Entscheidungsdatum
13.06.2024Norm
BBG §40Spruch
G303 2277547-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Vorsitzende sowie den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER und die fachkundige Laienrichterin Petra ILLICHMANN als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, vom 21.03.2023, Zl. OB: XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Vorsitzende sowie den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER und die fachkundige Laienrichterin Petra ILLICHMANN als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, vom 21.03.2023, Zl. OB: römisch 40 , betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) brachte am 14.11.2022 über die Zentrale Poststelle beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ein. Mit der Antragstellung wurden medizinische Beweismittel in Vorlage gebracht.
2. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.
2.1. In dem eingeholten Gutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Chirurgie, vom 12.02.2023, (vidiert am 13.02.2023 von Dr. XXXX ) wurde basierend auf der persönlichen Untersuchung der BF am XXXX 2023, im Wesentlichen folgendes festgehalten: 2.1. In dem eingeholten Gutachten von Dr. römisch 40 , Facharzt für Chirurgie, vom 12.02.2023, (vidiert am 13.02.2023 von Dr. römisch 40 ) wurde basierend auf der persönlichen Untersuchung der BF am römisch 40 2023, im Wesentlichen folgendes festgehalten:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos. Nr.
GdB %
1
Zustand nach Knieoberflächenersatz beidseits mit Beugelimitierung links auf 70°
Oberster Richtsatzwert
02.05.19
30
2
Bluthochdruck unter Kombinationstherapie
Fixer Richtsatzwert
05.01.02
20
3
Zustand nach Beinvenenthrombose unter Xarelto-Therapie
Unterster Richtsatzwert – Analogposition
05.08.01
10
Gesamtgrad der Behinderung
30 v.H.
Als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt, dass dieser aus der führenden Gesundheitsstörung (GS) 1 resultiere und durch die weiteren Gesundheitsstörungen GS 2 und 3 aufgrund der fehlenden negativ wechselseitigen Beeinflussung nicht weiter angehoben werde.
3. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 14.02.2023 wurde der BF das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung eine schriftliche Stellungnahme einzubringen.
3.1. Am 03.03.2023 langte eine Ärztliche Stellungnahme von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 27.02.2023 bei der belangten Behörde ein. Darin wird unter anderem stellungnehmend zum Ergebnis der Beweisaufnahme festgehalten, dass sich die BF ihrer Aussage nach, bei der Untersuchung nicht bis auf die Unterwäsche entkleidet habe. Durch die Einschränkung des rechten Kniegelenkes auf 90 Grad und des linken Kniegelenkes auf 70 Grad Beugung sei es der BF nicht möglich in Parklücken ohne maximale Öffnung der Autotür den Pkw zu verlassen. Durch die Einnahme eines harntreibenden Medikamentes und der Dranginkontinenz sei es ihr nicht möglich, weite Gehstrecken zurückzulegen, zumal die Beinvenenthrombose sie an schnellem Gange hindere. Insofern sei die Nichtanerkennung einer wechselseitigen Beeinflussung nicht nachvollziehbar. Abschließend wurde um die Erstellung eines internen Gutachtens zur Beurteilung der cardialen Beeinträchtigung ersucht.3.1. Am 03.03.2023 langte eine Ärztliche Stellungnahme von Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 27.02.2023 bei der belangten Behörde ein. Darin wird unter anderem stellungnehmend zum Ergebnis der Beweisaufnahme festgehalten, dass sich die BF ihrer Aussage nach, bei der Untersuchung nicht bis auf die Unterwäsche entkleidet habe. Durch die Einschränkung des rechten Kniegelenkes auf 90 Grad und des linken Kniegelenkes auf 70 Grad Beugung sei es der BF nicht möglich in Parklücken ohne maximale Öffnung der Autotür den Pkw zu verlassen. Durch die Einnahme eines harntreibenden Medikamentes und der Dranginkontinenz sei es ihr nicht möglich, weite Gehstrecken zurückzulegen, zumal die Beinvenenthrombose sie an schnellem Gange hindere. Insofern sei die Nichtanerkennung einer wechselseitigen Beeinflussung nicht nachvollziehbar. Abschließend wurde um die Erstellung eines internen Gutachtens zur Beurteilung der cardialen Beeinträchtigung ersucht.
4. Die belangte Behörde ersuchte aufgrund der gemachten Einwendungen der BF im Rahmen ihres schriftlichen Parteiengehörs den ärztlichen Sachverständigen um eine medizinische Stellungnahme.
4.1. In der Stellungnahme vom 20.03.2023 führte der Sachverständige Dr. XXXX , Facharzt für Chirurgie, unter Bezugnahme auf sein Sachverständigengutachten aus, dass dieses vom chefärztlichen Dienst der belangten Behörde für schlüssig und nachvollziehbar erachtet worden sei. Zum Einwand der BF, wonach sie sich offensichtlich für die Untersuchung nicht entkleiden habe müssen, wurde auf den Narbenstatus im Bereich der Kniegelenke und die beschriebene Verplumpung verwiesen, wobei diese Zeichen ohne Inspektion naturgemäß nicht beschrieben werden hätten können. Ansonsten seien die Diagnosen seitens des Allgemeinmediziners bestätigt worden. Die vorgebrachte Dranginkontinenz sei im Diagnoseprotokoll nicht vermerkt und es sei völlig falsch, dass eine Dranginkontinenz eine Auswirkung auf die Gehstrecke haben würde. Bei der eingenommenen Substanz Spirono handle es sich um ein schonend wirkendes Diuretikum. Das erstattete Gutachten werde aufrecht erhalten, eine Änderung ergebe sich nicht. 4.1. In der Stellungnahme vom 20.03.2023 führte der Sachverständige Dr. römisch 40 , Facharzt für Chirurgie, unter Bezugnahme auf sein Sachverständigengutachten aus, dass dieses vom chefärztlichen Dienst der belangten Behörde für schlüssig und nachvollziehbar erachtet worden sei. Zum Einwand der BF, wonach sie sich offensichtlich für die Untersuchung nicht entkleiden habe müssen, wurde auf den Narbenstatus im Bereich der Kniegelenke und die beschriebene Verplumpung verwiesen, wobei diese Zeichen ohne Inspektion naturgemäß nicht beschrieben werden hätten können. Ansonsten seien die Diagnosen seitens des Allgemeinmediziners bestätigt worden. Die vorgebrachte Dranginkontinenz sei im Diagnoseprotokoll nicht vermerkt und es sei völlig falsch, dass eine Dranginkontinenz eine Auswirkung auf die Gehstrecke haben würde. Bei der eingenommenen Substanz Spirono handle es sich um ein schonend wirkendes Diuretikum. Das erstattete Gutachten werde aufrecht erhalten, eine Änderung ergebe sich nicht.
5. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 21.03.2023 wurde der Antrag der BF vom 14.11.2022 auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen, da mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 30% die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt wären.
5.1. Gestützt wurde die Entscheidung der belangten Behörde auf das eingeholte, unter I.2.1. angeführte, ärztliche Sachverständigengutachten. Danach betrage der Grad der Behinderung der BF 30 %. Das genannte Gutachten des Sachverständigen Dr. XXXX sowie seine medizinische Stellungnahme wurden dem angefochtenen Bescheid als Beilage angeschlossen und zum Bestandteil der Begründung des Bescheides erklärt. In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes.5.1. Gestützt wurde die Entscheidung der belangten Behörde auf das eingeholte, unter römisch eins.2.1. angeführte, ärztliche Sachverständigengutachten. Danach betrage der Grad der Behinderung der BF 30 %. Das genannte Gutachten des Sachverständigen Dr. römisch 40 sowie seine medizinische Stellungnahme wurden dem angefochtenen Bescheid als Beilage angeschlossen und zum Bestandteil der Begründung des Bescheides erklärt. In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes.
6. Am 26.04.2023 langte bei der belangten Behörde ein Schreiben von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, ein, welches als „Ärztliche Stellungnahme vom 13.04.2023 zur Beschwerde gegen den ablehnenden Bescheid vom 21.03.2023“ betitelt war. Darin wird abermals das unter Pkt I.3.1. angeführte Vorbringen in der Stellungnahme vom 27.02.2023 wiederholt.6. Am 26.04.2023 langte bei der belangten Behörde ein Schreiben von Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, ein, welches als „Ärztliche Stellungnahme vom 13.04.2023 zur Beschwerde gegen den ablehnenden Bescheid vom 21.03.2023“ betitelt war. Darin wird abermals das unter Pkt römisch eins.3.1. angeführte Vorbringen in der Stellungnahme vom 27.02.2023 wiederholt.
7. Im Rahmen eines Verbesserungsauftrages wurde die BF von der belangten Behörde mit Schreiben vom 11.07.2023 aufgefordert, eine unterfertigte Beschwerde mit nachstehendem Text zu übermitteln:
„Ich erhebe Beschwerde gegen die ablehnende Erledigung vom 21.03.2023 betreffend den Zusatz Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar aufgrund einer Behinderung im Behindertenpass und begründe dies mit der bereits übermittelten Eingabe vom 26.04.2023.“
8. In weiterer Folge langte am 31.07.2023 die oben angeführte ärztliche Stellungnahme von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, datiert mit 27.07.2023, mit folgender Ergänzung bei der belangten Behörde ein. 8. In weiterer Folge langte am 31.07.2023 die oben angeführte ärztliche Stellungnahme von Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, datiert mit 27.07.2023, mit folgender Ergänzung bei der belangten Behörde ein.
„Zudem erhebe Fr. Reitbauer Beschwerde gegen die ablehnende Erledigung vom 21.03.2023 betreffend den Zusatz „Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar aufgrund einer Behinderung“ im Behindertenpass und begründe dies mit der bereits übermittelten Eingabe vom 26.4.2023.
Unterschrift von Fr. XXXX Maria, geb. am 21.1.1948“Unterschrift von Fr. römisch 40 Maria, geb. am 21.1.1948“
Darunter befindet sich eine handschriftliche Signatur der BF. Zudem wurde ergänzt, dass die BF am Ende des Almgrabens in St. Kathrein wohne und die nächste öffentliche Bushaltestelle 2 km entfernt und außerhalb der Schulzeiten nicht aktiv sei.
9. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht am 05.09.2023 vorgelegt.
10. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde seitens des erkennenden Gerichts ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt.
10.1. Im medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 04.04.2024, werden, basierend auf der persönlichen Untersuchung der BF am 26.02.2024, folgenden Gesundheitsschädigungen angeführt:10.1. Im medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 04.04.2024, werden, basierend auf der persönlichen Untersuchung der BF am 26.02.2024, folgenden Gesundheitsschädigungen angeführt:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos. Nr.
GdB %
1
Zustand nach Knieoberflächenersatz beidseits mit Beugelimitierung links
Oberster Richtsatzwert, da links Beugelimitierung auf 70°, rechts gute Funktion (endlagig bewegungseinschränkt), beidseits kein Hinweis auf Lockerung
02.05.19
30
2
Bluthochdruck unter Kombinationstherapie
Fixer Position, da Kombinationstherapie erforderlich
05.01.02
20
3
Zustand nach Beinvenenthrombose
GZ; Unterer Rahmensatzwert, da notwendige orale Antikoagulation mit Xarelto, keine maßgeblich eingeschränkte Gelenksbeweglichkeit
05.08.01
10
Gesamtgrad der Behinderung
30 v.H.
Als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt, dass sich dieser aus der führenden Gesundheitsstörung (GS) 1 ergebe, die GS 2 und GS 3 würden aufgrund von Geringfügigkeit bzw. fehlender negativer Beeinflussung der GS 1 nicht weiter anheben.
Stellungnehmend zum Vorgutachten wurde seitens der Sachverständigen ausgeführt, dass im Vergleich zum Letztgutachten aus 01/2023 keine abweichende Einschätzung getroffen werde.
Zudem wurde seitens der medizinischen Sachverständigen Dr. XXXX zur vorgebrachten Dranginkontinenz aufgrund der Entwässerungstabletten ausgeführt, dass diese im Rahmen der persönlichen Untersuchung nicht berichtet worden sei, auch diesbezüglich keine Befunde vorliegend seien und die Nutzung von handelsüblichen Inkontinenzmaterialen der BF zumutbar wäre.Zudem wurde seitens der medizinischen Sachverständigen Dr. römisch 40 zur vorgebrachten Dranginkontinenz aufgrund der Entwässerungstabletten ausgeführt, dass diese im Rahmen der persönlichen Untersuchung nicht berichtet worden sei, auch diesbezüglich keine Befunde vorliegend seien und die Nutzung von handelsüblichen Inkontinenzmaterialen der BF zumutbar wäre.
11. Das Ergebnis der Beweisaufnahme wurde den Verfahrensparteien seitens des erkennenden Gerichtes im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG mit Schreiben vom 08.04.2024 zur Kenntnis gebracht und den Parteien die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. 11. Das Ergebnis der Beweisaufnahme wurde den Verfahrensparteien seitens des erkennenden Gerichtes im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG mit Schreiben vom 08.04.2024 zur Kenntnis gebracht und den Parteien die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern.
11.1. Die Verfahrensparteien erstatteten dazu keine Stellungnahme bzw. Äußerung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die BF hat einen Wohnsitz im Inland.
Die BF leidet an folgenden behinderungsrelevanten Gesundheitsschädigungen:
- Zustand nach Knieoberflächenersatz beidseits mit Beugelimitierung links auf 70° (Grad der Behinderung: 30 %)
- Bluthochdruck unter Kombinationstherapie (Grad der Behinderung: 20 %)
- Zustand nach Beinvenenthrombose (Grad der Behinderung: 10 %)
Im Vordergrund des Gesamtleidenszustandes der BF steht das beidseitige Knieleiden mit einem Grad der Behinderung von 30 %.
Die weiteren Leiden (Bluthochdruck und Zustand nach Beinvenenthrombose) sind zu gering ausgeprägt und führen wegen fehlender wechselseitiger Leidensbeeinflussung zu keiner weiteren Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung.
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt somit 30 (dreißig) von Hundert.
2. Beweiswürdigung:
Der unter I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und der Beschwerde sowie aus dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und der Beschwerde sowie aus dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die Feststellung zum Wohnsitz ergibt sich aus einem Auszug des Zentralen Melderegisters und den Angaben der BF im verfahrenseinleitenden Antrag.
Der Grad der Behinderung von 30 v.H. wurde aufgrund des eingeholten Sachverständigengutachtens von Dr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 04.04.2024, objektiviert. Der Grad der Behinderung von 30 v.H. wurde aufgrund des eingeholten Sachverständigengutachtens von Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 04.04.2024, objektiviert.
Das medizinische Sachverständigengutachten ist schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf und steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen im Einklang. Das Sachverständigengutachten basiert auf einem nach persönlicher Untersuchung der BF erhobenen Befund. Es wurde dabei auf die Art der Leiden der BF, deren Ausmaß und Wechselwirkungen zueinander ausführlich eingegangen.
Die festgestellten behinderungsrelevanten Gesundheitsschädigungen und ihre korrekte und nachvollziehbare Einschätzung bezüglich des Grades der Behinderung gemäß der anzuwendenden Einschätzungsverordnung samt Anlage ergeben sich daraus.
Gutachterlich wurde ausgeführt, dass es im Vergleich zum Vorgutachten, das dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegt, zu keinen gesundheitlichen Änderungen gekommen ist. Zur vorgebrachten Dranginkontinenz aufgrund von Entwässerungstabletten wurde seitens der Sachverständigen festgehalten, dass die BF im Rahmen der persönlichen Untersuchung weder von einem solchen Leiden berichtet noch diesbezüglich Befunde vorgelegt hat. Daher konnte keine Inkontinenz als behinderungsrelevante Gesundheitsschädigung festgestellt werden.
Die Einholung von weiteren fachärztlichen Sachverständigengutachten zur Beurteilung der cardialen Beeinträchtigung sowie eine exakte Untersuchung der beeinträchtigten Kniegelenke – wie in der Beschwerde gefordert – war aufgrund der Schlüssigkeit des eingeholten Gutachtens von Dr. XXXX und des dadurch geklärten Sachverhaltens nicht erforderlich. Zudem besteht auch kein Anspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes (vgl. VwGH 24.06.1996, Zl. 96/08/0014 =ZfVB 1998/5/1441).Die Einholung von weiteren fachärztlichen Sachverständigengutachten zur Beurteilung der cardialen Beeinträchtigung sowie eine exakte Untersuchung der beeinträchtigten Kniegelenke – wie in der Beschwerde gefordert – war aufgrund der Schlüssigkeit des eingeholten Gutachtens von Dr. römisch 40 und des dadurch geklärten Sachverhaltens nicht erforderlich. Zudem besteht auch kein Anspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes vergleiche VwGH 24.06.1996, Zl. 96/08/0014 =ZfVB 1998/5/1441).
Insoweit in der Beschwerde auf eine ablehnende Entscheidung betreffend die Zusatzeintragung „Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar aufgrund einer Behinderung“, Bezug genommen wird, wird festgehalten, dass eine solche im gegenständlichen Verfahren nicht beantragt wurde. Gegenstand des Verfahrens vor der belangten Behörde und daher auch im Beschwerdeverfahren war der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Diesbezüglich wurden daher keine Feststellungen zur Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel getroffen. Zudem wird dazu auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen.
Insgesamt war aus dem Beschwerdevorbringen sowie aus den vorgelegten Befunden kein Anhaltspunkt zu entnehmen, dass weitere behinderungsrelevante Gesundheitsschädigungen bei der BF vorliegen.
Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens konnte somit keine Veränderung des Gesamtgrades der Behinderung festgestellt werden.
Der Inhalt des oben angeführten Sachverständigengutachtens von Dr. XXXX , vom 04.04.2024, wurde von der BF als auch von der belangten Behörde im Rahmen des schriftlichen Parteiengehörs unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen. Es blieb daher im gegenständlichen Beschwerdeverfahren unbestritten und wird der gegenständlichen Entscheidung in freier Beweiswürdigung zu Grunde gelegt.Der Inhalt des oben angeführten Sachverständigengutachtens von Dr. römisch 40 , vom 04.04.2024, wurde von der BF als auch von der belangten Behörde im Rahmen des schriftlichen Parteiengehörs unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen. Es blieb daher im gegenständlichen Beschwerdeverfahren unbestritten und wird der gegenständlichen Entscheidung in freier Beweiswürdigung zu Grunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung [idgF]) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der geltenden Fassung [idgF]) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG (Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990 idgF) hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG (Bundesbehindertengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF) hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter gemäß § 45 Abs. 4 BBG mitzuwirken. Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter gemäß Paragraph 45, Absatz 4, BBG mitzuwirken.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF) geregelt (§ 1 leg. cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF) geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteienantrages, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) noch Art. 47 GRC (Charta der Grundrechte der Europäischen Union) entgegenstehen.Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteienantrages, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) noch Artikel 47, GRC (Charta der Grundrechte der Europäischen Union) entgegenstehen.
Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde größtenteils auf gutachterlicher Basis ermittelt. Die ärztliche Begutachtung von Dr. XXXX basierte auch auf einer persönlichen Untersuchung der BF. Der Inhalt des vorliegenden Sachverständigengutachtens wurde von der BF im Rahmen ihres schriftlichen Parteiengehörs nicht beeinsprucht.Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde größtenteils auf gutachterlicher Basis ermittelt. Die ärztliche Begutachtung von Dr. römisch 40 basierte auch auf einer persönlichen Untersuchung der BF. Der Inhalt des vorliegenden Sachverständigengutachtens wurde von der BF im Rahmen ihres schriftlichen Parteiengehörs nicht beeinsprucht.
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren der BF geklärt erscheint und unstrittig ist, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 VwGVG entfallen. Zudem auch eine mündliche Verhandlung nicht beantragt wurde.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren der BF geklärt erscheint und unstrittig ist, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 24, VwGVG entfallen. Zudem auch eine mündliche Verhandlung nicht beantragt wurde.
Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht entgegen.Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht entgegen.
3.2. Zu Spruchteil A):
Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes ist gemäß § 1 Abs. 2 BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes ist gemäß Paragraph eins, Absatz 2, BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 % auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennGemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 % auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist;
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen;
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten;
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. I Nr. 22/1970 in der geltenden Fassung, angehören.5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 1970, in der geltenden Fassung, angehören.
Nach § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG 1998), BGBl. I Nr. 400/1998 in der geltenden Fassung, sind die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist:Nach Paragraph 35, Absatz 2, Einkommensteuergesetz (EStG 1998), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 400 aus 1998, in der geltenden Fassung, sind die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist:
- Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. I Nr. 183/1947).- Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (Paragraph 11, Absatz 2, des Opferfürsorgegesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 183 aus 1947,).
- Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern.
- In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des BBG, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.- In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach Paragraphen 40, ff des BBG, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.
Gemäß § 41 Abs. 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 leg. cit. genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010 idgF) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennGemäß Paragraph 41, Absatz eins, BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, leg. cit. genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, idgF) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen;
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinsch