TE Bvwg Erkenntnis 2024/7/12 G304 2294985-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.07.2024
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

12.07.2024

Norm

AsylG 2005 §57
BFA-VG §18 Abs5
B-VG Art133 Abs4
FPG §52 Abs1 Z1
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  7. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch


G304 2294985-1/2Z

TEILERKENNTNIS

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA. Nordmazedonien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 16.05.2024, Zl. XXXX , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Nordmazedonien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 16.05.2024, Zl. römisch 40 , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht:

A)       Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG nicht zuerkannt. A)       Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch VI. des angefochtenen Bescheids) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht zuerkannt.

B)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässigB)       Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 16.05.2024 sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) aus, dass dem BF Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht zuerkannt werde (Spruchpunkt I.), gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG erlassen wird (Spruchpunkt II.), stellte die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Nordmazedonien fest (Spruchpunkt III.), erließ gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG ein befristetes Einreiseverbot auf die Dauer von 8 Jahren (Spruchpunkt IV.), gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt V.) und erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VI.).Mit dem angefochtenen Bescheid vom 16.05.2024 sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) aus, dass dem BF Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht zuerkannt werde (Spruchpunkt römisch eins.), gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen wird (Spruchpunkt römisch II.), stellte die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Nordmazedonien fest (Spruchpunkt römisch III.), erließ gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein befristetes Einreiseverbot auf die Dauer von 8 Jahren (Spruchpunkt römisch IV.), gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch fünf.) und erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch VI.).

Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde damit begründet, dass die sofortige Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich sei.

Der BF erhob vollinhaltliche Beschwerde gegen diesen Bescheid. Die bloße Verurteilung des BF reiche nicht für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung aus. Der BF möchte nach seiner Entlassung wieder ein geordnetes Leben führen. Zudem lebe in Deutschland die Verlobte des BF und viele Verwandte. Der BF möchte nach seiner Entlassung in Deutschland leben, die belangte Behörde hätte die Beziehungen des BF zu D prüfen müssen.

Der Beschwerdeakt langte am 05.07.2024 beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF ist ein am XXXX geborener Staatsangehöriger von Nordmazedonien, der zu einem nicht bekannten Zeitpunkt nach Österreich einreiste. Der BF ist ein am römisch 40 geborener Staatsangehöriger von Nordmazedonien, der zu einem nicht bekannten Zeitpunkt nach Österreich einreiste.

Bereits im Jahr 2013 wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Einreiseverbot verhängt, da er als Drogenkurier von einem österreichischen Gericht im Jahr 2012 nach dem Suchtmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt wurde.

Er ist geschieden, leidet an keiner lebensbedrohenden Erkrankung und ist in einem erwerbsfähigen Alter.

In Österreich war der BF – außer in der Justizanstalt - zu keiner Zeit melderechtlich erfasst und nie legal erwerbstätig.

Am 16.11.2023 wurde der BF nach den Bestimmungen der StPO festgenommen und über ihn die Untersuchungshaft verhängt.

Folgende rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung des BF ist in Österreich evident:

-        Urteil LG vom XXXX , §§ 12, 3. Fall, 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 2 Z 1 iVm Abs 1 Z 1, 130 Abs 3 iVm Abs 1 1. Fall, 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten.-        Urteil LG vom römisch 40 , Paragraphen 12,, 3. Fall, 127, 128 Absatz eins, Ziffer 5,, 129 Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer eins,, 130 Absatz 3, in Verbindung mit Absatz eins, 1. Fall, 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten.

Derzeit befindet sich der BF in Strafhaft in einer Justizanstalt.

Der BF ist in Österreich familiär, privat und beruflich nicht verankert. Nach seinen Angaben in der Beschwerde lebt seine Verlobte und weitere Angehörige in Deutschland.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung maßgebliche Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungswesentliche Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Akten des Verwaltungsverfahrens, insbesondere aus den Angaben des BF, sowie aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Strafregister und dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR).

Feststellungen zur Person des BF ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellungen zum Einreiseverbot, welches im Jahr 2013 verhängt wurde, ergibt sich aus dem im Akt befindlichen Bescheid der LPD.

Die neuerliche strafrechtliche Verurteilung ergibt sich aus der im Akt befindlichen Kopie des Gerichtsurteiles.

Der BF hat in Zusammenwirken mit anderen Personen sich durch die Verübung von Einbruchsdiebstählen gewerbsmäßig ein fortlaufendes Einkommen verschafft, wobei der BF vorrangig als Chauffeur und Aufpasser fungierte.

Dass die Verlobte des BF und weitere Angehörige in Deutschland leben sollen, ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen, Bindungen jedweder Art zu Österreich wurden nicht vorgebracht.

3. Rechtliche Beurteilung:

Die Beschwerde richtet sich unter anderem auch gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Die Beschwerde richtet sich unter anderem auch gegen Spruchpunkt römisch VI. des angefochtenen Bescheids, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde.

Das BVwG hat über eine derartige Beschwerde gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden. Das BVwG hat über eine derartige Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden.

Die Entscheidung über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten, vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben der beschwerdeführenden Partei als "vertretbare Behauptungen" zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen.

Gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG ist einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ist einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Aus folgenden Gründen ist die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung unter Berücksichtigung folgender Gründe im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten:

Erstmals wurde der BF im Jahr 2013 in Österreich strafrechtlich nach dem Suchtmittelgesetz verurteilt und gegen ihn ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Einreiseverbot verhängt. 2023 ist der BF nur zum Zwecke der gewerbsmäßigen Verübung von Straftaten gegen fremdes Eigentum in großem Ausmaß wieder nach Österreich gekommen. Es ist für jedermann erkennbar, dass der BF wiederkehrend gegen die österreichische Rechtsordnung verstößt und – obwohl gegen ihn schon einmal ein Einreiseverbot verhängt wurde – kein Gesinnungswandel erkennbar ist. Durch sein Verhalten und der Nichtachtung fremden Eigentums geht vom BF eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus, die seine sofortige Ausreise erforderlich machen.

Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.

Im gegenständlichen Fall war nicht anzunehmen, dass eine Abschiebung des BF nach Nordmazedonien eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten würde, hatten doch bei einer Abwägung die privaten Interessen des BF gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen in den Hintergrund zu treten, zumal der BF auch die haftbedingte Trennung von seiner Verlobten und die Nichtmöglichkeit des persönlichen Kontaktes zu seinen in Deutschland lebenden Verwandten durch die Verbüßung der über ihn mit Strafrechtsurteil verhängten Haftstrafe aufgrund seiner (wiederholten) Straffälligkeit selbst zu verantworten hat.Im gegenständlichen Fall war nicht anzunehmen, dass eine Abschiebung des BF nach Nordmazedonien eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 8, EMRK bedeuten würde, hatten doch bei einer Abwägung die privaten Interessen des BF gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen in den Hintergrund zu treten, zumal der BF auch die haftbedingte Trennung von seiner Verlobten und die Nichtmöglichkeit des persönlichen Kontaktes zu seinen in Deutschland lebenden Verwandten durch die Verbüßung der über ihn mit Strafrechtsurteil verhängten Haftstrafe aufgrund seiner (wiederholten) Straffälligkeit selbst zu verantworten hat.

Mit seinem Verhalten hat der BF in Anbetracht seiner Vorgeschichte (Verurteilung 2012 und Einreiseverbot 2013) und seiner mit der neuerlichen Straffälligkeit zur Schau gestellten wiederholten Missachtung der Grundinteressen der Gesellschaft bewirkt, dass seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit unbedingt erforderlich ist.

Es ist ihm daher zumutbar, im Falle seiner Haftentlassung den Verfahrensausgang in seinem Herkunftsstaat abzuwarten. Die zwischenzeitliche Kontakthaltung zu seiner Verlobten und zu Verwandten in Deutschland ist dem BF auch durch Telekommunikationsmittel oder durch Besuche an seinem künftigen Aufenthaltsort oder anderen, nicht vom Einreiseverbot umfassten Ländern möglich.

Der Beschwerde ist daher derzeit die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen, Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids ist rechtskonform.Der Beschwerde ist daher derzeit die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen, Spruchpunkt römisch VI. des angefochtenen Bescheids ist rechtskonform.

Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs 6a BFA-VG. Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG.

4. Zu B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist, und von der für den Fall zuständigen Gerichtsabteilung des BVwG keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG zu lösen war.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist, und von der für den Fall zuständigen Gerichtsabteilung des BVwG keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen war.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung - Entfall Einreiseverbot Rückkehrentscheidung Teilerkenntnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:G304.2294985.1.00

Im RIS seit

03.09.2024

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten