Entscheidungsdatum
23.07.2024Norm
AsylG 2005 §57Spruch
G314 2295921-1/5Z
TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des serbischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2024, Zl. XXXX , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des serbischen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .2024, Zl. römisch 40 , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht:
A) Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG nicht zuerkannt.A) Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheids) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht zuerkannt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang:
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde vom XXXX .2024 gegen den oben angeführten Bescheid vor. Damit wurde dem Beschwerdeführer (BF) von Amts wegen kein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG erteilt (Spruchpunkt I.), gegen ihn gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.), die Zulässigkeit der Abschiebung nach Serbien festgestellt (Spruchpunkt III.), gemäß § 55 Abs 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt IV.), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) und gemäß § 53 Abs 1 und Abs 3 Z 1 FPG ein mit zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.). Das BFA begründet die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im Wesentlichen damit, dass die sofortige Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, konkret zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen durch ihn, erforderlich sei. In seinem Herkunftsstaat bestehe für ihn keine konkrete Gefahr einer Menschenrechtsverletzung. Das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit sei stärker zu gewichten als sein persönliches Interesse, den Ausgang des Beschwerdeverfahrens im Inland abzuwarten.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde vom römisch 40 .2024 gegen den oben angeführten Bescheid vor. Damit wurde dem Beschwerdeführer (BF) von Amts wegen kein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gegen ihn gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch II.), die Zulässigkeit der Abschiebung nach Serbien festgestellt (Spruchpunkt römisch III.), gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt römisch IV.), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.) und gemäß Paragraph 53, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein mit zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch VI.). Das BFA begründet die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im Wesentlichen damit, dass die sofortige Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, konkret zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen durch ihn, erforderlich sei. In seinem Herkunftsstaat bestehe für ihn keine konkrete Gefahr einer Menschenrechtsverletzung. Das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit sei stärker zu gewichten als sein persönliches Interesse, den Ausgang des Beschwerdeverfahrens im Inland abzuwarten.
Mit seiner Beschwerde beantragt der BF neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung primär die Behebung von Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot sowie die Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise, hilfsweise die Reduktion der Dauer des Einreiseverbots. Eventualiter stellt er auch einen Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag. Außerdem regt er die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung an. Er begründet die Beschwerde im Wesentlichen damit, dass das BFA nicht berücksichtigt habe, dass die Lebensgefährtin und die beiden Töchter des BF in Belgien leben würden; außerdem habe er zahlreiche Verwandte im EU-Raum (z.B. Cousins und Cousinen in Schweden). Ein zehnjähriges Einreiseverbot verletze sein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art 8 EMRK. Das BFA habe die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nicht ausreichend begründet. Mit seiner Beschwerde beantragt der BF neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung primär die Behebung von Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot sowie die Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise, hilfsweise die Reduktion der Dauer des Einreiseverbots. Eventualiter stellt er auch einen Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag. Außerdem regt er die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung an. Er begründet die Beschwerde im Wesentlichen damit, dass das BFA nicht berücksichtigt habe, dass die Lebensgefährtin und die beiden Töchter des BF in Belgien leben würden; außerdem habe er zahlreiche Verwandte im EU-Raum (z.B. Cousins und Cousinen in Schweden). Ein zehnjähriges Einreiseverbot verletze sein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Artikel 8, EMRK. Das BFA habe die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nicht ausreichend begründet.
Das BFA legte die Beschwerde samt den Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem Antrag vor, sie als unbegründet abzuweisen.
Feststellungen:
Der BF ist ein am XXXX geborener serbischer Staatsangehöriger, der bis zuletzt in seinem Herkunftsstaat lebte und dort selbständig erwerbstätig war. Ihm wurde nie eine Aufenthaltsberechtigung für Österreich erteilt. Er beherrscht die serbische Sprache. Der BF ist ein am römisch 40 geborener serbischer Staatsangehöriger, der bis zuletzt in seinem Herkunftsstaat lebte und dort selbständig erwerbstätig war. Ihm wurde nie eine Aufenthaltsberechtigung für Österreich erteilt. Er beherrscht die serbische Sprache.
Der BF wurde am XXXX .2023 in Österreich verhaftet und in der Folge in Untersuchungshaft genommen. Mit dem rechtskräftigen Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , XXXX , wurde er wegen des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel (§§ 15 StGB, 28 Abs 1 erster Satz erster Fall, Abs 3 SMG) sowie wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels (§ 28a Abs 1 sechster Fall, Abs 2 Z 2, Abs 4 Z 3 SMG) zu einer dreieinhalbjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er am XXXX .2023 als Mitglied einer kriminellen Vereinigung versucht hatte, Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28 b SMG) übersteigenden Menge (229 g Kokain) von einem Mittäter mit dem Vorsatz zu erwerben, dass es in Verkehr gesetzt werde, wobei es nur deshalb beim Versucht blieb, weil observierende Polizeibeamte seinen Mittäter festnahmen, als dieser im Begriff war, das Suchtgift dem BF zu überbringen. Außerdem hatte er im Zeitraum Anfang XXXX bis Anfang XXXX 2023 einem anderen Mittäter Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge (2.500 g Kokain) verschafft, indem er das Suchtgift für den Verkauf organisiert, Treffen zwischen diesem und Lieferanten zur Übernahme des Suchtgifts vereinbart und diesen vereinzelt mit dem Verkauf des Suchtgifts beauftragt hatte. Er hatte als führendes Mitglied einer auf den Verkauf von großen Suchtgiftmengen in XXXX ausgerichteten kriminellen Vereinigung den Bezug des verkauften Suchtgifts organisiert und war dafür regelmäßig aus Serbien in die Niederlande, nach Belgien und nach XXXX gereist. Es handelt sich um seine erste und bislang einzige strafgerichtliche Verurteilung in Österreich. Bei der Strafbemessung wurden die teilweise Sicherstellung des Suchtgifte und der bisher ordentliche Lebenswandel als mildernd berücksichtigt; erschwerend wirkten sich das Zusammentreffen von Verbrechen, das mehrfachte Überschreiten des 25-fachen der Grenzmenge beim Suchtgifthandel und die mehrfache Deliktsqualifikation aus. Der BF wurde am römisch 40 .2023 in Österreich verhaftet und in der Folge in Untersuchungshaft genommen. Mit dem rechtskräftigen Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , wurde er wegen des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel (Paragraphen 15, StGB, 28 Absatz eins, erster Satz erster Fall, Absatz 3, SMG) sowie wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels (Paragraph 28 a, Absatz eins, sechster Fall, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 4, Ziffer 3, SMG) zu einer dreieinhalbjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er am römisch 40 .2023 als Mitglied einer kriminellen Vereinigung versucht hatte, Suchtgift in einer die Grenzmenge (Paragraph 28, b SMG) übersteigenden Menge (229 g Kokain) von einem Mittäter mit dem Vorsatz zu erwerben, dass es in Verkehr gesetzt werde, wobei es nur deshalb beim Versucht blieb, weil observierende Polizeibeamte seinen Mittäter festnahmen, als dieser im Begriff war, das Suchtgift dem BF zu überbringen. Außerdem hatte er im Zeitraum Anfang römisch 40 bis Anfang römisch 40 2023 einem anderen Mittäter Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge (2.500 g Kokain) verschafft, indem er das Suchtgift für den Verkauf organisiert, Treffen zwischen diesem und Lieferanten zur Übernahme des Suchtgifts vereinbart und diesen vereinzelt mit dem Verkauf des Suchtgifts beauftragt hatte. Er hatte als führendes Mitglied einer auf den Verkauf von großen Suchtgiftmengen in römisch 40 ausgerichteten kriminellen Vereinigung den Bezug des verkauften Suchtgifts organisiert und war dafür regelmäßig aus Serbien in die Niederlande, nach Belgien und nach römisch 40 gereist. Es handelt sich um seine erste und bislang einzige strafgerichtliche Verurteilung in Österreich. Bei der Strafbemessung wurden die teilweise Sicherstellung des Suchtgifte und der bisher ordentliche Lebenswandel als mildernd berücksichtigt; erschwerend wirkten sich das Zusammentreffen von Verbrechen, das mehrfachte Überschreiten des 25-fachen der Grenzmenge beim Suchtgifthandel und die mehrfache Deliktsqualifikation aus.
Der BF verbüßte die Freiheitsstrafe bis XXXX .2024 in der Justizanstalt XXXX ; seither wird er in der Justizanstalt XXXX angehalten. Das urteilsmäßige Strafende ist am XXXX .2027; eine bedingte Entlassung ist frühestens am XXXX .2025 möglich. Der BF verbüßte die Freiheitsstrafe bis römisch 40 .2024 in der Justizanstalt römisch 40 ; seither wird er in der Justizanstalt römisch 40 angehalten. Das urteilsmäßige Strafende ist am römisch 40 .2027; eine bedingte Entlassung ist frühestens am römisch 40 .2025 möglich.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung maßgebliche Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungswesentliche Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Akten des Verwaltungsverfahrens und des BVwG, sowie aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Strafregister und dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR).
Die Identität des BF geht aus seinem Reisepass, der dem BVwG als Datenblattkopie vorliegt, hervor. Serbische Sprachkenntnisse sind aufgrund seiner Herkunft plausibel. Seien selbständige Erwerbstätigkeit in Serbien geht aus dem Strafurteil übereinstimmend mit dem insoweit glaubwürdigen Beschwerdevorbringen hervor. Die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung wird in der Beschwerde nicht behauptet und lässt sich den Akten auch nicht entnehmen.
Die Feststellungen zu den vom BF begangenen Straftaten, seiner Verurteilung, den Strafbemessungsgründen und dem Vollzug der Haftstrafe basieren auf dem Strafregister, dem aktenkundigen Strafurteil und den von der Justizanstalt XXXX mitgeteilten Strafzeiten. Die Feststellungen zu den vom BF begangenen Straftaten, seiner Verurteilung, den Strafbemessungsgründen und dem Vollzug der Haftstrafe basieren auf dem Strafregister, dem aktenkundigen Strafurteil und den von der Justizanstalt römisch 40 mitgeteilten Strafzeiten.
Rechtliche Beurteilung:
Die Beschwerde richtet sich unter anderem auch gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Das BVwG hat über eine derartige Beschwerde gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden. Die Beschwerde richtet sich unter anderem auch gegen Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheids, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Das BVwG hat über eine derartige Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden.
Gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG ist einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Diese Voraussetzung ist hier insbesondere deshalb erfüllt, weil der BF in Österreich über mehrere Monate hinweg als Kopf einer auf grenzüberschreitenden Suchtgifthandel ausgerichteten kriminellen Vereinigung agierte und erst durch seine Festnahme von weiteren derartigen Straftaten abgehalten werden konnte. Es liegt daher eine erhebliche Wiederholungsgefahr vor, obwohl er zum ersten Mal strafgerichtlich verurteilt wurde und erstmals eine Haftstrafe verbüßt, zumal noch kein (für die Beurteilung des Gesinnungswandels eines Straftäters maßgeblicher) Wohlverhaltenszeitraum in Freiheit nach dem Strafvollzug vorliegt. Gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ist einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Diese Voraussetzung ist hier insbesondere deshalb erfüllt, weil der BF in Österreich über mehrere Monate hinweg als Kopf einer auf grenzüberschreitenden Suchtgifthandel ausgerichteten kriminellen Vereinigung agierte und erst durch seine Festnahme von weiteren derartigen Straftaten abgehalten werden konnte. Es liegt daher eine erhebliche Wiederholungsgefahr vor, obwohl er zum ersten Mal strafgerichtlich verurteilt wurde und erstmals eine Haftstrafe verbüßt, zumal noch kein (für die Beurteilung des Gesinnungswandels eines Straftäters maßgeblicher) Wohlverhaltenszeitraum in Freiheit nach dem Strafvollzug vorliegt.
Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.
Solche Gründe liegen hier nicht vor, zumal der Eintritt der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 59 Abs 4 FPG für die Dauer des Strafvollzugs aufgeschoben ist. Da der BF voraussichtlich frühestens im XXXX 2025 aus der Haft entlassen werden kann, ist er bis zu diesem Zeitpunkt (der nach dem Ende der Entscheidungsfrist des BVwG über die Beschwerde liegt) ohnedies haftbedingt von den in der Beschwerde erstmals ohne Angabe von Beweismitteln ins Treffen geführten Familienangehörigen getrennt und durch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nicht weiter belastet. Solche Gründe liegen hier nicht vor, zumal der Eintritt der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 59, Absatz 4, FPG für die Dauer des Strafvollzugs aufgeschoben ist. Da der BF voraussichtlich frühestens im römisch 40 2025 aus der Haft entlassen werden kann, ist er bis zu diesem Zeitpunkt (der nach dem Ende der Entscheidungsfrist des BVwG über die Beschwerde liegt) ohnedies haftbedingt von den in der Beschwerde erstmals ohne Angabe von Beweismitteln ins Treffen geführten Familienangehörigen getrennt und durch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nicht weiter belastet.
Da es sich bei der qualifizierten Suchtmitteldelinquenz des BF um ein besonders verpöntes Fehlverhalten handelt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr besteht (vgl. VwGH 26.02.2024, Ra 2024/17/0008), ist der mit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung verbundene Eingriff in sein Privat- und Familienleben jedenfalls verhältnismäßig, zumal es sich bei seinem Herkunftsstaat Serbien um einen sicheren Herkunftsstaat iSd § 19 Abs 5 BFA-VG iVm § 1 Z 6 HStV handelt.Da es sich bei der qualifizierten Suchtmitteldelinquenz des BF um ein besonders verpöntes Fehlverhalten handelt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr besteht vergleiche VwGH 26.02.2024, Ra 2024/17/0008), ist der mit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung verbundene Eingriff in sein Privat- und Familienleben jedenfalls verhältnismäßig, zumal es sich bei seinem Herkunftsstaat Serbien um einen sicheren Herkunftsstaat iSd Paragraph 19, Absatz 5, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 6, HStV handelt.
Der Beschwerde ist daher derzeit die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen; Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids ist rechtskonform.Der Beschwerde ist daher derzeit die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen; Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheids ist rechtskonform.
Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs 6a BFA-VG. Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist und das BVwG in diesem Zusammenhang keine grundsätzlichen Rechtsfragen iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen hatte. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist und das BVwG in diesem Zusammenhang keine grundsätzlichen Rechtsfragen iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen hatte.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung - Entfall Einreiseverbot Rückkehrentscheidung TeilerkenntnisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:G314.2295921.1.00Im RIS seit
03.09.2024Zuletzt aktualisiert am
03.09.2024