im Falle des Beschwerdeführers liege keine rechtskräftige Feststellung im Sinne des Paragraph 54, Absatz 7, NAG vor, wonach er nicht mehr in den Anwendungsbereich des Unionsrechts falle, da das diesbezügliche Beschwerdeverfahren beim Verwaltungsgericht Wien nach wie vor anhängig sei. Seitens des Verwaltungsgerichtes sei lediglich eine Mitteilung nach Paragraph 55, Absatz 3, NAG an das Bundesamt ergangen. Demnach komme dem Beschwerdeführer nach wie vor die Eigenschaft eines begünstigten Drittstaatsangehörigen iSd. Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, NAG zu, sodass sich die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot schon deshalb als rechtswidrig erweise. Vielmehr wären auf den Beschwerdeführer die Bestimmungen zur Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen für Unionsbürger nach dem 4. Abschnitt des FPG (Paragraphen 66, ff FPG) anzuwenden gewesen.
3. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt vorgelegt und langten dort am 02.04.2024 ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Der Beschwerdeführer führt die im Spruch angeführte Identität und ist serbischer Staatsangehöriger (vgl. etwa Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 03.04.2024 und die dort angeführten Ausweisdaten).1.1. Der Beschwerdeführer führt die im Spruch angeführte Identität und ist serbischer Staatsangehöriger vergleiche etwa Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 03.04.2024 und die dort angeführten Ausweisdaten).
1.2. Der Beschwerdeführer heiratete am 12.11.2016 in Serbien die ungarisch-