Entscheidungsdatum
24.06.2024Norm
AsylG 2005 §10Spruch
G310 2293962-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER über die Beschwerde des serbischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die BBU GmbH, gegen die Spruchpunkte IV., V. und VI. des Bescheids des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 17.05.2024, Zl. XXXX , erlassene Einreiseverbot zu Recht beschlossen und erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER über die Beschwerde des serbischen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch die BBU GmbH, gegen die Spruchpunkte römisch IV., römisch fünf. und römisch VI. des Bescheids des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 17.05.2024, Zl. römisch 40 , erlassene Einreiseverbot zu Recht beschlossen und erkannt:
A) Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV. und V. des angefochtenen Bescheids wird als unzulässig zurückgewiesen.A) Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch IV. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheids wird als unzulässig zurückgewiesen.
B) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids wird als unbegründet abgewiesenB) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch VI. des angefochtenen Bescheids wird als unbegründet abgewiesen
C) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.C) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (BF) wurde am XXXX .2024 in Wien von Mitarbeitern der Finanzpolizei bei Reinigungsarbeiten betreten und in weiterer Folge festgenommen.Der Beschwerdeführer (BF) wurde am römisch 40 .2024 in Wien von Mitarbeitern der Finanzpolizei bei Reinigungsarbeiten betreten und in weiterer Folge festgenommen.
Nach niederschriftlicher Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 16.05.2024, wurde mit Mandatsbescheid des BFA vom 16.05.2024, Zl. XXXX über den BF die Schubhaft angeordnet.Nach niederschriftlicher Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 16.05.2024, wurde mit Mandatsbescheid des BFA vom 16.05.2024, Zl. römisch 40 über den BF die Schubhaft angeordnet.
In weiterer Folge wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA dem BF ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt III.), gemäß § 55 Abs 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt IV.), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) und gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 2 Z 7 FPG ein auf drei Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.). Das Einreiseverbot und die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurden im Wesentlichen mit der Betretung des BF bei einer Beschäftigung, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, begründet. Aufgrund der Tatsachen, dass er sich im Verborgenen aufgehalten habe, einen gefälschten rumänischen Personalausweis mitführte und über keine ausreichenden Existenzmittel verfüge, stelle sein Verhalten eine Gefahr der öffentlichen Ordnung dar.In weiterer Folge wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA dem BF ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch II.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt römisch III.), gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt römisch IV.), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.) und gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 7, FPG ein auf drei Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch VI.). Das Einreiseverbot und die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurden im Wesentlichen mit der Betretung des BF bei einer Beschäftigung, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, begründet. Aufgrund der Tatsachen, dass er sich im Verborgenen aufgehalten habe, einen gefälschten rumänischen Personalausweis mitführte und über keine ausreichenden Existenzmittel verfüge, stelle sein Verhalten eine Gefahr der öffentlichen Ordnung dar.
Am 21.05.2024 langte beim BFA ein Rechtsmittelverzicht im Hinblick auf die Spruchpunkte I. bis III. des oben angeführten Bescheids ein und stellte der BF am 22.05.2024 einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr. Am 21.05.2024 langte beim BFA ein Rechtsmittelverzicht im Hinblick auf die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch III. des oben angeführten Bescheids ein und stellte der BF am 22.05.2024 einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr.
Am XXXX .2024 wurde der BF aus der Schubhaft entlassen und reiste am selben Tag nachweislich über den Luftweg nach Serbien aus.Am römisch 40 .2024 wurde der BF aus der Schubhaft entlassen und reiste am selben Tag nachweislich über den Luftweg nach Serbien aus.
Ausdrücklich nur gegen die Spruchpunkt IV., V. und VI. des angefochtenen Bescheids richtet sich die Beschwerde mit den Anträgen, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und das Einreiseverbot zu beheben; hilfsweise werden ein Antrag auf Herabsetzung der Einreiseverbotsdauer sowie ein Zurückverweisungsantrag gestellt. Der BF begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass er sein Fehlverhalten einsehe. Seine schlechte finanzielle Situation aufgrund der Behandlungskosten für seinen Sohn haben ihn, als alleinerziehenden Vater, gezwungen, einer illegalen Beschäftigung nachzugehen. Der BF habe sich kooperativ und geständig verhalten. Aufgrund der Hafterfahrung während der Schubhaft gehe vom BF keine Wiederholungsgefahr aus.Ausdrücklich nur gegen die Spruchpunkt römisch IV., römisch fünf. und römisch VI. des angefochtenen Bescheids richtet sich die Beschwerde mit den Anträgen, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und das Einreiseverbot zu beheben; hilfsweise werden ein Antrag auf Herabsetzung der Einreiseverbotsdauer sowie ein Zurückverweisungsantrag gestellt. Der BF begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass er sein Fehlverhalten einsehe. Seine schlechte finanzielle Situation aufgrund der Behandlungskosten für seinen Sohn haben ihn, als alleinerziehenden Vater, gezwungen, einer illegalen Beschäftigung nachzugehen. Der BF habe sich kooperativ und geständig verhalten. Aufgrund der Hafterfahrung während der Schubhaft gehe vom BF keine Wiederholungsgefahr aus.
Das BFA legte die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor.
Feststellungen:
Der BF ist serbischer Staatsangehöriger und wurde am XXXX .1981 in der serbischen Ortschaft XXXX geboren. Seine Muttersprache ist Serbisch. Nach dem Besuch der Grundschule absolvierte der BF die Berufsausbildung zum Friseur. Er ist ledig, gesund und arbeitsfähig. Seine Herzbeschwerden werden medikamentös behandelt, sowie auch seine Blutdruckbeschwerden. Der BF ist sorgepflichtig für zwei minderjährige Söhne, wobei einer seiner Söhne an mehreren Tumoren leidet. Der BF ist serbischer Staatsangehöriger und wurde am römisch 40 .1981 in der serbischen Ortschaft römisch 40 geboren. Seine Muttersprache ist Serbisch. Nach dem Besuch der Grundschule absolvierte der BF die Berufsausbildung zum Friseur. Er ist ledig, gesund und arbeitsfähig. Seine Herzbeschwerden werden medikamentös behandelt, sowie auch seine Blutdruckbeschwerden. Der BF ist sorgepflichtig für zwei minderjährige Söhne, wobei einer seiner Söhne an mehreren Tumoren leidet.
Die Mutter des BF, seine Söhne und ein Bruder des BF leben in Serbien. Der BF bewohnt ein Haus in Pozarevac. Im Bundesgebiet leben weitschichtige Verwandte, zu welchen kein berücksichtigungswürdiges Abhängigkeitsverhältnis besteht.
Der BF besitzt einen am XXXX .2015 ausgestellten und bis XXXX .2025 gültigen serbischen Reisepass. Den Eintragungen zufolge reiste der BF zuletzt am 20.08.2022 in den Schengen-Raum ein.Der BF besitzt einen am römisch 40 .2015 ausgestellten und bis römisch 40 .2025 gültigen serbischen Reisepass. Den Eintragungen zufolge reiste der BF zuletzt am 20.08.2022 in den Schengen-Raum ein.
Der BF hat keinen Aufenthaltstitel für Österreich und besitzt keine wesentlichen Vermögenswerte. Obwohl sich der BF zum Zeitpunkt seiner Festnahme im XXXX 2024 bereits mehr als ein Jahr im Bundesgebiet aufhielt, liegt lediglich für den Zeitraum von XXXX .2023 bis 27.02.2024 eine Wohnsitzmeldung vor.Der BF hat keinen Aufenthaltstitel für Österreich und besitzt keine wesentlichen Vermögenswerte. Obwohl sich der BF zum Zeitpunkt seiner Festnahme im römisch 40 2024 bereits mehr als ein Jahr im Bundesgebiet aufhielt, liegt lediglich für den Zeitraum von römisch 40 .2023 bis 27.02.2024 eine Wohnsitzmeldung vor.
Am XXXX .2024 wurde der BF im Zuge einer Kontrolle bei Reinigungsarbeiten in Wien angetroffen. Der geständige BF verfügte über keine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung und war nicht zur Sozialversicherung angemeldet. Im Rahmen der durchgeführten Personskontrolle konnte in seiner Hosentasche ein gefälschter rumänischer Personalausweis vorgefunden werden.Am römisch 40 .2024 wurde der BF im Zuge einer Kontrolle bei Reinigungsarbeiten in Wien angetroffen. Der geständige BF verfügte über keine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung und war nicht zur Sozialversicherung angemeldet. Im Rahmen der durchgeführten Personskontrolle konnte in seiner Hosentasche ein gefälschter rumänischer Personalausweis vorgefunden werden.
Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten und reiste, nachdem er von XXXX .2024 bis XXXX .2024 im Polizeianhaltezentrum XXXX angehalten wurde, am XXXX .2024 freiwillig nach Serbien ausDer BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten und reiste, nachdem er von römisch 40 .2024 bis römisch 40 .2024 im Polizeianhaltezentrum römisch 40 angehalten wurde, am römisch 40 .2024 freiwillig nach Serbien aus
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des Gerichtsakts des BVwG.
Auch zu den entscheidungswesentlichen Feststellungen bestehen keine widersprüchlichen Beweisergebnisse. Name, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Geburtsort des BF werden durch seines (dem BVwG in Kopie vorliegenden) Reisepass belegt. Anhand dessen konnte auch seine letzte Einreise im XXXX 2022 belegt werden. Serbischkenntnisse des BF sind aufgrund seiner Herkunft plausibel; Anhaltspunkte für andere Sprachkenntnisse sind nicht aktenkundig. Die Feststellungen zu den familiären und privaten Verhältnissen des BF beruhen auf seinen weitgehend plausiblen und nachvollziehbaren Angaben anlässlich seiner Befragung vor dem BFA und in der Beschwerde. In Ermangelung eines entsprechenden Vorbringens ist davon auszugehen, dass kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu den in Österreich lebenden Verwandten besteht. Weitere soziale Kontakte in Österreich brachte der BF nicht vor; besondere Integrationsbemühungen sind nicht aktenkundig und werden auch in der Beschwerde nicht vorgebracht. Auch zu den entscheidungswesentlichen Feststellungen bestehen keine widersprüchlichen Beweisergebnisse. Name, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Geburtsort des BF werden durch seines (dem BVwG in Kopie vorliegenden) Reisepass belegt. Anhand dessen konnte auch seine letzte Einreise im römisch 40 2022 belegt werden. Serbischkenntnisse des BF sind aufgrund seiner Herkunft plausibel; Anhaltspunkte für andere Sprachkenntnisse sind nicht aktenkundig. Die Feststellungen zu den familiären und privaten Verhältnissen des BF beruhen auf seinen weitgehend plausiblen und nachvollziehbaren Angaben anlässlich seiner Befragung vor dem BFA und in der Beschwerde. In Ermangelung eines entsprechenden Vorbringens ist davon auszugehen, dass kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu den in Österreich lebenden Verwandten besteht. Weitere soziale Kontakte in Österreich brachte der BF nicht vor; besondere Integrationsbemühungen sind nicht aktenkundig und werden auch in der Beschwerde nicht vorgebracht.
Im Zentralen Melderegister (ZMR) ist die Wohnsitzmeldung und die Anhaltung im Polizeianhaltezentrum dokumentiert. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus dem Strafregister.
Dem Sozialversicherungsdatenauszug können keine der Sozialversicherung gemeldeten Erwerbstätigkeiten entnommen werden.
Das Verfahren hat trotz seiner gesundheitlichen Probleme keine Anhaltspunkte für gesundheitliche Probleme oder Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit des BF ergeben.
Im Fremdenregister ist weder eine österreichische Aufenthaltsgenehmigung noch ein entsprechender Antrag des BF dokumentiert. Dergleichen wird von ihm auch nicht behauptet.
Die Feststellung, dass der BF am XXXX .2024 in Wien einer Beschäftigung ohne entsprechende Bewilligung nachgegangen ist und dabei betreten wurde, beruht auf der im Akt einliegenden Meldung der LPD Wien vom XXXX 2024, GZ. XXXX . Die Feststellung, dass der BF am römisch 40 .2024 in Wien einer Beschäftigung ohne entsprechende Bewilligung nachgegangen ist und dabei betreten wurde, beruht auf der im Akt einliegenden Meldung der LPD Wien vom römisch 40 2024, GZ. römisch 40 .
Der Antrag des BF auf unterstützte freiwillige Rückkehr, die Genehmigung durch das BFA sowie die Bestätigung der freiwilligen Ausreise liegen im Verwaltungsakt auf.
Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A:
Gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist.Gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist.
Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.
Gemäß § 55 Abs 4 FPG hat das BFA von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs 2 BFA-VG aberkannt wurde.Gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG hat das BFA von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde.
Da keine Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung erhoben wurde und diese somit bereits rechtskräftig ist, kommt die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG nicht in Betracht, ebensowenig die nachträgliche Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV. und V. des angefochtenen Bescheids ist daher als unzulässig zurückzuweisen.Da keine Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung erhoben wurde und diese somit bereits rechtskräftig ist, kommt die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht in Betracht, ebensowenig die nachträgliche Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch IV. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheids ist daher als unzulässig zurückzuweisen.
Zu Spruchteil B:
Der BF ist als Staatsangehöriger von Serbien Fremder iSd § 2 Abs 4 Z 1 FPG und Drittstaatsangehörige iSd § 2 Abs 4 Z 10 FPG.Der BF ist als Staatsangehöriger von Serbien Fremder iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG und Drittstaatsangehörige iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG.
Gemäß § 53 FPG kann das BFA mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung an einen Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU (außer Irlands) sowie Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, erlassen, wenn der Drittstaatsangehörige die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig vom bisherigen Verhalten des Drittstaatsangehörigen. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art 8 Abs 2 EMRK gen