TE Bvwg Erkenntnis 2024/7/23 G314 2236771-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.07.2024
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Entscheidungsdatum

23.07.2024

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §60 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 60 heute
  2. FPG § 60 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 60 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2013
  4. FPG § 60 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. FPG § 60 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 60 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 60 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. FPG § 60 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  9. FPG § 60 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006

Spruch


G314 2236771-3/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a BAUMGARTNER über die Beschwerde des nordmazedonischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2023, Zl. XXXX , betreffend die Aufhebung eines befristeten Einreiseverbotes zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a BAUMGARTNER über die Beschwerde des nordmazedonischen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .2023, Zl. römisch 40 , betreffend die Aufhebung eines befristeten Einreiseverbotes zu Recht:

A)       Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass es in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids zu lauten hat: "Der Antrag vom XXXX .2023 auf Aufhebung des mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2020, Zl. XXXX , in der Fassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.11.2020, GZ I421 2236771-1, erlassenen Einreiseverbots wird gemäß § 60 Absatz 2 FPG abgewiesen“. A)       Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass es in Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids zu lauten hat: "Der Antrag vom römisch 40 .2023 auf Aufhebung des mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .2020, Zl. römisch 40 , in der Fassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.11.2020, GZ I421 2236771-1, erlassenen Einreiseverbots wird gemäß Paragraph 60, Absatz 2 FPG abgewiesen“.

B)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B)       Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer (BF), ein am XXXX geborener Staatsangehöriger von Nordmazedonien, wurde in Österreich drei Mal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt: XXXX wurde gegen ihn wegen der Vergehen der Bestimmung zur falschen Beweisaussage nach §§ 12 zweiter Fall, 288 Abs 1, teilweise iVm 15 StGB eine achtmonatige, bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe verhängt, wobei die zunächst dreijährige Probezeit XXXX auf die Maximaldauer von fünf Jahren verlängert wurde. Im XXXX wurde wegen der Vergehen des betrügerischen Anmeldens zur Sozialversicherung oder Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse nach § 153 d Abs 1 und Abs 2 StGB sowie des Betrugs nach § 146 StGB eine viermonatige, für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehene Zusatz-Freiheitsstrafe verhängt. Am XXXX wurde der BF festgenommen und anschließend in der Justizanstalt XXXX in Untersuchungshaft angehalten. Mit dem seit XXXX rechtskräftigen Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX wurde er wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall und Abs 2 Z 3 SMG, des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 vierter Fall SMG, des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 zweiter Satz SMG, des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 zweiter Fall SMG und des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 1 WaffG zu einer vierjährigen Freiheitsstrafe verurteilt, die er zunächst in der Justizanstalt XXXX und ab XXXX bis zu seiner bedingten Entlassung am XXXX in der Justizanstalt XXXX verbüßte. Der Beschwerdeführer (BF), ein am römisch 40 geborener Staatsangehöriger von Nordmazedonien, wurde in Österreich drei Mal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt: römisch 40 wurde gegen ihn wegen der Vergehen der Bestimmung zur falschen Beweisaussage nach Paragraphen 12, zweiter Fall, 288 Absatz eins,, teilweise in Verbindung mit 15 StGB eine achtmonatige, bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe verhängt, wobei die zunächst dreijährige Probezeit römisch 40 auf die Maximaldauer von fünf Jahren verlängert wurde. Im römisch 40 wurde wegen der Vergehen des betrügerischen Anmeldens zur Sozialversicherung oder Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse nach Paragraph 153, d Absatz eins und Absatz 2, StGB sowie des Betrugs nach Paragraph 146, StGB eine viermonatige, für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehene Zusatz-Freiheitsstrafe verhängt. Am römisch 40 wurde der BF festgenommen und anschließend in der Justizanstalt römisch 40 in Untersuchungshaft angehalten. Mit dem seit römisch 40 rechtskräftigen Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 wurde er wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall und Absatz 2, Ziffer 3, SMG, des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, vierter Fall SMG, des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, zweiter Satz SMG, des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall SMG und des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins, WaffG zu einer vierjährigen Freiheitsstrafe verurteilt, die er zunächst in der Justizanstalt römisch 40 und ab römisch 40 bis zu seiner bedingten Entlassung am römisch 40 in der Justizanstalt römisch 40 verbüßte.

Mit dem Bescheid vom XXXX .2020, Zl. XXXX , erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gegen ihn deshalb (unter anderem) eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG samt einem mit 10 Jahren befristeten Einreiseverbot gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 5 FPG. Gleichzeitig stellte es fest, dass die Abschiebung nach Nordmazedonien zulässig sei, legte keine Frist für die freiwillige Ausreise fest und erkannte einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab. Der dagegen vom BF erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem Erkenntnis vom 26.11.2020 zu GZ I 421 2236771-1 nur insoweit Folge, als die Dauer des Einreiseverbots auf sieben Jahre reduziert, die Beschwerde im Übrigen aber als unbegründet abgewiesen wurde. Mit Beschluss vom XXXX .2021 zu GZ Ra XXXX wies der Verwaltungsgerichtshof die dagegen erhobene Revision des BF zurück.Mit dem Bescheid vom römisch 40 .2020, Zl. römisch 40 , erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gegen ihn deshalb (unter anderem) eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG samt einem mit 10 Jahren befristeten Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG. Gleichzeitig stellte es fest, dass die Abschiebung nach Nordmazedonien zulässig sei, legte keine Frist für die freiwillige Ausreise fest und erkannte einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab. Der dagegen vom BF erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem Erkenntnis vom 26.11.2020 zu GZ römisch eins 421 2236771-1 nur insoweit Folge, als die Dauer des Einreiseverbots auf sieben Jahre reduziert, die Beschwerde im Übrigen aber als unbegründet abgewiesen wurde. Mit Beschluss vom römisch 40 .2021 zu GZ Ra römisch 40 wies der Verwaltungsgerichtshof die dagegen erhobene Revision des BF zurück.

Nach der bedingten Entlassung wurde der BF am XXXX .2022 nach Nordmazedonien abgeschoben. Nach der bedingten Entlassung wurde der BF am römisch 40 .2022 nach Nordmazedonien abgeschoben.

Mit der am XXXX .2023 beim BFA eingelangten Eingabe vom XXXX .2023 beantragte der BF die Aufhebung des Einreiseverbots. Er begründete dies damit, dass er seit XXXX mit einer Österreicherin verheiratet sei und zwei gemeinsame Kinder (geboren XXXX und XXXX ) habe. Er habe seine Strafe verbüßt und übernehme die Verantwortung für seine Taten, die er bereue. Er halte sich aktuell in Nordmazedonien auf und könne seine in Österreich lebende Familie nicht unterstützen. Seine Kinder und seine Frau würden ihn brauchen, vor allem, weil seine ältere Tochter an Epilepsie leide und Leistungsdefizite sowie Verhaltensauffälligkeiten aufweise. Er habe in Österreich einen Arbeitsplatz als Bauleiter in Aussicht. Mit der am römisch 40 .2023 beim BFA eingelangten Eingabe vom römisch 40 .2023 beantragte der BF die Aufhebung des Einreiseverbots. Er begründete dies damit, dass er seit römisch 40 mit einer Österreicherin verheiratet sei und zwei gemeinsame Kinder (geboren römisch 40 und römisch 40 ) habe. Er habe seine Strafe verbüßt und übernehme die Verantwortung für seine Taten, die er bereue. Er halte sich aktuell in Nordmazedonien auf und könne seine in Österreich lebende Familie nicht unterstützen. Seine Kinder und seine Frau würden ihn brauchen, vor allem, weil seine ältere Tochter an Epilepsie leide und Leistungsdefizite sowie Verhaltensauffälligkeiten aufweise. Er habe in Österreich einen Arbeitsplatz als Bauleiter in Aussicht.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies das BFA diesen Antrag gemäß § 60 Abs 2 FPG als unzulässig zurück. Der BF sei nicht fristgerecht ausgereist und habe noch nicht mehr als die Hälfte der Dauer des Einreiseverbots im Ausland verbracht (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig schrieb es ihm eine Bundesverwaltungsabgabe von EUR 6,50 zur Zahlung binnen vier Wochen vor (Spruchpunkt II.). Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies das BFA diesen Antrag gemäß Paragraph 60, Absatz 2, FPG als unzulässig zurück. Der BF sei nicht fristgerecht ausgereist und habe noch nicht mehr als die Hälfte der Dauer des Einreiseverbots im Ausland verbracht (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig schrieb es ihm eine Bundesverwaltungsabgabe von EUR 6,50 zur Zahlung binnen vier Wochen vor (Spruchpunkt römisch II.).

Mit seiner dagegen erhobenen Beschwerde, die als rechtzeitig anzusehen ist, weil das Datum der Zustellung des angefochtenen Bescheids an den BF nicht eruiert werden konnte, strebt er erkennbar die Änderung des angefochtenen Bescheids dahingehend an, dass seinem Antrag stattgegeben und das Einreiseverbot aufgehoben wird. Er begründet dies zusammengefasst damit, dass seiner Schuld durch den Vollzug der Haftstrafe ausreichend Genüge getan worden sei. Seine Familie müsse ohne ihn auskommen; um ihn zu sehen, müssten seien Angehörigen nach Nordmazedonien reisen, was mit hohen Kosten verbunden sei. Er sei bis XXXX unbescholten gewesen und wegen einiger, nicht schwerwiegender „Vergehen“ plötzlich abgeschoben worden. Er habe im Strafverfahren nicht alles verstanden, weil er zwar umgangssprachliches Deutsch verstehe, aber nicht die Sprache vor Behörden und Gericht, und seine Verteidigung schlecht gewesen sei. Hätte er alle Vorwürfe und den Akteninhalt verstanden, hätte er sich (allenfalls teilweise) geständig verantwortet. Mit seiner dagegen erhobenen Beschwerde, die als rechtzeitig anzusehen ist, weil das Datum der Zustellung des angefochtenen Bescheids an den BF nicht eruiert werden konnte, strebt er erkennbar die Änderung des angefochtenen Bescheids dahingehend an, dass seinem Antrag stattgegeben und das Einreiseverbot aufgehoben wird. Er begründet dies zusammengefasst damit, dass seiner Schuld durch den Vollzug der Haftstrafe ausreichend Genüge getan worden sei. Seine Familie müsse ohne ihn auskommen; um ihn zu sehen, müssten seien Angehörigen nach Nordmazedonien reisen, was mit hohen Kosten verbunden sei. Er sei bis römisch 40 unbescholten gewesen und wegen einiger, nicht schwerwiegender „Vergehen“ plötzlich abgeschoben worden. Er habe im Strafverfahren nicht alles verstanden, weil er zwar umgangssprachliches Deutsch verstehe, aber nicht die Sprache vor Behörden und Gericht, und seine Verteidigung schlecht gewesen sei. Hätte er alle Vorwürfe und den Akteninhalt verstanden, hätte er sich (allenfalls teilweise) geständig verantwortet.

Das BFA legte die Beschwerde dem BVwG unter Anschluss der Verwaltungsakten mit dem Antrag vor, sie als unbegründet abzuweisen.

Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei aus dem unbedenklichen Inhalt der Verwaltungsakten und der Gerichtsakten des BVwG.

Die Feststellungen zu Namen, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit des BF basieren auf seinem Reisepass, der dem BVwG als Datenblattkopie vorliegt. Die angeführten Entscheidungen des BFA und des BVwG sind aktenkundig und auch im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister dokumentiert. Die Abschiebebestätigung vom XXXX .2022 liegt vor. Die Feststellungen zu Namen, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit des BF basieren auf seinem Reisepass, der dem BVwG als Datenblattkopie vorliegt. Die angeführten Entscheidungen des BFA und des BVwG sind aktenkundig und auch im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister dokumentiert. Die Abschiebebestätigung vom römisch 40 .2022 liegt vor.

Die strafgerichtlichen Verurteilungen des BF sind im Strafregister dokumentiert, ebenso seine bedingte Entlassung. Eine Bestätigung über seine Strafzeiten liegt vor, ebenso Nebenwohnsitzmeldungen in Justizanstalten laut dem Zentralen Melderegister, sodass die Haftzeiten festgestellt werden können. Der Beschluss über die bedingte Entlassung, die auch im Strafregister dokumentiert ist, liegt vor.

Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids:Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids:

Gemäß § 60 Abs 2 FPG kann das BFA ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs 3 Z 1 bis 4 FPG auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbots maßgeblichen Umstände verkürzen, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat und seither einen Zeitraum von mehr als der Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes im Ausland verbracht hat. Gemäß § 53 Abs 4 FPG beginnt die Frist des Einreiseverbotes mit dem Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen. Für einen erfolgreichen Antrag auf Aufhebung bzw. Verkürzung des Einreiseverbots müssen drei Voraussetzungen kumulativ gegeben sein: die fristgerechte Ausreise aus dem Bundesgebiet, ein Verbringen von mehr als der Hälfte der Zeit des Einreiseverbotes im Ausland und schließlich eine entscheidungswesentliche Änderung der persönlichen Verhältnisse. Gemäß Paragraph 60, Absatz 2, FPG kann das BFA ein Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 FPG auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbots maßgeblichen Umstände verkürzen, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat und seither einen Zeitraum von mehr als der Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes im Ausland verbracht hat. Gemäß Paragraph 53, Absatz 4, FPG beginnt die Frist des Einreiseverbotes mit dem Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen. Für einen erfolgreichen Antrag auf Aufhebung bzw. Verkürzung des Einreiseverbots müssen drei Voraussetzungen kumulativ gegeben sein: die fristgerechte Ausreise aus dem Bundesgebiet, ein Verbringen von mehr als der Hälfte der Zeit des Einreiseverbotes im Ausland und schließlich eine entscheidungswesentliche Änderung der persönlichen Verhältnisse.

Der BF hat das Bundesgebiet nach der Erlassung der mit einem (richtig) auf § 53 Abs 3 Z 1 FPG gestützten befristeten Einreiseverbot verbundenen Rückehrentscheidung am XXXX .2022 verlassen. Das Einreiseverbot gilt daher noch bis XXXX .2029. Seit der Abschiebung des BF ist noch nicht die Hälfte der Gültigkeitsdauer des Einreiseverbots verstrichen. Eine Aufhebung oder Verkürzung scheidet daher jedenfalls aus, ohne dass auf eine allfällige (vom BF hier ohnedies nicht vorgebrachte) Änderung seiner persönlichen Verhältnisse eingegangen werden muss. Das Familienleben mit seiner in Österreich lebenden Ehefrau und den beiden gemeinsamen Kindern wurde bereits bei der Erlassung des Einreiseverbots berücksichtigt. Der Wunsch nach dessen Fortsetzung ist daher von vornherein nicht geeignet, um die vorzeitige Aufhebung des Einreiseverbots zu rechtfertigen. Der BF hat das Bundesgebiet nach der Erlassung der mit einem (richtig) auf Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG gestützten befristeten Einreiseverbot verbundenen Rückehrentscheidung am römisch 40 .2022 verlassen. Das Einreiseverbot gilt daher noch bis römisch 40 .2029. Seit der Abschiebung des BF ist noch nicht die Hälfte der Gültigkeitsdauer des Einreiseverbots verstrichen. Eine Aufhebung oder Verkürzung scheidet daher jedenfalls aus, ohne dass auf eine allfällige (vom BF hier ohnedies nicht vorgebrachte) Änderung seiner persönlichen Verhältnisse eingegangen werden muss. Das Familienleben mit seiner in Österreich lebenden Ehefrau und den beiden gemeinsamen Kindern wurde bereits bei der Erlassung des Einreiseverbots berücksichtigt. Der Wunsch nach dessen Fortsetzung ist daher von vornherein nicht geeignet, um die vorzeitige Aufhebung des Einreiseverbots zu rechtfertigen.

Der Umstand, dass das BFA die Beschwerde zurück- statt (richtig) abgewiesen hat, stellt lediglich ein Vergreifen im Ausdruck dar, das nicht zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids führt, zumal sich das BFA inhaltlich mit dem Antrag des BF auseinandergesetzt hat (vgl. VwGH 17.2.2011, 2009/07/0109; 12.6.2013, 2011/04/0169, jeweils mwN). Ungeachtet dessen ist eine Berichtigung des Spruchs des angefochtenen Bescheids in der Form einer Maßgabebestätigung vorzunehmen (siehe etwa VwGH 22.10.2018, Ra 2018/16/0179).Der Umstand, dass das BFA die Beschwerde zurück- statt (richtig) abgewiesen hat, stellt lediglich ein Vergreifen im Ausdruck dar, das nicht zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids führt, zumal sich das BFA inhaltlich mit dem Antrag des BF auseinandergesetzt hat vergleiche VwGH 17.2.2011, 2009/07/0109; 12.6.2013, 2011/04/0169, jeweils mwN). Ungeachtet dessen ist eine Berichtigung des Spruchs des angefochtenen Bescheids in der Form einer Maßgabebestätigung vorzunehmen (siehe etwa VwGH 22.10.2018, Ra 2018/16/0179).

Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids:Zu Spruchpunkt römisch II. des angefochtenen Bescheids:

Gemäß § 78 Abs 1 AVG können den Parteien in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung für die Verleihung von Berechtigungen oder sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen der Behörden Bundesverwaltungsabgaben auferlegt werden, sofern die Freiheit von derlei Abgaben nicht ausdrücklich durch Gesetz festgesetzt ist.Gemäß Paragraph 78, Absatz eins, AVG können den Parteien in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung für die Verleihung von Berechtigungen oder sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen der Behörden Bundesverwaltungsabgaben auferlegt werden, sofern die Freiheit von derlei Abgaben nicht ausdrücklich durch Gesetz festgesetzt ist.

Gemäß Tarif A Z 2 BVwAbgV sind für sonstige Bescheide oder Amtshandlungen, die wesentlich im Privatinteresse der Partei liegen, soweit nicht eine andere Tarifpost Anwendung findet, EUR 6,50 zu entrichten.Gemäß Tarif A Ziffer 2, BVwAbgV sind für sonstige Bescheide oder Amtshandlungen, die wesentlich im Privatinteresse der Partei liegen, soweit nicht eine andere Tarifpost Anwendung findet, EUR 6,50 zu entrichten.

Die Beschwerde wendet sich nicht konkret gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids. Dieser ist ausgehend von der oben dargestellten Rechtslage auch nicht zu beanstanden.Die Beschwerde wendet sich nicht konkret gegen Spruchpunkt römisch II. des angefochtenen Bescheids. Dieser ist ausgehend von der oben dargestellten Rechtslage auch nicht zu beanstanden.

Im vorliegenden Fall ergibt sich der maßgebliche Sachverhalt klar aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde. Der Antrag des BF ist mangels Erfüllung der zeitlichen Voraussetzung des § 60 Abs 2 FPG abzuweisen, sodass es weder auf eine allfällige positive Zukunftsprognose noch auf das Bestehen eines Privat- und Familienlebens im Inland ankommt. Im vorliegenden Fall ergibt sich der maßgebliche Sachverhalt klar aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde. Der Antrag des BF ist mangels Erfüllung der zeitlichen Voraussetzung des Paragraph 60, Absatz 2, FPG abzuweisen, sodass es weder auf eine allfällige positive Zukunftsprognose noch auf das Bestehen eines Privat- und Familienlebens im Inland ankommt.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG im vorliegenden Einzelfall am eindeutigen Gesetzeswortlaut orientieren kann und keine darüberhinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen war.Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG im vorliegenden Einzelfall am eindeutigen Gesetzeswortlaut orientieren kann und keine darüberhinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen war.

Schlagworte

Abschiebung Angemessenheit aufschiebende Wirkung - Entfall Einreiseverbot Einreiseverbot rechtmäßig freiwillige Ausreise Frist Gefährdung der Sicherheit Gefährdungsprognose illegale Prostitution illegaler Aufenthalt Interessenabwägung mündliche Verhandlung öffentliche Interessen öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Privat- und Familienleben private Interessen Rückkehrentscheidung Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Straftat Suchtgifthandel Suchtmitteldelikt Verbrechen Vergehen Verhältnismäßigkeit Wiederholungsgefahr Wiederholungstaten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:G314.2236771.3.00

Im RIS seit

03.09.2024

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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