TE Bvwg Erkenntnis 2024/5/6 G305 2282125-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.05.2024
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Entscheidungsdatum

06.05.2024

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


G305 2282135-1/14E

G305 2282119-1/16E
G305 2282122-1/14E
G305 2282125-1/14E
G305 2282128-1/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die Beschwerden der albanischen Staatsangehörigen 1.) XXXX , geb. XXXX (BF1), 2.) XXXX , geb. XXXX (BF2), 3.) mj. XXXX , geb. XXXX (mj. BF3), 4.) mj. XXXX , geb. XXXX (mj. BF4) und 5.) mj. XXXX , geb. XXXX (mj. BF5), die minderjährigen Beschwerdeführer vertreten durch die Mutter XXXX , geb. XXXX , alle vertreten durch die EOS Rechtsanwälte GmbH, Am Heumarkt 7/2/23, 1030 Wien, gegen die zum XXXX (BF 1) und XXXX (BF 2 bis BF 5) datierten Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD XXXX , Zlen. XXXX (BF1), XXXX (BF2), XXXX (mj. BF 3), XXXX (mj. BF 4) und XXXX (mj. BF 5), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.02.2024 und am 17.04.2024, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die Beschwerden der albanischen Staatsangehörigen 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 (BF1), 2.) römisch 40 , geb. römisch 40 (BF2), 3.) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 (mj. BF3), 4.) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 (mj. BF4) und 5.) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 (mj. BF5), die minderjährigen Beschwerdeführer vertreten durch die Mutter römisch 40 , geb. römisch 40 , alle vertreten durch die EOS Rechtsanwälte GmbH, Am Heumarkt 7/2/23, 1030 Wien, gegen die zum römisch 40 (BF 1) und römisch 40 (BF 2 bis BF 5) datierten Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD römisch 40 , Zlen. römisch 40 (BF1), römisch 40 (BF2), römisch 40 (mj. BF 3), römisch 40 (mj. BF 4) und römisch 40 (mj. BF 5), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.02.2024 und am 17.04.2024, zu Recht erkannt:

A)       Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG n i c h t z u l ä s s i g.B)       Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG n i c h t z u l ä s s i g.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.1. Am XXXX .2023 stellten die jeweils zum Aufenthalt im Bundesgebiet nicht berechtigten, beschwerdeführenden Parteien (im Folgenden so oder bfP), alle albanische Staatsangehörige, mittels mit XXXX 2023 datiertem Schreiben ihrer ausgewiesenen Rechtsvertretung einen Antrag auf internationalen Schutz.1.1. Am römisch 40 .2023 stellten die jeweils zum Aufenthalt im Bundesgebiet nicht berechtigten, beschwerdeführenden Parteien (im Folgenden so oder bfP), alle albanische Staatsangehörige, mittels mit römisch 40 2023 datiertem Schreiben ihrer ausgewiesenen Rechtsvertretung einen Antrag auf internationalen Schutz.

Ihren Antrag begründeten sie im Kern damit, dass der BF1 ob ihrer Verbindungen zu einer italienischen Unternehmensgruppe auf Grund ihrer politischen Gesinnung eine achtjährige Haftstrafe drohe, nachdem führende Amtsträger der albanischen Regierung und auch der albanische Premierminister diese zu Staatsfeinden erklärt hätten. Der Justiz sei gedroht worden und seien deshalb weder eine unabhängige und unparteiliche Strafverfolgung noch ein faires Gerichtsverfahren zu erwarten. Ihrem Antrag legten die beschwerdeführenden Parteien unter anderem eine Kopie eines Unternehmensorganigramms und eine Kopie eines ICSID-Schiedsspruches bei, ebenso mehrere Pressemitteilungen.

1.2. Am XXXX .2023 wurden die BF1 und der BF2 im Rahmen einer von Organen der Landespolizeiinspektion Wien durchgeführten Erstbefragung niederschriftlich einvernommen. 1.2. Am römisch 40 .2023 wurden die BF1 und der BF2 im Rahmen einer von Organen der Landespolizeiinspektion Wien durchgeführten Erstbefragung niederschriftlich einvernommen.

Zu ihren Fluchtgründen befragt, wiederholte die BF1 die bereits im Rahmen der schriftlichen Antragstellung genannten Fluchtgründe und führte zu ihren Befürchtungen bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat befragt aus, dass ihr in Albanien acht Jahre Freiheitsstrafe wegen angeblicher Geldwäsche drohten. Als gesetzliche Vertreterin ihrer Kinder gab sie an, dass die minderjährigen BF 3, BF 4 und BF 5 keine eigenen Fluchtgründe hätten und für diese ihre eigenen Fluchtgründe gelten würden.

Der BF2 gab an, dass seine Frau politisch verfolgt werde und er befürchte, dass diese Anschuldigungen auch auf ihn umgelegt werden könnten. Eigene Fluchtgründe brachte er nicht vor.

1.3. Am XXXX .2023 wurde die BF1 ab 09:00 Uhr und der BF2 ab 14:30 Uhr durch Organe des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA oder belangte Behörde) einvernommen.1.3. Am römisch 40 .2023 wurde die BF1 ab 09:00 Uhr und der BF2 ab 14:30 Uhr durch Organe des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA oder belangte Behörde) einvernommen.

Die BF1 wiederholte die bei der Erstbefragung vorgebrachten Fluchtgründe und fügte hinzu, dass während des gegen sie geführten Gerichtsverfahrens Zeugenbefragungen durch die Rechtsvertretung der BF 1 nicht zugelassen worden seien. Auch hätten keine Kreuzverhöre der (in der Zahl der BF 1 weit übersteigenden) Zeugen der Staatsanwaltschaft stattgefunden. Der von der Staatsanwaltschaft beauftragte Gutachter sei ein Onkel des Staatsanwalts gewesen. Der Premierminister Albaniens hätte der BF1 und ihren Geschäftspartnern öffentlich den Krieg erklärt. Der Bürgermeister Tiranas habe sie zu Staatsfeinden erklärt. Ein international anerkannter Gutachter habe im Rahmen eines ICSID-Verfahrens festgestellt, dass sämtliche Geldflüsse legal gewesen seien, weshalb die BF1 eine politisch motivierte Verurteilung zu einer langjährigen Haftstrafe befürchte.

Anlässlich seiner Einvernahme durch die belangte Behörde wiederholte der BF2 die bereits genannten Fluchtgründe, ohne diese weiter zu konkretisieren.

1.4. Mit jeweils zum XXXX .2023 (hinsichtlich der BF1) und zum XXXX .2023 (betreffend die weiteren BF2 bis BF5) datierten Bescheiden der belangten Behörde wies das BFA die Anträge der beschwerdeführenden Parteien hinsichtlich des Antrages auf internationalen Schutz vom XXXX 2023 bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) und des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines/einer subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt II.) und sprach aus, dass ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt werde (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt werde, dass die Abschiebung nach Albanien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.) und die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).1.4. Mit jeweils zum römisch 40 .2023 (hinsichtlich der BF1) und zum römisch 40 .2023 (betreffend die weiteren BF2 bis BF5) datierten Bescheiden der belangten Behörde wies das BFA die Anträge der beschwerdeführenden Parteien hinsichtlich des Antrages auf internationalen Schutz vom römisch 40 2023 bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) und des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines/einer subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch II.) und sprach aus, dass ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt werde (Spruchpunkt römisch III.), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch IV.) und festgestellt werde, dass die Abschiebung nach Albanien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch VI.).

Begründet wurde dies im Wesentlichen kurz zusammengefasst damit, dass den bfP im Heimatstaat keine Verfolgung von staatlicher Seite drohe. Die BF1 habe Albanien lediglich wegen der Angst vor einer drohenden Verurteilung verlassen, weitere Umstände habe sie nicht vorgebracht. Eine positive Erledigung ihres Antrages auf internationalen Schutz würde eine Flucht vor der Rechtsstaatlichkeit und der Justiz Albaniens bedeuten und gehe man ob des in Albanien gegebenen Instanzenzuges davon aus, dass das gegen die BF1 geführte Verfahren nicht politisch motiviert sei. Ob der ab dem Jahr 2020 beginnenden Justizreform in Albanien gehe man von einer vorurteilsfreien Bearbeitung des Verfahrens aus. Da sich Albanien nicht im Zustand willkürlicher Gewalt befinde. Da Albanien auch nicht in einen innerstaatlichen oder internationalen Konflikt verwickelt sei, könne von keiner weiteren Gefahr für die bfP ausgegangen werden, zumal primäre Lebensbedürfnisse bisher gedeckt hätten werden können und keine existenzbedrohende Lage habe festgestellt werden können. Da keine relevanten Bindungen zu Österreich bestünden, sei eine Rückkehrentscheidung verhältnismäßig.

1.5. Gegen diese Bescheide erhoben die bfP Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Darin erklärten sie, dass sie die erlassenen Bescheide - gestützt auf die Beschwerdegründe „Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes“ und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften“ - vollumfänglich anfechten und ihre Beschwerden mit den Anträgen verbinden, 1.) gemäß § 44 VwGVG eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen, 2.) die angefochtenen Bescheide zur Gänze zu beheben und ihnen den Status des/der Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen, 3.) in eventu die angefochtenen Bescheide dahingehend abzuändern, dass ihnen der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine entsprechende Aufenthaltsberechtigung erteilt werde, 4.) in eventu ihnen eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz erteilt werde, 5.) die erlassenen Rückkehrentscheidung aufgehoben und festgestellt werden möge, dass die Abschiebung nach Albanien unzulässig sei und 6.), in eventu die angefochtenen Bescheide aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt zurückverwiesen werden mögen.Darin erklärten sie, dass sie die erlassenen Bescheide - gestützt auf die Beschwerdegründe „Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes“ und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften“ - vollumfänglich anfechten und ihre Beschwerden mit den Anträgen verbinden, 1.) gemäß Paragraph 44, VwGVG eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen, 2.) die angefochtenen Bescheide zur Gänze zu beheben und ihnen den Status des/der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, AsylG zuzuerkennen, 3.) in eventu die angefochtenen Bescheide dahingehend abzuändern, dass ihnen der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine entsprechende Aufenthaltsberechtigung erteilt werde, 4.) in eventu ihnen eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz erteilt werde, 5.) die erlassenen Rückkehrentscheidung aufgehoben und festgestellt werden möge, dass die Abschiebung nach Albanien unzulässig sei und 6.), in eventu die angefochtenen Bescheide aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt zurückverwiesen werden mögen.

Begründend brachten Sie im Wesentlichen kurz zusammengefasst vor, dass sich das BFA mit den vorgelegten Urkunden nicht auseinandergesetzt und wesentliches Vorbringen nicht berücksichtigt habe. Der BF1 drohe in Albanien eine politisch motivierte achtjährige Haftstrafe, die auf einer Verflechtung der albanischen Oligarchie mit dem politischen Establishment beruhen würde. Die BF1 und andere Repräsentanten der „ XXXX “ hätten sich durch unabhängige und regierungskritische Berichterstattung den Zorn des albanischen Premierministers RAMA und seiner Entourage zugezogen, weshalb die BF1 bereits im Jahr XXXX inhaftiert und bis zur Geburt des mj. BF 5 unter Hausarrest gestellt worden sei. Das gegen die BF1 geführte Strafverfahren sei mit politisch motivierten, gravierenden, materiell- und verfahrensrechtlichen Mängeln behaftet, was die belangte Behörde nicht beachtet habe. All dies sei nicht Ausdruck einer legitimen Strafverfolgung, sondern sei vielmehr eine asylrelevante Verfolgung auf Grund unterstellter politischer Gesinnung durch politische Einflussnahme. Hiergegen biete auch das vom Premierminister beeinflusste Berufungsgericht keinen effektiven Schutz. Dies sei durch die Feststellungen namhafter (Schieds-)Gerichte belegt. Zudem argumentiere die belangte Behörde widersprüchlich zu den eigenen Feststellungen zur Menschenrechtslage in Albanien und sei die angeführte Neuerung und Umstrukturierung der Justiz in der Heimat der bfP nicht ausreichend begründet. Unter Berücksichtigung der vorgelegten Dokumente hätte die belangte Behörde durchwegs zu dem Ergebnis kommen müssen, dass die polizeilichen und justiziellen Maßnahmen politisch motiviert gewesen seien. Begründend brachten Sie im Wesentlichen kurz zusammengefasst vor, dass sich das BFA mit den vorgelegten Urkunden nicht auseinandergesetzt und wesentliches Vorbringen nicht berücksichtigt habe. Der BF1 drohe in Albanien eine politisch motivierte achtjährige Haftstrafe, die auf einer Verflechtung der albanischen Oligarchie mit dem politischen Establishment beruhen würde. Die BF1 und andere Repräsentanten der „ römisch 40 “ hätten sich durch unabhängige und regierungskritische Berichterstattung den Zorn des albanischen Premierministers RAMA und seiner Entourage zugezogen, weshalb die BF1 bereits im Jahr römisch 40 inhaftiert und bis zur Geburt des mj. BF 5 unter Hausarrest gestellt worden sei. Das gegen die BF1 geführte Strafverfahren sei mit politisch motivierten, gravierenden, materiell- und verfahrensrechtlichen Mängeln behaftet, was die belangte Behörde nicht beachtet habe. All dies sei nicht Ausdruck einer legitimen Strafverfolgung, sondern sei vielmehr eine asylrelevante Verfolgung auf Grund unterstellter politischer Gesinnung durch politische Einflussnahme. Hiergegen biete auch das vom Premierminister beeinflusste Berufungsgericht keinen effektiven Schutz. Dies sei durch die Feststellungen namhafter (Schieds-)Gerichte belegt. Zudem argumentiere die belangte Behörde widersprüchlich zu den eigenen Feststellungen zur Menschenrechtslage in Albanien und sei die angeführte Neuerung und Umstrukturierung der Justiz in der Heimat der bfP nicht ausreichend begründet. Unter Berücksichtigung der vorgelegten Dokumente hätte die belangte Behörde durchwegs zu dem Ergebnis kommen müssen, dass die polizeilichen und justiziellen Maßnahmen politisch motiviert gewesen seien.

1.6 Am XXXX 2023 wurde die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt dem BVwG vorgelegt.1.6 Am römisch 40 2023 wurde die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt dem BVwG vorgelegt.

1.7 Anlässlich einer am 19.02.2024 und am 17.04.2024 vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung wurden die BF1 und der BF2 im Beisein ihrer Rechtsvertreter (im Folgenden: RV) und eines Dolmetschers für die albanische Sprache einvernommen. Nachdem im Rahmen der ersten mündlichen Verhandlung Bedenken gegen die Qualifikation der Dolmetscherin geäußert wurden, kam es zum Abbruch der Verhandlung und zur Fortsetzung derselben an einem späteren Termin; in diesem Fall unter Beiziehung eines anderen Dolmetschers für die Muttersprache der beschwerdeführenden Parteien. Für die unmündigen mj. BF3, BF 4 und BF 5 war deren Anwesenheit jeweils nicht erforderlich. Jeweils vor Verhandlungsbeginn wurden durch die Rechtsvertretung der bfP vorbereitende Schriftsätze übermittelt. 1.7 Anlässlich einer am 19.02.2024 und am 17.04.2024 vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung wurden die BF1 und der BF2 im Beisein ihrer Rechtsvertreter (im Folgenden: Regierungsvorlage und eines Dolmetschers für die albanische Sprache einvernommen. Nachdem im Rahmen der ersten mündlichen Verhandlung Bedenken gegen die Qualifikation der Dolmetscherin geäußert wurden, kam es zum Abbruch der Verhandlung und zur Fortsetzung derselben an einem späteren Termin; in diesem Fall unter Beiziehung eines anderen Dolmetschers für die Muttersprache der beschwerdeführenden Parteien. Für die unmündigen mj. BF3, BF 4 und BF 5 war deren Anwesenheit jeweils nicht erforderlich. Jeweils vor Verhandlungsbeginn wurden durch die Rechtsvertretung der bfP vorbereitende Schriftsätze übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Identität der Beschwerdeführer:

Die BF1 führt die im Spruch angegebene Identität und ist albanische Staatsangehörige, welche in der XXXX geboren wurde. Sie gehört der albanischen Ethnie an und ist katholische Christin. Ihre Muttersprache ist Albanisch; sie spricht zudem Englisch, Italienisch und ein wenig Deutsch. Seit dem XXXX ist sie mit dem BF2 standesamtlich verheiratet und entstammen der Ehe die mj. BF3, BF4 und BF5, für welche die BF1 und der BF2 gemeinsam das Sorgerecht haben.Die BF1 führt die im Spruch angegebene Identität und ist albanische Staatsangehörige, welche in der römisch 40 geboren wurde. Sie gehört der albanischen Ethnie an und ist katholische Christin. Ihre Muttersprache ist Albanisch; sie spricht zudem Englisch, Italienisch und ein wenig Deutsch. Seit dem römisch 40 ist sie mit dem BF2 standesamtlich verheiratet und entstammen der Ehe die mj. BF3, BF4 und BF5, für welche die BF1 und der BF2 gemeinsam das Sorgerecht haben.

Der BF2 gehört der Ethnie der Albaner an und bekennt sich zur islamischen Religionsgemeinschaft, seine Muttersprache ist albanisch.

Die BF1 und der BF2 sind im Besitz von bis XXXX gültigen Reisepässen zu den Nummern XXXX (BF1) und XXXX (BF2). Zusätzlich sind beide im Besitz noch gültiger Personalausweise und Führerscheine ihres Herkunftsstaates.Die BF1 und der BF2 sind im Besitz von bis römisch 40 gültigen Reisepässen zu den Nummern römi

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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