TE Bvwg Erkenntnis 2024/6/27 G305 2293942-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.06.2024
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Entscheidungsdatum

27.06.2024

Norm

BFA-VG §22a Abs4
B-VG Art133 Abs4
FPG §76
FPG §77
FPG §80
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 77 heute
  2. FPG § 77 gültig ab 20.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. FPG § 77 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 77 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 77 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 80 heute
  2. FPG § 80 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 80 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 80 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 80 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 80 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 80 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 80 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 80 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. FPG § 80 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch


G305 2293942-1/16E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS im Verfahren zur Überprüfung der Anhaltung in Schubhaft gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG von XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX , geb. am 29.09.2003, StA.: Ägypten, zu IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.06.2024 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS im Verfahren zur Überprüfung der Anhaltung in Schubhaft gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG von römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , geb. am 29.09.2003, StA.: Ägypten, zu IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 , vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.06.2024 zu Recht:

A)       Es wird gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.A)       Es wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.

B)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässigB)       Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Mandatsbescheid vom XXXX .2024, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , ordnete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX , ASt. XXXX (in der Folge kurz: BFA) gem. § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm. § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung über XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX , (in der Folge: betroffener Fremder oder kurz BF) an.1. Mit Mandatsbescheid vom römisch 40 .2024, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 , ordnete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion römisch 40 , ASt. römisch 40 (in der Folge kurz: BFA) gem. Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung über römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , (in der Folge: betroffener Fremder oder kurz BF) an.

2. Am XXXX .2024 brachte das BFA den Akt zur Vorlage und verband dies mit dem Ersuchen, das Bundesverwaltungsgericht wolle die Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung des BF in Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm. §22a Abs. 4 BFA-VG überprüfen.2. Am römisch 40 .2024 brachte das BFA den Akt zur Vorlage und verband dies mit dem Ersuchen, das Bundesverwaltungsgericht wolle die Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung des BF in Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit §22a Absatz 4, BFA-VG überprüfen.

3. Am 26.06.2024 wurde im Beisein des BF, dessen Rechtsvertreterin, eines Behördenvertreters und einer Dolmetscherin eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF führt den im Spruch angegebenen Namen, ist am XXXX geboren und Staatsangehöriger von Ägypten. 1.1. Der BF führt den im Spruch angegebenen Namen, ist am römisch 40 geboren und Staatsangehöriger von Ägypten.

1.2. Der BF ist zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres 2019 unter Umgehung der Grenzkontrollen und des NAG illegal ins Bundesgebiet eingereist und stellte er hier am XXXX .2019 vor Organen der PI XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz. 1.2. Der BF ist zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres 2019 unter Umgehung der Grenzkontrollen und des NAG illegal ins Bundesgebiet eingereist und stellte er hier am römisch 40 .2019 vor Organen der PI römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz.

1.3. Bereits am XXXX .2019 fiel er Organen der PI XXXX wegen des Verdachts nach §§ 127 und 129 StGB auf. Am 11.11.2019 wurde die belangte Behörde von der Staatsanwaltschaft XXXX von der Anklageerhebung wider den BF wegen der Vergehen nach §§ 127 und 129 StGB verständigt.1.3. Bereits am römisch 40 .2019 fiel er Organen der PI römisch 40 wegen des Verdachts nach Paragraphen 127 und 129 StGB auf. Am 11.11.2019 wurde die belangte Behörde von der Staatsanwaltschaft römisch 40 von der Anklageerhebung wider den BF wegen der Vergehen nach Paragraphen 127 und 129 StGB verständigt.

1.4. Nachdem der BF nachrichtenlos untergetaucht war, stellte die belangte Behörde das auf die Gewährung von internationalem Schutz ausgerichtete Verfahren gem. § 24 Abs. 2 AsylG ein.1.4. Nachdem der BF nachrichtenlos untergetaucht war, stellte die belangte Behörde das auf die Gewährung von internationalem Schutz ausgerichtete Verfahren gem. Paragraph 24, Absatz 2, AsylG ein.

1.5.1. Nachdem er nach der Begehung von Suchtgiftdelikten wiederaufgetaucht war, erließ die belangte Behörde am XXXX .2022 nach einer am XXXX .2024 vor Organen der PI Wels durchgeführten Erstbefragung nach einem am XXXX 2022 erneut gestellten Antrag auf internationalen Schutz einen Bescheid, in dem ausgesprochen wurde, dass sein Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) und weiter gem. § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG auf Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Ägypten abgewiesen werde (Spruchpunkt II.), ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG nicht erteilt werde (Spruchpunkt III.), gem. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG wider ihn erlassen werde (Spruchpunkt IV.), weiter festgestellt werde, dass seine Abschiebung nach Ägypten gem. § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.), gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für eine freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VI.), einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz gem. § 18 Abs. 1 Z 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt VII.) und gem. § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z 6 FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot wider ihn erlassen werde (Spruchpunkt VIII.).1.5.1. Nachdem er nach der Begehung von Suchtgiftdelikten wiederaufgetaucht war, erließ die belangte Behörde am römisch 40 .2022 nach einer am römisch 40 .2024 vor Organen der PI Wels durchgeführten Erstbefragung nach einem am römisch 40 2022 erneut gestellten Antrag auf internationalen Schutz einen Bescheid, in dem ausgesprochen wurde, dass sein Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) und weiter gem. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG auf Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Ägypten abgewiesen werde (Spruchpunkt römisch II.), ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG nicht erteilt werde (Spruchpunkt römisch III.), gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG wider ihn erlassen werde (Spruchpunkt römisch IV.), weiter festgestellt werde, dass seine Abschiebung nach Ägypten gem. Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.), gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für eine freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch VI.), einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz gem. Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt römisch VII.) und gem. Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot wider ihn erlassen werde (Spruchpunkt römisch VIII.).

1.5.2. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 18.05.2022, GZ: I423 2255302-1, hinsichtlich der Spruchpunkte I., II., III., IV., V. und VIII. als unbegründet ab (Spruchpunkt 2.) und sprach aus, dass der gegen Spruchpunkt VI. erhobenen Beschwerde insoweit Folge gegeben werde, als dieser zu lauten habe: „Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung“ (Spruchpunkt 2.) und werde der Beschwerde gegen Spruchpunkt VII., mit dem der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, Folge gegeben und dieser behoben (Spruchpunkt 3.).1.5.2. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 18.05.2022, GZ: I423 2255302-1, hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins., römisch II., römisch III., römisch IV., römisch fünf. und römisch VIII. als unbegründet ab (Spruchpunkt 2.) und sprach aus, dass der gegen Spruchpunkt römisch VI. erhobenen Beschwerde insoweit Folge gegeben werde, als dieser zu lauten habe: „Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung“ (Spruchpunkt 2.) und werde der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch VII., mit dem der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, Folge gegeben und dieser behoben (Spruchpunkt 3.).

1.6. Mit Urteil vom XXXX 2023 verhängte das Landesgericht XXXX zur Zl.: XXXX , wegen der Vergehen nach § 28a Abs. 1 5. Fall SMG, §§ 27 Abs. 1 Z 1 1. Fall, 27 Abs. 1 Z 1 2. Fall und 27 Abs. 2 SMG über den BF eine Freiheitsstrafe im Ausmaß von 10 Monaten, wovon ein Teil der Freiheitsstrafe im Ausmaß von 9 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.1.6. Mit Urteil vom römisch 40 2023 verhängte das Landesgericht römisch 40 zur Zl.: römisch 40 , wegen der Vergehen nach Paragraph 28 a, Absatz eins, 5. Fall SMG, Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1. Fall, 27 Absatz eins, Ziffer eins, 2. Fall und 27 Absatz 2, SMG über den BF eine Freiheitsstrafe im Ausmaß von 10 Monaten, wovon ein Teil der Freiheitsstrafe im Ausmaß von 9 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.

1.7. Am XXXX .2024, 11:13 Uhr, verhängte die belangte Behörde die Schubhaft zum Zweck der Abschiebung über den BF und war er zunächst im PAZ XXXX untergebracht. Noch am selben Tag (konkret um 16:16 Uhr) wurde ihm der oben näher bezeichnete, zum selben Tag datierte Mandatsbescheid durch persönliche Übergabe zugestellt.1.7. Am römisch 40 .2024, 11:13 Uhr, verhängte die belangte Behörde die Schubhaft zum Zweck der Abschiebung über den BF und war er zunächst im PAZ römisch 40 untergebracht. Noch am selben Tag (konkret um 16:16 Uhr) wurde ihm der oben näher bezeichnete, zum selben Tag datierte Mandatsbescheid durch persönliche Übergabe zugestellt.

1.8. Der BF ist ledig und hat weder eigene, noch adoptierte Kinder. Bis zu seiner Inschubhaftnahme lebte er allein.

1.9. Er hat im Bundesgebiet weder eigene Verwandte noch nahe Angehörige. Hier hat er - nach eigenen Angaben - lediglich Freunde.

1.10. Im Bundesgebiet ist er zu keinem Zeitpunkt einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen. Seinen Angaben zufolge will er hier illegal auf einer Baustelle und in der Gastronomie gearbeitet haben.

1.11. Er ist weder im Besitz von Immobilienvermögen, noch im Besitz von nennenswerten Ersparnissen, die ihm einen legalen Aufenthalt im Bundesgebiet ermöglichen könnten.

Zuletzt war er im Bundesgebiet an der Anschrift XXXX mit Hauptwohnsitz gemeldet. Am XXXX .2023 erfolgte die behördliche Abmeldung des BF. Seit dem ist er ab dem XXXX 2023 bis XXXX .2023 in der Justizanstalt XXXX mit Hauptwohnsitz gemeldet gewesen. Seit dem XXXX .2023 scheint bei ihm im Bundesgebiet keine Wohnsitzmeldung mehr auf, weshalb in seinem Fall ab diesem Zeitpunkt von einem unsteten Aufenthalt auszugehen ist.Zuletzt war er im Bundesgebiet an der Anschrift römisch 40 mit Hauptwohnsitz gemeldet. Am römisch 40 .2023 erfolgte die behördliche Abmeldung des BF. Seit dem ist er ab dem römisch 40 2023 bis römisch 40 .2023 in der Justizanstalt römisch 40 mit Hauptwohnsitz gemeldet gewesen. Seit dem römisch 40 .2023 scheint bei ihm im Bundesgebiet keine Wohnsitzmeldung mehr auf, weshalb in seinem Fall ab diesem Zeitpunkt von einem unsteten Aufenthalt auszugehen ist.

1.12. Obwohl gegen ihn eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung besteht, ist der BF absolut rückkehrunwillig und möchte - rechtsbelehrt - nach eigenen Angaben weiterhin in Österreich bleiben.

Bei ihm besteht eine erhebliche Fluchtgefahr.

1.13. Zur Feststellung seiner Identität wurde er der Botschaft von Ägypten vorgeführt. Die belangte Behörde führt seit der Inschubhaftnahme des BF zielgerichtet ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats für den BF zur Effektuierung der Rückkehrentscheidung. Mit einer Identitätsfeststellung des BF ist im Lauf von 6 Monaten ab der Inschubhaftnahme zu rechnen.

1.14. Die Effektuierung der Rückkehrentscheidung nach Ägypten ist möglich und gab es bei Rückführungen dorthin in letzter Zeit keine Probleme, sodass bei Vorliegen eines HRZ für den Herkunftsstaat des BF mit einer zeitnahen Rückschiebung dorthin zu rechnen ist.

1.15. Der BF ist nach seinen eigenen Angaben arbeitswillig, weshalb von seiner grundsätzlichen Arbeitsfähigkeit auszugehen ist. Er ist auch haftfähig (Beilage ./A).

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt den vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG, sowie auf dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 26.06.2024.

Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht in der mündlichen Verhandlung und auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:

Die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und die angeführte Staatsangehörigkeit, die Feststellungen zum Reisepass und zum Verfahren betreffend HRZ beruhen auf den von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen und auf den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung vom 26.06.2024.

Die weiteren Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestritten gebliebenen Akteinhalt sowie aus den Ermittlungsergebnissen in der mündlichen Verhandlung.

Die Konstatierungen zum Asylantrag, zu dessen abweislicher rechtskräftiger Erledigung und zum Vorliegen einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung gründen unmittelbar auf dem Beschwerdeakt.

Die Konstatierungen zu seinem Familienstand und dazu, dass er in Österreich weder Verwandte noch nahe Angehörige hat, ergeben sich aus den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 26.06.2024.

Die Konstatierungen zu seiner absoluten Rückkehrunwilligkeit beruhen einerseits auf seinen bisherigen Angaben in den stattgehabten Schubhaftüberprüfungsverfahren, andererseits auf seinen Angaben in der mündlichen Schubhaftüberprüfungsverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 26.06.2024. In der mündlichen Verhandlung hat er – trotz aufrechter Rückkehrentscheidung und rechtsbelehrt – angegeben, dass er in Österreich bleiben und hier leben wolle und nach Ägypten nicht ausreichen wolle.

Die Konstatierungen zu der bei ihm bestehenden, erheblichen Fluchtgefahr gründen auf den in sich widerspruchsfrei gebliebenen und daher als nachvollziehbar und schlüssig anzusehenden Angaben der zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht per Videokonferenz zugeschalteten Behördenvertretung.

Es waren daher die entsprechenden Konstatierungen zu treffen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit:

Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), lautet:Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), lautet:

„§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.(1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."

Das BVwG ist nach § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.Das BVwG ist nach Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), lautet:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), lautet:

„§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.„§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a,, 56, 57 oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“

Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist oder wenn die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-VO vorliegen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist oder wenn die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-VO vorliegen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.

Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH vom 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH vom 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 2 FPG).Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH vom 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH vom 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 2, FPG).

Dabei ist es allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Schubhaft erfordert nämlich keine Gewissheit darüber, dass es letztlich zu einer Abschiebung kommen könnte. Sie muss sich nach Lage des Falles bloß mit ausreichender Wahrscheinlichkeit als möglich darstellen (VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann (vgl. zum Grad der sozialen Verankerung in Österreich VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH vom 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498).Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann vergleiche zum Grad der sozialen Verankerung in Österreich VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH vom 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498).

Die Anhaltung eines Asylwerbers in Schubhaft kann nur dann gerechtfertigt sein, wenn besondere Umstände vorliegen, die im jeweiligen Asylverfahrensstadium ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten lassen (vgl. VwGH vom 05.07.2011, Zl. 2008/21/0080 mwN). Dabei bedarf es in dem frühen Verfahrensstadium (etwa vor Einleitung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) besonderer Umstände, die ein Untertauchen des betreffenden Fremden schon zu diesem Zeitpunkt konkret befürchten lassen. In einem späteren Stadium des Asylverfahrens, insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung oder Anordnung zur Außerlandesbringung, können dann unter Umständen auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen (vgl. VwGH vom 23.09.2010, Zl. 2007/21/0432 mwN).Die Anhaltung eines Asylwerbers in Schubhaft kann nur dann gerechtfertigt sein, wenn besondere Umstände vorliegen, die im jeweiligen Asylverfahrensstadium ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten lassen vergleiche VwGH vom 05.07.2011, Zl. 2008/21/0080 mwN). Dabei bedarf es in dem frühen Verfahrensstadium (etwa vor Einleitung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) besonderer Umstände, die ein Untertauchen des betreffenden Fremden schon zu diesem Zeitpunkt konkret befürchten lassen. In einem späteren Stadium des Asylverfahrens, insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung oder Anordnung zur Außerlandesbringung, können dann unter Umständen auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen vergleiche VwGH vom 23.09.2010, Zl. 2007/21/0432 mwN).

3.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

Die belangte Behörde hat den Mandatsbescheid auf die Bestimmung des § 76 Abs. 2 Z 2 FPG gestützt. Dagegen hat der BF bis dato kein Rechtsmittel erhoben.Die belangte Behörde hat den Mandatsbescheid auf die Bestimmung des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG gestützt. Dagegen hat der BF bis dato kein Rechtsmittel erhoben.

Er verfügt über keine Berechtigung zum Aufenthalt in Österreich. Er verfügt gegenwärtig über keinen Wohnsitz und ist hier zu keiner Zeit einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen. Zuletzt war er im Bundesgebiet an der Anschrift XXXX mit Hauptwohnsitz gemeldet. Am XXXX .2023 erfolgte die behördliche Abmeldung des BF. Seit dem ist er ab dem XXXX .2023 bis XXXX .2023 in der Justizanstalt Linz mit Hauptwohnsitz gemeldet gewesen. Seit dem XXXX .2023 scheint bei ihm im Bundesgebiet keine Wohnsitzmeldung mehr auf, weshalb anlassbezogen ab diesem Zeitpunkt von einem (selbstgewählten) unsteten Aufenthalt des BF auszugehen ist.Er verfügt über keine Berechtigung zum Aufenthalt in Österreich. Er verfügt gegenwärtig über keinen Wohnsitz und ist hier zu keiner Zeit einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen. Zuletzt war er im Bundesgebiet an der Anschrift römisch 40 mit Hauptwohnsitz gemeldet. Am römisch 40 .2023 erfolgte die behördliche Abmeldung des BF. Seit dem ist er ab dem römisch 40 .2023 bis römisch 40 .2023 in der Justizanstalt Linz mit Hauptwohnsitz gemeldet gewesen. Seit dem römisch 40 .2023 scheint bei ihm im Bundesgebiet keine Wohnsitzmeldung mehr auf, weshalb anlassbezogen ab diesem Zeitpunkt von einem (selbstgewählten) unsteten Aufenthalt des BF auszugehen ist.

Im gesamten Verfahren kam auch nicht hervor, dass er über ausreichende finanzielle Mittel zur Existenzsicherung verfügen würde. Familiäre oder andere maßgebliche soziale An

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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