TE Bvwg Erkenntnis 2024/6/20 G307 2293168-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.06.2024
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Entscheidungsdatum

20.06.2024

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
FPG §70 Abs3
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. FPG § 67 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. FPG § 67 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


G307 2293168-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA. Kroatien, vertreten durch RA Mag. Kurt JELINEK in 5020 Salzburg, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.04.2024, Zahl XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Kroatien, vertreten durch RA Mag. Kurt JELINEK in 5020 Salzburg, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.04.2024, Zahl römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)       Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B)       Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) weist seit dem Jahr 1993 eine durchgehende Hauptwohnsitzmeldung im Bundesgebiet auf.

2. Mit Urteil des Landesgerichtes (im Folgenden: LG) XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2015, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde der BF wegen des Verbrechens der Untreue gemäß § 153 Abs. 1 und 2 2. Fall StGB und des Verbrechens des schweren, gewerbsmäßigen Betruges gemäß §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, 148 1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer 24 Monaten, wovon 18 Monate bedingt nachgesehen wurden, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. 2. Mit Urteil des Landesgerichtes (im Folgenden: LG) römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2015, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde der BF wegen des Verbrechens der Untreue gemäß Paragraph 153, Absatz eins und 2 2. Fall StGB und des Verbrechens des schweren, gewerbsmäßigen Betruges gemäß Paragraphen 146,, 147 Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2,, 148 1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer 24 Monaten, wovon 18 Monate bedingt nachgesehen wurden, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.

3. Mit Urteil des LG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2022, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2022, wurde der BF wegen des Vergehens des schweren Betruges gemäß §§ 146, 147 Abs. 2 StGB und des Vergehens der Veruntreuung gemäß § 133 Abs. 1 und Abs. 2 1. Fall StGB, zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren und Anordnung der Bewährungshilfe, verurteilt. 3. Mit Urteil des LG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2022, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2022, wurde der BF wegen des Vergehens des schweren Betruges gemäß Paragraphen 146,, 147 Absatz 2, StGB und des Vergehens der Veruntreuung gemäß Paragraph 133, Absatz eins und Absatz 2, 1. Fall StGB, zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren und Anordnung der Bewährungshilfe, verurteilt.

4. Am XXXX .2023 wurde der BF festgenommen. Am XXXX .2023 gegen ihn aufgrund des Verdachtes nach § 15 StGB, § 146 StGB die Untersuchungshaft verhängt. 4. Am römisch 40 .2023 wurde der BF festgenommen. Am römisch 40 .2023 gegen ihn aufgrund des Verdachtes nach Paragraph 15, StGB, Paragraph 146, StGB die Untersuchungshaft verhängt.

5. Mit Parteiengehör vom 23.11.2023, vom BF übernommen am selben Tag, verständigte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) den BF über die beabsichtigte Erlassung einer aufenthaltsbeendenen Maßnahme nach dem FPG, in eventu Verhängung der Schubhaft und gab ihm die Möglichkeit, binnen einer Frist von zehn Tagen ab Zustellung dieses Schreibens dazu Stellung zu nehmen.

6. Am 04.12.2023 langte die diesbezügliche Stellungnahme des BF ein.

7. Mit Urteil des LG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2024, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde der BF wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges gemäß §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1 Abs. 2, 148 2. Fall, 15 Abs. 1 StGB und des Vergehens der Veruntreuung gemäß § 133 Abs. 1 und 2 1. Fall StGB, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt.7. Mit Urteil des LG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2024, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde der BF wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges gemäß Paragraphen 146,, 147 Absatz eins, Ziffer eins, Absatz 2,, 148 2. Fall, 15 Absatz eins, StGB und des Vergehens der Veruntreuung gemäß Paragraph 133, Absatz eins und 2 1. Fall StGB, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt.

8. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, dem BF zugestellt am 23.04.2024, wurde gegen den BF gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf zwei Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).8. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, dem BF zugestellt am 23.04.2024, wurde gegen den BF gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein auf zwei Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), ihm gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch II.) und einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch III.).

9. Mit am 21.05.2024 dem BFA übermittelten Schriftsatz erhob der BF durch seine oben im Spruch genannte Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).9. Mit am 21.05.2024 dem BFA übermittelten Schriftsatz erhob der BF durch seine oben im Spruch genannte Rechtsvertretung (im Folgenden: Regierungsvorlage Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).

Darin wurde beantragt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, der Beschwerde Folge zu geben und den gesamten angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu der Beschwerde Folge zu geben, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen, in eventu der Beschwerde Folge zu geben und die Dauer der Befristung des Aufenthaltsverbotes deutlich zu reduzieren, der Beschwerde betreffend Spruchpunkt II. Folge zu geben und einen Durchsetzungsaufschub zu erteilen, der Beschwerde betreffend Spruchpunkt III. Folge zu geben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.Darin wurde beantragt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, der Beschwerde Folge zu geben und den gesamten angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu der Beschwerde Folge zu geben, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen, in eventu der Beschwerde Folge zu geben und die Dauer der Befristung des Aufenthaltsverbotes deutlich zu reduzieren, der Beschwerde betreffend Spruchpunkt römisch II. Folge zu geben und einen Durchsetzungsaufschub zu erteilen, der Beschwerde betreffend Spruchpunkt römisch III. Folge zu geben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

10. Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden vom BFA dem BVwG am 03.06.2024 vorgelegt und langten am 06.06.2024 ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum), ist kroatischer Staatsangehöriger, gesund und kinderlos. Er spricht Kroatisch und Deutsch.

Der BF wurde in Bosnien und Herzegowina geboren. Eigenen Angaben zu Folge ist er seit dem Jahr 1991 – seit seinem XXXX Lebensjahr – im Bundesgebiet wohnhaft. Die erste Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet des BF datiert mit 29.06.1993, sohin ab seinem XXXX Lebensjahr. Der BF wurde in Bosnien und Herzegowina geboren. Eigenen Angaben zu Folge ist er seit dem Jahr 1991 – seit seinem römisch 40 Lebensjahr – im Bundesgebiet wohnhaft. Die erste Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet des BF datiert mit 29.06.1993, sohin ab seinem römisch 40 Lebensjahr.

Der BF besuchte im Bundesgebiet den Kindergarten, die Volks- und Hauptschule, sowie eine Handelsakademie, welche er mit Reifeprüfung abschloss.

Er verfügte in Österreich seit einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EG“, zuletzt wurde ihm aufgrund eines Verlängerungsantrages am 29.01.2010 eine grundsätzlich bis 28.01.2015 gültige Aufenthaltskarte „Daueraufenthalt-EG“ ausgestellt. Seit dem Beitritt Kroatiens zur Europäischen Union mit 01.07.2013 nimmt er sein unionrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch.

1.2. Der BF weist im Bundesgebiet folgende Wohnsitzmeldungen auf:

?        29.06.1993 – 07.02.2017 Hauptwohnsitz

?        07.02.2017 – laufend   Hauptwohnsitz

?         XXXX .2023 – laufend   Nebenwohnsitz JA?         römisch 40 .2023 – laufend   Nebenwohnsitz JA

Er hält sich sohin seit zumindest 31 Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet auf.

1.3. Aus dem Inhalt des auf den Namen des BF lautenden Sozialversicherungsdatenauszuges ergeben sich folgende Erwerbstätigkeiten im Bundesgebiet:

?        01.08.2005 – 31.08.2005 Arbeiter

?        17.07.2006 – 18.08.2006 Arbeiter

?        16.07.2007 – 10.08.2007 Arbeiter

?        05.05.2008 – 29.08.2008 Arbeiter

?        01.07.2009 – 11.09.2009 Angestellter

?        19.09.2009 – 13.10.2009 Arbeitslosengeldbezug

?        14.10.2009 – 18.10.2009 Angestellter

?        16.11.2009 – 25.11.2009 Arbeitslosengeldbezug

?        26.11.2009 – 27.11.2009 Krankengeldbezug

?        28.11.2009 – 31.12.2009 Arbeitslosengeldbezug

?        01.01.2010 – 31.03.2010 Angestellter

?        22.03.2010 – 13.08.2010 Arbeiter

?        18.08.2010 – 01.09.2010 Arbeitslosengeldbezug

?        02.09.2010 – 31.01.2013 Angestellter

?        01.02.2013 – 27.06.2013 Angestellter

?        26.07.2013 – 01.09.2013 Arbeitslosengeldbezug

?        02.09.2013 – 24.10.2013 Krankengeldbezug

?        25.10.2013 – 10.11.2013 Arbeitslosengeldbezug

?        11.11.2013 – 28.02.2018 Arbeiter

?        01.03.2018 – 28.06.2022 Angestellter

?        15.07.2022 – 17.07.2022 Krankengeldbezug

?        18.07.2022 – 08.08.2022 Angestellter

?        10.08.2022 – 30.09.2022 Arbeitslosengeldbezug

?        01.10.2022 – 31.10.2022 Angestellter

?        01.11.2022 – 16.12.2022 Angestellter

?        14.01.2023 – 26.02.2023 Arbeitslosengeldbezug

?        27.02.2023 – 15.11.2023 Angestellter

Eigenen Angaben zu Folge bezog er vor seiner Inhaftierung ein monatliches Nettoeinkommen iHv € 2.378,00.

1.4. Im Bundesgebiet weist der BF folgende drei Verurteilungen auf:

1. Mit Urteil des LG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2015, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde der BF wegen des Verbrechens der Untreue gemäß § 153 Abs. 1 und 2 2. Fall StGB und jenes des schweren, gewerbsmäßigen Betruges gemäß §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, 148 1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer 24 Monaten, wovon 18 Monate bedingt nachgesehen wurden, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. 1. Mit Urteil des LG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2015, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde der BF wegen des Verbrechens der Untreue gemäß Paragraph 153, Absatz eins und 2 2. Fall StGB und jenes des schweren, gewerbsmäßigen Betruges gemäß Paragraphen 146,, 147 Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2,, 148 1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer 24 Monaten, wovon 18 Monate bedingt nachgesehen wurden, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.

Der BF wurde darin für schuldig befunden,

I.       von Jänner 2011 bis XXXX .2013 die ihm in seiner Eigenschaft als Kontobevollmächtigter seiner damaligen Arbeitgeber durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis über fremdes Vermögen zu verfügen, dadurch wissentlich missbraucht und den Vollmachtgebern einen insgesamt € 50.000,00 übersteigenden Vermögensnachteil zugefügt zu haben, indem er von den Gesellschaftskonten in einer Vielzahl an Angriffen Gelder ohne entsprechenden Rechtsanspruch auf seine privaten Bankkonten überwiesen hat, nämlich betreffendrömisch eins.       von Jänner 2011 bis römisch 40 .2013 die ihm in seiner Eigenschaft als Kontobevollmächtigter seiner damaligen Arbeitgeber durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis über fremdes Vermögen zu verfügen, dadurch wissentlich missbraucht und den Vollmachtgebern einen insgesamt € 50.000,00 übersteigenden Vermögensnachteil zugefügt zu haben, indem er von den Gesellschaftskonten in einer Vielzahl an Angriffen Gelder ohne entsprechenden Rechtsanspruch auf seine privaten Bankkonten überwiesen hat, nämlich betreffend

1.       die XXXX Gesellschaft mbH Gelder iHv zumindest € 63.658,921.       die römisch 40 Gesellschaft mbH Gelder iHv zumindest € 63.658,92

2.       die XXXX Kommanditgesellschaft Gelder iHv zumindest € 5.099,592.       die römisch 40 Kommanditgesellschaft Gelder iHv zumindest € 5.099,59

3.       die XXXX Gesellschaft mbH Gelder iHv zumindest € 34.400,003.       die römisch 40 Gesellschaft mbH Gelder iHv zumindest € 34.400,00

4.       die XXXX Gesellschaft mbH Gelder iHv zumindest 63.137,734.       die römisch 40 Gesellschaft mbH Gelder iHv zumindest 63.137,73

5.       die XXXX Gesellschaft mbH Gelder iHv zumindest € 81.136,74;5.       die römisch 40 Gesellschaft mbH Gelder iHv zumindest € 81.136,74;

II.      von Februar 2013 bis XXXX .2013 mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des jeweils Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Betrügereien eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, nachgenannte Verfügungsberechtigte durch Täuschung über Tatsachen teilweise unter Benutzung verfälschter Urkunden zu nachgenannten Handlungen verleitet zu haben, die die tatsächlich berechtigten Gesellschaften in einem insgesamt € 3.000,00 übersteigenden Betrag am Vermögen schädigten, nämlichrömisch II.      von Februar 2013 bis römisch 40 .2013 mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des jeweils Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Betrügereien eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, nachgenannte Verfügungsberechtigte durch Täuschung über Tatsachen teilweise unter Benutzung verfälschter Urkunden zu nachgenannten Handlungen verleitet zu haben, die die tatsächlich berechtigten Gesellschaften in einem insgesamt € 3.000,00 übersteigenden Betrag am Vermögen schädigten, nämlich

1.       die beiden Verfügungsberechtigten der XXXX Gesellschaft mbH durch die Vorspiegelung, die von ihm vorbereiteten und zur Unterfertigung vorgelegten Zahlungsanweisungen beträfen Überweisungen an Gesellschaftsgläubiger zur Abdeckung der Gesellschaftsverbindlichkeiten, obwohl der BF als Zielkonto jeweils seine Privatkontonummer eingesetzt habe, zur Unterfertigung von acht Zahlungsanweisungen von 02.04.2013 bis 20.06.2013, wobei der Schaden insgesamt € 8.011,70 betrage;1.       die beiden Verfügungsberechtigten der römisch 40 Gesellschaft mbH durch die Vorspiegelung, die von ihm vorbereiteten und zur Unterfertigung vorgelegten Zahlungsanweisungen beträfen Überweisungen an Gesellschaftsgläubiger zur Abdeckung der Gesellschaftsverbindlichkeiten, obwohl der BF als Zielkonto jeweils seine Privatkontonummer eingesetzt habe, zur Unterfertigung von acht Zahlungsanweisungen von 02.04.2013 bis 20.06.2013, wobei der Schaden insgesamt € 8.011,70 betrage;

2.       Verfügungsberechtigten bislang zum Teil unbekannter Gesellschaftsschuldner in zumindest acht Angriffen durch die Vorspiegelung, die von ihm jeweils telefonisch mitgeteilte private Kontonummer sei die Gesellschaftskontonummer sowie zum Teil durch Vorlage von ihm verfälschter Firmenrechnungen unter dortiger Vortäuschung seiner privaten Kontonummer als Bankverbindung der Gesellschaft, mithin verfälschter Urkunden, zur Überweisung der Rechnungsbeträge auf seine Privatkonten, wobei der Schaden hinsichtlich

1.        XXXX Gesellschaft mbH € 3.427,201.        römisch 40 Gesellschaft mbH € 3.427,20

2.        XXXX Gesellschaft mbH gesamt € 1.976,162.        römisch 40 Gesellschaft mbH gesamt € 1.976,16

3.        XXXX Gesellschaft mbH gesamt € 2.948,483.        römisch 40 Gesellschaft mbH gesamt € 2.948,48

4.        XXXX gesamt € 5.812,72 betrage.4.        römisch 40 gesamt € 5.812,72 betrage.

Als mildernd wurden vom Gericht das umfassende und reumütige, zur Wahrheitsfindung beitragende Geständnis, der bisherige ordentliche Lebenswandel und die Bereitschaft zur Schadenswiedergutmachung durch Anerkenntnis und Überweisung eines Betrages von insgesamt € 23.596,55 auf ein Treuhandkonto, als erschwerend das Zusammentreffen von zwei Verbrechen, das mehrfache Übersteigen der Deliktsqualifikation des § 153 Abs. 2 StGB und der lange Deliktszeitraum gewertet.Als mildernd wurden vom Gericht das umfassende und reumütige, zur Wahrheitsfindung beitragende Geständnis, der bisherige ordentliche Lebenswandel und die Bereitschaft zur Schadenswiedergutmachung durch Anerkenntnis und Überweisung eines Betrages von insgesamt € 23.596,55 auf ein Treuhandkonto, als erschwerend das Zusammentreffen von zwei Verbrechen, das mehrfache Übersteigen der Deliktsqualifikation des Paragraph 153, Absatz 2, StGB und der lange Deliktszeitraum gewertet.

Der BF wurde am XXXX .2015 unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren und Anordnung der Bewährungshilfe bedingt aus der Haft entlassen.Der BF wurde am römisch 40 .2015 unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren und Anordnung der Bewährungshilfe bedingt aus der Haft entlassen.

2. Mit Urteil des LG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2022, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2022, wurde der BF wegen des Vergehens des schweren Betruges gemäß §§ 146, 147 Abs. 2 StGB und des jenes der Veruntreuung gemäß § 133 Abs. 1 und Abs. 2 1. Fall StGB, zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren und Anordnung der Bewährungshilfe, verurteilt. 2. Mit Urteil des LG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2022, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2022, wurde der BF wegen des Vergehens des schweren Betruges gemäß Paragraphen 146,, 147 Absatz 2, StGB und des jenes der Veruntreuung gemäß Paragraph 133, Absatz eins und Absatz 2, 1. Fall StGB, zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren und Anordnung der Bewährungshilfe, verurteilt.

Der BF wurde darin für schuldig befunden,

I.       mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, nachstehende Personen durch Täuschung über Tatsachen, und zwar die Vorgabe, diesen im Wege seines damaligen Arbeitsgebers Waren zu verschaffen und darauf einen Rabatt iHv 10% bzw. 15% zu gewähren, zu Handlungen, und zwar zur Überweisung folgender Akontozahlungen an ihn verleitet zu haben, welche die Getäuschten in einer € 5.000,00 übersteigenden Höhe von € 12.275,00 am Vermögen geschädigt haben, und zwar:römisch eins.       mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, nachstehende Personen durch Täuschung über Tatsachen, und zwar die Vorgabe, diesen im Wege seines damaligen Arbeitsgebers Waren zu verschaffen und darauf einen Rabatt iHv 10% bzw. 15% zu gewähren, zu Handlungen, und zwar zur Überweisung folgender Akontozahlungen an ihn verleitet zu haben, welche die Getäuschten in einer € 5.000,00 übersteigenden Höhe von € 12.275,00 am Vermögen geschädigt haben, und zwar:

1.       eine Person

a)       am XXXX .2022 € 7.420,00;a)       am römisch 40 .2022 € 7.420,00;

b)       am XXXX .2022 € 3.000,00;b)       am römisch 40 .2022 € 3.000,00;

2.       eine Person am XXXX .2022 € 1.855,00;2.       eine Person am römisch 40 .2022 € 1.855,00;

II.      zwischen XXXX .2018 und XXXX .2022 ihm von Kunden seines damaligen Arbeitsgebers anvertraute Güter im € 5.000,00 übersteigenden Wert, und zwar Bargeld in der Gesamthöhe von € 24.000,00 sich durch Kassieren „in die eigene Tasche“ mit dem Vorsatz zugeeignet zu haben, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern.römisch II.      zwischen römisch 40 .2018 und römisch 40 .2022 ihm von Kunden seines damaligen Arbeitsgebers anvertraute Güter im € 5.000,00 übersteigenden Wert, und zwar Bargeld in der Gesamthöhe von € 24.000,00 sich durch Kassieren „in die eigene Tasche“ mit dem Vorsatz zugeeignet zu haben, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern.

Als mildernd wurden vom Gericht das reumütige Geständnis, die lange Zeit des Wohlverhaltens und der Umstand, dass der BF bereits mit der Schadenswiedergutmachung angefangen hat, als erschwerend eine einschlägige Vorstrafe, das Zusammentreffen zweier Vergehen und das mehrfache Überschreiten der Wertqualifikation gewertet.

3. Mit Urteil des LG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2024, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde der BF wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges gemäß §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1 Abs. 2, 148 2. Fall, 15 Abs. 1 StGB und des Vergehens der Veruntreuung gemäß § 133 Abs. 1 und 2 1. Fall StGB, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt. 3. Mit Urteil des LG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2024, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde der BF wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges gemäß Paragraphen 146,, 147 Absatz eins, Ziffer eins, Absatz 2,, 148 2. Fall, 15 Absatz eins, StGB und des Vergehens der Veruntreuung gemäß Paragraph 133, Absatz eins und 2 1. Fall StGB, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt.

Dem BF wurde in diesem Rahmen angelastet, er habe

I.       mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, nachstehende Personen durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen verleitet, die Nachgenannten in einem insgesamt € 5.000,00 übersteigenden Betrag am Vermögen geschädigt haben, und zwarrömisch eins.       mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, nachstehende Personen durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen verleitet, die Nachgenannten in einem insgesamt € 5.000,00 übersteigenden Betrag am Vermögen geschädigt haben, und zwar

1.       in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von derartigen Betrügereien mit € 5.000,00 übersteigender Schadenshöhe unter Verwendung verfälschter Daten längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen sowie unter Verwendung falscher Daten, zu Geldüberweisungen an ihn, indem er auf elektronisch durch ihn an die Kunden seines Arbeitsgebers versendeten Rechnungen sein eigenes Girokonto statt jenes des Unternehmens anbrachte und zur Zahlung auf jenes Konto aufforderte, wodurch sein Arbeitsgeber jeweils in Höhe der Überweisungsbeträge am Vermögen geschädigt wurde, und zwar,

i.       am XXXX .2023 Verfügungsberechtigte eines Unternehmens zur Überweisung von € 37.450,00 wobei es beim Versuch blieb,i.       am römisch 40 .2023 Verfügungsberechtigte eines Unternehmens zur Überweisung von € 37.450,00 wobei es beim Versuch blieb,

ii.      am XXXX .2023 Verfügungsberechtigte eines Unternehmens zur Überweisung von € 806,00,ii.      am römisch 40 .2023 Verfügungsberechtigte eines Unternehmens zur Überweisung von € 806,00,

iii.    am XXXX .2023 Verfügungsberechtigte eines Unternehmens zur Überweisung von € 31.995,00,iii.    am römisch 40 .2023 Verfügungsberechtigte eines Unternehmens zur Überweisung von € 31.995,00,

iv.      am XXXX .2023 Verfügungsberechtigte eines Unternehmens zur Überweisung von € 38.610,00,iv.      am römisch 40 .2023 Verfügungsberechtigte eines Unternehmens zur Überweisung von € 38.610,00,

v.       am XXXX .2023 Verfügungsberechtigte eines Unternehmens zur Überweisung von € 45.995,00, wobei es beim Versuch blieb,v.       am römisch 40 .2023 Verfügungsberechtigte eines Unternehmens zur Überweisung von € 45.995,00, wobei es beim Versuch blieb,

vi.      am XXXX .2023 Verfügungsberechtigte eines Unternehmens zur Überweisung von € 8.545,00,vi.      am römisch 40 .2023 Verfügungsberechtigte eines Unternehmens zur Überweisung von € 8.545,00,

vii.    am XXXX .2023 Verfügungsberechtigte eines Unternehmens zur Überweisung von € 33.300,00,vii.    am römisch 40 .2023 Verfügungsberechtigte eines Unternehmens zur Überweisung von € 33.300,00,

viii.   am XXXX .2023 Verfügungsberechtigte eines Unternehmens zur Überweisung von € 8.200,00,viii.   am römisch 40 .2023 Verfügungsberechtigte eines Unternehmens zur Überweisung von € 8.200,00,

ix.      am XXXX .2023 Verfügungsberechtigte eines Unternehmens zur Überweisung von € 28.799,00,ix.      am römisch 40 .2023 Verfügungsberechtigte eines Unternehmens zur Überweisung von € 28.799,00,

x.       am XXXX .2023 Verfügungsberechtigte eines Unternehmens zur Überweisung von € 1.500,00,x.       am römisch 40 .2023 Verfügungsberechtigte eines Unternehmens zur Überweisung von € 1.500,00,

xi.      am XXXX .2023 Verfügungsberechtigte eines Unternehmens zur Überweisung von € 1.800,00,xi.      am römisch 40 .2023 Verfügungsberechtigte eines Unternehmens zur Überweisung von € 1.800,00,

xii.    am XXXX .2023 Verfügungsberechtigte eines Unternehmens zur Überweisung von € 1.241,00,xii.    am römisch 40 .2023 Verfügungsberechtigte eines Unternehmens zur Überweisung von € 1.241,00,

xiii.   am XXXX .2023 Verfügungsberechtigte eines Unternehmens zur Überweisung von € 994,00,xiii.   am römisch 40 .2023 Verfügungsberechtigte eines Unternehmens zur Überweisung von € 994,00,

xiv.    am XXXX .2023 Verfügungsberechtigte eines Unternehmens zur Überweisung von € 719,00,xiv.    am römisch 40 .2023 Verfügungsberechtigte eines Unternehmens zur Überweisung von € 719,00,

xv.      am XXXX .2023 Verfügungsberechtigte eines Unternehmens zur Überweisung von € 1.050,00,xv.      am römisch 40 .2023 Verfügungsberechtigte eines Unternehmens zur Überweisung von € 1.050,00,

xvi.    am XXXX .2023 Verfügungsberechtigte eines Unternehmens zur Überweisung von € 1.170,00,xvi.    am römisch 40 .2023 Verfügungsberechtigte eines Unternehmens zur Überweisung von € 1.170,00,

xvii.   am XXXX 2023 Verfügungsberechtigte eines Unternehmens zur Überweisung von € 1.050,00,xvii.   am römisch 40 2023 Verfügungsberechtigte eines Unternehmens zur Überweisung von € 1.050,00,

xviii.  am XXXX .2023 Verfügungsberechtigte eines Unternehmens zur Überweisung von € 1.500,00,xviii.  am römisch 40 .2023 Verfügungsberechtigte eines Unternehmens zur Überweisung von € 1.500,00,

xix.    am XXXX .2023 Verfügungsberechtigte eines Unternehmens zur Überweisung von € 3.900,00,xix.    am römisch 40 .2023 Verfügungsberechtigte eines Unternehmens zur Überweisung von € 3.900,00,

xx.      am XXXX .2023 Verfügungsberechtigte eines Unternehmens zur Überweisung von € 2.480,00,xx.      am römisch 40 .2023 Verfügungsberechtigte eines Unternehmens zur Überweisung von € 2.480,00,

2.       am XXXX .2022 durch die wahrheitswidrige Vorgabe, zahlungswilliger Kunde zu sein, Verantwortliche einer Diskonttankstelle zur Überlassung von 8,22 Liter Diesel im Wert von € 14,01 sowie einem Eurobon im Wert von € 100,00, wodurch dem Betreiber der Diskonttankstelle ein Schaden iHv € 113,01 entstand;2.       am römisch 40 .2022 durch die wahrheitswidrige Vorgabe, zahlungswilliger Kunde zu sein, Verantwortliche einer Diskonttankstelle zur Überlassung von 8,22 Liter Diesel im Wert von € 14,01 sowie einem Eurobon im Wert von € 100,00, wodurch dem Betreiber der Diskonttankstelle ein Schaden iHv € 113,01 entstand;

II.      von 01.12.2022 bis XXXX .2022 ihm als Stationsleiter einer Zweigstelle anvertraute Güter, nämlich Verfügungsberechtigten des Unternehmens aus abgeschlossenen Geschäften zustehendes, von Mitarbeitern übergebenes Bargeld iHv € 9.178,00 sich mit dem Vorsatz zugeeignet zu haben, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern, indem er dieses für sich behielt.römisch II.      von 01.12.2022 bis römisch 40 .2022 ihm als Stationsleiter einer Zweigstelle anvertraute Güter, nämlich Verfügungsberechtigten des Unternehmens aus abgeschlossenen Geschäften zustehendes, von Mitarbeitern übergebenes Bargeld iHv € 9.178,00 sich mit dem Vorsatz zugeeignet zu haben, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern, indem er dieses für sich behielt.

Als mildernd wurden vom Gericht das Geständnis, die teilweise Schadensgutmachung, der teilweise Versuch und die Spielsucht des BF, als erschwerend die Faktenmehrheit, das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen, die Vorstrafenbelastung, die Tatbegehung während offener Probezeit, der rasche Rückfall und die mehrfache Überschreitung der Qualifikationsgrenze gewertet.

Die Probezeit betreffend die Verurteilung vom XXXX .2022 wurde auf fünf Jahre verlängert.Die Probezeit betreffend die Verurteilung vom römisch 40 .2022 wurde auf fünf Jahre verlängert.

Es wird festgestellt, dass der BF die besagten Straftaten begangen und die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt hat.

Der BF wurde am XXXX .2023 fest- und am selben Tag in der JA aufgenommen. Am XXXX .2023 wurde über ihn die Untersuchungshaft verhängt. Er befindet sich derzeit in Haft (errechnetes Strafende: XXXX .2025, Termine zu allfälliger bedingter Entlassung sind der XXXX .2024 (1/2) und der XXXX .2024 (2/3)). Der BF wurde am römisch 40 .2023 fest- und am selben Tag in der JA aufgenommen. Am römisch 40 .2023 wurde über ihn die Untersuchungshaft verhängt. Er befindet sich derzeit in Haft (errechnetes Strafende: römisch 40 .2025, Termine zu allfälliger bedingter Entlassung sind der römisch 40 .2024 (1/2) und der römisch 40 .2024 (2/3)).

1.5. Aktenkundig ist ein Auszug der Verwaltungsstrafen bzw. verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen des BF. Soweit aus dem Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt ersichtlich, wurden gegen den BF in der Zeit von 11.08.2022 bis 18.12.2023 wegen dreier Verwaltungsübertretungen Strafen in der Höhe von insgesamt € 2.100,00 verhängt (wegen Verstößen gegen die StVO, das KFG und das MeldeG).

1.6. Der Vater des BF, XXXX , geb. XXXX , die Mutter, XXXX , geb. XXXX , und der Bruder des BF, XXXX , geb. XXXX , alle StA. Kroatien, leben im Bundesgebiet. Die Eltern des BF weisen seit dem 09.06.1993 sowie der Bruder des BF seit seiner Geburt im Jahr XXXX eine durchgehende Hauptwohnsitzmeldung im Bundesgebiet auf. 1.6. Der Vater des BF, römisch 40 , geb. römisch 40 , die Mutter, römisch 40 , geb. römisch 40 , und der Bruder des BF, römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA. Kroatien, leben im Bundesgebiet. Die Eltern des BF weisen seit dem 09.06.1993 sowie der Bruder des BF seit seiner Geburt im Jahr römisch 40 eine durchgehende Hauptwohnsitzmeldung im Bundesgebiet auf.

Weiters hat der BF im Bundesgebiet einen Freundes- und Bekanntenkreis. Sein Lebensmittelpunkt liegt zumindest seit seinem fünften Lebensjahr im Bundesgebiet.

Der BF hat zum Heimatland Kroatien keine Bindungen mehr und beherrscht die kroatische Sprache nicht fließend.

1.7. Der BF ist spielsüchtig, vermögenslos und hat aufgrund seiner Spielsucht Schulden in unbekannter Höhe.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

2.2. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund des vorliegenden Aktes durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:

2.2.1. Die Feststellungen zu Identität, Staatsangehörigkeit, Gesundheitszustand, Familienstand und Sprachkenntnissen des BF beruhen auf den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, den Angaben des BF sowie insbesondere aus der im Akt einliegenden Kopie des kroatischen Personalausweises des BF, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind (AS 73f).

Die Feststellungen zum Leben des BF in Österreich erschließen sich aus seinen eigenen Angaben (AS 79), den Feststellungen im angefochtenen Bescheid und der Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister.

2.2.2. Die Wohnsitzmeldungen und bisher ausgeübten Erwerbstätigkeiten des BF sind dem Inhalt des Zentralen Melderegisters (ZMR) und jenem des Sozialversicherungsdatenauszuges des BF geschuldet.

Die Feststellungen betreffend die Höhe des zuletzt bezogenen monatlichen Nettoeinkommens erschließen sich aus den Angaben in der Stellungnahme des BF (AS 81).

2.2.3. Die Verurteilungen des BF im Bundesgebiet folgen dem Inhalt des auf den Namen des BF lautenden Auszuges aus dem Strafregister der Republik Österreich und der im Akt einliegenden Urteilsausfertigungen des LG XXXX (AS 97ff, 213ff, 221ff). Diesen ist auch zu entnehmen, dass der BF die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt und die strafbaren Handlungen begangen hat.2.2.3. Die Verurteilungen des BF im Bundesgebiet folgen dem Inhalt des auf den Namen des BF lautenden Auszuges aus dem Strafregister der Republik Österreich und der im Akt einliegenden Urteilsausfertigungen des LG römisch 40 (AS 97ff, 213ff, 221ff). Diesen ist auch zu entnehmen, dass der BF die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt und die strafbaren Handlungen begangen hat.

Der Zeitpunkt der Festnahme, der Verhängung der Untersuchungshaft, des errechneten Strafendes und die Termine zur allfälligen bedingten Entlassung sind dem Beschluss des LG XXXX (AS 9ff), der Verständigung der Fremdenbehörde vom Strafantritt des BF (AS 91) und der Vollzugsinformation der JA (AS 15) zu entnehmen.Der Zeitpunkt der Festnahme, der Verhängung der Untersuchungshaft, des errechneten Strafendes und die Termine zur allfälligen bedingten Entlassung sind dem Beschluss des LG römisch 40 (AS 9ff), der Verständigung der Fremdenbehörde vom Strafantritt des BF (AS 91) und der Vollzugsinformation der JA (AS 15) zu entnehmen.

2.2.4. Die Feststellungen betreffend die gegen den BF verhängten Verwaltungsstrafen beruhen auf dem im Akt einliegenden Schreiben der BH XXXX (AS 201).2.2.4. Die Feststellungen betreffend die gegen den BF verhängten Verwaltungsstrafen beruhen auf dem im Akt einliegenden Schreiben der BH römisch 40 (AS 201).

2.2.5. Die Feststellung betreffend die familiären und sozialen Anknüpfungspunkte des BF im Bundesgebiet ergeben sich aus seinen Angaben (AS 79) sowie den im Akt einliegenden Auszügen aus dem Zentralen Melderegister betreffend seine Eltern und seinen Bruder (AS 149ff).

Dass der BF im Bundesgebiet tiefgreifend verwurzelt und integriert ist, ist der Tatsache geschuldet, dass der BF hier seit früher Kindheit lebt, sein gesamtes soziales und familiäres Umfeld beheimatet ist, seine Schulausbildung genoss und zum Heimatland keine Bezugspunkte vorliegen.

2.2.6. Die Feststellungen zu den finanziellen Verhältnissen des BF basieren auf den Angaben des BF in seinen Beschuldigtenvernehmungen durch Organe der LPD (etwa AS 3, 54, 69f), der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft (AS 25), seiner Stellungnahme (AS 83) und dem Urteil des LG XXXX aus 2022 (AS 221). Zusammengefasst ist dem Akteninhalt zu entnehmen, dass der BF seit Jahren spielsüchtig ist, ein Schuldenregulierungsverfahren hinter sich hat, etwa € 600.000,00 bis 800.000,00 beim Online Sportwetten und Online Casinos verspielt hat und über finanzielle Mittel in der Höhe von € 300,00 verfügt. Der Grund für die nunmehrige Tatbegehung sei seine Spielsucht gewesen. Er habe nicht mit dem Vorsatz gehandelt, andere am Vermögen zu schädigen, sondern habe dem Drang zu spielen, nachgeben müssen. Er habe die gesamte Summe, welche der Verurteilung zu Grunde lag, verspielt. Weiters gab der BF in seiner Beschuldigtenvernehmung im November 2023 an, etwa € 50.000,00 Schulden zu haben. Im Urteil des LG XXXX aus dem Jahr 2022 wird festgehalten, dass der BF Außenständen in der Höhe von € 22.500,00 bei seinem damaligen Arbeitgeber ausgesetzt ist, welche er in monatlichen Raten in der Höhe von € 500,00 abbezahle. 2.2.6. Die Feststellungen zu den finanziellen Verhältnissen des BF basieren auf den Angaben des BF in seinen Beschuldigtenvernehmungen durch Organe der LPD (etwa AS 3, 54, 69f), der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft (AS 25), seiner Stellungnahme (AS 83) und dem Urteil des LG römisch 40 aus 2022 (AS 221). Zusammengefasst ist dem Akteninhalt zu entnehmen, dass der BF seit Jahren spielsüchtig ist, ein Schuldenregulierungsverfahren hinter sich hat, etwa € 600.000,00 bis 800.000,00 beim Online Sportwetten und Online Casinos verspielt hat und über finanzielle Mittel in der Höhe von € 300,00 verfügt. Der Grund für die nunmehrige Tatbegehung sei seine Spielsucht gewesen. Er habe nicht mit dem Vorsatz gehandelt, andere am Vermögen zu schädigen, sondern habe dem Drang zu spielen, nachgeben müssen. Er habe die gesamte Summe, welche der Verurteilung zu Grunde lag, verspielt. Weiters gab der BF in seiner Beschuldigtenvernehmung im November 2023 an, etwa € 50.000,00 Schulden zu haben. Im Urteil des LG römisch 40 aus dem Jahr 2022 wird festgehalten, dass der BF Außenständen in der Höhe von € 22.500,00 bei seinem damaligen Arbeitgeber ausgesetzt ist, welche er in monatlichen Raten in der Höhe von € 500,00 abbezahle.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Stattgabe der Beschwerde und Behebung des Bescheides:

3.1.1. Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte § 51 NAG lautet:3.1.1. Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte Paragraph 51, NAG lautet:

§ 51. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sieParagraph 51, (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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