Entscheidungsdatum
23.07.2024Norm
AsylG 2005 §57Spruch
G304 2292699-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Albanien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen Spruchpunkt IV. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl – Regionaldirektion Wien vom 26.04.2024, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Albanien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen Spruchpunkt römisch IV. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl – Regionaldirektion Wien vom 26.04.2024, Zl. römisch 40 , zu Recht:
A) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. wird insofern Folge gegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes auf 2 (zwei) Jahre herabgesetzt wird.A) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch IV. wird insofern Folge gegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes auf 2 (zwei) Jahre herabgesetzt wird.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit dem in der Sprucheinleitung angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gemäß § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z. 1 PG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Albanien zulässig ist (Spruchpunkt III.), gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z. 1 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von 4 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.), eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (V.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (VI.). 1. Mit dem in der Sprucheinleitung angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, PG erlassen (Spruchpunkt römisch II.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Albanien zulässig ist (Spruchpunkt römisch III.), gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gegen den BF ein auf die Dauer von 4 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch IV.), eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (römisch fünf.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (römisch VI.).
2. Gegen diesen Bescheid brachte der BF am 23.05.2024 vorerst vollinhaltliche Beschwerde ein.
3. Am 24.05.2024 teilte die Rechtsvertretung des BF mit, dass nach Rücksprache mit dem BF die Beschwerde bis auf den Spruchpunkt zur Verhängung des Einreiseverbotes (IV.) zurückgezogen werde.3. Am 24.05.2024 teilte die Rechtsvertretung des BF mit, dass nach Rücksprache mit dem BF die Beschwerde bis auf den Spruchpunkt zur Verhängung des Einreiseverbotes (römisch IV.) zurückgezogen werde.
4. Am 29.05.2024 langte beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF ist Staatsangehöriger von Albanien. Er leidet an keiner lebensbedrohenden Erkrankung und ist erwerbsfähig. Der BF ist verheiratet, bis zum 23.05.2024 befand er sich in einer Justizanstalt in Österreich. Er wird in seinem Heimatland weder strafrechtlich noch politisch verfolgt. Sein Lebensmittelpunkt befindet sich in seinem Herkunftsland.
Die Einreise in das Bundesgebiet erfolgte zu einem nicht bekannten Zeitpunkt. Bei einem Bekannten, dessen Adresse ihm nicht erinnerlich ist, hat er damals vorübergehend Unterkunft genommen.
In Österreich verfügt der BF über keinen gültigen Aufenthaltstitel, in Deutschland hatte er um Asyl angesucht, nach negativer Entscheidung wurde er von dort in weiterer Folge nach Albanien abgeschoben.
Im Schengenraum ging der BF bisher keiner legalen Beschäftigung nach, in seinem Heimatland arbeitete er ab und zu in einer Küche.
Der BF hat in Österreich keine Angehörigen, seine nahen Verwandten leben im Kosovo, ebenso wie seine Frau und seine drei Kinder.
Am 23.02.2024 wurde der BF von der Polizei wegen der Betretung nach einer gerichtlich strafbaren Handlung nach den Bestimmungen der StPO festgenommen.
Der BF wurde am 05.04.2024 in Österreich wegen folgender Delikte rechtskräftig strafrechtlich verurteilt:
§§ 127, 130 Abs 1 erster Fall, 15, 241e Abs 3 und 229 Abs 1 StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten, davon 3 Monate unbedingt.Paragraphen 127,, 130 Absatz eins, erster Fall, 15, 241e Absatz 3 und 229 Absatz eins, StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten, davon 3 Monate unbedingt.
Die Tathandlung des BF bestand darin, dass er im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem Mittäter in zumindest vier Angriffen seine Opfer ausgespäht, verfolgt und beim Einsteigen in öffentliche Verkehrsmittel bedrängt und schließlich bestohlen hat. Als erschwerend erkannte das Gericht die drei einschlägigen Vorstrafen und die Mehrfachbegehung, als mildernd das teilweise reumütige Geständnis und den nur teilweisen Versuch.
2. Beweiswürdigung:
Der oben unter I. angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem diesbezüglichen Akteninhalt. Der oben unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem diesbezüglichen Akteninhalt.
Die Identität des BF steht fest. Dem angefochtenen Bescheid und seinen eigenen Angaben folgend ist der BF verheiratet und hat 3 Kinder, die mit seiner Gattin im Kosovo leben. Dass der BF keine Angehörigen in Österreich hat, ergibt sich aus seien Angaben vor dem BFA.
Die Feststellungen zur strafrechtlichen Verurteilung des BF ergeben sich aus dem rechtskräftigen Strafurteil vom 05.04.2024. Aus dem Strafurteil ergibt sich weiter, dass der BF außerhalb von Österreich einschlägige Vorstrafen aufweist.
Das Haftende mit 23.05.2024 ergibt sich aus der Vollzugsinformation.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A)
3.1. Mit der Beschwerde angefochten wurde letztlich nur der Spruchpunkt hinsichtlich der Erlassung eines Einreiseverbotes (sohin Spruchpunkt IV.)3.1. Mit der Beschwerde angefochten wurde letztlich nur der Spruchpunkt hinsichtlich der Erlassung eines Einreiseverbotes (sohin Spruchpunkt römisch IV.)
Mit Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den BF ein für die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Mit Spruchpunkt römisch IV. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den BF ein für die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
Der mit „Einreiseverbot“ betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:Der mit „Einreiseverbot“ betitelte Paragraph 53, FPG lautet wie folgt:
„§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(1a) (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)(1a) (aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)
(…)
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn(3) Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
(...).
(...).“
3.1.1. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergab sich folgendes:
Bei der Bemessung der Einreiseverbotsdauer ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung der Gefährlichkeitsprognose vorzunehmen. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder des Vorliegens der sonstigen genannten Tatbestandsvoraussetzungen an, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild (vgl. VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230). Bei der Bemessung der Einreiseverbotsdauer ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung der Gefährlichkeitsprognose vorzunehmen. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder des Vorliegens der sonstigen genannten Tatbestandsvoraussetzungen an, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild vergleiche VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Fehlverhalten eines Fremden und die daraus abzuleitende Gefährlichkeit ausschließlich aus dem Blickwinkel des Fremdenrechts, also unabhängig von gerichtlichen Erwägungen über bedingte Strafnachsichten oder eine bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug, zu beurteilen ist (vgl. VwGH 7.10.2021, Ra 2021/21/0276, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Fehlverhalten eines Fremden und die daraus abzuleitende Gefährlichkeit ausschließlich aus dem Blickwinkel des Fremdenrechts, also unabhängig von gerichtlichen Erwägungen über bedingte Strafnachsichten oder eine bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug, zu beurteilen ist vergleiche VwGH 7.10.2021, Ra 2021/21/0276, mwN).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zudem der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich nach dem Vollzug einer Haftstrafe in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. etwa VwGH 8.11.2022, Ra 2022/21/0105, Rn. 19, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zudem der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich nach dem Vollzug einer Haftstrafe in Freiheit wohlverhalten hat vergleiche etwa VwGH 8.11.2022, Ra 2022/21/0105, Rn. 19, mwN).
Der BF wurde in Österreich wegen vorsätzlich begangener Straftaten gegen fremdes Eigentum zu einer Haftstrafe von 10 Monaten, davon 3 Monaten unbedingt, verurteilt.
Angesichts der Höhe der über den BF verhängten Strafe ist der Einreiseverbotstatbestand des § 53 Abs. 3 Z. 1 FPG erfüllt. Angesichts der Höhe der über den BF verhängten Strafe ist der Einreiseverbotstatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt.
Vom Strafgericht wurden die Straftaten des BF und die von ihm ausgehende Gefährdung jedenfalls als so schwerwiegend angesehen, dass es eine zum Teil unbedingte Freiheitsstrafe (im Ausmaß von 3 Monaten) für gerechtfertigt bzw. für angemessen gehalten hat.
Der BF hat mit der Verwirklichung der letzten Straftaten gezeigt, dass er nicht bereit ist, fremdes Eigentum und die österreichische Rechtsordnung zu respektieren. Vielmehr hat er im Zusammenwirken mit anderen Personen durch die Begehung wiederholter Eigentumsdelikte versucht, sich eine gesetzwidrige Einnahmequelle zu erschließen. Bei der Feststellung einer vom BF ausgehenden Gefahr war auch der Umstand zu berücksichtigen, dass der BF bereits – wenn auch nicht in Österreich – einschlägige Vorstrafen aufweist. Das zeigt, dass der BF trotz einschlägiger Verurteilung dennoch wieder straffällig wurde.
Im gegenständlichen Fall liegt somit eine vom BF für die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Bundesgebiet ausgehende schwerwiegende Gefahr iSv § 53 Abs. 3 Z. 1 FPG vor, weshalb das vom BFA gegen den BF erlassene Einreiseverbot auf jeden Fall zu Recht besteht.Im gegenständlichen Fall liegt somit eine vom BF für die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Bundesgebiet ausgehende schwerwiegende Gefahr iSv Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG vor, weshalb das vom BFA gegen den BF erlassene Einreiseverbot auf jeden Fall zu Recht besteht.
Im gegenständlichen Fall kann derzeit von keiner positiven Zukunftsprognose ausgegangen werden. Da die Entlassung des BF aus der Strafhaft erst am 23.05.2024 erfolgte, ist der Beobachtungszeitraum als noch nicht ausreichend anzusehen, um von einer positiven Prognose aufgehen zu können.
Bei der Bemessung des Einreiseverbotes kann sich die Behörde nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen zurückziehen, sondern ist insbesondere auch die Intensität der privaten und familiären Bindungen zu Österreich einzubeziehen (VwGH 07.11.2012, Zl. 2012/18/0057).
Familiäre Bindungen zu Österreich bestehen nicht, die privaten Bindungen des BF zu Österreich haben lediglich in jener Form bestanden, dass der BF seinen Aufenthalt hier zur Begehung von Straftaten nutzte.
Ein gänzlicher Entfall des Einreiseverbotes ist in Anbetracht der Umstände nicht möglich.
Um beim BF eine tatsächliche Besserung bzw. einen positiven Gesinnungswandel bewirken zu können, wird im gegenständlichen Fall im Hinblick auf die Schwer