TE Bvwg Erkenntnis 2024/7/10 G305 2286031-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.07.2024
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Entscheidungsdatum

10.07.2024

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §66 Abs1
FPG §70 Abs3
NAG §55 Abs3
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 66 heute
  2. FPG § 66 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 66 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  4. FPG § 66 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  5. FPG § 66 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  6. FPG § 66 gültig von 01.01.2006 bis 31.03.2009
  1. NAG § 55 heute
  2. NAG § 55 gültig ab 19.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  3. NAG § 55 gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  4. NAG § 55 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. NAG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. NAG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. NAG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. NAG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


G305 2286031-2/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA.: Ungarn, vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD XXXX , Zl.: XXXX , vom XXXX .2023, hinsichtlich einer Ausweisung, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.05.2024 zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA.: Ungarn, vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD römisch 40 , Zl.: römisch 40 , vom römisch 40 .2023, hinsichtlich einer Ausweisung, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.05.2024 zu Recht erkannt:

A)       In Stattgebung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben.

B)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B)       Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Am XXXX .2018 beantragte die Beschwerdeführerin (in der Folge so oder kurz: BF) erstmals die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung nach § 53 NAG, welche ihr mit XXXX .2018 ausgestellt wurde.1. Am römisch 40 .2018 beantragte die Beschwerdeführerin (in der Folge so oder kurz: BF) erstmals die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung nach Paragraph 53, NAG, welche ihr mit römisch 40 .2018 ausgestellt wurde.

2. Mit Schreiben vom XXXX .2023 informierte die Bezirkshauptmannschaft XXXX als Niederlassungsbehörde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: BFA) darüber, dass die BF die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung nicht mehr erfülle. Laut Mitteilung der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) habe sie die Ausgleichszulage beantragt, was einem weiteren Aufenthalt in Österreich entgegenstehe. 2. Mit Schreiben vom römisch 40 .2023 informierte die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 als Niederlassungsbehörde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: BFA) darüber, dass die BF die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung nicht mehr erfülle. Laut Mitteilung der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) habe sie die Ausgleichszulage beantragt, was einem weiteren Aufenthalt in Österreich entgegenstehe.

3. Mit Schreiben vom XXXX .2024 verständigte das BFA davon und forderte sie auf, sich binnen 14 Tagen zur beabsichtigten Erlassung einer Ausweisung zu äußern und Fragen zu ihrem Aufenthalt in Österreich und zu ihrem Privat- und Familienleben zu beantworten und Nachweise für die Finanzierung ihres Lebensunterhalts und einen Krankenversicherungsschutz vorzulegen. 3. Mit Schreiben vom römisch 40 .2024 verständigte das BFA davon und forderte sie auf, sich binnen 14 Tagen zur beabsichtigten Erlassung einer Ausweisung zu äußern und Fragen zu ihrem Aufenthalt in Österreich und zu ihrem Privat- und Familienleben zu beantworten und Nachweise für die Finanzierung ihres Lebensunterhalts und einen Krankenversicherungsschutz vorzulegen.

Die BF erstattete eine entsprechende Stellungnahme, der sie eine Kopie ihrer E-Card, der Anmeldebescheinigung und des ungarischen Pensionsbescheids anschloss. Ebenso übermittelte sie der belangten Behörde eine Aufstellung über die Berechnung der Ausgleichszulage. Im Rahmen dieser Stellungnahme gab sie an, dass sie über ausreichend Existenzmittel und eine Krankenversicherung verfüge und dass sie die Ausgleichszulage ausschließlich zur finanziellen Entlastung ihres Sohnes beantragt habe.

4. Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom XXXX .2023, Zl. XXXX , wurde die BF gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihr gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt II.). 4. Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom römisch 40 .2023, Zl. römisch 40 , wurde die BF gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und ihr gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt römisch II.).

Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen kurz zusammengefasst damit, dass die BF zwar über einen Krankenversicherungsschutz, nicht jedoch über ausreichend Existenzmittel verfüge, um ihren Aufenthalt zu finanzieren. Dies ergebe sich aus der Tatsache, dass sie ob des Antrages auf Ausgleichszulage als nicht selbsterhaltungsfähig gelte. Sie halte sich zwar seit XXXX 2018 im Bundesgebiet auf und habe hier ein Familienleben, doch sei dieses nicht so intensiv ausgeprägt, dass ein Eingriff nicht zulässig wäre. Auch habe die Prüfung des Privatlebens ergeben, dass keine außergewöhnlichen sozialen Bindungen vorlägen. Aufgrund ihrer geringen Pension habe sie den Antrag auf Ausgleichszulage gestellt, um ihren Sohn finanziell zu unterstützen. Unter Bedachtnahme dieser Überlegungen sei eine Ausweisung als verhältnismäßig zu betrachten.Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen kurz zusammengefasst damit, dass die BF zwar über einen Krankenversicherungsschutz, nicht jedoch über ausreichend Existenzmittel verfüge, um ihren Aufenthalt zu finanzieren. Dies ergebe sich aus der Tatsache, dass sie ob des Antrages auf Ausgleichszulage als nicht selbsterhaltungsfähig gelte. Sie halte sich zwar seit römisch 40 2018 im Bundesgebiet auf und habe hier ein Familienleben, doch sei dieses nicht so intensiv ausgeprägt, dass ein Eingriff nicht zulässig wäre. Auch habe die Prüfung des Privatlebens ergeben, dass keine außergewöhnlichen sozialen Bindungen vorlägen. Aufgrund ihrer geringen Pension habe sie den Antrag auf Ausgleichszulage gestellt, um ihren Sohn finanziell zu unterstützen. Unter Bedachtnahme dieser Überlegungen sei eine Ausweisung als verhältnismäßig zu betrachten.

5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde der BF, die sie mit den Anträgen verband, die Ausweisung aufzuheben (gemeint wohl beheben) und eine mündliche Verhandlung durchzuführen, in eventu den Bescheid zu beheben (gemeint wohl aufzuheben) und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheids an die erste Instanz zurückzuverweisen.

Ihre Beschwerde begründet sie damit, dass sich die Behörde nicht ausreichend mit ihrem Privat- und Familienleben, ihrem gesundheitlichen Zustand und der tatsächlichen Einkommenssituation auseinandergesetzt habe. Die Inanspruchnahme von Sozialleistungen dürfe nicht automatisch zu einer Ausweisung führen, sondern müsse vielmehr geprüft werden, ob es sich um vorübergehende Schwierigkeiten handle, wie lange der Aufenthalt angedauert habe, die persönlichen Umstände und auch der gewährte Sozialhilfebetrag. Sie halte sich nicht in Österreich auf, um ihre Pension aufzubessern, sondern da sie nach einem Herzinfarkt nicht alleine in Ungarn leben wolle. Das gesamte Haushaltseinkommen reiche aus und sei die Ausgleichszulage nur unter der Annahme beantragt worden, dass sie deswegen keine Probleme bekomme, widrigenfalls sie diese nie beantragt hätte. Inzwischen habe sie am XXXX .2024 der PVA mitgeteilt, dass sie in Zukunft auf die Ausgleichszulage verzichten werde. Seit ihrer Einreise im Jahre 2018 habe sie das Bundesgebiet lediglich zwei Mal für Behördenwege verlassen und bis auf sporadische Kontakte zu ihrem Bruder keine sozialen Anknüpfungspunkte in Ungarn. Sie befinde sich seit XXXX 2018 im Bundesgebiet und habe daher auch das Recht auf Daueraufenthalt erworben, die Schwelle für eine Ausweisung (eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit) überschreite sie daher nicht. Sie habe 2018 einen Herzinfarkt erlitten, leide unter Bluthochdruck und einer Kniegelenksarthrose im rechten Bein, Schwerhörigkeit und seit 2007 an Schwindelanfällen die schon mehrfach dazu geführt hätten, dass sie ohnmächtig geworden sei. Bei Behördengängen brauche sie Hilfe und fahre nicht mehr selbst mit dem Auto. Da sie zudem an grauem Star leide, sei es ihr nicht möglich, mit modernen Telekommunikationsmitteln zu kommunizieren. Der Beschwerde wurden medizinische Unterlagen beigefügt.Ihre Beschwerde begründet sie damit, dass sich die Behörde nicht ausreichend mit ihrem Privat- und Familienleben, ihrem gesundheitlichen Zustand und der tatsächlichen Einkommenssituation auseinandergesetzt habe. Die Inanspruchnahme von Sozialleistungen dürfe nicht automatisch zu einer Ausweisung führen, sondern müsse vielmehr geprüft werden, ob es sich um vorübergehende Schwierigkeiten handle, wie lange der Aufenthalt angedauert habe, die persönlichen Umstände und auch der gewährte Sozialhilfebetrag. Sie halte sich nicht in Österreich auf, um ihre Pension aufzubessern, sondern da sie nach einem Herzinfarkt nicht alleine in Ungarn leben wolle. Das gesamte Haushaltseinkommen reiche aus und sei die Ausgleichszulage nur unter der Annahme beantragt worden, dass sie deswegen keine Probleme bekomme, widrigenfalls sie diese nie beantragt hätte. Inzwischen habe sie am römisch 40 .2024 der PVA mitgeteilt, dass sie in Zukunft auf die Ausgleichszulage verzichten werde. Seit ihrer Einreise im Jahre 2018 habe sie das Bundesgebiet lediglich zwei Mal für Behördenwege verlassen und bis auf sporadische Kontakte zu ihrem Bruder keine sozialen Anknüpfungspunkte in Ungarn. Sie befinde sich seit römisch 40 2018 im Bundesgebiet und habe daher auch das Recht auf Daueraufenthalt erworben, die Schwelle für eine Ausweisung (eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit) überschreite sie daher nicht. Sie habe 2018 einen Herzinfarkt erlitten, leide unter Bluthochdruck und einer Kniegelenksarthrose im rechten Bein, Schwerhörigkeit und seit 2007 an Schwindelanfällen die schon mehrfach dazu geführt hätten, dass sie ohnmächtig geworden sei. Bei Behördengängen brauche sie Hilfe und fahre nicht mehr selbst mit dem Auto. Da sie zudem an grauem Star leide, sei es ihr nicht möglich, mit modernen Telekommunikationsmitteln zu kommunizieren. Der Beschwerde wurden medizinische Unterlagen beigefügt.

6. Das BFA brachte die gegen den oben näher bezeichneten Bescheid erhobene Beschwerde samt den Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zur Vorlage und verband sie mit dem Antrag, diese als unbegründet abzuweisen.

7. Am 27.05.2024 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit der Beschwerdeführerin, ihrer Rechtsvertreterin, sowie einer Dolmetscherin für die Sprache Ungarisch statt. In diesem Rahmen legte die Rechtsvertretung der BF einen Bescheid über die Einstellung der Ausgleichszulage, eine diesbezügliche Stellungname, Kontoauszüge und einen augenärztlichen Befund vor.

8. Mit Eingabe vom XXXX .2024 langte eine Anfragebeantwortung der PVA Landesstelle XXXX beim BVwG ein.8. Mit Eingabe vom römisch 40 .2024 langte eine Anfragebeantwortung der PVA Landesstelle römisch 40 beim BVwG ein.

9. Mit Eingabe vom XXXX .2014 langten beglaubigte Übersetzungen des Pensionsbescheides für das Jahr 2024 der BF und der Mitteilung über den Versicherungsschutz der BF in Österreich beim BVwG ein. 9. Mit Eingabe vom römisch 40 .2014 langten beglaubigte Übersetzungen des Pensionsbescheides für das Jahr 2024 der BF und der Mitteilung über den Versicherungsschutz der BF in Österreich beim BVwG ein.

1. Feststellungen:

1.1. Die BF kam am XXXX in der Stadt XXXX (Ungarn) zur Welt und ist ungarische Staatsangehörige. Sie ist verwitwet. Ihr Sohn XXXX , geboren am XXXX und dessen Ehefrau XXXX , geboren am XXXX leben zusammen mit der BF in einem gemeinsamen Haushalt an der Anschrift XXXX .1.1. Die BF kam am römisch 40 in der Stadt römisch 40 (Ungarn) zur Welt und ist ungarische Staatsangehörige. Sie ist verwitwet. Ihr Sohn römisch 40 , geboren am römisch 40 und dessen Ehefrau römisch 40 , geboren am römisch 40 leben zusammen mit der BF in einem gemeinsamen Haushalt an der Anschrift römisch 40 .

Ihre Muttersprache ist Ungarisch

XXXX ist seit dem Jahr 1990 im Bundesgebiet aufhältig und seit XXXX österreichischer Staatsbürger. Er arbeitet als XXXX . römisch 40 ist seit dem Jahr 1990 im Bundesgebiet aufhältig und seit römisch 40 österreichischer Staatsbürger. Er arbeitet als römisch 40 .

Die Enkeltöchter der BF befinden sich, wie eine weitere Tochter der BF, im Bundesgebiet.

Ein weiterer Sohn der BF lebt in XXXX (Deutschland).Ein weiterer Sohn der BF lebt in römisch 40 (Deutschland).

1.2. In Ungarn lebt ein Bruder der BF. Zu ihm hat sie lediglich sporadisch Kontakt. Zu weiteren Bekannten pflegt sie, ob ihrer Gehörprobleme, schriftlichen Kontakt.

1.3. Nachdem sie im Jahr 2018 einen Herzinfarkt erlitten hatte, beschloss die BF zu ihrem Sohn zu ziehen, da sie sich in der bis dahin bewohnten Wohnung in der Stadt XXXX (im österreichisch-ungarischen Grenzgebiet) allein unsicher fühlte. 1.3. Nachdem sie im Jahr 2018 einen Herzinfarkt erlitten hatte, beschloss die BF zu ihrem Sohn zu ziehen, da sie sich in der bis dahin bewohnten Wohnung in der Stadt römisch 40 (im österreichisch-ungarischen Grenzgebiet) allein unsicher fühlte.

Erstmals verfügte sie am XXXX .2018 über einen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet und hält sie sich seither durchgehend hier auf.Erstmals verfügte sie am römisch 40 .2018 über einen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet und hält sie sich seither durchgehend hier auf.

In Ungarn verfügt die BF über keinen Wohnsitz mehr. Zuletzt hielt sie sich im XXXX 2024 wegen ihres 60-jährigen Maturatreffens in Ungarn auf.In Ungarn verfügt die BF über keinen Wohnsitz mehr. Zuletzt hielt sie sich im römisch 40 2024 wegen ihres 60-jährigen Maturatreffens in Ungarn auf.

1.4. Erstmals wurde ihr am XXXX .2018 eine Anmeldebescheinigung ausgestellt.1.4. Erstmals wurde ihr am römisch 40 .2018 eine Anmeldebescheinigung ausgestellt.

Am XXXX .2023 beantragte die BF bei der PVA, Landesstelle XXXX , die Auszahlung einer Ausgleichszulage und wurde diese rückwirkend mit XXXX .2022 gewährt. Zuletzt bezog sie samt Pensionsbonus monatlich EUR 547,80 an Ausgleichszulage.Am römisch 40 .2023 beantragte die BF bei der PVA, Landesstelle römisch 40 , die Auszahlung einer Ausgleichszulage und wurde diese rückwirkend mit römisch 40 .2022 gewährt. Zuletzt bezog sie samt Pensionsbonus monatlich EUR 547,80 an Ausgleichszulage.

Mit Bescheid der PVA vom XXXX .2024 wurde die Auszahlung der Ausgleichszulage mit XXXX .2024 vorläufig eingestellt.Mit Bescheid der PVA vom römisch 40 .2024 wurde die Auszahlung der Ausgleichszulage mit römisch 40 .2024 vorläufig eingestellt.

Im Zeitraum von XXXX 2022 bis spätestens XXXX 2024 bezog sie Leistungen mit Sozialhilfecharakter. Seit Erlassung des Bescheides der PVA vom XXXX .2024 steht sie nicht mehr im Bezug der Ausgleichszulage oder sonstiger Sozialleistungen.Im Zeitraum von römisch 40 2022 bis spätestens römisch 40 2024 bezog sie Leistungen mit Sozialhilfecharakter. Seit Erlassung des Bescheides der PVA vom römisch 40 .2024 steht sie nicht mehr im Bezug der Ausgleichszulage oder sonstiger Sozialleistungen.

1.5. Die BF, die in Ungarn als XXXX tätig war, bezieht eine Regelaltersrente aus Ungarn von ca. EUR 657,36 pro Monat. Den weitere Lebensunterhalt bestreitet sie über Unterstützungszahlungen des Sohnes und ihrer weiteren Kinder.1.5. Die BF, die in Ungarn als römisch 40 tätig war, bezieht eine Regelaltersrente aus Ungarn von ca. EUR 657,36 pro Monat. Den weitere Lebensunterhalt bestreitet sie über Unterstützungszahlungen des Sohnes und ihrer weiteren Kinder.

1.6. Die BF erlitt im Jahr 2018 einen Herzinfarkt und leidet an Knieproblemen und hat Gehörschäden. Zudem ist sie an beiden Augen an grauem Star erkrankt. Auf die Einnahme von Medikamenten ist sie nicht angewiesen

1.7. Sie ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

Sie besucht Veranstaltungen der Zeugen Jehovas.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.2.1. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die Feststellungen zur Identität der BF beruhen auf der eingeholten ZMR-Abfrage, den unwidersprochen gebliebenen Feststellungen des BFA und den Ausführungen in der Beschwerde, die auch mit den Angaben im Zuge der mündlichen Verhandlung vom 27.05.2024 übereinstimmen.

Name, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum und Geburtsort der BF werden anhand ihrer konsistenten Angaben dazu, die mit den Eintragungen in verschiedenen öffentlichen Registern übereinstimmen, festgestellt.

Übereinstimmende Wohnsitzmeldungen mit ihrem Sohn und dessen Ehefrau in Österreich sind dem ZMR entnommen. Dass sich weitere Familienmitglieder im Bundesgebiet befinden, konnte anhand der Angaben der BF vor dem BVwG festgestellt werden, zumal diese Angaben im gesamten Verfahren auch von der belangten Behörde nicht in Zweifel gezogen wurden, dass sich ein weiterer Sohn der BF in XXXX aufhält folgt ihren glaubhaften Angaben vor dem BVwG. Dass sie über keinen Wohnsitz in Ungarn verfügt, konnte anhand eines Erhebungsersuchens der Landespolizeidirektion XXXX festgestellt werden (AS 69).Übereinstimmende Wohnsitzmeldungen mit ihrem Sohn und dessen Ehefrau in Österreich sind dem ZMR entnommen. Dass sich weitere Familienmitglieder im Bundesgebiet befinden, konnte anhand der Angaben der BF vor dem BVwG festgestellt werden, zumal diese Angaben im gesamten Verfahren auch von der belangten Behörde nicht in Zweifel gezogen wurden, dass sich ein weiterer Sohn der BF in römisch 40 aufhält folgt ihren glaubhaften Angaben vor dem BVwG. Dass sie über keinen Wohnsitz in Ungarn verfügt, konnte anhand eines Erhebungsersuchens der Landespolizeidirektion römisch 40 festgestellt werden (AS 69).

2.2. Der Aufenthalt der BF in Österreich ab XXXX 2018 ergibt sich aus den Hauptwohnsitzmeldungen laut ZMR.2.2. Der Aufenthalt der BF in Österreich ab römisch 40 2018 ergibt sich aus den Hauptwohnsitzmeldungen laut ZMR.

2.3. Die fehlenden familiären Anknüpfungen in Ungarn ergeben sich aus den Beschwerdeausführungen, denen mangels anderslautender Beweisergebnisse zu folgen ist und die - auch ob des Alters der BF - mit ihren eigenen Angaben gut in Einklang stehen. Damit passt auch zusammen, dass sie in Ungarn über keine Wohnmöglichkeit mehr verfügt.

2.4. Die Anmeldebescheinigung der BF liegt dem Akt als Kopie ein (AS 55) und ist auch im IZR dokumentiert.

Die Auszahlung einer Ausgleichszahlung ist ebenso im Akt ersichtlich wie deren Höhe. Der Bescheid über die vorläufige Einstellung der Ausgleichszulage liegt dem Akt ebenso ein wie Kontoauszüge, die den Pensionsbezug der BF dokumentieren (OZ 6 und Beilage ./A zur VH-Niederschrift vom 27.05.2024). Zusätzlich hat die BF - nach Belehrung - angegeben, eine Ausgleichszulage bezogen zu haben (PV vom 27.05.2024, Seite 11).

2.5. Der Bezug einer Regelpension aus Ungarn und der Krankenversicherungsschutz der BF sind durch dementsprechende Schreiben, deren Original beglaubigt übersetzt wurde, belegt (OZ 8). Dass der Lebensunterhalt der BF durch die Pensionszahlungen sowie Unterstützungszahlungen durch den Sohn und die weitern Kinder der BF bestritten wird, ergibt sich aus den dementsprechenden Aussagen der BF vor dem BVwG, wonach ihre drei Kinder (Anm. ein Sohn in XXXX , eine Tochter in XXXX und ein Sohn in XXXX ) dafür aufkommen (PV vom 27.05.2024, Seite 11 f).2.5. Der Bezug einer Regelpension aus Ungarn und der Krankenversicherungsschutz der BF sind durch dementsprechende Schreiben, deren Original beglaubigt übersetzt wurde, belegt (OZ 8). Dass der Lebensunterhalt der BF durch die Pensionszahlungen sowie Unterstützungszahlungen durch den Sohn und die weitern Kinder der BF bestritten wird, ergibt sich aus den dementsprechenden Aussagen der BF vor dem BVwG, wonach ihre drei Kinder Anmerkung ein Sohn in römisch 40 , eine Tochter in römisch 40 und ein Sohn in römisch 40 ) dafür aufkommen (PV vom 27.05.2024, Seite 11 f).

2.6. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der BF geht aus dem Strafregister hervor. Es gibt keine Hinweise auf eine von ihr ausgehende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit.

2.7. Der Gesundheitszustand der BF konnte durch dem Verfahrensakt einliegende ärtzliche Befunde und Bestätigungen festgestellt werden (Beilage ./A zur VH-Niederschrift, AS 137 ff).

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A)

3.1. Als Staatsangehörige von Ungarn ist die BF EWR-Bürgerin iSd § 2 Abs. 4 Z 8 FPG. 3.1. Als Staatsangehörige von Ungarn ist die BF EWR-Bürgerin iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG.

3.2. § 55 Abs. 3 NAG lautet: 3.2. Paragraph 55, Absatz 3, NAG lautet:

Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hiervon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt. Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51,, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hiervon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß Paragraph 54, Absatz 7, Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß Paragraph 8, VwGVG gehemmt.

Bei der Beurteilung, ob ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht vorliegt, kommt es entgegen dem Wortlaut dieser Bestimmung nicht auf das „(Nicht-)Erbringen der Nachweise“, sondern vielmehr auf das „objektive (Nicht-)Erfüllen der materiellen Voraussetzungen“ an (siehe Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 66 FPG Anm. 2).Bei der Beurteilung, ob ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht vorliegt, kommt es entgegen dem Wortlaut dieser Bestimmung nicht auf das „(Nicht-)Erbringen der Nachweise“, sondern vielmehr auf das „objektive (Nicht-)Erfüllen der materiellen Voraussetzungen“ an (siehe Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht Paragraph 66, FPG Anmerkung 2).

Gemäß § 51 Abs. 1 Z 2 NAG sind EWR-Bürger, die in Österreich nicht wirtschaftlich aktiv sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, sodass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen. Bei der Beurteilung, ob ein Unionsbürger über ausreichende Existenzmittel verfügt, um ein Aufenthaltsrecht nach dieser Bestimmung in Anspruch nehmen zu können, ist eine konkrete Prüfung der wirtschaftlichen Situation jedes Betroffenen vorzunehmen (siehe VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0047). Es bedarf also bei der Frage, ob ausreichende Existenzmittel zur Verfügung stehen, einer konkreten Einzelfallbeurteilung (siehe VwGH 15.03.2018, Ra 2017/21/0222). Für das Vorliegen ausreichender Existenzmittel genügt, wenn dem Unionsbürger die notwendigen Mittel zur Verfügung stehen; hingegen stellt die Bestimmung keine Anforderungen an die Herkunft der Mittel (siehe VwGH 12.12.2017, Ra 2015/22/0149). Gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, NAG sind EWR-Bürger, die in Österreich nicht wirtschaftlich aktiv sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, sodass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen. Bei der Beurteilung, ob ein Unionsbürger über ausreichende Existenzmittel verfügt, um ein Aufenthaltsrecht nach dieser Bestimmung in Anspruch nehmen zu können, ist eine konkrete Prüfung der wirtschaftlichen Situation jedes Betroffenen vorzunehmen (siehe VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0047). Es bedarf also bei der Frage, ob ausreichende Existenzmittel zur Verfügung stehen, einer konkreten Einzelfallbeurteilung (siehe VwGH 15.03.2018, Ra 2017/21/0222). Für das Vorliegen ausreichender Existenzmittel genügt, wenn dem Unionsbürger die notwendigen Mittel zur Verfügung stehen; hingegen stellt die Bestimmung keine Anforderungen an die Herkunft der Mittel (siehe VwGH 12.12.2017, Ra 2015/22/0149).

3.3. Das BVwG hat sich nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH an die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zu halten (vgl. VwGH vom 27.07.2017, Ra 2016/22/0066).3.3. Das BVwG hat sich nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH an die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zu halten vergleiche VwGH vom 27.07.2017, Ra 2016/22/0066).

3.4. Die BF befindet sich seit dem XXXX .2018 im Bundesgebiet und hatte zu dem Zeitpunkt, als der verfahrensgegenständliche Bescheid erlassen wurde, einen länger als fünf Jahre andauernden Aufenthalt im Bundesgebiet. Ab dem Zeitpunkt der zwischenzeitigen Gewährung der Ausgleichszulage ist dessen Rechtmäßigkeit jedoch dahingehend unterbrochen, als sie die durch das NAG geforderten Voraussetzungen für einen drei Monate überschreitenden Aufenthalt im Bundesgebiet nicht mehr erfüllt hat. Daher kann sie gemäß § 6 Abs. 1 FPG ausgewiesen werden, wenn ihr aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt und die nach Art 8 EMRK iVm § 9 BFA-VG vorzunehmende Interessenabwägung ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung ihr persönliches Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegt.3.4. Die BF befindet sich seit dem römisch 40 .2018 im Bundesgebiet und hatte zu dem Zeitpunkt, als der verfahrensgegenständliche Bescheid erlassen wurde, einen länger als fünf Jahre andauernden Aufenthalt im Bundesgebiet. Ab dem Zeitpunkt der zwischenzeitigen Gewährung der Ausgleichszulage ist dessen Rechtmäßigkeit jedoch dahingehend unterbrochen, als sie die durch das NAG geforderten Voraussetzungen für einen drei Monate überschreitenden Aufenthalt im Bundesgebiet nicht mehr erfüllt hat. Daher kann sie gemäß Paragraph 6, Absatz eins, FPG ausgewiesen werden, wenn ihr aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt und die nach Artikel 8, EMRK in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmende Interessenabwägung ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung ihr persönliches Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegt.

3.5. Die BF verfügt durch ihre eigene Rente und die familieninternen Zuwendungen durch ihre Kinder ausreichende Existenzmittel, die ihr einen legalen Aufenthalt im Bundesgebiet ermöglichen. Sie bezieht weder Sozialhilfeleistungen noch - nach dem Verzicht - die Ausgleichszulage.

Ihr stehen nunmehr jene Mittel und Quellen zur Finanzierung des Aufenthalts zur Verfügung, die bereits bei der erstmaligen Antragstellung im Jahr 2018 als ausreichend angesehen wurden.

Da sie zudem krankenversichert ist, ist sie gemäß § 51 Abs. 1 Z 2 NAG zum Aufenthalt in Österreich für mehr als drei Monate berechtigt. Da sie zudem krankenversichert ist, ist sie gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, NAG zum Aufenthalt in Österreich für mehr als drei Monate berechtigt.

Hinzu kommt, dass in Hinblick auf eine bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen notwendige Prüfung nach § 9 Abs. 2 BFA-VG, ihre Kinder und deren Familien im Bundesgebiet leben, sodass sie hier bedeutsame private und familiäre Anknüpfungen hat, auf die sie zudem ob ihres gesundheitlichen Gesamtzustandes angewiesen ist. Andere Gründe, die ihre Ausweisung begründen würden, liegen nicht vor, zumal keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass von ihr eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit ausgeht.Hinzu kommt, dass in Hinblick auf eine bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen notwendige Prüfung nach Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG, ihre Kinder und deren Familien im Bundesgebiet leben, sodass sie hier bedeutsame private und familiäre Anknüpfungen hat, auf die sie zudem ob ihres gesundheitlichen Gesamtzustandes angewiesen ist. Andere Gründe, die ihre Ausweisung begründen würden, liegen nicht vor, zumal keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass von ihr eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit ausgeht.

Da sich die BF somit rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, erweist sich die mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene Ausweisung als nicht rechtskonform. Dies bedingt zugleich die Gegenstandslosigkeit des ihr gewährten Durchsetzungsaufschubs. Beide Spruchpunkte des angefochtenen Bescheids waren daher in Stattgebung der Beschwerde zu beheben.

Zu Spruchteil B)

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erlassung von Ausweisungen und zur Interessensabwägung gemäß § 9 BFA-VG ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erlassung von Ausweisungen und zur Interessensabwägung gemäß Paragraph 9, BFA-VG ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.

Schlagworte

Aufenthaltsrecht Ausreise Ausweisung Ausweisung aufgehoben Ausweisung nicht rechtmäßig Behebung der Entscheidung Durchsetzungsaufschub ersatzlose Behebung Wegfall der Gründe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:G305.2286031.2.00

Im RIS seit

03.09.2024

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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