TE Vwgh Erkenntnis 1995/5/24 93/03/0263

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Veröffentlicht am 24.05.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

VStG §19 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Sauberer und Dr. Gall als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Fegerl, über die Beschwerde der A in W, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 23. September 1993, Zl. 14/95-3/1993, betreffend Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967,

Spruch

I. den Beschluß gefaßt:

Die Behandlung der Beschwerde wird, soweit der angefochtene Bescheid über die Schuld abspricht, abgelehnt.

II. zu Recht erkannt:

Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich des Ausspruches über die verhängte Strafe und die Kosten des Strafverfahrens wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund ist schuldig, der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.920,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 18. März 1993 wurde die Beschwerdeführerin schuldig erkannt, trotz behördlicher Aufforderung vom 19. Jänner 1993 als verantwortlicher Zulassungsbesitzer eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges keine ausreichende Auskunft darüber erteilt zu haben, wer das Kraftfahrzeug am 7. November 1992 um 11.02 Uhr an einer näher bezeichneten Örtlichkeit gelenkt habe. Sie habe hiedurch eine Übertretung nach § 103 Abs. 2 KFG 1967 begangen, weshalb über sie eine Geldstrafe von S 4.100,-- (und eine Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde. Mit dem nun angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 23. September 1993 wurde die von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Berufung als unbegründet abgewiesen.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsstrafakten vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Zu I:

Gemäß § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates in einer Verwaltungsstrafsache durch Beschluß ablehnen, wenn weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der unabhängige Verwaltungssenat von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Voraussetzungen für eine Ablehnung der vorliegenden Beschwerde nach dieser Gesetzesstelle sind, insoweit der angefochtene Bescheid über die Schuld der Beschwerdeführerin abspricht, gegeben. Die Behandlung der Beschwerde konnte daher in diesem Umfang abgelehnt werden.

Zu II:

Mit Recht wendet sich die Beschwerdeführerin jedoch gegen die Strafbemessung durch die belangte Behörde: Zunächst ist der Beschwerdeführerin zwar zu entgegnen, daß es nicht als rechtswidrig erkannt werden kann, wenn die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid im Hinblick auf die vagen Angaben der Beschwerdeführerin in der Berufung, wo sie lediglich auf einen "Karenzbezug" hinweist, von durchschnittlichen Vermögensverhältnissen der Beschwerdeführerin ausgegangen ist, zumal diese trotz hinreichender Gelegenheit es unterlassen hat, ihre gesamten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend und detailliert bekanntzugeben und auch einer Aufforderung der belangten Behörde vom 13. Juli 1993 auf Vorlage von Unterlagen nicht nachkam.

Zutreffend rügt die Beschwerdeführerin jedoch, daß aus dem angefochtenen Bescheid nicht ersichtlich ist, daß die belangte Behörde auch auf den Milderungsgrund der Unbescholtenheit Bedacht genommen hätte.

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Gemäß § 19 Abs. 2 leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen.

Die Erstbehörde ließ nach der Begründung ihres Bescheides derartige Erschwerungs- und Milderungsgründe zur Gänze unberücksichtigt und wies lediglich darauf hin, daß die Beschwerdeführerin Milderungsgründe nicht geltend gemacht habe. Die belangte Behörde billigte wohl die von der Erstbehörde - bei einem Strafrahmen bis S 30.000,-- - verhängte Geldstrafe von S 4.100,--, erwähnte jedoch in der Begründung des angefochtenen Bescheides mit keinem Wort, inwieweit sie hiebei Milderungs- bzw. Erschwerungsgründe gegeneinander abgewogen hat und ließ auch die Mitteilung der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 19. April 1993 unberücksichtigt, wonach gegen die Beschwerdeführerin keine Vormerkungen aufscheinten.

Da die belangte Behörde somit bei der Strafbemessung zum Nachteil der Beschwerdeführerin die Rechtslage verkannt hat, war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes in Ansehung der Strafbemessung einschließlich der Verfahrenskosten gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993030263.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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