Entscheidungsdatum
09.07.2024Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
G314 2294817-1/4Z
TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des serbischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2024, Zl. XXXX , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des serbischen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .2024, Zl. römisch 40 , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht:
A) Der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wird Folge gegeben und Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids ersatzlos behoben. Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.A) Der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wird Folge gegeben und Spruchpunkt römisch VI. des angefochtenen Bescheids ersatzlos behoben. Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (BF), ein serbischer Staatsangehöriger, hielt sich immer wieder als Saisonarbeiter im Bundesgebiet auf. Ihm wurde wiederholt ein Visum D für Saisoniers erteilt, zuletzt mit Gültigkeitsdauer von XXXX .2022 bis XXXX .2022. Danach arbeitete er als Pferdepfleger in einem Betrieb zur Pferdezucht und -haltung in Niederösterreich, ohne dass ihm ein weiteres Visum erteilt worden wäre oder er einen Verlängerungsantrag gestellt hätte. Am XXXX .2022 wurde er an seinem Arbeitsplatz von seinem Arbeitskollegen, einem rumänischen Staatsangehörigen, attackiert und schwer verletzt. Der Beschwerdeführer (BF), ein serbischer Staatsangehöriger, hielt sich immer wieder als Saisonarbeiter im Bundesgebiet auf. Ihm wurde wiederholt ein Visum D für Saisoniers erteilt, zuletzt mit Gültigkeitsdauer von römisch 40 .2022 bis römisch 40 .2022. Danach arbeitete er als Pferdepfleger in einem Betrieb zur Pferdezucht und -haltung in Niederösterreich, ohne dass ihm ein weiteres Visum erteilt worden wäre oder er einen Verlängerungsantrag gestellt hätte. Am römisch 40 .2022 wurde er an seinem Arbeitsplatz von seinem Arbeitskollegen, einem rumänischen Staatsangehörigen, attackiert und schwer verletzt.
Die Finanzpolizei und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wurden über diesen Vorfall in Kenntnis gesetzt.
Das BFA leitete ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen den BF ein, weil er im XXXX 2022 ohne arbeitsmarktrechtliche Bewilligung und zunächst auch ohne Meldung zur Sozialversicherung beschäftigt worden war, und forderte ihn mit Schreiben vom XXXX .2024 auf, sich dazu zu äußern und Fragen zu seinem Aufenthalt in Österreich sowie zu seinen privaten und familiären Verhältnissen zu beantworten. Er erstattete über seine Schwester, eine in XXXX lebende österreichische Staatsbürgerin, eine entsprechende Stellungnahme. Das BFA leitete ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen den BF ein, weil er im römisch 40 2022 ohne arbeitsmarktrechtliche Bewilligung und zunächst auch ohne Meldung zur Sozialversicherung beschäftigt worden war, und forderte ihn mit Schreiben vom römisch 40 .2024 auf, sich dazu zu äußern und Fragen zu seinem Aufenthalt in Österreich sowie zu seinen privaten und familiären Verhältnissen zu beantworten. Er erstattete über seine Schwester, eine in römisch 40 lebende österreichische Staatsbürgerin, eine entsprechende Stellungnahme.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erteilte das BFA dem BF keine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt I.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG (Spruchpunkt II.), stellte die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Serbien fest (Spruchpunkt III.), erließ gemäß § 53 Abs 2 Z 7 FPG ein mit zwei Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt IV.), versagte gemäß § 55 Abs 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt V.) und erkannte einer Beschwerde gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VI.). Das BFA begründete die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung damit, dass die sofortige Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich sei, weil er die bestehenden Einreisevorschriften missachtet habe. Mangels einer realen menschenrechtsrelevanten Gefahr in seinem Herkunftsstaat sei es ihm zumutbar, den Ausgang des Verfahren dort abzuwarten. Sein Interesse an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet trete gegen das öffentliche Interesse an einer raschen und effektiven Durchsetzung der Rückkehrentscheidung zurück. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erteilte das BFA dem BF keine Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG (Spruchpunkt römisch II.), stellte die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Serbien fest (Spruchpunkt römisch III.), erließ gemäß Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG ein mit zwei Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch IV.), versagte gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch fünf.) und erkannte einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch VI.). Das BFA begründete die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung damit, dass die sofortige Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich sei, weil er die bestehenden Einreisevorschriften missachtet habe. Mangels einer realen menschenrechtsrelevanten Gefahr in seinem Herkunftsstaat sei es ihm zumutbar, den Ausgang des Verfahren dort abzuwarten. Sein Interesse an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet trete gegen das öffentliche Interesse an einer raschen und effektiven Durchsetzung der Rückkehrentscheidung zurück.
In seiner gegen sämtliche Spruchpunkte dieses Bescheids gerichteten Beschwerde regt der BF die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung an. Er lebe in Österreich in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner Schwester und deren Lebensgefährten, die ihn finanziell und pflegerisch unterstützen würden. Auch einer seiner Söhne und sein Bruder würde sich in Österreich aufhalten.
Das BFA legte die Beschwerde samt den Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem Antrag vor, sie als unbegründet abzuweisen.
Feststellungen:
Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Er war hier von XXXX .2022 bis XXXX .2022 ohne arbeitsmarktbehördliche Bewilligung und ohne entsprechende Aufenthaltsberechtigung beschäftigt. Diese Beschäftigung wurde nicht aufgrund einer Nachschau durch die dafür berufenen Behörden festgestellt. Davor war er im Bundesgebiet immer wieder als Saisonier legal erwerbstätig gewesen. Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Er war hier von römisch 40 .2022 bis römisch 40 .2022 ohne arbeitsmarktbehördliche Bewilligung und ohne entsprechende Aufenthaltsberechtigung beschäftigt. Diese Beschäftigung wurde nicht aufgrund einer Nachschau durch die dafür berufenen Behörden festgestellt. Davor war er im Bundesgebiet immer wieder als Saisonier legal erwerbstätig gewesen.
Die Verletzungen, die der BF am XXXX .2022 erlitten hatte (multifragmentäre Nasenbeinfraktur mit Nasenseptumfraktur und Nasenbluten, Unterkieferfraktur, Rissquetschwunde im Gesicht, Zahnverletzungen und Prellungen), wurden in Österreich ärztlich behandelt. Er litt nach dem Vorfall auch an (medikamentös behandelten) psychischen Problemen. Die Verletzungen, die der BF am römisch 40 .2022 erlitten hatte (multifragmentäre Nasenbeinfraktur mit Nasenseptumfraktur und Nasenbluten, Unterkieferfraktur, Rissquetschwunde im Gesicht, Zahnverletzungen und Prellungen), wurden in Österreich ärztlich behandelt. Er litt nach dem Vorfall auch an (medikamentös behandelten) psychischen Problemen.
Ende XXXX 2022 wurde der BF für den Zeitraum XXXX .2022 bis XXXX .2022 nachträglich als Arbeiter vollversichert zur Sozialversicherung gemeldet. Er bezog von XXXX .2022 bis XXXX .2023 Krankengeld; seither ist er in Österreich nicht mehr krankenversichert. Mit Bescheid der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt vom XXXX .2023 wurde der Nasenbeinbruch vom XXXX .2022 als Arbeitsunfall anerkannt. Ende römisch 40 2022 wurde der BF für den Zeitraum römisch 40 .2022 bis römisch 40 .2022 nachträglich als Arbeiter vollversichert zur Sozialversicherung gemeldet. Er bezog von römisch 40 .2022 bis römisch 40 .2023 Krankengeld; seither ist er in Österreich nicht mehr krankenversichert. Mit Bescheid der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt vom römisch 40 .2023 wurde der Nasenbeinbruch vom römisch 40 .2022 als Arbeitsunfall anerkannt.
Seit XXXX 2022 ist der BF in der Wohnung seiner Schwester in XXXX mit Hauptwohnsitz gemeldet, nachdem auch zuvor schon immer wieder Wohnsitzmeldungen in Österreich bestanden hatten. Sein XXXX geborener Sohn, ein serbischer Staatsangehöriger, hält sich als Saisonarbeiter immer wieder im Bundesgebiet auf; zuletzt wurde ihm ein von XXXX bis XXXX 2024 gültiges Visum D für Saisoniers erteilt. Es kann nicht festgestellt werden, ob er sich aktuell im Bundesgebiet aufhält.Seit römisch 40 2022 ist der BF in der Wohnung seiner Schwester in römisch 40 mit Hauptwohnsitz gemeldet, nachdem auch zuvor schon immer wieder Wohnsitzmeldungen in Österreich bestanden hatten. Sein römisch 40 geborener Sohn, ein serbischer Staatsangehöriger, hält sich als Saisonarbeiter immer wieder im Bundesgebiet auf; zuletzt wurde ihm ein von römisch 40 bis römisch 40 2024 gültiges Visum D für Saisoniers erteilt. Es kann nicht festgestellt werden, ob er sich aktuell im Bundesgebiet aufhält.
Mit dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX wurde derjenige, der den BF am XXXX .2022 verletzt hatte, wegen des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung (§ 87 Abs 1 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten verurteilt, wobei ein Strafteil von 18 Monaten bedingt nachgesehen wurde. Er verbüßte den unbedingten Strafteil von XXXX .2023 bis zur bedingten Entlassung am XXXX .2023 in der Justizanstalt XXXX . Mit Bescheid vom XXXX .2023 erließ das BFA gegen ihn gemäß § 67 Abs 1 FPG ein mit sechs Jahren befristetes Aufenthaltsverbot, dessen Dauer das BVwG mit dem Erkenntnis vom 05.09.2023 auf zwei Jahre verkürzte, der Beschwerde des Betroffenen im Übrigen aber nicht Folge gab. Am XXXX .2023 wurde er nach Rumänien abgeschoben.Mit dem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 wurde derjenige, der den BF am römisch 40 .2022 verletzt hatte, wegen des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung (Paragraph 87, Absatz eins, StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten verurteilt, wobei ein Strafteil von 18 Monaten bedingt nachgesehen wurde. Er verbüßte den unbedingten Strafteil von römisch 40 .2023 bis zur bedingten Entlassung am römisch 40 .2023 in der Justizanstalt römisch 40 . Mit Bescheid vom römisch 40 .2023 erließ das BFA gegen ihn gemäß Paragraph 67, Absatz eins, FPG ein mit sechs Jahren befristetes Aufenthaltsverbot, dessen Dauer das BVwG mit dem Erkenntnis vom 05.09.2023 auf zwei Jahre verkürzte, der Beschwerde des Betroffenen im Übrigen aber nicht Folge gab. Am römisch 40 .2023 wurde er nach Rumänien abgeschoben.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung maßgebliche Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungswesentliche Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Akten des Verwaltungsverfahrens, insbesondere aus den Angaben des BF, sowie aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Strafregister und dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR).
Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des BF geht aus dem Strafregister hervor. Es gibt keine aktenkundigen Anhaltspunkte für Verurteilungen in anderen Staaten oder andere Verstöße gegen die öffentliche Ordnung (abgesehen von der Beschäftigung entgegen dem AuslBG zwischen XXXX .2022 und XXXX .2022).Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des BF geht aus dem Strafregister hervor. Es gibt keine aktenkundigen Anhaltspunkte für Verurteilungen in anderen Staaten oder andere Verstöße gegen die öffentliche Ordnung (abgesehen von der Beschäftigung entgegen dem AuslBG zwischen römisch 40 .2022 und römisch 40 .2022).
Die dem BF erteilte Visa sind im IZR dokumentiert. Die Beschäftigung als Pferdepfleger von XXXX .2022 bis XXXX .2022 wurde sowohl von ihm als auch von seinem Beschäftiger zugegeben. Sie wurde zwar nachträglich zur Sozialversicherung gemeldet, wie sich aus dem Versicherungsdatenauszug ergibt, trotzdem hatte der BF dafür keine entsprechende Aufenthalts- oder Beschäftigungsbewilligung. Anhaltspunkte für andere Beschäftigungen entgegen dem AuslBG lassen sich den Akten nicht entnehmen, ebensowenig eine „Betretung“ bei der Beschäftigung, zumal die Behörden erst nach dem tätlichen Angriff auf den BF auf das Beschäftigungsverhältnis aufmerksam wurden. Die dem BF erteilte Visa sind im IZR dokumentiert. Die Beschäftigung als Pferdepfleger von römisch 40 .2022 bis römisch 40 .2022 wurde sowohl von ihm als auch von seinem Beschäftiger zugegeben. Sie wurde zwar nachträglich zur Sozialversicherung gemeldet, wie sich aus dem Versicherungsdatenauszug ergibt, trotzdem hatte der BF dafür keine entsprechende Aufenthalts- oder Beschäftigungsbewilligung. Anhaltspunkte für andere Beschäftigungen entgegen dem AuslBG lassen sich den Akten nicht entnehmen, ebensowenig eine „Betretung“ bei der Beschäftigung, zumal die Behörden erst nach dem tätlichen Angriff auf den BF auf das Beschäftigungsverhältnis aufmerksam wurden.
Die Verletzungen des BF und deren Behandlung lassen sich anhand der vorgelegten medizinischen Unterlagen, die jedoch durchwegs aus den Jahren 2022 und 2023 stammen, nachvollziehen. Aktuelle Unterlagen über den Gesundheitszustand des BF liegen nicht vor.
Der Bezug vor Krankengeld ist in den Versicherungsdaten des BF dokumentiert; ein aktuell bestehender Krankenversicherungsschutz lässt sich jedoch weder daraus noch aus anderen Beweisergebnissen ableiten.
Die Wohnsitzmeldungen des BF im Bundesgebiet ergeben sich aus dem ZMR. Seinem Sohn wurde laut IZR im XXXX 2024 wieder ein Visum D als Saisonier erteilt, laut ZMR ist er aber aktuell im Bundesgebiet nicht gemeldet, sodass im Entscheidungszeitpunkt keine gesicherte Feststellung zu seinem Aufenthaltsort getroffen werden kann.Die Wohnsitzmeldungen des BF im Bundesgebiet ergeben sich aus dem ZMR. Seinem Sohn wurde laut IZR im römisch 40 2024 wieder ein Visum D als Saisonier erteilt, laut ZMR ist er aber aktuell im Bundesgebiet nicht gemeldet, sodass im Entscheidungszeitpunkt keine gesicherte Feststellung zu seinem Aufenthaltsort getroffen werden kann.
Die Feststellungen zum Strafverfahren und zum fremdenrechtlichen Verfahren gegen den Arbeitskollegen des BF, der diesen verletzt hat, basieren auf dem Strafregister, dem IZR sowie aus den Akten zu GZ I421 2277281-1 des BVwG.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG ist einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des oder der Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das BVwG in diesem Fall der Beschwerde binnen einer Woche ab Vorlage die aufschiebende Wirkung von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des oder der Fremden in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn oder sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, genau zu bezeichnen. Gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ist einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des oder der Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG in diesem Fall der Beschwerde binnen einer Woche ab Vorlage die aufschiebende Wirkung von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des oder der Fremden in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn oder sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, genau zu bezeichnen.
Zur Begründung einer Notwendigkeit der sofortigen Ausreise genügt es nicht, dafür auf eine - die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende - Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat; dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren (siehe VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des BF während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass seine sofortige Ausreise bzw. Abschiebung schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheids - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - erforderlich ist (vgl. VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360). Zur Begründung einer Notwendigkeit der sofortigen Ausreise genügt es nicht, dafür auf eine - die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende - Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat; dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren (siehe VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des BF während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass seine sofortige Ausreise bzw. Abschiebung schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheids - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - erforderlich ist vergleiche VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360).
Eine solche Begründung lässt sich dem angefochtenen Bescheid nicht entnehmen; die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde vielmehr ausschließlich mit der Missachtung der Ausreiseverpflichtung und der Beschäftigung entgegen dem AuslBG, die die Grundlage für die Erlassung des Einreiseverbots sind, begründet. Dazu kommt, dass der BF gar nicht bei der Beschäftigung entgegen dem AuslBG „betreten“ iSd § 53 Abs 2 Z 7 FPG wurde und die Wiederholungsgefahr angesichts seines Alters und Gesundheitszustands näher zu begründen gewesen wäre. Eine solche Begründung lässt sich dem angefochtenen Bescheid nicht entnehmen; die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde vielmehr ausschließlich mit der Missachtung der Ausreiseverpflichtung und der Beschäftigung entgegen dem AuslBG, die die Grundlage für die Erlassung des Einreiseverbots sind, begründet. Dazu kommt, dass der BF gar nicht bei der Beschäftigung entgegen dem AuslBG „betreten“ iSd Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG wurde und die Wiederholungsgefahr angesichts seines Alters und Gesundheitszustands näher zu begründen gewesen wäre.
Da der BF strafgerichtlich und verwaltungsstrafrechtlich unbescholten ist und im Inland beachtliche familiäre Anknüpfungen hat, ist die sofortige Aufenthaltsbeendigung - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens – nicht im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung war daher rechtswidrig, sodass Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids ersatzlos zu beheben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen ist. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung war daher rechtswidrig, sodass Spruchpunkt römisch VI. des angefochtenen Bescheids ersatzlos zu beheben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen ist.
Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs 6a BFA-VG. Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist und das BVwG dabei keine grundsätzlichen Rechtsfragen iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen hatte. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist und das BVwG dabei keine grundsätzlichen Rechtsfragen iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen hatte.
Schlagworte
aufschiebende WirkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:G314.2294817.1.00Im RIS seit
03.09.2024Zuletzt aktualisiert am
03.09.2024