TE Bvwg Erkenntnis 2024/5/23 W602 2275998-1

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Veröffentlicht am 23.05.2024
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Entscheidungsdatum

23.05.2024

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §34 Abs2
AsylG 2005 §34 Abs4
B-VG Art133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 34 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 34 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W602 2275994-1/11E

W602 2275996-1/10E

W602 2275998-1/10E

W602 2275999-1/9E

W602 2276008-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Brigitte Gstrein über die Beschwerden 1.) der XXXX , geboren am XXXX , 2.) der minderjährigen XXXX , geboren am XXXX , 3.) der minderjährigen XXXX , geboren am XXXX , 4.) der minderjährigen XXXX , geboren am XXXX , 5.) des XXXX , geboren am XXXX , alle Staatsangehörigkeit Somalia, die Minderjährigen gesetzlich vertreten durch XXXX , geboren am XXXX , alle vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU), gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.05.2023, Zahlen: 1.) XXXX , 2.) XXXX , 3.) XXXX , 4.) XXXX , 5.) XXXX , betreffend Anerkennung als Flüchtlinge nach dem AsylG 2005, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.04.2024, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Brigitte Gstrein über die Beschwerden 1.) der römisch 40 , geboren am römisch 40 , 2.) der minderjährigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , 3.) der minderjährigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , 4.) der minderjährigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , 5.) des römisch 40 , geboren am römisch 40 , alle Staatsangehörigkeit Somalia, die Minderjährigen gesetzlich vertreten durch römisch 40 , geboren am römisch 40 , alle vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU), gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.05.2023, Zahlen: 1.) römisch 40 , 2.) römisch 40 , 3.) römisch 40 , 4.) römisch 40 , 5.) römisch 40 , betreffend Anerkennung als Flüchtlinge nach dem AsylG 2005, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.04.2024, zu Recht:

A)

I.       Der Beschwerde wird stattgegeben und 1.) XXXX , geboren am XXXX , 2.) der minderjährigen XXXX , geboren am XXXX , 3.) der minderjährigen XXXX , geboren am XXXX , 4.) der minderjährigen XXXX , geboren am XXXX , 5.) XXXX , geboren am XXXX , gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.römisch eins.       Der Beschwerde wird stattgegeben und 1.) römisch 40 , geboren am römisch 40 , 2.) der minderjährigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , 3.) der minderjährigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , 4.) der minderjährigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , 5.) römisch 40 , geboren am römisch 40 , gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

II.      Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass 1.) XXXX , geboren am XXXX , 2.) der minderjährigen XXXX , geboren am XXXX , 3.) der minderjährigen XXXX , geboren am XXXX , 4.) der minderjährigen XXXX , geboren am XXXX , 5.) XXXX , geboren am XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch II.      Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass 1.) römisch 40 , geboren am römisch 40 , 2.) der minderjährigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , 3.) der minderjährigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , 4.) der minderjährigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , 5.) römisch 40 , geboren am römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B)       Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Die Erstbeschwerdeführerin ist die leibliche Mutter der minderjährigen Zweit-, Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen. Mit dem Fünftbeschwerdeführer ist sie nach traditionellem Ritus verheiratet. Die minderjährige Viertbeschwerdeführerin ist das gemeinsame Kind der Erstbeschwerdeführerin und des Fünftbeschwerdeführers. Gemeinsam werden sie als Beschwerdeführer bezeichnet. Alle Beschwerdeführer sind Staatsangehörige Somalias. Der Verwaltungsakt der Erstbeschwerdeführerin mit der GZ XXXX wird im gegenständlichen Erkenntnis als „Akt BF1“, der Verwaltungsakt der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin mit der GZ XXXX als „Akt BF2“, der Akt der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin mit der GZ XXXX als „Akt BF3“, der Akt der minderjährigen Viertbeschwerdeführerin mit der GZ XXXX als „Akt BF4“ und der Akt des Fünftbeschwerdeführers mit der GZ XXXX als „Akt BF5“ bezeichnet.Die Erstbeschwerdeführerin ist die leibliche Mutter der minderjährigen Zweit-, Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen. Mit dem Fünftbeschwerdeführer ist sie nach traditionellem Ritus verheiratet. Die minderjährige Viertbeschwerdeführerin ist das gemeinsame Kind der Erstbeschwerdeführerin und des Fünftbeschwerdeführers. Gemeinsam werden sie als Beschwerdeführer bezeichnet. Alle Beschwerdeführer sind Staatsangehörige Somalias. Der Verwaltungsakt der Erstbeschwerdeführerin mit der GZ römisch 40 wird im gegenständlichen Erkenntnis als „Akt BF1“, der Verwaltungsakt der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin mit der GZ römisch 40 als „Akt BF2“, der Akt der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin mit der GZ römisch 40 als „Akt BF3“, der Akt der minderjährigen Viertbeschwerdeführerin mit der GZ römisch 40 als „Akt BF4“ und der Akt des Fünftbeschwerdeführers mit der GZ römisch 40 als „Akt BF5“ bezeichnet.

Die Erstbeschwerdeführerin und der Fünftbeschwerdeführer stellten am 19.11.2021 Anträge auf internationalen Schutz in Österreich, für die minderjährigen Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen wurden die Anträge am selben Tag durch ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin gestellt. Für die in Österreich nachgeborene minderjährige Viertbeschwerdeführerin wurde durch ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin am 01.02.2023 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Am 20.11.2021 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung der Erstbeschwerdeführerin und des Fünftbeschwerdeführers zu ihren Anträgen auf internationalen Schutz statt.

Vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge Bundesamt) wurden die Erstbeschwerdeführerin und der Fünftbeschwerdeführer am 23.11.2022 niederschriftlich einvernommen, die Erstbeschwerdeführerin wurde auch zu den Fluchtgründen der minderjährigen Zweit- und Drittbeschwerdeführerin befragt.

Mit den angefochtenen Bescheiden vom 23.05.2023 wies das Bundesamt die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Der Erstbeschwerdeführerin und dem Fünftbeschwerdeführer wurde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005, den minderjährigen Zweit- bis Viertbeschwerdeführerinnen gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG 2005, der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihnen gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.). Begründend wurde in Bezug auf die Erstbeschwerdeführerin im Wesentlichen ausgeführt, dass es nicht glaubhaft sei, dass diese von ihren Brüdern wegen ihrer ersten Ehe mit einem Angehörigen der Minderheit der Gabooye verfolgt werde und dass auch ihre Töchter deswegen in Gefahr seien. Bezüglich der minderjährigen Zweit- bis Viertbeschwerdeführerinnen seien keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht worden. In der Begründung zum Fünftbeschwerdeführer wurde zwar sein Fluchtvorbringen wiedergegeben, die weitergehende Begründung passt jedoch nicht zu diesem, sondern bezieht sich offenbar auf eine andere weibliche Antragstellerin, deren Familie sich noch in Somalia aufhält. Aufgrund der in Somalia herrschenden volatilen Sicherheitslage und der humanitären Krise wurde allen Beschwerdeführern der Status der subsidiär Schutzberechtigten erteilt. Sämtliche Bescheide wurden durch Hinterlegung am 02.06.2023 rechtswirksam zugestellt.Mit den angefochtenen Bescheiden vom 23.05.2023 wies das Bundesamt die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.). Der Erstbeschwerdeführerin und dem Fünftbeschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005, den minderjährigen Zweit- bis Viertbeschwerdeführerinnen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005, der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch II.) und ihnen gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt römisch III.). Begründend wurde in Bezug auf die Erstbeschwerdeführerin im Wesentlichen ausgeführt, dass es nicht glaubhaft sei, dass diese von ihren Brüdern wegen ihrer ersten Ehe mit einem Angehörigen der Minderheit der Gabooye verfolgt werde und dass auch ihre Töchter deswegen in Gefahr seien. Bezüglich der minderjährigen Zweit- bis Viertbeschwerdeführerinnen seien keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht worden. In der Begründung zum Fünftbeschwerdeführer wurde zwar sein Fluchtvorbringen wiedergegeben, die weitergehende Begründung passt jedoch nicht zu diesem, sondern bezieht sich offenbar auf eine andere weibliche Antragstellerin, deren Familie sich noch in Somalia aufhält. Aufgrund der in Somalia herrschenden volatilen Sicherheitslage und der humanitären Krise wurde allen Beschwerdeführern der Status der subsidiär Schutzberechtigten erteilt. Sämtliche Bescheide wurden durch Hinterlegung am 02.06.2023 rechtswirksam zugestellt.

Mit den am 28.06.2023 und 30.06.2023 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingebrachten Schriftsätzen vom 27.06.2023 und vom 29.06.2023 erhoben die Beschwerdeführer durch ihre bevollmächtigte Rechtsvertretung jeweils gegen Spruchpunkt I. das Rechtsmittel der Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Beantragt wurde unter anderem, eine mündliche Verhandlung durchzuführen.Mit den am 28.06.2023 und 30.06.2023 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingebrachten Schriftsätzen vom 27.06.2023 und vom 29.06.2023 erhoben die Beschwerdeführer durch ihre bevollmächtigte Rechtsvertretung jeweils gegen Spruchpunkt römisch eins. das Rechtsmittel der Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Beantragt wurde unter anderem, eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

Die gegenständlichen Beschwerden und die Bezug habenden Verwaltungsakte wurden vom Bundesamt vorgelegt und langten am 01.08.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Beim Bundesverwaltungsgericht fand am 19.04.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher die Beschwerdeführer sowie eine Dolmetscherin für die Sprache Somali teilnahmen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl teilte im Vorfeld schriftlich mit, auf die Teilnahme an der Verhandlung zu verzichten. Die Beschwerdeführer verzichteten bereits vorab und unverändert in der mündlichen Verhandlung auf die Anwesenheit ihrer Rechtsberatung.

Am 30.04.2024 langte die schriftliche Stellungnahme der Beschwerdeführer zu den ins Verfahren eingebrachten Länderberichten fristgerecht beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Das Bundesverwaltungsgericht geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgebenden Sachverhalt aus:

1.1. Zur Person der beschwerdeführenden Parteien:

1.1.1. Die Erstbeschwerdeführerin führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Sie ist Staatsangehörige von Somalia. Ihre Identität wird für die Zwecke dieses Verfahrens festgestellt. Die Erstbeschwerdeführerin bekennt sich zur Religionsgemeinschaft des Islam. Ihre Erstsprache ist Somali. Sie ist mit dem Fünftbeschwerdeführer traditionell verheiratet und hat mit ihm als gemeinsames Kind die minderjährige Viertbeschwerdeführerin, die minderjährigen Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen stammen aus ihrer ersten Ehe.1.1.1. Die Erstbeschwerdeführerin führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Sie ist Staatsangehörige von Somalia. Ihre Identität wird für die Zwecke dieses Verfahrens festgestellt. Die Erstbeschwerdeführerin bekennt sich zur Religionsgemeinschaft des Islam. Ihre Erstsprache ist Somali. Sie ist mit dem Fünftbeschwerdeführer traditionell verheiratet und hat mit ihm als gemeinsames Kind die minderjährige Viertbeschwerdeführerin, die minderjährigen Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen stammen aus ihrer ersten Ehe.

Die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Sie ist Staatsangehörige von Somalia. Ihre Identität wird für die Zwecke dieses Verfahrens festgestellt. Sie bekennt sich zur Religionsgemeinschaft des Islam, ihre Erstsprache ist Somali. Sie ist die leibliche Tochter der Erstbeschwerdeführerin.Die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Sie ist Staatsangehörige von Somalia. Ihre Identität wird für die Zwecke dieses Verfahrens festgestellt. Sie bekennt sich zur Religionsgemeinschaft des Islam, ihre Erstsprache ist Somali. Sie ist die leibliche Tochter der Erstbeschwerdeführerin.

Die minderjährige Drittbeschwerdeführerin führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Sie ist Staatsangehörige von Somalia. Ihre Identität wird für die Zwecke dieses Verfahrens festgestellt. Sie bekennt sich zur Religionsgemeinschaft des Islam, ihre Erstsprache ist Somali. Sie ist die leibliche Tochter der Erstbeschwerdeführerin.Die minderjährige Drittbeschwerdeführerin führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Sie ist Staatsangehörige von Somalia. Ihre Identität wird für die Zwecke dieses Verfahrens festgestellt. Sie bekennt sich zur Religionsgemeinschaft des Islam, ihre Erstsprache ist Somali. Sie ist die leibliche Tochter der Erstbeschwerdeführerin.

Die minderjährige Viertbeschwerdeführerin heißt XXXX und ist am XXXX in Österreich als gemeinsames Kind der Erstbeschwerdeführerin und des Fünftbeschwerdeführers geboren. Sie ist Staatsangehörige von Somalia. Ihre Identität steht fest. Sie bekennt sich zur Religionsgemeinschaft des Islam, ihre Erstsprache ist Somali.Die minderjährige Viertbeschwerdeführerin heißt römisch 40 und ist am römisch 40 in Österreich als gemeinsames Kind der Erstbeschwerdeführerin und des Fünftbeschwerdeführers geboren. Sie ist Staatsangehörige von Somalia. Ihre Identität steht fest. Sie bekennt sich zur Religionsgemeinschaft des Islam, ihre Erstsprache ist Somali.

Der Fünftbeschwerdeführer führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Er ist Staatsangehöriger von Somalia. Seine Identität wird für die Zwecke dieses Verfahrens festgestellt. Der Beschwerdeführer bekennt sich zur Religionsgemeinschaft des Islam. Seine Erstsprache ist Somali. Er ist mit der Erstbeschwerdeführerin traditionell verheiratet und dieser Beziehung entstammt die minderjährige Viertbeschwerdeführerin.Der Fünftbeschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Er ist Staatsangehöriger von Somalia. Seine Identität wird für die Zwecke dieses Verfahrens festgestellt. Der Beschwerdeführer bekennt sich zur Religionsgemeinschaft des Islam. Seine Erstsprache ist Somali. Er ist mit der Erstbeschwerdeführerin traditionell verheiratet und dieser Beziehung entstammt die minderjährige Viertbeschwerdeführerin.

1.1.2. Die Erstbeschwerdeführerin gehört dem Clan der Isaaq an. Die minderjährigen Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen gehören dem Clan der Gabooye an. Die minderjährige Viertbeschwerdeführerin und der Fünftbeschwerdeführer gehören dem Clan der Geledi an.

1.1.3. Die Erstbeschwerdeführerin ist in Hargeysa in der Region Somaliland (Somalia), geboren und aufgewachsen. Sie lebte dort bis 2016 und anschließend in XXXX (auch: XXXX ), bis sie im Jahr 2019 Somalia verließ.1.1.3. Die Erstbeschwerdeführerin ist in Hargeysa in der Region Somaliland (Somalia), geboren und aufgewachsen. Sie lebte dort bis 2016 und anschließend in römisch 40 (auch: römisch 40 ), bis sie im Jahr 2019 Somalia verließ.

Die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin wurde in Hargeysa in der Region Somaliland (Somalia) geboren, wo sie bis 2016 mit ihrer Mutter lebte. Die minderjährige Drittbeschwerdeführerin wurde bereits in XXXX in der Region Somaliland (Somalia) geboren, wo sie gemeinsam mit ihrer Mutter und Schwester bis zur Ausreise lebte.Die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin wurde in Hargeysa in der Region Somaliland (Somalia) geboren, wo sie bis 2016 mit ihrer Mutter lebte. Die minderjährige Drittbeschwerdeführerin wurde bereits in römisch 40 in der Region Somaliland (Somalia) geboren, wo sie gemeinsam mit ihrer Mutter und Schwester bis zur Ausreise lebte.

Der Fünftbeschwerdeführer ist in XXXX in der Region Lower Shabelle (Somalia), geboren und aufgewachsen. Im Juli 2019 reiste er nach Mogadischu, wo er sich die letzten zwei Monate vor der Ausreise aufhielt. XXXX befindet sich unter Kontrolle von Regierungskräften und ATMIS, die Gebiete zwischen den Städten in der Region und im ländlichen Raum liegen im Fokus von Al Shabaab und werden überwiegend von der Gruppierung kontrolliert.Der Fünftbeschwerdeführer ist in römisch 40 in der Region Lower Shabelle (Somalia), geboren und aufgewachsen. Im Juli 2019 reiste er nach Mogadischu, wo er sich die letzten zwei Monate vor der Ausreise aufhielt. römisch 40 befindet sich unter Kontrolle von Regierungskräften und ATMIS, die Gebiete zwischen den Städten in der Region und im ländlichen Raum liegen im Fokus von Al Shabaab und werden überwiegend von der Gruppierung kontrolliert.

1.1.4. Die Erstbeschwerdeführerin hat in Somalia die Koranschule besucht, sie beherrscht Somali und auch mittelmäßig Englisch, sie ist keine Analphabetin. In Somalia hat die Beschwerdeführerin keinen Beruf ausgeübt, sie war Mutter und Hausfrau.

Der Fünftbeschwerdeführer besuchte fünf Jahre die Schule, er hat eine Ausbildung als Schneider gemacht und auch in diesem Beruf gearbeitet. Der Fünftbeschwerdeführer beherrscht Somali, mittelmäßig Englisch und etwas Deutsch.

1.1.5. Die Eltern der Erstbeschwerdeführerin sind verstorben, als sie noch ein Kind war, sie wuchs bei ihrer Tante mütterlicherseits auf, weshalb sie deren Söhne als ihre Geschwister ansieht. Diese sechs Brüder leben unverändert in Hargeysa, ob die Tante noch am Leben ist, konnte nicht zweifelsfrei festgestellt werden, zumal die Erstbeschwerdeführerin keinen Kontakt mehr zu ihren Verwandten in Somalia hat. Der erste Ehemann und leibliche Vater der minderjährigen Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen ist verstorben.

Der Vater des Fünftbeschwerdeführers ist verstorben, die Mutter und zwei Schwestern leben unverändert in XXXX und er hat zur Mutter regelmäßig Kontakt. Zwei Brüder des Fünftbeschwerdeführers leben in Deutschland.Der Vater des Fünftbeschwerdeführers ist verstorben, die Mutter und zwei Schwestern leben unverändert in römisch 40 und er hat zur Mutter regelmäßig Kontakt. Zwei Brüder des Fünftbeschwerdeführers leben in Deutschland.

In Österreich leben die Beschwerdeführer als Familie gemeinsam in einem Haushalt, darüber hinaus haben die Erstbeschwerdeführerin und der Fünftbeschwerdeführer keine Familienangehörigen in Österreich.

1.1.6. Bei der Erstbeschwerdeführerin wurde im Herkunftsland eine FGM (Female genitale mutilation) vermutlich des Typ II durchgeführt, wodurch sie während der Regelblutung an Beschwerden leidet. Abgesehen von diesen Beschwerden ist sie gesund und arbeitsfähig. Die minderjährigen Zweit- bis Viertbeschwerdeführerinnen sind nicht beschnitten.1.1.6. Bei der Erstbeschwerdeführerin wurde im Herkunftsland eine FGM (Female genitale mutilation) vermutlich des Typ römisch II durchgeführt, wodurch sie während der Regelblutung an Beschwerden leidet. Abgesehen von diesen Beschwerden ist sie gesund und arbeitsfähig. Die minderjährigen Zweit- bis Viertbeschwerdeführerinnen sind nicht beschnitten.

Der Fünftbeschwerdeführer ist gesund. Er ist arbeitsfähig und in Österreich seit September 2023 vollzeitbeschäftigt als Küchenhilfe erwerbstätig.

Die Erstbeschwerdeführerin und der Fünftbeschwerdeführer sind in Österreich strafrechtlich unbescholten, die minderjährigen Zweit- bis Viertbeschwerdeführerinnen sind aufgrund ihres Alters strafunmündig und somit strafrechtlich unbescholten.

1.2. Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführer:

1.2.1. Die Erstbeschwerdeführerin reiste gemeinsam mit den minderjährigen Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen im März 2019 schlepperunterstützt in die Türkei, wo sie sich etwa sieben Monate aufhielten, bevor sie nach Griechenland weiterreisten. In Griechenland waren sie von Oktober 2019 bis Oktober 2021 aufhältig.

Der Fünftbeschwerdeführer lebte von Mai bis September 2019 in Mogadischu, bevor er von dort schlepperunterstützt in die Türkei ausreiste, wo er sich etwa zwei Monate lang aufhielt. Von dort reiste er nach Griechenland, wo er rund sechs Jahre bis zum Oktober 2021 aufhältig war.

Im Oktober 2021 reisten die Erstbeschwerdeführerin, die minderjährigen Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen und der Fünftbeschwerdeführer gemeinsam über Serbien und Ungarn nach Österreich, wo sie am 19.11.2021 die verfahrensgegenständlichen Asylanträge stellten. Für die in Österreich geborene minderjährige Viertbeschwerdeführerin wurde der verfahrensgegenständliche Asylantrag am 01.02.2023 gestellt.

1.2.2. Für die Erstbeschwerdeführerin besteht nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr, von ihren eigenen Familienangehörigen in Somalia bedroht und verfolgt zu werden, weil sie mit Männer verheiratet war bzw. ist, die einem Minderheitenclan angehören und mit denen sie gemeinsame Kinder hat.

1.2.3. Der Fünftbeschwerdeführer wird in Somalia nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von Al Shabaab bedroht oder verfolgt, weil er als Schneider Uniformen für das somalische Militär gefertigt hat.

1.2.4. Die minderjährigen Zweit- bis Viertbeschwerdeführerinnen wurden bislang keiner Beschneidung unterzogen, ihre Mutter (die Erstbeschwerdeführerin) lehnt dies ab, ebenso der Fünftbeschwerdeführer. Im Falle einer Rückkehr in ihr Herkunftsland Somalia sind diese einer geschlechtsspezifischen Verfolgung ausgesetzt, da es maßgeblich wahrscheinlich ist, dass sie in Somalia als bislang unbeschnittene Mädchen einer Genitalverstümmelung unterzogen werden würden.

1.2.3. Eine maßgebliche Diskriminierung oder Verfolgung der minderjährigen Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu den Gabooye konnte ebenso wenig festgestellt werden, wie eine solche der minderjährigen Viertbeschwerdeführerin und des Fünftbeschwerdeführers aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu den Geledi.

Es sind auch amtswegig keine Hinweise für das Vorliegen anderer Verfolgungsgründe aufgrund von Religion, Nationalität, politischer Einstellung, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder ethnischer Zugehörigkeit im Ermittlungsverfahren hervorgekommen.

1.3. Zur maßgeblichen Situation in Somalia:

Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zu Somalia, Stand 08.01.2024 (LIB):

1.3.1. Zur allgemeinen Situation in Somalia, Somaliland, Lower Shabelle und Mogadischu:

LIB, S 6 ff: „[…] 4.1 Süd-/Zentralsomalia, Puntland

Staatlichkeit: Somalia wird als der am meisten gescheiterte Staat der Welt beschrieben, das Land verfügt über keine einheitliche Regierung. Seit dem Zusammenbruch des autoritären Regimes von Mohamed Siad Barre im Jahr 1991 kämpft Somalia darum, eine Regierung zu bilden (Rollins/HIR 27.3.2023). Nach anderen Angaben ist Somalia zwar kein failed state mehr, bleibt aber ein fragiler Staat. Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind demnach sehr schwach, wesentliche Staatsfunktionen können von ihnen nicht ausgeübt werden. Es gibt jedenfalls keine flächendeckende effektive Staatsgewalt (AA 15.5.2023). Denn obwohl das Land nominell von Präsident Hassan Sheikh Mohamud regiert wird, steht ein Großteil des Landes nicht unter staatlicher Kontrolle. Al Shabaab kontrolliert fast 70 % von Süd-/Zentralsomalia (Rollins/HIR 27.3.2023).

Die Bundesregierung ist nicht in der Lage, ihren Pflichten aus dem Gesellschaftsvertrag (nach westlicher Konzeption des Nationalstaates) in und um Mogadischu auch nur teilweise nachzukommen, geschweige denn ein landesweites Gewaltmonopol zu errichten. Sie bietet ihren Bürgern derzeit nur wenige wesentliche Dienstleistungen an. Die ständige Instabilität bleibt ein prägendes Merkmal des Lebens. Viele Menschen verlassen sich hinsichtlich grundlegender Dienstleistungen und Schutz weiterhin auf bestehende traditionelle, informelle Institutionen (Sahan/SWT 5.6.2023). Denn der Staat leidet an gescheiterten Institutionen, vom Gesundheitswesen bis zu den Sicherheitskräften. Persönlichkeitsorientierter Politik wird Vorrang gewährt. Informelle politische und Clanbeziehungen dominieren einen fragilen Staat. Und die immer noch offene institutionelle Lücke wird durch eine Reihe anderer Akteure – darunter al Shabaab – aufgefüllt (Sahan/Awad 28.8.2023).

Die Bundesregierung verfügt kaum über eine Möglichkeit, ihre Politik und von ihr beschlossene Gesetze im Land durch- bzw. umzusetzen (FH 2023a), da sie nur wenige Gebiete kontrolliert (BS 2022a). Gleichzeitig gilt Somalia als eines der korruptesten Länder der Welt und die Regierung ist zum Überleben stark auf internationale Hilfe angewiesen (Rollins/HIR 27.3.2023). Die Unfähigkeit, gegen die endemische Korruption vorzugehen, behindert den Staatsbildungsprozess und den Aufbau von Institutionen; der politische Machtkampf hat das Vertrauen der Bevölkerung in bestehende staatliche Institutionen weiter geschwächt, die politischen Konflikte haben die Kluft zwischen den Fraktionen vergrößert (BS 2022a).

Eigentlich sollte die Bundesregierung auch die Übergangsverfassung noch einmal überarbeiten, novellieren und darüber ein Referendum abhalten (USDOS 12.4.2022). Seit 2016 und 2017 die fünf Bundesstaaten gegründet wurden, stockt der Verfassungsprozess. Grundlegende Fragen des Staatsaufbaus sind nicht geklärt. Dies lähmt staatliches Handeln und fördert politische Spannungen zwischen Mogadischu und den föderalen Gliedstaaten, weil eben die Verfassungsgebung und Kompetenzverteilung noch immer nicht abgeschlossen sind (AA 15.5.2023). […]

Quellen: […]“

1.3.1.1. Politische Lage Somaliland (LIB, S 23 ff):

„4.2 Somaliland

Im Mai 1991 hat Somaliland die 1960 freiwillig mit Somalia eingegangene Union verlassen und sich als Republik Somaliland wieder für unabhängig erklärt (Schwartz 8.11.2021). Somaliland war also schon 1960 ein eigenständiger Staat und möchte diesen Status in den Grenzen der vormaligen Kolonie von Britisch-Somaliland wiedererlangen (Meservey 19.10.2021). Trotzdem wurde das Land bis dato international nicht bzw. nur von Taiwan anerkannt (BS 2022, S. 4; vgl. AA 28.6.2022, S. 5). Die Nachbarn in der Region sowie zunehmend weitere Staaten bemühen sich in Anerkennung der bisherigen Stabilisierungs- und Entwicklungsfortschritte um pragmatische Zusammenarbeit (AA 28.6.2022, S. 5). Die somalische Bundesregierung erachtet Somaliland als einen somalischen Bundesstaat (PGN 10.2020, S. 4). Somaliland definiert seine Grenzen gemäß der kolonialen Grenzziehung; Puntland hingegen definiert seine Grenzen genealogisch entlang der Siedlungsgebiete des Clans der Darod. Insgesamt ist die Ostgrenze Somalilands zu Puntland nicht demarkiert, und die Grenze bleibt umstritten (EASO 2.2016, S. 72). Im Mai 1991 hat Somaliland die 1960 freiwillig mit Somalia eingegangene Union verlassen und sich als Republik Somaliland wieder für unabhängig erklärt (Schwartz 8.11.2021). Somaliland war also schon 1960 ein eigenständiger Staat und möchte diesen Status in den Grenzen der vormaligen Kolonie von Britisch-Somaliland wiedererlangen (Meservey 19.10.2021). Trotzdem wurde das Land bis dato international nicht bzw. nur von Taiwan anerkannt (BS 2022, Sitzung 4; vergleiche AA 28.6.2022, Sitzung 5). Die Nachbarn in der Region sowie zunehmend weitere Staaten bemühen sich in Anerkennung der bisherigen Stabilisierungs- und Entwicklungsfortschritte um pragmatische Zusammenarbeit (AA 28.6.2022, Sitzung 5). Die somalische Bundesregierung erachtet Somaliland als einen somalischen Bundesstaat (PGN 10.2020, Sitzung 4). Somaliland definiert seine Grenzen gemäß der kolonialen Grenzziehung; Puntland hingegen definiert seine Grenzen genealogisch entlang der Siedlungsgebiete des Clans der Darod. Insgesamt ist die Ostgrenze Somalilands zu Puntland nicht demarkiert, und die Grenze bleibt umstritten (EASO 2.2016, Sitzung 72).

Somaliland regelt Politik, Wirtschaft und Sicherheitsfragen aber seit drei Jahrzehnten vom Rest des Landes getrennt (HIPS 8.2.2022, S. 17). Das Land verfügt über zahlreiche Zeichen der Eigenständigkeit: Es gibt eine eigene Zivilverwaltung, eigene Streitkräfte, eine eigene Währung (ICG 12.8.2021, S. 2; vgl. WZ 29.12.2021; Merservey 19.10.2021), eigene Polizei, ein eigenes – mehr oder weniger funktionierendes – Steuersystem (Spiegel 1.3.2021), eigene Reisepässe und eine eigene Außenpolitik (Merservey 19.10.2021). Somaliland ist eine friedliche und stabile Demokratie (ABC 5.6.2022). Die demokratischen Standards sind im regionalen Vergleich als hoch zu bewerten (AA 28.6.2022, S. 7). Von Freedom House erhält Somaliland 2022 am Global Freedom Status Index 49 Punkte - mehr als doppelt soviele wie das benachbarte Dschibuti (24); siebenmal mehr als Somalia (7); und sogar einen Punkt mehr als Kenia (FH 2022c).Somaliland regelt Politik, Wirtschaft und Sicherheitsfragen aber seit drei Jahrzehnten vom Rest des Landes getrennt (HIPS 8.2.2022, Sitzung 17). Das Land verfügt über zahlreiche Zeichen der Eigenständigkeit: Es gibt eine eigene Zivilverwaltung, eigene Streitkräfte, eine eigene Währung (ICG 12.8.2021, Sitzung 2; vergleiche WZ 29.12.2021; Merservey 19.10.2021), eigene Polizei, ein eigenes – mehr oder weniger funktionierendes – Steuersystem (Spiegel 1.3.2021), eigene Reisepässe und eine eigene Außenpolitik (Merservey 19.10.2021). Somaliland ist eine friedliche und stabile Demokratie (ABC 5.6.2022). Die demokratischen Standards sind im regionalen Vergleich als hoch zu bewerten (AA 28.6.2022, Sitzung 7). Von Freedom House erhält Somaliland 2022 am Global Freedom Status Index 49 Punkte - mehr als doppelt soviele wie das benachbarte Dschibuti (24); siebenmal mehr als Somalia (7); und sogar einen Punkt mehr als Kenia (FH 2022c).

Somaliland hat schrittweise staatliche Strukturen wieder aufgebaut und hat einen Weg zur Demokratisierung eingeschlagen (BS 2022, S. 5). Das Land verfügt über eine funktionierende Regierung (HIPS 8.2.2022, S. 17) und über eine weitgehend stabile und funktionierende Verwaltung (ICG 10.11.2022). Mit internationaler Hilfe konnten Bezirksverwaltungen und Bezirksräte etabliert werden (BFA 8.2017, S. 94). Auf dem gesamten Gebiet wurden Behördenstrukturen geschaffen, auch wenn diese nicht überall voll funktionieren (BS 2022, S. 11). Politische Entscheidungen können i. d. R. nahezu auf dem ganzen beanspruchten Gebiet umgesetzt werden (FH 2022b, C1; vgl. BS 2022, S. 11), allerdings muss diesbezüglich zuvor die Zustimmung einflussreicher Clanältester eingeholt werden (BS 2022, S. 11). Mehrere UN-Agenturen führen gemeinsam eine Ausbildung lokaler Führungskräfte durch. So wurden im Juni 2022 97 gewählte Bürgermeister und Vizebürgermeister einer Ausbildung unterzogen. Hierbei ging es um die Entwicklung von Plänen, Finanzverwaltung, Konfliktlösung und Kapazitätsbildung (UNHABITAT 27.6.2022).Somaliland hat schrittweise staatliche Strukturen wieder aufgebaut und hat einen Weg zur Demokratisierung eingeschlagen (BS 2022, Sitzung 5). Das Land verfügt über eine funktionierende Regierung (HIPS 8.2.2022, Sitzung 17) und über eine weitgehend stabile und funktionierende Verwaltung (ICG 10.11.2022). Mit internationaler Hilfe konnten Bezirksverwaltungen und Bezirksräte etabliert werden (BFA 8.2017, Sitzung 94). Auf dem gesamten Gebiet wurden Behördenstrukturen geschaffen, auch wenn diese nicht überall voll funktionieren (BS 2022, Sitzung 11). Politische Entscheidungen können i. d. R. nahezu auf dem ganzen beanspruchten Gebiet umgesetzt werden (FH 2022b, C1; vergleiche BS 2022, Sitzung 11), allerdings muss diesbezüglich zuvor die Zustimmung einflussreicher Clanältester eingeholt werden (BS 2022, Sitzung 11). Mehrere UN-Agenturen führen gemeinsam eine Ausbildung lokaler Führungskräfte durch. So wurden im Juni 2022 97 gewählte Bürgermeister und Vizebürgermeister einer Ausbildung unterzogen. Hierbei ging es um die Entwicklung von Plänen, Finanzverwaltung, Konfliktlösung und Kapazitätsbildung (UNHABITAT 27.6.2022).

Das Land ist politisch stabil und friedlich (BS 2022, S. 32; vgl. ABC 5.6.2022; WZ 29.12.2021; Schwartz 8.11.2021). Die Regierung bekennt sich zu Demokratie und Marktwirtschaft und hat dazu schon einiges beigetragen (BS 2022, S. 38). Regierungsausgaben erfolgen relativ klar und transparent (Spiegel 1.3.2021). Die meisten Somaliländer unterstützen die Regierung und vertrauen dieser (JF 14.8.2020). Gleichzeitig haben die staatlichen Institutionen und die Zivilgesellschaft immer wieder bewiesen, dass sie in der Lage sind, Streitigkeiten mit Verhandlungen und Kompromissen beizulegen (HBS 27.6.2022).Das Land ist politisch stabil und friedlich (BS 2022, Sitzung 32; vergleiche ABC 5.6.2022; WZ 29.12.2021; Schwartz 8.11.2021). Die Regierung bekennt sich zu Demokratie und Marktwirtschaft und hat dazu schon einiges beigetragen (BS 2022, Sitzung 38). Regierungsausgaben erfolgen relativ klar und transparent (Spiegel 1.3.2021). Die meisten Somaliländer unterstützen die Regierung und vertrauen dieser (JF 14.8.2020). Gleichzeitig haben die staatlichen Institutionen und die Zivilgesellschaft immer wieder bewiesen, dass sie in der Lage sind, Streitigkeiten mit Verhandlungen und Kompromissen beizulegen (HBS 27.6.2022).

Somaliland hat angesichts der eingeschränkten finanziellen Möglichkeiten bemerkenswerte Kapazitäten aufgebaut. Das Vertrauen der Öffentlichkeit in die bestehenden Institutionen ist gegeben (HO 12.9.2021). Das Land kämpft allerdings mit massiven strukturellen Restriktionen. Der Staatsapparat bleibt schwach und unterfinanziert und das Land ist von einem hohen Maß an Armut geprägt (BS 2022, S. 33). Der Staat ist von Wirtschaftstreibenden abhängig. Auf allen Ebenen der Verwaltung kommt es zu Korruption und Clanpatronage (BS 2022, S. 5). Zudem sind staatliche Institutionen – wie erwähnt – hinsichtlich der Umsetzung ihrer Entscheidungen an das Einverständnis einflussreicher Clanältester gebunden (BS 2022, S. 13). Dabei hat Somaliland aber im Wesentlichen mit Verhandlungen zwischen und mit unterschiedlichen Akteuren gute Erfahrungen gemacht (BS 2022, S. 36). So sind Clanälteste bei der Erhaltung des Friedens wichtig; unzählige Male wurden sie eingebunden, um bei meist Ressourcen betreffenden Konflikten zu verhandeln und eine Versöhnung herbeizuführen (Sahan 1.10.2021).Somaliland hat angesichts der eingeschränkten finanziellen Möglichkeiten bemerkenswerte Kapazitäten aufgebaut. Das Vertrauen der Öffentlichkeit in die bestehenden Institutionen ist gegeben (HO 12.9.2021). Das Land kämpft allerdings mit massiven strukturellen Restriktionen. Der Staatsapparat bleibt schwach und unterfinanziert und das Land ist von einem hohen Maß an Armut geprägt (BS 2022, Sitzung 33). Der Staat ist von Wirtschaftstreibenden abhängig. Auf allen Ebenen der Verwaltung kommt es zu Korruption und Clanpatronage (BS 2022, Sitzung 5). Zudem sind staatliche Institutionen – wie erwähnt – hinsichtlich der Umsetzung ihrer Entscheidungen an das Einverständnis einflussreicher Clanältester gebunden (BS 2022, Sitzung 13). Dabei hat Somaliland aber im Wesentlichen mit Verhandlungen zwischen und mit unterschiedlichen Akteuren gute Erfahrungen gemacht (BS 2022, Sitzung 36). So sind Clanälteste bei der Erhaltung des Friedens wichtig; unzählige Male wurden sie eingebunden, um bei meist Ressourcen betreffenden Konflikten zu verhandeln und eine Versöhnung herbeizuführen (Sahan 1.10.2021).

Somaliland hat seit der Erklärung der Unabhängigkeit mehrere friedliche und allgemeine Wahlen durchgeführt (Schwartz 8.11.2021; vgl. AA 28.6.2022, S. 7; ICG 12.8.2021, S. 1f). Diese wurden durch internationale Beobachter regelmäßig als frei und fair beurteilt (BS 2022, S. 5). Außerdem ist es schon mehrfach nach Wahlen zu einer friedlichen, demokratischen Machtübergabe gekommen (ABC 5.6.2022; vgl. Schwartz 8.11.2021; Spiegel 1.3.2021). Somaliland verfügt über die relevanten Institutionen, um die Demokratie auch zu verteidigen (Meservey 19.10.2021).Somaliland hat seit der Erklärung der Unabhängigkeit mehrere friedliche und allgemeine Wahlen durchgeführt (Schwartz 8.11.2021; vergleiche AA 28.6.2022, Sitzung 7; ICG 12.8.2021, Sitzung 1f). Diese wurden durch internationale Beobachter regelmäßig als frei und fair beurteilt (BS 2022, Sitzung 5). Außerdem ist es schon mehrfach nach Wahlen zu einer friedlichen, demokratischen Machtübergabe gekommen (ABC 5.6.2022; vergleiche Schwartz 8.11.2021; Spiegel 1.3.2021). Somaliland verfügt über die relevanten Institutionen, um die Demokratie auch zu verteidigen (Meservey 19.10.2021).

[…] Aktuelle Lage:

Seit Feber 2022 herrscht in Somaliland Unklarheit und Unruhe über den bevorstehenden Wahlprozess (HBS 27.6.2022; vgl. Sahan 21.6.2022a). Eigentlich sollte Somaliland am 15.11.2022 einen neuen Präsidenten wählen. Die Vorbereitungen dieser Wahl wurden aber durch politische, rechtliche und technische Streitigkeiten gehemmt (Sahan 5.9.2022). Wahlverzögerungen sind ein fester Bestandteil der somaliländischen Politik, ebenso wie vermittelte Kompromisse (ICG 10.11.2022). Auch wenn es schon in der Vergangenheit zu ähnlichen Problemen gekommen war, so ist diesmal das Vertrauen zwischen den Streitparteien gering (Sahan 5.9.2022). Ohne eine Kurskorrektur sind die Aussichten auf Kompromisse dieses Mal gering (ICG 10.11.2022). Die Oppositionsparteien Waddani und UCID haben erklärt, Präsident Bihi nach dem 13.11.2022 nicht mehr als legitimen Präsidenten Somalilands anzuerkennen (GN 14.11.2022).Seit Feber 2022 herrscht in Somaliland Unklarheit und Unruhe über den bevorstehenden Wahlprozess (HBS 27.6.2022; vergleiche Sahan 21.6.2022a). Eigentlich sollte Somaliland am 15.11.2022 einen neuen Präsidenten wählen. Die Vorbereitungen dieser Wahl wurden aber durch politische, rechtliche und technische Streitigkeiten gehemmt (Sahan 5.9.2022). Wahlverzögerungen sind ein fester Bestandteil der somaliländischen Politik, ebenso wie vermittelte Kompromisse (ICG 10.11.2022). Auch wenn es schon in der Vergangenheit zu ähnlichen Problemen gekommen war, so ist diesmal das Vertrauen zwischen den Streitparteien gering (Sahan 5.9.2022). Ohne eine Kurskorrektur sind die Aussichten auf Kompromisse dieses Mal gering (ICG 10.11.2022). Die Oppositionsparteien Waddani und UCID haben erklärt, Präsident Bihi nach dem 13.11.2022 nicht mehr als legitimen Präsidenten Somalilands anzuerkennen (GN 14.11.2022).

Zusätzlich lief am 26.12.2022 die Lizenz für die drei laut Verfassung offiziell zugelassenen politischen Parteien aus (SL 26.12.2022; vgl. Sahan 28.11.2022). Insgesamt sind die drei Parteien immer mehr zu Vehikeln der Claneliten von Isaaq-Subclans geworden. Dahingegen sind die im Land befindliche Darod und Dir keine Teilnehmer am politischen Geschehen, sondern nur Zuschauer (Sahan 28.11.2022). Die beiden Hauptzweige der Isaaq / Gerhaji bilden die Basis der Oppositionsparteien Waddani und UCID (ICG 10.11.2022), bei Waddani v. a. die Habr Yunis. Die Machtbasis der Kulmiye liegt vorwiegend bei den Habr Awal und Habr Jeclo (Sahan 5.9.2022). Die letzten vier somaliländischen Präsidenten wurden von Isaaq / Habr Awal, Isaaq / Habr Jeclo und Dir / Samaroon gestellt (ICG 10.11.2022). Führer der Kulmiye erachten Waddani als Vertreterin politischer und wirtschaftlicher Interessen Mogadischus und sehen in der Partei eine existenzielle Bedrohung der somaliländischen Unabhängigkeit (Sahan 5.9.2022). Zusätzlich lief am 26.12.2022 die Lizenz für die drei laut Verfassung offiziell zugelassenen politischen Parteien aus (SL 26.12.2022; vergleiche Sahan 28.11.2022). Insgesamt sind die drei Parteien immer mehr zu Vehikeln der Claneliten von Isaaq-Subclans geworden. Dahingegen sind die im Land befindliche Darod und Dir keine Teilnehmer am politischen Geschehen, sondern nur Zuschauer (Sahan 28.11.2022). Die beiden Hauptzweige der Isaaq / Gerhaji bilden die Basis der Oppositionsparteien Waddani und UCID (ICG 10.11.2022), bei Waddani v. a. die Habr Yunis. Die Machtbasis der Kulmiye liegt vorwiegend bei den Habr Awal und Habr Jeclo (Sahan 5.9.2022). Die letzten vier somaliländischen Präsidenten wurden von Isaaq / Habr Awal, Isaaq / Habr Jeclo und Dir / Samaroon gestellt (ICG 10.11.2022). Führer der Kulmiye erachten Waddani als Vertreterin politischer und wirtschaftlicher Interessen Mogadischus und sehen in der Partei eine existenzielle Bedrohung der somaliländischen Unabhängigkeit (Sahan 5.9.2022).

Generell durchlebt Somaliland erhebliche politische Turbulenzen. Regierung und Opposition sind sich uneinig über die Abfolge von zwei bevorstehenden Wahlen, und dieser Streit bedroht die Stabilität Somalilands. Eigentlich sollten im November und Dezember 2022 zwei wichtige Wahlen stattfinden: Eine, um den Präsidenten zu wählen, und die andere, um die drei Parteien zu lizenzieren, die offiziell an der Politik in Somaliland teilnehmen dürfen. Sowohl die Regierungspartei als auch die Opposition betrachten den sich entwickelnden Wahlkalender als zentral für ihr politisches Schicksal, und beide versuchen, ihn zu kontrollieren. Der Kern des Streits betrifft den Zeitpunkt: Präsident Bihi und seine Kulmiye-Partei bestehen darauf, dass die Wahl der politischen Parteien vor der Präsidentschaftswahl stattfindet. Dagegen wollen die Oppositionsparteien Waddani und UCID, dass zuerst die Präsidentschaftswahl abgehalten wird (ICG 10.11.2022).

Ende September 2022 hat die Nationale Wahlkommission erklärt, dass sie für die Organisation der Präsidentschaftswahlen neun Monate brauchen würde und diese damit erst im Jahr 2023 stattfinden können. Aber anstatt diesen Informationen der Wahlkommission zu folgen, hat der Guurti das Mandat der Regierung gleich um zwei Jahre verlängert, womit die Präsidentschaftswahl bis November 2024 verschoben wäre (ICG 10.11.2022). Die beiden Oppositionsparteien halten diese Verlängerung für verfassungswidrig (Sahan 28.11.2022). Gleichzeitig hat das Oberhaus seine eigene Amtszeit um fünf Jahre auf 2027 verlängert, obwohl sein eigentlich sechs Jahre dauerndes Verfassungsmandat bereits 2003 ausgelaufen war (ICG 10.11.2022).

Die Spannungen zwischen den beiden Seiten schwelen seit Ende 2021 (ICG 10.11.2022). Nach Wochen des Stillstands hat die Opposition versucht, mit "spontanen" Demonstrationen öffentlichen Druck aufzubauen. Bei einer Demonstration am 9.6.2022 setzte die Polizei Tränengas ein. Beide Seiten warfen einander vor, auch scharfe Munition verwendet zu haben. Jedenfalls erlitten mehrere oppositionelle Waddani-Anhänger Schussverletzungen. Die Polizei verhaftete dutzende Anhänger der Opposition und zwei Journalisten (HBS 27.6.2022; vgl. Sahan 21.6.2022a). Die Situation eskalierte dann im August 2022 zu Gewalt, als Regierungstr

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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