Entscheidungsdatum
21.05.2024Norm
BFA-VG §18 Abs3Spruch
G315 2278594-2/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M., als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Rumänien, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Manfred SOMMERBAUER, DDr. Michael DOHR, LL.M., LL.M., gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.09.2023, Zahl XXXX , betreffend Aufenthaltsverbot, Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes sowie Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M., als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Rumänien, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Manfred SOMMERBAUER, DDr. Michael DOHR, LL.M., LL.M., gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.09.2023, Zahl römisch 40 , betreffend Aufenthaltsverbot, Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes sowie Aberkennung der aufschiebenden Wirkung,
1. zu Recht erkannt:
A.1.) Der Beschwerde wird stattgegeben und die der angefochtene Bescheid aufgehoben.
B.1.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B.1.) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
2. beschlossen:
A.2.) Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen.
B.2.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B.2.) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, vom 06.09.2023 wurde – nach kurzen Befragungen des nunmehrigen Beschwerdeführers durch die Landespolizeidirektion XXXX – gegen den Beschwerdeführer gemäß § 67 Abs. 1 und Abs. 2 FPG ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von fünf Jahren erlassen (Spruchpunkt I.), dem Beschwerdeführer weiters gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub nicht erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, vom 06.09.2023 wurde – nach kurzen Befragungen des nunmehrigen Beschwerdeführers durch die Landespolizeidirektion römisch 40 – gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 67, Absatz eins und Absatz 2, FPG ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von fünf Jahren erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), dem Beschwerdeführer weiters gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub nicht erteilt (Spruchpunkt römisch II.) und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch III.).
Im Verfahrensgang wurde zunächst aus einer Beschuldigtenvernehmung zu § 147 StGB und einer Einvernahme gemäß § 34 BFA-VG der LPD Steiermark jeweils vom 05.09.2023 (PI XXXX ) zitiert und ein Abschlussbericht der LPD Oberösterreich ( XXXX ) wortwörtlich abgebildet.Im Verfahrensgang wurde zunächst aus einer Beschuldigtenvernehmung zu Paragraph 147, StGB und einer Einvernahme gemäß Paragraph 34, BFA-VG der LPD Steiermark jeweils vom 05.09.2023 (PI römisch 40 ) zitiert und ein Abschlussbericht der LPD Oberösterreich ( römisch 40 ) wortwörtlich abgebildet.
In den Feststellungen wurde zu den Gründen des Aufenthaltsverbotes im Wesentlichen auf den im Akt erliegenden Bericht der LPD Steiermark vom 05.09.2023 ( XXXX ) verwiesen, welchem zufolge die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer wegen Sachwuchers auf freiem Fuß angezeigt habe. In der Folge wurde dieser Bericht in den Feststellungen wortwörtlich abgebildet. In den Feststellungen wurde zu den Gründen des Aufenthaltsverbotes im Wesentlichen auf den im Akt erliegenden Bericht der LPD Steiermark vom 05.09.2023 ( römisch 40 ) verwiesen, welchem zufolge die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer wegen Sachwuchers auf freiem Fuß angezeigt habe. In der Folge wurde dieser Bericht in den Feststellungen wortwörtlich abgebildet.
Danach wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Handlungen selbständig, in Ertragsabsicht und auf Dauer angelegt bzw. zumindest einmalig mit Wiederholungsabsicht, somit gewerbsmäßig im Sinne des § 1 Abs. 2 GewO getätigt hat. Es wurde ferner festgestellt, dass er die Tat nicht bestritten hat und, dass eine weitere Tat „im Bereich der PI XXXX “ vorliegt. Der Inhalt des Berichtes der PI XXXX findet sich im Verfahrensgang abgebildet.Danach wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Handlungen selbständig, in Ertragsabsicht und auf Dauer angelegt bzw. zumindest einmalig mit Wiederholungsabsicht, somit gewerbsmäßig im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, GewO getätigt hat. Es wurde ferner festgestellt, dass er die Tat nicht bestritten hat und, dass eine weitere Tat „im Bereich der PI römisch 40 “ vorliegt. Der Inhalt des Berichtes der PI römisch 40 findet sich im Verfahrensgang abgebildet.
Schussfolgernd wurde festgestellt, dass der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers im Österreichischen Bundesgebiet eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt und auch eine tatsächliche und gegenwärtige Wiederholungsgefahr besteht, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, nämlich jenes an Ruhe, an Sicherheit für die Person, an sozialem Frieden und jedenfalls ihrem Eigentum.
Beweiswürdigend wurde im Wesentlichen dargelegt, dass der Beschwerdeführer lediglich mit einer Verfahrensidentität geführt wird, was sich daraus ergebe, dass er bei der PI XXXX auch unter einer anderen Identität in Erscheinung getreten sei.Beweiswürdigend wurde im Wesentlichen dargelegt, dass der Beschwerdeführer lediglich mit einer Verfahrensidentität geführt wird, was sich daraus ergebe, dass er bei der PI römisch 40 auch unter einer anderen Identität in Erscheinung getreten sei.
Dass die Handlungen gewerbsmäßig begangen wurden, ergebe sich aus dem Wortlaut der Aussage des Beschwerdeführers, wonach sie ein Dach saniert und etwa zwei bis vier Baustellen in Österreich gehabt hätten.
Dass der Aufenthalt eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, ergebe sich in der „Zusammenschau aus dem Gesamthandeln“ des Beschwerdeführers. Dazu wurde ausgeführt, er habe gemeinsam mit seinen Komplizen die Zwangslage, den Leichtsinn, die Unerfahrenheit oder den Mangel an Urteilsvermögen eines anderen dadurch ausgebeutet, dass er oder die Komplizen sich für eine Leistung einen Vermögensvorteil versprechen oder gewähren ließ, der in auffallendem Missverhältnis zum Wert der eigenen Leistung stehe. Zusätzlich habe er sich mit dem Vorsatz, durch das Verhalten des Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, jemanden durch Täuschung über Tatsachen zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung verleitet, die diesen oder einen anderen am Vermögen schädigten, indem er Arbeiten erst für 350 Euro anbot und sich nach fertiger Arbeit der Betrag auf 27.000 Euro erhöhte. Er habe sein Opfer zur Handlung verleitet, mit ihm auf die Bank zu gehen und vom Sparkonto den geforderten Betrag abzuheben, was eine Mitarbeiterin der Bank dazu veranlasste, die Polizei zu verständigen.
Dieselbe Vorgehensweise hätte der Beschwerdeführer im Juni 2023 gewählt, als es sich bei den Opfern um ein dementes Ehepaar gehandelt habe. Dieser Umstand sei als noch schädlicher anzusehen.
In der Rechtlichen Beurteilung wurde – neben Zitierung des § 67 FPG und Ausführungen über die Anwendbarkeit der zitierten Norm, allgemeinen Ausführungen zur Judikatur und weiteren allgemein gehaltenen Ausführungen – lediglich darauf hingewiesen, dass die (nicht näher ausgeführten, Anm.) Taten des Beschwerdeführers – insbesondere Eigentumsdelikte – ohne Zweifel ein die öffentliche Sicherheit und Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten darstellen würden, woran auch die Rückerstattung des erhaltenen Geldes nichts zu ändern vermöge. All die aufgezeigten (aber auch hier nicht näher ausgeführten, Anm.) Umstände würden insgesamt auf ein schwerwiegendes persönliches Fehlverhalten und auf eine hohe kriminelle Energie hinweisen, was unzweifelhaft eine Erheblichkeit der Gefahr annehmen lasse.In der Rechtlichen Beurteilung wurde – neben Zitierung des Paragraph 67, FPG und Ausführungen über die Anwendbarkeit der zitierten Norm, allgemeinen Ausführungen zur Judikatur und weiteren allgemein gehaltenen Ausführungen – lediglich darauf hingewiesen, dass die (nicht näher ausgeführten, Anmerkung Taten des Beschwerdeführers – insbesondere Eigentumsdelikte – ohne Zweifel ein die öffentliche Sicherheit und Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten darstellen würden, woran auch die Rückerstattung des erhaltenen Geldes nichts zu ändern vermöge. All die aufgezeigten (aber auch hier nicht näher ausgeführten, Anmerkung Umstände würden insgesamt auf ein schwerwiegendes persönliches Fehlverhalten und auf eine hohe kriminelle Energie hinweisen, was unzweifelhaft eine Erheblichkeit der Gefahr annehmen lasse.
Das gegenständliche Aufenthaltsverbot sei daher erforderlich und verhältnismäßig, zumal der Beschwerdeführer in Österreich über keinerlei private oder familiäre Bindungen verfüge. Es sei höchstwahrscheinlich mit einer Fortsetzung des strafbaren Verhaltens des Beschwerdeführers zu rechnen, sodass ihm kein Durchsetzungsaufschub zu erteilen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen sei.
Mit Verfahrensanordnung vom 06.09.2023 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater für ein Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom 06.09.2023 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater für ein Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig zur Seite gestellt.
2. Der Beschwerdeführer wurde bereits am 07.09.2023 aus dem Bundesgebiet abgeschoben.
3. Am 22.09.2023 langte beim Bundesamt ein Abschlussbericht der LPD XXXX wegen des Verdachts des schweren Betruges gegen den Beschwerdeführer und zwei weitere Täter ein.3. Am 22.09.2023 langte beim Bundesamt ein Abschlussbericht der LPD römisch 40 wegen des Verdachts des schweren Betruges gegen den Beschwerdeführer und zwei weitere Täter ein.
4. Gegen den vom Bundesamt erlassenen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 25.09.2023 am 28.09.2023 nach Weiterleitung durch das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 6 AVG iVm. § 17 VwGVG beim Bundesamt einlangend, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, der Beschwerde stattgeben und den angefochtenen Bescheid aufheben; in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und das Verfahren an das Bundesamt zurückverweisen; in eventu die Dauer des Aufenthaltsverbotes erheblich herabsetzen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen.4. Gegen den vom Bundesamt erlassenen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 25.09.2023 am 28.09.2023 nach Weiterleitung durch das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 6, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG beim Bundesamt einlangend, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, der Beschwerde stattgeben und den angefochtenen Bescheid aufheben; in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und das Verfahren an das Bundesamt zurückverweisen; in eventu die Dauer des Aufenthaltsverbotes erheblich herabsetzen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Bescheid werde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit angefochten. Das Verfahren nach der Festnahme des Beschwerdeführers am 05.09.2023 aufgrund des Verdachts des Betruges befinde sich derzeit im Ermittlungsstadium. Es sei weder eine Anklage erhoben worden noch liege eine strafgerichtliche Verurteilung vor. Es gelte weiters die Unschuldsvermutung. Die strafrechtlichen Vorwürfe würden auf Aussagen einer Bankangestellten basieren und greife das Bundesamt der Entscheidung durch ein Strafgericht vor. Es bestehe durch den Beschwerdeführer keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Republik. Die Interessenabwägung des Bundesamtes sei in unvertretbarer Weise erfolgt. Es sei nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung bei der Erstellung einer Gefährdungsprognose das Gesamtfehlverhalten in Betracht zu ziehen. Der Beschwerdeführer habe sich immer kooperativ verhalten und niemals Widerstand geleistet. Das Bundesamt greife mit dem angefochtenen Bescheid der Entscheidung durch Strafgerichte vor. Jedenfalls aber wäre dem Beschwerdeführer ein Durchsetzungsaufschub zu gewähren und die aufschiebende Wirkung nicht abzuerkennen gewesen.
5. Die gegenständliche Beschwerde und der maßgebliche Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 16.10.2023 vorgelegt. Im Zuge der Aktenprüfung erging von Seiten des Bundesverwaltungsgerichtes am 18.10.2023 zunächst der Auftrag an das Bundesamt, dem Bundesverwaltungsgericht einen Bescheid ungeschwärzt im Original vorzulegen. Dazu wurde seitens des Bundesamtes mitgeteilt, dass im Bescheid Passagen zum Opferschutz geschwärzt worden seien, ein anderer Bescheid auch nicht existiere und die ungeschwärzten Passagen in den Beweismitteln (Polizeiberichte, Einvernahmen) ersichtlich wären.
6. Am 18.10.2023 legte das Bundesamt die Unterlagen zu der am 07.09.2023 erfolgten Abschiebung des Beschwerdeführers – sowie zahlreicher weiterer Personen, die mit dem Verfahren offenkundig nicht in Zusammenhang stehen – aus dem Bundesgebiet vor (Abschiebeauftrag samt Bestätigung über die Erledigung).
7. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.10.2023 wurde dem Bundesamt die Mitwirkung im Beschwerdeverfahren aufgetragen bzw. ein Auskunfts- und Erhebungsersuchen gestellt.
Zusammengefasst wurde dem Bundesamt aufgetragen, den Akteninhalt zu vervollständigen und verschiedene Dokumente nachzureichen, wie etwa einen Nachweis für die rechtsgültige Zustellung des Bescheides und der Verfahrensanordnung sowie ein unterschriebenes Exemplar des Einvernahmeprotokolles durch die LPD. Es erging ferner die Aufforderung, bestimmte Annahmen der Behörde zu erklären und insbesondere aufzuklären, ob und weshalb die Behörde von einer Beteiligung des Beschwerdeführers an der im Bericht der LPD Oberösterreich dargestellten Tat ausgeht. Die Behörde wurde auch aufgefordert, Mitteilung darüber zu erstatten, ob Anzeigen, etwa wegen des Verdachtes der Urkundenfälschung, an die Sicherheitsbehörden gelegt wurden und von welchem Verhalten bzw. Delikten die Behörde im gegenständlichen Fall konkret ausgeht. Ferner wurde angefragt, was Stand des Verfahrens zu dem im Abschlussbericht der LPD Oberösterreich, Zl. XXXX (Verdacht des Sachwuchers) und des Verfahrens der LPD Steiermark, Zl. XXXX (Verdacht auf schweren Betrug) ist.Zusammengefasst wurde dem Bundesamt aufgetragen, den Akteninhalt zu vervollständigen und verschiedene Dokumente nachzureichen, wie etwa einen Nachweis für die rechtsgültige Zustellung des Bescheides und der Verfahrensanordnung sowie ein unterschriebenes Exemplar des Einvernahmeprotokolles durch die LPD. Es erging ferner die Aufforderung, bestimmte Annahmen der Behörde zu erklären und insbesondere aufzuklären, ob und weshalb die Behörde von einer Beteiligung des Beschwerdeführers an der im Bericht der LPD Oberösterreich dargestellten Tat ausgeht. Die Behörde wurde auch aufgefordert, Mitteilung darüber zu erstatten, ob Anzeigen, etwa wegen des Verdachtes der Urkundenfälschung, an die Sicherheitsbehörden gelegt wurden und von welchem Verhalten bzw. Delikten die Behörde im gegenständlichen Fall konkret ausgeht. Ferner wurde angefragt, was Stand des Verfahrens zu dem im Abschlussbericht der LPD Oberösterreich, Zl. römisch 40 (Verdacht des Sachwuchers) und des Verfahrens der LPD Steiermark, Zl. römisch 40 (Verdacht auf schweren Betrug) ist.
In Bezug auf die im Inland erfolgten Leistungen als Dachdecker – ein an einen Befähigungsnachweis gebundenes Gewerbe – wurde die Behörde aufgefordert, mitzuteilen, von welcher beruflichen Betätigung die Behörde im Falle des Beschwerdeführers im Inland tatsächlich ausgeht: ob dieser als unselbständiger Erwerbstätiger oder als selbständiger Erwerbstätiger tätig wurde und ob entsprechende Ermittlungen in Bezug auf die Rechtmäßigkeit der Ausübung der beruflichen Tätigkeiten stattgefunden haben, d.h. ob für den Fall einer selbständigen Arbeit entsprechende Meldungen nach der Gewerbeordnung und den übrigen anwendbaren wirtschafts- arbeits- und sozialrechtlichen Bestimmungen erfolgten, ob für den Fall des „Herüberarbeitens“ aus Rumänien entsprechende Anzeigen samt Befähigungsnachweisen des Unternehmers bzw. des Arbeitgebers an das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft erbracht wurden oder ob es für den Fall der Annahme einer unselbständigen Arbeit Anzeigen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz gegeben habe oder eine Ausnahmebestimmung vorliege und ob es widrigenfalls entsprechende Anzeigen gab.
Ferner wurde die Behörde ersucht, eine ladungsfähige Adresse des Beschwerdeführers bekanntzugeben.
8. Eine entsprechende Stellungnahme des Bundesamtes langte unter Anschluss eines Schubhaftbescheides – der jedoch nicht den Beschwerdeführer betrifft, sondern einen ehemals als seinen Mittäter Bezeichneten – und einer gescannten Version einer vom Beschwerdeführer unterschriebenen Beschuldigtenvernehmung am 25.10.2023 per E-Mail ein.
Im Hinblick auf die Dokumentation der rechtmäßigen Zustellung wurde darin auf eine E-Mailkorrespondenz mit dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers verwiesen. Der Bescheid sei der rechtlichen Vertretung am 06.09.2023 um 15:47 nach vorheriger Rücksprache und ausdrücklicher Zustimmung per Mail übermittelt und der Erhalt am 07.09.2023 um 14:44 Uhr bestätigt worden. Lediglich aus juristischer Vorsicht werde auf 7 Zustellgesetz verwiesen.
Die Feststellungen im Hinblick auf die Beteiligung an der Tat, die durch die PI XXXX aufgezeigt wurde, sei aufgrund eines E-Mails und einem Lichtbildabgleich sowie einem Abschlussbericht der PI XXXX festgestellt worden. Die Feststellungen im Hinblick auf die Beteiligung an der Tat, die durch die PI römisch 40 aufgezeigt wurde, sei aufgrund eines E-Mails und einem Lichtbildabgleich sowie einem Abschlussbericht der PI römisch 40 festgestellt worden.
Zur Frage von allfälligen Anzeigen der Behörde von möglichen Alias-Identitäten des Beschwerdeführers wurde angegeben, dass keine Anzeigen erfolgt seine, weil eine Klärung dazu im gerichtlichen Verfahren zu erwarten sei. Zudem würden sich die Feststellungen des Bundesamtes auf die eigenen Wahrnehmungen von Organen der öffentlichen Aufsicht stützen.
Zur Frage, was konkret dem Beschwerdeführer vom Bundesamt vorgeworfen wird, wurde ausgeführt, dass – wie der Beschuldigtenvernehmung der Sicherheitsbehörden eindeutig entnehmbar sei – der Beschwerdeführer wegen Verdachts auf schweren Betrug einvernommen worden sei. Die Behörde habe „kein bestimmtes Delikt vorzuhalten, sondern die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit festzustellen.“ In diesem Kontext wurde auf die „rezente Judikatur“ des VwGH verwiesen und dazu folgende Judikate angeführt: VwGH zu 2012/22/0246, 2010/22/0096, Ra 2016/21/0349, Ro 2018/01/0014, et al.
In Bezug auf den aktuellen Verfahrensstand zu den im Akt erliegenden Polizeiberichten wurde mitgeteilt, dass dieser do. nicht bekannt sei und werde ersucht „allf. vor dem Hintergrund der Judikatur (ua VwGH Ra 2016/21/0349) für notwendig erachtete weitere Erhebungen, zum Entscheidungszeitpunkt eigenständig zu erheben.“
Zur Frage der Befugnis für das Anbieten von Dienstleistungen im Inland führte das Bundesamt aus wie folgt: „Das Amt geht von einem ungelernten Wanderarbeiter aus. Es gab keine arbeitsrechtliche Meldung eines österreichischen Arbeitgebers. Das Beweisergebnis ist vollständig im Akteninhalt abgebildet und finden sich sämtliche getroffenen Feststellungen im beschwerdegegenständlichen Bescheid. Im Hinblick auf eine allf. „selbständige Erwerbstätigkeit“ des Fremden darf zudem einerseits auf den in Art 49ff AEUV enthaltenen Kriterien verwiesen werden (Beachtung der berufs- und gewerberechtlichen Vorgaben), andererseits im Hinblick auf allf. aufenthaltsrechtliche Folgen einer Erwerbstätigkeit auf § 55 Abs 3 2. HS NAG.“Zur Frage der Befugnis für das Anbieten von Dienstleistungen im Inland führte das Bundesamt aus wie folgt: „Das Amt geht von einem ungelernten Wanderarbeiter aus. Es gab keine arbeitsrechtliche Meldung eines österreichischen Arbeitgebers. Das Beweisergebnis ist vollständig im Akteninhalt abgebildet und finden sich sämtliche getroffenen Feststellungen im beschwerdegegenständlichen Bescheid. Im Hinblick auf eine allf. „selbständige Erwerbstätigkeit“ des Fremden darf zudem einerseits auf den in Artikel 49 f, f, AEUV enthaltenen Kriterien verwiesen werden (Beachtung der berufs- und gewerberechtlichen Vorgaben), andererseits im Hinblick auf allf. aufenthaltsrechtliche Folgen einer Erwerbstätigkeit auf Paragraph 55, Absatz 3, 2. HS NAG.“
Zur Frage, ob eine ladungsfähige Adresse des Fremden bekannt ist, wurde mitgeteilt, dass dieser rechtlich vertreten sei und daher auch über eine ladungsfähige Adresse verfüge.
9. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 25.10.2023 wurde dem Beschwerdeführer über seinen Rechtsvertreter die Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes an das Bundesamt vom 18.10.2023 sowie die am 25.10.2023 einlangende Stellungnahme samt den damit vorgelegten Beweismitteln zur Stellungnahme bis 03.11.2023 übermittelt.
10. Mit am 02.11.2023 einlangendem Schriftsatz der Rechtsvertretung vom 31.10.2023 wurde lediglich ausgeführt, dass der Beschwerdeführer kooperativ gewesen sei. Er habe angegeben, ein Dach saniert und nur seine Arbeit verrichtet zu haben. Geld habe er bis dato keines bekommen. Es werde auf die Ausführungen in der Beschwerde verwiesen, wonach sich das Strafverfahren im Ermittlungsstadium befinde und bis dato keine Anklage erhoben worden sei. Das Bundesamt habe in unvertretbarer Weise eine Gefährdungsprognose durchgeführt. Angaben zum Aufenthalt bzw. zur Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet wurden nicht getätigt.
11. Am 18.04.2024 langte beim Bundesverwaltungsgericht die gekürzte Urteilsausfertigung des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 04.04.2024 ein, wonach der Beschwerdeführer vom Vorwurf des gewerbsmäßigen, schweren Betruges freigesprochen wurde.
12. Bislang gingen von Seiten der Parteien weder weitere Mitteilungen noch Beweisanträge ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Der Beschwerdeführer ist rumänischer Staatsangehöriger (vgl. Auszug aus dem Fremdenregister vom 22.04.2024; aktenkundige Kopie des rumänischen Personalausweises, AS 47). 1.1. Der Beschwerdeführer ist rumänischer Staatsangehöriger vergleiche Auszug aus dem Fremdenregister vom 22.04.2024; aktenkundige Kopie des rumänischen Personalausweises, AS 47).
Seine Identität steht nicht fest. Die im Spruch angeführten Daten bezeichnen lediglich eine Verfahrensidentität.
In Rumänien hat er nur eineinhalb Jahre eine Schule besucht. Von seinem Vater hat er den Dachdecker-Beruf erlernt, aber keine förmliche Berufsausbildung genossen oder abgeschlossen. Er ist verheiratet und hat in Rumänien finanzielle Verpflichtungen in Höhe von EUR 2.000,00 (vgl. Beschuldigtenvernehmung LPD Steiermark vom 05.09.2023, OZ 7; Vernehmung des Beschwerdeführers nach Festnahme nach § 34 BFA-VG, AS 21 ff).In Rumänien hat er nur eineinhalb Jahre eine Schule besucht. Von seinem Vater hat er den Dachdecker-Beruf erlernt, aber keine förmliche Berufsausbildung genossen oder abgeschlossen. Er ist verheiratet und hat in Rumänien finanzielle Verpflichtungen in Höhe von EUR 2.000,00 vergleiche Beschuldigtenvernehmung LPD Steiermark vom 05.09.2023, OZ 7; Vernehmung des Beschwerdeführers nach Festnahme nach Paragraph 34, BFA-VG, AS 21 ff).
In Österreich war der Beschwerdeführer bisher weder mit einem Wohnsitz gemeldet, noch ging er einer sozialversicherten Erwerbstätigkeit nach. Er verfügt auch nicht über eine Anmeldebescheinigung (vgl. Auszüge aus dem Zentralen Melderegister, dem Fremdenregister sowie den Sozialversicherungsdaten jeweils vom 22.04.2024, Melderegister zuletzt eingesehen am 16.05.2024). In Österreich war der Beschwerdeführer bisher weder mit einem Wohnsitz gemeldet, noch ging er einer sozialversicherten Erwerbstätigkeit nach. Er verfügt auch nicht über eine Anmeldebescheinigung vergleiche Auszüge aus dem Zentralen Melderegister, dem Fremdenregister sowie den Sozialversicherungsdaten jeweils vom 22.04.2024, Melderegister zuletzt eingesehen am 16.05.2024).
Ob für die Ausübung der beruflichen Tätigkeiten im Inland Anzeigen an die jeweils zuständigen Behörden oder an das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft erfolgten, wurde von der Behörde nicht erhoben (Aktenlage und Auskünfte der Behörde vom 25.10.2023).
Der Beschwerdeführer hat keine familiären, sozialen oder beruflichen Bindungen in Österreich und verfügt auch über keine Unterkunft. Er ist gesund und arbeitsfähig (vgl. Vernehmung des Beschwerdeführers nach Festnahme nach § 34 BFA-VG, AS 21 ff).Der Beschwerdeführer hat keine familiären, sozialen oder beruflichen Bindungen in Österreich und verfügt auch über keine Unterkunft. Er ist gesund und arbeitsfähig vergleiche Vernehmung des Beschwerdeführers nach Festnahme nach Paragraph 34, BFA-VG, AS 21 ff).
1.2. Zuletzt reiste der Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben nach Ende August 2023 mit zwei weiteren rumänischen Staatsangehörigen in das Bundesgebiet ein. Er hielt sich mit den beiden anderen rumänischen Staatsangehörigen in einem Hotel in XXXX auf und hat mit diesen am XXXX .09.2023 und am XXXX .09.2023 ein Dach saniert (vgl. Beschuldigtenvernehmung LPD Steiermark vom 05.09.2023, OZ 7).1.2. Zuletzt reiste der Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben nach Ende August 2023 mit zwei weiteren rumänischen Staatsangehörigen in das Bundesgebiet ein. Er hielt sich mit den beiden anderen rumänischen Staatsangehörigen in einem Hotel in römisch 40 auf und hat mit diesen am römisch 40 .09.2023 und am römisch 40 .09.2023 ein Dach saniert vergleiche Beschuldigtenvernehmung LPD Steiermark vom 05.09.2023, OZ 7).
Der Beschwerdeführer wurde mit den zwei weiteren rumänischen Staatangehörigen am 05.09.2023 im Bundesgebiet von der Polizei festgenommen. Der Beschwerdeführer und die beiden Mitbeschuldigten standen im Verdacht, den Tatbestand des schweren Betruges erfüllt zu haben, da sie am 04.09.2023 und am 05.09.2023 Reparaturarbeiten an einem Carport vorgenommen hätten und sich zuvor mit dem Auftraggeber auf ein Honorar von EUR 350,00 geeinigt hätten. Nach abgeschlossener Arbeit hätten der Beschwerdeführer und die beiden Mitbeschuldigten weitere EUR 10.000,00 für die Arbeit verlangt. Gemeinsam mit dem Auftraggeber hätten sie sich zu dessen Hausbank begeben, bei welcher er zunächst EUR 10.000,00 vom Sparbuch behoben habe. In weiterer Folge hätten der Beschwerdeführer und die übrigen Beschuldigten einen Gesamtbetrag von EUR 27.000,00 gefordert. Auch hier sei die befasste Bankangestellte misstrauisch geworden und hätte Anzeige erstattet (vgl. Abschlussbericht der LPD Steiermark vom 22.09.2023, AS 87 ff). Der Beschwerdeführer wurde mit den zwei weiteren rumänischen Staatangehörigen am 05.09.2023 im Bundesgebiet von der Polizei festgenommen. Der Beschwerdeführer und die beiden Mitbeschuldigten standen im Verdacht, den Tatbestand des schweren Betruges erfüllt zu haben, da sie am 04.09.2023 und am 05.09.2023 Reparaturarbeiten an einem Carport vorgenommen hätten und sich zuvor mit dem Auftraggeber auf ein Honorar von EUR 350,00 geeinigt hätten. Nach abgeschlossener Arbeit hätten der Beschwerdeführer und die beiden Mitbeschuldigten weitere EUR 10.000,00 für die Arbeit verlangt. Gemeinsam mit dem Auftraggeber hätten sie sich zu dessen Hausbank begeben, bei welcher er zunächst EUR 10.000,00 vom Sparbuch behoben habe. In weiterer Folge hätten der Beschwerdeführer und die übrigen Beschuldigten einen Gesamtbetrag von EUR 27.000,00 gefordert. Auch hier sei die befasste Bankangestellte misstrauisch geworden und hätte Anzeige erstattet vergleiche Abschlussbericht der LPD Steiermark vom 22.09.2023, AS 87 ff).
Daraufhin wurden der Beschwerdeführer und die beiden Mitbeschuldigten nach erfolgreicher Fahndung am 05.09.2023 festgenommen. Das Bargeld in Höhe von EUR 27.000,00 wurde von den Beamten aufgefunden und vorläufig sichergestellt (vgl. Beschuldigtenvernehmung LPD Steiermark vom 05.09.2023, OZ 7; Abschlussbericht der LPD Steiermark vom 22.09.2023, AS 87 ff).Daraufhin wurden der Beschwerdeführer und die beiden Mitbeschuldigten nach erfolgreicher Fahndung am 05.09.2023 festgenommen. Das Bargeld in Höhe von EUR 27.000,00 wurde von den Beamten aufgefunden und vorläufig sichergestellt vergleiche Beschuldigtenvernehmung LPD Steiermark vom 05.09.2023, OZ 7; Abschlussbericht der LPD Steiermark vom 22.09.2023, AS 87 ff).
1.3. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 04.04.2024, XXXX , rechtskräftig am 09.04.2024, wurden der Beschwerdeführer und seine beiden Mitangeklagten jeweils von der wider sie mit Strafantrag vom 08.10.2023 erhobenen Anklage, sie hätten zu nachangeführten Zeitpunkten im bewussten und gewollten Zusammenwirken als unmittelbare Täter mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, nachangeführte Personen durch Täuschung über Tatsachen, und zwar durch die Vorgabe, dass sie Bagatell-Reparaturarbeiten mit einem weit unter EUR 5.000,00 liegenden Auftragsvolumen durchführen würden und durch weitere Vorgabe, dass es sich bei den von ihnen durchgeführten Reparaturen um professionelle und werthaltige sowohl ihrem tatsächlichen Arbeits- und Materialeinsatz entsprechende Leistungen handle, zu Handlungen der Erteilung von Reparaturaufträgen einerseits und zum anderen zur Bezahlung der in Wahrheit dilettantisch durchgeführten Reparaturen zu einem exorbitant überteuerten Preis teils verleitet, teils zu verleiten versucht, die diese insgesamt um eine EUR 5.000,00, nicht jedoch EUR 300.000,00 übersteigenden Betrag am Vermögen teils schädigten, teils schädigen sollten, wobei sie die Taten gewerbsmäßig (§ 70 Abs. 1 Z 1 erster Fall und Z 2 StGB), sohin in der Absicht ausführten, sich durch die wiederkehrende Begehung von schweren Betrugshandlungen (§ 147 Abs. 2 StGB) längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen und sowohl unter Einsatz besonderer Fähigkeiten, nämlich durch eine arbeitsteilige und vorab speziell eintrainierte Überredungs-Kommunikation handelten als auch (weit mehr als) zwei weitere solche Taten schon im Einzelnen geplant haben und zwar: einen Mann zur 1. am 04.09.2023 und am 05.09.2023 in G. Bezahlung von insgesamt EUR 34.000,00 für absolut minderwertige (und ursprünglich auch nur mit einem zwischen EUR 350,00 bis EUR 400,00 gelegenen Auftragswert bezifferte) Reparaturarbeiten, wobei die Tatvollendung hinsichtlich EUR 7.000,00 infolge Alarmierung der Polizei durch die Bank scheiterte, und 2. am 04.09.2023 in G. eine Frau zur Bezahlung eines unbekannt gebliebenen, jedenfalls aber EUR 5.000,00 übersteigenden Betrages für eine Dachsanierung, die um einen ursprünglichen Wert von EUR 800,00 angeboten wurde, wobei die Tatvollendung durch die Ablehnung eines derartigen Reparaturauftrages durch die Frau scheiterte, gemäß § 259 Z 3 StPO mangels Schuldbeweises bzw. wegen Fehlens der gerichtlichen Strafbarkeit freigesprochen (vgl. aktenkundiges Strafurteil, OZ 12). 1.3. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 04.04.2024, römisch 40 , rechtskräftig am 09.04.2024, wurden der Beschwerdeführer und seine beiden Mitangeklagten jeweils von der wider sie mit Strafantrag vom 08.10.2023 erhobenen Anklage, sie hätten zu nachangeführten Zeitpunkten im bewussten und gewollten Zusammenwirken als unmittelbare Täter mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, nachangeführte Personen durch Täuschung über Tatsachen, und zwar durch die Vorgabe, dass sie Bagatell-Reparaturarbeiten mit einem weit unter EUR 5.000,00 liegenden Auftragsvolumen durchführen würden und durch weitere Vorgabe, dass es sich bei den von ihnen durchgeführten Reparaturen um professionelle und werthaltige sowohl ihrem tatsächlichen Arbeits- und Materialeinsatz entsprechende Leistungen handle, zu Handlungen der Erteilung von Reparaturaufträgen einerseits und zum anderen zur Bezahlung der in Wahrheit dilettantisch durchgeführten Reparaturen zu einem exorbitant überteuerten Preis teils verleitet, teils zu verleiten versucht, die diese insgesamt um eine EUR 5.000,00, nicht jedoch EUR 300.000,00 übersteigenden Betrag am Vermögen teils schädigten, teils schädigen sollten, wobei sie die Taten gewerbsmäßig (Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall und Ziffer 2, StGB), sohin in der Absicht ausführten, sich durch die wiederkehrende Begehung von schweren Betrugshandlungen (Paragraph 147, Absatz 2, StGB) längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen und sowohl unter Einsatz besonderer Fähigkeiten, nämlich durch eine arbeitsteilige und vorab speziell eintrainierte Überredungs-Kommunikation handelten als auch (weit mehr als) zwei weitere solche Taten schon im Einzelnen geplant haben und zwar: einen Mann zur 1. am 04.09.2023 und am 05.09.2023 in G. Bezahlung von insgesamt EUR 34.000,00 für absolut minderwertige (und ursprünglich auch nur mit einem zwischen EUR 350,00 bis EUR 400,00 gelegenen Auftragswert bezifferte) Reparaturarbeiten, wobei die Tatvollendung hinsichtlich EUR 7.000,00 infolge Alarmierung der Polizei durch die Bank scheiterte, und 2. am 04.09.2023 in G. eine Frau zur Bezahlung eines unbekannt gebliebenen, jedenfalls aber EUR 5.000,00 übersteigenden Betrages für eine Dachsanierung, die um einen ursprünglichen Wert von EUR 800,00 angeboten wurde, wobei die Tatvollendung durch die Ablehnung eines derartigen Reparaturauftrages durch die Frau scheiterte, gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO mangels Schuldbeweises bzw. wegen Fehlens der gerichtlichen Strafbarkeit freigesprochen vergleiche aktenkundiges Strafurteil, OZ 12).
Die leugnende Verantwortung der Angeklagten sei nicht zu widerlegen gewesen. Nach den Angaben der Zeugen habe keine Täuschungshandlung vorgelegen. Beide Zeugen hätten angegeben, dass ihre Carports bzw. deren Dächer reparatur-, erneuerungs- bzw. verbesserungsbedürftig gewesen seien, über den Endpreis nicht verhandelt worden sei und eine große Sprachbarriere bestanden habe. Sachwucher scheitere am Vorliegen der Gewerbsmäßigkeit (lediglich bei dem zu 1. betroffenen Mann sei dessen Leichtsinnigkeit ausgenutzt worden).
1.4. Es liegt zudem ein Bericht der LPD XXXX vom 21.06.2023 wegen des Verdachts des Sachwuchers im Verwaltungsakt ein. Diesem Bericht liegen jedoch andere Identitäten der dort beschuldigten Personen zugrunde. 1.4. Es liegt zudem ein Bericht der LPD römisch 40 vom 21.06.2023 wegen des Verdachts des Sachwuchers im Verwaltungsakt ein. Diesem Bericht liegen jedoch andere Identitäten der dort beschuldigten Personen zugrunde.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass es sich bei einer der beiden beschuldigten Personen des Abschlussberichtes der PI XXXX vom 21.06.2023 um den Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren handelt. Das Bundesamt hat auch nicht vermeldet, dass zum Beschwerdeführer noch Ermittlungen geführt würden oder zwischenzeitig eine strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers ergangen sei. Es konnte nicht festgestellt werden, dass es sich bei einer der beiden beschuldigten Personen des Abschlussberichtes der PI römisch 40 vom 21.06.2023 um den Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren handelt. Das Bundesamt hat auch nicht vermeldet, dass zum Beschwerdeführer noch Ermittlungen geführt würden oder zwischenzeitig eine strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers ergangen sei.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich derzeit strafgerichtlich unbescholten (vgl. aktenkundigen Strafregisterauszug vom 22.04.2024, Strafregister zuletzt eingesehen am 16.5.2024).Der Beschwerdeführer ist in Österreich derzeit strafgerichtlich unbescholten vergleiche aktenkundigen Strafregisterauszug vom 22.04.2024, Strafregister zuletzt eingesehen am 16.5.2024).
1.5. Mit Mandatsbescheid vom 05.09.2023 wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft verhängt (vgl. Verfahrensgang angefochtener Bescheid, AS 52). 1.5. Mit Mandatsbescheid vom 05.09.2023 wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft verhängt vergleiche Verfahrensgang angefochtener Bescheid, AS 52).
Der Beschwerdeführer wurde bereits am 07.09.2023 aus dem Bundesgebiet abgeschoben (vgl. nachgereichte Abschiebeaufträge mit Bestätigung der durchgeführten Außerlandesbringung, OZ 4). Es liegen gegenständlich keine tragfähigen Hinweise vor, dass sich der Beschwerdeführer aktuell im Bundesgebiet aufhält.Der Beschwerdeführer wurde bereits am 07.09.2023 aus dem Bundesgebiet abgeschoben vergleiche nachgereichte Abschiebeaufträge mit Bestätigung der durchgeführten Außerlandesbringung, OZ 4). Es liegen gegenständlich keine tragfähigen Hinweise vor, dass sich der Beschwerdeführer aktuell im Bundesgebiet aufhält.
1.6. Hinsichtlich des Beschwerdeführers bestehen – im europäischen Ausland – keine kriminalpolizeilichen Vormerkungen (vgl. Bericht der LPD Burgenland vom 05.09.2023, AS 35; ECRIS-Auszug, AS 19 f). 1.6. Hinsichtlich des Beschwerdeführers bestehen – im europäischen Ausland – keine kriminalpolizeilichen Vormerkungen vergleiche Bericht der LPD Burgenland vom 05.09.2023, AS 35; ECRIS-Auszug, AS 19 f).
1.7. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat nur unzureichende Ermittlungen getätigt und wirkte auch an der Feststellung des Sachverhaltes trotz Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes nur ungenügend mit.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Das Bundesverwaltungsgericht nahm hinsichtlich des Beschwerdeführers Einsicht in das Fremdenregister, das Strafregister, das Zentrale Melderegister und die Sozialversicherungsdaten und holte die aktenkundigen Auszüge ein. Aktenkundig zudem der ECRIS-Auszug des Beschwerdeführers (vgl. AS 19 f). Weiters holte das Bundesverwaltungsgericht noch das einen Freispruch umfassende Strafurteil des Beschwerdeführers vom 04.04.2024 ein (vgl. OZ 12). Das Bundesverwaltungsgericht nahm hinsichtlich des Beschwerdeführers Einsicht in das Fremdenregister, das Strafregister, das Zentrale Melderegister und die Sozialversicherungsdaten und holte die aktenkundigen Auszüge ein. Aktenkundig zudem der ECRIS-Auszug des Beschwerdeführers vergleiche AS 19 f). Weiters holte das Bundesverwaltungsgericht noch das einen Freispruch umfassende Strafurteil des Beschwerdeführers vom 04.04.2024 ein vergleiche OZ 12).
2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei:
Zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers geht das Bundesverwaltungsgerichtes – wie offenbar auch die Behörde – davon aus, dass trotz des Vorliegens einer Kopie eines rumänischen Personalausweises (vgl. AS 47) die Echtheit der vorgegebenen Identität des Beschwerdeführers und seines Ausweises in Zweifel zu ziehen ist, weshalb lediglich von einer Verfahrensidentität gesprochen werden kann.Zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers geht das Bundesverwaltungsgerichtes – wie offenbar auch die Behörde – davon aus, dass trotz des Vorliegens einer Kopie eines rumänischen Personalausweises vergleiche AS 47) die Echtheit der vorgegebenen Identität des Beschwerdeführers und seines Ausweises in Zweifel zu ziehen ist, weshalb lediglich von einer Verfahrensidentität gesprochen werden kann.
In diesem Zusammenhang sei zunächst auf die ungewöhnlichen Umstände in Bezug auf die Identität des Beschwerdeführers hingewiesen: Sowohl der Beschwerdeführer als auch die ehemaligen Mitbeschuldigten bzw. Mitangeklagten tragen den selben gleichlautenden, ungewöhnlichen Namen, wobei auch jeweils die Familien und die Vornamen gleich lauten; sie heißen alle drei XXXX . Zumal die drei Personen in den Jahren XXXX , XXXX und XXXX geboren sind, kann wohl nicht angenommen werden, dass – zumindest in allen drei Fällen –der Namensgebung der Brauch zugrunde liegt, den Vatersnamen in der Familie an eine nachfolgende Generation weiterzugeben. Es scheint auch nicht lebensnah, dass sich ausgerechnet drei Personen für das Anbieten bestimmter Dienstleistungen zusammenfinden, die denselben ungewöhnlichen Namen tragen – seien diese nun verwandt oder nicht. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass einer der ehemaligen Mitbeschuldigten im Jahr 2020 in Deutschland wegen Urkundenfälschung verurteilt wurde (das ergibt sich aus dem fälschlicherweise zum Gerichtsakt gegebenen Schubhaftbescheid, der nicht den Beschwerdeführe, sondern einen ehemaligen Mitbeschuldigten betrifft).In diesem Zusammenhang sei zunächst auf die ungewöhnlichen Umstände in Bezug auf die Identität des Beschwerdeführers hingewiesen: Sowohl der Beschwerdeführer als auch die ehemaligen Mitbeschuldigten bzw. Mitangeklagten tragen den selben gleichlautenden, ungewöhnlichen Namen, wobei auch jeweils die Familien und die Vornamen gleich lauten; sie heißen alle drei römisch 40 . Zumal die drei Personen in den Jahren römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 geboren sind, kann wohl nicht angenommen werden, dass – zumindest in allen drei Fällen –der Namensgebung der Brauch zugrunde liegt, den Vatersnamen in der Familie an eine nachfolgende Generation weiterzugeben. Es scheint auch nicht lebensnah, dass sich ausgerechnet drei Personen für das Anbieten bestimmter Dienstleistungen zusammenfinden, die denselben ungewöhnlichen Namen tragen – seien diese nun verwandt oder nicht. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass einer der ehemaligen Mitbeschuldigten im Jahr 2020 in Deutschland wegen Urkundenfälschung verurteilt wurde (das ergibt sich aus dem fälschlicherweise zum Gerichtsakt gegebenen Schubhaftbescheid, der nicht den Beschwerdeführe, sondern einen ehemaligen Mitbeschuldigten betrifft).
All die außergewöhnlichen Umstände in Bezug auf die Identität des Beschwerdeführers wurden von der Behörde aber nicht weiter untersucht bzw. hinterfragt. Auf eine entsprechende Anfrage des Gerichtes wurde auf das Strafverfahren des Beschwerdeführers verwiesen, wo die Frage der Echtheit der Identität aber offenkundig ebenfalls nicht aufgegriffen wurde. Zumal eine Klärung oder entsprechende Anzeigen offenbar weder im fremd