Entscheidungsdatum
15.07.2024Norm
AVG §6 Abs1Spruch
W109 2291230-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Karl Thomas BÜCHELE über die Beschwerde des Verwaltungsgerichts XXXX gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 05.03.2023, Zl. XXXX , mit dem der UVP-Feststellungsantrag des Verwaltungsgerichts zu einem Bauvorhaben mangels Antragslegitimation zurückgewiesen wurde, zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Karl Thomas BÜCHELE über die Beschwerde des Verwaltungsgerichts römisch 40 gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 05.03.2023, Zl. römisch 40 , mit dem der UVP-Feststellungsantrag des Verwaltungsgerichts zu einem Bauvorhaben mangels Antragslegitimation zurückgewiesen wurde, zu Recht:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben. Die Wiener Landesregierung ist zuständig, über den UVP-Feststellungsantrag des Verwaltungsgerichts XXXX , ob für das Vorhaben zur Errichtung eines XXXX in XXXX , eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 erforderlich ist, abzusprechen. A) Der Beschwerde wird stattgegeben. Die Wiener Landesregierung ist zuständig, über den UVP-Feststellungsantrag des Verwaltungsgerichts römisch 40 , ob für das Vorhaben zur Errichtung eines römisch 40 in römisch 40 , eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 erforderlich ist, abzusprechen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:
1. Feststellungsantrag des Verwaltungsgerichts:
Mit Beschluss vom 19.06.2023 beantragte das Verwaltungsgericht XXXX (in der Folge: beschwerdeführendes Verwaltungsgericht) bei der Wiener Landesregierung (in der Folge: belangte Behörde) wie folgt:Mit Beschluss vom 19.06.2023 beantragte das Verwaltungsgericht römisch 40 (in der Folge: beschwerdeführendes Verwaltungsgericht) bei der Wiener Landesregierung (in der Folge: belangte Behörde) wie folgt:
„[…] die Wiener Landesregierung möge gemäß § 3 Abs. 7 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 - UVPG-2000 feststellen, ob für das Vorhaben zur Errichtung eines XXXX in […] eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 (unter Berücksichtigung des Urteils EuGH vom 25.05.2023, C-575/21, Rechtssache Wertlnvest Hotelbetrieb GmbH/Magistrat der Stadt Wien, demzufolge eine nationale Regelung, die die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für ‚Städtebauvorhaben‘ zum einen von der Überschreitung der Schwellenwerte mit Ausmaß einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 15 ha und einer Bruttogeschoßfläche von mehr als 150 000 m2 und zum anderen davon abhängig macht, dass es sich um ein Erschließungsvorhaben zur gesamthaften multifunktionalen Bebauung zumindest mit Wohn- und Geschäftsbauten einschließlich der hierfür vorgesehenen Erschließungsstraßen und Versorgungseinrichtungen mit einem über das Gebiet des Vorhabens hinaus reichenden Einzugsbereich, handelt, Art. 2 Abs. l, Art. 4 Abs. 2 lit. b und Abs. 3 sowie die Anhänge II Z 10 lit. b und III der Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten in der Fassung der Richtlinie 2014/52/EU entgegenstehen) durchzuführen ist.“„[…] die Wiener Landesregierung möge gemäß Paragraph 3, Absatz 7, des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 - UVPG-2000 feststellen, ob für das Vorhaben zur Errichtung eines römisch 40 in […] eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 (unter Berücksichtigung des Urteils EuGH vom 25.05.2023, C-575/21, Rechtssache Wertlnvest Hotelbetrieb GmbH/Magistrat der Stadt Wien, demzufolge eine nationale Regelung, die die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für ‚Städtebauvorhaben‘ zum einen von der Überschreitung der Schwellenwerte mit Ausmaß einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 15 ha und einer Bruttogeschoßfläche von mehr als 150 000 m2 und zum anderen davon abhängig macht, dass es sich um ein Erschließungsvorhaben zur gesamthaften multifunktionalen Bebauung zumindest mit Wohn- und Geschäftsbauten einschließlich der hierfür vorgesehenen Erschließungsstraßen und Versorgungseinrichtungen mit einem über das Gebiet des Vorhabens hinaus reichenden Einzugsbereich, handelt, Artikel 2, Abs. l, Artikel 4, Absatz 2, Litera b und Absatz 3, sowie die Anhänge römisch II Ziffer 10, Litera b und römisch III der Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten in der Fassung der Richtlinie 2014/52/EU entgegenstehen) durchzuführen ist.“
2. Angefochtener Bescheid:
Mit Bescheid vom 05.03.2024 wies die belangten Behörde den Antrag mangels Antragslegitimation als unzulässig zurück.
Begründend führte sie aus, die österreichische Rechtsordnung unterscheide zwischen Verwaltung und (Verwaltungs-)Gerichtsbarkeit. Für das Verfahren vor Verwaltungsbehörden sei das AVG anzuwenden, während sich die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte aus dem Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG ergebe und darin bestehe, über die Rechtswidrigkeit von Bescheiden der Verwaltungsbehörden zu erkennen. Dass gemäß § 11 VwGVG teils auch das AVG im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten zur Anwendung komme, zeige klar, dass der Gesetzgeber zwischen Behörden und Verwaltungsgerichten unterscheide, da sich die Anwendbarkeit des AVG nicht wie bei Verwaltungsbehörden aus dem EGVG ergäbe. Die Systematik der Rechtsordnung zeige so, dass es sich bei Verwaltungsgerichten nicht um Verwaltungsbehörden handle. Die Verwaltungsgerichte seien darüber hinaus nicht für die Überwachung des Vorhabens oder die Erlassung von zur Ausführung des Vorhabens (Errichtung und Betrieb) notwendigen Verordnungen iSd § 2 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 zuständig, sondern allein für die Entscheidung der Rechtswidrigkeit eines Behördenbescheids. Nach dem Beschwerde- bzw. ggf. auch dem Revisionsverfahren falle die Zuständigkeit wieder zurück an die Verwaltungsbehörde. Verwaltungsgerichte könnten insofern auch keine „mitwirkenden Behörden“ iSd § 2 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 sein, da sich ihre Zuständigkeit nicht aus Verwaltungsvorschriften, sondern aus dem B-VG ableite. Auch für eine Beteiligung iSd § 2 Abs. 1 Z 3 UVP-G 2000 gebe es keine gesetzliche Grundlage und eine solche würde auch der Systematik der Verwaltungsgerichte zuwiderlaufen. Begründend führte sie aus, die österreichische Rechtsordnung unterscheide zwischen Verwaltung und (Verwaltungs-)Gerichtsbarkeit. Für das Verfahren vor Verwaltungsbehörden sei das AVG anzuwenden, während sich die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte aus dem Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG ergebe und darin bestehe, über die Rechtswidrigkeit von Bescheiden der Verwaltungsbehörden zu erkennen. Dass gemäß Paragraph 11, VwGVG teils auch das AVG im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten zur Anwendung komme, zeige klar, dass der Gesetzgeber zwischen Behörden und Verwaltungsgerichten unterscheide, da sich die Anwendbarkeit des AVG nicht wie bei Verwaltungsbehörden aus dem EGVG ergäbe. Die Systematik der Rechtsordnung zeige so, dass es sich bei Verwaltungsgerichten nicht um Verwaltungsbehörden handle. Die Verwaltungsgerichte seien darüber hinaus nicht für die Überwachung des Vorhabens oder die Erlassung von zur Ausführung des Vorhabens (Errichtung und Betrieb) notwendigen Verordnungen iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000 zuständig, sondern allein für die Entscheidung der Rechtswidrigkeit eines Behördenbescheids. Nach dem Beschwerde- bzw. ggf. auch dem Revisionsverfahren falle die Zuständigkeit wieder zurück an die Verwaltungsbehörde. Verwaltungsgerichte könnten insofern auch keine „mitwirkenden Behörden“ iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000 sein, da sich ihre Zuständigkeit nicht aus Verwaltungsvorschriften, sondern aus dem B-VG ableite. Auch für eine Beteiligung iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, UVP-G 2000 gebe es keine gesetzliche Grundlage und eine solche würde auch der Systematik der Verwaltungsgerichte zuwiderlaufen.
3. Beschwerde des Verwaltungsgerichts XXXX :3. Beschwerde des Verwaltungsgerichts römisch 40 :
Dagegen brachte das Verwaltungsgericht XXXX eine Beschwerde innerhalb offener Frist ein. Dagegen brachte das Verwaltungsgericht römisch 40 eine Beschwerde innerhalb offener Frist ein.
Begründend brachte sie vor, beim beschwerdeführenden Verwaltungsgericht handle es sich im gegebenen Fall um eine funktionell mitwirkende Behörde. Die Begründung des Bescheides, wonach ein Verwaltungsgericht deshalb, weil es nicht in der Enumeration des EGVG der zur Anwendung des AVG berufenen Behörden aufgezählt sei und deshalb keine mitwirkende Behörde im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 sei, sei nicht überzeugend. Begründend brachte sie vor, beim beschwerdeführenden Verwaltungsgericht handle es sich im gegebenen Fall um eine funktionell mitwirkende Behörde. Die Begründung des Bescheides, wonach ein Verwaltungsgericht deshalb, weil es nicht in der Enumeration des EGVG der zur Anwendung des AVG berufenen Behörden aufgezählt sei und deshalb keine mitwirkende Behörde im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000 sei, sei nicht überzeugend.
Das beschwerdeführende Verwaltungsgericht sei im Rahmen einer Nachbarbeschwerde gehalten, eine allfällige Unzuständigkeit einer Behörde ohne Beschränkung seiner Prüfbefugnis aufzugreifen. Die Erteilung der verfahrensgegenständlichen Baubewilligungen obliege nach § 132 Abs. 1 Bauordnung für Wien (BO) dem Magistrat der Stadt Wien als Baubehörde. Sei das den beschwerdegegenständlichen Bescheiden zugrundeliegende Projekt hingegen UVP-pflichtig, dann sei zur Entscheidung über die Anträge bzw. den verfahrenseinleitenden Antrag die belangte Behörde in einem konzentrierten Verfahren zuständig (§ 3 Abs. 3 iVm § 39 UVP-G 2000).Das beschwerdeführende Verwaltungsgericht sei im Rahmen einer Nachbarbeschwerde gehalten, eine allfällige Unzuständigkeit einer Behörde ohne Beschränkung seiner Prüfbefugnis aufzugreifen. Die Erteilung der verfahrensgegenständlichen Baubewilligungen obliege nach Paragraph 132, Absatz eins, Bauordnung für Wien (BO) dem Magistrat der Stadt Wien als Baubehörde. Sei das den beschwerdegegenständlichen Bescheiden zugrundeliegende Projekt hingegen UVP-pflichtig, dann sei zur Entscheidung über die Anträge bzw. den verfahrenseinleitenden Antrag die belangte Behörde in einem konzentrierten Verfahren zuständig (Paragraph 3, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 39, UVP-G 2000).
Nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 UVP-G 2000 seien „mitwirkende Behörden“ u.a. jene Behörden, die nach den Verwaltungsvorschriften für die Genehmigungen oder Überwachung des Vorhabens zuständig wären, wenn für das Vorhaben nicht eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen sei. Obwohl das beschwerdeführende Verwaltungsgericht nicht zur Genehmigung des Bauansuchens nach § 132 Abs. 1 BO per se berufen sei, sei es doch entsprechend § 136 BO (iVm Art. 130 Abs. 1 Z 1 und Art. 131 Abs. 1 B-VG) zur Entscheidung über dagegen erhobene Beschwerden berufen und habe dabei in der Sache selbst zu entscheiden (§ 28 Abs. 2 VwGVG, Art. 130 Abs. 4 B-VG). Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts trete dabei an die Stelle der behördlichen Entscheidung (etwa VwGH 29.06.2016, Ra 2016/05/0052, 09.09.2015, Ro 2015/03/0032; VfGH 06.06.2014, B 320/2014). Das Verwaltungsgericht sei somit als mitwirkende Fachbehörde anzusehen und inzident verpflichtet, die UVP-Pflicht eines eingereichten Vorhabens zu prüfen und allenfalls darzulegen, warum es nicht von einer UVP-Pflicht und damit von seiner Zuständigkeit ausgehe, respektive warum es von einer UVP-Pflicht und damit vom Fehlen der Zuständigkeit der Baubehörde und damit der eigenen Zuständigkeit ausgehe (vgl. etwa VwGH 22.06.2015, ZI. 2015/04/0002; 29.09.2015, Ro 2014/05/0056). Aufgrund dieser funktionellen Zuständigkeit als „(Fach-)Behörde" eines Verwaltungsgerichts sei von einer Antragslegitimation zur Einleitung eines UVP-Feststellungsverfahren auszugehen (VwGH 23.01.2018, Ra 2017/05/0090, Rz 43f; VwGH 02.04.2021, Ro 2021/01/0010; VwGH 09.05.2023, Ra 2019/22/0142).Nach der Legaldefinition des Paragraph 2, Absatz eins, UVP-G 2000 seien „mitwirkende Behörden“ u.a. jene Behörden, die nach den Verwaltungsvorschriften für die Genehmigungen oder Überwachung des Vorhabens zuständig wären, wenn für das Vorhaben nicht eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen sei. Obwohl das beschwerdeführende Verwaltungsgericht nicht zur Genehmigung des Bauansuchens nach Paragraph 132, Absatz eins, BO per se berufen sei, sei es doch entsprechend Paragraph 136, BO in Verbindung mi