Entscheidungsdatum
18.07.2024Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
G305 2286756-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA.: Ungarn, vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD XXXX , vom XXXX .2024, Zl.: XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.05.2024 zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA.: Ungarn, vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD römisch 40 , vom römisch 40 .2024, Zl.: römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.05.2024 zu Recht erkannt:
A) In Stattgebung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Am XXXX .2023 beantragte die Beschwerdeführerin (in der Folge so oder kurz: BF) erstmals die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung nach § 53 NAG. 1. Am römisch 40 .2023 beantragte die Beschwerdeführerin (in der Folge so oder kurz: BF) erstmals die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung nach Paragraph 53, NAG.
2. Mit Schreiben vom XXXX .2023 setzte die Bezirkshauptmannschaft XXXX (in der Folge: BH XXXX ) als Niederlassungsbehörde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge belangte Behörde oder kurz: BFA) davon in Kenntnis, dass die BF die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung nicht erfülle. 2. Mit Schreiben vom römisch 40 .2023 setzte die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 (in der Folge: BH römisch 40 ) als Niederlassungsbehörde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge belangte Behörde oder kurz: BFA) davon in Kenntnis, dass die BF die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung nicht erfülle.
3. Mit Schreiben vom XXXX .2023 verständigte das BFA die BF davon und forderte sie auf, sich binnen 14 Tagen zur beabsichtigten Erlassung einer Ausweisung zu äußern sowie Fragen zu ihrem Aufenthalt in Österreich und zu ihrem Privat- und Familienleben zu beantworten und Nachweise über die Finanzierung ihres Lebensunterhalts und einen Krankenversicherungsschutz vorzulegen. Die BF erstattete mit E-Mail vom XXXX .2023 eine entsprechende Stellungnahme.3. Mit Schreiben vom römisch 40 .2023 verständigte das BFA die BF davon und forderte sie auf, sich binnen 14 Tagen zur beabsichtigten Erlassung einer Ausweisung zu äußern sowie Fragen zu ihrem Aufenthalt in Österreich und zu ihrem Privat- und Familienleben zu beantworten und Nachweise über die Finanzierung ihres Lebensunterhalts und einen Krankenversicherungsschutz vorzulegen. Die BF erstattete mit E-Mail vom römisch 40 .2023 eine entsprechende Stellungnahme.
4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom XXXX .2024, XXXX , wurde die BF gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihr gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt II.). Dies wurde damit begründet, dass sie die Voraussetzungen eines Aufenthaltstitels nach dem NAG nicht erfülle. Sie habe zuvor dauerhaft in Ungarn gelebt und sei nicht auf die Hilfe der Tochter angewiesen gewesen. Es sei nicht ersichtlich, weshalb sie nicht in Ungarn leben und dort versorgt werden könne, verfüge sie doch in Ungarn über eine Krankenversicherung und eine Alterspension. Sie habe keine ausreichenden Existenzmittel um ihren Aufenthalt zu finanzieren weshalb absehbar sei, dass ihr Aufenthalt eine Belastung für eine Körperschaft werde.4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom römisch 40 .2024, römisch 40 , wurde die BF gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und ihr gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt römisch II.). Dies wurde damit begründet, dass sie die Voraussetzungen eines Aufenthaltstitels nach dem NAG nicht erfülle. Sie habe zuvor dauerhaft in Ungarn gelebt und sei nicht auf die Hilfe der Tochter angewiesen gewesen. Es sei nicht ersichtlich, weshalb sie nicht in Ungarn leben und dort versorgt werden könne, verfüge sie doch in Ungarn über eine Krankenversicherung und eine Alterspension. Sie habe keine ausreichenden Existenzmittel um ihren Aufenthalt zu finanzieren weshalb absehbar sei, dass ihr Aufenthalt eine Belastung für eine Körperschaft werde.
5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die von der BF verfasste Beschwerde, worin es im Wesentlichen kurz zusammengefasst heißt, dass sie vor Jahren gemeinsam mit ihrer Tochter ein Unternehmen in Österreich gegründet habe, aus welchem bis dato Einkünfte erwirtschaftet worden seien. Die in Ungarn befindlichen Besitztümer seien an österreichische Bürger verkauft worden. Ihrer Beschwerde legte sie zudem Einkommensbestätigungen für die Jahre XXXX bis XXXX bei.5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die von der BF verfasste Beschwerde, worin es im Wesentlichen kurz zusammengefasst heißt, dass sie vor Jahren gemeinsam mit ihrer Tochter ein Unternehmen in Österreich gegründet habe, aus welchem bis dato Einkünfte erwirtschaftet worden seien. Die in Ungarn befindlichen Besitztümer seien an österreichische Bürger verkauft worden. Ihrer Beschwerde legte sie zudem Einkommensbestätigungen für die Jahre römisch 40 bis römisch 40 bei.
6. Das BFA brachte die Beschwerde mit den Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zur Vorlage und verband sie mit dem Antrag, diese als unbegründet abzuweisen.
7. Mit Eingabe vom XXXX .2024 übermittelte die BF im Wege ihrer im Spruch näher bezeichneten Rechtsvertretung eine weitere Beschwerde gegen den oben näher bezeichneten Bescheid, die sie mit den Anträgen verband, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den angefochtenen Bescheid zur Gänze zu beheben, in eventu aufzuheben und zurückzuverweisen. 7. Mit Eingabe vom römisch 40 .2024 übermittelte die BF im Wege ihrer im Spruch näher bezeichneten Rechtsvertretung eine weitere Beschwerde gegen den oben näher bezeichneten Bescheid, die sie mit den Anträgen verband, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den angefochtenen Bescheid zur Gänze zu beheben, in eventu aufzuheben und zurückzuverweisen.
In der Beschwerde heißt es, dass ihre Tochter die einzige, noch lebende nahe Angehörige sei und dass beide gemeinsam einen XXXX betrieben und in Österreich Steuern abgeführt hätten. Zu einer in Ungarn lebenden Schwester habe sie keinen Kontakt und verfüge sie über kein Eigentum in Ungarn, nachdem sie ihr Grundstück dort verkauft habe. Sie verfüge über eine Krankenversicherung und seit einer Haftungs- und Unterkunftserklärung der Tochter über ausreichende Mittel, um keine Belastung für eine Gebietskörperschaft darzustellen. Sie sei auf die Hilfe ihrer Tochter angewiesenen und wolle die letzten Jahre ihres Lebens im Beisein ihrer Tochter verbringen; in Ungarn wäre sie ganz auf sich gestellt. Ihr Leben in Österreich sei hundertprozentig abgesichert. Entgegen der Ansicht der Behörde erfülle sie die Anforderungen des NAG. Mit der Beschwerdeschrift übermittelte sie eine notariell beglaubigt unterfertigte Haftungs- und Unterkunftserklärung.In der Beschwerde heißt es, dass ihre Tochter die einzige, noch lebende nahe Angehörige sei und dass beide gemeinsam einen römisch 40 betrieben und in Österreich Steuern abgeführt hätten. Zu einer in Ungarn lebenden Schwester habe sie keinen Kontakt und verfüge sie über kein Eigentum in Ungarn, nachdem sie ihr Grundstück dort verkauft habe. Sie verfüge über eine Krankenversicherung und seit einer Haftungs- und Unterkunftserklärung der Tochter über ausreichende Mittel, um keine Belastung für eine Gebietskörperschaft darzustellen. Sie sei auf die Hilfe ihrer Tochter angewiesenen und wolle die letzten Jahre ihres Lebens im Beisein ihrer Tochter verbringen; in Ungarn wäre sie ganz auf sich gestellt. Ihr Leben in Österreich sei hundertprozentig abgesichert. Entgegen der Ansicht der Behörde erfülle sie die Anforderungen des NAG. Mit der Beschwerdeschrift übermittelte sie eine notariell beglaubigt unterfertigte Haftungs- und Unterkunftserklärung.
8. In einer weiteren Stellungnahme der BF vom XXXX .2024 heißt es, dass deren Tochter an einer Krebserkrankung leide. Aus diesem Grund sei beiden, der Tochter aber auch der BF, aus gesundheitlichen Gründen, aber auch ob des fortgeschrittenen Alters der BF selbst und der Ortsunkenntnis eine Anreise zum anberaumten Verhandlungstermin nicht möglich. Mangels technischer Kenntnisse scheide eine Teilnahme mittels Videokonferenz aus. Mit der Stellungnahme wurde ein medizinischer Befund übermittelt.8. In einer weiteren Stellungnahme der BF vom römisch 40 .2024 heißt es, dass deren Tochter an einer Krebserkrankung leide. Aus diesem Grund sei beiden, der Tochter aber auch der BF, aus gesundheitlichen Gründen, aber auch ob des fortgeschrittenen Alters der BF selbst und der Ortsunkenntnis eine Anreise zum anberaumten Verhandlungstermin nicht möglich. Mangels technischer Kenntnisse scheide eine Teilnahme mittels Videokonferenz aus. Mit der Stellungnahme wurde ein medizinischer Befund übermittelt.
9. Am 27.05.2024 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung in Abwesenheit der BF, jedoch in Anwesenheit ihrer Rechtsvertreterin statt. Für die belangte Behörde erschien niemand.
10. Mit Eingabe vom XXXX .2024 langte eine Anfragebeantwortung der PVA Landesstelle Oberösterreich beim BVwG ein.10. Mit Eingabe vom römisch 40 .2024 langte eine Anfragebeantwortung der PVA Landesstelle Oberösterreich beim BVwG ein.
11. Mit Eingabe vom XXXX .2024 langte ein Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle XXXX (im Folgenden: PVA) ein. 11. Mit Eingabe vom römisch 40 .2024 langte ein Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle römisch 40 (im Folgenden: PVA) ein.
10. Mit Eingabe vom XXXX .2024 teilte die Rechtsvertretung der BF mit, dass dem Ersuchen um Übersetzung der in ungarischer Sprache gehaltenen Urkunden bis dato nicht nachgekommen werden konnte.10. Mit Eingabe vom römisch 40 .2024 teilte die Rechtsvertretung der BF mit, dass dem Ersuchen um Übersetzung der in ungarischer Sprache gehaltenen Urkunden bis dato nicht nachgekommen werden konnte.
1. Feststellungen:
1.1. Die BF kam am XXXX in der Stadt XXXX (Ungarn) zur Welt und ist ungarische Staatsangehörige. Sie lebt seit dem XXXX .2022 bis laufend ohne Unterbrechung in einem gemeinsamen Haushalt mit ihrer Tochter XXXX , geboren am XXXX , an der Anschrift XXXX . Die gemeinsam bewohnte Liegenschaft steht im Eigentum von XXXX und befinden sich auf dieser zwei getrennte Wohneinheiten, welche beide im Eigentum von XXXX stehen.1.1. Die BF kam am römisch 40 in der Stadt römisch 40 (Ungarn) zur Welt und ist ungarische Staatsangehörige. Sie lebt seit dem römisch 40 .2022 bis laufend ohne Unterbrechung in einem gemeinsamen Haushalt mit ihrer Tochter römisch 40 , geboren am römisch 40 , an der Anschrift römisch 40 . Die gemeinsam bewohnte Liegenschaft steht im Eigentum von römisch 40 und befinden sich auf dieser zwei getrennte Wohneinheiten, welche beide im Eigentum von römisch 40 stehen.
Zuletzt wohnte die BF in Ungarn an der Adresse XXXX . Seit ihrer Einreise ins Bundesgebiet war die BF nicht mehr in Ungarn.Zuletzt wohnte die BF in Ungarn an der Adresse römisch 40 . Seit ihrer Einreise ins Bundesgebiet war die BF nicht mehr in Ungarn.
Ihre Muttersprache ist Ungarisch.
1.2. Die BF hat eine betagte Schwester in Ungarn.
1.3. Die BF ist weitestgehend gesund, nimmt jedoch altersentsprechend Medikamente ein, die über ihren in Ungarn bestehenden Krankenversicherungsschutz abgerechnet werden.
Bei der Tochter der BF wurde eine Krebserkrankung diagnostiziert, Behandlungen werden an mehreren Krankenhäusern im XXXX und XXXX durchgeführt. Bei der Tochter der BF wurde eine Krebserkrankung diagnostiziert, Behandlungen werden an mehreren Krankenhäusern im römisch 40 und römisch 40 durchgeführt.
1.4. Die BF ist im Besitz eines im Jahr XXXX abgelaufenen Reisepasses.1.4. Die BF ist im Besitz eines im Jahr römisch 40 abgelaufenen Reisepasses.
Am XXXX .2023 stellte sie erstmals einen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung; das diesbezüglich eingeleitete Verfahren ist bis dato ergebnisoffen.Am römisch 40 .2023 stellte sie erstmals einen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung; das diesbezüglich eingeleitete Verfahren ist bis dato ergebnisoffen.
Die Tochter der BF verfügt seit dem XXXX .2018 über eine Anmeldebescheinigung.Die Tochter der BF verfügt seit dem römisch 40 .2018 über eine Anmeldebescheinigung.
1.5. Im XXXX bezog die BF eine Regelaltersrente aus Ungarn von ca. EUR 363,00 pro Monat; die exakte Höhe des derzeitigen Rentenbezuges ist nicht feststellbar. Der weitere Lebensunterhalt der BF wird durch Unterstützungszahlungen der Tochter der BF bestritten, diese kümmert sich zudem um die täglichen Bedürfnisse der BF.1.5. Im römisch 40 bezog die BF eine Regelaltersrente aus Ungarn von ca. EUR 363,00 pro Monat; die exakte Höhe des derzeitigen Rentenbezuges ist nicht feststellbar. Der weitere Lebensunterhalt der BF wird durch Unterstützungszahlungen der Tochter der BF bestritten, diese kümmert sich zudem um die täglichen Bedürfnisse der BF.
Zuletzt befand sich die Tochter der BF in Altersteilzeit.
Seit XXXX bezieht sie krankheitsbedingt eine Alterspension in Höhe von monatlich EUR 1.200,00. Seit römisch 40 bezieht sie krankheitsbedingt eine Alterspension in Höhe von monatlich EUR 1.200,00.
Insgesamt steht der BF und ihrer Tochter monatlich ein Betrag von etwa EUR 1.500,00 zur Verfügung.
1.6. Als ungarische Pensionistin ist die BF berechtigt, Dienstleistungen des österreichischen Gesundheitswesens in Anspruch zu nehmen und verfügt sie über einen Krankenversicherungsschutz mittels auslandsbetreutem Wohnsitz.
1.7. Sie hat zu keinem Zeitpunkt Sozialleistungen oder eine Ausgleichszulage in Österreich bezogen.
1.8. Sie ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.2.1. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die Feststellungen zur Identität der BF beruhen auf der eingeholten ZMR-Abfrage, den unwidersprochen gebliebenen Feststellungen des BFA und den Ausführungen in der Beschwerde, die auch mit den Angaben im Zuge der mündlichen Verhandlung vom 27.05.2024 übereinstimmen. Der Reisepass der BF liegt dem Akt ein.
Name, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum und Geburtsort der BF werden anhand ihrer konsistenten Angaben dazu, die mit den Eintragungen in verschiedenen öffentlichen Registern übereinstimmen, festgestellt.
Übereinstimmende Wohnsitzmeldungen mit ihrer Tochter sind dem ZMR entnommen. Dass sich keine weiteren Familienmitglieder im Bundesgebiet befinden, konnte anhand der Angaben der Rechtsvertretung vor dem BVwG festgestellt werden, zumal diese Angaben im gesamten Verfahren auch von der belangten Behörde nicht in Zweifel gezogen wurden. Dass sie über keinen Wohnsitz und Besitztümer in Ungarn verfügt, konnte anhand der Angaben der Rechtsvertretung vor dem BVwG festgestellt werden und stehen diese im Einklang mit dem gesamten Akteninhalt.
2.2. Der Aufenthalt der BF in Österreich ab XXXX ergibt sich aus der Hauptwohnsitzmeldung laut ZMR.2.2. Der Aufenthalt der BF in Österreich ab römisch 40 ergibt sich aus der Hauptwohnsitzmeldung laut ZMR.
2.3. Die fehlenden familiären Anknüpfungen zu Verwandten in Ungarn ergeben sich aus den Beschwerdeausführungen, denen mangels anderslautender Beweisergebnisse zu folgen ist und die - auch ob des Alters der BF - mit ihren eigenen Angaben in der Stellungnahme gut in Einklang stehen. Dass zu einer annähernd gleichaltrigen Schwester kein Kontakt besteht ist glaubhaft.
2.4. Die Anmeldebescheinigung von XXXX liegt dem Akt als Kopie ein.2.4. Die Anmeldebescheinigung von römisch 40 liegt dem Akt als Kopie ein.
Der Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung der BF ist im Schreiben der BH XXXX erwähnt und als Auslöser des gegenständlichen Verfahrens festzustellen gewesen.Der Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung der BF ist im Schreiben der BH römisch 40 erwähnt und als Auslöser des gegenständlichen Verfahrens festzustellen gewesen.
Dass die Auszahlung einer Ausgleichszahlung zu keinem Zeitpunkt beantragt wurde, ergibt sich aus einem dementsprechenden Schreiben der PVA, nach welchem in Hinblick auf die BF keine Einträge vorhanden sind (OZ 9).
2.5. Der Bezug einer Regelpension aus Ungarn und der bestehende Krankenversicherungsschutz der BF sind durch dementsprechende Schreiben belegt, selbst wenn die geforderten Übersetzungen bisher nicht nachgereicht wurden, findet sich auf dem Versicherungsdatenauszug der BF der Eintrag auf einen auslandsbetreuten Wohnsitz.
Dass der Lebensunterhalt der BF über die eigenen Pensionszahlungen aus Ungarn und die Unterstützungszahlungen ihrer Tochter bestritten wird, ergibt sich aus den dementsprechenden Angaben der BF und der notariell beglaubigten Haftungs- und Unterkunftserklärung (OZ 2). Die Höhe der Alterspension wurde bereits im angefochtenen Bescheid mit etwa EUR 370,00 angegeben, das Schreiben der BH XXXX an die belangte Behörde erwähnt in diesem Zusammenhang einen Betrag iHv EUR 363,00. Ob des seither verstrichenen Zeitraumes ist anzunehmen, dass dieser in geringem Maße an Inflation und andere Gegebenheiten angepasst ist, selbst wenn ein aktueller Pensionsbescheid der BF nicht vorliegt. Auch ist die Alterspension von XXXX durch die Angaben der Rechtsvertretung vor dem BVwG mit EUR 1.200,00 beziffert (VH-Niederschrift von 27.05.2024, Seite 4 oben), wobei an diesen Angaben keine Zweifel bestehen, zumal sich auch in den Versicherungsdaten von XXXX der Bezug eine Alterspension widerspiegelt. Dass der Lebensunterhalt der BF über die eigenen Pensionszahlungen aus Ungarn und die Unterstützungszahlungen ihrer Tochter bestritten wird, ergibt sich aus den dementsprechenden Angaben der BF und der notariell beglaubigten Haftungs- und Unterkunftserklärung (OZ 2). Die Höhe der Alterspension wurde bereits im angefochtenen Bescheid mit etwa EUR 370,00 angegeben, das Schreiben der BH römisch 40 an die belangte Behörde erwähnt in diesem Zusammenhang einen Betrag iHv EUR 363,00. Ob des seither verstrichenen Zeitraumes ist anzunehmen, dass dieser in geringem Maße an Inflation und andere Gegebenheiten angepasst ist, selbst wenn ein aktueller Pensionsbescheid der BF nicht vorliegt. Auch ist die Alterspension von römisch 40 durch die Angaben der Rechtsvertretung vor dem BVwG mit EUR 1.200,00 beziffert (VH-Niederschrift von 27.05.2024, Seite 4 oben), wobei an diesen Angaben keine Zweifel bestehen, zumal sich auch in den Versicherungsdaten von römisch 40 der Bezug eine Alterspension widerspiegelt.
2.6. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der BF geht aus dem Strafregister hervor. Es gibt keine Hinweise auf eine von ihr ausgehende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit.
2.7. Nicht dem Alter der BF entsprechende gesundheitliche Probleme wurden im gesamten Verfahren nicht vorgebracht, weshalb sie als weitestgehend Gesund eingestuft werden kann.
Die Krebserkrankung von XXXX ist durch ein ärztliches Schreiben der Klinik XXXX samt darin enthaltenen weiteren medizinischen Maßnahmen belegt (OZ 5).Die Krebserkrankung von römisch 40 ist durch ein ärztliches Schreiben der Klinik römisch 40 samt darin enthaltenen weiteren medizinischen Maßnahmen belegt (OZ 5).
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A)
3.1. Als Staatsangehörige von Ungarn ist die BF EWR-Bürgerin iSd § 2 Abs. 4 Z 8 FPG. 3.1. Als Staatsangehörige von Ungarn ist die BF EWR-Bürgerin iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG.
3.2. § 55 Abs. 3 NAG lautet: 3.2. Paragraph 55, Absatz 3, NAG lautet:
Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hiervon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt. Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51,, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hiervon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß Paragraph 54, Absatz 7, Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß Paragraph 8, VwGVG gehemmt.
Bei der Beurteilung, ob ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht vorliegt, kommt es entgegen dem Wortlaut dieser Bestimmung nicht auf das „(Nicht-)Erbringen der Nachweise“, sondern vielmehr auf das „objektive (Nicht-)Erfüllen der materiellen Voraussetzungen“ an (siehe Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 66 FPG Anm. 2).Bei der Beurteilung, ob ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht vorliegt, kommt es entgegen dem Wortlaut dieser Bestimmung nicht auf das „(Nicht-)Erbringen der Nachweise“, sondern vielmehr auf das „objektive (Nicht-)Erfüllen der materiellen Voraussetzungen“ an (siehe Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht Paragraph 66, FPG Anmerkung 2).
Gemäß § 51 Abs. 1 Z 2 NAG sind EWR-Bürger, die in Österreich nicht wirtschaftlich aktiv sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, sodass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen. Bei der Beurteilung, ob ein Unionsbürger über ausreichende Existenzmittel verfügt, um ein Aufenthaltsrecht nach dieser Bestimmung in Anspruch nehmen zu können, ist eine konkrete Prüfung der wirtschaftlichen Situation jedes Betroffenen vorzunehmen (siehe VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0047). Es bedarf also bei der Frage, ob ausreichende Existenzmittel zur Verfügung stehen, einer konkreten Einzelfallbeurteilung (siehe VwGH 15.03.2018, Ra 2017/21/0222). Für das Vorliegen ausreichender Existenzmittel genügt, wenn dem Unionsbürger die notwendigen Mittel zur Verfügung stehen; hingegen stellt die Bestimmung keine Anforderungen an die Herkunft der Mittel (siehe VwGH 12.12.2017, Ra 2015/22/0149). Gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, NAG sind EWR-Bürger, die in Österreich nicht wirtschaftlich aktiv sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, sodass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen. Bei der Beurteilung, ob ein Unionsbürger über ausreichende Existenzmittel verfügt, um ein Aufenthaltsrecht nach dieser Bestimmung in Anspruch nehmen zu können, ist eine konkrete Prüfung der wirtschaftlichen Situation jedes Betroffenen vorzunehmen (siehe VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0047). Es bedarf also bei der Frage, ob ausreichende Existenzmittel zur Verfügung stehen, einer konkreten Einzelfallbeurteilung (siehe VwGH 15.03.2018, Ra 2017/21/0222). Für das Vorliegen ausreichender Existenzmittel genügt, wenn dem Unionsbürger die notwendigen Mittel zur Verfügung stehen; hingegen stellt die Bestimmung keine Anforderungen an die Herkunft der Mittel (siehe VwGH 12.12.2017, Ra 2015/22/0149).
3.3. Das BVwG hat sich nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH an die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zu halten (vgl. VwGH vom 27.07.2017, Ra 2016/22/0066).3.3. Das BVwG hat sich nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH an die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zu halten vergleiche VwGH vom 27.07.2017, Ra 2016/22/0066).
3.4. Die BF befindet sich seit XXXX im Bundesgebiet und hält sich daher nicht länger als fünf Jahre im Bundesgebiet auf. Daher kann sie gemäß § 66 Abs. 1 FPG ausgewiesen werden, wenn ihr aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt und die nach Art 8 EMRK iVm § 9 BFA-VG vorzunehmende Interessenabwägung ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung ihr persönliches Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegt.3.4. Die BF befindet sich seit römisch 40 im Bundesgebiet und hält sich daher nicht länger als fünf Jahre im Bundesgebiet auf. Daher kann sie gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG ausgewiesen werden, wenn ihr aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt und die nach Artikel 8, EMRK in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmende Interessenabwägung ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung ihr persönliches Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegt.
3.5. Die BF verfügt durch ihre eigene bescheidene Rente und familieninterne Zuwendungen seitens ihrer Tochter über ausreichende Existenzmittel. Sie bezieht weder Sozialhilfeleistungen und liegt anlassbezogen auch eine Haftungs- und Unterkunftserklärung ihrer Tochter in Bezug auf die BF vor. Da sie im Rahmen des auslandsbetreuten Wohnsitzes zudem krankenversichert ist, ist sie gemäß § 51 Abs. 1 Z 2 NAG zum Aufenthalt in Österreich für mehr als drei Monate berechtigt. Dazu kommt, dass in Hinblick auf eine bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen notwendige Prüfung nach § 9 Abs. 2 BFA-VG, ihre an Krebs erkrankte Tochter im Bundesgebiet lebt, welche primär die Versorgung und Betreuung der betagten BF zugesichert hat. Zwar ist zu berücksichtigen, dass ob der geänderten gesundheitlichen Situation von XXXX diese Betreuung nicht durchwegs gesichert scheint, jedoch ist ob der engen Bindung der BF und ihrer Tochter in Verbindung mit dem Alter von knapp 85 Jahren davon auszugehen, dass eine aufenthaltsbeendende Maßnahme speziell in der gegenwärtig fordernden Situation den Kriterien des § 9 Abs. 2 BFA-VG im Hinblick auf ein schützenswertes Familienleben entgegensteht. Die BF hat keine familiären Bindungen in Ungarn, die ihr bei einer Rückkehr Unterstützung bieten könnten. Wenn das BFA im angefochtenen Bescheid anführt, dass sie bis vor kurzem In Ungarn leben konnte und ob der Pensionszahlung und auch Krankenversicherung Unterstützung erhalten würde und auch alleine in Ungarn leben, so ist ob der geänderten Umstände davon auszugehen, dass eine Ausweisung das Recht auf ein schützenswertes Familienleben verletzten würde. Andere Gründe für ihre Ausweisung liegen nicht vor, zumal keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass von ihr eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit ausgeht.3.5. Die BF verfügt durch ihre eigene bescheidene Rente und familieninterne Zuwendungen seitens ihrer Tochter über ausreichende Existenzmittel. Sie bezieht weder Sozialhilfeleistungen und liegt anlassbezogen auch eine Haftungs- und Unterkunftserklärung ihrer Tochter in Bezug auf die BF vor. Da sie im Rahmen des auslandsbetreuten Wohnsitzes zudem krankenversichert ist, ist sie gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, NAG zum Aufenthalt in Österreich für mehr als drei Monate berechtigt. Dazu kommt, dass in Hinblick auf eine bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen notwendige Prüfung nach Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG, ihre an Krebs erkrankte Tochter im Bundesgebiet lebt, welche primär die Versorgung und Betreuung der betagten BF zugesichert hat. Zwar ist zu berücksichtigen, dass ob der geänderten gesundheitlichen Situation von römisch 40 diese Betreuung nicht durchwegs gesichert scheint, jedoch ist ob der engen Bindung der BF und ihrer Tochter in Verbindung mit dem Alter von knapp 85 Jahren davon auszugehen, dass eine aufenthaltsbeendende Maßnahme speziell in der gegenwärtig fordernden Situation den Kriterien des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG im Hinblick auf ein schützenswertes Familienleben entgegensteht. Die BF hat keine familiären Bindungen in Ungarn, die ihr bei einer Rückkehr Unterstützung bieten könnten. Wenn das BFA im angefochtenen Bescheid anführt, dass sie bis vor kurzem In Ungarn leben konnte und ob der Pensionszahlung und auch Krankenversicherung Unterstützung erhalten würde und auch alleine in Ungarn leben, so ist ob der geänderten Umstände davon auszugehen, dass eine Ausweisung das Recht auf ein schützenswertes Familienleben verletzten würde. Andere Gründe für ihre Ausweisung liegen nicht vor, zumal keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass von ihr eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit ausgeht.
Da sich die BF somit rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ist die mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene Ausweisung nicht rechtskonform. Dies bedingt zugleich die Gegenstandslosigkeit des ihr gewährten Durchsetzungsaufschubs. Beide Spruchpunkte des angefochtenen Bescheids sind daher in Stattgebung der Beschwerde ersatzlos zu beheben.
Zu Spruchteil B)
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erlassung von Ausweisungen und zur Interessensabwägung gemäß § 9 BFA-VG ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erlassung von Ausweisungen und zur Interessensabwägung gemäß Paragraph 9, BFA-VG ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.
Schlagworte
Aufenthaltsrecht Ausreise Ausweisung Ausweisung aufgehoben Ausweisung nicht rechtmäßig Behebung der Entscheidung Durchsetzungsaufschub ersatzlose Behebung Wegfall der GründeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:G305.2286756.1.00Im RIS seit
03.09.2024Zuletzt aktualisiert am
03.09.2024