TE Bvwg Erkenntnis 2024/7/12 G314 1403533-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.07.2024
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Entscheidungsdatum

12.07.2024

Norm

AsylG 2005 §10 Abs3
AsylG 2005 §57
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z7
FPG §55
FPG §55 Abs4
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


G314 1403533-2/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des kosovarischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2023, Zl. XXXX , betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot und Nebenaussprüchen zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des kosovarischen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .2023, Zl. römisch 40 , betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot und Nebenaussprüchen zu Recht:

A)       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B)       Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (BF) beantragte am XXXX .2008 in XXXX internationalen Schutz. Seine Beschwerde gegen die Abweisung dieses Antrags wurde mit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 05.06.2014 zu GZ G302 1403533-1 hinsichtlich der Spruchpunkte I. (Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten) und II. (Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten) als unbegründet abgewiesen; Spruchpunkt III. (Rückkehrentscheidung) wurde aufgehoben und die Angelegenheit insoweit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zurückverwiesen.Der Beschwerdeführer (BF) beantragte am römisch 40 .2008 in römisch 40 internationalen Schutz. Seine Beschwerde gegen die Abweisung dieses Antrags wurde mit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 05.06.2014 zu GZ G302 1403533-1 hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. (Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten) und römisch II. (Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten) als unbegründet abgewiesen; Spruchpunkt römisch III. (Rückkehrentscheidung) wurde aufgehoben und die Angelegenheit insoweit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zurückverwiesen.

Mit Bescheid vom XXXX .2017 erließ das BFA daraufhin eine Rückkehrentscheidung gegen den BF (Spruchpunkt I.) und bestimmte eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt II.). Dagegen wurde kein Rechtsmittel erhoben. Da der BF nicht fristgerecht ausreiste, wurde er am XXXX .2018 in den Kosovo abgeschoben.Mit Bescheid vom römisch 40 .2017 erließ das BFA daraufhin eine Rückkehrentscheidung gegen den BF (Spruchpunkt römisch eins.) und bestimmte eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch II.). Dagegen wurde kein Rechtsmittel erhoben. Da der BF nicht fristgerecht ausreiste, wurde er am römisch 40 .2018 in den Kosovo abgeschoben.

Am XXXX .2022 wurde der BF in XXXX wegen des Verdachts des nicht rechtmäßigen Aufenthalts festgenommen und am XXXX .2022 vor dem BFA im Verfahren zur Anordnung der Schubhaft und zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung vernommen. Mit Mandatsbescheid vom selben Tag wurde die Schubhaft angeordnet. Am XXXX .2022 wurde der BF aus der Schubhaft entlassen und reiste am selben Tag freiwillig in den Kosovo aus.Am römisch 40 .2022 wurde der BF in römisch 40 wegen des Verdachts des nicht rechtmäßigen Aufenthalts festgenommen und am römisch 40 .2022 vor dem BFA im Verfahren zur Anordnung der Schubhaft und zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung vernommen. Mit Mandatsbescheid vom selben Tag wurde die Schubhaft angeordnet. Am römisch 40 .2022 wurde der BF aus der Schubhaft entlassen und reiste am selben Tag freiwillig in den Kosovo aus.

Am XXXX .2023 wurde der BF bei einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle in XXXX aufgegriffen und wegen des Verdachts des unrechtmäßigen Aufenthalts festgenommen. Da er einen slowenischen Aufenthaltstitel vorwies, wurde er vom BFA mit dem Schreiben vom XXXX .2023 gemäß § 52 Abs 6 FPG aufgefordert, sich unverzüglich nach Slowenien zu begeben. Außerdem erging die Aufforderung, sich zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot zu äußern und Fragen zu seinem Aufenthalt in Österreich sowie zu seinem Privat- und Familienleben zu beantworten. In der Folge wurden dem BFA diverse den BF betreffende Unterlagen (u.a. Arbeitsvertrag, Werkvertrag, Entsendevereinbarung, Sozialversicherungsbescheinigung, teilweise in slowenischer Sprache ohne Übersetzung) übermittelt. Am römisch 40 .2023 wurde der BF bei einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle in römisch 40 aufgegriffen und wegen des Verdachts des unrechtmäßigen Aufenthalts festgenommen. Da er einen slowenischen Aufenthaltstitel vorwies, wurde er vom BFA mit dem Schreiben vom römisch 40 .2023 gemäß Paragraph 52, Absatz 6, FPG aufgefordert, sich unverzüglich nach Slowenien zu begeben. Außerdem erging die Aufforderung, sich zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot zu äußern und Fragen zu seinem Aufenthalt in Österreich sowie zu seinem Privat- und Familienleben zu beantworten. In der Folge wurden dem BFA diverse den BF betreffende Unterlagen (u.a. Arbeitsvertrag, Werkvertrag, Entsendevereinbarung, Sozialversicherungsbescheinigung, teilweise in slowenischer Sprache ohne Übersetzung) übermittelt.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erteilte das BFA dem BF daraufhin (von Amts wegen) keine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt I.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG (Spruchpunkt II.), stellte die Zulässigkeit der Abschiebung in den Kosovo fest (Spruchpunkt III.), legte gemäß § 55 Abs 4 FPG eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise fest (Spruchpunkt IV.) und erließ gemäß § 53 Abs 1 und Abs 2 Z 7 FPG ein mit drei Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt V.). Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass er das Bundesgebiet trotz einer entsprechenden Aufforderung nicht fristgerecht verlassen habe. Er habe in Österreich (abgesehen von seinem hier lebenden Sohn) keine privaten oder familiären Bindungen. Er sei hier von XXXX .2023 bis voraussichtlich XXXX .2023 bei einem ausländischen Unternehmen beschäftigt; sein slowenischer Aufenthaltstitel berechtige ihn jedoch nur zum Aufenthalt im Bundesgebiet für einen Zeitraum von 90 Tagen innerhalb von sechs Monaten, nicht aber zur Aufnahme einer Beschäftigung. Er gehe somit im Inland keiner legalen Beschäftigung nach und sei nicht krankenversichert. Er habe keine ausreichenden Unterhaltsmittel nachgewiesen. Die Gesamtbeurteilung seines Verhaltens, seiner Lebensumstände und familiärer sowie privater Anknüpfungspunkte ergebe, dass eine Rückkehrentscheidung samt einem dreijährigen Einreiseverbot verhältnismäßig seien.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erteilte das BFA dem BF daraufhin (von Amts wegen) keine Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG (Spruchpunkt römisch II.), stellte die Zulässigkeit der Abschiebung in den Kosovo fest (Spruchpunkt römisch III.), legte gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise fest (Spruchpunkt römisch IV.) und erließ gemäß Paragraph 53, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 7, FPG ein mit drei Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch fünf.). Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass er das Bundesgebiet trotz einer entsprechenden Aufforderung nicht fristgerecht verlassen habe. Er habe in Österreich (abgesehen von seinem hier lebenden Sohn) keine privaten oder familiären Bindungen. Er sei hier von römisch 40 .2023 bis voraussichtlich römisch 40 .2023 bei einem ausländischen Unternehmen beschäftigt; sein slowenischer Aufenthaltstitel berechtige ihn jedoch nur zum Aufenthalt im Bundesgebiet für einen Zeitraum von 90 Tagen innerhalb von sechs Monaten, nicht aber zur Aufnahme einer Beschäftigung. Er gehe somit im Inland keiner legalen Beschäftigung nach und sei nicht krankenversichert. Er habe keine ausreichenden Unterhaltsmittel nachgewiesen. Die Gesamtbeurteilung seines Verhaltens, seiner Lebensumstände und familiärer sowie privater Anknüpfungspunkte ergebe, dass eine Rückkehrentscheidung samt einem dreijährigen Einreiseverbot verhältnismäßig seien.

Dagegen richtet sich die Beschwerde des BF mit den Anträgen, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot aufgehoben (gemeint offenbar: ersatzlos behoben) werden. Hilfsweise wird beantragt, die Dauer des Einreiseverbots herabzusetzen, sowie ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt. Der BF begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass er unbescholten sei und in Österreich familiäre Bindungen habe, die eine Rückkehrentscheidung unzulässig machen würden. Ein dreijähriges Einreiseverbot sei unverhältnismäßig, weil er legal in das Bundesgebiet eingereist sei. Er habe eine slowenische Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung und sei nach Österreich gekommen, um seinen Sohn und dessen Familie zu besuchen und um hier eine legale Beschäftigung aufzunehmen. Mit der Beschwerde wurden (neben offenbar versehentlich übermittelten Urkunden, die ein anderes Verfahren betreffen) diverse Dokumente (teils auf Deutsch, teils auf Slowenisch) vorgelegt (Werkvertrag, Arbeitsvertrag, Bescheinigung über die Anmeldung zur Sozialversicherung in Slowenien, Kopie des slowenischen Aufenthaltstitels sowie des Datenblatts des Reisepasses des BF, Sozialversicherungsbescheinigung A1, Rechnung, Kontoeröffnungsvertrag).

Das BFA legte die Beschwerde samt den Akten des Verwaltungsverfahrens dem BVwG mit dem Antrag vor, sie als unbegründet abzuweisen.

Mit Eingabe vom XXXX .2023 legte der BF auftragsgemäß Kopien aus seinem Reisepass vor. Der Aufforderung des BVwG, die Meldung seiner Entsendung an die Zentrale Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung (ZKO) sowie die EU-Entsendebestätigung vorzulegen, kam er nur insoweit nach, als er neuerlich die (bereits zuvor vorgelegte) Anmeldung zur Sozialversicherung in Slowenien vorlegte. Mit Eingabe vom römisch 40 .2023 legte der BF auftragsgemäß Kopien aus seinem Reisepass vor. Der Aufforderung des BVwG, die Meldung seiner Entsendung an die Zentrale Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung (ZKO) sowie die EU-Entsendebestätigung vorzulegen, kam er nur insoweit nach, als er neuerlich die (bereits zuvor vorgelegte) Anmeldung zur Sozialversicherung in Slowenien vorlegte.

Am XXXX .2024 übermittelte das BFA dem BVwG die Anzeige der Finanzpolizei vom XXXX 2024 wegen des Vorwurfs der Beschäftigung des BF entgegen dem AuslBG am XXXX .2024.Am römisch 40 .2024 übermittelte das BFA dem BVwG die Anzeige der Finanzpolizei vom römisch 40 2024 wegen des Vorwurfs der Beschäftigung des BF entgegen dem AuslBG am römisch 40 .2024.

Feststellungen:

Der BF wurde am XXXX in der kosovarischen Stadt XXXX geboren. Er ist Staatsangehöriger des Kosovo und spricht Albanisch auf muttersprachlichem Niveau. Er ist gesund und arbeitsfähig. In Österreich ist er strafgerichtlich unbescholten.Der BF wurde am römisch 40 in der kosovarischen Stadt römisch 40 geboren. Er ist Staatsangehöriger des Kosovo und spricht Albanisch auf muttersprachlichem Niveau. Er ist gesund und arbeitsfähig. In Österreich ist er strafgerichtlich unbescholten.

Der BF ist verheiratet und Vater von vier Kindern (geboren XXXX und XXXX ). Seine Ehefrau und seine drei jüngeren Kinder leben im Kosovo. Sein ältester Sohn ist mit einer ungarischen Staatsangehörigen verheiratet und lebt mit ihr in Österreich; ihm wurde XXXX eine Aufenthaltskarte ausgestellt. Der BF hat keine weiteren Familienangehörigen im Bundesgebiet. Er hat Verwandte in der Schweiz und Kanada, wobei weder zu diesen noch zu seinem in Österreich lebenden Sohn eine (finanzielle oder anderweitige) Abhängigkeit besteht.Der BF ist verheiratet und Vater von vier Kindern (geboren römisch 40 und römisch 40 ). Seine Ehefrau und seine drei jüngeren Kinder leben im Kosovo. Sein ältester Sohn ist mit einer ungarischen Staatsangehörigen verheiratet und lebt mit ihr in Österreich; ihm wurde römisch 40 eine Aufenthaltskarte ausgestellt. Der BF hat keine weiteren Familienangehörigen im Bundesgebiet. Er hat Verwandte in der Schweiz und Kanada, wobei weder zu diesen noch zu seinem in Österreich lebenden Sohn eine (finanzielle oder anderweitige) Abhängigkeit besteht.

Dem BF wurde nie eine österreichische Aufenthaltsberechtigung oder ein Visum erteilt. Er war von XXXX .2008 bis XXXX .2021 im Bundesgebiet mit Hauptwohnsitz gemeldet, hielt sich aber nur bis zu seiner Abschiebung im XXXX 2018 kontinuierlich an seiner letzten Meldeadresse auf. Danach war er (abgesehen von einer Wohnsitzmeldung im Polizeianhaltezentrum XXXX während der Schubhaft im Zeitraum XXXX .2022 bis XXXX .2022) im Bundesgebiet nicht mehr behördlich gemeldet. Dem BF wurde nie eine österreichische Aufenthaltsberechtigung oder ein Visum erteilt. Er war von römisch 40 .2008 bis römisch 40 .2021 im Bundesgebiet mit Hauptwohnsitz gemeldet, hielt sich aber nur bis zu seiner Abschiebung im römisch 40 2018 kontinuierlich an seiner letzten Meldeadresse auf. Danach war er (abgesehen von einer Wohnsitzmeldung im Polizeianhaltezentrum römisch 40 während der Schubhaft im Zeitraum römisch 40 .2022 bis römisch 40 .2022) im Bundesgebiet nicht mehr behördlich gemeldet.

Am XXXX .2022 wurde der BF in XXXX einer Polizeikontrolle unterzogen und wegen seines nicht rechtmäßigen Aufenthalts angezeigt. Am XXXX 2022 wurde er wieder bei einer fremdenrechtlichen Kontrolle aufgegriffen, festgenommen und in Schubhaft genommen. Er war in Österreich zuvor einer Beschäftigung ohne arbeitsmarktbehördliche Bewilligung und ohne Aufenthaltstitel nachgegangen, die auch nicht zur Sozialversicherung gemeldet war, wurde dabei aber nicht aufgrund einer Nachschau durch die dafür berufenen Behörden betreten. Nach der Entlassung aus der Schubhaft reiste er am XXXX .2022 in den Kosovo aus.Am römisch 40 .2022 wurde der BF in römisch 40 einer Polizeikontrolle unterzogen und wegen seines nicht rechtmäßigen Aufenthalts angezeigt. Am römisch 40 2022 wurde er wieder bei einer fremdenrechtlichen Kontrolle aufgegriffen, festgenommen und in Schubhaft genommen. Er war in Österreich zuvor einer Beschäftigung ohne arbeitsmarktbehördliche Bewilligung und ohne Aufenthaltstitel nachgegangen, die auch nicht zur Sozialversicherung gemeldet war, wurde dabei aber nicht aufgrund einer Nachschau durch die dafür berufenen Behörden betreten. Nach der Entlassung aus der Schubhaft reiste er am römisch 40 .2022 in den Kosovo aus.

Am XXXX .2023 wurde dem BF eine bis XXXX .2024 gültige slowenische Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung ausgestellt. Am XXXX .2023 schloss er mit der XXXX ., einem Unternehmen mit Sitz in der slowenischen Stadt XXXX , einen auf ein Jahr befristeten Arbeitsvertrag als Bauhilfsarbeiter; der Arbeitsbeginn war vereinbarungsgemäß am XXXX .2023. Dieses Beschäftigungsverhältnis war ab XXXX .2023 bei einem slowenischen Sozialversicherungsträger angemeldet. Die XXXX . hatte für den Zeitraum XXXX .2022 bis XXXX .2023 eine Anzeige über die Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen in Österreich für das Baugewerbe, eingeschränkt auf die Ausführung von Bauten, an das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft erstattet, diese Anzeige danach aber nicht erneuert. Trotzdem erbrachte sie laut Werkvertrag vom XXXX .2023 als Subunternehmerin von XXXX , einem Einzelunternehmer mit Sitz in XXXX , im Zeitraum XXXX .2023 bis XXXX .2023 Hochbauarbeiten in Österreich. Am römisch 40 .2023 wurde dem BF eine bis römisch 40 .2024 gültige slowenische Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung ausgestellt. Am römisch 40 .2023 schloss er mit der römisch 40 ., einem Unternehmen mit Sitz in der slowenischen Stadt römisch 40 , einen auf ein Jahr befristeten Arbeitsvertrag als Bauhilfsarbeiter; der Arbeitsbeginn war vereinbarungsgemäß am römisch 40 .2023. Dieses Beschäftigungsverhältnis war ab römisch 40 .2023 bei einem slowenischen Sozialversicherungsträger angemeldet. Die römisch 40 . hatte für den Zeitraum römisch 40 .2022 bis römisch 40 .2023 eine Anzeige über die Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen in Österreich für das Baugewerbe, eingeschränkt auf die Ausführung von Bauten, an das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft erstattet, diese Anzeige danach aber nicht erneuert. Trotzdem erbrachte sie laut Werkvertrag vom römisch 40 .2023 als Subunternehmerin von römisch 40 , einem Einzelunternehmer mit Sitz in römisch 40 , im Zeitraum römisch 40 .2023 bis römisch 40 .2023 Hochbauarbeiten in Österreich.

Am XXXX .2023 reiste der BF auf dem Luftweg aus dem Kosovo in das Bundesgebiet ein. Am XXXX .2023 vereinbarte er mit der XXXX . seine Entsendung als Bauhilfsarbeiter nach XXXX im Zeitraum XXXX .2023 bis XXXX .2023. Diese Entsendung wurde nicht der ZKO gemeldet; es wurde keine EU-Entsendebestätigung ausgestellt. Der BF arbeitete in der Folge in XXXX als Bauhilfsarbeiter. Er war in Österreich nicht zur Sozialversicherung gemeldet. Am römisch 40 .2023 reiste der BF auf dem Luftweg aus dem Kosovo in das Bundesgebiet ein. Am römisch 40 .2023 vereinbarte er mit der römisch 40 . seine Entsendung als Bauhilfsarbeiter nach römisch 40 im Zeitraum römisch 40 .2023 bis römisch 40 .2023. Diese Entsendung wurde nicht der ZKO gemeldet; es wurde keine EU-Entsendebestätigung ausgestellt. Der BF arbeitete in der Folge in römisch 40 als Bauhilfsarbeiter. Er war in Österreich nicht zur Sozialversicherung gemeldet.

Am XXXX .2023 wurde der BF bei einer polizeilichen Lenker- und Fahrzeugkontrolle in XXXX aufgegriffen und mit Schreiben des BFA vom selben Tag aufgefordert, sich unverzüglich in das slowenische Hoheitsgebiet zu begeben und dies dem BFA nachzuweisen. Er kam dieser Aufforderung nicht nach, sondern verblieb weiterhin (ohne Wohnsitzmeldung) in Österreich. Am XXXX .2023 wurde ihm das Sozialversicherungsdokument A1 betreffend seine Anmeldung bei einem slowenischen Sozialversicherungsträger ausgestellt. Am römisch 40 .2023 wurde der BF bei einer polizeilichen Lenker- und Fahrzeugkontrolle in römisch 40 aufgegriffen und mit Schreiben des BFA vom selben Tag aufgefordert, sich unverzüglich in das slowenische Hoheitsgebiet zu begeben und dies dem BFA nachzuweisen. Er kam dieser Aufforderung nicht nach, sondern verblieb weiterhin (ohne Wohnsitzmeldung) in Österreich. Am römisch 40 .2023 wurde ihm das Sozialversicherungsdokument A1 betreffend seine Anmeldung bei einem slowenischen Sozialversicherungsträger ausgestellt.

Am XXXX .2024, nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der dem BF ausgestellten slowenischen Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung und der Entsendevereinbarung mit der XXXX ., wurde er in XXXX bei einer Baustellenkontrolle durch Organe der Finanzpolizei bei der Beschäftigung als Bauhilfsarbeiter für XXXX ohne gültiges Reisedokument, ohne Aufenthaltsberechtigung und ohne arbeitsmarktrechtliches Dokument betreten. Er war zu diesem Zeitpunkt in Österreich nicht zur Sozialversicherung gemeldet.Am römisch 40 .2024, nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der dem BF ausgestellten slowenischen Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung und der Entsendevereinbarung mit der römisch 40 ., wurde er in römisch 40 bei einer Baustellenkontrolle durch Organe der Finanzpolizei bei der Beschäftigung als Bauhilfsarbeiter für römisch 40 ohne gültiges Reisedokument, ohne Aufenthaltsberechtigung und ohne arbeitsmarktrechtliches Dokument betreten. Er war zu diesem Zeitpunkt in Österreich nicht zur Sozialversicherung gemeldet.

Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des Gerichtsakts des BVwG.

Die Feststellungen beruhen in erster Linie auf den Angaben des BF gegenüber dem BFA und in der Beschwerde und den vorgelegten Unterlage

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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