TE Bvwg Erkenntnis 2024/7/23 G307 2214597-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.07.2024
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Entscheidungsdatum

23.07.2024

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
FPG §70 Abs3
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. FPG § 67 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. FPG § 67 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


G307 2214597-1/24E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA.: Kosovo, vertreten durch RA Dr. Helmut BLUM, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.01.2019, Zahl XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA.: Kosovo, vertreten durch RA Dr. Helmut BLUM, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.01.2019, Zahl römisch 40 , zu Recht:

A)       Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

B)       Die Revision ist nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 21.01.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) auf Gewährung internationalen Schutzes vollinhaltlich abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gegen diesen eine Rückkehrentscheidung erlassen. Es wurde festgestellt, dass seine Abschiebung in den Kosovo zulässig sei. Einer Beschwerde gegen den Bescheid wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt und eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise eingeräumt.

3. Der BF reiste am 08.02.2015 aus Österreich aus und am 27.04.2015 erneut in das Bundesgebiet ein. Er stellte am 05.05.2015 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als Angehöriger (Ehemann) einer EWR-Bürgerin.

4. Am 01.07.2015 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel „Angehöriger eines EWR-Bürgers“ erteilt.

5. Der BF wurde am XXXX .2017 vom Landesgericht XXXX zu Zahl XXXX , in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2017, wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs. 2, 224 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten, unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt. 5. Der BF wurde am römisch 40 .2017 vom Landesgericht römisch 40 zu Zahl römisch 40 , in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2017, wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraphen 223, Absatz 2,, 224 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten, unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt.

6. Am 03.12.2018 er von einem Organ des Bundesamtes einvernommen.

7. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts XXXX zu Zahl XXXX , in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2018, wegen des Vergehens der Pornographischen Darstellungen Minderjähriger gem. §§ 207a Abs. 1 Z 2, Abs. 3 zweiter Fall, Abs. 4 Z 1 und Z 3 lit a StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten, bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren, verurteilt. 7. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 zu Zahl römisch 40 , in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2018, wegen des Vergehens der Pornographischen Darstellungen Minderjähriger gem. Paragraphen 207 a, Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 3, zweiter Fall, Absatz 4, Ziffer eins und Ziffer 3, Litera a, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten, bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren, verurteilt.

8. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 18.01.2019 wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen und ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung erteilt.

9. Der BF erhob gegen den Bescheid Beschwerde und führte darin aus, er habe das Unrecht seiner Taten eingesehen, mit der Polizei zusammengearbeitet, ein umfassendes und reumütiges Geständnis abgelegt und wolle in Zukunft keine weiteren Dateien dieser Art mehr sehen oder besitzen. Zum Beweis seiner ausgezeichneten Integration verweise er auf die beiliegenden Unterstützungs- und Bestätigungsschreiben. Er habe sich zwischenzeitlich von seiner Ehefrau scheiden lassen, sei erwerbstätig und habe in Österreich einen großen Freundes- und Bekanntenkreis.

10. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 26.06.2020 am Hauptsitz in Wien am eine mündliche Verhandlung zu diesem Thema durch.

11. Mit Erkenntnis des BVwG vom 14.08.2021, Zahl W251 2214597-1/11E, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die ordentliche Revision nicht zuglassen.

12. Mit Erkenntnis vom 27.06.2024, Zahl Ra 2021/21/0340-9, gab der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) der dagegen erhobenen außerordentlichen Revision statt und hob das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts auf.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF führt den Namen XXXX , ist am XXXX geboren, Staatsangehöriger des Kosovo und spricht Albanisch als Muttersprache (AS 99, 127; Verhandlungsprotokoll vom 26.06.2020, Seiten 4 f). 1.1. Der BF führt den Namen römisch 40 , ist am römisch 40 geboren, Staatsangehöriger des Kosovo und spricht Albanisch als Muttersprache (AS 99, 127; Verhandlungsprotokoll vom 26.06.2020, Seiten 4 f).

1.2. Er wurde im Kosovo geboren, ist dort aufgewachsen, besuchte im Herkunftsstaat 12 Jahre lang die Schule und war anschließend als Bauarbeiter tätig.

1.3. Der BF leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten, er ist gesund und arbeitsfähig (VP S. 4, 7). 1.3. Der BF leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten, er ist gesund und arbeitsfähig (VP Sitzung 4, 7).

1.4. Der BF schloss am XXXX im Kosovo mit der ungarischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX eine Ehe, welche am XXXX wieder geschieden wurde (AS 243).1.4. Der BF schloss am römisch 40 im Kosovo mit der ungarischen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 eine Ehe, welche am römisch 40 wieder geschieden wurde (AS 243).

1.5. Dem BF wurde als Angehöriger einer EWR-Bürgerin (Ehemann) am 01.07.2015 eine bis 01.07.2020 gültige Aufenthaltsberechtigung erteilt, wobei er am 30.06.2020 dahingehend einen Verlängerungsantrag stellte (Beilage ./I.).

1.6. Der BF ist seit 05.02.2024 bei der XXXX in der XXXX in XXXX im Angestelltenverhältnis beschäftigt, wofür er monatlich zwischen rund € 2.640,00 und € 3.390,00 brutto ohne Urlaubsentgelt und Weihnachtsremuneration erhält.1.6. Der BF ist seit 05.02.2024 bei der römisch 40 in der römisch 40 in römisch 40 im Angestelltenverhältnis beschäftigt, wofür er monatlich zwischen rund € 2.640,00 und € 3.390,00 brutto ohne Urlaubsentgelt und Weihnachtsremuneration erhält.

1.7. Der BF wurde am XXXX .2017, vom Landesgericht XXXX zu XXXX , in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2017, wegen Fälschung besonders geschützter Urkunden gemäß §§ 223 (2), 224 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt.1.7. Der BF wurde am römisch 40 .2017, vom Landesgericht römisch 40 zu römisch 40 , in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2017, wegen Fälschung besonders geschützter Urkunden gemäß Paragraphen 223, (2), 224 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt.

Darin wurde ihm angelastet, er habe am XXXX .2014 einen totalgefälschten, auf XXXX lautenden, bulgarischen Führerschein sowie einen Personalausweis, mithin gefälschte ausländische Urkunden, die durch Gesetz inländischen öffentlichen Urkunden gleichgestellt sind, durch Vorlage im Zuge einer fremdenrechtlichen Kontrolle zum Nachweis seiner Identität und seiner Aufenthaltsberechtigung gebraucht (AS 10). Darin wurde ihm angelastet, er habe am römisch 40 .2014 einen totalgefälschten, auf römisch 40 lautenden, bulgarischen Führerschein sowie einen Personalausweis, mithin gefälschte ausländische Urkunden, die durch Gesetz inländischen öffentlichen Urkunden gleichgestellt sind, durch Vorlage im Zuge einer fremdenrechtlichen Kontrolle zum Nachweis seiner Identität und seiner Aufenthaltsberechtigung gebraucht (AS 10).

Als mildernd wurden hierbei das Geständnis und die bisherige Unbescholtenheit, als erschwerend das Zusammentreffen zweier Vergehen gewertet (AS 11).

Mit Urteil des LG XXXX vom XXXX .2018, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2018, wurde der BF zu Zahl XXXX wegen Besitzes und Übermittlung bildlich sexualbezogenen Kindesmissbrauchsmaterials und bildlich sexualbezogener Darstellungen gemäß § 207a (1) Z 2 StGB §§ 207a (3) 2. Fall, 207a (4) Z 1, 207a (4) Z 3 lit a StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 2 Monaten unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt.Mit Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 .2018, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2018, wurde der BF zu Zahl römisch 40 wegen Besitzes und Übermittlung bildlich sexualbezogenen Kindesmissbrauchsmaterials und bildlich sexualbezogener Darstellungen gemäß Paragraph 207 a, (1) Ziffer 2, StGB Paragraphen 207 a, (3) 2. Fall, 207a (4) Ziffer eins,, 207a (4) Ziffer 3, Litera a, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 2 Monaten unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt.

Darin wurde er für schuldig befunden, er habe von Anfang Juni 2018 bis XXXX .2018 eine pornographische Darstellung unmündiger und mündiger minderjähriger Personen, und zwar wirklichkeitsnahe Abbildungen einer geschlechtlichen Handlung an einer unmündigen minderjährigen Person und einer mündigen minderjährigen Person an einer anderen Person in Form einer Videodatei, in der drei männliche Personen zu sehen sind, wobei zwei mündige Minderjährige aufeinanderfolgend Analverkehr an einem unmündigen Minderjährigen vollziehen, besessen, in dem er diese von einem unbekannten Dritten auf unbekannte Weise erhielt, auf seinem Mobiltelefon speicherte und die Datei am XXXX .2018 überließ, in dem er die besessene Videodatei per Messenger an eine andere Person übermittelte (OZ 8). Darin wurde er für schuldig befunden, er habe von Anfang Juni 2018 bis römisch 40 .2018 eine pornographische Darstellung unmündiger und mündiger minderjähriger Personen, und zwar wirklichkeitsnahe Abbildungen einer geschlechtlichen Handlung an einer unmündigen minderjährigen Person und einer mündigen minderjährigen Person an einer anderen Person in Form einer Videodatei, in der drei männliche Personen zu sehen sind, wobei zwei mündige Minderjährige aufeinanderfolgend Analverkehr an einem unmündigen Minderjährigen vollziehen, besessen, in dem er diese von einem unbekannten Dritten auf unbekannte Weise erhielt, auf seinem Mobiltelefon speicherte und die Datei am römisch 40 .2018 überließ, in dem er die besessene Videodatei per Messenger an eine andere Person übermittelte (OZ 8).

Als mildernd wurde dabei das umfassende Geständnis, als erschwerend das Zusammentreffen zweier Vergehen gewertet (OZ 8).

Von einer Diversion wurde aufgrund des hohen Gesinnungsunwertes und der Tendenz einer unangebrachten Bagatellisierung der Tat abgesehen (OZ 8).

1.8. Der BF ist derzeit in XXXX in der XXXX gemeldet (Stand 20.07.2024).1.8. Der BF ist derzeit in römisch 40 in der römisch 40 gemeldet (Stand 20.07.2024).

Wegen des, seinem Inhalt nach eindeutigen, in der rechtlichen Beurteilung angeführten, diesen Fall betreffenden Erkenntnisses des VwGH erübrigen sich weitere Feststellungen zu Kontakten in den Kosovo, dem Privat- und Familienleben des BF und seiner weiteren Integration in Österreich.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

2.2. Zu den Feststellungen:

Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akte durchgeführten Ermittlungsverfahrens wie der ursprünglich abgehaltenen mündlichen Verhandlung und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.

Die Feststellungen basieren auf den in den Klammern angeführten Beweismitteln.

2.1. Die Feststellungen zur Identität des BF erschließen sich aus seinen übereinstimmenden Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt, in der Beschwerde und in der mündlichen Beschwerdeverhandlung sowie dem im Verfahren vorgelegten kosovarischen Reisepass und der kosovarischen Geburtsurkunde.

2.1.2. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des BF, der Muttersprache und seinem Lebenslauf (Geburt und im Kosovo verbrachte Zeit, Schulausbildung, Beruf) gründen auf seinen diesbezüglich schlüssigen Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung. Am Wahrheitsgehalt dieser Ausführungen bestehen keine Zweifel.

2.1.3. Die Feststellungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit des BF stützen sich auf dessen eigene Angaben in der Beschwerdeverhandlung, den Umstand, dass im Verfahren nichts Gegenteiliges hervorgekommen ist und er aktuell einer Beschäftigung nachgeht.

2.1.4. Der beim Magistrat der Stadt XXXX gestellte Antrag ist dem Inhalt des auf seinen Namen lautenden Auszuges aus dem Zentralen Fremdenregister (IZR) geschuldet. 2.1.4. Der beim Magistrat der Stadt römisch 40 gestellte Antrag ist dem Inhalt des auf seinen Namen lautenden Auszuges aus dem Zentralen Fremdenregister (IZR) geschuldet.

2.1.5. Die Feststellungen zur Eheschließung und Scheidung des BF folgen seinen Angaben vor dem Bundesamt und der vorgelegten, beglaubigten Scheidungsurkunde.

2.1.6. Dass der BF alleine in einer Wohnung in XXXX lebt, ergibt sich aus einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister und ist mit dessen Angaben in der mündlichen Verhandlung in Einklang zu bringen. 2.1.6. Dass der BF alleine in einer Wohnung in römisch 40 lebt, ergibt sich aus einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister und ist mit dessen Angaben in der mündlichen Verhandlung in Einklang zu bringen.

2.1.7. Die aktuell ausgeübte Beschäftigung sowie das dadurch lukrierte Einkommen ergeben sich aus dem Inhalt des auf die Person des BF lautenden Sozialversicherungsdatenauszuges.

2.1.8. Die Feststellungen zu den strafrechtlichen Verurteilungen des BF folgen dem Amtswissen des BVwG durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich wie den im Akt einliegenden Urteilsausfertigungen (AS 9 und Oz 8).

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides – Aufenthaltsverbot3.1. Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides – Aufenthaltsverbot

3.1.1. § 67 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), und §§ 24, 54 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) lauten auszugsweise:3.1.1. Paragraph 67, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), und Paragraphen 24,, 54 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) lauten auszugsweise:

„Aufenthaltsverbot

§ 67 (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.Paragraph 67, (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere

1.       der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

2.       auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);2.       auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);

3.       auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

4.       der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.“

Verlängerungsverfahren

§ 24 (1) Verlängerungsanträge (§ 2 Abs. 1 Z 11) sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen; § 23 gilt. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet der Bestimmungen nach dem FPG, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Über die rechtzeitige Antragstellung kann dem Fremden auf begründeten Antrag eine einmalige Bestätigung im Reisedokument angebracht werden, die keine längere Gültigkeitsdauer als drei Monate aufweisen darf. Diese Bestätigung berechtigt zur visumfreien Einreise in das Bundesgebiet. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Form und Inhalt der Bestätigung durch Verordnung zu regeln.Paragraph 24, (1) Verlängerungsanträge (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11,) sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen; Paragraph 23, gilt. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet der Bestimmungen nach dem FPG, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Über die rechtzeitige Antragstellung kann dem Fremden auf begründeten Antrag eine einmalige Bestätigung im Reisedokument angebracht werden, die keine längere Gültigkeitsdauer als drei Monate aufweisen darf. Diese Bestätigung berechtigt zur visumfreien Einreise in das Bundesgebiet. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Form und Inhalt der Bestätigung durch Verordnung zu regeln.

(2) Anträge, die nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels gestellt werden, gelten nur dann als Verlängerungsanträge, wenn

1. der Antragsteller gleichzeitig mit dem Antrag glaubhaft macht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gehindert war, rechtzeitig den Verlängerungsantrag zu stellen, und ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, und

2. der Antrag binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses gestellt wird; § 71 Abs. 5 AVG gilt.2. der Antrag binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses gestellt wird; Paragraph 71, Absatz 5, AVG gilt.

Der Zeitraum zwischen Ablauf der Gültigkeitsdauer des letzten Aufenthaltstitels und der Stellung des Antrages, der die Voraussetzungen der Z 1 und 2 erfüllt, gilt nach Maßgabe des bisher innegehabten Aufenthaltstitels als rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt.Der Zeitraum zwischen Ablauf der Gültigkeitsdauer des letzten Aufenthaltstitels und der Stellung des Antrages, der die Voraussetzungen der Ziffer eins und 2 erfüllt, gilt nach Maßgabe des bisher innegehabten Aufenthaltstitels als rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt.

(3) Fremden ist im Rahmen eines Verlängerungsverfahrens ein Aufenthaltstitel mit dem gleichen Aufenthaltszweck zu erteilen, wenn die Voraussetzungen für diesen weiterhin vorliegen. (…)

Aufenthaltskarten für Angehörige eines EWR-Bürgers

§ 54. (1) Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§ 51) sind und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. § 1 Abs. 2 Z 1 gilt nicht.Paragraph 54, (1) Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraph 51,) sind und die in Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, gilt nicht.

(2) Zum Nachweis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass, die Anmeldebescheinigung oder die Bescheinigung des Daueraufenthalts des zusammenführenden EWR-Bürgers sowie folgende Nachweise vorzulegen:

1.       nach § 52 Abs. 1 Z 1: ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;1.       nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins :, ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;

2.       nach § 52 Abs. 1 Z 2 und 3: ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern über 21 Jahren und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung.2.       nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2 und 3: ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern über 21 Jahren und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung.

(3) Das Aufenthaltsrecht der Angehörigen gemäß Abs. 1 bleibt trotz Tod des EWR-Bürgers erhalten, wenn sie sich vor dem Tod des EWR-Bürgers mindestens ein Jahr als seine Angehörigen im Bundesgebiet aufgehalten haben und nachweisen, dass sie die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 bis 2 erfüllen.(3) Das Aufenthaltsrecht der Angehörigen gemäß Absatz eins, bleibt trotz Tod des EWR-Bürgers erhalten, wenn sie sich vor dem Tod des EWR-Bürgers mindestens ein Jahr als seine Angehörigen im Bundesgebiet aufgehalten haben und nachweisen, dass sie die Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins bis 2 erfüllen.

(4) Das Aufenthaltsrecht von minderjährigen Kindern eines unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt auch nach dem Tod oder nicht bloß vorübergehenden Wegzug des EWR-Bürgers bis zum Abschluss der Schulausbildung an einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule erhalten. Dies gilt auch für den Elternteil, der Drittstaatsangehöriger ist, sofern dieser die Obsorge für die minderjährigen Kinder tatsächlich wahrnimmt.

(5) Das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 oder 2 erfüllen und(5) Das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 erfüllen und

1.       die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet;

2.       die eingetragene Partnerschaft bis zur Einleitung des gerichtlichen Auflösungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet;

3.       ihnen die alleinige Obsorge für die Kinder des EWR-Bürgers übertragen wird;

4.       es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, insbesondere weil dem Ehegatten oder eingetragenem Partner wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Interessen ein Festhalten an der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft nicht zugemutet werden kann, oder

5.       ihnen das Recht auf persönlichen Umgang mit dem minderjährigen Kind zugesprochen wird, sofern das Pflegschaftsgericht zur Auffassung gelangt ist, dass der Umgang – solange er für nötig erachtet wird – ausschließlich im Bundesgebiet erfolgen darf.

(6) Der Angehörige hat diese Umstände, wie insbesondere den Tod oder Wegzug des zusammenführenden EWR-Bürgers, die Scheidung der Ehe oder die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben.

(7) Liegt eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30), eine Zwangsehe oder Zwangspartnerschaft (§ 30a) oder eine Vortäuschung eines Abstammungsverhältnisses oder einer familiären Beziehung zu einem unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger vor, ist ein Antrag gemäß Abs. 1 zurückzuweisen und die Zurückweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt.(7) Liegt eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30,), eine Zwangsehe oder Zwangspartnerschaft (Paragraph 30 a,) oder eine Vortäuschung eines Abstammungsverhältnisses oder einer familiären Beziehung zu einem unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger vor, ist ein Antrag gemäß Absatz eins, zurückzuweisen und die Zurückweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt.

3.1.2. Als Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG gilt ein Fremder, der weder EWR-Bürger noch Schweizer Bürger ist. Der BF ist Staatsangehöriger des Kosovo und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. 3.1.2. Als Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG gilt ein Fremder, der weder EWR-Bürger noch Schweizer Bürger ist. Der BF ist Staatsangehöriger des Kosovo und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG.

Der BF verfügte über eine Aufenthaltskarte als Angehöriger einer EWR-Bürgerin, weil er am XXXX im Kosovo eine ungarische Staatsangehörige ehelichte. Diese Ehe wurde am XXXX geschieden. Der BF verfügte über eine Aufenthaltskarte als Angehöriger einer EWR-Bürgerin, weil er am römisch 40 im Kosovo eine ungarische Staatsangehörige ehelichte. Diese Ehe wurde am römisch 40 geschieden.

Das Aufenthaltsrecht bei Scheidung der Ehe bleibt erhalten, wenn der Fremde (hier: der BF) nachweisen kann, dass er die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 oder 2 erfüllt und die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet.Das Aufenthaltsrecht bei Scheidung der Ehe bleibt erhalten, wenn der Fremde (hier: der BF) nachweisen kann, dass er die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 erfüllt und die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet.

Da der BF die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 erfüllt und die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungsverfahrens mindestens drei Jahre, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet, bestanden hat, blieb das Aufenthaltsrecht des BF erhalten. Da der BF die Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, erfüllt und die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungsverfahrens mindestens drei Jahre, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet, bestanden hat, blieb das Aufenthaltsrecht des BF erhalten.

Da der BF die Verlängerung seiner Aufenthaltskarte am 30.06.2020, sohin rechtzeitig vor Ablauf am 01.07.2020, beantragte, erweist sich sein Aufenthalt gemäß § 11 NAG nach wie vor als rechtmäßig. Da der BF die Verlängerung seiner Aufenthaltskarte am 30.06.2020, sohin rechtzeitig vor Ablauf am 01.07.2020, beantragte, erweist sich sein Aufenthalt gemäß Paragraph 11, NAG nach wie vor als rechtmäßig.

3.1.3. Das Bundesamt erließ gegen den BF ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG, weil der BF über eine gültige Aufenthaltskarte verfügt und sein Verhalten die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährde. 3.1.3. Das Bundesamt erließ gegen den BF ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG, weil der BF über eine gültige Aufenthaltskarte verfügt und sein Verhalten die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährde.

Gegen den BF als aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß § 67 Abs. 1 FPG nur zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Gegen den BF als aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß Paragraph 67, Absatz eins, FPG nur zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.

Bei der Prüfung, ob die Annahme, dass der (weitere) Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde, gerechtfertigt ist, muss eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorgenommen werden. Dabei hat die Behörde im Fall von strafgerichtlichen Verurteilungen gestützt auf das diesen zu Grunde liegende Fehlverhalten (zu ergänzen: unter Berücksichtigung der Art und Schwere der Straftat) eine Gefährdungsprognose zu treffen. Die damit erforderliche, auf den konkreten Fall abstellende individuelle Prognosebeurteilung ist jeweils anhand der Umstände des Einzelfalles vorzunehmen (VwGH vom 22.08.2019, Ra 2019/21/0062).

3.1.4. Der BF wurde am XXXX .2017 vom LG XXXX wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs. 2, 224 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten, bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren, verurteilt.3.1.4. Der BF wurde am römisch 40 .2017 vom LG römisch 40 wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraphen 223, Absatz 2,, 224 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten, bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren, verurteilt.

Ferner wurde er mit Urteil des LG XXXX vom XXXX .2018 wegen des Vergehens der Pornographischen Darstellung Minderjähriger gem. §§ 207a Abs. 1 Z 2, Abs. 3 zweiter Fall, Abs. 4 Z 1 und Z 3 lit a StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten, bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren, verurteilt. Ferner wurde er mit Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 .2018 wegen des Vergehens der Pornographischen Darstellung Minderjähriger gem. Paragraphen 207 a, Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 3, zweiter Fall, Absatz 4, Ziffer eins und Ziffer 3, Litera a, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten, bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren, verurteilt.

Der BF hat von Juni 2018 bis XXXX .2018 eine pornographische Darstellung unmündiger und mündiger minderjähriger Personen, und zwar wirklichkeitsnahe Abbildungen einer geschlechtlichen Handlung an einer unmündigen minderjährigen Person und einer mündigen minderjährigen Person an einer anderen Person in Form einer Videodatei, in der drei männliche Personen zu sehen sind, wobei zwei mündige Minderjährige aufeinanderfolgend Analverkehr an einem unmündigen Minderjährigen vollziehen, besessen, in dem er diese von einem unbekannten Dritten auf unbekannte Weise erhielt und auf seinem Mobiltelefon speicherte und am XXXX .2018 die besessene Videodatei per Messenger an eine andere Person übermittelte. Der BF hat von Juni 2018 bis römisch 40 .2018 eine pornographische Darstellung unmündiger und mündiger minderjähriger Personen, und zwar wirklichkeitsnahe Abbildungen einer geschlechtlichen Handlung an einer unmündigen minderjährigen Person und einer mündigen minderjährigen Person an einer anderen Person in Form einer Videodatei, in der drei männliche Personen zu sehen sind, wobei zwei mündige Minderjährige aufeinanderfolgend Analverkehr an einem unmündigen Minderjährigen vollziehen, besessen, in dem er diese von einem unbekannten Dritten auf unbekannte Weise erhielt und auf seinem Mobiltelefon speicherte und am römisch 40 .2018 die besessene Videodatei per Messenger an eine andere Person übermittelte.

Von einer Diversion wurde aufgrund des hohen Gesinnungsunwertes und aufgrund der Tendenz des BFs einer unangebrachten Bagatellisierung der Tat abgesehen.

3.1.5. Der Verwaltungsgerichtshof hat – in seinem, die ursprüngliche Entscheidung des BVwG, Zahl W251 2214597-1/11E, vom 14.08.2021 aufhebenden Erkenntnis vom 27.06.2024, Zahl Ra 2021/21/0340-9 – erwogen:

Die Revision erweist sich entgegen dem gemäß § 34 Abs. 1a erster Satz VwGG nicht bindenden Ausspruch des BVwG unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B-VG als zulässig und auch als berechtigt, weil das BVwG - wie in der Zulässigkeitsbegründung der Revision der Sache nach zutreffend aufgezeigt wird - bei der Erstellung der Gefährdungsprognose von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen ist. Die Revision erweist sich entgegen dem gemäß Paragraph 34, Absatz eins a, erster Satz VwGG nicht bindenden Ausspruch des BVwG unter dem Gesichtspunkt des Artikel 133, Absatz 4, B-VG als zulässig und auch als berechtigt, weil das BVwG - wie in der Zulässigkeitsbegründung der Revision der Sache nach zutreffend aufgezeigt wird - bei der Erstellung der Gefährdungsprognose von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen ist.

10 Vorauszuschicken ist, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Erstellung einer für jedes Aufenthaltsverbot - am jeweils anwendbaren Maßstab - zu treffenden Gefährdungsprognose eine unter Berücksichtigung des Gesamtverhaltens des Fremden vorzunehmende einzelfallbezogene Beurteilung darstellt, die - abgesehen von Verfahrensmängeln - nur dann revisibel ist, wenn sie sich als unvertretbar erweist (vgl. etwa VwGH 26.11.2020, Ro 2020/21/0013, Rn. 9). 10 Vorauszuschicken ist, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Erstellung einer für jedes Aufenthaltsverbot - am jeweils anwendbaren Maßstab - zu treffenden Gefährdungsprognose eine unter Berücksichtigung des Gesamtverhaltens des Fremden vorzunehmende einzelfallbezogene Beurteilung darstellt, die - abgesehen von Verfahrensmängeln - nur dann revisibel ist, wenn sie sich als unvertretbar erweist vergleiche etwa VwGH 26.11.2020, Ro 2020/21/0013, Rn. 9).

11 Das trifft im gegenständlichen Fall zu, weil das Fehlverhalten des Revisionswerbers schon nicht den Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 erster bis vierter Satz FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) erfüllt. 11 Das trifft im gegenständlichen Fall zu, weil das Fehlverhalten des Revisionswerbers schon nicht den Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, erster bis vierter Satz FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) erfüllt.

12 Das Bundesverwaltungsgericht kam im Rahmen seiner Erwägungen zur Gefährdungsprognose unter Einbeziehung des in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindrucks zusammengefasst zu dem Ergebnis, dass für den Revisionswerber aufgrund des den beiden strafgerichtlichen Verurteilungen jeweils zugrunde liegenden Fehlverhaltens, wobei insbesondere dem öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Straftaten im Zusammenhang mit Kinderpornographie ein besonders hoher Stellenwert auf nationaler und internationaler Ebene zukomme, (noch) nicht von einem Wegfall der Gefährdung ausgegangen werden könne. Dabei berücksichtigte es zum Nachteil des Revisionswerbers auch, dass er keine Therapie absolviert und im Rahmen der Beschwerdeverhandlung versucht habe, die der zweiten Verurteilung zugrundeliegende Tat „herunter zu spielen“.

13 Zwar ist dem BVwG darin beizupflichten, dass das Delikt nach § 207a StGB nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Ansehung der hohen Bedeutung, die dem Schutz der körperlichen und sexuellen Integrität Minderjähriger zukommt, nicht als Straftat minderen Grades zu qualifizieren ist. Damit steht die Auffassung des BVwG grundsätzlich im Einklang, wonach ein großes öffentliches Interesse daran bestehe, den Markt für Kinderpornographie einzudämmen und es daher besonders wichtig sei, dass zur Verhinderung der dabei Kindern zugefügten Qualen den Konsumenten von Kinderpornographie „der Boden entzogen werde“ (vgl. VwGH 16.8.2022, Ra 2020/21/0321, Rn. 14, mwN). 13 Zwar ist dem BVwG darin beizupflichten, dass das Delikt nach Paragraph 207 a, StGB nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Ansehung der hohen Bedeutung, die dem Schutz der körperlichen und sexuellen Integrität Minderjähriger zukommt, nicht als Straftat minderen Grades zu qualifizieren ist. Damit steht die Auffassung des BVwG grundsätzlich im Einklang, wonach ein großes öffentliches Interesse daran bestehe, den Markt für Kinderpornographie einzudämmen und es daher besonders wichtig sei, dass zur Verhinderung der dabei Kindern zugefügten Qualen den Konsumenten von Kinderpornographie „der Boden entzogen werde“ vergleiche VwGH 16.8.2022, Ra 2020/21/0321, Rn. 14, mwN).

14 Allerdings handelte es sich - anders als in der dem zitierten Erkenntnis zugrunde liegenden, deutlich drastischeren Konstellation - im vorliegenden Fall, auch wenn das Fehlverhalten des Revisionswerbers im Zusammenhang mit dem Besitz und der Weitergabe pornographischer Darstellungen unmündiger und mündiger minderjähriger Personen nicht verharmlost werden kann, jedoch nur um einen vereinzelt gebliebenen Vorfall in Bezug auf nur eine Videodatei, die der Revisionswerber für ungefähr einen Monat besessen und einem einzigen Freund weitergeschickt hat. Diese Umstände hätte das BVwG - ebenso wie die Tatsache, dass sich die Höhe der vom Strafgericht verhängten Freiheitsstrafe im untersten Bereich des in § 207a Abs. 1 StGB idF BGBl. I Nr. 117/2017 normierten Strafrahmens (zwei Monate bedingt bei möglichen drei Jahren Freiheitsstrafe) bewegte - als entscheidungswesentlich in die Gefährdungsprognose einzubeziehen gehabt (vgl. zur Maßgeblich

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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