Entscheidungsdatum
17.05.2024Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W601 2291969-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Nadine FRANK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA. Mongolei, vertreten durch XXXX p.A. Österreich-Eurasien Gesellschaft „Kulturbrücke“, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.05.2024, Zl. XXXX , zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Nadine FRANK als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Mongolei, vertreten durch römisch 40 p.A. Österreich-Eurasien Gesellschaft „Kulturbrücke“, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.05.2024, Zl. römisch 40 , zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Mongolei, reiste am 03.07.2019 gemeinsam mit ihrem minderjährigen Sohn im Besitz eines von der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in XXXX ausgestellten, vom 20.06.2019 bis 04.08.2019 gültigen, Besuchsvisums für die Schengener Staaten ins Bundesgebiet ein und stellte am 18.11.2019 einen Antrag auf internationalen Schutz.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Mongolei, reiste am 03.07.2019 gemeinsam mit ihrem minderjährigen Sohn im Besitz eines von der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in römisch 40 ausgestellten, vom 20.06.2019 bis 04.08.2019 gültigen, Besuchsvisums für die Schengener Staaten ins Bundesgebiet ein und stellte am 18.11.2019 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: Bundesamt) vom 09.04.2020, Zahl XXXX , wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Mongolei hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Mongolei zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt VI.) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 18 Abs. 1 Ziffer 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.).2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: Bundesamt) vom 09.04.2020, Zahl römisch 40 , wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Mongolei hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch IV.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Mongolei zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch VI.) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch VII.).
3. Mit Erkenntnis vom 20.05.2020, GZ. XXXX , wies das Bundesverwaltungs-gericht die dagegen erhobene Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. – III. des bekämpften Bescheides als unzulässig zurück (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Spruchpunkte IV. – V. des bekämpften Bescheides gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, § 9 BFA-Verfahrensgesetz, §§ 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, 46 FPG als unbegründet ab (Spruchpunkt II.). Die Spruchpunkte VI. und VII. wurden behoben und ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Wegfall der durch die COVID-19-Pandemie bedingten Ausreisebeschränkungen beträgt (Spruchpunkt III.).3. Mit Erkenntnis vom 20.05.2020, GZ. römisch 40 , wies das Bundesverwaltungs-gericht die dagegen erhobene Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. – römisch III. des bekämpften Bescheides als unzulässig zurück (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich der Spruchpunkte römisch IV. – römisch fünf. des bekämpften Bescheides gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Paragraphen 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, 46 FPG als unbegründet ab (Spruchpunkt römisch II.). Die Spruchpunkte römisch VI. und römisch VII. wurden behoben und ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Wegfall der durch die COVID-19-Pandemie bedingten Ausreisebeschränkungen beträgt (Spruchpunkt römisch III.).
4. Am 03.06.2020 stellte die Beschwerdeführerin beim Bundesamt einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 2 AsylG.4. Am 03.06.2020 stellte die Beschwerdeführerin beim Bundesamt einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG.
5. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 10.12.2020, Zl. XXXX , wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 EMRK vom 03.06.2020 gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zurückgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), weiters festgestellt, dass gemäß § 52 Abs. 9 FPG ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Mongolei zulässig ist (Spruchpunkt III.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist von 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für ihre freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt IV.). 5. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 10.12.2020, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 EMRK vom 03.06.2020 gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch II.), weiters festgestellt, dass gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Mongolei zulässig ist (Spruchpunkt römisch III.) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist von 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für ihre freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt römisch IV.).
6. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.02.2021, GZ. XXXX als unbegründet abgewiesen.6. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.02.2021, GZ. römisch 40 als unbegründet abgewiesen.
7. Am 31.03.2021 stellte die Beschwerdeführerin im Bundesgebiet einen Folgeantrag auf internationalen Schutz.
8. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 10.05.2021, Zl. XXXX , wurde der Folgeantrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG hinsichtlich des Status der Asylberichtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Weiters wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Mongolei zulässig ist (Spruchpunkt V.), festgestellt, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist zur freiwilligen Ausreise besteht (Spruchpunkt VI.) und gemäß § 53 FPG gegen die Beschwerdeführerin ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).8. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 10.05.2021, Zl. römisch 40 , wurde der Folgeantrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG hinsichtlich des Status der Asylberichtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch II.) wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Weiters wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch IV.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Mongolei zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.), festgestellt, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist zur freiwilligen Ausreise besteht (Spruchpunkt römisch VI.) und gemäß Paragraph 53, FPG gegen die Beschwerdeführerin ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch VII.).
9. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.06.2021, GZ. XXXX , gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG iVm § 68 Abs. 1 AVG, §§ 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG, § 9, BFA-VG und §§ 52 Abs. 2 und Abs. 9, 53 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen.9. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.06.2021, GZ. römisch 40 , gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz eins, AVG, Paragraphen 10, Absatz eins, Ziffer 3,, 57 AsylG, Paragraph 9,, BFA-VG und Paragraphen 52, Absatz 2 und Absatz 9,, 53 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen.
10. Am 02.08.2021 brachte die Beschwerdeführerin erneut einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 EMRK, gemäß § 55 Abs. 2 AsylG ein, welcher mit Bescheid des Bundesamtes vom 05.09.2022, Zl. XXXX , gemäß § 58 Abs. 10 AsylG zurückgewiesen wurde.10. Am 02.08.2021 brachte die Beschwerdeführerin erneut einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 EMRK, gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG ein, welcher mit Bescheid des Bundesamtes vom 05.09.2022, Zl. römisch 40 , gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG zurückgewiesen wurde.
11. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.01.2024, GZ. XXXX , als unbegründet abgewiesen.11. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.01.2024, GZ. römisch 40 , als unbegründet abgewiesen.
12. Gegen dieses Erkenntnis erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Der Beschwerde wurde eine aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt (Beschluss des VfGH vom 15.03.2024, E 730-731/2024). Das Verfahren ist beim Verfassungsgerichtshof anhängig.
13. Am 09.04.2024 wurde der Beschwerdeführerin durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes ein ausgefülltes Antragsformular zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates zur Unterschriftsleistung vorgelegt. Die Beschwerdeführerin verweigerte die Unterschrift.
14. Am 02.05.2024 stellte die Beschwerdeführerin persönlich beim Bundesamt einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß § 56 AsylG. Im Zuge der persönlichen Antragstellung wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert die Formblätter zur Erlangung eines Heimreisezertifikates auszufüllen, was die Beschwerdeführerin verweigerte. Das Verfahren betreffend den Antrag gemäß § 56 AsylG vom 02.05.2024 ist noch beim Bundesamt anhängig.14. Am 02.05.2024 stellte die Beschwerdeführerin persönlich beim Bundesamt einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß Paragraph 56, AsylG. Im Zuge der persönlichen Antragstellung wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert die Formblätter zur Erlangung eines Heimreisezertifikates auszufüllen, was die Beschwerdeführerin verweigerte. Das Verfahren betreffend den Antrag gemäß Paragraph 56, AsylG vom 02.05.2024 ist noch beim Bundesamt anhängig.
15. Mit im Spruch genannten Bescheid wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 46 Abs. 2a und 2b FPG iVm § 19 AVG aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes zum angegebenen Termin und Ort als Beteiligter persönlich zu kommen an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzdokuments mitzuwirken. Für den Fall, dass die Beschwerdeführerin diesem Auftrag ohne wichtigen Grund (Krankheit, Behinderung, andere wichtige Gründe) nicht Folge leistet, wurde eine Haftstrafe von 7 Tagen angedroht (Spruchpunkt I.). Zudem wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen (Spruchpunkt II.). 15. Mit im Spruch genannten Bescheid wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a und 2b FPG in Verbindung mit Paragraph 19, AVG aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes zum angegebenen Termin und Ort als Beteiligter persönlich zu kommen an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzdokuments mitzuwirken. Für den Fall, dass die Beschwerdeführerin diesem Auftrag ohne wichtigen Grund (Krankheit, Behinderung, andere wichtige Gründe) nicht Folge leistet, wurde eine Haftstrafe von 7 Tagen angedroht (Spruchpunkt römisch eins.). Zudem wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen (Spruchpunkt römisch II.).
16. Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Bescheid am 13.05.2024 Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass sie seit sechs Jahren offiziell nach österreichischem Recht verheiratet sei, seitdem im gemeinsamen Haushalt mit ihrem Ehemann lebe, welcher in Österreich asylberechtigt und berufstätig sei. Entgegen Art. 8 EMRK greife das Bundesamt direkt in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin ein und versuche die Beschwerdeführerin zwingend aus dem österreichischen Bundesgebiet auszuweisen. Sie habe einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gestellt, da sie für die Erteilung eines Aufenthaltstitels alle Voraussetzungen erfülle. Sohin erweise sich der bekämpfte Bescheid als rechtswidrig. 16. Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Bescheid am 13.05.2024 Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass sie seit sechs Jahren offiziell nach österreichischem Recht verheiratet sei, seitdem im gemeinsamen Haushalt mit ihrem Ehemann lebe, welcher in Österreich asylberechtigt und berufstätig sei. Entgegen Artikel 8, EMRK greife das Bundesamt direkt in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin ein und versuche die Beschwerdeführerin zwingend aus dem österreichischen Bundesgebiet auszuweisen. Sie habe einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gestellt, da sie für die Erteilung eines Aufenthaltstitels alle Voraussetzungen erfülle. Sohin erweise sich der bekämpfte Bescheid als rechtswidrig.
17. Das Bundesamt legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor, welche am 16.05.2024 beim Bundesverwaltungsgericht einlangten. Das Bundesamt legte unter einem zudem eine Stellungnahme vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit Bescheid des Bundesamtes vom 06.05.2024, Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 46 Abs. 2a und 2b FPG in Verbindung mit § 19 AVG aufgetragen, „zur Einholung eines Ersatzdokuments zum angegebenen Termin und Ort als Beteiligter persönlich zu kommen an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken, im Konkreten haben Sie:Mit Bescheid des Bundesamtes vom 06.05.2024, Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a und 2b FPG in Verbindung mit Paragraph 19, AVG aufgetragen, „zur Einholung eines Ersatzdokuments zum angegebenen Termin und Ort als Beteiligter persönlich zu kommen an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken, im Konkreten haben Sie:
Beschaffung Heimreisezertifikat – persönliches Ausfüllen und Unterschriftsleistung am Antragsformular zur Erlangung eines Heimreisezertifikat am 21.05.2024 um 09.00 Uhr, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX , teilzunehmen. Beschaffung Heimreisezertifikat – persönliches Ausfüllen und Unterschriftsleistung am Antragsformular zur Erlangung eines Heimreisezertifikat am 21.05.2024 um 09.00 Uhr, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion römisch 40 , teilzunehmen.
Es sind dieser Bescheid und in Ihrem Besitz befindlichen relevante Dokumente mitzubringen: Reisepass, Ausweise, Urkunden und sonstige Ihre Identität oder Staatsangehörigkeit bescheinigende Dokumente.
Wenn Sie diesem Auftrag ohne wichtigen Grund (Krankheit, Behinderung, andere wichtige Gründe) nicht Folge leisten, müssen Sie damit rechnen, dass eine Haftstrafe von 7 Tagen verhängt wird.“
Unter Spruchpunkt II. wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen.Unter Spruchpunkt römisch II. wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen.
Begründend wurde im Bescheid unter anderem ausgeführt:
„Nachdem Sie bei der Beschaffung des Heimreisezertifikates durch die Verweigerung der Unterschriftsleistung am Antragsformular die Ausstellung des Heimreisezertifikates am 09.04.2024 verhindert haben und dadurch die bereits geplante Abschiebung storniert werden musste, werden Sie mit Ladung für den 16.05.2024, 09.00 Uhr beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, RD XXXX , aufgefordert an dem neuerlichen Versuch ein Heimreisezertifikat zu erlangen, mitzuwirken. Falls Sie dieser Ladung nicht nachkommen, ist eine Beugehaft in der Dauer von 7 Tagen vorgesehen.“„Nachdem Sie bei der Beschaffung des Heimreisezertifikates durch die Verweigerung der Unterschriftsleistung am Antragsformular die Ausstellung des Heimreisezertifikates am 09.04.2024 verhindert haben und dadurch die bereits geplante Abschiebung storniert werden musste, werden Sie mit Ladung für den 16.05.2024, 09.00 Uhr beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, RD römisch 40 , aufgefordert an dem neuerlichen Versuch ein Heimreisezertifikat zu erlangen, mitzuwirken. Falls Sie dieser Ladung nicht nachkommen, ist eine Beugehaft in der Dauer von 7 Tagen vorgesehen.“
Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 08.05.2024 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes persönlich ausgefolgt.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungs- und Gerichtsakt sowie durch Einsichtnahme in die Gerichtsakten betreffend die bisherigen asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren der Beschwerdeführerin ( XXXX sowie durch Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister und in das Grundversorgungsinformationssystem. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungs- und Gerichtsakt sowie durch Einsichtnahme in die Gerichtsakten betreffend die bisherigen asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren der Beschwerdeführerin ( römisch 40 sowie durch Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister und in das Grundversorgungsinformationssystem.
Die Feststellungen betreffend den Bescheid des Bundesamtes vom 06.05.2024, Zl. XXXX , ergeben sich aus eben jenem, der im Verwaltungsakt einliegt (AS 209 ff). Die Feststellungen betreffend den Bescheid des Bundesamtes vom 06.05.2024, Zl. römisch 40 , ergeben sich aus eben jenem, der im Verwaltungsakt einliegt (AS 209 ff).
Die Feststellung der persönlichen Zustellung des Bescheides des Bundesamtes vom 06.05.2024 ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Bericht der Landespolizeidirektion XXXX vom 08.05.2024 (AS 229 f) sowie der von der Beschwerdeführerin unterfertigten Übernahmebestätigung vom 08.05.2024 (AS 233). Die Feststellung der persönlichen Zustellung des Bescheides des Bundesamtes vom 06.05.2024 ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Bericht der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 08.05.2024 (AS 229 f) sowie der von der Beschwerdeführerin unterfertigten Übernahmebestätigung vom 08.05.2024 (AS 233).
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu Spruchteil A.
3.1.1. § 46 Abs. 2a und 2b Fremdenpolizeigesetz (FPG) sowie § 19 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) lauten:3.1.1. Paragraph 46, Absatz 2 a und 2b Fremdenpolizeigesetz (FPG) sowie Paragraph 19, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) lauten:
Abschiebung (FPG)
§ 46 […]Paragraph 46, […]
(2a) Das Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (§ 97 Abs. 1) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß § 97 Abs. 1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.(2a) Das Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (Paragraph 97, Absatz eins,) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß Paragraph 97, Absatz eins, dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.
(2b) Die Verpflichtung gemäß Abs. 2 oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung gemäß Abs. 2a Satz 2 gilt § 19 Abs. 2 bis 4 iVm § 56 AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (§ 19 AVG). § 3 Abs. 3 BFA-VG gilt.(2b) Die Verpflichtung gemäß Absatz 2, oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung gemäß Absatz 2 a, Satz 2 gilt Paragraph 19, Absatz 2 bis 4 in Verbindung mit Paragraph 56, AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (Paragraph 19, AVG). Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG gilt.
[…]
Ladung (AVG)
§ 19 (1) Die Behörde ist berechtigt, Personen, die in ihrem Amtsbereich ihren Aufenthalt (Sitz) haben und deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen.Paragraph 19, (1) Die Behörde ist berechtigt, Personen, die in ihrem Amtsbereich ihren Aufenthalt (Sitz) haben und deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen.
(2) In der Ladung ist außer Ort und Zeit der Amtshandlung auch anzugeben, was den Gegenstand der Amtshandlung bildet, in welcher Eigenschaft der Geladene vor der Behörde erscheinen soll (als Beteiligter, Zeuge usw.) und welche Behelfe und Beweismittel mitzubringen sind. In der Ladung ist ferner bekanntzugeben, ob der Geladene persönlich zu erscheinen hat oder ob die Entsendung eines Vertreters genügt und welche Folgen an ein Ausbleiben geknüpft sind.
(3) Wer nicht durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, hat die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten und kann zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten oder vorgeführt werden. Die Anwendung dieser Zwangsmittel ist nur zulässig, wenn sie in der Ladung angedroht waren und die Ladung zu eigenen Handen zugestellt war; sie obliegt den Vollstreckungsbehörden.
(4) Eine einfache Ladung erfolgt durch Verfahrensanordnung.
3.1.2. Das Bundesamt ist gemäß § 46 Abs. 2a FPG grundsätzlich jederzeit ermächtigt, bei der für einen Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen einzuholen. Der Fremde hat in diesem Zusammenhang an den Amtshandlungen des Bundesamtes im dafür erforderlichen Umfang mitzuwirken. Diese Mitwirkungsverpflichtung kann dem Fremden gemäß § 46 Abs. 2b FPG mit Bescheid aufgetragen werden und kann der Fremde auch vor die für ihn zuständige ausländische Behörde geladen werden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Rechtsgrundlage für die in diesem Zusammenhang ergehende Ladung § 19 AVG, deren Zulässigkeit ihre – unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit – zu beurteilende Notwendigkeit, voraussetzt (vgl. VwGH vom 29.05.2018, Ro 2018/21/0006).3.1.2. Das Bundesamt ist gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG grundsätzlich jederzeit ermächtigt, bei der für einen Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen einzuholen. Der Fremde hat in diesem Zusammenhang an den Amtshandlungen des Bundesamtes im dafür erforderlichen Umfang mitzuwirken. Diese Mitwirkungsverpflichtung kann dem Fremden gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG mit Bescheid aufgetragen werden und kann der Fremde auch vor die für ihn zuständige ausländische Behörde geladen werden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Rechtsgrundlage für die in diesem Zusammenhang ergehende Ladung Paragraph 19, AVG, deren Zulässigkeit ihre – unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit – zu beurteilende Notwendigkeit, voraussetzt vergleiche VwGH vom 29.05.2018, Ro 2018/21/0006).
Das Bundesamt hat den Beschwerdeführer mit gegenständlichen Bescheid gemäß § 46 Abs. 2a und 2b FPG iVm § 19 AVG aufgetragen zur Einholung eines Ersatzdokumentes zum angegebenen Termin und Ort als Beteiligter persönlich zu kommen und an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken. Während es im Spruch den Ladungstermin mit 21.05.2024 anführte, gab es in der Begründung den Ladungstermin mit 16.05.2024 an. Für den Fall der unbegründeten Nichtbefolgung wurde eine Haftstrafe von sieben Tagen angedroht. Das Bundesamt hat den Beschwerdeführer mit gegenständlichen Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a und 2b FPG in Verbindung mit Paragraph 19, AVG aufgetragen zur Einholung eines Ersatzdokumentes zum angegebenen Termin und Ort als Beteiligter persönlich zu kommen und an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken. Während es im Spruch den Ladungstermin mit 21.05.2024 anführte, gab es in der Begründung den Ladungstermin mit 16.05.2024 an. Für den Fall der unbegründeten Nichtbefolgung wurde eine Haftstrafe von sieben Tagen angedroht.
Der notwendige Inhalt jeder Ladung ist in § 19 Abs. 2 AVG präzise festgelegt. Bei der Prüfung der Frage, ob eine Ladung den Erfordernissen des § 19 Abs. 2 AVG entspricht, ist nach der Rechtsprechung des VfGH ein „formal strenger Maßstab“ anzulegen, zumal bei unbegründeter Nichtbefolgung der Ladung ein weitgehender Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Geladenen erfolgen kann (vgl. VfGH vom 27.02.1987, B 305/86, VfSlg 11233). Der notwendige Inhalt jeder Ladung ist in Paragraph 19, Absatz 2, AVG präzise festgelegt. Bei der Prüfung der Frage, ob eine Ladung den Erfordernissen des Paragraph 19, Absatz 2, AVG entspricht, ist nach der Rechtsprechung des VfGH ein „formal strenger Maßstab“ anzulegen, zumal bei unbegründeter Nichtbefolgung der Ladung ein weitgehender Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Geladenen erfolgen kann vergleiche VfGH vom 27.02.1987, B 305/86, VfSlg 11233).
Dies gilt insbesondere für die Angabe von Ort und Zeit der Amtshandlung, die das Erscheinen des Geladenen nötig macht. Daher kann etwa ein Ladungsbescheid, aus welchem der Termin der Vorladung nicht eindeutig und widerspruchsfrei hervorgeht, selbst dann nicht rechtmäßige Grundlage einer zwangsweisen Vorführung sein, wenn dem Geladenen der richtige Termin bekannt ist (VfSlg 11.233/1987). Diesfalls liegt keine Ladung iSd § 19 AVG vor (Hengstschläger4 Rz 184; Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger9 Rz 186; idS auch Hellbling 170; vgl auch Köhler in Raschauer/Wessely, VStG § 51f Rz 6) (Hengstschläger/Leeb, AVG § 19, Rz 13 [Stand 1.1.2014, rdb.at]).Dies gilt insbesondere für die Angabe von Ort und Zeit der Amtshandlung, die das Erscheinen des Geladenen nötig macht. Daher kann etwa ein Ladungsbescheid, aus welchem der Termin der Vorladung nicht eindeutig und widerspruchsfrei hervorgeht, selbst dann nicht rechtmäßige Grundlage einer zwangsweisen Vorführung sein, wenn dem Geladenen der richtige Termin bekannt ist (VfSlg 11.233/1987). Diesfalls liegt keine Ladung iSd Paragraph 19, AVG vor (Hengstschläger4 Rz 184; Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger9 Rz 186; idS auch Hellbling 170; vergleiche auch Köhler in Raschauer/Wessely, VStG Paragraph 51 f, Rz 6) (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 19,, Rz 13 [Stand 1.1.2014, rdb.at]).
Das Bundesamt hat mit Bescheid vom 06.05.2024 als Ladungstermin im Spruch einerseits den 21.05.2024 sowie andererseits in der Begründung den 16.05.2024 angeführt. Dass es sich bei einem der angeführten Ladungstermine um einen offenkundigen (Tipp)Fehler handelt, ist nicht abzuleiten, zumal beide im Bescheid vom 06.05.2024 angeführte Ladungstermine vor dem Hintergrund, dass dieser der Beschwerdeführerin am 08.05.2024 durch persönliche Übergabe durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zugestellt wurde, auch tatsächlich als Ladungstermine in Betracht kamen. Damit entsteht jedoch ein unlösbarer Widerspruch zwischen Spruch und Begründung (vgl. VwGH 17.2.2015, Ra 2014/09/0037; 12.11.2013, 2013/09/0118) und geht der Ladungstermin somit nicht eindeutig und widerspruchsfrei aus dem Ladungsbescheid hervor. Das Bundesamt hat mit Bescheid vom 06.05.2024 als Ladungstermin im Spruch einerseits den 21.05.2024 sowie andererseits in der Begründung den 16.05.2024 angeführt. Dass es sich bei einem der angeführten Ladungstermine um einen offenkundigen (Tipp)Fehler handelt, ist nicht abzuleiten, zumal beide im Bescheid vom 06.05.2024 angeführte Ladungstermine vor dem Hintergrund, dass dieser der Beschwerdeführerin am 08.05.2024 durch persönliche Übergabe durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zugestellt wurde, auch tatsächlich als Ladungstermine in Betracht kamen. Damit entsteht jedoch ein unlösbarer Widerspruch zwischen Spruch und Begründung vergleiche VwGH 17.2.2015, Ra 2014/09/0037; 12.11.2013, 2013/09/0118) und geht der Ladungstermin somit nicht eindeutig und widerspruchsfrei aus dem Ladungsbescheid hervor.
In dieser Hinsicht hat das Bundesamt den Bescheid nicht hinreichend konkret, sondern insofern widersprüchlich gestaltet, wodurch sich der angefochtene Bescheid als rechtswidrig erweist und daher zu beheben ist.
An diesem Ergebnis vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass beim Geladenen allenfalls kein Missverständnis über den Termin eingetreten ist (vgl. VfGH vom 27.02.1987, B 305/86, VfSlg 11233). An diesem Ergebnis vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass beim Geladenen allenfalls kein Missverständnis über den Termin eingetreten ist vergleiche VfGH vom 27.02.1987, B 305/86, VfSlg 11233).
3.1.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.1.4. Aufgrund der ersatzlosen Behebung des angefochtenen Ladungsbescheides, war es auch nicht mehr erforderlich, sich mit der Frage der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde näher auseinander zu setzen.
3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Da im vorliegenden Fall bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG), war keine mündliche Verhandlung durchzuführen.Da im vorliegenden Fall bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG), war keine mündliche Verhandlung durchzuführen.
3.3. Zu Spruchteil B. - Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Im vorliegenden Akt findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben.
Die Revision ist daher nicht zuzulassen.
Schlagworte
aufrechte Rückkehrentscheidung aufschiebende Wirkung Behebung der Entscheidung Mitwirkungsauftrag Mitwirkungspflicht Rechtswidrigkeit ReisedokumentEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W601.2291969.1.00Im RIS seit
03.09.2024Zuletzt aktualisiert am
03.09.2024