TE Bvwg Erkenntnis 2024/5/27 G315 2016790-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.05.2024
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Entscheidungsdatum

27.05.2024

Norm

AVG §78
BFA-VG §21 Abs7
B-VG Art133 Abs4
FPG §60 Abs2
FPG §69 Abs2
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. AVG § 78 heute
  2. AVG § 78 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 78 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 78 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002
  5. AVG § 78 gültig von 01.06.2000 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2000
  6. AVG § 78 gültig von 01.01.1993 bis 31.05.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 866/1992
  7. AVG § 78 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1992
  1. BFA-VG § 21 heute
  2. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. BFA-VG § 21 gültig ab 01.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 21 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 60 heute
  2. FPG § 60 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 60 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2013
  4. FPG § 60 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. FPG § 60 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 60 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 60 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. FPG § 60 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  9. FPG § 60 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 69 heute
  2. FPG § 69 gültig ab 20.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. FPG § 69 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 69 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 69 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch


G315 2016790-2/37E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M., als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Polen, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael VALLENDER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.04.2023, Zahl: XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Aufhebung eines zehnjährigen Aufenthaltsverbotes, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M., als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Polen, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael VALLENDER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.04.2023, Zahl: römisch 40 , betreffend die Abweisung des Antrages auf Aufhebung eines zehnjährigen Aufenthaltsverbotes, zu Recht:

A)       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B)       Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 18.04.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 31.10.2022 auf Aufhebung des gegen ihn mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom 10.11.2011, Zahl: XXXX , erlassenen Aufenthaltsverbotes gemäß § 69 Abs. 2 FPG abgewiesen (Spruchpunkt I.) und er dazu verpflichtet, gemäß § 78 AVG Bundesabgaben in Höhe von EUR 6,50 binnen einer Zahlungsfrist von zwei Wochen zu entrichten (Spruchpunkt II.).1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 18.04.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 31.10.2022 auf Aufhebung des gegen ihn mit Bescheid der Bundespolizeidirektion römisch 40 vom 10.11.2011, Zahl: römisch 40 , erlassenen Aufenthaltsverbotes gemäß Paragraph 69, Absatz 2, FPG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und er dazu verpflichtet, gemäß Paragraph 78, AVG Bundesabgaben in Höhe von EUR 6,50 binnen einer Zahlungsfrist von zwei Wochen zu entrichten (Spruchpunkt römisch II.).

Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit November 2006 bis zu seiner Inhaftierung im Bundesgebiet Notstandshilfe bezogen habe, er keine wirtschaftlichen und beruflichen Bindungen in Österreich und auch keine Sorgepflichten habe. Er sei geschieden, seine Mutter, sein Bruder sowie seine Schwester würden in Österreich leben. Der Beschwerdeführer sei in Österreich zwischen März 2005 und Juli 2010 insgesamt vier Mal strafgerichtlich verurteilt worden, dabei einmal wegen Körperverletzung zu einer Geldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen zu je EUR 15,00, einmal wegen Diebstahls bzw. versuchten Diebstahls zu einer Geldstrafe in Höhe von 20 Tagesätzen zu je EUR 5,00, ein weiteres Mal wegen Körperverletzung und Sachbeschädigung zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten und zuletzt im Juli 2010 wegen Sachbeschädigung, versuchter Nötigung, Verleumdung, falscher Beweisaussage, versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt sowie fahrlässiger schwerer Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer eines Jahres und sei er in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen worden. Mit Bescheid der damals zuständigen Bundespolizeidirektion (BPD) XXXX vom 16.08.2010 sei gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden, welches nach erfolgloser Berufung beim Unabhängigen Verwaltungssenat (UVS) XXXX am 16.05.2011 in Rechtskraft erwachsen sei. Mit einem weiteren Bescheid der BPD XXXX vom 10.11.2011 sei das unbefristete Aufenthaltsverbot aufgrund der Gesetzesnovelle des FPG mit einer Dauer von zehn Jahren befristet worden. Die dagegen erhobene Berufung sei vom UVS als unzulässig zurückgewiesen worden. Bereits am 16.11.2012 habe der Beschwerdeführer über seine Rechtsvertretung einen Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes eingebracht, welcher mit Bescheid des Bundesamtes vom 18.11.2014 als unbegründet abgewiesen worden sei. Die dagegen beim Bundesverwaltungsgericht erhobene Beschwerde sei mit Erkenntnis vom 08.05.2015, G306 2016790-1/2E, ebenfalls als unbegründet abgewiesen worden. Der Beschwerdeführer befinde sich weiterhin in „Justizhaft“. Es sei im Antrag lediglich eine Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers angeführt worden, es seien aber keine neuen Gründe für eine Aufhebung des rechtskräftigen Aufenthaltsverbotes hervorgekommen. Angesichts des wiederholten strafrechtlich relevanten Fehlverhaltens sei insbesondere aufgrund der dem Beschwerdeführer attestierten seelischen und geistigen Abartigkeit und seiner Kriminalitätsneigung weiterhin von einer Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit durch ihn auszugehen. Auch unter Beachtung der bisher absolvierten Therapien könne keine positive Zukunftsprognose gestellt werden, zumal sich der Beschwerdeführer weiterhin im Maßnahmenvollzug befinde, was auf weitere Therapiebedürftigkeit hinweise. Auch eine Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug allein könne keine Umstände herbeiführen, die zu einer Aufhebung des Aufenthaltsverbotes führen könnten. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit November 2006 bis zu seiner Inhaftierung im Bundesgebiet Notstandshilfe bezogen habe, er keine wirtschaftlichen und beruflichen Bindungen in Österreich und auch keine Sorgepflichten habe. Er sei geschieden, seine Mutter, sein Bruder sowie seine Schwester würden in Österreich leben. Der Beschwerdeführer sei in Österreich zwischen März 2005 und Juli 2010 insgesamt vier Mal strafgerichtlich verurteilt worden, dabei einmal wegen Körperverletzung zu einer Geldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen zu je EUR 15,00, einmal wegen Diebstahls bzw. versuchten Diebstahls zu einer Geldstrafe in Höhe von 20 Tagesätzen zu je EUR 5,00, ein weiteres Mal wegen Körperverletzung und Sachbeschädigung zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten und zuletzt im Juli 2010 wegen Sachbeschädigung, versuchter Nötigung, Verleumdung, falscher Beweisaussage, versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt sowie fahrlässiger schwerer Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer eines Jahres und sei er in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen worden. Mit Bescheid der damals zuständigen Bundespolizeidirektion (BPD) römisch 40 vom 16.08.2010 sei gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden, welches nach erfolgloser Berufung beim Unabhängigen Verwaltungssenat (UVS) römisch 40 am 16.05.2011 in Rechtskraft erwachsen sei. Mit einem weiteren Bescheid der BPD römisch 40 vom 10.11.2011 sei das unbefristete Aufenthaltsverbot aufgrund der Gesetzesnovelle des FPG mit einer Dauer von zehn Jahren befristet worden. Die dagegen erhobene Berufung sei vom UVS als unzulässig zurückgewiesen worden. Bereits am 16.11.2012 habe der Beschwerdeführer über seine Rechtsvertretung einen Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes eingebracht, welcher mit Bescheid des Bundesamtes vom 18.11.2014 als unbegründet abgewiesen worden sei. Die dagegen beim Bundesverwaltungsgericht erhobene Beschwerde sei mit Erkenntnis vom 08.05.2015, G306 2016790-1/2E, ebenfalls als unbegründet abgewiesen worden. Der Beschwerdeführer befinde sich weiterhin in „Justizhaft“. Es sei im Antrag lediglich eine Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers angeführt worden, es seien aber keine neuen Gründe für eine Aufhebung des rechtskräftigen Aufenthaltsverbotes hervorgekommen. Angesichts des wiederholten strafrechtlich relevanten Fehlverhaltens sei insbesondere aufgrund der dem Beschwerdeführer attestierten seelischen und geistigen Abartigkeit und seiner Kriminalitätsneigung weiterhin von einer Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit durch ihn auszugehen. Auch unter Beachtung der bisher absolvierten Therapien könne keine positive Zukunftsprognose gestellt werden, zumal sich der Beschwerdeführer weiterhin im Maßnahmenvollzug befinde, was auf weitere Therapiebedürftigkeit hinweise. Auch eine Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug allein könne keine Umstände herbeiführen, die zu einer Aufhebung des Aufenthaltsverbotes führen könnten.

Mit Verfahrensanordnung vom 18.04.2023 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom 18.04.2023 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

Der Bescheid wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nachweislich am 20.04.2023 zugestellt.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 19.05.2023, beim Bundesamt am 22.05.2022 (Poststempel: 19.05.2023) einlangend und im Ergebnis fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, der Beschwerde stattgeben und das mit Bescheid der BPD XXXX vom 10.11.2011 erlassene Aufenthaltsverbot aufheben.2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 19.05.2023, beim Bundesamt am 22.05.2022 (Poststempel: 19.05.2023) einlangend und im Ergebnis fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, der Beschwerde stattgeben und das mit Bescheid der BPD römisch 40 vom 10.11.2011 erlassene Aufenthaltsverbot aufheben.

Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, der Beschwerdeführer sei zunächst ab dem Jahr 2002 als Saisonier in Österreich beschäftigt gewesen, in den Jahren 2003 und 2004 jeweils einen Monat als Bauarbeiter und in den Jahren 2005 und 2006 kurzfristig bei verschiedenen Unternehmen. Seit 14.11.2006 habe er Notstandshilfe bezogen und sei bis zu seiner Inhaftierung keiner sozialversicherten Beschäftigung mehr nachgegangen. Die Vorstrafen des Beschwerdeführers wären auf die seinerzeitige psychische Erkrankung einer kombinierten Persönlichkeitsstörung zurückzuführen gewesen. Hinsichtlich der letzten strafgerichtlichen Verurteilung vom Juli 2010 sei die Begehung der strafbaren Handlungen unter dem Einfluss einer geistigen oder seelischen Abartigkeit höheren Grades festgestellt worden und die Einweisung des Beschwerdeführers in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher erfolgt. Gegen den Beschwerdeführer sei im Ergebnis ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden. Ein in der Vergangenheit gestellter Aufhebungsantrag sei erfolglos geblieben. Am 31.10.2022 habe der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes mit Hinblick auf die nunmehr bestätigte positive Zukunftsprognose eingebracht. Schon in der Stellungnahme vom 17.04.2023 nach Erhalt der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 03.01.2023 sei auf die Veränderungen im Krankheitsbild des Beschwerdeführers seit dem Einweisungsgutachten vom April 2010 hingewiesen worden, wie auch auf die erfolgreiche medizinische Behandlung. Es sei auch dargelegt worden, dass der Beschwerdeführer bereits ab Oktober 2020 an das XXXX angebunden habe werden können und seiner Beschäftigung regelmäßig und verlässlich nachgehen habe können. Diese positiven Veränderungen aufgrund der langjährigen Behandlung habe das Bundesamt aber in keiner Weise berücksichtigt. Aus dieser Stellungnahme würden zudem auch die sozialen Bezugspunkte und die Integration des Beschwerdeführers in Österreich sowie das mangelnde soziale Umfeld in seinem Herkunftsstaat ersichtlich sein. Das avisierte Gutachten zur Gefährlichkeitsprognose bis zum 30.04.2023 habe das Bundesamt nicht abgewartet. Das durchgeführte Ermittlungsverfahren des Bundesamtes sei mangelhaft und der Beschwerdeführer durch den Bescheid des Bundesamtes sowohl in einfachgesetzlich als auch in verfassungsrechtlich gestützten Rechten nach der EMRK und der GRC verletzt. Seit der Einweisung des Beschwerdeführers seien in der Zwischenzeit mehr als zwölf Jahre vergangen, in welchen sich der Gesundheitszustand sowie das Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers verändert habe. Es sei beim Antrag vom 31.10.2022 auch die Beiziehung eines Sachverständigen beantragt und dargelegt worden, dass der Beschwerdeführer gewillt sei, die Therapie fortzusetzen. Der Beschwerdeführer bedürfe der Unterstützung seiner Mutter und Geschwister, die allesamt in Österreich leben würden. Der Beschwerdeführer habe in der Justizanstalt auch ein begleitetes Sozialtraining absolviert und seien aufgrund der depot-neuroleptischen Behandlung durchwegs positive Veränderungen des Beschwerdeführers aufgetreten. Nur aufgrund des bestehenden Aufenthaltsverbotes sei ein entsprechendes Entlassungssetting in Polen etabliert worden, mit welchem der Beschwerdeführer insofern nicht einverstanden sei, als er dort über keine sozialen Anknüpfungspunkte verfüge. Wohnsitznahme, Nachbetreuung und Fortsetzung der Depotmedizin seien im Rahmen eines weiteren Aufenthalts in Österreich besser organisierbar bzw. geradezu gewährleistet. Zwischenzeitlich liege auch das Gutachten des Facharztes für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin vom 27.04.2023 vor, welches das Landesgericht für Strafsachen im Verfahren über die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers eingeholt habe. Der Gutachter komme zum Schluss, dass sich die Risikofaktoren wesentlich im Sinne einer deutlichen Verbesserung verändert hätten und die Compliance des Beschwerdeführers zur weiteren notwendigen Therapie aktuell als sehr gut eingestuft werde. Seitens des Sachverständigen sei eine fixe Wohnplatznahme und eine weitere nervenärztliche Behandlung unter Fortsetzung der neuroleptischen Depotmedikation empfohlen worden. Der Beschwerdeführer sei jedenfalls ausreichend in der Lage, das Wesen dieser Weisung einzusehen und danach zu handeln. Die Maßnahmen wären jedoch in Österreich, wo der Beschwerdeführer über familiäre Anknüpfungspunkte verfüge, jedenfalls noch besser umsetzbar, sodass ein positives Resultat geradezu gewährleistet werden könnte.Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, der Beschwerdeführer sei zunächst ab dem Jahr 2002 als Saisonier in Österreich beschäftigt gewesen, in den Jahren 2003 und 2004 jeweils einen Monat als Bauarbeiter und in den Jahren 2005 und 2006 kurzfristig bei verschiedenen Unternehmen. Seit 14.11.2006 habe er Notstandshilfe bezogen und sei bis zu seiner Inhaftierung keiner sozialversicherten Beschäftigung mehr nachgegangen. Die Vorstrafen des Beschwerdeführers wären auf die seinerzeitige psychische Erkrankung einer kombinierten Persönlichkeitsstörung zurückzuführen gewesen. Hinsichtlich der letzten strafgerichtlichen Verurteilung vom Juli 2010 sei die Begehung der strafbaren Handlungen unter dem Einfluss einer geistigen oder seelischen Abartigkeit höheren Grades festgestellt worden und die Einweisung des Beschwerdeführers in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher erfolgt. Gegen den Beschwerdeführer sei im Ergebnis ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden. Ein in der Vergangenheit gestellter Aufhebungsantrag sei erfolglos geblieben. Am 31.10.2022 habe der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes mit Hinblick auf die nunmehr bestätigte positive Zukunftsprognose eingebracht. Schon in der Stellungnahme vom 17.04.2023 nach Erhalt der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 03.01.2023 sei auf die Veränderungen im Krankheitsbild des Beschwerdeführers seit dem Einweisungsgutachten vom April 2010 hingewiesen worden, wie auch auf die erfolgreiche medizinische Behandlung. Es sei auch dargelegt worden, dass der Beschwerdeführer bereits ab Oktober 2020 an das römisch 40 angebunden habe werden können und seiner Beschäftigung regelmäßig und verlässlich nachgehen habe können. Diese positiven Veränderungen aufgrund der langjährigen Behandlung habe das Bundesamt aber in keiner Weise berücksichtigt. Aus dieser Stellungnahme würden zudem auch die sozialen Bezugspunkte und die Integration des Beschwerdeführers in Österreich sowie das mangelnde soziale Umfeld in seinem Herkunftsstaat ersichtlich sein. Das avisierte Gutachten zur Gefährlichkeitsprognose bis zum 30.04.2023 habe das Bundesamt nicht abgewartet. Das durchgeführte Ermittlungsverfahren des Bundesamtes sei mangelhaft und der Beschwerdeführer durch den Bescheid des Bundesamtes sowohl in einfachgesetzlich als auch in verfassungsrechtlich gestützten Rechten nach der EMRK und der GRC verletzt. Seit der Einweisung des Beschwerdeführers seien in der Zwischenzeit mehr als zwölf Jahre vergangen, in welchen sich der Gesundheitszustand sowie das Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers verändert habe. Es sei beim Antrag vom 31.10.2022 auch die Beiziehung eines Sachverständigen beantragt und dargelegt worden, dass der Beschwerdeführer gewillt sei, die Therapie fortzusetzen. Der Beschwerdeführer bedürfe der Unterstützung seiner Mutter und Geschwister, die allesamt in Österreich leben würden. Der Beschwerdeführer habe in der Justizanstalt auch ein begleitetes Sozialtraining absolviert und seien aufgrund der depot-neuroleptischen Behandlung durchwegs positive Veränderungen des Beschwerdeführers aufgetreten. Nur aufgrund des bestehenden Aufenthaltsverbotes sei ein entsprechendes Entlassungssetting in Polen etabliert worden, mit welchem der Beschwerdeführer insofern nicht einverstanden sei, als er dort über keine sozialen Anknüpfungspunkte verfüge. Wohnsitznahme, Nachbetreuung und Fortsetzung der Depotmedizin seien im Rahmen eines weiteren Aufenthalts in Österreich besser organisierbar bzw. geradezu gewährleistet. Zwischenzeitlich liege auch das Gutachten des Facharztes für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin vom 27.04.2023 vor, welches das Landesgericht für Strafsachen im Verfahren über die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers eingeholt habe. Der Gutachter komme zum Schluss, dass sich die Risikofaktoren wesentlich im Sinne einer deutlichen Verbesserung verändert hätten und die Compliance des Beschwerdeführers zur weiteren notwendigen Therapie aktuell als sehr gut eingestuft werde. Seitens des Sachverständigen sei eine fixe Wohnplatznahme und eine weitere nervenärztliche Behandlung unter Fortsetzung der neuroleptischen Depotmedikation empfohlen worden. Der Beschwerdeführer sei jedenfalls ausreichend in der Lage, das Wesen dieser Weisung einzusehen und danach zu handeln. Die Maßnahmen wären jedoch in Österreich, wo der Beschwerdeführer über familiäre Anknüpfungspunkte verfüge, jedenfalls noch besser umsetzbar, sodass ein positives Resultat geradezu gewährleistet werden könnte.

3. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesamt vorgelegt und langten am 09.06.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein, wo sie ursprünglich der Gerichtsabteilung G316 zugewiesen wurden.

4. Mit Schriftsatz der Rechtsvertretung vom 13.06.2023 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Das Landesgericht für Strafsachen habe inzwischen den Beschluss gefasst, den Beschwerdeführer am 19.06.2023 unter Erteilung diverser Weisungen aus dem Maßnahmenvollzug zu entlassen. Das gesamte soziale Umfeld des Beschwerdeführers, sämtliche Familienangehörige und Bekannte, würden in Österreich leben, zumal sich der Beschwerdeführer selbst seit 2002 und daher seit rund 21 Jahren im Bundesgebiet aufhalte. Es werde auf die Rechte des Beschwerdeführers nach Art. 8 EMRK verwiesen. Das Landesgericht für Strafsachen gehe aufgrund des verfahrensgegenständlichen Aufenthaltsverbotes davon aus, dass der Beschwerdeführer nach der bedingten Entlassung Österreich sofort zu verlassen habe, weshalb er in einer Nachbetreuungseinrichtung (forensisches Wohnhaus) in Polen Wohnsitz nehmen und die weitere Behandlung stattfinden solle. Mit Blick auf das völlig fehlende soziale Umfeld sei dies jedoch für den Beschwerdeführer nicht akzeptabel und sei aus diesem Grund die gegenständliche Beschwerde eingebracht worden. Im Hinblick auf die bevorstehende bedingte Entlassung am 19.06.2023 und der damit verbundenen Ausreise des Beschwerdeführers nach Polen werde beantragt, der Beschwerde vom 19.05.2023 die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.4. Mit Schriftsatz der Rechtsvertretung vom 13.06.2023 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Das Landesgericht für Strafsachen habe inzwischen den Beschluss gefasst, den Beschwerdeführer am 19.06.2023 unter Erteilung diverser Weisungen aus dem Maßnahmenvollzug zu entlassen. Das gesamte soziale Umfeld des Beschwerdeführers, sämtliche Familienangehörige und Bekannte, würden in Österreich leben, zumal sich der Beschwerdeführer selbst seit 2002 und daher seit rund 21 Jahren im Bundesgebiet aufhalte. Es werde auf die Rechte des Beschwerdeführers nach Artikel 8, EMRK verwiesen. Das Landesgericht für Strafsachen gehe aufgrund des verfahrensgegenständlichen Aufenthaltsverbotes davon aus, dass der Beschwerdeführer nach der bedingten Entlassung Österreich sofort zu verlassen habe, weshalb er in einer Nachbetreuungseinrichtung (forensisches Wohnhaus) in Polen Wohnsitz nehmen und die weitere Behandlung stattfinden solle. Mit Blick auf das völlig fehlende soziale Umfeld sei dies jedoch für den Beschwerdeführer nicht akzeptabel und sei aus diesem Grund die gegenständliche Beschwerde eingebracht worden. Im Hinblick auf die bevorstehende bedingte Entlassung am 19.06.2023 und der damit verbundenen Ausreise des Beschwerdeführers nach Polen werde beantragt, der Beschwerde vom 19.05.2023 die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

5. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.06.2023 wurde dem Beschwerdeführer die Verspätung seiner Beschwerde vorgehalten.

6. Mit Schriftsatz vom 15.06.2023 nahm der Beschwerdeführer über seine Rechtsvertretung zum Verspätungsvorhalt Stellung und verwies darin auf die Regelungen des AVG und des Feiertagsruhegesetzes.

7. Am 29.06.2023 wurde vom Geschäftsverteilungsausschuss des Bundesverwaltungsgerichtes beschlossen, dass der Gerichtsabteilung G316 die Rechtssache mit Wirksamkeit vom 1. August 2023 abgenommen wird.

8. Mit E-Mail vom 06.07.2023 teilte das Bundesamt dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass der Beschwerdeführer am selben Tag aus dem Maßnahmenvollzug in der Justizanstalt entlassen worden und in weiterer Folge gemäß § 24 BFA-VG festgenommen worden sei. Es sei weiters geplant, den Beschwerdeführer am 07.07.2023 per Bahn nach Polen abzuschieben, falls der Beschwerde nicht die aufschiebende Wirkung zuerkannt werde.8. Mit E-Mail vom 06.07.2023 teilte das Bundesamt dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass der Beschwerdeführer am selben Tag aus dem Maßnahmenvollzug in der Justizanstalt entlassen worden und in weiterer Folge gemäß Paragraph 24, BFA-VG festgenommen worden sei. Es sei weiters geplant, den Beschwerdeführer am 07.07.2023 per Bahn nach Polen abzuschieben, falls der Beschwerde nicht die aufschiebende Wirkung zuerkannt werde.

9. Nach einer Rückmeldung des Bundesverwaltungsgerichtes per E-Mail vom 07.07.2023 wurde diesem von Seiten des Bundesamtes der Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen vom 02.06.2023 am 07.07.2023 über die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Maßnahmenvollzug sowie die Fortführung der therapeutischen Maßnahmen in Polen übermittelt. Am 08.07.2023 wurde der Beschwerdeführer mit der Bahn nach Polen abgeschoben.

10. Am 01.08.2023 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung G316 aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 29.06.2023 abgenommen und der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung G315 neu zugewiesen.

11. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.08.2023 wurde der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung über den Zuständigkeitsübergang des gegenständlichen Verfahrens auf die Gerichtsabteilung G315 mit 01.08.2023 informiert und darüber in Kenntnis gesetzt, dass die gegenständliche Beschwerde als rechtzeitig angesehen werde. Darüber hinaus wurde die vorläufige Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichtes zum Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mitgeteilt, wonach dieser als unzulässig zurückzuweisen sein werde.

12. Am 09.08.2023 langte die schriftliche Stellungnahme des Beschwerdeführers mit Schriftsatz der Rechtsvertretung vom selben Tag beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin wurde der im Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.08.2023 mitgeteilten vorläufigen Rechtsansicht in Bezug auf den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne substantiierte Begründung widersprochen.

13. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.08.2023, G315 2016790-2/15Z, wurde der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, als unzulässig zurückgewiesen und dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 18.04.2023 die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.

14. Die Behandlung der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wurde mit Beschluss vom 04.10.2024 zur Zl E 3066/2023-5 abgelehnt; unter einem wurde die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

15. Mit Parteiengehör vom 30.03.2024 wurde dem Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung mitgeteilt, dass das Bundesverwaltungsgericht beabsichtigt, die Rechtssache zu entscheiden und wurde der Beschwerdeführer zeitgleich eingeladen, dem Gericht über eine allfällig zwischenzeitig erfolgte Änderung der Sachlage zu berichten oder Beweismittel beizubringen, die der Rechtsansicht des Beschwerdeführers dienlich sind.

16. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes, Zl. Ra 2023/21/0184-15, wurde die Revision zurückgewiesen.

17. Mit Stellungnahme vom 11.04.2024 wurde von Seiten des Beschwerdeführers mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer alle seine Anträge aufrecht hält; es werde um Entscheidung ersucht.

18. Seither sind keine weiteren Mitteilungen ergangen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Polen. Seine Identität steht fest (vgl. etwa Fremdenregisterauszug vom 30.08.2023 und dort angeführte Ausweisdaten; aktenkundige Kopien der polnischen Geburtsurkunde samt beglaubigter Übersetzung, AS 33).1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Polen. Seine Identität steht fest vergleiche etwa Fremdenregisterauszug vom 30.08.2023 und dort angeführte Ausweisdaten; aktenkundige Kopien der polnischen Geburtsurkunde samt beglaubigter Übersetzung, AS 33).

Er verfügte in Österreich über nachfolgende Wohnsitzmeldungen (vgl. aktenkundiger Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 30.08.2023, Daten zuletzt eingesehen am 22.05.2024):Er verfügte in Österreich über nachfolgende Wohnsitzmeldungen vergleiche aktenkundiger Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 30.08.2023, Daten zuletzt eingesehen am 22.05.2024):

-        13.05.2002 bis 03.07.2003 Hauptwohnsitz

-        02.09.2003 bis 17.04.2009 Hauptwohnsitz

-        04.09.2008 bis 03.11.2008 Nebenwohnsitz Justizanstalt

-        02.02.2010 bis 06.07.2023 Hauptwohnsitz Justizanstalten

Der Beschwerdeführer war im Jahr 2002 als Saisonier, in den Jahren 2003 und 2004 jeweils einmonatig als Bauarbeiter und in den Jahren 2005 und 2006 kurzfristig bei verschiedenen Unternehmen als Arbeiter tätig und verfügte über die entsprechenden Aufenthaltsberechtigungen. Von 14.11.2006 bis zu seiner Inhaftierung im November 2009 bezog der Beschwerdeführer jedoch Notstandshilfe und ging kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis mehr ein (vgl. etwa Feststellungen im Bescheid der BPD vom 16.08.2010, AS 4, sowie im Bescheid des UVS vom 16.05.2011, AS 19 f; Feststellungen im Bescheid des Bundesamtes vom 18.11.2014, AS 82; Beschwerdevorbringen, AS 191; Sozialversicherungsdatenauszug vom 30.08.2023; Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes im Erkenntnis vom 08.05.2015, AS 109).Der Beschwerdeführer war im Jahr 2002 als Saisonier, in den Jahren 2003 und 2004 jeweils einmonatig als Bauarbeiter und in den Jahren 2005 und 2006 kurzfristig bei verschiedenen Unternehmen als Arbeiter tätig und verfügte über die entsprechenden Aufenthaltsberechtigungen. Von 14.11.2006 bis zu seiner Inhaftierung im November 2009 bezog der Beschwerdeführer jedoch Notstandshilfe und ging kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis mehr ein vergleiche etwa Feststellungen im Bescheid der BPD vom 16.08.2010, AS 4, sowie im Bescheid des UVS vom 16.05.2011, AS 19 f; Feststellungen im Bescheid des Bundesamtes vom 18.11.2014, AS 82; Beschwerdevorbringen, AS 191; Sozialversicherungsdatenauszug vom 30.08.2023; Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes im Erkenntnis vom 08.05.2015, AS 109).

Der Beschwerdeführer hat keine Kinder und keine Sorgepflichten. Die am 11.08.2003 geschlossene Ehe des Beschwerdeführers mit Frau XXXX wurde Ende des Jahres 2006 geschieden (vgl. Feststellungen im Bescheid der BPD vom 16.08.2010, AS 4, sowie im Bescheid des UVS vom 16.05.2011, AS 19 f; Feststellungen im Bescheid des Bundesamtes vom 18.11.2014, AS 82; Beschwerdevorbringen, AS 195; Auszug aus dem Zentralen Melderegister).Der Beschwerdeführer hat keine Kinder und keine Sorgepflichten. Die am 11.08.2003 geschlossene Ehe des Beschwerdeführers mit Frau römisch 40 wurde Ende des Jahres 2006 geschieden vergleiche Feststellungen im Bescheid der BPD vom 16.08.2010, AS 4, sowie im Bescheid des UVS vom 16.05.2011, AS 19 f; Feststellungen im Bescheid des Bundesamtes vom 18.11.2014, AS 82; Beschwerdevorbringen, AS 195; Auszug aus dem Zentralen Melderegister).

1.2. Gegen den Beschwerdeführer musste von Organen des Polizeikommissariat Simmering, aktenkundig unter GZ: XXXX und XXXX , jeweils am 09.10.2004 sowie am 30.08.2005 eine Wegweisung und ein Betretungsverbot gemäß § 38a SPG, wegen dessen Gewalttätigkeit gegenüber seiner damaligen Ehegattin ausgesprochen werden (vgl. etwa Feststellungen im Bescheid des UVS vom 16.05.2011, AS 19 f; Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes im Erkenntnis vom 08.05.2015, AS 109).1.2. Gegen den Beschwerdeführer musste von Organen des Polizeikommissariat Simmering, aktenkundig unter GZ: römisch 40 und römisch 40 , jeweils am 09.10.2004 sowie am 30.08.2005 eine Wegweisung und ein Betretungsverbot gemäß Paragraph 38 a, SPG, wegen dessen Gewalttätigkeit gegenüber seiner damaligen Ehegattin ausgesprochen werden vergleiche etwa Feststellungen im Bescheid des UVS vom 16.05.2011, AS 19 f; Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes im Erkenntnis vom 08.05.2015, AS 109).

1.3. Der Beschwerdeführer wurde im Zeitraum 08.03.2005 bis 02.07.2010 wegen nachfolgender Straftaten verurteilt (vgl. Strafregisterauszug vom 30.08.2023 iVm. den im Bescheid des UVS Wien vom 16.05.2011, AS 20 ff, bzw. dem Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen vom 02.06.2023 zur bedingten Entlassung des Beschwerdeführers, OZ 9, festgestellten und diesen Verurteilungen zugrundeliegenden Straftaten):1.3. Der Beschwerdeführer wurde im Zeitraum 08.03.2005 bis 02.07.2010 wegen nachfolgender Straftaten verurteilt vergleiche Strafregisterauszug vom 30.08.2023 in Verbindung mit den im Bescheid des UVS Wien vom 16.05.2011, AS 20 ff, bzw. dem Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen vom 02.06.2023 zur bedingten Entlassung des Beschwerdeführers, OZ 9, festgestellten und diesen Verurteilungen zugrundeliegenden Straftaten):

1.3.1. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 08.03.2005, XXXX , rechtskräftig am 11.10.2005 wurde der Beschwerdeführer wegen Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB – schlussendlich rechtskräftig – zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je EUR 15,00 (gesamt EUR 900,00) und im Nichteinbringungsfalle zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen verurteilt, wobei ein Teil der Geldstrafe von 30 Tagessätzen (gesamt EUR 450,00) bzw. 15 Tage der Ersatzfreiheitsstrafe bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen wurde. 1.3.1. Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 08.03.2005, römisch 40 , rechtskräftig am 11.10.2005 wurde der Beschwerdeführer wegen Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB – schlussendlich rechtskräftig – zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je EUR 15,00 (gesamt EUR 900,00) und im Nichteinbringungsfalle zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen verurteilt, wobei ein Teil der Geldstrafe von 30 Tagessätzen (gesamt EUR 450,00) bzw. 15 Tage der Ersatzfreiheitsstrafe bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen wurde.

Der Verurteilung lag einerseits zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 28.08.2004 einem Mann, der sich beim Beschwerdeführer über die Störung seiner Nachtruhe beschwert hatte, mehrere Schläge versetzte, sodass dieser zu Boden ging und er dann noch weiter auf ihn einschlug, sowie andererseits, dass er am 09.10.2004 seiner damaligen Ehefrau im Streit eine Ohrfeige versetzte und ihren Kopf gegen die Hauswand schlug, wodurch sie Beulen, Hautrötungen und eine Verletzung der Unterlippe erlitt.

Die Probezeit wurde mit nachfolgender Verurteilung durch das Bezirksgericht XXXX vom 01.06.2006 auf fünf Jahre verlängert.Die Probezeit wurde mit nachfolgender Verurteilung durch das Bezirksgericht römisch 40 vom 01.06.2006 auf fünf Jahre verlängert.

1.3.2. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 01.06.2006, XXXX , rechtskräftig am 07.06.2006, wurde der Beschwerdeführer zu einer unbedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je EUR 5,00 (gesamt EUR 100,00) sowie im Nichteinbringungsfalle zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen verurteilt, weil er am 30.07.2005 versuchte, in einer Supermarktfiliale vier Dosen Bier zu stehlen.1.3.2. Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 01.06.2006, römisch 40 , rechtskräftig am 07.06.2006, wurde der Beschwerdeführer zu einer unbedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je EUR 5,00 (gesamt EUR 100,00) sowie im Nichteinbringungsfalle zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen verurteilt, weil er am 30.07.2005 versuchte, in einer Supermarktfiliale vier Dosen Bier zu stehlen.

1.3.3. Mit einem weiteren Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 27.02.2009, XXXX , rechtskräftig am 02.03.2009, wurde der Beschwerdeführer wegen Körperverletzung und Sachbeschädigung zu einer bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehenen Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt. Die bedingte Strafnachsicht wurde jedoch mit der nachfolgenden Verurteilung des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 02.07.2010 widerrufen.1.3.3. Mit einem weiteren Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 27.02.2009, römisch 40 , rechtskräftig am 02.03.2009, wurde der Beschwerdeführer wegen Körperverletzung und Sachbeschädigung zu einer bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehenen Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt. Die bedingte Strafnachsicht wurde jedoch mit der nachfolgenden Verurteilung des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 02.07.2010 widerrufen.

Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer, nachdem er am 02.05.2008 gegen 23:00 Uhr wegen Trunkenheit und Anpöbeln von Gästen aus einem Lokal verwiesen worden war, um ca. 02:00 Uhr morgens in das Lokal zurückkehrte und so heftig auf den Lokalbetreiber einschlug, dass dieser mehrere blutenden Wunden davontrug. Von den einschreitenden Beamten konnte der Beschwerdeführer nur unter Anwendung von Körperkraft festgenommen werden. Zuvor hatte er am 22.03.2008 in einer U-Bahnstation eine Angestellte der Stationsaufsicht, von der er einen Fahrschein verlangte hatte, als Hure beschimpft und mit der Faust so fest gegen die Scheibe des Stationsaufsichtsraumes geschlagen, dass die Scheibe aus der Verankerung gerissen wurde.

1.3.4. Zuletzt wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 02.07.2010, XXXX , rechtskräftig am 02.07.2010, wegen Verleumdung, falscher Beweisaussage vor einer Verwaltungsbehörde, des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt, der versuchten Nötigung, der Sachbeschädigung und der fahrlässigen schweren Körperverletzung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr verurteilt und er darüber hinaus gemäß § 21 Abs. 2 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen.1.3.4. Zuletzt wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 02.07.2010, römisch 40 , rechtskräftig am 02.07.2010, wegen Verleumdung, falscher Beweisaussage vor einer Verwaltungsbehörde, des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt, der versuchten Nötigung, der Sachbeschädigung und der fahrlässigen schweren Körperverletzung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr verurteilt und er darüber hinaus gemäß Paragraph 21, Absatz 2, StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen.

Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 17.08.2009 einen Polizeibeamten sowie einen Polizeischüler dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung aussetzte, dass er sie einer von Amts wegen zu verfolgenden, mit Strafe bedrohten Handlung, nämlich des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB falsch verdächtigte, obwohl er wusste, dass die Verdächtigung falsch war, indem er in seiner Vernehmung als Zeuge durch Beamte des Büros für besondere Ermittlungen behauptete, er sei von den beiden geschlagen worden und habe dadurch die bei der amtsärztlichen Untersuchung festgestellten Verletzungen, nämlich Hautabschürfungen am Oberkörper, am Oberarm und im rechten Fußbereich sowie eine Prellung der linken Gesäßhälfte erlitten. Ebenfalls am 17.08.2009 hat er durch diese angeführte Handlung als Zeuge bei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache in einem Ermittlungsverfahren der Kriminalpolizei falsch ausgesagt. Er hat weiters Beamte (Exekutivbedienstete) mit Gewalt bzw. durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Verletzung am Körper, an einer Amtshandlung zu hindern versucht, und zwar am 10.09.2009 zwei Beamte an der Sachverhaltsfeststellung sowie der Feststellung seiner Identität, indem er einem von beiden plötzlich und unerwartet mit beiden Händen einen Stoß gegen dessen Oberkörper versetzte, mehrmals in ihre Richtung trat und mit geballten Fäusten auf sie einschlug; am 08.12.2009 einen Beamten an der Sachverhaltsdarstellung wegen der noch zu beschreibenden strafbaren Handlungen, indem er diesem mehrfach Stöße gegen seine Schultern versetzte bzw. im sinngemäß zurief: „Wehe, es kommt jemand in die Wohnung, weil dann passiert etwas!“ sowie durch den Zuruf: „Und jetzt mach ich euch fertig.“, wodurch sich dieser dazu vom Betreten seiner Wohnung Abstand zu nehmen, bzw. zum Verlassen des Vorfallortes gezwungen sah; sowie am 08.12.2009 zwei Polizeibeamte an seiner Festnahme, indem er gegen die Durchsetzung der Festnahme, nachdem ihn einer der Beamten an einem Arm ergriffen hatte, mit der anderen Hand auf ihn einschlug, ohne ihn zu treffen, sohin mit aktiv eingesetzter Körperkraft heftige Gegenwehr leistete. Er hat weiters Personen mit Gewalt und durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Verletzung am Körper zu Hand

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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