Entscheidungsdatum
21.05.2024Norm
BFA-VG §18 Abs5Spruch
G310 2282896-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER über die Beschwerde des minderjährigen rumänischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , gesetzlich vertreten durch seine Mutter XXXX , diese vertreten durch des Rechtsanwalt Dr. Martin MAHRER, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 10.11.2023, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER über die Beschwerde des minderjährigen rumänischen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , gesetzlich vertreten durch seine Mutter römisch 40 , diese vertreten durch des Rechtsanwalt Dr. Martin MAHRER, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 10.11.2023, Zl. römisch 40 , zu Recht:
A) Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen.
B) Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
C) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.C) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang:
Mit Urteil des Jugendgeschworenengerichts am Landesgerichts XXXX vom XXXX .2022, XXXX , wurde der Beschwerdeführer (BF) wegen des Verbrechens des versuchten Mordes nach §§ 15, 75 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt, wobei zwei Jahre und sechs Monate für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehen wurden.Mit Urteil des Jugendgeschworenengerichts am Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2022, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer (BF) wegen des Verbrechens des versuchten Mordes nach Paragraphen 15,, 75 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt, wobei zwei Jahre und sechs Monate für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehen wurden.
Mit Beschluss des Landesgerichts XXXX vom XXXX .2023, XXXX , wurde der unbedingte Teil der Freiheitsstrafe im Ausmaß von einem Jahr gemäß § 6 Abs 1 Z 2 lit a StVG bis 30.06.2023 aufgeschoben, um dem BF zur Förderung des späteren Fortkommens den Schulbesuch an der Polytechnischen Schule XXXX zu ermöglichen Mit Beschluss des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2023, römisch 40 , wurde der unbedingte Teil der Freiheitsstrafe im Ausmaß von einem Jahr gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, StVG bis 30.06.2023 aufgeschoben, um dem BF zur Förderung des späteren Fortkommens den Schulbesuch an der Polytechnischen Schule römisch 40 zu ermöglichen
Am 03.04.2023 wurde er im Beisein seiner Mutter und gesetzlichen Vertreterin XXXX vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vernommen.Am 03.04.2023 wurde er im Beisein seiner Mutter und gesetzlichen Vertreterin römisch 40 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vernommen.
Mit Bescheid der Justizanstalt XXXX vom XXXX .223, XXXX , wurde dem BF der Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe in Form des elektronisch überwachten Hausarrestes bewilligt. Mit Bescheid der Justizanstalt römisch 40 vom römisch 40 .223, römisch 40 , wurde dem BF der Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe in Form des elektronisch überwachten Hausarrestes bewilligt.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde gegen den BF gemäß § 67 Abs 1 und 2 FPG ein mit drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 70 Abs 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt II.). Dieser Bescheid wurde im Wesentlichen mit der strafgerichtlichen Verurteilung des BF begründet. Art 8 EMRK werde nicht verletzt, zumal seine Mutter sich bereit erklärt habe, mit ihm zusammen nach Rumänien zurückzukehren, allenfalls sei es ihm nach Erreichen der Volljährigkeit auch zumutbar, alleine nach Rumänien zurückzukehren, wo er seine Sozialisierung sowie überwiegende Schulausbildung erfahren habe und lebe auch sein Vater in Rumänien.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde gegen den BF gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein mit drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt römisch II.). Dieser Bescheid wurde im Wesentlichen mit der strafgerichtlichen Verurteilung des BF begründet. Artikel 8, EMRK werde nicht verletzt, zumal seine Mutter sich bereit erklärt habe, mit ihm zusammen nach Rumänien zurückzukehren, allenfalls sei es ihm nach Erreichen der Volljährigkeit auch zumutbar, alleine nach Rumänien zurückzukehren, wo er seine Sozialisierung sowie überwiegende Schulausbildung erfahren habe und lebe auch sein Vater in Rumänien.
Gegen sämtliche Spruchpunkte dieses Bescheids richtet sich die Beschwerde mit dem Antrag auf Behebung des Bescheids, in eventu die Reduktion der Dauer des Aufenthaltsverbots, anstrebt. Auch wird die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt. Begründend wird vorgebracht, dass auf die Hintergründe der Tat zu wenig berücksichtigt worden seien. Ohne entsprechende Beeinflussung durch den damaligen Partner seiner Mutter, wäre es nie zur Setzung strafrechtlich relevanter Handlungen gekommen. Der BF lebe seit XXXX 2019 zusammen mit seiner Mutter im Bundesgebiet und gehe einer Lehre nach. Es sei von einer positiven Zukunftsprognose auszugehen. Auch seien unzureichende Ermittlungen in Bezug auf eine mögliche Unterstützung durch seinen Vater in Rumänien getätigt worden. Gegen sämtliche Spruchpunkte dieses Bescheids richtet sich die Beschwerde mit dem Antrag auf Behebung des Bescheids, in eventu die Reduktion der Dauer des Aufenthaltsverbots, anstrebt. Auch wird die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt. Begründend wird vorgebracht, dass auf die Hintergründe der Tat zu wenig berücksichtigt worden seien. Ohne entsprechende Beeinflussung durch den damaligen Partner seiner Mutter, wäre es nie zur Setzung strafrechtlich relevanter Handlungen gekommen. Der BF lebe seit römisch 40 2019 zusammen mit seiner Mutter im Bundesgebiet und gehe einer Lehre nach. Es sei von einer positiven Zukunftsprognose auszugehen. Auch seien unzureichende Ermittlungen in Bezug auf eine mögliche Unterstützung durch seinen Vater in Rumänien getätigt worden.
Das BFA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens mit dem Antrag vor, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Feststellungen:
Der BF wurde am XXXX in XXXX geboren und ist rumänischer Staatsbürger. Er ist minderjährig und hält sich seit 23.12.2019 zusammen mit seiner Mutter im Bundesgebiet auf. Seine Eltern sind geschieden und haben sie die gemeinsame Obsorge. Sein Vater lebt in Rumänien, wo er als Beamter bei der Grenzpolizei arbeitet. An Alimenten zahlt er EUR 45,00. Ansonsten leben noch seine Großmütter und ein beim Militär beschäftigter Onkel in Rumänen. Weiter Verwandte leben in Spanien und England.Der BF wurde am römisch 40 in römisch 40 geboren und ist rumänischer Staatsbürger. Er ist minderjährig und hält sich seit 23.12.2019 zusammen mit seiner Mutter im Bundesgebiet auf. Seine Eltern sind geschieden und haben sie die gemeinsame Obsorge. Sein Vater lebt in Rumänien, wo er als Beamter bei der Grenzpolizei arbeitet. An Alimenten zahlt er EUR 45,00. Ansonsten leben noch seine Großmütter und ein beim Militär beschäftigter Onkel in Rumänen. Weiter Verwandte leben in Spanien und England.
Seit XXXX 2019 ist der BF mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Am XXXX 2020 wurde ihm eine Anmeldebescheinigung ausgestellt. Vor seiner Einreise in das Bundesgebiet besuchte der BF in Rumänien das Gymnasium. In Österreich besuchte er zunächst die Polytechnische Schule XXXX . Von XXXX .2023 bis XXXX .2023 war der BF als Malerlehrling beschäftigt. Von XXXX .2023 bis XXXX .2023 sowie von XXXX 2023 bis XXXX .2023 war er als Arbeiter beschäftigt. Derzeit besucht er eine Handelsschule. Der BF ist gesund und arbeitsfähig.Seit römisch 40 2019 ist der BF mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Am römisch 40 2020 wurde ihm eine Anmeldebescheinigung ausgestellt. Vor seiner Einreise in das Bundesgebiet besuchte der BF in Rumänien das Gymnasium. In Österreich besuchte er zunächst die Polytechnische Schule römisch 40 . Von römisch 40 .2023 bis römisch 40 .2023 war der BF als Malerlehrling beschäftigt. Von römisch 40 .2023 bis römisch 40 .2023 sowie von römisch 40 2023 bis römisch 40 .2023 war er als Arbeiter beschäftigt. Derzeit besucht er eine Handelsschule. Der BF ist gesund und arbeitsfähig.
Seine Mutter war von XXXX .2020 bis XXXX .2020 und von XXXX .2020 bis XXXX .2020 als Arbeiterin beschäftigt. Von XXXX .2020 bis XXXX .2023 hat sie in einem Hotel als Zimmermädchen gearbeitet, wobei sie zwischenzeitlich von XXXX 2021 bis XXXX .2022 Geldleistungen des AMS erhielt. Seit XXXX 2023 erhält sie erneut Geldleistungen des AMS. Sie leidet an Polyarthritis.Seine Mutter war von römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2020 und von römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2020 als Arbeiterin beschäftigt. Von römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2023 hat sie in einem Hotel als Zimmermädchen gearbeitet, wobei sie zwischenzeitlich von römisch 40 2021 bis römisch 40 .2022 Geldleistungen des AMS erhielt. Seit römisch 40 2023 erhält sie erneut Geldleistungen des AMS. Sie leidet an Polyarthritis.
Der BF weist eine strafgerichtliche Verurteilung auf. Dem oben angeführten Urteil des Jugendgeschworenengerichts am Landesgericht XXXX vom XXXX .2022 liegt zugrunde, dass der BF zusammen mit dem damaligen Lebensgefährten seiner Mutter am XXXX .2022 im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter versucht hat, einen anderen Mann zu töten, indem der BF mit einem Messer mit über 10cm langer Klinge und der damalige Lebensgefährte mit einer über einen Meter langen Axt auf den Mann einstachen und einschlugen, ihn aus seinem Fahrzeug zerrten, auf ihn einschlugen und eintraten und dabei fortwährend äußerten, ihn umbringen und aufschlitzen zu wollen, wodurch das Opfer multiple Prellungen, Schnittverletzungen, Schürfwunden und einen schweren Schock erlitt und er nur deshalb beim Versuch blieb, weil er ihm gelang in seine Fahrzeug zu flüchten und den Tatort zu verlassen.Der BF weist eine strafgerichtliche Verurteilung auf. Dem oben angeführten Urteil des Jugendgeschworenengerichts am Landesgericht römisch 40 vom römisch 40 .2022 liegt zugrunde, dass der BF zusammen mit dem damaligen Lebensgefährten seiner Mutter am römisch 40 .2022 im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter versucht hat, einen anderen Mann zu töten, indem der BF mit einem Messer mit über 10cm langer Klinge und der damalige Lebensgefährte mit einer über einen Meter langen Axt auf den Mann einstachen und einschlugen, ihn aus seinem Fahrzeug zerrten, auf ihn einschlugen und eintraten und dabei fortwährend äußerten, ihn umbringen und aufschlitzen zu wollen, wodurch das Opfer multiple Prellungen, Schnittverletzungen, Schürfwunden und einen schweren Schock erlitt und er nur deshalb beim Versuch blieb, weil er ihm gelang in seine Fahrzeug zu flüchten und den Tatort zu verlassen.
Der BF war zum Tatzeitpunkt 13 Jahre alt. Bei der Strafbemessung war daher von einer Jugendstraftat auszugehen und wurden der bisherige ordentliche Lebenswandel sowie die bestehenden intakten Zukunftsaussichten neben dem ordentlichen Lebenswandel und der Tatsache, dass es beim Versuch geblieben ist, als mildern mitberücksichtigt.
Das Opfer, der damalige Lebensgefährte, der BF und die Mutter des BF kannten sich. Die Mutter des BF und das Opfer hatten sich ungefähr ein Jahr vor der Straftat kennen gelernt und kam es im XXXX 2021 auf ein gemeinsames Zusammentreffen der vier Personen. Am 10.01.2022 erstattete die Mutter des BF eine Anzeige bei der Polizeiinspektion XXXX bezüglich gefährlicher Drohung und sexueller Belästigung, wobei das Opfer der Straftat als Beschuldigter geführt wurde. In weiterer Folge kam es zu einigen Telefongesprächen zwischen dem ehemaligen Partner der Mutter und dem späteren Opfer und schlussendlich zu der oben beschriebenen Straftat. Der BF zeigte sich im Zuge seiner Beschuldigtenvernehmung teilweise geständig, gab aber an, dass der ehemalige Partner seiner Mutter der eigentliche Initiator der Tat gewesen sei. Zum damaligen Lebensgefährten der Mutter des BF besteht kein Kontakt mehr.Das Opfer, der damalige Lebensgefährte, der BF und die Mutter des BF kannten sich. Die Mutter des BF und das Opfer hatten sich ungefähr ein Jahr vor der Straftat kennen gelernt und kam es im römisch 40 2021 auf ein gemeinsames Zusammentreffen der vier Personen. Am 10.01.2022 erstattete die Mutter des BF eine Anzeige bei der Polizeiinspektion römisch 40 bezüglich gefährlicher Drohung und sexueller Belästigung, wobei das Opfer der Straftat als Beschuldigter geführt wurde. In weiterer Folge kam es zu einigen Telefongesprächen zwischen dem ehemaligen Partner der Mutter und dem späteren Opfer und schlussendlich zu der oben beschriebenen Straftat. Der BF zeigte sich im Zuge seiner Beschuldigtenvernehmung teilweise geständig, gab aber an, dass der ehemalige Partner seiner Mutter der eigentliche Initiator der Tat gewesen sei. Zum damaligen Lebensgefährten der Mutter des BF besteht kein Kontakt mehr.
Seit seiner gerichtlichen Verurteilung wird der BF vom Verein XXXX betreut. Der BF zeigt sich bereit, sein vormals straffälliges Handeln im Rahmen der Deliktverarbeitung differenziert und reflektiert zu bearbeiten und die Verantwortung für seinen Anteil zu übernehmen. Unter Beachtung seines jungen Alters zum Tatzeitpunkt ist aus fachlicher Sicht zu berücksichtigen, dass er sich durchaus beeinflussen hat lassen. Eine altersadäquate Entwicklung und Reifung ist im Gange, er hält sich an Vereinbarungen und nimmt seit XXXX 2023 regelmäßig eine Psychotherapie in Anspruch. Auch die Führung des BF während des Elektronisch überwachten Hausarrests seit XXXX .2023 kann als gut bezeichnet werden. Er ist während der Anhaltung Schüler der Handelsschule XXXX , weswegen er derzeit kein eigenes Einkommen bezieht. Der BF macht den Eindruck, sich ernsthaft um eine gute Ausbildung zu bemühen. Bisher gab es keine Vorkommnisse und hält er sich an alle Auflagen und Bedingungen. Seitens der Justizanstalt XXXX wird eine bedingte Entlassung nach Verbüßung von zwei Drittel der Strafzeit am XXXX .2024 aufgrund seiner sehr guten Führung befürwortet.Seit seiner gerichtlichen Verurteilung wird der BF vom Verein römisch 40 betreut. Der BF zeigt sich bereit, sein vormals straffälliges Handeln im Rahmen der Deliktverarbeitung differenziert und reflektiert zu bearbeiten und die Verantwortung für seinen Anteil zu übernehmen. Unter Beachtung seines jungen Alters zum Tatzeitpunkt ist aus fachlicher Sicht zu berücksichtigen, dass er sich durchaus beeinflussen hat lassen. Eine altersadäquate Entwicklung und Reifung ist im Gange, er hält sich an Vereinbarungen und nimmt seit römisch 40 2023 regelmäßig eine Psychotherapie in Anspruch. Auch die Führung des BF während des Elektronisch überwachten Hausarrests seit römisch 40 .2023 kann als gut bezeichnet werden. Er ist während der Anhaltung Schüler der Handelsschule römisch 40 , weswegen er derzeit kein eigenes Einkommen bezieht. Der BF macht den Eindruck, sich ernsthaft um eine gute Ausbildung zu bemühen. Bisher gab es keine Vorkommnisse und hält er sich an alle Auflagen und Bedingungen. Seitens der Justizanstalt römisch 40 wird eine bedingte Entlassung nach Verbüßung von zwei Drittel der Strafzeit am römisch 40 .2024 aufgrund seiner sehr guten Führung befürwortet.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des Gerichtsakts des BVwG.
Die Feststellungen basieren insbesondere auf den Angaben des BF vor dem BFA und in der Beschwerde und den Informationen aufgrund von Abfragen im Zentralen Melderegister (ZMR), Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) und Strafregister sowie den Sozialversicherungsdaten.
Die Feststellungen zur Identität des BF und zu seinen familiären und persönlichen Verhältnissen beruhen auf den entsprechenden Angaben im Strafurteil. Seine Identität wird auch durch seinen in Kopie im Verwaltungsakt aufliegenden Reisepass belegt.
Die Anmeldebescheinigung des BF ist im Fremdenregister dokumentiert. Sein Schulbesuch in Österreich ergibt sich aus seinen Angaben. Eine Kopie der Schulnachricht und des Jahreszeugnisses des Schulzentrums Mittelschule XXXX für das Schuljahr 2021/2022 liegen im Verwaltungsakt auf. Die Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit und zum Gesundheitszustand des BF erfolgten anhand seines Alters und dem Umstand, dass im gesamten Verfahren keine Hinweise auf eine mögliche gesundheitliche Einschränkung zutage trat. Die Anmeldebescheinigung des BF ist im Fremdenregister dokumentiert. Sein Schulbesuch in Österreich ergibt sich aus seinen Angaben. Eine Kopie der Schulnachricht und des Jahreszeugnisses des Schulzentrums Mittelschule römisch 40 für das Schuljahr 2021/2022 liegen im Verwaltungsakt auf. Die Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit und zum Gesundheitszustand des BF erfolgten anhand seines Alters und dem Umstand, dass im gesamten Verfahren keine Hinweise auf eine mögliche gesundheitliche Einschränkung zutage trat.
Im Versicherungsdatenauszug scheinen die Beschäftigungsverhältnisse des BF und seiner Mutter auf. Auch der Bezug von Geldleistungen des AMS durch seine Mutter ist darin dokumentiert. Im Rahmen der niederschriftlichen Befragung des BF am 03.04.2023 legte sie Befunde bezüglich ihres Gesundheitszustandes vor, welche in Kopie zum Akt genommen wurden.
Die Feststellungen zu der vom BF begangenen Straftat, zu seiner Verurteilung in Österreich und zu den Strafbemessungsgründen basieren auf dem vorliegenden Urteil des Landesgerichts XXXX . Der Beschluss des Landesgerichts XXXX vom 27.02.2023 sowie der Bescheid des Justizanstalt XXXX liegen ebenfalls vor. Das Nahverhältnis zwischen den an der Straftat beteiligten Personen sowie die Verantwortung des BF im Zuge der Beschuldigtenvernehmung ist im Abschlussbericht der LKA XXXX vom 21.02.2022, GZ. XXXX , dokumentiert. Dass zum damaligen Partner der Mutter des BF kein Kontakt mehr besteht, geht aus den Angaben anlässlich der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA hervor. Die Feststellungen zu der vom BF begangenen Straftat, zu seiner Verurteilung in Österreich und zu den Strafbemessungsgründen basieren auf dem vorliegenden Urteil des Landesgerichts römisch 40 . Der Beschluss des Landesgerichts römisch 40 vom 27.02.2023 sowie der Bescheid des Justizanstalt römisch 40 liegen ebenfalls vor. Das Nahverhältnis zwischen den an der Straftat beteiligten Personen sowie die Verantwortung des BF im Zuge der Beschuldigtenvernehmung ist im Abschlussbericht der LKA römisch 40 vom 21.02.2022, GZ. römisch 40 , dokumentiert. Dass zum damaligen Partner der Mutter des BF kein Kontakt mehr besteht, geht aus den Angaben anlässlich der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA hervor.
Die Betreuung durch den Verein XXXX ergibt sich aus den Schreiben vom 31.03.2023 und 16.04.2024. Den Schriftstücken können die Aufarbeitung der Straftat sowie die Bereitschaft der Inanspruchnahme der Bewährungshilfe entnommen werden. Bestätigungen über die Teilnahme an der Psychotherapie vom 17.02.2023, 30.03.2023 und 01.04.2024 liegen im Verwaltungsakt auf. Das Vollzugsverhalten des BF während des elektronisch überwachten Hausarrests ist im Mail der Justizanstalt XXXX vom 20.03.2024 dokumentiert, worin auch die Befürwortung der bedingten Entlassung festgehalten ist.Die Betreuung durch den Verein römisch 40 ergibt sich aus den Schreiben vom 31.03.2023 und 16.04.2024. Den Schriftstücken können die Aufarbeitung der Straftat sowie die Bereitschaft der Inanspruchnahme der Bewährungshilfe entnommen werden. Bestätigungen über die Teilnahme an der Psychotherapie vom 17.02.2023, 30.03.2023 und 01.04.2024 liegen im Verwaltungsakt auf. Das Vollzugsverhalten des BF während des elektronisch überwachten Hausarrests ist im Mail der Justizanstalt römisch 40 vom 20.03.2024 dokumentiert, worin auch die Befürwortung der bedingten Entlassung festgehalten ist.
Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
Aufgrund der in § 18 Abs 5 BFA-VG angeordneten amtswegigen Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG ist der Antrag des BF, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weder notwendig noch zulässig und daher zurückzuweisen, zumal diese gegenständlich seitens der belangten Behörde ohnehin nicht aberkannt wurde.Aufgrund der in Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG angeordneten amtswegigen Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG ist der Antrag des BF, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weder notwendig noch zulässig und daher zurückzuweisen, zumal diese gegenständlich seitens der belangten Behörde ohnehin nicht aberkannt wurde.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 67 Abs 1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen den BF als EWR-Bürger iSd § 2 Abs 4 Z 8 FPG zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Das Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Gemäß Paragraph 67, Absatz eins, FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen den BF als EWR-Bürger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Das Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.
Die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen Minderjährige ist gemäß § 67 Abs 1 Satz 6 iVm Satz 5 FPG dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.Die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen Minderjährige ist gemäß Paragraph 67, Absatz eins, Satz 6 in Verbindung mit Satz 5 FPG dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen oder verwaltungsrechtliche Bestrafungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0091). Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen oder verwaltungsrechtliche Bestrafungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0091).
§ 67 FPG dient der Umsetzung der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG; vgl § 2 Abs 4 Z 18 FPG), und zwar insbesondere der Umsetzung von deren Art 27 und 28 (VwGH Fr 2016/21/0020), und ist in erster Linie in Fällen schwerer Kriminalität anzuwenden (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 67 FPG K1).Paragraph 67, FPG dient der Umsetzung der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG; vergleiche Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 18, FPG), und zwar insbesondere der Umsetzung von deren Artikel 27 und 28 (VwGH Fr 2016/21/0020), und ist in erster Linie in Fällen schwerer Kriminalität anzuwenden (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht Paragraph 67, FPG K1).
Obwohl dem BF trotz seines jugendlichen Alters eine schwerwiegende Straftat anzulasten sind, erreicht sein Fehlverhalten auch in der gebotenen Gesamtbetrachtung die von § 67 Abs 1 Satz 5 und 6 FPG geforderte Schwere nicht. Obwohl dem BF trotz seines jugendlichen Alters eine schwerwiegende Straftat anzulasten sind, erreicht sein Fehlverhalten auch in der gebotenen Gesamtbetrachtung die von Paragraph 67, Absatz eins, Satz 5 und 6 FPG geforderte Schwere nicht.
Zu seinen Gunsten ist ins Kalkül zu ziehen, dass er die Tat als 13jähriger beging und von einer Beeinflussung durch seinen Mittäter auszugehen ist, zumal zwischen ihm, seiner Mutter und dem BF ein Nahverhältnis bestand, da der Mittäter zum Zeitpunkt der Tat der Lebensgefährte seiner Mutter war und diese das spätere Opfer bei der Polizei wegen gefährlicher Drohung und sexueller Belästigung zur Anzeige brachte. Der BF ist aktiv um einen ordentlichen Lebenswandel bemüht. Er besucht nunmehr nach der Polytechnischen Schule die Handelsschule und ist bestrebt, später am Erwerbsleben teilzunehmen. Dabei wird er auch von seinem sozialen Umfeld (Familie, Bewährungshilfe, Psychotherapie) günstig beeinflusst. Es ist daher davon auszugehen, dass seine Tat nicht Ausdruck einer anhaltenden, zu einer kriminellen Karriere führenden Gewaltbereitschaft sind, sondern durch eine Beziehungskrise zwischen seiner Mutter und ihrem damaligen Lebensgefährten bedingt war. Die nunmehrige Entwicklung des BF lässt vielmehr eine endgültige Abkehr von aggressivem und delinquentem Verhalten erwarten und ist es wahrscheinlich, dass er sich nicht mehr strafbar machen wird, obwohl er sein Wohlverhalten in Freiheit erst unter Beweis stellen muss.
Mangels Erfüllung des aufgrund seiner Minderjährigkeit anzuwendenden Gefährdungsmaßstabs kann gegen ihn kein Aufenthaltsverbot erlassen werden, da dies auch nicht zu seinem Wohl notwendig ist. Eine Prüfung, ob der mit dem Aufenthaltsverbot verbundene Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF verhältnismäßig wäre, muss daher mehr nicht vorgenommen werden. Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids ist in Stattgebung der Beschwerde ersatzlos zu beheben. Dies bedingt auch die Aufhebung des Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids. Mangels Erfüllung des aufgrund seiner Minderjährigkeit anzuwendenden Gefährdungsmaßstabs kann gegen ihn kein Aufenthaltsverbot erlassen werden, da dies auch nicht zu seinem Wohl notwendig ist. Eine Prüfung, ob der mit dem Aufenthaltsverbot verbundene Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF verhältnismäßig wäre, muss daher mehr nicht vorgenommen werden. Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids ist in Stattgebung der Beschwerde ersatzlos zu beheben. Dies bedingt auch die Aufhebung des Spruchpunkt römisch II. des angefochtenen Bescheids.
Da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, entfällt eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG.Da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, entfällt eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG.
Zu Spruchteil C):
Die bei Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Erstellung einer Gefährdungsprognose ist im Allgemeinen nicht revisibel (vgl. VwGH Ra 11.05.2017, 2016/21/0022; 20.10.2016, Ra 2016/21/0284). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG dabei an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen war.Die bei Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Erstellung einer Gefährdungsprognose ist im Allgemeinen nicht revisibel vergleiche VwGH Ra 11.05.2017, 2016/21/0022; 20.10.2016, Ra 2016/21/0284). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG dabei an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen war.
Schlagworte
Aufenthaltsverbot aufschiebende Wirkung - Entfall Behebung der Entscheidung Voraussetzungen Wegfall der GründeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:G310.2282896.1.00Im RIS seit
03.09.2024Zuletzt aktualisiert am
03.09.2024