Entscheidungsdatum
19.07.2024Norm
BFA-VG §18Spruch
G308 2291510-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit: SLOWAKEI, vertreten durch die Wohlmuth Rechtsanwalts GmbH & Co KG, Hauptplatz 7, 8430 Leibnitz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX , Außenstelle XXXX , vom XXXX , Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit: SLOWAKEI, vertreten durch die Wohlmuth Rechtsanwalts GmbH & Co KG, Hauptplatz 7, 8430 Leibnitz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion römisch 40 , Außenstelle römisch 40 , vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf drei (3) Jahre herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde), Regionaldirektion XXXX , Außenstelle XXXX , vom XXXX .2024 wurde gegen die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) gem. § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von vier Jahren erlassen (Spruchpunkt I.), gem. § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gem. § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde), Regionaldirektion römisch 40 , Außenstelle römisch 40 , vom römisch 40 .2024 wurde gegen die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) gem. Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von vier Jahren erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), gem. Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch II.) und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gem. Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch III.).
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass sich die ledige und kinderlose BF weder seit über zehn Jahren im Bundesgebiet aufhalte noch ein unionsrechtliches Recht auf Daueraufenthalt erworben habe. Die BF sei zwar zwischen 2010 und 2016 aufgrund ihrer Tätigkeit als Pflegerin immer wieder mit Nebenwohnsitzen gemeldet gewesen, halte sich aber erst seit XXXX .2023 wieder mit mehreren Nebenwohnsitzmeldungen im Bundesgebiet auf. Die BF sei im Bundesgebiet straffällig geworden, da sie im Zuge ihrer Pflegetätigkeit eine zu pflegende Person am Körper verletzt habe. Auch sei die BF bereits zuvor in Deutschland unter anderem wegen Trunkenheit am Steuer sowie Fahrerflucht dreimal verurteilt worden. Weiters sei die BF am XXXX .2023 im Bundesgebiet wegen Verdachts des Widerstands gegen die Staatsgewalt und der schweren Körperverletzung durch die Staatsanwaltschaft XXXX zur Anzeige gebracht worden. Diese aufgezeigten Umstände würden insgesamt auf ein schwerwiegendes persönliches Fehlverhalten und auf eine hohe kriminelle Energie hinweisen und habe die BF durch ihr Verhalten gezeigt, dass sie kein Interesse daran habe sich an die Gesetze Österreichs zu halten. Der bisherige Aufenthalt der BF beeinträchtige ein Grundinteresse der Gesellschaft nämlich jenes an Ruhe, an Sicherheit für die Person und ihr Eigentum sowie an sozialem Frieden. Es gehe aufgrund des gezeigten Verhaltens eine aktuelle und gegenwärtige Gefahr von dieser aus. Die BF verfüge über kein bestehendes Familienleben in Österreich und könnten, abgesehen von der beruflichen Tätigkeit der BF, keine weiteren maßgeblichen integrationsverstärkenden Umstände festgestellt werden und sei es zumutbar, dass die BF einer Beschäftigung in ihrem Heimatstaat nachgehen könne. Aufgrund des aufgezeigten Fehlverhaltens der BF übersteige das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit sohin dem persönlichen Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet. Bei einer Gesamtbeurteilung des Verhaltens, der Lebensumstände sowie der familiären und privaten Anknüpfungspunkte habe sohin die vorgenommene Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sei, die von der BF ausgehende erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern und könne der BF daher auch kein Durchsetzungsaufschub erteilt werden und sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen.Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass sich die ledige und kinderlose BF weder seit über zehn Jahren im Bundesgebiet aufhalte noch ein unionsrechtliches Recht auf Daueraufenthalt erworben habe. Die BF sei zwar zwischen 2010 und 2016 aufgrund ihrer Tätigkeit als Pflegerin immer wieder mit Nebenwohnsitzen gemeldet gewesen, halte sich aber erst seit römisch 40 .2023 wieder mit mehreren Nebenwohnsitzmeldungen im Bundesgebiet auf. Die BF sei im Bundesgebiet straffällig geworden, da sie im Zuge ihrer Pflegetätigkeit eine zu pflegende Person am Körper verletzt habe. Auch sei die BF bereits zuvor in Deutschland unter anderem wegen Trunkenheit am Steuer sowie Fahrerflucht dreimal verurteilt worden. Weiters sei die BF am römisch 40 .2023 im Bundesgebiet wegen Verdachts des Widerstands gegen die Staatsgewalt und der schweren Körperverletzung durch die Staatsanwaltschaft römisch 40 zur Anzeige gebracht worden. Diese aufgezeigten Umstände würden insgesamt auf ein schwerwiegendes persönliches Fehlverhalten und auf eine hohe kriminelle Energie hinweisen und habe die BF durch ihr Verhalten gezeigt, dass sie kein Interesse daran habe sich an die Gesetze Österreichs zu halten. Der bisherige Aufenthalt der BF beeinträchtige ein Grundinteresse der Gesellschaft nämlich jenes an Ruhe, an Sicherheit für die Person und ihr Eigentum sowie an sozialem Frieden. Es gehe aufgrund des gezeigten Verhaltens eine aktuelle und gegenwärtige Gefahr von dieser aus. Die BF verfüge über kein bestehendes Familienleben in Österreich und könnten, abgesehen von der beruflichen Tätigkeit der BF, keine weiteren maßgeblichen integrationsverstärkenden Umstände festgestellt werden und sei es zumutbar, dass die BF einer Beschäftigung in ihrem Heimatstaat nachgehen könne. Aufgrund des aufgezeigten Fehlverhaltens der BF übersteige das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit sohin dem persönlichen Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet. Bei einer Gesamtbeurteilung des Verhaltens, der Lebensumstände sowie der familiären und privaten Anknüpfungspunkte habe sohin die vorgenommene Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sei, die von der BF ausgehende erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern und könne der BF daher auch kein Durchsetzungsaufschub erteilt werden und sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen.
Mit Verfahrensanordnung vom XXXX .2024 wurde der BF gem. § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) amtswegig zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom römisch 40 .2024 wurde der BF gem. Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) amtswegig zur Seite gestellt.
Der gegenständliche Bescheid wurde der BF durch Hinterlegung am XXXX .2024 zugestellt.Der gegenständliche Bescheid wurde der BF durch Hinterlegung am römisch 40 .2024 zugestellt.
2. Gegen den angefochtenen Bescheid erhob die BF mit Schriftsatz ihrer bevollmächtigten Rechtsvertretung vom XXXX .2024, bei der belangten Behörde am selben Tag einlangend, das Rechtsmittel der Beschwerde und beantragte, das BVwG möge eine mündliche Verhandlung anberaumen und den Bescheid der belangten Behörde ersatzlos beheben, in eventu den Bescheid der belangten Behörde dahingehend abändern, dass das der BF auferlegte Aufenthaltsverbot herabgesetzt wird, der BF gem. § 70 Abs. 3 FPG einen Durchsetzungsaufschub gewähren und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen.2. Gegen den angefochtenen Bescheid erhob die BF mit Schriftsatz ihrer bevollmächtigten Rechtsvertretung vom römisch 40 .2024, bei der belangten Behörde am selben Tag einlangend, das Rechtsmittel der Beschwerde und beantragte, das BVwG möge eine mündliche Verhandlung anberaumen und den Bescheid der belangten Behörde ersatzlos beheben, in eventu den Bescheid der belangten Behörde dahingehend abändern, dass das der BF auferlegte Aufenthaltsverbot herabgesetzt wird, der BF gem. Paragraph 70, Absatz 3, FPG einen Durchsetzungsaufschub gewähren und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass das Aufenthaltsverbot in das Privat- und Familienleben eingreifen würde, zumal die BF seit ca. fünf Monaten eine Lebensgemeinschaft mit einem österreichischen Staatsbürger führen würde, mit welchem sie auch am selben Hauptwohnsitz gemeldet sei. Sie habe auch eine Nichte im Bundesgebiet, mit welcher die BF ein enges Verhältnis habe. Auch könne die BF durch das Aufenthaltsverbot nicht mehr ihrer beruflichen Tätigkeit nachgehen. Bezüglich des strafrechtlichen Fehlverhaltens der BF im Bundesgebiet sowie in Deutschland sei auszuführen, dass sich die BF bei den genannten Vorfällen immer in einer Ausnahmesituation befunden habe bzw. missverstanden worden wäre. Die BF habe aber trotzdem die Konsequenzen resultierend aus ihren Handlungen getragen und ihre Strafen bezahlt. Die BF sei nunmehr zur Ruhe gekommen und führe ein geregeltes Leben. Der letzte der BF vorzuwerfende Vorfall läge nunmehr bereits zehn Monate zurück und habe sich die BF seither nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Sie absolviere ordnungsgemäß ihre Lenkernachschulung und arbeite mit den Behörden betreffend einer noch aushaftenden Anzeige zusammen. Es liege insgesamt weder eine tatsächliche, erhebliche und vor allem keine gegenwärtige Gefahr durch das Verhalten der BF vor und werde durch das gegenwärtige Verhalten der BF keine Grundinteresse der Gesellschaft berührt.
Es wurden zusammen mit der Beschwerde nachfolgende Unterlagen vorgelegt:
- Referenzschreiben der Familie, bei welcher die BF zuletzt als Pflegekraft tätig war (AS 279)
- Dienstvertrag vom XXXX .2024 (AS 281 ff);- Dienstvertrag vom römisch 40 .2024 (AS 281 ff);
- Referenzschreiben des letzten Dienstgebers vom XXXX .2024 (AS 289);- Referenzschreiben des letzten Dienstgebers vom römisch 40 .2024 (AS 289);
- Empfehlungsschreiben der XXXX vom XXXX .2016 (AS 291);- Empfehlungsschreiben der römisch 40 vom römisch 40 .2016 (AS 291);
- Referenzschreiben ehemaliger Dienstgeber vom XXXX .2020 (AS 293);- Referenzschreiben ehemaliger Dienstgeber vom römisch 40 .2020 (AS 293);
- Eidesstaatliche Erklärung des Lebensgefährten XXXX (AS 295);- Eidesstaatliche Erklärung des Lebensgefährten römisch 40 (AS 295);
- Aktuelle Bestätigung der Meldung aus dem Zentralen Melderegister (AS 297);
- Kurstermine für eine Lenkernachschulung und Erlagschein für angewiesenen Betrag für die Lenkernachschulung (AS 299 und AS 301);
3. Die gegenständliche Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem BVwG mit Schreiben der belangten Behörde vorgelegt und langten am XXXX .2024 ein.3. Die gegenständliche Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem BVwG mit Schreiben der belangten Behörde vorgelegt und langten am römisch 40 .2024 ein.
4. Mit Teilerkenntnis des BVwG vom XXXX .2024, GZ: XXXX , wurde der Antrag der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, als unzulässig zurückgewiesen und die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung als unbegründet abgewiesen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gem. § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkannt.4. Mit Teilerkenntnis des BVwG vom römisch 40 .2024, GZ: römisch 40 , wurde der Antrag der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, als unzulässig zurückgewiesen und die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung als unbegründet abgewiesen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gem. Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht zuerkannt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person der Beschwerdeführerin:
Die BF ist Staatsangehörige der Slowakei (vgl. Auszug aus dem Fremdenregister und dem Zentralen Melderegister jeweils vom XXXX .2024 und den dort angeführten Ausweisdaten; AZR-Detailauskunft, AS 35).Die BF ist Staatsangehörige der Slowakei vergleiche Auszug aus dem Fremdenregister und dem Zentralen Melderegister jeweils vom römisch 40 .2024 und den dort angeführten Ausweisdaten; AZR-Detailauskunft, AS 35).
Die BF verfügt über keinen aufrechten Aufenthaltstitel in Österreich (vgl. Auszug aus dem Fremdenregister vom XXXX .2024).Die BF verfügt über keinen aufrechten Aufenthaltstitel in Österreich vergleiche Auszug aus dem Fremdenregister vom römisch 40 .2024).
Die BF weist in Österreich folgende Wohnsitzmeldungen auf (vgl. Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom XXXX .2024).Die BF weist in Österreich folgende Wohnsitzmeldungen auf vergleiche Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom römisch 40 .2024).
- XXXX .2010 bis XXXX .2010 Nebenwohnsitz- römisch 40 .2010 bis römisch 40 .2010 Nebenwohnsitz
- XXXX .2010 bis XXXX .2010 Nebenwohnsitz- römisch 40 .2010 bis römisch 40 .2010 Nebenwohnsitz
- XXXX .2010 bis XXXX .2010 Hauptwohnsitz- römisch 40 .2010 bis römisch 40 .2010 Hauptwohnsitz
- XXXX .2010 bis XXXX .2010 Nebenwohnsitz- römisch 40 .2010 bis römisch 40 .2010 Nebenwohnsitz
- XXXX .2011 bis XXXX .2012 Nebenwohnsitz- römisch 40 .2011 bis römisch 40 .2012 Nebenwohnsitz
- XXXX .2014 bis XXXX .2014 Nebenwohnsitz- römisch 40 .2014 bis römisch 40 .2014 Nebenwohnsitz
- XXXX .2015 bis XXXX .2015 Nebenwohnsitz- römisch 40 .2015 bis römisch 40 .2015 Nebenwohnsitz
- XXXX .2015 bis XXXX .2015 Nebenwohnsitz- römisch 40 .2015 bis römisch 40 .2015 Nebenwohnsitz
- XXXX .2014 bis XXXX .2015 Nebenwohnsitz- römisch 40 .2014 bis römisch 40 .2015 Nebenwohnsitz
- XXXX .2015 bis XXXX .2015 Nebenwohnsitz- römisch 40 .2015 bis römisch 40 .2015 Nebenwohnsitz
- XXXX .2015 bis XXXX .2015 Nebenwohnsitz- römisch 40 .2015 bis römisch 40 .2015 Nebenwohnsitz
- XXXX .2015 bis XXXX .2015 Nebenwohnsitz- römisch 40 .2015 bis römisch 40 .2015 Nebenwohnsitz
- XXXX .2015 bis XXXX .2015 Nebenwohnsitz- römisch 40 .2015 bis römisch 40 .2015 Nebenwohnsitz
- XXXX .2015 bis XXXX .2016 Nebenwohnsitz- römisch 40 .2015 bis römisch 40 .2016 Nebenwohnsitz
- XXXX .2016 bis XXXX .2016 Nebenwohnsitz- römisch 40 .2016 bis römisch 40 .2016 Nebenwohnsitz
- XXXX .2016 bis XXXX .2016 Nebenwohnsitz- römisch 40 .2016 bis römisch 40 .2016 Nebenwohnsitz
- XXXX .2023 bis XXXX .2023 Nebenwohnsitz- römisch 40 .2023 bis römisch 40 .2023 Nebenwohnsitz
- XXXX .2023 bis XXXX .2023 Nebenwohnsitz- römisch 40 .2023 bis römisch 40 .2023 Nebenwohnsitz
- XXXX .2023 bis XXXX .2023 Nebenwohnsitz- römisch 40 .2023 bis römisch 40 .2023 Nebenwohnsitz
- XXXX .2023 bis XXXX .2023 Nebenwohnsitz- römisch 40 .2023 bis römisch 40 .2023 Nebenwohnsitz
- XXXX .2023 bis XXXX .2023 Nebenwohnsitz- römisch 40 .2023 bis römisch 40 .2023 Nebenwohnsitz
- XXXX .2023 bis XXXX .2024 Nebenwohnsitz- römisch 40 .2023 bis römisch 40 .2024 Nebenwohnsitz
- XXXX .2024 bis XXXX .2024 Hauptwohnsitz- römisch 40 .2024 bis römisch 40 .2024 Hauptwohnsitz
- XXXX .2024 bis XXXX .2024 Hauptwohnsitz- römisch 40 .2024 bis römisch 40 .2024 Hauptwohnsitz
Während ihres Aufenthaltes in Österreich ging die BF nachfolgenden sozialversicherten Erwerbstätigkeiten nach (vgl. Sozialversicherungsdatenauszug vom XXXX .2024):Während ihres Aufenthaltes in Österreich ging die BF nachfolgenden sozialversicherten Erwerbstätigkeiten nach vergleiche Sozialversicherungsdatenauszug vom römisch 40 .2024):
- XXXX .2010 bis XXXX .2010 gewerbl. selbstständig Erwerbstätige- römisch 40 .2010 bis römisch 40 .2010 gewerbl. selbstständig Erwerbstätige
- XXXX .2010 bis XXXX .2010 gewerbl. selbstständig Erwerbstätige- römisch 40 .2010 bis römisch 40 .2010 gewerbl. selbstständig Erwerbstätige
- XXXX .2010 bis XXXX .2010 gewerbl. selbstständig Erwerbstätige- römisch 40 .2010 bis römisch 40 .2010 gewerbl. selbstständig Erwerbstätige
- XXXX .2011 bis XXXX .2012 gewerbl. selbstständig Erwerbstätige- römisch 40 .2011 bis römisch 40 .2012 gewerbl. selbstständig Erwerbstätige
- XXXX .2012 bis XXXX .2014 geringfügig beschäftigte Angestellte- römisch 40 .2012 bis römisch 40 .2014 geringfügig beschäftigte Angestellte
- XXXX .2014 bis XXXX .2014 gewerbl. selbstständig Erwerbstätige- römisch 40 .2014 bis römisch 40 .2014 gewerbl. selbstständig Erwerbstätige
- XXXX .2014 bis XXXX .2014 gewerbl. selbstständig Erwerbstätige- römisch 40 .2014 bis römisch 40 .2014 gewerbl. selbstständig Erwerbstätige
- XXXX .2015 bis XXXX .2015 gewerbl. selbstständig Erwerbstätige- römisch 40 .2015 bis römisch 40 .2015 gewerbl. selbstständig Erwerbstätige
- XXXX .2015 bis XXXX .2016 gewerbl. selbstständig Erwerbstätige- römisch 40 .2015 bis römisch 40 .2016 gewerbl. selbstständig Erwerbstätige
- XXXX .2016 bis XXXX .2016 gewerbl. selbstständig Erwerbstätige- römisch 40 .2016 bis römisch 40 .2016 gewerbl. selbstständig Erwerbstätige
- XXXX .2023 bis XXXX .2023 gewerbl. selbstständig Erwerbstätige- römisch 40 .2023 bis römisch 40 .2023 gewerbl. selbstständig Erwerbstätige
- XXXX .2023 bis XXXX .2023 gewerbl. selbstständig Erwerbstätige- römisch 40 .2023 bis römisch 40 .2023 gewerbl. selbstständig Erwerbstätige
- XXXX .2023 bis XXXX .2024 gewerbl. selbstständig Erwerbstätige- römisch 40 .2023 bis römisch 40 .2024 gewerbl. selbstständig Erwerbstätige
- XXXX .2024 bis XXXX .2024 Arbeiterin- römisch 40 .2024 bis römisch 40 .2024 Arbeiterin
- XXXX .2024 bis XXXX .2024 Arbeiterin- römisch 40 .2024 bis römisch 40 .2024 Arbeiterin
Die BF ist Pflegkraft und war im Bundesgebiet überwiegend als 24-Stunden-Pflegerin tätig. Zuletzt war die BF im Bundesgebiet als Reinigungskraft beschäftigt (Stellungnahme der BF vom XXXX .2023, AS 177 ff; vgl. Dienstvertrag vom XXXX .2024, AS 281 ff; Referenzschreiben vom XXXX .2024, AS 289).Die BF ist Pflegkraft und war im Bundesgebiet überwiegend als 24-Stunden-Pflegerin tätig. Zuletzt war die BF im Bundesgebiet als Reinigungskraft beschäftigt (Stellungnahme der BF vom römisch 40 .2023, AS 177 ff; vergleiche Dienstvertrag vom römisch 40 .2024, AS 281 ff; Referenzschreiben vom römisch 40 .2024, AS 289).
Die BF reiste zuletzt am XXXX .2023 in das Bundesgebiet ein, um ihrer Tätigkeit als 24 Stunden Pflegekraft nachzugehen (vgl. Angaben in der Stellungnahme vom XXXX .2023, AS 177 ff).Die BF reiste zuletzt am römisch 40 .2023 in das Bundesgebiet ein, um ihrer Tätigkeit als 24 Stunden Pflegekraft nachzugehen vergleiche Angaben in der Stellungnahme vom römisch 40 .2023, AS 177 ff).
Den Nachweis über die erfolgte Ausreise der BF am XXXX .2024, welchen die BF an die belangte Behörde übermittelt hat, hat die belangte Behörde als „nicht glaubwürdig“ erachtet (vgl. Schreiben vom XXXX .2024 und Aktenvermerk der belangten Behörde vom XXXX .2024, AS 343 und 345).Den Nachweis über die erfolgte Ausreise der BF am römisch 40 .2024, welchen die BF an die belangte Behörde übermittelt hat, hat die belangte Behörde als „nicht glaubwürdig“ erachtet vergleiche Schreiben vom römisch 40 .2024 und Aktenvermerk der belangten Behörde vom römisch 40 .2024, AS 343 und 345).
Die Ausreise der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in ihren Herkunftsstaat Slowakei, ist im Fremdenregister mit XXXX .2024 dokumentiert (vgl. Auszug aus dem Fremdenregister vom XXXX .2024).Die Ausreise der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in ihren Herkunftsstaat Slowakei, ist im Fremdenregister mit römisch 40 .2024 dokumentiert vergleiche Auszug aus dem Fremdenregister vom römisch 40 .2024).
1.2. Zum Verhalten der Beschwerdeführerin:
1.2.1. Die BF wurde mit Abschlussbericht einer Polizeiinspektion vom XXXX .2021 und vom XXXX .2021, wegen des Verdachts der Köperverletzung sowie des Verdachts des Diebstahls zur Anzeige gebracht. 1.2.1. Die BF wurde mit Abschlussbericht einer Polizeiinspektion vom römisch 40 .2021 und vom römisch 40 .2021, wegen des Verdachts der Köperverletzung sowie des Verdachts des Diebstahls zur Anzeige gebracht.
Mit Urteil des BG XXXX vom XXXX .2022, GZ: XXXX , wurde die BF wegen des Vergehens der Körperverletzung gem. § 83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen, im Uneinbringlichkeitsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Tagen, verurteilt. Gem. § 38 Abs. 1 Z 1 StGB wurde der BF die Verwahrungshaft von XXXX .2021 angerechnet und gem. § 43a Abs. 1 StGB der BF ein Teil der Geldstrafe, und zwar 60 Tagessätze, unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Die BF wurde gem. § 369 Abs. 1 StPO schuldig gesprochen, der Privatbeteiligten ein Teilschmerzengeld iHv EUR 300,00 zu bezahlen (vgl. aktenkundiges Strafurteil, AS 187 ff; Strafregisterauszug vom XXXX .2024).Mit Urteil des BG römisch 40 vom römisch 40 .2022, GZ: römisch 40 , wurde die BF wegen des Vergehens der Körperverletzung gem. Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen, im Uneinbringlichkeitsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Tagen, verurteilt. Gem. Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, StGB wurde der BF die Verwahrungshaft von römisch 40 .2021 angerechnet und gem. Paragraph 43 a, Absatz eins, StGB der BF ein Teil der Geldstrafe, und zwar 60 Tagessätze, unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Die BF wurde gem. Paragraph 369, Absatz eins, StPO schuldig gesprochen, der Privatbeteiligten ein Teilschmerzengeld iHv EUR 300,00 zu bezahlen vergleiche aktenkundiges Strafurteil, AS 187 ff; Strafregisterauszug vom römisch 40 .2024).
Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde:
„(….)
Die BF ist schuldig,
sie hat am XXXX .2021 abends im Zuge ihrer Tätigkeit als 24-h-Pflegerin das bettlägrige und pflegebedürftige 79-jährige Opfer auf nicht näher bekannte Weise Schläge bzw. sonstige Tätlichkeiten versetzt, wodurch die Genannte eine Gehirnerschütterung und ein geschwollenes unterlaufenes Auge rechts erlitt, somit vorsätzlich leicht am Körper verletzt. sie hat am römisch 40 .2021 abends im Zuge ihrer Tätigkeit als 24-h-Pflegerin das bettlägrige und pflegebedürftige 79-jährige Opfer auf nicht näher bekannte Weise Schläge bzw. sonstige Tätlichkeiten versetzt, wodurch die Genannte eine Gehirnerschütterung und ein geschwollenes unterlaufenes Auge rechts erlitt, somit vorsätzlich leicht am Körper verletzt.
(….)“
Die BF wurde hingegen der mit Strafantrag vom XXXX .2021 erhobenen Anklage, sie habe am XXXX .2021 bei ihrer Abreise in die Slowakei fremde bewegliche Sachen, nämlich eine hellblaue Jacke (eines Hausanzuges) und eine hellblaue Hose im Wert von insgesamt ca. EUR 150,00 dem Opfer weggenommen, um sich oder einen Dritten dadurch unrechtmäßig zu bereichern, und habe dadurch das Vergehen des Diebstahls nach § 127 StGB begangen, gem. § 259 Z 3 StPO freigesprochen, da kein Schuldbeweis vorlag.Die BF wurde hingegen der mit Strafantrag vom römisch 40 .2021 erhobenen Anklage, sie habe am römisch 40 .2021 bei ihrer Abreise in die Slowakei fremde bewegliche Sachen, nämlich eine hellblaue Jacke (eines Hausanzuges) und eine hellblaue Hose im Wert von insgesamt ca. EUR 150,00 dem Opfer weggenommen, um sich oder einen Dritten dadurch unrechtmäßig zu bereichern, und habe dadurch das Vergehen des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB begangen, gem. Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen, da kein Schuldbeweis vorlag.
Als mildernd wertete das Gericht die Unbescholtenheit der BF. Erschwernisgründe wurden seitens des Gerichtes keine festgestellt.
1.2.2. Mit Abschlussbericht der LPD XXXX wurde die BF wegen des Verdachts auf Widerstand gegen die Staatsgewalt der Staatsanwaltschaft XXXX zur Anzeige gebracht. Die BF wurde am XXXX .2023, nach einer vorangegangenen Fahndung nach einer augenscheinlich alkoholisierten Fahrzeuglenkerin, angehalten und einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle unterzogen. Im Zuge dessen wurde bereits beim Erstkontakt durch die Polizeibeamten sehr starker Alkoholgeruch wahrgenommen. Die BF gab jedoch nach Befragung der Polizeibeamten an, keinen Alkohol konsumiert zu haben, wurde jedoch trotzdem aufgefordert, sich einem Alkovortest zu unterziehen. Nach erfolglosen Versuchen wurde die BF sodann aufgefordert am geeichten Alkomaten den Test vorzunehmen, was diese jedoch verweigerte. In weiterer Folge wurde durch die Polizeibeamten versucht, der BF ihre Fahrzeugschlüssel wegzunehmen und diese daran gehindert, wieder in ihr Auto zu steigen. Die BF wurde sohin gegenüber einem der Polizeibeamten handgreiflich, indem sie diesem mehrere Schläge und Tritte versetzte. Aufgrund des aggressiven Verhaltens der BF wurde sohin die Festnahme ausgesprochen und musste die BF aus ihrem Fahrzeug befreit werden, da sich diese weigerte freiwillig auszusteigen. Die BF versuchte sich durch Verwinden, Schlagen und Treten aus der Fixierung der Polizeibeamten zu lösen und mussten ihr die Handfesseln angelegt werden. Während der Fahrt zur Polizeiinspektion tobte die BF im Streifenwagen derart, dass es notwendig war ihre Bewegungsfreiheit im Streifenwagen durch zurückfahren des Beifahrersitzes und zurückdrehen der Lehne einzuschränken. Die BF beschimpfte die Beamten auf Deutsch und Slowakisch und wurde auf der Polizeiinspektion sodann in den Arrestraum verbracht. Es wurde in der Folge eine Selbst- bzw. Fremdgefährdung festgestellt und wurde die BF sodann in ein Krankenhaus im Bundesgebiet verbracht, wo ihr Blutalkoholgehalt mit 2,95 Promille festgestellt werden konnte (vgl. Abschlussbericht vom XXXX .2023, AS 85 ff).1.2.2. Mit Abschlussbericht der LPD römisch 40 wurde die BF wegen des Verdachts auf Widerstand gegen die Staatsgewalt der Staatsanwaltschaft römisch 40 zur Anzeige gebracht. Die BF wurde am römisch 40 .2023, nach einer vorangegangenen Fahndung nach einer augenscheinlich alkoholisierten Fahrzeuglenkerin, angehalten und einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle unterzogen. Im Zuge dessen wurde bereits beim Erstkontakt durch die Polizeibeamten sehr starker Alkoholgeruch wahrgenommen. Die BF gab jedoch nach Befragung der Polizeibeamten an, keinen Alkohol konsumiert zu haben, wurde jedoch trotzdem aufgefordert, sich einem Alkovortest zu unterziehen. Nach erfolglosen Versuchen wurde die BF sodann aufgefordert am geeichten Alkomaten den Test vorzunehmen, was diese jedoch verweigerte. In weiterer Folge wurde durch die Polizeibeamten versucht, der BF ihre Fahrzeugschlüssel wegzunehmen und diese daran gehindert, wieder in ihr Auto zu steigen. Die BF wurde sohin gegenüber einem der Polizeibeamten handgreiflich, indem sie diesem mehrere Schläge und Tritte versetzte. Aufgrund des aggressiven Verhaltens der BF wurde sohin die Festnahme ausgesprochen und musste die BF aus ihrem Fahrzeug befreit werden, da sich diese weigerte freiwillig auszusteigen. Die BF versuchte sich durch Verwinden, Schlagen und Treten aus der Fixierung der Polizeibeamten zu lösen und mussten ihr die Handfesseln angelegt werden. Während der Fahrt zur Polizeiinspektion tobte die BF im Streifenwagen derart, dass es notwendig war ihre Bewegungsfreiheit im Streifenwagen durch zurückfahren des Beifahrersitzes und zurückdrehen der Lehne einzuschränken. Die BF beschimpfte die Beamten auf Deutsch und Slowakisch und wurde auf der Polizeiinspektion sodann in den Arrestraum verbracht. Es wurde in der Folge eine Selbst- bzw. Fremdgefährdung festgestellt und wurde die BF sodann in ein Krankenhaus im Bundesgebiet verbracht, wo ihr Blutalkoholgehalt mit 2,95 Promille festgestellt werden konnte vergleiche Abschlussbericht vom römisch 40 .2023, AS 85 ff).
1.2.3. Die BF weist auch drei Vorverurteilungen in Deutschland auf (vgl. Auszug aus dem Europäischen Strafregister-Informationssystem ECRIS, AS 136 ff; Vorgangskurzauskunft, AS 43 ff):1.2.3. Die BF weist auch drei Vorverurteilungen in Deutschland auf vergleiche Auszug aus dem Europäischen Strafregister-Informationssystem ECRIS, AS 136 ff; Vorgangskurzauskunft, AS 43 ff):
1.2.3.1. Die BF wurde am XXXX .2021 vom AG XXXX , GZ: XXXX , wegen § 223 Abs. 1, § 230 Abs. 1, § 52, § 113 Abs. 1, § 114 Abs. 1 StGB, wegen Körperverletzung in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit tätlichen Angriff auf Vollstreckungsbeamte (einfache Köperverletzung), zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen, verurteilt.1.2.3.1. Die BF wurde am römisch 40 .2021 vom AG römisch 40 , GZ: römisch 40 , wegen Paragraph 223, Absatz eins,, Paragraph 230, Absatz eins,, Paragraph 52,, Paragraph 113, Absatz eins,, Paragraph 114, Absatz eins, StGB, wegen Körperverletzung in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit tätlichen Angriff auf Vollstreckungsbeamte (einfache Köperverletzung), zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen, verurteilt.
Diesem Vorfall lag zugrunde, dass die BF am XXXX .2020 wegen eines Streits mit ihrem damaligen Freund durch Polizeibeamte, welche aufgrund des Streits zur damaligen Wohnung der BF gerufen wurden, einen Platzverweis erhielt. Vor dem Wohnanwesen zeigte sich, dass die BF aufgrund ihres Alkoholkonsums nicht mehr geh- und stehfähig war. Aufgrund der vorherrschenden Minusgrade war die Ingewahrsamnahme der BF zu ihrem Schutz unumgänglich. Auf dem Weg zum Streifenwagen riss sich die BF los, schlug mit beiden Armen wild um sich und ließ sich danach zu Boden fallen. Die BF musste sohin gefesselt und in das Streifenfahrzeug getragen werden. Sie wehrte sich massiv, indem sie sich wand und mehrfach mit den Schuhen nach den Beamten trat. Ein Beamter wurde hierbei mehrfach am Schienbein getroffen.Diesem Vorfall lag zugrunde, dass die BF am römisch 40 .2020 wegen eines Streits mit ihrem damaligen Freund durch Polizeibeamte, welche aufgrund des Streits zur damaligen Wohnung der BF gerufen wurden, einen Platzverweis erhielt. Vor dem Wohnanwesen zeigte sich, dass die BF aufgrund ihres Alkoholkonsums nicht mehr geh- und stehfähig war. Aufgrund der vorherrschenden Minusgrade war die Ingewahrsamnahme der BF zu ihrem Schutz unumgänglich. Auf dem Weg zum Streifenwagen riss sich die BF los, schlug mit beiden Armen wild um sich und ließ sich danach zu Boden fallen. Die BF musste sohin gefesselt und in das Streifenfahrzeug getragen werden. Sie wehrte sich massiv, indem sie sich wand und mehrfach mit den Schuhen nach den Beamten trat. Ein Beamter wurde hierbei mehrfach am Schienbein getroffen.
1.2.3.2. Die BF wurde am XXXX .2021 vom AG XXXX , GZ: XXXX , wegen § 315c Abs. 1 Nr. 1a, 315c Abs. 3 Nr. 2, § 69b, § 53, § 69, § 69a, § 142 Abs. 1 Nr. 1, § 52, § 316 Abs. 1 StGB wegen Fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs in Tatmehrheit mit unerlaubten Entfernen vom Unfallort in Tateinheit mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr und Fahren unter dem Einfluss von Alkohol oder Betäubungsmitteln, zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt.1.2.3.2. Die BF wurde am römisch 40 .2021 vom AG römisch 40 , GZ: römisch 40 , wegen Paragraph 315 c, Absatz eins, Nr. 1a, 315c Absatz 3, Nr. 2, Paragraph 69 b,, Paragraph 53,, Paragraph 69,, Paragraph 69 a,, Paragraph 142, Absatz eins, Nr. 1, Paragraph 52,, Paragraph 316, Absatz eins, StGB wegen Fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs in Tatmehrheit mit unerlaubten Entfernen vom Unfallort in Tateinheit mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr und Fahren unter dem Einfluss von Alkohol oder Betäubungsmitteln, zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt.
Die BF verunfallte am XXXX .2021 in alkoholisiertem Zustand, in dem sie von der Fahrbahn abkam und Gartenzäune sowie ein Verkehrszeichen überfuhr und sodann Fahrerflucht beging. Die BF wurde sodann durch Polizeibeamte an deren Meldeadresse angetroffen und konnte starker Alkoholgeruch festgestellt werden und verlief sodann ein durchgeführter Alkoholtest positiv.Die BF verunfallte am römisch 40 .2021 in alkoholisiertem Zustand, in dem sie von der Fahrbahn abkam und Gartenzäune sowie ein Verkehrszeichen überfuhr und sodann Fahrerflucht beging. Die BF wurde sodann durch Polizeibeamte an deren Meldeadresse angetroffen und konnte starker Alkoholgeruch festgestellt werden und verlief sodann ein durchgeführter Alkoholtest positiv.
1.2.3.3. Der BF wurde am XXXX .2021 vom AG XXXX , GZ: XXXX , die Fahrerlaubnis entzogen und die BF zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen verurteilt.1.2.3.3. Der BF wurde am römisch 40 .2021 vom AG römisch 40 , GZ: römisch 40 , die Fahrerlaubnis entzogen und die BF zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen verurteilt.
1.2.3.4. Die BF machte am XXXX .2023 falsche Angaben darüber entführt worden zu sein. Die Polizeiinspektion XXXX wurde am XXXX .2023 per Funk durch eine Anzeigerin darüber in Kenntnis gesetzt, dass diese die BF aufgegriffen habe und diese behauptete entführt worden zu sein. Auf der Polizeiinspektion stellte sich sodann schlussendlich heraus, dass die BF nicht entführt wurde. Sie wurde durch den Fahrdienst ihrer ehemaligen Dienststelle als Pflegerin abgeholt, welcher den Auftrag hatte, diese nach XXXX zu bringen. Die BF war sichtlich alkoholisiert und fing an im Auto des Fahrdienstes herumzuschreien und sprang schlussendlich aus dem fahrenden Fahrzeug. Es konnte sohin eruiert werden, dass die BF im Bundesgebiet nicht entführt wurde (vgl. Bericht der LPD XXXX vom XXXX .2023, AS 77 ff).1.2.3.4. Die BF machte am römisch 40 .2023 falsche Angaben darüber entführt worden zu sein. Die Polizeiinspektion römisch 40 wurde am römisch 40 .2023 per Funk durch eine Anzeigerin darüber in Kenntnis gesetzt, dass diese die BF aufgegriffen habe und diese behauptete entführt worden zu sein. Auf der Polizeiinspektion stellte sich sodann schlussendlich heraus, dass die BF nicht entführt wurde. Sie wurde durch den Fahrdienst ihrer ehemaligen Dienststelle als Pflegerin abgeholt, welcher den Auftrag hatte, diese nach römisch 40 zu bringen. Die BF war sichtlich alkoholisiert und fing an im Auto des Fahrdienstes herumzuschreien und sprang schlussendlich aus dem fahrenden Fahrzeug. Es konnte sohin eruiert werden, dass die BF im Bundesgebiet nicht entführt wurde vergleiche Bericht der LPD römisch 40 vom römisch 40 .2023, AS 77 ff).
1.3. Zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin:
1.3.1. Die BF ist gesund und arbeitsfähig (vgl. etwa Dienstvertrag, Referenzschreiben, AS 313 ff; Sozialversicherungsdatenauszug vom XXXX .2024; Stellungnahme vom XXXX .2023, AS 177 ff).1.3.1. Die BF ist gesund und arbeitsfähig vergleiche etwa Dienstvertrag, Referenzschreiben, AS 313 ff; Sozialversicherungsdatenauszug vom römisch 40 .2024; Stellungnahme vom römisch 40 .2023, AS 177 ff).
1.3.2. Die BF ist geschieden und hat keine Kinder. Die Eltern der BF sind bereits verstorben und hat die BF keinerlei weitere Angehörige im Heimatstaat und lebt dort alleine (vgl. Stellungnahme vom XXXX .2023, AS 177 ff).1.3.2. Die BF ist geschieden und hat keine Kinder. Die Eltern der BF sind bereits verstorben und hat die BF keinerlei weitere Angehörige im Heimatstaat und lebt dort alleine vergleiche Stellungnahme vom römisch 40 .2023, AS 177 ff).
1.3.3. Im Bundesgebiet führt die BF eine Beziehung mit dem österreichischen Staatsbürger XXXX , geboren am XXXX . Diesen lernte die BF im XXXX 2023 kennen und wohnte mit diesem vom XXXX .2024 bis zu ihrer Ausreise am XXXX .2024 zusammen und war bis zum XXXX .2024 bei diesem mit Hauptwohnsitz gemeldet. Weiters verfügt die BF im Bundesgebiet über ihre Nichte, XXXX , zu welcher die BF ein gutes Verhältnis pflegt (vgl. Angaben in der Beschwerde vom XXXX .2024, AS 271 ff; Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom XXXX .2024; Eidesstaatliche Erklärung des XXXX vom XXXX .2024, AS 295).1.3.3. Im Bundesgebiet führt die BF eine Beziehung mit dem österreichischen Staatsbürger römisch 40 , geboren am römisch 40 . Diesen lernte die BF im römisch 40 2023 kennen und wohnte mit diesem vom römisch 40 .2024 bis zu ihrer Ausreise am römisch 40 .2024 zusammen und war bis zum römisch 40 .2024 bei diesem mit Hauptwohnsitz gemeldet. Weiters verfügt die BF im Bundesgebiet über ihre Nichte, römisch 40 , zu welcher die BF ein gutes Verhältnis pflegt vergleiche Angaben in der Beschwerde vom römisch 40 .2024, AS 271 ff; Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom römisch 40 .2024; Eidesstaatliche Erklärung des römisch 40 vom römisch 40 .2024, AS 295).
1.3.4. In der Slowakei hat die BF ihre Schulausbildung absolviert und an einer Technischen Mittelschule mit Abitur abgeschlossen. Nach dem Abitur hat die BF an der Universität von XXXX einen Abschluss in der Fachrichtung Allgemeine Pädagogik und Psychologie gemacht und hat am Internationalen Handelsinstitut für Transport und Touristik in XXXX eine kaufmännische Berufsausbildung abgeschlossen. Danach hat die BF im Jahr 2010 über das slowakische Rote Kreuz die Bescheinigung über die Befähigung zur Ausübung der Personenbetreuung in Privathaushalten und in den Einrichtungen der Sozialdienste erworben (vgl. Angaben in der Stellungnahme vom XXXX .2023, AS 177 ff; Angaben in der Beschwerde vom XXXX .2024; AS 271 ff).1.3.4. In der Slowakei hat die BF ihre Schulausbildung absolviert und an einer Technischen Mittelschule mit Abitur abgeschlossen. Nach dem Abitur hat die BF an der Universität von römisch 40 einen Abschluss in der Fachrichtung Allgemeine Pädagogik und Psychologie gemacht und hat am Internationalen Handelsinstitut für Transport und Touristik in römisch 40 eine kaufmännische Berufsausbildung abgeschlossen. Danach hat die BF im Jahr 2010 über das slowakische Rote Kreuz die Bescheinigung über die Befähigung zur Ausübung der Personenbetreuung in Privathaushalten und in den Einrichtungen der Sozialdienste erworben vergleiche Angaben in der Stellungnahme vom römisch 40 .2023, AS 177 ff; Angaben in der Beschwerde vom römisch 40 .2024; AS 271 ff).
Die BF war in den Jahren 2010 bis 2016, mit Unterbrechungen, im