TE Bvwg Erkenntnis 2024/5/28 G306 2286762-1

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Veröffentlicht am 28.05.2024
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Entscheidungsdatum

28.05.2024

Norm

AsylG 2005 §10 Abs3
AsylG 2005 §57
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs3
FPG §52 Abs9
FPG §55
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


G306 2286757-1/4E

G306 2286762-1/4E

G306 2286759-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerden 1) der XXXX , geb. XXXX , 2) des mj. XXXX , geb. XXXX , und 3) des mj. XXXX , geb. XXXX , alle StA. Serbien, die minderjährigen Beschwerdeführer gesetzlich vertreten durch die Mutter Jovana STOJANOVI?, geb. 13.05.1990, alle rechtlich vertreten durch RA Mag. Stefan ERRATH in 1060 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.01.2024, Zahlen 1) XXXX , 2) XXXX und 3) XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerden 1) der römisch 40 , geb. römisch 40 , 2) des mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , und 3) des mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA. Serbien, die minderjährigen Beschwerdeführer gesetzlich vertreten durch die Mutter Jovana STOJANOVI?, geb. 13.05.1990, alle rechtlich vertreten durch RA Mag. Stefan ERRATH in 1060 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.01.2024, Zahlen 1) römisch 40 , 2) römisch 40 und 3) römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)       Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B)       Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Erstbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF1) ist die Mutter der minderjährigen Zweit- und Drittbeschwerdeführer (im Folgenden: BF2 und BF3).

2. Am XXXX .2021 ehelichte die BF1 den Vater der BF2 und BF3.2. Am römisch 40 .2021 ehelichte die BF1 den Vater der BF2 und BF3.

3. Die BF1 und BF2 reisten zuletzt am 03.05.2022 in das Bundesgebiet ein. Der BF3 wurde im Bundesgebiet geboren.

4. Am 24.06.2022 stellte der BF2 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“, welcher von der zuständigen NAG Behörde am 17.05.2023 abgewiesen wurde.

5. Am 16.08.2023 stellten die BF die gegenständlichen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK „Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens“ gemäß § 55 Abs. 2 AsylG.5. Am 16.08.2023 stellten die BF die gegenständlichen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK „Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens“ gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG.

6. Mit Schreiben vom 28.08.2023, der im Spruch genannten Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) der BF zugestellt am 04.09.2023, forderte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) die BF auf, im Rahmen einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme, innerhalb von zwei Wochen näher angeführte Dokumente vorzulegen und näher ausgeführte Fragen zu beantworten.6. Mit Schreiben vom 28.08.2023, der im Spruch genannten Rechtsvertretung (im Folgenden: Regierungsvorlage der BF zugestellt am 04.09.2023, forderte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) die BF auf, im Rahmen einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme, innerhalb von zwei Wochen näher angeführte Dokumente vorzulegen und näher ausgeführte Fragen zu beantworten.

7. Am 29.09.2023 brachten die BF eine diesbezügliche Stellungnahme ein.

8. Am 10.11.2023 wurde die BF1 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) einvernommen.

9. Mit oben im Spruch angeführten Bescheiden des BFA, der RV der BF zugestellt am 19.01.2024, wurden die Anträge der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die BF gemäß § 52 Abs. 3 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise drei Monate (Spruchpunkt IV.).9. Mit oben im Spruch angeführten Bescheiden des BFA, der Regierungsvorlage der BF zugestellt am 19.01.2024, wurden die Anträge der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die BF gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch II.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt römisch III.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise drei Monate (Spruchpunkt römisch IV.).


10. Mit Schriftsatz vom 14.02.2024, beim BFA eingebracht am selben Tag, erhoben die BF durch die im Spruch angeführte RV Beschwerden gegen diese Bescheide an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG). 10. Mit Schriftsatz vom 14.02.2024, beim BFA eingebracht am selben Tag, erhoben die BF durch die im Spruch angeführte Regierungsvorlage Beschwerden gegen diese Bescheide an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).

Darin wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, in der Sache selbst zu entscheiden, die Rückkehrentscheidung zu beheben und die beantragten Aufenthaltstitel zu erteilen, in eventu die angefochtenen Bescheide aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung neuer Bescheide an die Behörde zurückzuverweisen.

11. Die gegenständlichen Beschwerden und die zugehörigen Verwaltungsakte wurden dem BVwG vom BFA am 15.02.2024 vorgelegt, wo sie am 19.02.2024 einlangten.

12. Mit Parteiengehör des BVwG vom 16.04.2024, der RV der BF zugestellt am 19.04.2024, übermittelte das BVwG den BF das Länderinformationsblatt zu Serbien vom 16.01.2024 und forderte die BF auf, Unterlagen hinsichtlich ihres Privat- und Familienlebens, insbesondere medizinische Unterlagen betreffend den BF2, vorzulegen und räumte eine Frist zur Stellungnahme von drei Wochen ein.12. Mit Parteiengehör des BVwG vom 16.04.2024, der Regierungsvorlage der BF zugestellt am 19.04.2024, übermittelte das BVwG den BF das Länderinformationsblatt zu Serbien vom 16.01.2024 und forderte die BF auf, Unterlagen hinsichtlich ihres Privat- und Familienlebens, insbesondere medizinische Unterlagen betreffend den BF2, vorzulegen und räumte eine Frist zur Stellungnahme von drei Wochen ein.

13. Die BF erstatteten hierauf keine Antwort.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person der BF:

1.1.1. Die BF führen die im Spruch angegebenen Identitäten (Namen und Geburtsdaten) und sind serbische Staatsangehöriger. Ihre Muttersprache ist Serbisch.

Die BF1 wurde in Belgrad, Serbien, geboren und hat dort acht Jahre lang die Schule besucht. Sie hat in der Landwirtschaft ausgeholfen; ansonsten war sie Hausfrau.

Der BF2 wurde in Belgrad, Serbien, geboren und besuchte im Herkunftsstaat den Kindergarten. Aufgrund der Schulpflicht in Serbien ab dem Vorschulalter (bis zum 15. Lebensjahr) und der Einreise des BF2 im Alter von beinahe XXXX Jahren, ist davon auszugehen, dass der BF2 auch die Schule in Serbien besucht hat. Der BF2 wurde in Belgrad, Serbien, geboren und besuchte im Herkunftsstaat den Kindergarten. Aufgrund der Schulpflicht in Serbien ab dem Vorschulalter (bis zum 15. Lebensjahr) und der Einreise des BF2 im Alter von beinahe römisch 40 Jahren, ist davon auszugehen, dass der BF2 auch die Schule in Serbien besucht hat.

Der BF3 wurde im Bundesgebiet geboren.

Vor ihrer Einreise in das Bundesgebiet waren die BF1 und der BF2 bei der Mutter und dem Bruder der BF1 in XXXX (Vorstadtbezirk Belgrads) im Ort XXXX , wohnhaft. Vor ihrer Einreise in das Bundesgebiet waren die BF1 und der BF2 bei der Mutter und dem Bruder der BF1 in römisch 40 (Vorstadtbezirk Belgrads) im Ort römisch 40 , wohnhaft.

1.1.2. Die BF1 und der BF3 sind gesund.

Der mj. BF2 ist taubstumm. Der BF2 befand sich am XXXX 2022, am XXXX .2022 und am XXXX .2022 in ambulanter Behandlung in einem Krankenhaus im Bundesgebiet. In den diesbezüglichen Unterlagen wurde festgehalten, dass der BF2 nur einzelne Wörter spreche. Der mj. BF2 ist taubstumm. Der BF2 befand sich am römisch 40 2022, am römisch 40 .2022 und am römisch 40 .2022 in ambulanter Behandlung in einem Krankenhaus im Bundesgebiet. In den diesbezüglichen Unterlagen wurde festgehalten, dass der BF2 nur einzelne Wörter spreche.

Am XXXX .2023 wurden dem BF2 im Bundesgebiet Cochlea Implantate (CI) beidseitig eingesetzt. Der BF2 befand sich diesbezüglich von XXXX .2023 bis XXXX .2023 in stationärer Behandlung. Dem stationären Patientenbrief des XXXX vom XXXX .2023 sind die Diagnose bei Entlassung „Hörverlust, nicht näher bezeichnet“, die durchgeführten Maßnahmen „CI bds. am XXXX .2023 in ITN und CI-RÖ am XXXX .2023“ sowie als empfohlene Medikation Nureflex und Augmentin zu entnehmen. Am römisch 40 .2023 wurden dem BF2 im Bundesgebiet Cochlea Implantate (CI) beidseitig eingesetzt. Der BF2 befand sich diesbezüglich von römisch 40 .2023 bis römisch 40 .2023 in stationärer Behandlung. Dem stationären Patientenbrief des römisch 40 vom römisch 40 .2023 sind die Diagnose bei Entlassung „Hörverlust, nicht näher bezeichnet“, die durchgeführten Maßnahmen „CI bds. am römisch 40 .2023 in ITN und CI-RÖ am römisch 40 .2023“ sowie als empfohlene Medikation Nureflex und Augmentin zu entnehmen.

Es wurden keine aktuellen ärztlichen Unterlagen betreffend den BF2 vorgelegt.

Der BF2 wurde bereits im Herkunftsstaat medizinisch behandelt. So gab die BF1 an, dass der BF2 in Serbien ein Hörgerät vom Sozialamt bekommen habe, aber trotzdem nichts gehört habe. Man habe ihr gesagt, dass man in Serbien nichts mehr machen könne. Laut dem Vater des BF2 hätten die Ärzte in Serbien nichts festgestellt und sei ein MRT vor drei Jahren unauffällig gewesen. In Serbien habe es bisher einmal einen Hörgeräte-Trageversuch gegeben.

1.2. Zum (Privat-)Leben der BF in Österreich:

1.2.1. Die BF1 und der BF2 reisten am 03.05.2022 in das Bundesgebiet ein und halten sich seither durchgehend in Österreich auf. Der BF3 wurde im Bundesgebiet geboren.

Die BF leben im gemeinsamen Haushalt mit ihrem Ehemann bzw. Vater und dem nunmehr geborenen dritten Kind der BF1.

Aus der Kopie des serbischen Reisepasses der BF1 sind folgende Ein- und Ausreisestempel ersichtlich:

?        03.10.2021 Einreisestempel Ungarn

?        12.12.2021 Ausreisestempel Ungarn

?        13.01.2022 Einreisestempel Ungarn

?        26.01.2022 Ausreisestempel Ungarn

?        03.05.2022 Einreisestempel Ungarn

Aus der Kopie des serbischen Reisepasses des BF2 ist ein ungarischer Einreisestempel vom 03.05.2022 ersichtlich.

1.2.2. Am 24.06.2022 stellte der BF2 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“, welcher von der zuständigen NAG Behörde am 12.04.2023 abgewiesen wurde. Der BF2 zog die dagegen erhobene Beschwerde in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 10.07.2023 zurück

1.2.3. Am XXXX ehelichte die BF1 den Vater der mj. BF2 und BF3, XXXX , XXXX , StA. Serbien, in XXXX , Serbien. 1.2.3. Am römisch 40 ehelichte die BF1 den Vater der mj. BF2 und BF3, römisch 40 , römisch 40 , StA. Serbien, in römisch 40 , Serbien.

Der Ehemann bzw. Vater der BF weist seit dem Jahr 2000 eine durchgehende Hauptwohnsitzmeldung im Bundesgebiet auf und ist im Besitz eines bis zum 22.09.2025 gültigen Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“.

Der Ehemann bzw. Vater der BF ist erwerbstätig und bezog im Jänner 2023 ein Nettoeinkommen iHv € 1.654,92, im Februar 2023 iHv € 2.442,35, im März 2023 iHv € 1.653,11, im Juni 2023 iHv € 1.991,61, im Juli 2023 iHv € 1.752,87 und im August 2023 iHv € 2.525,80.

1.2.4. Am XXXX wurde das dritte Kind der BF1 und ihres Ehemannes, XXXX , StA. Serbien, im Bundesgebiet geboren. Betreffend dieses Kind wurden bisher keine Schritte zur etwaigen Erlangung eines Aufenthaltstitels gesetzt.1.2.4. Am römisch 40 wurde das dritte Kind der BF1 und ihres Ehemannes, römisch 40 , StA. Serbien, im Bundesgebiet geboren. Betreffend dieses Kind wurden bisher keine Schritte zur etwaigen Erlangung eines Aufenthaltstitels gesetzt.

1.2.5. Die BF verfügen über kein Vermögen keine Ersparnisse. Sie leben von der finanziellen Unterstützung durch den Ehemann bzw. Vater sowie den Vater und die Schwester des Ehemannes bzw. Vaters.

1.2.6. Am 16.08.2023 stellten die BF die gegenständlichen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK „Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens“ gemäß § 55 Abs. 1 AsylG. Mit gegenständlich angefochtenen Bescheiden wurden die Anträge der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG abgewiesen. Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die BF gemäß § 52 Abs. 3 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen, gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig sei, gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise drei Monate.1.2.6. Am 16.08.2023 stellten die BF die gegenständlichen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK „Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens“ gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG. Mit gegenständlich angefochtenen Bescheiden wurden die Anträge der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG abgewiesen. Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die BF gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen, gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig sei, gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise drei Monate.

Die BF hielten sich zum Zeitpunkt der Erlassung der gegenständlichen Bescheide des BFA unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Die BF kommen ihrer Ausreiseverpflichtung beharrlich nicht nach.

1.2.7. Die BF1 weist im Bundesgebiet folgende Wohnsitzmeldungen auf:

?        22.10.2021 – 25.01.2022 Nebenwohnsitz

?        16.05.2022 – laufend  Hauptwohnsitz

Der BF2 weist seit dem 13.06.2022 und der BF3 seit dem 05.07.2023 eine aufrechte Hauptwohnsitzmeldung im Bundesgebiet auf.

1.2.8. Aus dem Sozialversicherungsdatenauszug der BF1 ergeben sich keine Erwerbstätigkeiten im Bundesgebiet.

1.2.9. Die BF1 ist im Bundesgebiet strafgerichtlich unbescholten. Die BF2 und BF3 sind strafunmündig.

1.2.10. Die BF1 hat am 12.04.2023 die Deutschprüfung auf Niveau A1 bestanden. Sie war weder ehrenamtlich tätig, noch ist sie Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation. Wie oben festgestellt, war die BF1 im Bundesgebiet nie erwerbstätig. Sie ist sohin nicht am österreichischen Arbeitsmarkt integriert und geht auch derzeit keiner Erwerbstätigkeit nach. Sie verfügt über keine verbindliche Arbeitszusage.

Der mj. BF2 besucht seit dem Schuljahr 2022/2023 die Schule für Gehörlose im Bundesgebiet.

Die BF verfügen außerhalb ihrer Kernfamilie über keine verwandtschaftlichen oder sonstigen sozialen Bindungen im Bundesgebiet.

Es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer tiefgreifenden Integration der BF in beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.

1.3. Zur Rückkehrsituation der BF in ihrem Herkunftsland:

1.3.1. Die BF müssen im Falle ihrer Rückkehr mit keinem gänzlichen Entzug ihrer Lebensgrundlage rechnen und würden nicht in eine existenzbedrohende Notlage oder medizinische Notlage geraten.

Im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat droht den BF kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention.Im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat droht den BF kein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention.

Fest steht, dass die BF in Serbien keiner sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen wären sowie im Falle ihrer Rückkehr in keine existenzgefährdende Notsituation geraten würden oder als Zivilperson keiner ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen oder internationalen Konfliktes ausgesetzt wären.

1.3.2. Die BF1 ist arbeitsfähig und gesund. Sie verfügt über Schulbildung in Serbien und hat den überwiegenden und prägenden Teil ihres bisherigen Lebens in Serbien verbracht. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass die BF1 nicht in der Lage wäre, ihren sowie den Lebensunterhalt der Kinder zu bestreiten, notfalls auch über Gelegenheitsjobs und Hilfstätigkeiten. Außergewöhnliche Gründe, die eine Rückkehr der BF ausschließen, bestehen nicht.

1.3.3. Die Mutter und der Bruder der BF1 leben in Serbien. Den BF war es bereits in der Vergangenheit jahrelang möglich, in Serbien zu leben. Es ist nicht ersichtlich, weshalb das soziale Netzwerk der BF diese bei einer Rückkehr nach Serbien nicht unterstützen könnte. Neben der Hilfe durch die Familie bzw. Freunde der BF besteht auch die Möglichkeit, dass die BF karitative Hilfe oder Sozialhilfe erhalten. Überdies sind keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass die BF nicht erneut bzw. weiterhin von ihrem Ehemann bzw. Vater finanziell unterstützt werden und nicht erneut bei der Mutter und dem Bruder der BF1 Unterkunft nehmen könnten.

Die medizinische Behandlung des BF2 ist in Serbien möglich.

Gemäß § 1 Z 6 HStV (Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009 idF BGBl. II Nr. 129/2022) gilt Serbien als sicherer Herkunftsstaat.Gemäß Paragraph eins, Ziffer 6, HStV (Herkunftsstaaten-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2022,) gilt Serbien als sicherer Herkunftsstaat.

1.3.4. Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Serbien, Version 5 vom 16.01.2024, gekürzt wiedergegeben:

Relevante Bevölkerungsgruppen

FRAUEN

Letzte Änderung 2024-01-16 10:46

Das Gesetz sieht für Frauen in allen Bereichen den gleichen Rechtsstatus und die gleichen Rechte vor wie für Männer, aber die Regierung setzt diese Gesetze nicht immer durch (USDOS 21.3.2023; vgl. AA 11.8.2023).Das Gesetz sieht für Frauen in allen Bereichen den gleichen

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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