Entscheidungsdatum
25.06.2024Norm
BFA-VG §22a Abs4Spruch
G306 2291963-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA. Albanien, vertreten durch Mag. Wolfgang AUNER, Rechtsanwalts-Kommandit-Partnerschaft KG, in 8700 Leoben, gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2024, Zahl XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Albanien, vertreten durch Mag. Wolfgang AUNER, Rechtsanwalts-Kommandit-Partnerschaft KG, in 8700 Leoben, gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .2024, Zahl römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
II. Der Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf Ersatz der Aufwendungen wird abgewiesen.römisch II. Der Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf Ersatz der Aufwendungen wird abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) weist mit 22.01.2016 eine erstmalige Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet auf.
2. Am 22.12.2016 wurde dem BF eine Aufenthaltskarte „Angehöriger eines EWR-Bürgers“ mit einer Gültigkeit bis zum 22.12.2021 ausgestellt.
3. Am XXXX 2021 wurde der BF festgenommen und am XXXX .2021 in eine Justizanstalt (im Folgenden: JA) eingeliefert. Er befindet sich derzeit in Strafhaft.3. Am römisch 40 2021 wurde der BF festgenommen und am römisch 40 .2021 in eine Justizanstalt (im Folgenden: JA) eingeliefert. Er befindet sich derzeit in Strafhaft.
4. Mit Urteil des Landesgerichtes (im Folgenden: LG) XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2023, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2023, wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 zweiter Fall, Abs. 2 Z 2, Abs. 4 Z 3 SMG und des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 2 Z 2, Abs. 4 Z 3 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.4. Mit Urteil des Landesgerichtes (im Folgenden: LG) römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2023, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2023, wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter Fall, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 4, Ziffer 3, SMG und des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 4, Ziffer 3, SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.
5. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 31.07.2023, Zahl XXXX , wurde gegen den BF gemäß § 67 Abs. 1 und 3 FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), dem BF gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).5. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 31.07.2023, Zahl römisch 40 , wurde gegen den BF gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 3 FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), dem BF gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch II.) und einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch III.).
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (im Folgenden: BVwG) vom 21.03.2024, Zahl G307 2277311-1/35E, wurde die dagegen vom BF erhobene Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf drei Jahre herabgesetzt wurde. Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wurde als unzulässig zurückgewiesen.
6. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme des BFA vom 26.03.2024, der damaligen rechtlichen Vertretung des BF zugestellt am 02.04.2024, wurde der BF über die beabsichtigte Verhängung der Schubhaft nach der Entlassung aus der Strafhaft informiert und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Erhalt des Schreibens gegeben.
7. Der BF brachte keine Stellungnahme ein.
8. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, vom BF im Stande der Strafhaft übernommen am 19.04.2024, wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Die Rechtsfolgen des Bescheides treten nach Entlassung des BF aus der derzeitigen Haft ein.8. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, vom BF im Stande der Strafhaft übernommen am 19.04.2024, wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Die Rechtsfolgen des Bescheides treten nach Entlassung des BF aus der derzeitigen Haft ein.
9. Mit am 16.05.2024 eingebrachten Schriftsatz erhob der BF durch seine im Spruch genannten Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen den im Spruch genannten Schubhaftbescheid beim BVwG. 9. Mit am 16.05.2024 eingebrachten Schriftsatz erhob der BF durch seine im Spruch genannten Rechtsvertretung (im Folgenden: Regierungsvorlage Beschwerde gegen den im Spruch genannten Schubhaftbescheid beim BVwG.
In der Beschwerde wurde beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, der Beschwerde Folge zu geben, den Bescheid dahingehend abzuändern, dass ausgesprochen werde, dass über den BF keine Schubhaft, allenfalls unter Anwendung gelinderer Mittel, verhängt werde, in eventu den Bescheid aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an die Erstbehörde zurückzuverweisen und eine mündliche Verhandlung unter Vorladung des BF unter Aufnahme der beantragten Beweise anzuberaumen.
10. Das BFA wurde über die Erhebung der Schubhaftbeschwerde am 16.05.2024 in Kenntnis gesetzt und übermittelte am selben Tag die diesbezüglichen Aktenbestandteile und gab eine Stellungnahme ab.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die wahre Identität des BF ist bekannt. Er ist Staatsangehöriger von Albanien und im Besitz einer Kopie des gültigen Reisepasses seines Heimatlandes. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.1.1. Die wahre Identität des BF ist bekannt. Er ist Staatsangehöriger von Albanien und im Besitz einer Kopie des gültigen Reisepasses seines Heimatlandes. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG.
Seine Muttersprache ist Albanisch; zudem spricht er Italienisch und Rumänisch. Der BF ist nicht lebensbedrohlich erkrankt und haftfähig.
Der BF wurde in Albanien geboren und besuchte dort neun Jahre die Schule. Eigenen Angaben zu Folge hielt er sich zuletzt im Jahr 2006 für längere Zeit in Albanien auf. Von 2007 bis 2013 lebte der BF in Italien. Anschließend war der BF in Rumänien und Albanien wohnhaft. Zu dieser Zeit hielt er sich eigenen Angaben zu Folge innerhalb des sichtvermerksfreien Zeitraumes unter Umgehung des Meldegesetzes wiederholt im Bundesgebiet auf. Die erstmalige Wohnsitzmeldung des BF im Bundesgebiet datiert mit 22.01.2016. Hinsichtlich seines Aufenthaltes im Bundesgebiet vor dem Jahr 2016 wurden keine Nachweise vorgelegt.
Am 22.12.2016 wurde dem BF eine Aufenthaltskarte „Angehöriger eines EWR-Bürgers“ mit einer Gültigkeit bis zum 22.12.2021 ausgestellt.
1.2. Der BF weist in Österreich folgende Wohnsitzmeldungen auf:
? 22.01.2016 – 03.10.2016 Hauptwohnsitz
? 04.10.2016 – 13.12.2016 Lücke
? 14.12.2016 – 12.01.2017 Hauptwohnsitz
? 14.05.2017 – 20.06.2017 Nebenwohnsitz
? 12.01.2017 – 19.12.2019 Hauptwohnsitz
? 19.12.2019 – laufend Hauptwohnsitz
? XXXX .2021 – laufend Nebenwohnsitz JA? römisch 40 .2021 – laufend Nebenwohnsitz JA
1.3. Aus dem auf den Namen des BF lautenden Sozialversicherungsauszug ergeben sich nachfolgende Versicherungszeiten:
? 14.02.2017 – 31.03.2017 geringfügig beschäftiger Arbeiter
? 01.04.2017 – 07.05.2017 Lücke
? 08.05.2017 – 30.09.2017 Arbeiter
? 01.10.2017 – 22.12.2017 Lücke
? 23.12.2017 – 28.02.2018 geringfügig beschäftiger Arbeiter
? 01.03.2018 – 03.05.2019 Lücke
? 04.05.2019 – 22.09.2019 Arbeiter
? 23.09.2019 – 26.09.2019 Lücke
? 27.09.2019 – 22.11.2019 Arbeiter
? 04.10.2019 – 06.10.2019 Arbeiter
? 21.11.2019 – 20.01.2020 Bezug von Kinderbetreuungsgeld
? 21.01.2020 – 30.09.2021 Lücke
? 01.10.2021 – 30.11.2021 Arbeiter
Der BF ist vermögenslos und hat keine Schulden. Vor seiner Inhaftierung war der BF als Küchenhilfe erwerbstätig und bezog ein monatliches Nettoeinkommen iHv € 1.500,00.
1.4. Im Jahr 2013 lernte der BF Frau XXXX , geb. XXXX , StA. Rumänien, in Italien kennen; im XXXX fand die Hochzeit in Rumänien statt. Von 22.01.2016 bis zu seiner Inhaftierung am XXXX .2021 waren der BF und seine Ehefrau an derselben Meldeadresse im Bundesgebiet wohnhaft. Am XXXX .2018 wurde der gemeinsame Sohn, XXXX , im Bundesgebiet geboren. 1.4. Im Jahr 2013 lernte der BF Frau römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Rumänien, in Italien kennen; im römisch 40 fand die Hochzeit in Rumänien statt. Von 22.01.2016 bis zu seiner Inhaftierung am römisch 40 .2021 waren der BF und seine Ehefrau an derselben Meldeadresse im Bundesgebiet wohnhaft. Am römisch 40 .2018 wurde der gemeinsame Sohn, römisch 40 , im Bundesgebiet geboren.
Die Ehefrau des BF weist seit dem Jahr 2016 eine durchgehende Hauptwohnsitzmeldung im Bundesgebiet auf. Sie besitzt seit 2021 eine Gewerbeberechtigung für den Berufszweig Direktvertrieb und seit 2022 für das Modellieren von Fingernägeln (Nagelstudio).
Die Ehefrau des BF ist mit einem Nagelstudio selbstständig erwerbstätig und arbeitet(e) als Pflegerin. Sie bezieht eigenen Angaben zu Folge ein monatliches Nettoeinkommen iHv € 2.500,00 bis € 4.000,00. Sie ist vermögenslos. Die Ehefrau und der Sohn des BF leben in einer Mietwohnung in XXXX ; der monatliche Mietzins beträgt € 620,00. Die Ehefrau des BF zahlt monatlich eine Autokreditrate iHv etwa € 140,00.Die Ehefrau des BF ist mit einem Nagelstudio selbstständig erwerbstätig und arbeitet(e) als Pflegerin. Sie bezieht eigenen Angaben zu Folge ein monatliches Nettoeinkommen iHv € 2.500,00 bis € 4.000,00. Sie ist vermögenslos. Die Ehefrau und der Sohn des BF leben in einer Mietwohnung in römisch 40 ; der monatliche Mietzins beträgt € 620,00. Die Ehefrau des BF zahlt monatlich eine Autokreditrate iHv etwa € 140,00.
Die Ehe ist nach wie vor aufrecht. Der BF steht seit seiner Inhaftierung im Dezember 2021 in telefonischem Kontakt mit seiner Ehefrau und besucht diese ihn (gemeinsam mit dem Sohn) in der JA.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF über Deutschkenntnisse eines bestimmten Niveaus verfügt. Er ist weder Mitglied in einem Verein noch in einer sonstigen Organisation. Er verfügt – abgesehen von seiner Ehefrau und seinem mj. Sohn – über keine sonstigen Angehörigen oder Verwandten im Bundesgebiet. Auch pflegt der BF keine engen Freundschaften zu im Bundesgebiet aufhältigen Personen.
1.5. Mit Urteil des LG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2023, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2023, wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 zweiter Fall, Abs. 2 Z 2, Abs. 4 Z 3 SMG und des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 2 Z 2, Abs. 4 Z 3 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.1.5. Mit Urteil des LG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2023, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2023, wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter Fall, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 4, Ziffer 3, SMG und des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 4, Ziffer 3, SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.
Der BF wurde am XXXX .2021 fest- und am XXXX .2021 in der JA aufgenommen. Er befindet sich derzeit in Haft (errechnetes Strafende: XXXX 2025, Termine zu allfälliger bedingter Entlassung sind/waren der XXXX .2023 (1/2) und der XXXX .2024 (2/3)). Der BF wurde am römisch 40 .2021 fest- und am römisch 40 .2021 in der JA aufgenommen. Er befindet sich derzeit in Haft (errechnetes Strafende: römisch 40 2025, Termine zu allfälliger bedingter Entlassung sind/waren der römisch 40 .2023 (1/2) und der römisch 40 .2024 (2/3)).
1.6. Mit Bescheid des BFA vom 31.07.2023, Zahl XXXX , wurde gegen den BF gemäß § 67 Abs. 1 und 3 FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), dem BF gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).1.6. Mit Bescheid des BFA vom 31.07.2023, Zahl römisch 40 , wurde gegen den BF gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 3 FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), dem BF gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch II.) und einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch III.).
Mit Erkenntnis des BVwG vom 21.03.2024, Zahl G307 2277311-1/35E wurde die dagegen vom BF erhobene Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf drei Jahre herabgesetzt wurde. Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wurde als unzulässig zurückgewiesen.
Demnach besteht gegen den BF ein rechtskräftiges – jedoch aufgrund des andauernden Freiheitsentzuges nicht durchsetzbares (vgl. § 70 Abs. 1 FPG) – Aufenthaltsverbot.Demnach besteht gegen den BF ein rechtskräftiges – jedoch aufgrund des andauernden Freiheitsentzuges nicht durchsetzbares vergleiche Paragraph 70, Absatz eins, FPG) – Aufenthaltsverbot.
1.7. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, vom BF im Stande der Strafhaft übernommen am 19.04.2024, wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Die Rechtsfolgen des Bescheides treten nach Entlassung des BF aus der derzeitigen Haft ein.1.7. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, vom BF im Stande der Strafhaft übernommen am 19.04.2024, wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Die Rechtsfolgen des Bescheides treten nach Entlassung des BF aus der derzeitigen Haft ein.
1.8. Es konnte nicht festgestellt werden, dass sich der BF in Österreich jemals einem Verfahren entzogen hat bzw. versucht hat unterzutauchen. Weiters konnte nicht festgestellt werden, dass der BF nicht zur Rückkehr in den Herkunftsstaat bereit wäre, nicht an der Beschaffung eines HRZ mitwirken würde oder fest entschlossen wäre, seine Abschiebung zu verhindern.
1.9. Aus dem Akteninhalt sind keine Hinweise hervorgekommen, dass das BFA bereits ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates eingeleitet hätte. Das BFA hat keinerlei Feststellungen hinsichtlich einer zeitnahen Abschiebung des BF nach Albanien getroffen.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG sowie der Einsichtnahme in den Akt des Fremdenrechtsverfahrens zu GZ G307 2277311-1.
2.2. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund des vorliegenden Aktes durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:
2.2.1. Die im Spruch angeführte Identität (Name und Geburtsdatum) und Staatsangehörigkeit des BF beruht auf den Feststellungen der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Schubhaftbescheid, welcher als Ausfertigung im Gerichtsakt einliegt. Weiters liegt im Akt die Kopie des bis 16.09.2025 gültigen albanischen Reisepasses des BF ein.
Die Feststellungen zu Muttersprache, Sprachkenntnissen, Gesundheitszustand, Leben in Albanien, Italien und Rumänien des BF beruhen auf den Angaben des BF im Verfahren betreffend das Aufenthaltsverbot und den Feststellungen des BVwG im Erkenntnis vom 21.03.2024.
Dass dem BF im Jahr 2016 eine Aufenthaltskarte „Angehöriger eines EWR-Bürgers“ ausgestellt wurde, kann dem Zentralen Fremdenregister entnommen werden. Die Kopie der Karte liegt im Akt des Fremdenrechtsverfahrens ein.
2.2.2. Die Wohnsitzmeldungen und Erwerbstätigkeiten des BF im Bundesgebiet ergeben sich aus der Abfrage des Zentralen Melderegisters (ZMR) und dem Sozialversicherungsdatenauszug.
2.2.3. Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben des BF im Bundesgebiet ergeben sich aus den Angaben des BF und seiner Ehefrau im Fremdenrechtsverfahren sowie den Feststellungen des BVwG im Erkenntnis vom 21.03.2024.
2.2.4. Anhaltspunkte, dass der BF in Österreich untergetaucht wäre und sich einem Verfahren entzogen oder dies zukünftig vorhätte, konnten nicht festgestellt werden. Vielmehr verfügt der BF über durchgehende Wohnsitzmeldungen in Österreich. Darüber hinaus verfügt der BF über familiäre Bezugspunkte in Österreich in Form seiner Ehefrau und seines mj. Sohnes und wurde selbst von der belangten Behörde ein Untertauchen des BF in der Vergangenheit nicht behauptet bzw. belegt. Der BF ging wiederholt Erwerbstätigkeiten in Österreich nach, und lässt der Umstand der Erwerbstätigkeit seiner Ehefrau, nicht auf das Fehlen hinreichender finanzieller Mittel im Hinblick auf die Sicherung des Unterhaltes des BF in Österreich schließen. So war der BF bis zu seiner Inhaftierung erwerbstätig und verfügte somit über regelmäßige Einkünfte.
Die Feststellung ergeben, dass die Unterkunft des BF jedenfalls gesichert gewesen war und er über einen gesicherten Wohnsitz verfügte.
2.2.5. Das BFA hat keinerlei Feststellungen hinsichtlich eines bereits eingeleiteten HRZ-Verfahrens getroffen. Im angefochtenen Bescheid führt das BFA lediglich aus, dass das erforderliche Reisedokument (Reisepass) in gültiger Form vorliege und somit die positive Effektuierung der aufenthaltsbeendenen Maßnahme zeitnah möglich sei. Die Gültigkeit des Reisepasses ende zwar mit 16.09.2025, jedoch erscheine die Erlangung eines HZR dann zeitnah als sehr wahrscheinlich (Seite 7 des Bescheides). In der Stellungnahme im Rahmen der Beschwerdevorlage führt das BFA diesbezüglich aus, dass der BF zur unverzüglichen Ausreise verpflichtet sei und, da er über einen gültigen Reisepass verfüge, der Ausreise auch nichts entgegen stehe. Ein gelinderes Mittel würde seinen illegalen Aufenthalt verlängern. Aus Sicht des BFA werde der BF sehr zeitnah nach der Entlassung begleitet nach Albanien abgeschoben werden, weshalb auch die Schubhaft verhängt worden sei. Da es sich um einen Straftäter handle, müsse er begleitet abgeschoben werden, jedoch werde Seitens des BFA mit einer sehr kurzen Dauer der Schubhaft gerechnet, da die Entscheidung über das Aufenthaltsverbot bereits rechtskräftig sei und er über einen gültigen Reisepass verfüge.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
3.1. Zu I. - Schubhaftbescheid:3.1. Zu römisch eins. - Schubhaftbescheid:
3.1.1. Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte §22a FPG lautet:
§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wennParagraph 22 a, (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.(1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.
Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 FPG lautet:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, FPG lautet:
§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76, (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a,, 56, 57 oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.
Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei ist das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig. (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043)Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei ist das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig. (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043)
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist. (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138)Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist. (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138)
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle –Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).
Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig" (VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, "weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese 'Einstellungsänderung' durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfeststellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessene Verzögerung zu erblicken)." (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vgl. dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein vergleiche VwGH 02.08.2013, Zl.