TE Bvwg Beschluss 2024/7/15 G310 2295300-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.07.2024
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Entscheidungsdatum

15.07.2024

Norm

BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs9
VwGVG §28 Abs3
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch


G310 2295300-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER über die Beschwerde des serbischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 12.06.2024, Zl. XXXX , betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt befristetem Einreiseverbot und Nebenaussprüchen:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER über die Beschwerde des serbischen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 12.06.2024, Zl. römisch 40 , betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt befristetem Einreiseverbot und Nebenaussprüchen:

A)       Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen wird.

B)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B)       Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger Serbiens, hielt sich zuletzt von XXXX .2019 bis XXXX .2021 im Bundesgebiet auf. Der BF ist verheiratet und beantragte am XXXX .2020 eine Aufenthaltskarte als Angehöriger einer EWR-Bürgerin. Der Antrag wurde am XXXX .2021 abgewiesen. Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger Serbiens, hielt sich zuletzt von römisch 40 .2019 bis römisch 40 .2021 im Bundesgebiet auf. Der BF ist verheiratet und beantragte am römisch 40 .2020 eine Aufenthaltskarte als Angehöriger einer EWR-Bürgerin. Der Antrag wurde am römisch 40 .2021 abgewiesen.

Am XXXX .2024 wurde der BF im Bundesgebiet festgenommen und am XXXX .2024 in Untersuchungshaft genommen. Am römisch 40 .2024 wurde der BF im Bundesgebiet festgenommen und am römisch 40 .2024 in Untersuchungshaft genommen.

Mit Schreiben vom 20.02.2024 forderte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ihn auf, sich zu der für den Fall seiner rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot zu äußern und Fragen zu seinem Aufenthalt in Österreich sowie zu seinem Privat- und Familienleben zu beantworten. Er reagierte auf dieses Schreiben nicht.

Mit rechtkräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX .2024, XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens des (versuchten) Suchtgifthandels nach §§ 28a Abs 1 SMG, 15 StGB zu einer fünfzehnmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt, wobei zehn Monate für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Die Strafhaft verbüßt er BF derzeit in der Justizanstalt XXXX .Mit rechtkräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 .2024, römisch 40 , wurde der BF wegen des Verbrechens des (versuchten) Suchtgifthandels nach Paragraphen 28 a, Absatz eins, SMG, 15 StGB zu einer fünfzehnmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt, wobei zehn Monate für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Die Strafhaft verbüßt er BF derzeit in der Justizanstalt römisch 40 .

Ohne weitere Erhebungen (abgesehen von diversen Registerabfragen) durchzuführen, erteilte das BFA dem BF mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid keinen Aufenthaltstitel gemäß
§ 57 AsylG, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG, stellte gemäß § 52 Abs 9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung nach Serbien fest, versagte gemäß § 55 Abs 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise, erkannte einer Beschwerde gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab und erließ gegen den BF ein mit sieben Jahren befristetes Einreiseverbot gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1, 2 FPG. Dies wurde zusammengefasst mit der strafgerichtlichen Verurteilung sowie mit dem Fehlen familiärer, sozialer und beruflicher Bindungen zu Österreich begründet.
Ohne weitere Erhebungen (abgesehen von diversen Registerabfragen) durchzuführen, erteilte das BFA dem BF mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid keinen Aufenthaltstitel gemäß
§ 57 AsylG, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG, stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Zulässigkeit der Abschiebung nach Serbien fest, versagte gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise, erkannte einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab und erließ gegen den BF ein mit sieben Jahren befristetes Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins,, 2 FPG. Dies wurde zusammengefasst mit der strafgerichtlichen Verurteilung sowie mit dem Fehlen familiärer, sozialer und beruflicher Bindungen zu Österreich begründet.

Dagegen richtet sich die Beschwerde, mit der er neben der Aufhebung des Bescheids unter anderem auch beantragt, diesen aufzuheben und die Angelegenheit an das BFA zurückzuverweisen. Der BF begründet die Beschwerde im Wesentlichen damit, dass unzureichende Ermittlungen zu seinem Privat- und Familienleben geführt worden seien, da er sehr wohl über Angehörige in Österreich verfüge und in Österreich regelmäßig gearbeitet habe. Er sei sich seines Fehlers bewusst und bereue seine Straftat.

Das BFA legte die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens mit dem Antrag vor, sie als unbegründet abzuweisen.

Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich ohne entscheidungswesentliche Widersprüche aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des Gerichtsakts des BVwG (Abfragen im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, im Zentralen Melderegister und im Strafregister).

Der Antrag einer Aufenthaltskarte als Angehöriger einer EWR-Bürgerin ist im IZR gespeichert. Die Eheschließung ist im ZMR dokumentiert und auch aus der im Akt aufliegenden Personeninfo der Justizanstalt XXXX vom XXXX .2024 geht hervor, dass der BF verheiratet ist. Ebenso ist die Eheschließung dem Sozialversicherungsdatenauszug entnehmbar.Der Antrag einer Aufenthaltskarte als Angehöriger einer EWR-Bürgerin ist im IZR gespeichert. Die Eheschließung ist im ZMR dokumentiert und auch aus der im Akt aufliegenden Personeninfo der Justizanstalt römisch 40 vom römisch 40 .2024 geht hervor, dass der BF verheiratet ist. Ebenso ist die Eheschließung dem Sozialversicherungsdatenauszug entnehmbar.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das BVwG über die vorliegende Bescheidbeschwerde dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder dessen Feststellung durch das Gericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2). Wenn diese Voraussetzungen nicht vorliegen, hat es gemäß § 28 Abs 3 VwGVG dann meritorisch zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat das BFA notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das BVwG demnach den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an das BFA zurückverweisen. Dieses ist im fortgesetzten Verfahren an die rechtliche Beurteilung, von der das BVwG ausgegangen ist, gebunden. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das BVwG über die vorliegende Bescheidbeschwerde dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder dessen Feststellung durch das Gericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,). Wenn diese Voraussetzungen nicht vorliegen, hat es gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG dann meritorisch zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat das BFA notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das BVwG demnach den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an das BFA zurückverweisen. Dieses ist im fortgesetzten Verfahren an die rechtliche Beurteilung, von der das BVwG ausgegangen ist, gebunden.

§ 28 VwGVG normiert einen prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte (siehe z.B. VwGH 19.06.2020, Ra 2019/06/0060). Eine Zurückverweisung der Sache an die Behörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt dann in Betracht, wenn diese jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Behörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Wenn die Behörde den entscheidungswesentlichen Sachverhalt unzureichend festgestellt hat, indem sie keine für die Sachentscheidung brauchbaren Ermittlungsergebnisse geliefert hat, ist eine Zurückverweisung gemäß § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG zulässig (vgl. VwGH 28.03.2017, Ro 2016/09/0009). Paragraph 28, VwGVG normiert einen prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte (siehe z.B. VwGH 19.06.2020, Ra 2019/06/0060). Eine Zurückverweisung der Sache an die Behörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt dann in Betracht, wenn diese jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Behörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Wenn die Behörde den entscheidungswesentlichen Sachverhalt unzureichend festgestellt hat, indem sie keine für die Sachentscheidung brauchbaren Ermittlungsergebnisse geliefert hat, ist eine Zurückverweisung gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zulässig vergleiche VwGH 28.03.2017, Ro 2016/09/0009).

Solche gravierenden Ermittlungslücken liegen hier vor. Das BFA hat keine Erhebungen zu der Frage durchgeführt, ob der BF aufgrund der Ehe mit einer EWR-Bürgerin als begünstigter Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs 4 Z 11 FPG anzusehen ist, obwohl der Akteninhalt Anhaltspunkte dafür bietet, dass diese entscheidungswesentlichen Umstände zu klären sind. Ebenso wurden Ermittlungen zum Privat- und Familienleben des BF in Österreich und in anderen Mitgliedstaaten, für die das Einreiseverbot gilt, gänzlich unterlassen. Bei der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme darf das BFA auch nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder Bestrafung des BF abstellen, sondern muss Art und Schwere der zugrundeliegenden Taten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild berücksichtigen.Solche gravierenden Ermittlungslücken liegen hier vor. Das BFA hat keine Erhebungen zu der Frage durchgeführt, ob der BF aufgrund der Ehe mit einer EWR-Bürgerin als begünstigter Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG anzusehen ist, obwohl der Akteninhalt Anhaltspunkte dafür bietet, dass diese entscheidungswesentlichen Umstände zu klären sind. Ebenso wurden Ermittlungen zum Privat- und Familienleben des BF in Österreich und in anderen Mitgliedstaaten, für die das Einreiseverbot gilt, gänzlich unterlassen. Bei der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme darf das BFA auch nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder Bestrafung des BF abstellen, sondern muss Art und Schwere der zugrundeliegenden Taten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild berücksichtigen.

Es wurden somit lediglich Ermittlungen im Hinblick auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbots vorgenommen, nicht aber im Hinblick auf die Erlassung einer Ausweisung iSd § 66 FPG oder allenfalls (bei einer entsprechend schwerwiegenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit durch das Verhalten der BF) eines Aufenthaltsverbots iSd § 67 FPG.Es wurden somit lediglich Ermittlungen im Hinblick auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbots vorgenommen, nicht aber im Hinblick auf die Erlassung einer Ausweisung iSd Paragraph 66, FPG oder allenfalls (bei einer entsprechend schwerwiegenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit durch das Verhalten der BF) eines Aufenthaltsverbots iSd Paragraph 67, FPG.

Gegen begünstigte Drittstaatsangehörige darf jedoch zur Aufenthaltsbeendigung keine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot nach dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstücks des FPG erlassen werden, sondern allenfalls nur eine aufenthaltsbeendende Maßnahme nach den Bestimmungen des 4. Abschnitts des genannten Hauptstücks (vgl. VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0115).Gegen begünstigte Drittstaatsangehörige darf jedoch zur Aufenthaltsbeendigung keine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot nach dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstücks des FPG erlassen werden, sondern allenfalls nur eine aufenthaltsbeendende Maßnahme nach den Bestimmungen des 4. Abschnitts des genannten Hauptstücks vergleiche VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0115).

Bei Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot einerseits und bei einer Ausweisung bzw. einem Aufenthaltsverbot andererseits handelt es sich um unterschiedliche Maßnahmen mit unterschiedlichen Voraussetzungen und unterschiedlichem normativen Gehalt, die nicht einfach austauschbar sind (siehe VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0151). Es ist dem BVwG verwehrt, gegen den BF anstelle des vom BFA erlassenen Einreisverbots eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot auszusprechen. Mit einer Entscheidung nach §§ 66 f FPG würde das BVwG überdies die durch den angefochtenen Bescheid festgelegte Verwaltungssache (Erlassung einer Rückkehrentscheidung) überschreiten, sodass die vom BF primär angestrebte meritorische Entscheidung durch das Gericht nicht in Betracht kommt. Seine Beschwerde ist aber im Sinne des hilfsweise gestellten Aufhebungs- und Rückverweisungsantrags berechtigt.Bei Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot einerseits und bei einer Ausweisung bzw. einem Aufenthaltsverbot andererseits handelt es sich um unterschiedliche Maßnahmen mit unterschiedlichen Voraussetzungen und unterschiedlichem normativen Gehalt, die nicht einfach austauschbar sind (siehe VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0151). Es ist dem BVwG verwehrt, gegen den BF anstelle des vom BFA erlassenen Einreisverbots eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot auszusprechen. Mit einer Entscheidung nach Paragraphen 66, f FPG würde das BVwG überdies die durch den angefochtenen Bescheid festgelegte Verwaltungssache (Erlassung einer Rückkehrentscheidung) überschreiten, sodass die vom BF primär angestrebte meritorische Entscheidung durch das Gericht nicht in Betracht kommt. Seine Beschwerde ist aber im Sinne des hilfsweise gestellten Aufhebungs- und Rückverweisungsantrags berechtigt.

Da das BFA bislang nur rudimentäre Schritte zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts gesetzt hat und dieser in zentralen Teilen ergänzungsbedürftig geblieben ist, kann derzeit noch nicht beurteilt werden, ob gegen den BF eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu erlassen ist und wenn ja, welche und in welcher Dauer. Im Ergebnis ist der angefochtene Bescheid daher gemäß § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur allfälligen Erlassung eines neuen Bescheids nach Verfahrensergänzung an das BFA zurückzuverweisen. Da das BFA bislang nur rudimentäre Schritte zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts gesetzt hat und dieser in zentralen Teilen ergänzungsbedürftig geblieben ist, kann derzeit noch nicht beurteilt werden, ob gegen den BF eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu erlassen ist und wenn ja, welche und in welcher Dauer. Im Ergebnis ist der angefochtene Bescheid daher gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur allfälligen Erlassung eines neuen Bescheids nach Verfahrensergänzung an das BFA zurückzuverweisen.

Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG, weil schon aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG, weil schon aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Die Revision ist mangels einer grundsätzlichen Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG, insbesondere wegen der Einzelfallbezogenheit der Entscheidung über die Anwendung des § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG (siehe z.B. VwGH 31.01.2019, Ra 2018/07/0486), nicht zuzulassen.Die Revision ist mangels einer grundsätzlichen Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG, insbesondere wegen der Einzelfallbezogenheit der Entscheidung über die Anwendung des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG (siehe z.B. VwGH 31.01.2019, Ra 2018/07/0486), nicht zuzulassen.

Schlagworte

Behebung der Entscheidung Ermittlungspflicht individuelle Verhältnisse Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung Rückkehrentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:G310.2295300.1.00

Im RIS seit

03.09.2024

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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