TE Bvwg Beschluss 2024/7/25 G306 2289437-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.07.2024
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Entscheidungsdatum

25.07.2024

Norm

AVG §13 Abs3
B-VG Art133 Abs4
FPG §52 Abs1
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z5
VwGVG §17
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §9 Abs1 Z3
VwGVG §9 Abs1 Z4
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006

Spruch


G306 2289437-1/14E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA. Serbien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.12.2023, Zahl XXXX :Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Serbien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.12.2023, Zahl römisch 40 :

A)       Die Beschwerde wird gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zurückgewiesen.A)       Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zurückgewiesen.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B)       Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion (im Folgenden: LPD) XXXX vom 17.11.2012, Zahl XXXX , wurde gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) gemäß § 52 Abs. 1 FPG eine Rückkehrentscheidung iVm einem unbefristeten Einreiseverbot für den gesamten Schengenraum gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 iVm Abs. 3 FPG erlassen.1. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion (im Folgenden: LPD) römisch 40 vom 17.11.2012, Zahl römisch 40 , wurde gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) gemäß Paragraph 52, Absatz eins, FPG eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem unbefristeten Einreiseverbot für den gesamten Schengenraum gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, in Verbindung mit Absatz 3, FPG erlassen.

2. Am 15.10.2013 beantragte der BF, das Einreiseverbot auf Österreich zu beschränken. Mit Bescheid der LPD XXXX vom 06.11.2013 wurde der Antrag des BF als unzulässig zurückgewiesen. Die dagegen erhobene Berufung des BF wurde mit Bescheid des UVS XXXX vom 05.12.2013 abgewiesen.2. Am 15.10.2013 beantragte der BF, das Einreiseverbot auf Österreich zu beschränken. Mit Bescheid der LPD römisch 40 vom 06.11.2013 wurde der Antrag des BF als unzulässig zurückgewiesen. Die dagegen erhobene Berufung des BF wurde mit Bescheid des UVS römisch 40 vom 05.12.2013 abgewiesen.

3. Mit E-Mail vom 23.10.2023 beantragte der BF beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), durch seine damalige Vertretung, nunmehr die Löschung des Einreiseverbotes im SIS.

4. Mit E-Mails vom 17.11.2023, 27.11.2023, 28.11.2023, 29.11.2023, 04.12.2023, 13.12.2023, 15.12.2023, 18.12.2023, 26.12.2023, 27.12.2023, 09.01.2024 und 22.01.2024 wandte sich die damalige Vertretung des BF erneut an das BFA.

5. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des BFA wurde der Antrag des BF vom 23.10.2023 auf Verkürzung/Aufhebung des gegen ihn erlassenen Einreiseverbotes zurückgewiesen.

Der Bescheid wurde dem BF nachweislich an seiner Adresse im Herkunftsstaat, XXXX , Serbien, zugestellt. Der Bescheid wurde dem BF nachweislich an seiner Adresse im Herkunftsstaat, römisch 40 , Serbien, zugestellt.

6. Mit E-Mail vom 06.03.2024 teilte das BFA der damaligen Vertretung des BF mit, dass der im Spruch genannte Bescheid irrtümlicherweise nachweislich an den BF zugestellt worden sei. Mit heutigem Datum ergehe die postalische Zustellung mit internationalem Rückschein an die damalige rechtliche Vertretung.

7. Am 20.03.2024 langte beim BFA ein E-Mail der damaligen rechtlichen Vertretung des BF mit folgendem Wortlaut ein:

„Sehr geeherte Fr. XXXX ,„Sehr geeherte Fr. römisch 40 ,

auf Grund Ihres Spruches , möchte ich die Beweise zustellen dass mein Mandant Herrn XXXX ist vom Jahr 2015 in Serbien.auf Grund Ihres Spruches , möchte ich die Beweise zustellen dass mein Mandant Herrn römisch 40 ist vom Jahr 2015 in Serbien.

Ich schicke Ihnen:

1. Vertrag über ein Mobilgerät , dass Herrn XXXX geschlossen hat mit Netz Vlp in Belgrade am Tag 20.12.2015 über Kaufung eines Handy1. Vertrag über ein Mobilgerät , dass Herrn römisch 40 geschlossen hat mit Netz Vlp in Belgrade am Tag 20.12.2015 über Kaufung eines Handy

2. Eine Bestätigung dass er beschäftigt war in Firma XXXX in der Zeit von 21.03.2016 bis 21.10.20182. Eine Bestätigung dass er beschäftigt war in Firma römisch 40 in der Zeit von 21.03.2016 bis 21.10.2018

3. Kopie eines serbischen Personalausweis der ausgestellt worden ist im Jahr 2019 (10.01.2019)

4. eine med. Bestätigung dass er bei dem Arzt war im Jahr 2017 wegen Schmerzen im Rechten Ohr.

Alle diese Unterlagen die ich Ihnen zugestellt habe beweisen dass Herr XXXX schon ab Jahr 2015 bis Heute ist in Serbien. So , af Grund dass es besteht keine gesetzlichen Gründe dass diese Einreiseverbot weiter Aktiv ist im SIS I und SIS II. So ich bitte um Zustellung eines Bescheides dass mein Mandat einreisen kann ohne Schwierigkeiten. Die Gebühr von 6,50 EUr werden wir nachzüglich bezahlen und den Beweis zu Ihnen zustellen.Alle diese Unterlagen die ich Ihnen zugestellt habe beweisen dass Herr römisch 40 schon ab Jahr 2015 bis Heute ist in Serbien. So , af Grund dass es besteht keine gesetzlichen Gründe dass diese Einreiseverbot weiter Aktiv ist im SIS römisch eins und SIS römisch II. So ich bitte um Zustellung eines Bescheides dass mein Mandat einreisen kann ohne Schwierigkeiten. Die Gebühr von 6,50 EUr werden wir nachzüglich bezahlen und den Beweis zu Ihnen zustellen.

Im Fall dass Sie noch etwas brauchen bitte um ein Kontakt per Email .

Mit freundlichen Grüssen Fr. XXXX .“Mit freundlichen Grüssen Fr. römisch 40 .“

Dem E-Mail waren diverse Unterlagen angehängt.

8. Das gegenständliche E-Mail und der zugehörige Verwaltungsakt wurden vom BFA dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 26.03.2024 vorgelegt und langten am 02.04.2024 ein.

9. Mit E-Mails vom 08.04.2024, 10.04.2024 und 11.04.2024 wandte sich die damalige Vertretung des BF an das BFA und führte (u.a.) aus, dass der BF vor einigen Tagen in den Schengenraum gereist sei. Der im Spruch genannte Bescheid sei dem BF sowie der damaligen rechtlichen Vertretung zugestellt worden.

10. Mit E-Mails vom 18.04.2024 und 09.05.2024 wandte sich die damalige Vertretung des BF an das BVwG.

11. Mit Mängelbehebungsauftrag (Verbesserungsauftrag) vom 16.05.2024, trug das BVwG dem BF die Verbesserung seiner Beschwerde auf, weil die Eingabe allen Anforderungen an eine Beschwerde gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG nicht genügte. Es fehlte dem Anbringen an der Bezeichnung des angefochtenen Bescheides (Z 1), der Bezeichnung der belangten Behörde (Z 2), den Gründen, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Z 3), am Begehren (Z 4) und an den Angaben, die erforderlichen sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist (Z 5). Der BF wurde aufgefordert, die Mängel binnen drei Wochen ab Zustellung zu verbessern. Unter einem wurde der BF ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sein Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zurückgewiesen werden würde.11. Mit Mängelbehebungsauftrag (Verbesserungsauftrag) vom 16.05.2024, trug das BVwG dem BF die Verbesserung seiner Beschwerde auf, weil die Eingabe allen Anforderungen an eine Beschwerde gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG nicht genügte. Es fehlte dem Anbringen an der Bezeichnung des angefochtenen Bescheides (Ziffer eins,), der Bezeichnung der belangten Behörde (Ziffer 2,), den Gründen, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Ziffer 3,), am Begehren (Ziffer 4,) und an den Angaben, die erforderlichen sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist (Ziffer 5,). Der BF wurde aufgefordert, die Mängel binnen drei Wochen ab Zustellung zu verbessern. Unter einem wurde der BF ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sein Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zurückgewiesen werden würde.

Der Mängelbehebungsauftrag wurde am 16.05.2024 durch das BVwG per Post mit internationalem Rückschein an die serbische Adresse der damaligen Vertretung des BF geschickt, welche diesen nachweislich am 21.05.2024 übernahm.

12. Mit E-Mail vom 28.05.2024 löste die damalige Vertretung des BF das Vollmachtsverhältnis auf, beantragte die Fristverlängerung und gab als Zustelladresse des BF XXXX , Serbien, an. 12. Mit E-Mail vom 28.05.2024 löste die damalige Vertretung des BF das Vollmachtsverhältnis auf, beantragte die Fristverlängerung und gab als Zustelladresse des BF römisch 40 , Serbien, an.

13. Mit Mängelbehebungsauftrag (Verbesserungsauftrag) vom 28.05.2024, trug das BVwG dem BF die Verbesserung seiner Beschwerde auf, weil die Eingabe allen Anforderungen an eine Beschwerde gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG nicht genügte. Es fehlte dem Anbringen an der Bezeichnung des angefochtenen Bescheides (Z 1), der Bezeichnung der belangten Behörde (Z 2), den Gründen, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Z 3), am Begehren (Z 4) und an den Angaben, die erforderlichen sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist (Z 5). Der BF wurde aufgefordert, die Mängel binnen drei Wochen ab Zustellung zu verbessern. Unter einem wurde der BF ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sein Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zurückgewiesen werden würde.13. Mit Mängelbehebungsauftrag (Verbesserungsauftrag) vom 28.05.2024, trug das BVwG dem BF die Verbesserung seiner Beschwerde auf, weil die Eingabe allen Anforderungen an eine Beschwerde gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG nicht genügte. Es fehlte dem Anbringen an der Bezeichnung des angefochtenen Bescheides (Ziffer eins,), der Bezeichnung der belangten Behörde (Ziffer 2,), den Gründen, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Ziffer 3,), am Begehren (Ziffer 4,) und an den Angaben, die erforderlichen sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist (Ziffer 5,). Der BF wurde aufgefordert, die Mängel binnen drei Wochen ab Zustellung zu verbessern. Unter einem wurde der BF ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sein Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zurückgewiesen werden würde.

Der Mängelbehebungsauftrag wurde am 04.06.2024 durch das BVwG per Post mit internationalem Rückschein an die serbische Adresse des BF, XXXX , Serbien, geschickt. Am 10.06.2024 und 11.06.2024 fanden erfolglose Zustellversuche an der Heimatadresse des BF statt. Am 05.07.2024 wurde die Sendung für die Rücksendung an das BVwG bereitgestellt und wurde am 11.07.2024 ungeöffnet an das BVwG retourniert.Der Mängelbehebungsauftrag wurde am 04.06.2024 durch das BVwG per Post mit internationalem Rückschein an die serbische Adresse des BF, römisch 40 , Serbien, geschickt. Am 10.06.2024 und 11.06.2024 fanden erfolglose Zustellversuche an der Heimatadresse des BF statt. Am 05.07.2024 wurde die Sendung für die Rücksendung an das BVwG bereitgestellt und wurde am 11.07.2024 ungeöffnet an das BVwG retourniert.

14. Dem Auftrag zur Behebung der aufgezeigten Mängel wurde nicht nachgekommen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der unter Punkt I. dargelegte Verfahrensgang bzw. Sachverhalt wird als maßgeblicher Sachverhalt festgestellt.Der unter Punkt römisch eins. dargelegte Verfahrensgang bzw. Sachverhalt wird als maßgeblicher Sachverhalt festgestellt.

Die E-Mail der damaligen Vertretung des BF vom 20.03.2024 weist keines der Bestandteile einer Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 1 bis 5 VwGVG) auf. Insbesondere fehlt die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, die Bezeichnung der belangten Behörde, die Gründen, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren und die Angaben, die erforderlichen sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.Die E-Mail der damaligen Vertretung des BF vom 20.03.2024 weist keines der Bestandteile einer Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 VwGVG) auf. Insbesondere fehlt die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, die Bezeichnung der belangten Behörde, die Gründen, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren und die Angaben, die erforderlichen sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

Das BVwG erteilte dem BF mit Schreiben vom 28.05.2024 einen Mängelbehebungsauftrag.

Der Mängelbehebungsauftrag des BVwG vom 28.05.2024 wurde am 04.06.2024 durch das BVwG per Post mit internationalem Rückschein an die serbische Adresse des BF, XXXX , Serbien, geschickt. Am 10.06.2024 und 11.06.2024 fanden erfolglose Zustellversuche an der Heimatadresse des BF statt. Am 05.07.2024 wurde die Sendung durch das Postamt in Serbien für die Rücksendung an das BVwG bereitgestellt und wurde am 11.07.2024 ungeöffnet an das BVwG rückgemittelt. Der BF hatte sohin ausreichend Zeit, das Schriftstück beim Postamt in Serbien zu beheben.Der Mängelbehebungsauftrag des BVwG vom 28.05.2024 wurde am 04.06.2024 durch das BVwG per Post mit internationalem Rückschein an die serbische Adresse des BF, römisch 40 , Serbien, geschickt. Am 10.06.2024 und 11.06.2024 fanden erfolglose Zustellversuche an der Heimatadresse des BF statt. Am 05.07.2024 wurde die Sendung durch das Postamt in Serbien für die Rücksendung an das BVwG bereitgestellt und wurde am 11.07.2024 ungeöffnet an das BVwG rückgemittelt. Der BF hatte sohin ausreichend Zeit, das Schriftstück beim Postamt in Serbien zu beheben.

Der BF ist dem Auftrag zur Behebung von Mängeln seiner Eingabe nicht nachgekommen.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem diesbezüglichen unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.

Die Feststellungen wonach der Mängelbehebungsauftrag vom 28.05.2024 am 04.06.2024 durch das BVwG per Post mit internationalem Rückschein an die serbische Adresse des BF, XXXX , Serbien, geschickt, am 10.06.2024 und 11.06.2024 erfolglose Zustellversuche an der Heimatadresse des BF stattfanden, die Sendung am 05.07.2024 für die Rücksendung an das BVwG bereitgestellt und am 11.07.2024 ungeöffnet an das BVwG rückgemittelt wurde, ergeben sich aus dem im Akt einliegenden internationalen Rückschein und der durch das BVwG durchgeführten Sendungsverfolgung auf der Website der Post (Sendungsverfolgung für Briefe & Pakete - PostAG) unter Eingabe der auf dem Kuvert angebrachten Sendungsnummer „ XXXX “. Die Feststellungen wonach der Mängelbehebungsauftrag vom 28.05.2024 am 04.06.2024 durch das BVwG per Post mit internationalem Rückschein an die serbische Adresse des BF, römisch 40 , Serbien, geschickt, am 10.06.2024 und 11.06.2024 erfolglose Zustellversuche an der Heimatadresse des BF stattfanden, die Sendung am 05.07.2024 für die Rücksendung an das BVwG bereitgestellt und am 11.07.2024 ungeöffnet an das BVwG rückgemittelt wurde, ergeben sich aus dem im Akt einliegenden internationalen Rückschein und der durch das BVwG durchgeführten Sendungsverfolgung auf der Website der Post (Sendungsverfolgung für Briefe & Pakete - PostAG) unter Eingabe der auf dem Kuvert angebrachten Sendungsnummer „ römisch 40 “.

Aus der im Akt einliegenden Vollmachtserklärung scheint als Adresse des BF im Herkunftsstaat ebenfalls XXXX , Serbien, auf (AS 45, 57, 69, 79, 87, 95, 113, 125, 137). Auch konnte der im Spruch genannte Bescheid des BFA dem BF nachweislich an seiner Adresse im Herkunftsstaat, XXXX , Serbien, zugestellt werden (Internationaler Rückschein AS 106). Mit E-Mail vom 28.05.2024 löste die damalige Vertretung des BF das Vollmachtsverhältnis auf und gab als Zustelladresse des BF ebenfalls XXXX , Serbien, an (OZ 11).Aus der im Akt einliegenden Vollmachtserklärung scheint als Adresse des BF im Herkunftsstaat ebenfalls römisch 40 , Serbien, auf (AS 45, 57, 69, 79, 87, 95, 113, 125, 137). Auch konnte der im Spruch genannte Bescheid des BFA dem BF nachweislich an seiner Adresse im Herkunftsstaat, römisch 40 , Serbien, zugestellt werden (Internationaler Rückschein AS 106). Mit E-Mail vom 28.05.2024 löste die damalige Vertretung des BF das Vollmachtsverhältnis auf und gab als Zustelladresse des BF ebenfalls römisch 40 , Serbien, an (OZ 11).

Es sind keine Hinweise hervorgekommen, dass der BF zumindest im Zeitraum zwischen dem zweiten erfolglosen Zustellversuch am 11.06.2024 und der Bereithaltung der Sendung zur Rückmittlung an das BVwG am 05.07.2024, gehindert gewesen wäre, die Sendung beim Postamt in Serbien zu beheben.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A): Zurückweisung der Beschwerde:

3.1. Der mit „anzuwendendes Recht“ betitelte § 17 VwGVG lautet wie folgt:3.1. Der mit „anzuwendendes Recht“ betitelte Paragraph 17, VwGVG lautet wie folgt:

§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Der mit „Inhalt der Beschwerde“ betitelte § 9 VwGVG lautet wie folgt:Der mit „Inhalt der Beschwerde“ betitelte Paragraph 9, VwGVG lautet wie folgt:

§ 9. (1) Die Beschwerde hat zu enthalten:Paragraph 9, (1) Die Beschwerde hat zu enthalten:

1.       die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides oder der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt,

2.       die Bezeichnung der belangten Behörde,

3.       die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

4.       das Begehren und

5.       die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

(2) Belangte Behörde ist

1.       in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat,1.       in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat,

2.       in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG jene Behörde, der die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zuzurechnen ist,2.       in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG jene Behörde, der die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zuzurechnen ist,

3.       in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG jene Behörde, die den Bescheid nicht erlassen hat, und3.       in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG jene Behörde, die den Bescheid nicht erlassen hat, und

4.       in den Fällen des Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG jene Behörde, die das Verhalten gesetzt hat.4.       in den Fällen des Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die das Verhalten gesetzt hat.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 3 Z 3, BGBl. I Nr. 88/2023)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2023,)

(4) Bei Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG tritt an die Stelle der Bezeichnung der belangten Behörde, soweit dies zumutbar ist, eine Angabe darüber, welches Organ die Maßnahme gesetzt hat.(4) Bei Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG tritt an die Stelle der Bezeichnung der belangten Behörde, soweit dies zumutbar ist, eine Angabe darüber, welches Organ die Maßnahme gesetzt hat.

(5) Bei Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG entfallen die Angaben nach Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5. Als belangte Behörde ist die Behörde zu bezeichnen, deren Entscheidung in der Rechtssache begehrt wurde. Ferner ist glaubhaft zu machen, dass die Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde gemäß § 8 Abs. 1 abgelaufen ist. (5) Bei Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG entfallen die Angaben nach Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und 5. Als belangte Behörde ist die Behörde zu bezeichnen, deren Entscheidung in der Rechtssache begehrt wurde. Ferner ist glaubhaft zu machen, dass die Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, abgelaufen ist.

3.2. Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.3.2. Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 21.09.2010, 2010/11/0108; 13.11.2012, 2012/05/0184) dient § 13 Abs. 3 AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 21.09.2010, 2010/11/0108; 13.11.2012, 2012/05/0184) dient Paragraph 13, Absatz 3, AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind.

Wie oben festgestellt, weist das E-Mail der damaligen Vertretung des BF vom 20.03.2024 keines der Bestandteile einer Beschwerde gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG auf. Wie oben festgestellt, weist das E-Mail der damaligen Vertretung des BF vom 20.03.2024 keines der Bestandteile einer Beschwerde gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG auf.

Dem BF wurde sohin mit Verfügung des BVwG vom 28.05.2024 ein entsprechender Mängelbehebungsauftrag erteilt, binnen drei Wochen die Eingabe zu verbessern, verbunden mit dem Hinweis auf die Rechtsfolge der Zurückweisung der Beschwerde bei fruchtlosem Verstreichen der Frist.

3.3. Zustellung des Mängelbehebungsauftrages in Serbien:

Der mit „Besondere Fälle der Zustellung“ betitelte § 11 ZustG lautet wie folgt:Der mit „Besondere Fälle der Zustellung“ betitelte Paragraph 11, ZustG lautet wie folgt:

§ 11. (1) Zustellungen im Ausland s

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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