Entscheidungsdatum
15.07.2024Norm
AVG §78 Abs1Spruch
G310 2235476-3/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER im Verfahren über die Beschwerde des bosnischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.06.2024, Zl. XXXX , betreffend den Antrag auf Aufhebung in eventu Verkürzung des Einreiseverbots:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER im Verfahren über die Beschwerde des bosnischen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.06.2024, Zl. römisch 40 , betreffend den Antrag auf Aufhebung in eventu Verkürzung des Einreiseverbots:
A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unzulässig zurückgewiesen, dass es in Spruchpunkt I. zu lauten hat:
„I. Ihr Antrag auf Aufhebung, in eventu Verkürzung, des mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.11.2019, Zl. XXXX gegen Sie erlassenen Einreiseverbotes wird gemäß § 60 Abs 2 FPG als unzulässig zurückgewiesen.“A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unzulässig zurückgewiesen, dass es in Spruchpunkt römisch eins. zu lauten hat:
„I. Ihr Antrag auf Aufhebung, in eventu Verkürzung, des mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.11.2019, Zl. römisch 40 gegen Sie erlassenen Einreiseverbotes wird gemäß Paragraph 60, Absatz 2, FPG als unzulässig zurückgewiesen.“
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang:
Mit Schreiben vom 15.05.2024 beantragte der BF die Aufhebung, in eventu die Verkürzung des gegen ihn bestehenden Einreiseverbotes.
Begründend führte der BF sinngemäß zusammengefasst an, dass er seine minderjährigen Kinder bloß 2 bis 3 Mal pro Jahr sehe und auch seiner Ex-Ehefrau geholfen wäre, wenn sie ihm die Kinder öfter abgeben könne, um sich zu entlasten. Sein Deutsch sei perfekt, er sei in XXXX geboren worden und habe bis zu seinem 40. Lebensjahr dort gelebt und gearbeitet. Auch sei es für ihn kein Problem in Österreich einen Arbeitsplatz zu finden. Zudem lebe auch seine gesamte Familie in Österreich. Seit das Einreiseverbot gegen ihn besteht, habe er sich sehr verändert und sei zum Umdenken gebracht worden. Zudem habe er Schulden in Österreich und wolle diese durch Arbeit begleichen. Mit seinem Lohn in Bosnien sei dies nicht möglich. Begründend führte der BF sinngemäß zusammengefasst an, dass er seine minderjährigen Kinder bloß 2 bis 3 Mal pro Jahr sehe und auch seiner Ex-Ehefrau geholfen wäre, wenn sie ihm die Kinder öfter abgeben könne, um sich zu entlasten. Sein Deutsch sei perfekt, er sei in römisch 40 geboren worden und habe bis zu seinem 40. Lebensjahr dort gelebt und gearbeitet. Auch sei es für ihn kein Problem in Österreich einen Arbeitsplatz zu finden. Zudem lebe auch seine gesamte Familie in Österreich. Seit das Einreiseverbot gegen ihn besteht, habe er sich sehr verändert und sei zum Umdenken gebracht worden. Zudem habe er Schulden in Österreich und wolle diese durch Arbeit begleichen. Mit seinem Lohn in Bosnien sei dies nicht möglich.
Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 11.06.2024, Zahl XXXX wurde der Antrag des BF auf Aufhebung, in eventu Verkürzung des gegen ihn erlassenen Einreiseverbotes gem § 60 Abs 2 FPG abgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihm gem § 78 AVG die Entrichtung von Bundesverwaltungsabgaben in der Höhe von EUR 6,50 mit einer Zahlungsfrist von 4 Wochen auferlegt (Spruchpunkt II.). Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 11.06.2024, Zahl römisch 40 wurde der Antrag des BF auf Aufhebung, in eventu Verkürzung des gegen ihn erlassenen Einreiseverbotes gem Paragraph 60, Absatz 2, FPG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und ihm gem Paragraph 78, AVG die Entrichtung von Bundesverwaltungsabgaben in der Höhe von EUR 6,50 mit einer Zahlungsfrist von 4 Wochen auferlegt (Spruchpunkt römisch II.).
Im Wesentlichen wurde der Bescheid damit begründet, dass gegen den BF ein Einreiseverbot erlassen, er jedoch seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen und daher abgeschoben worden sei. Somit sei eine wesentliche Voraussetzung für die Aufhebung bzw Verkürzung eines Einreiseverbotes, nämlich die fristgerechte Ausreise, nicht erfüllt.
Dagegen richtet sich das als Beschwerde zu wertende Schreiben des BF vom 21.06.2024 mit den Anträgen, das erlassene Einreiseverbot aufzuheben, in eventu zu verkürzen.
Die Beschwerde wird sinngemäß zusammengefasst damit begründet, dass der BF alle Voraussetzungen habe, um in Österreich leben und arbeiten zu können. Seine Kinder würden sehr darunter leiden, dass sie sich nur ein- bis zweimal im Jahr sehen. Er habe sich zum Positiven verändert und habe fest vor nicht mehr straffällig zu werden. Auch in Bosnien sei er straffrei. Er sei reumütig, nehme weder Drogen noch Alkohol und wolle seine Kinder regelmäßig sehen und sie erziehen.
Mit Schreiben vom 26.06.2024 – eingelangt am 02.07.2024 – wurden dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde samt der zugehörigen Verwaltungsakten vorgelegt.
Feststellungen:
Der BF wurde in Österreich als XXXX am XXXX geboren und ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina. In Österreich leben seine Mutter, seine Ex-Ehefrau und seine beiden Kinder. In Österreich ging der BF unregelmäßig einer Erwerbstätigkeit nach. Im ZMR sind mehrere Wohnsitzmeldungen dokumentiert.Der BF wurde in Österreich als römisch 40 am römisch 40 geboren und ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina. In Österreich leben seine Mutter, seine Ex-Ehefrau und seine beiden Kinder. In Österreich ging der BF unregelmäßig einer Erwerbstätigkeit nach. Im ZMR sind mehrere Wohnsitzmeldungen dokumentiert.
Mit rechtskräftigen Bescheid des BFA vom 07.11.2019, Zahl XXXX wurde gegen den BF unter anderem eine Rückkehrentscheidung gem § 52 Abs 5 FPG iVm § 9 BFA-VG erlassen, ein auf Dauer von 6 Jahren befristetes Einreiseverbot gem § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG erlassen, eine Frist für die freiwillige Ausreise gem § 55 Abs 4 FPG nicht gewährt und gem § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung aberkannt. Mit rechtskräftigen Bescheid des BFA vom 07.11.2019, Zahl römisch 40 wurde gegen den BF unter anderem eine Rückkehrentscheidung gem Paragraph 52, Absatz 5, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG erlassen, ein auf Dauer von 6 Jahren befristetes Einreiseverbot gem Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG erlassen, eine Frist für die freiwillige Ausreise gem Paragraph 55, Absatz 4, FPG nicht gewährt und gem Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung aberkannt.
Grund für die Erlassung des Einreiseverbotes war, dass der BF im Bundesgebiet mehrfach massiv straffällig und bislang insgesamt neunmal strafgerichtlich verurteilt wurde.
Da der BF innerhalb der Rechtsmittelfrist keine Beschwerde gegen den angeführten Bescheid einbrachte, stellte er am 08.09.2020 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Dieser wurde mit Bescheid des BFA vom 23.09.2020, Zahl XXXX , als unbegründet abgewiesen und die aufschiebende Wirkung wurde nicht zuerkannt. Auch die Beschwerde dagegen an das BVwG wurde mit Erkenntnis vom 09.12.2020, G306 2235476-2/3E als unbegründet abgewiesen. Die in der Folge erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (VfGH) und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) blieben ohne Erfolg.Da der BF innerhalb der Rechtsmittelfrist keine Beschwerde gegen den angeführten Bescheid einbrachte, stellte er am 08.09.2020 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Dieser wurde mit Bescheid des BFA vom 23.09.2020, Zahl römisch 40 , als unbegründet abgewiesen und die aufschiebende Wirkung wurde nicht zuerkannt. Auch die Beschwerde dagegen an das BVwG wurde mit Erkenntnis vom 09.12.2020, G306 2235476-2/3E als unbegründet abgewiesen. Die in der Folge erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (VfGH) und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) blieben ohne Erfolg.
Seit XXXX 2020 besteht somit gegen den BF eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot. Seit römisch 40 2020 besteht somit gegen den BF eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot.
Dennoch kam der BF seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach, sondern setzte dieser seinen Aufenthalt in Österreich mithilfe der Unterstützung seiner Mutter, die ihm unangemeldet Unterkunft gewährte, im Verborgenen fort. Der BF täuschte – durch Veranlassung der Vorlage einer bosnischen Meldebestätigung durch seine vormalige Rechtsvertretung – gegenüber dem BFA eine nie stattgefundene Ausreise vor.
Am 18.11.2021 erlangte das BFA – infolge einer Amtshandlung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes wegen häuslicher Gewalt des BF gegenüber seiner Ex-Ehefrau – Kenntnis davon, dass der BF nach wie vor unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig war.
In der Folge wurde der BF festgenommen und seit XXXX .2021 in Schubhaft angehalten. Seine Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina erfolgte schließlich am XXXX 2021 auf dem Luftweg.In der Folge wurde der BF festgenommen und seit römisch 40 .2021 in Schubhaft angehalten. Seine Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina erfolgte schließlich am römisch 40 2021 auf dem Luftweg.
Trotz der Abschiebung und des gegen den BF vorliegenden Einreiseverbotes reiste dieser am XXXX .2022 erneut – mit einem bosnischen Reisepass, mit der neuen Identität XXXX – ein und hielt sich unrechtmäßig unter Umgehung des Meldegesetzes im Bundesgebiet auf. Trotz der Abschiebung und des gegen den BF vorliegenden Einreiseverbotes reiste dieser am römisch 40 .2022 erneut – mit einem bosnischen Reisepass, mit der neuen Identität römisch 40 – ein und hielt sich unrechtmäßig unter Umgehung des Meldegesetzes im Bundesgebiet auf.
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erhielten jedoch Informationen, wonach sich der BF wieder bei seiner Ex-Ehefrau aufhalten solle und konnten ihn bei einer durchgeführten Nachschau antreffen. Letztlich wurde der BF wieder in Schubhaft genommen und am XXXX .2022 abermals auf dem Luftweg nach Bosnien und Herzegowina abgeschoben.Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erhielten jedoch Informationen, wonach sich der BF wieder bei seiner Ex-Ehefrau aufhalten solle und konnten ihn bei einer durchgeführten Nachschau antreffen. Letztlich wurde der BF wieder in Schubhaft genommen und am römisch 40 .2022 abermals auf dem Luftweg nach Bosnien und Herzegowina abgeschoben.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und der Gerichtsakten des BVwG. Einsicht genommen wurde auch in des hg Verfahren W117 2248978-2 betreffend die Beschwerde des BF gegen die Anhaltung in Schubhaft im Jahr 2021.
Die Identität des BF und die Feststellungen zu seinen persönlichen Verhältnissen beruhen auf den entsprechenden Konstatierungen im angefochtenen Bescheid und auf den Auszügen aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) und dem eingeholten Versicherungsdatenauszug. Die Namensänderung und die Ausstellung des Reisepasses am XXXX .2022 sind im IZR dokumentiert.Die Identität des BF und die Feststellungen zu seinen persönlichen Verhältnissen beruhen auf den entsprechenden Konstatierungen im angefochtenen Bescheid und auf den Auszügen aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) und dem eingeholten Versicherungsdatenauszug. Die Namensänderung und die Ausstellung des Reisepasses am römisch 40 .2022 sind im IZR dokumentiert.
Die Feststellung zu der gegen den BF im Jahr 2019 ergangenen Rückkehrentscheidung samt Verhängung eines Einreiseverbotes gründet sich auf den im Akt befindlichen Bescheid vom 07.11.2019, Zahl XXXX sowie die entsprechenden Eintragungen zu Verfahrenszahl XXXX im IZR. Dass gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot besteht, wird vom BF auch nicht bestritten.Die Feststellung zu der gegen den BF im Jahr 2019 ergangenen Rückkehrentscheidung samt Verhängung eines Einreiseverbotes gründet sich auf den im Akt befindlichen Bescheid vom 07.11.2019, Zahl römisch 40 sowie die entsprechenden Eintragungen zu Verfahrenszahl römisch 40 im IZR. Dass gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot besteht, wird vom BF auch nicht bestritten.
Die rechtskräftigen Verurteilungen des BF gehen aus der Strafregisterauskunft hervor.
Die Feststellungen zum Antrag des BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, der abweisenden Entscheidung des BFA und den nachfolgenden Verfahren vor dem BVwG, dem VfGH und dem VwGH ergeben sich aus den im Akt befindlichen Entscheidungen der angeführten Gerichte.
Die Feststellungen, dass der BF trotz durchsetzbarer Rückkehrentscheidung seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkam, nicht ausreiste und sich im Verborgen weiterhin im Bundesgebiet aufhielt, seine Ausreise vortäuschte und das BFA letztlich am 18.11.2021 Kenntnis von seinem Aufenthalt in Österreich erhielt basieren auf den Feststellungen im Erkenntnis des BVwG vom 20.01.2022 zu W117 2248978-1/9E, der Niederschrift der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom XXXX 2021 zu XXXX , dem Aktenvermerk der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom XXXX 2021 zu XXXX und der Mitteilung des damaligen Rechtsvertreters des BF, Dr. Helmut Blum, vom 13.05.2021 samt bosnischer Wohnsitzmeldebestätigung vom 16.04.2021. Die Feststellungen, dass der BF trotz durchsetzbarer Rückkehrentscheidung seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkam, nicht ausreiste und sich im Verborgen weiterhin im Bundesgebiet aufhielt, seine Ausreise vortäuschte und das BFA letztlich am 18.11.2021 Kenntnis von seinem Aufenthalt in Österreich erhielt basieren auf den Feststellungen im Erkenntnis des BVwG vom 20.01.2022 zu W117 2248978-1/9E, der Niederschrift der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom römisch 40 2021 zu römisch 40 , dem Aktenvermerk der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom römisch 40 2021 zu römisch 40 und der Mitteilung des damaligen Rechtsvertreters des BF, Dr. Helmut Blum, vom 13.05.2021 samt bosnischer Wohnsitzmeldebestätigung vom 16.04.2021.
Aus den angeführten Aktenbestandteilen ergibt sich ohne jeden Zweifel, dass der BF nach der gegen ihn durchsetzbaren Rückkehrentscheidung durch die Übermittlung der bosnischen Meldebestätigung seine Ausreise bloß vortäuschte, tatsächlich aber im Bundesgebiet verblieb und nie ausreiste.
Die am XXXX .2021 erfolgte erstmalige Abschiebung des BF nach Bosnien und Herzegowina, lässt sich dem IZR zu Verfahrenszahl XXXX entnehmen. Die am römisch 40 .2021 erfolgte erstmalige Abschiebung des BF nach Bosnien und Herzegowina, lässt sich dem IZR zu Verfahrenszahl römisch 40 entnehmen.
Die Feststellungen zur abermaligen Einreise des BF mit neuer Identität und der darauffolgenden Festnahme bei der durchgeführten Nachschau beruhen auf den Konstatierungen im Mandatsbescheid des BFA vom 24.11.2022, Zahl XXXX und darauf, dass für diese Zeit keine Wohnsitzmeldung des BF aus dem ZMR hervorgeht. Die Feststellungen zur abermaligen Einreise des BF mit neuer Identität und der darauffolgenden Festnahme bei der durchgeführten Nachschau beruhen auf den Konstatierungen im Mandatsbescheid des BFA vom 24.11.2022, Zahl römisch 40 und darauf, dass für diese Zeit keine Wohnsitzmeldung des BF aus dem ZMR hervorgeht.
Die erneute Abschiebung am XXXX .2022 lässt sich wiederum dem IZR zu Verfahrenszahl XXXX entnehmen.Die erneute Abschiebung am römisch 40 .2022 lässt sich wiederum dem IZR zu Verfahrenszahl römisch 40 entnehmen.
Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt A)
Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:
Der BF ist als Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs 4 Z 10 FPG und wurde gegen ihn gem § 53 Abs 3 Z 1 FPG ein sechsjähriges Einreiseverbot erlassen.Der BF ist als Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG und wurde gegen ihn gem Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein sechsjähriges Einreiseverbot erlassen.
Gem § 60 Abs 1 FPG kann das BFA ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs 2 FPG auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen oder aufheben, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.Gem Paragraph 60, Absatz eins, FPG kann das BFA ein Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Absatz 2, FPG auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen oder aufheben, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.
Gem § 60 Abs 2 FPG kann das BFA ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs 3 Z 1 bis 4 FPG auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat und seither einen Zeitraum von mehr als die Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes im Ausland verbracht hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.Gem Paragraph 60, Absatz 2, FPG kann das BFA ein Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 FPG auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat und seither einen Zeitraum von mehr als die Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes im Ausland verbracht hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.
Die vom BF beantragte Aufhebung eines Einreiseverbotes wird demnach nur von § 60 Abs 1 FPG ermöglicht, da § 60 Abs 2 FPG lediglich die Verkürzung eines Einreiseverbotes vorsieht. Unter § 60 Abs 1 FPG fallen jedoch nur Einreiseverbote nach § 53 Abs 2 FPG, nicht jedoch das gegen den BF nach § 53 Abs 3 Z 1 FPG erlassene Einreiseverbot, weshalb die beantragte Aufhebung schon aus diesem Grund nicht möglich ist. Die vom BF beantragte Aufhebung eines Einreiseverbotes wird demnach nur von Paragraph 60, Absatz eins, FPG ermöglicht, da Paragraph 60, Absatz 2, FPG lediglich die Verkürzung eines Einreiseverbotes vorsieht. Unter Paragraph 60, Absatz eins, FPG fallen jedoch nur Einreiseverbote nach Paragraph 53, Absatz 2, FPG, nicht jedoch das gegen den BF nach Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erlassene Einreiseverbot, weshalb die beantragte Aufhebung schon aus diesem Grund nicht möglich ist.
Dem Wortlaut des oben zitierten § 60 Abs 2 FPG folgend kommt im Falle einer Verhängung eines Einreiseverbotes gemäß § 53 Abs 3 Z 1 FPG wie erläutert eine Aufhebung desselben gar nicht, eine Verkürzung nur dann, wenn der BF das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat und die fristgerechte Ausreise nachgewiesen hat in Frage. Zudem muss der BF mehr als die Hälfte seiner Einreiseverbotsdauer im Ausland zugebracht haben.Dem Wortlaut des oben zitierten Paragraph 60, Absatz 2, FPG folgend kommt im Falle einer Verhängung eines Einreiseverbotes gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG wie erläutert eine Aufhebung desselben gar nicht, eine Verkürzung nur dann, wenn der BF das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat und die fristgerechte Ausreise nachgewiesen hat in Frage. Zudem muss der BF mehr als die Hälfte seiner Einreiseverbotsdauer im Ausland zugebracht haben.
Zunächst ist daher zu prüfen, ob der BF nach der gegen ihn durchsetzbaren Rückkehrentscheidung das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat. Reist der Drittstaatsangehörige nicht fristgerecht aus, ist eine auf Antrag gemäß § 60 Abs 2 FPG vorzunehmende Verkürzung eines Einreiseverbotes schon deshalb nicht vorzunehmen (vgl VwGH 25.10.2023, Ra 2023/21/0121).Zunächst ist daher zu prüfen, ob der BF nach der gegen ihn durchsetzbaren Rückkehrentscheidung das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat. Reist der Drittstaatsangehörige nicht fristgerecht aus, ist eine auf Antrag gemäß Paragraph 60, Absatz 2, FPG vorzunehmende Verkürzung eines Einreiseverbotes schon deshalb nicht vorzunehmen vergleiche VwGH 25.10.2023, Ra 2023/21/0121).
Gem § 52 Abs 8 FPG wird die Rückkehrentscheidung mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Die gegen den BF erlassene Rückkehrentscheidung wurde mit 09.12.2020 durchsetzbar, eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde dem BF nicht gewährt, weshalb er nach der angeführten Bestimmung zur unverzüglichen Ausreise verpflichtet war.Gem Paragraph 52, Absatz 8, FPG wird die Rückkehrentscheidung mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Die gegen den BF erlassene Rückkehrentscheidung wurde mit 09.12.2020 durchsetzbar, eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde dem BF nicht gewährt, weshalb er nach der angeführten Bestimmung zur unverzüglichen Ausreise verpflichtet war.
Unter "fristgerechter Ausreise" bzw. "fristgerechtem Verlassen" im Sinne des § 60 Abs 1 und 2 FPG ist auch eine unverzügliche Ausreise gemäß § 52 Abs 8 erster Satz FPG zu verstehen und es steht daher der Umstand, dass gemäß § 55 Abs 4 FPG keine (mindestens vierzehntägige) Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt wurde, der Anwendung des § 60 FPG nicht von vornherein entgegen (VwGH 25.10.2023, Ra 2023/21/0121).Unter "fristgerechter Ausreise" bzw. "fristgerechtem Verlassen" im Sinne des Paragraph 60, Absatz eins und 2 FPG ist auch eine unverzügliche Ausreise gemäß Paragraph 52, Absatz 8, erster Satz FPG zu verstehen und es steht daher der Umstand, dass gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine (mindestens vierzehntägige) Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt wurde, der Anwendung des Paragraph 60, FPG nicht von vornherein entgegen (VwGH 25.10.2023, Ra 2023/21/0121).
Für den Fall, dass bei Erlassung der Rückkehrentscheidung eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht festgesetzt wurde, normiert § 52 Abs 8 erster Satz FPG, dass die Rückkehrentscheidung mit Eintritt der Durchsetzbarkeit und Durchführbarkeit den Drittstaatsangehörigen zur "unverzüglichen" Ausreise verpflichtet. Selbstredend besteht auch in einem solchen Fall ein öffentliches Interesse an einer Effektuierung der Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbotes durch eine fristgerechte freiwillige Ausreise. Auch im Fall der Verletzung der Verpflichtung zur unverzüglichen Ausreise gemäß § 52 Abs 8 erster Satz FPG scheidet daher eine nachträgliche Aufhebung oder Verkürzung des Einreiseverbotes gemäß § 60 FPG aus. Denn auch eine entgegen der Verpflichtung zur unverzüglichen Ausreise verspätet (oder gar nicht) erfolgte Ausreise ist nicht als "fristgerecht" im Sinne des § 60 Abs 1 oder Abs 2 FPG anzusehen (VwGH 25.10.2023, Ra 2023/21/0121).Für den Fall, dass bei Erlassung der Rückkehrentscheidung eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht festgesetzt wurde, normiert Paragraph 52, Absatz 8, erster Satz FPG, dass die Rückkehrentscheidung mit Eintritt der Durchsetzbarkeit und Durchführbarkeit den Drittstaatsangehörigen zur "unverzüglichen" Ausreise verpflichtet. Selbstredend besteht auch in einem solchen Fall ein öffentliches Interesse an einer Effektuierung der Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbotes durch eine fristgerechte freiwillige Ausreise. Auch im Fall der Verletzung der Verpflichtung zur unverzüglichen Ausreise gemäß Paragraph 52, Absatz 8, erster Satz FPG scheidet daher eine nachträgliche Aufhebung oder Verkürzung des Einreiseverbotes gemäß Paragraph 60, FPG aus. Denn auch eine entgegen der Verpflichtung zur unverzüglichen Ausreise verspätet (oder gar nicht) erfolgte Ausreise ist nicht als "fristgerecht" im Sinne des Paragraph 60, Absatz eins, oder Absatz 2, FPG anzusehen (VwGH 25.10.2023, Ra 2023/21/0121).
Wie festgestellt kam der BF seiner Verpflichtung zur unverzüglichen Ausreise nicht nach, sondern setzte dieser seinen Aufenthalt in Österreich mithilfe der Unterstützung seiner Mutter, die ihm unangemeldet Unterkunft gewährte, im Verborgenen fort. Der BF täuschte – durch Veranlassung der Vorlage einer bosnischen Meldebestätigung durch seine vormalige Rechtsvertretung – gegenüber dem BFA die in Wirklichkeit nie stattgefundene Ausreise vor.
Am 18.11.2021 – somit fast ein Jahr nach Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung – erlangte das BFA, infolge einer Amtshandlung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes wegen häuslicher Gewalt des BF gegenüber seiner Ex-Ehefrau, Kenntnis davon, dass sich der BF nach wie vor unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt.
Somit zeigt sich, dass die für eine Verkürzung des Einreiseverbotes nach § 60 Abs 2 FPG notwendige Voraussetzung der fristgerechten Ausreise durch den BF nicht erfüllt wurde.Somit zeigt sich, dass die für eine Verkürzung des Einreiseverbotes nach Paragraph 60, Absatz 2, FPG notwendige Voraussetzung der fristgerechten Ausreise durch den BF nicht erfüllt wurde.
Im Übrigen ist im konkreten Fall auch die Voraussetzung des mehr als die Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes im Ausland verbrachten Zeitraums nicht erfüllt.
Die Frist des Einreiseverbot