TE Bvwg Beschluss 2024/7/23 G305 2289256-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.07.2024
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

23.07.2024

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §67
FPG §70 Abs3
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §7 Abs4 Z1
ZustG §13 Abs1
ZustG §17 Abs1
ZustG §2 Z4
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. FPG § 67 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. ZustG § 2 heute
  2. ZustG § 2 gültig ab 30.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. ZustG § 2 gültig von 13.04.2017 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2017
  4. ZustG § 2 gültig von 01.03.2013 bis 12.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. ZustG § 2 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. ZustG § 2 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. ZustG § 2 gültig von 01.03.1983 bis 29.02.2004

Spruch


G305 2289256-1/7E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS, als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. am XXXX , StA.: Rumänien, vertreten durch die AUSTROLAW SOMMERBAUER & DOHR RECHTSANWÄLTE, Babenbergerring 5a/3. OG, 2700 WIENER NEUSTADT, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2024, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS, als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA.: Rumänien, vertreten durch die AUSTROLAW SOMMERBAUER & DOHR RECHTSANWÄLTE, Babenbergerring 5a/3. OG, 2700 WIENER NEUSTADT, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .2024, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung:

A)       Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.

B)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B)       Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt: römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit Verständigung vom XXXX .2023 wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden belangte Behörde oder kurz: BFA) darüber informiert, dass gegen den Beschwerdeführer (in der Folge: BF) durch die Staatsanwaltschaft XXXX wegen vorsätzlich begangener strafbarer Handlungen Anklage erhoben worden sei.1. Mit Verständigung vom römisch 40 .2023 wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden belangte Behörde oder kurz: BFA) darüber informiert, dass gegen den Beschwerdeführer (in der Folge: BF) durch die Staatsanwaltschaft römisch 40 wegen vorsätzlich begangener strafbarer Handlungen Anklage erhoben worden sei.

2. Mit Bescheid vom XXXX .2024, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , erließ das BFA gegen BF gemäß § 67 Abs. 1 und Abs. 2 FPG ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von drei Jahren (Spruchpunkt I.) und sprach aus, dass ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub nicht erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt III.).2. Mit Bescheid vom römisch 40 .2024, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 , erließ das BFA gegen BF gemäß Paragraph 67, Absatz eins und Absatz 2, FPG ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von drei Jahren (Spruchpunkt römisch eins.) und sprach aus, dass ihm gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub nicht erteilt (Spruchpunkt römisch II.) und einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt römisch III.).

Grund hierfür war, dass der BF am XXXX .2023 in XXXX ein minderwertiges Messerset um EUR 430,00 auf dem Parkplatz eines Baumarktes verkauft hatte. Der Käufer habe ursprünglich nichts kaufen wollen, der BF habe ihn jedoch sehr bedrängt, weshalb es zur Geldübergabe gekommen sei. Auf dem Weg zu einem Bankomaten habe der Käufer die Polizei verständigt. Auch wenn der Schaden wiedergutgemacht worden sei, würde eine Vorverurteilung in Deutschland und auch die mangelnde Erwerbstätigkeit in Österreich ein Aufenthaltsverbot rechtfertigen. Der BF verfüge über keine privaten oder familiären Verbindungen im Bundesgebiet und habe hier keinen Wohnsitz.Grund hierfür war, dass der BF am römisch 40 .2023 in römisch 40 ein minderwertiges Messerset um EUR 430,00 auf dem Parkplatz eines Baumarktes verkauft hatte. Der Käufer habe ursprünglich nichts kaufen wollen, der BF habe ihn jedoch sehr bedrängt, weshalb es zur Geldübergabe gekommen sei. Auf dem Weg zu einem Bankomaten habe der Käufer die Polizei verständigt. Auch wenn der Schaden wiedergutgemacht worden sei, würde eine Vorverurteilung in Deutschland und auch die mangelnde Erwerbstätigkeit in Österreich ein Aufenthaltsverbot rechtfertigen. Der BF verfüge über keine privaten oder familiären Verbindungen im Bundesgebiet und habe hier keinen Wohnsitz.

3. Mangels im Akt ersichtlicher Zustelladresse wurde am XXXX .2024 öffentlich bekanntgemacht, dass der verfahrensgegenständliche Bescheid zur Abholung binnen zwei Wochen ab der Kundmachung bereitgelegt werde.3. Mangels im Akt ersichtlicher Zustelladresse wurde am römisch 40 .2024 öffentlich bekanntgemacht, dass der verfahrensgegenständliche Bescheid zur Abholung binnen zwei Wochen ab der Kundmachung bereitgelegt werde.

4. Diese Bekanntmachung wurde am XXXX .2024 abgenommen.4. Diese Bekanntmachung wurde am römisch 40 .2024 abgenommen.

5. Am XXXX .2024 wurde der Bescheid vom XXXX .2024, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 5078409-231194606, vom BF übernommen, nachdem er am XXXX .2024 auf Grund eines gegen ihn erlassenen Festnahmeauftrages festgenommen wurde.5. Am römisch 40 .2024 wurde der Bescheid vom römisch 40 .2024, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 5078409-231194606, vom BF übernommen, nachdem er am römisch 40 .2024 auf Grund eines gegen ihn erlassenen Festnahmeauftrages festgenommen wurde.

6. Am XXXX .2024 wurde der BF zur überwachten freiwilligen Ausreise zum Grenzübergang Spielfeld gebracht und verließ daraufhin das Bundesgebiet.6. Am römisch 40 .2024 wurde der BF zur überwachten freiwilligen Ausreise zum Grenzübergang Spielfeld gebracht und verließ daraufhin das Bundesgebiet.

7. Gegen den Bescheid richtet sich die von der im Urteilskopf genannten Rechtsvertretung des BF mit XXXX .2024 datierte Beschwerde. Diese wurde an die belangte Behörde per E-Mail am XXXX .2024, 13:50 Uhr, gesendet und am selben Tag postalisch zur Aufgabe gebracht.7. Gegen den Bescheid richtet sich die von der im Urteilskopf genannten Rechtsvertretung des BF mit römisch 40 .2024 datierte Beschwerde. Diese wurde an die belangte Behörde per E-Mail am römisch 40 .2024, 13:50 Uhr, gesendet und am selben Tag postalisch zur Aufgabe gebracht.

8. Am XXXX .2024 brachte die belangte Behörde den in Beschwerde gezogenen Bescheid, das dagegen erhobene Rechtsmittel und die Akten des verwaltungsbehördlichen 8. Am römisch 40 .2024 brachte die belangte Behörde den in Beschwerde gezogenen Bescheid, das dagegen erhobene Rechtsmittel und die Akten des verwaltungsbehördlichen

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich widerspruchsfrei aus den vorgelegten Akten.

Der polizeiliche Abschlussbericht über die Abläufe am XXXX .2023, aus dem auch die Anzeigen gegen ihn hervorgehen, wurde dem BVwG vorgelegt. Die Festnahme und überwachte Ausreise sind durch die im „DEF-Teil“ des Verfahrensaktes dokumentiert.Der polizeiliche Abschlussbericht über die Abläufe am römisch 40 .2023, aus dem auch die Anzeigen gegen ihn hervorgehen, wurde dem BVwG vorgelegt. Die Festnahme und überwachte Ausreise sind durch die im „DEF-Teil“ des Verfahrensaktes dokumentiert.

Aus dem gesamten Akteninhalt ist ersichtlich, dass zum Zeitpunkt der Bescheiderstellung keine Zustellungsfähige Anschrift des BF vorlag. In dem Polizeibericht findet sich lediglich dessen Geburtsort, ohne weiterer genauer Zustelladresse oder aktueller Adresse, zumal bereits das dem BF übermittelte Parteiengehör lediglich mittels öffentlicher Bekanntmachung erfolgen konnte (AS 59 ff). Zudem war der BF, nachdem er auf freiem Fuß angezeigt worden war, unbekannten Aufenthalts. Eine aufrechte Meldeadresse besteht seit 2014 nicht und ist eine solche auch dem Hinweis auf die Anklageerhebung (AS 69) nicht zu entnehmen.

Das Datum der erstmaligen Kundmachung des angefochtenen Bescheids am XXXX .2024 ergibt sich zweifelsfrei aus der öffentlichen Bekanntmachung (AS 95), aus welcher auch der Tag der Abnahme der Kundmachung mit XXXX .2024 ersichtlich ist.Das Datum der erstmaligen Kundmachung des angefochtenen Bescheids am römisch 40 .2024 ergibt sich zweifelsfrei aus der öffentlichen Bekanntmachung (AS 95), aus welcher auch der Tag der Abnahme der Kundmachung mit römisch 40 .2024 ersichtlich ist.

Die Übernahmebestätigung des Bescheides samt Information Rechtsberatung liegt dem Akt ebenso ein (AS 107). Hieraus ist die Übernahme am XXXX .2024, 09:40 Uhr, dokumentiert. Die Übernahmebestätigung des Bescheides samt Information Rechtsberatung liegt dem Akt ebenso ein (AS 107). Hieraus ist die Übernahme am römisch 40 .2024, 09:40 Uhr, dokumentiert.

Die Übermittlung der Beschwerdeschrift am XXXX .2024 ist einerseits durch einen dementsprechenden Vermerk auf der E-Mail ersichtlich, welcher in der Zeile „Gesendet“ Mittwoch, XXXX 2024 13:50 Uhr aufweist. Die postalische Übermittlung mit XXXX .2024 ist durch einen dementsprechenden Poststempel belegt (AS 133).Die Übermittlung der Beschwerdeschrift am römisch 40 .2024 ist einerseits durch einen dementsprechenden Vermerk auf der E-Mail ersichtlich, welcher in der Zeile „Gesendet“ Mittwoch, römisch 40 2024 13:50 Uhr aufweist. Die postalische Übermittlung mit römisch 40 .2024 ist durch einen dementsprechenden Poststempel belegt (AS 133).

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A:

§ 25 Zustellgesetz lautet:Paragraph 25, Zustellgesetz lautet:

(1) Zustellungen an Personen, deren Abgabestelle unbekannt ist, oder an eine Mehrheit von Personen, die der Behörde nicht bekannt sind, können, wenn es sich nicht um ein Strafverfahren handelt, kein Zustellungsbevollmächtigter bestellt ist und nicht gemäß § 8 vorzugehen ist, durch Kundmachung an der Amtstafel, daß ein zuzustellendes Dokument bei der Behörde liegt, vorgenommen werden. Findet sich der Empfänger zur Empfangnahme des Dokuments (§ 24) nicht ein, so gilt, wenn gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, die Zustellung als bewirkt, wenn seit der Kundmachung an der Amtstafel der Behörde zwei Wochen verstrichen sind.(1) Zustellungen an Personen, deren Abgabestelle unbekannt ist, oder an eine Mehrheit von Personen, die der Behörde nicht bekannt sind, können, wenn es sich nicht um ein Strafverfahren handelt, kein Zustellungsbevollmächtigter bestellt ist und nicht gemäß Paragraph 8, vorzugehen ist, durch Kundmachung an der Amtstafel, daß ein zuzustellendes Dokument bei der Behörde liegt, vorgenommen werden. Findet sich der Empfänger zur Empfangnahme des Dokuments (Paragraph 24,) nicht ein, so gilt, wenn gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, die Zustellung als bewirkt, wenn seit der Kundmachung an der Amtstafel der Behörde zwei Wochen verstrichen sind.

(2) Die Behörde kann die öffentliche Bekanntmachung in anderer geeigneter Weise ergänzen.

Die Verspätung eines Rechtsmittels ist in jedem Stadium des Verfahrens aufzugreifen (siehe VwGH vom 20.02.2014, 2013/07/0237). So auch gegenständlich nach erfolgter Verhandlung vom 07.05.2024.

Die Zustellung gemäß § 25 ZustellG stellt eine „ultima ratio“ dar und setzt voraus, dass die Behörde alle zu Gebote stehenden Mittel für die Ermittlung einer Abgabestelle ausgeschöpft hat (VwGH vom 28.10.2003, 2003/11/0056).Die Zustellung gemäß Paragraph 25, ZustellG stellt eine „ultima ratio“ dar und setzt voraus, dass die Behörde alle zu Gebote stehenden Mittel für die Ermittlung einer Abgabestelle ausgeschöpft hat (VwGH vom 28.10.2003, 2003/11/0056).

Ausgehend von den vorliegenden Daten wurde der Bescheid mangels bekannter Abgabestelle des BF durch Kundmachung an der Amtstafel, dass ein zuzustellendes Dokument bereitliegt, gemäß § 25 ZustellG zugestellt. Der BF verfügt laut Melderegister seit dem Jahr 2014 über keinen aufrechten Wohnsitz im Bundesgebiet und ist weder dem polizeilichen Abschlussbericht noch der Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft XXXX eine aktuelle Zustelladresse zu entnehmen. Auch war zum Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntmachung nicht bekannt, dass für ihn eine rechtliche Vertretung gegeben ist, die er in Anspruch nimmt. Es begegnet daher keinen Bedenken, dass die belangte Behörde die Zustellung gemäß § 25 ZustellG gewählt hat, zumal dem Verfahrensakt eine ZMR-Abfrage am Tag der Bescheiderstellung enthält, welche für den BF keinen aufrechten Wohnsitz ausweist.Ausgehend von den vorliegenden Daten wurde der Bescheid mangels bekannter Abgabestelle des BF durch Kundmachung an der Amtstafel, dass ein zuzustellendes Dokument bereitliegt, gemäß Paragraph 25, ZustellG zugestellt. Der BF verfügt laut Melderegister seit dem Jahr 2014 über keinen aufrechten Wohnsitz im Bundesgebiet und ist weder dem polizeilichen Abschlussbericht noch der Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft römisch 40 eine aktuelle Zustelladresse zu entnehmen. Auch war zum Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntmachung nicht bekannt, dass für ihn eine rechtliche Vertretung gegeben ist, die er in Anspruch nimmt. Es begegnet daher keinen Bedenken, dass die belangte Behörde die Zustellung gemäß Paragraph 25, ZustellG gewählt hat, zumal dem Verfahrensakt eine ZMR-Abfrage am Tag der Bescheiderstellung enthält, welche für den BF keinen aufrechten Wohnsitz ausweist.

Die Bekanntmachung enthält den Passus, dass, wenn das Dokument nicht abgeholt werde, die Zustellung als bewirkt gilt, wenn seit der Kundmachung an der Amtstafel der Behörde zwei Wochen verstrichen sind. Die Kundmachung erfolgte am XXXX .2024 weshalb die zweiwöchige Frist am XXXX .2024 um Mitternacht endete und die Rechtskraft der öffentlichen Bekanntmachung nach § 25 ZustellG am XXXX .2024, dem Tag der Abnahme der öffentlichen Bekanntmachung, eintrat. Spätestens dieser Zeitpunkt gilt als fristauslösend für die vierwöchige Beschwerdefrist, welche dem BF und auch dessen Rechtsvertretung zur Beschwerdeerhebung zur Verfügung stand. Diese Frist endete mit XXXX .2024 um Mitternacht, der verfahrensgegenständliche Bescheid wurde somit am XXXX .2024 rechtskräftig.Die Bekanntmachung enthält den Passus, dass, wenn das Dokument nicht abgeholt werde, die Zustellung als bewirkt gilt, wenn seit der Kundmachung an der Amtstafel der Behörde zwei Wochen verstrichen sind. Die Kundmachung erfolgte am römisch 40 .2024 weshalb die zweiwöchige Frist am römisch 40 .2024 um Mitternacht endete und die Rechtskraft der öffentlichen Bekanntmachung nach Paragraph 25, ZustellG am römisch 40 .2024, dem Tag der Abnahme der öffentlichen Bekanntmachung, eintrat. Spätestens dieser Zeitpunkt gilt als fristauslösend für die vierwöchige Beschwerdefrist, welche dem BF und auch dessen Rechtsvertretung zur Beschwerdeerhebung zur Verfügung stand. Diese Frist endete mit römisch 40 .2024 um Mitternacht, der verfahrensgegenständliche Bescheid wurde somit am römisch 40 .2024 rechtskräftig.

Am XXXX .2024 um 09:40 Uhr wurde der Bescheid durch den BF übernommen und an dessen Rechtsvertretung durch ihn selbst übergeben.Am römisch 40 .2024 um 09:40 Uhr wurde der Bescheid durch den BF übernommen und an dessen Rechtsvertretung durch ihn selbst übergeben.

Entgegen der Ansicht der Rechtsvertretung des BF gilt nicht dieser Tag, sohin der XXXX .2024, als fristauslösend für die Erhebung einer Beschwerde, sondern vielmehr der Ablauf der in der öffentlichen Bekanntmachung genannten Frist von 14 Tagen. Entgegen der Ansicht der Rechtsvertretung des BF gilt nicht dieser Tag, sohin der römisch 40 .2024, als fristauslösend für die Erhebung einer Beschwerde, sondern vielmehr der Ablauf der in der öffentlichen Bekanntmachung genannten Frist von 14 Tagen.

Erst am XXXX .2024, und somit verspätet, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX .2024, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , mittels E-Mail und auch postalisch laut Aufgabestempel übermittelt.Erst am römisch 40 .2024, und somit verspätet, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom römisch 40 .2024, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 , mittels E-Mail und auch postalisch laut Aufgabestempel übermittelt.

Da die Beschwerde erst am XXXX .2024 dem BFA übermittelt wurde, ist sie verspätet und daher gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG zurückzuweisen.Da die Beschwerde erst am römisch 40 .2024 dem BFA übermittelt wurde, ist sie verspätet und daher gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG zurückzuweisen.

Zu Spruchteil B: Unzulässigkeit der Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erlassung von Aufenthaltsverbotes und zur Interessensabwägung gemäß § 9 BFA-VG ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erlassung von Aufenthaltsverbotes und zur Interessensabwägung gemäß Paragraph 9, BFA-VG ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.

Schlagworte

Abgabestelle Aufenthaltsverbot Beschwerdefrist Fristablauf Fristüberschreitung Fristversäumung Haft mündliche Verhandlung Rechtsmittelfrist rechtswirksame Zustellung Suchtgifthandel Verbrechen verspätete Beschwerde Verspätung Zurückweisung Zustellung durch Hinterlegung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:G305.2289256.1.00

Im RIS seit

03.09.2024

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten