TE Bvwg Erkenntnis 2024/7/29 W215 2195137-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.07.2024
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Entscheidungsdatum

29.07.2024

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §88 Abs1 Z3
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 88 heute
  2. FPG § 88 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  3. FPG § 88 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  4. FPG § 88 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


W215 2195137-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. STARK über die Beschwerde von XXXX alias XXXX alias XXXX , geb. XXXX alias XXXX , Herkunftsstaat Republik Usbekistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.05.2024, Zahl 831364110/240375367, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. STARK über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 , Herkunftsstaat Republik Usbekistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.05.2024, Zahl 831364110/240375367, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 88 Abs. 1 Z 3 Fremdenpolizeigesetz 2005,
BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG), in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, abgewiesen.
Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, Fremdenpolizeigesetz 2005,
BGBl. römisch eins Nr. 100/2005 (FPG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. rechtskräftig abgeschlossenes Asylverfahren:

Die Beschwerdeführerin reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal in das Bundesgebiet, behauptete ihre Identität sei XXXX , geb. XXXX , und stellte am 21.09.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Beschwerdeführerin reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal in das Bundesgebiet, behauptete ihre Identität sei römisch 40 , geb. römisch 40 , und stellte am 21.09.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.04.2018, Zahl 831364110/2371358, wurde der Antrag von XXXX , geb. XXXX , auf internationalen Schutz in Spruchpunkt I. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG und in Spruchpunkt II. gemäß
§ 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Usbekistan abgewiesen. In Spruchpunkt III. wurde gemäß § 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. In Spruchpunkt IV. wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, in Spruchpunkt V. gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Usbekistan gemäß § 46 FPG zulässig ist und in Spruchpunkt VI. ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen beträgt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl war davon überzeugt, dass das gesamte Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihren angeblichen Asylgründen frei erfunden und sie persönlich unglaubwürdig war.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.04.2018, Zahl 831364110/2371358, wurde der Antrag von römisch 40 , geb. römisch 40 , auf internationalen Schutz in Spruchpunkt römisch eins. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG und in Spruchpunkt römisch II. gemäß
§ 8 Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Usbekistan abgewiesen. In Spruchpunkt römisch III. wurde gemäß Paragraph 57, AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. In Spruchpunkt römisch IV. wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen, in Spruchpunkt römisch fünf. gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Usbekistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist und in Spruchpunkt römisch VI. ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen beträgt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl war davon überzeugt, dass das gesamte Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihren angeblichen Asylgründen frei erfunden und sie persönlich unglaubwürdig war.

Gegen diesen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde unter der Identität XXXX , geb. XXXX , fristgerecht Beschwerde erhoben und am 21.10.2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführt, in welcher die Beschwerdeführerin behauptete ihre wahre Identität sei XXXX , geb. XXXX . Nachdem die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis III. zurückzogen worden war, womit diese damit in Rechtskraft erwuchsen, wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.11.2022 das Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt und der Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV. bis VI. stattgegeben, der Bescheid bezüglich der Spruchpunkte IV. bis VI. behoben, eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Usbekistan gemäß § 52 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 110/2019, iVm § 9 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, für auf Dauer unzulässig erklär, der Beschwerdeführerin gemäß § 54 Abs. 1 Z 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, iVm § 55 Abs. 1 Z 1 und Z 2 Asyl, in der Fassung
BGBl. I Nr. 56/2018, der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt und die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG, in der Fassung
BGBl. I Nr. 51/2012, für nicht zulässig erklärt. Dieses Erkenntnis wurde der Beschwerdeführerin am 14.11.2022 zugestellt.
Gegen diesen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde unter der Identität römisch 40 , geb. römisch 40 , fristgerecht Beschwerde erhoben und am 21.10.2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführt, in welcher die Beschwerdeführerin behauptete ihre wahre Identität sei römisch 40 , geb. römisch 40 . Nachdem die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch III. zurückzogen worden war, womit diese damit in Rechtskraft erwuchsen, wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.11.2022 das Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. bis römisch III. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt und der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch IV. bis römisch VI. stattgegeben, der Bescheid bezüglich der Spruchpunkte römisch IV. bis römisch VI. behoben, eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Usbekistan gemäß Paragraph 52, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2019,, in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, für auf Dauer unzulässig erklär, der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, Asyl, in der Fassung
BGBl. römisch eins Nr. 56/2018, der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt und die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG, in der Fassung
BGBl. römisch eins Nr. 51/2012, für nicht zulässig erklärt. Dieses Erkenntnis wurde der Beschwerdeführerin am 14.11.2022 zugestellt.

Der Beschwerdeführerin wurde der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ gültig bis 15.11.2024 erteilt.

2. erstinstanzliches Verfahren:

Die Beschwerdeführerin brachte am 05.03.2024 im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenreisepasses gemäß § 88 Abs. 1 Z 3 FPG ein.Die Beschwerdeführerin brachte am 05.03.2024 im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenreisepasses gemäß Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, FPG ein.

Mit Parteiengehör des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.03.2024 wurde der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht, dass beabsichtigt sei, den Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 1 Z 3 FPG abzuweisen. Die Beschwerdeführerin erfülle derzeit nicht die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß
§ 88 Abs. 1 Z 3 FPG. Die Beschwerdeführerin habe keine Unterlagen vorgelegt die bestätigen würden, dass sie nicht in der Lage sei sich ein heimatstaatliches Reisedokument zu besorgen; eine bloß temporäre Unmöglichkeit sei nicht ausreichend.
Mit Parteiengehör des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.03.2024 wurde der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht, dass beabsichtigt sei, den Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, FPG abzuweisen. Die Beschwerdeführerin erfülle derzeit nicht die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß
§ 88 Absatz eins, Ziffer 3, FPG. Die Beschwerdeführerin habe keine Unterlagen vorgelegt die bestätigen würden, dass sie nicht in der Lage sei sich ein heimatstaatliches Reisedokument zu besorgen; eine bloß temporäre Unmöglichkeit sei nicht ausreichend.

Die Beschwerdeführerin beantrage in einer Stellungnahme vom 26.03.2024 eine Fristerstreckung und brachte danach eine Stellungnahme vom 02.04.2024 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.05.2024, Zahl 831364110/240375367, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 1 Z 3 FPG abgewiesen. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.05.2024, Zahl 831364110/240375367, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, FPG abgewiesen.

3. Beschwerdeverfahren:

Gegen diesen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.05.2024, zugestellt am 14.05.2024, wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 29.05.2024 gegenständliche Beschwerde erhoben.

Die Beschwerdevorlage vom 31.05.2024 langte am 07.06.2024 im Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

a) Zu den persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin:

Die Identität der Beschwerdeführerin steht nicht fest, sie hat im Lauf des rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren unterschiedliche Namen und Geburtsdaten angegeben, aber bis dato immer noch keinen usbekischen Identitätsnachweis in Vorlage gebracht.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.04.2018, Zahl 831364110/2371358, wurde der Antrag auf internationalen Schutz mit der ursprünglich behaupteten Identität XXXX , geb. XXXX , in Spruchpunkt I. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG und in Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Usbekistan abgewiesen. In Spruchpunkt III. wurde gemäß § 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. In Spruchpunkt IV. wurde gemäß
§ 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, in Spruchpunkt V. gemäß
§ 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Usbekistan gemäß § 46 FPG zulässig ist und in Spruchpunkt VI. ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen beträgt. Gegen diesen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 21.10.2022, diesmal wurde die Identität
XXXX geb. XXXX , behauptet, nachdem die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis III. zurückgezogen worden war und damit in Rechtskraft erwuchsen, mit Erkenntnis vom 11.11.2022 das Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt sowie der Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV. bis VI. stattgegeben, der Bescheid bezüglich der Spruchpunkte IV. bis VI. behoben, eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Usbekistan gemäß § 52 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 110/2019, iVm § 9 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, für auf Dauer unzulässig erklär, der Beschwerdeführerin gemäß § 54 Abs. 1 Z 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, iVm
§ 55 Abs. 1 Z 1 und Z 2 Asyl, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt und die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, für nicht zulässig erklärt.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.04.2018, Zahl 831364110/2371358, wurde der Antrag auf internationalen Schutz mit der ursprünglich behaupteten Identität römisch 40 , geb. römisch 40 , in Spruchpunkt römisch eins. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG und in Spruchpunkt römisch II. gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Usbekistan abgewiesen. In Spruchpunkt römisch III. wurde gemäß Paragraph 57, AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. In Spruchpunkt römisch IV. wurde gemäß
§ 10 Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen, in Spruchpunkt römisch fünf. gemäß
§ 52 Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Usbekistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist und in Spruchpunkt römisch VI. ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen beträgt. Gegen diesen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 21.10.2022, diesmal wurde die Identität
römisch 40 geb. römisch 40 , behauptet, nachdem die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch III. zurückgezogen worden war und damit in Rechtskraft erwuchsen, mit Erkenntnis vom 11.11.2022 das Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. bis römisch III. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt sowie der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch IV. bis römisch VI. stattgegeben, der Bescheid bezüglich der Spruchpunkte römisch IV. bis römisch VI. behoben, eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Usbekistan gemäß Paragraph 52, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2019,, in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, für auf Dauer unzulässig erklär, der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, in Verbindung mit
§ 55 Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, Asyl, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt und die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, für nicht zulässig erklärt.

Der Beschwerdeführerin wurde der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ gültig bis 15.11.2024 erteilt.

b) Zum bisherigen Verfahrensverlauf:

Die Beschwerdeführerin brachte am 05.03.2024 im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenreisepasses gemäß § 88 Abs. 1 Z 3 FPG ein.Die Beschwerdeführerin brachte am 05.03.2024 im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenreisepasses gemäß Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, FPG ein.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.05.2024, Zahl 831364110/240375367, wurde dieser Antrag gemäß § 88 Abs. 1 Z 3 FPG abgewiesen. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.05.2024, Zahl 831364110/240375367, wurde dieser Antrag gemäß Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, FPG abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht gegenständliche Beschwerde erhoben.

2. Beweiswürdigung:

a) Zu den persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin:

Die Identität der Beschwerdeführerin kann vom Bundesverwaltungsgericht nicht festgestellt werden. Sie hat im Lauf des Asylverfahrens unterschiedliche Identitäten und zwar XXXX alias XXXX , angegeben, aber bis dato kein usbekisches Identitätsdokument mit Lichtbild in Vorlage gebracht hat.Die Identität der Beschwerdeführerin kann vom Bundesverwaltungsgericht nicht festgestellt werden. Sie hat im Lauf des Asylverfahrens unterschiedliche Identitäten und zwar römisch 40 alias römisch 40 , angegeben, aber bis dato kein usbekisches Identitätsdokument mit Lichtbild in Vorlage gebracht hat.

Laut vorgelegter Kopie einer Bestätigung der Botschaft der Republik Usbekistan in Österreich vom XXXX muss die Beschwerdeführerin, um einer usbekischen Reisepass zu erhalten, ihre Identität mit einem usbekischen Identitätsdokument nachweisen. Laut vorgelegter Kopie einer Bestätigung der Botschaft der Republik Usbekistan in Österreich vom römisch 40 muss die Beschwerdeführerin, um einer usbekischen Reisepass zu erhalten, ihre Identität mit einem usbekischen Identitätsdokument nachweisen.

Es wurde in der Stellungnahme vom 02.04.2024 und der Beschwerde sehr oft aus dem rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.11.2022 im Asylverfahren der Beschwerdeführerin zitiert. Dabei wird jedoch übersehen, dass die Beschwerdeführerin nicht weniger als XXXX Jahre vor ihrer illegalen Einreise in Österreich in der Republik Usbekistan gelebt, dort die Schule abgeschlossen und mit der Geburt ihrer beiden Kinder in der Republik Usbekistan ihre Familie gegründet hat. Im rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.11.2022 wird bezüglich der Beschwerdeführerin (=P1) und ihrer Tochter (=P2) unter anderem ausgeführt: „…Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Beschwerdeführer nach wie vor über Bindungen zum Herkunftsstaat verfügen, haben sie doch den Großteil ihres Lebens in der Republik Usbekistan verbracht was die Dauer ihres Aufenthaltes bzw. die Bindungen in Österreich jedenfalls relativiert […]Es wurde in der Stellungnahme vom 02.04.2024 und der Beschwerde sehr oft aus dem rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.11.2022 im Asylverfahren der Beschwerdeführerin zitiert. Dabei wird jedoch übersehen, dass die Beschwerdeführerin nicht weniger als römisch 40 Jahre vor ihrer illegalen Einreise in Österreich in der Republik Usbekistan gelebt, dort die Schule abgeschlossen und mit der Geburt ihrer beiden Kinder in der Republik Usbekistan ihre Familie gegründet hat. Im rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.11.2022 wird bezüglich der Beschwerdeführerin (=P1) und ihrer Tochter (=P2) unter anderem ausgeführt: „…Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Beschwerdeführer nach wie vor über Bindungen zum Herkunftsstaat verfügen, haben sie doch den Großteil ihres Lebens in der Republik Usbekistan verbracht was die Dauer ihres Aufenthaltes bzw. die Bindungen in Österreich jedenfalls relativiert […]

Auch wenn es P1 anzulasten ist, dass sie ihr Asylverfahren samt erfundener Asylgründe zur Umgehung der fremdenrechtlichen Einwanderungsbestimmungen missbraucht hat, ist der mittlerweile volljährigen P2 zugute zu halten, dass diese – im Gegensatz zu ihrer Mutter P1 – niemals frei erfunden Asylgründe behauptet hat und es auch nicht die Entscheidung der damals minderjährigen P2 und P3 war illegal nach Österreich zu einzureisen.

[…]

Bei P1 bis P3 liegt offensichtlich illegale Migration bzw. bewusste Umgehung der fremdenrechtlichen Einwanderungsbestimmungen vor. Zu ihren Gunsten ist aber jedenfalls zu berücksichtigen, dass P1 und P2 noch vor Beginn ihrer Befragungen in der Beschwerdeverhandlung von sich aus zugaben unwahre Identitätsangaben gemacht zu haben, und P1 nicht länger bzw. P2 nicht erstmals versuchten mit erfundenem Vorbringen zu angeblichen Asylgründen günstige Verfahrensausgänge zu erzwingen, womit P1 und P2 ihr erworbenes Verständnis für die österreichische Rechtsordnung bzw. ihren Respekt vor dieser zum Ausdruck brachten…“ “ (Erkenntnis vom 11.11.2022 Seite 15f).

Die Beschwerdeführerin konnte im rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren die usbekischen Geburtsurkunden ihrer beiden Kinder vorlegen und es leben nach wie vor Verwandte in der Republik Usbekistan. Sie kann nicht plausibel darlegen, weshalb sie sich nicht, mit Hilfe ihrer Verwandten im Herkunftsstaat, wieder ein usbekisches Identitätsdokument – die Beschwerdeführerin benötigte auch in ihren ersten XXXX Lebensjahren in der Republik Usbekistan Identitätsdokumente - besorgen kann.Die Beschwerdeführerin konnte im rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren die usbekischen Geburtsurkunden ihrer beiden Kinder vorlegen und es leben nach wie vor Verwandte in der Republik Usbekistan. Sie kann nicht plausibel darlegen, weshalb sie sich nicht, mit Hilfe ihrer Verwandten im Herkunftsstaat, wieder ein usbekisches Identitätsdokument – die Beschwerdeführerin benötigte auch in ihren ersten römisch 40 Lebensjahren in der Republik Usbekistan Identitätsdokumente - besorgen kann.

Wenn in der Stellungnahme vom 02.04.2024 und der Beschwerde nicht nur aus dem rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts im Asylverfahren zitiert, sondern zudem behauptet wird, die Beschwerdeführerin könne nicht im Passamt in Taschkent erscheinen, weil die Beantragung eines Asyl oder Aufenthaltstitels in einem anderen Land stengstens verboten sei und sie deshalb inhaftiert würde, ist darauf zu verweisen, dass die Asylantragstellung der Beschwerdeführerin in Österreich dem Datenschutz unterliegt und Verfahrensdaten nicht an Herkunftsstaaten weitergeleitet werden, was ihr in der Beschwerdeverhandlung im Asylverfahren am 21.10.2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Verhandlungsschrift Seite 06).

Zudem geht, entgegen dieser, bloß allgemein in den Raum gestellten, Behauptungen aus den aktuellen Länderberichten hervor, dass die usbekische Verfassung Reisefreiheit im In- und Ausland sowie das Recht auf Auswanderung und Rückkehr garantiert. Von der Regierung werden diese Rechte in der Praxis respektiert (USDOS 23.04.2024). Die Regierung hat die Anforderung der Wohnsitzregistrierung, früher bekannt als Propiska, wenn man innerhalb des Landes verreist oder die Republik Usbekistan verlässt, abgeschafft. Dennoch verzögerten die Behörden zeitweise In- und Auslandsreisen sowie Auswanderungen durch das Passantragsverfahren (USDOS 12.04.2022).

Im Jahr 2019 wurde das Ausreisevisasystem abgeschafft (FH 2024).

Einreisen in die Republik Usbekistan sind grundsätzlich möglich. Grenzübergänge zu Land können bisweilen kurzfristig geschlossen werden. Derzeit ist die Landgrenze zu Afghanistan geschlossen (BMEIA Stand 12.04.2024). Das Interesse der usbekischen Behörden an rückkehrenden usbekischen Staatsangehörigen richtet sich vor allem danach, wie lange sie im Ausland waren und in welchen Staaten sie sich während dieses Zeitraums aufgehalten haben. So ist nach einer Rückkehr aus dem Ausland mit einer kurzen Befragung durch die Polizei zu rechnen. Bei der Rückkehr aus einem Krisenland (etwa Syrien) hingegen besteht ein besonderes Interesse der usbekischen Behörden an Rückkehrern. Solche Befragungen stellen sich langwierig und intensiv dar (ÖB 18.03.2019). Der Präsident ersuchte usbekische Bürger im Ausland, nach Usbekistan zurückzukehren und mit ihren Fähigkeiten, Wissen und Expertise einen Beitrag zur Umgestaltung des Landes zu leisten (BS 2020, TD 31.05.2019).

Am 18.08.2020 kündigte Präsident Mirsijojew zinsgünstige Darlehen für usbekische Arbeitsmigranten an. Diese sollen künftig Kredite in Höhe von bis zu 10 Millionen usbekische Sum (980 US-Dollar) erhalten, um Reise-, Versicherungs- und Arbeitspatentkosten finanzieren zu können (Universität Bremen 30.09.2020).

(USDOS, United States Department of State, Bericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2023, 23.04.2024, https://www.state.gov/reports/2023-country-reports-on-human-rights-practices/uzbekistan/

USDOS, United States Department of State, Bericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2021, 12.04.2022, https://www.state.gov/reports/2021-country-reports-on-human-rights-practices/uzbekistan/

FH, Freedom House, Freedom in the World 2023 Usbekistan, veröffentlicht 2024, https://freedomhouse.org/country/uzbekistan/freedom-world/2024

ÖB, Österreichische Botschaft Usbekistan, 18.03.2019, Information per E-Mail liegt in der Staatendokumentation des BFA auf

TD, The Diplomat, 31.05.2019, Can Return Migration Be a ‘Brain Gain’ for Uzbekistan?, https://thediplomat.com/2019/05/can-return-migration-be-a-brain-gain-for-uzbekistan/, Zugriff des BFA am 10.11.2021

Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen, Nr. 143, 30.09.2020, https://www.laender-analysen.de/zentralasien/pdf/ZentralasienAnalysen143.pdf

BS, Bertelsmann Stiftung, 2020, Uzbekistan Country Report, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029522/country_report_2020_UZB.pdf, Zugriff des BFA am 10.11.2021

BMEIA, Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten, Usbekistan (Republik Usbekistan), unverändert gültig seit 07.03.2024, Stand 12.04.2024, https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/usbekistan)

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl war im Asylverfahren davon überzeugt, dass das gesamte Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihrer illegalen Ausreise, ihren angeblichen Asylgründen und Rückkehrbefürchtungen frei erfunden, sie persönlich unglaubwürdig war und es keinerlei Bedenken im Fall der Rückkehr der Beschwerdeführerin in die Republik Usbekistan bestanden; derartiges geht auch nicht aus Länderberichten zur aktuellen Lage in der Republik Usbekistan hervor.

b) Zum bisherigen Verfahrensverlauf:

Die Feststellungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und dem Beschwerdeakt des Bundesverwaltungsgerichts; für eine ausführlichere Darstellung siehe I. Verfahrensgang. Die Feststellungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und dem Beschwerdeakt des Bundesverwaltungsgerichts; für eine ausführlichere Darstellung siehe römisch eins. Verfahrensgang.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Gemäß § 88 Abs. 1 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, können Fremdenpässe, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für
1.         Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;
2.         ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;
3.         ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 NAG) gegeben sind;
4.         ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder
5.         ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.
Gemäß Paragraph 88, Absatz eins, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, können Fremdenpässe, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für
1.         Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;
2.         ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;
3.         ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (Paragraph 45, NAG) gegeben sind;
4.         ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder
5.         ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.

Die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
1.         der Fremde das Dokument benützen will, um sich einer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung im Inland eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zu entziehen;
2.         der Fremde das Dokument benützen will, um Zollvorschriften zu übertreten;
3.         der Fremde das Dokument benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen;
4.         der Fremde das Dokument benützen will, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken;
5.         durch den Aufenthalt des Fremden im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde (§ 92 Abs. 1 FPG).
Die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
1.         der Fremde das Dokument benützen will, um sich einer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung im Inland eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zu entziehen;
2.         der Fremde das Dokument benützen will, um Zollvorschriften zu übertreten;
3.         der Fremde das Dokument benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen;
4.         der Fremde das Dokument benützen will, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken;
5.         durch den Aufenthalt des Fremden im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde (Paragraph 92, Absatz eins, FPG).

Gemäß § 45 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (NAG), in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, kann Drittstaatsangehörigen, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen tatsächlich niedergelassen waren, ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ erteilt werden, wenn sie
1.         die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
2.         das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (§ 10 IntG) erfüllt haben.
Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (NAG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, kann Drittstaatsangehörigen, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen tatsächlich niedergelassen waren, ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ erteilt werden, wenn sie
1.         die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
2.         das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (Paragraph 10, IntG) erfüllt haben.

Zur Niederlassung berechtigten Drittstaatsangehörigen ist die Zeit eines unmittelbar vorangehenden rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet auf Grund einer Aufenthaltsbewilligung (§ 8 Abs. 1 Z 12) oder eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ (§ 57 AsylG 2005) zur Hälfte auf die Fünfjahresfrist gemäß Abs. 1 anzurechnen. Zur Niederlassung berechtigten Drittstaatsangehörigen ist die Zeit eines unmittelbar vorangehenden rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet aufgrund einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ (§ 54 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005) oder einer „Aufenthaltsberechtigung“ (§ 54 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005) zur Gänze auf die Fünfjahresfrist anzurechnen (§ 45 Abs. 2 NAG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017).Zur Niederlassung berechtigten Drittstaatsangehörigen ist die Zeit eines unmittelbar vorangehenden rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet auf Grund einer Aufenthaltsbewilligung (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 12,) oder eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ (Paragraph 57, AsylG 2005) zur Hälfte auf die Fünfjahresfrist gemäß Absatz eins, anzurechnen. Zur Niederlassung berechtigten Drittstaatsangehörigen ist die Zeit eines unmittelbar vorangehenden rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet aufgrund einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ (Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005) oder einer „Aufenthaltsberechtigung“ (Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005) zur Gänze auf die Fünfjahresfrist anzurechnen (Paragraph 45, Absatz 2, NAG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,).

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führt im gegenständlichen Bescheid unter anderem aus:

„…Fest steht, dass diese oben angeführte Bestätigung der Botschaft Usbekistan am XXXX ausgestellt wurde. In der Bestätigung wird lediglich festgehalten, dass die Beantragung eines Reisedokuments in Usbekistan stattfinden muss. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass die Beantragung eines heimatstaatlichen Reisedokuments endgültig nicht möglich ist.„…Fest steht, dass diese oben angeführte Bestätigung der Botschaft Usbekistan am römisch 40 ausgestellt wurde. In der Bestätigung wird lediglich festgehalten, dass die Beantragung eines Reisedokuments in Usbekistan stattfinden muss. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass die Beantragung eines heimatstaatlichen Reisedokuments endgültig nicht möglich ist.

Fest steht, dass Sie Ihre Identität nicht nachweisen können. Sie haben bislang in all Ihren Verfahren keine Ausweisdokumente oder Personaldokumente aus Usbekistan vorgelegt. In Ihrem vorangegangenen Asylverfahren ist der Einvernahme zu entnehmen, dass Sie falsche Angaben zu Ihrem Namen gemacht haben und zum Verhandlungstermin am Bundesverwaltungsgericht angaben, für sich und Ihre Kinder bislang zur Identität unwahre Angaben gemacht zu haben, welche Sie nun korrigieren möchten. Sie selbst geben an, Staatsbürgerin aus Usbekistan zu sein. Dies wurde jedoch schon in der Einvernahme vom 17.12.2013 angezweifelt und wurde, auch durch das Bundesverwaltungsgericht, lediglich als Verfahrensidentität gewertet.

[…]

Fest steht, dass es möglich ist bzw. war, mit einem usbekischen Reisepass visumsfrei in andere Länder einzureisen. Ist das der Fall, liegt keine illegale Ausreise aus Usbekistan vor. Dass der Reisepass und all Ihre Unterlagen damals im Hausbrand in Usbekistan zerstört wurden, konnte schon in der Asyleinvernahme kein Glauben geschenkt werden. Fest steht nur, dass Sie illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist sind…“

Wie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, hier nur kurz zusammengefasst, im Bescheid ausführt, hat die Beschwerdeführerin keinerlei Nachweise einer tatsächlichen Verweigerung der Passausstellung oder der Ausstellung anderer notwendiger Dokumente seitens der usbekischen Botschaft vorgelegt. Es wurde lediglich ein Schreiben der usbekischen Botschaft vorgelegt, wonach die Beschwerdeführerin nach Usbekistan zurückkehren müsste, um einen neuen Pass zu erhalten. Darin kann keine tatsächliche Verweigerung der Passausstellung erkannt werden. Die Botschaft müsste demnach jedenfalls Dokumente für eine Reise nach Usbekistan ausstellen. Die Reise wäre der Beschwerdeführerin auch zumutbar. Zudem erfolgte die Erlassung einer Rückkehrentscheidung im Asylverfahren ausschließlich aufgrund vorgebrachter Integration in Österreich; siehe dazu die damit übereinstimmenden Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts weiter oben 2. Beweiswürdigung a zu den persönlichen Verhältnissen.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl geht in seinem Bescheid zudem davon aus, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Erteilung eine Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ nicht erfüllt:

„…Fest steht jedoch, dass sich ein tatsächlicher ununterbrochener Aufenthalt, welcher gem.
§ 45 NAG in den Berechnungsrahmen fällt, erst ab dem 15.11.2022 ergibt. Die Dauer des Asylverfahrens kann nur in die Berechnung einbezogen werden, wenn Ihnen im Anschluss des Verfahrens ein Asylstatus oder ein Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde. Danach kann die Hälfte der Dauer des Verfahrens auf den Berechnungszeitraum für die Erteilung des Daueraufenthalt-EU berücksichtigt werden.

Fest steht, dass Ihr Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen wurde und Ihnen in II. Instanz eine Aufenthaltsberechtigung gem. § 55 AsylG erteilt wurde. Der Aufenthaltstitel hatte eine Gültigkeit von 15.11.2022 bis 14.11.2023.Fest steht, dass Ihr Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen wurde und Ihnen in römisch II. Instanz eine Aufenthaltsberechtigung gem. Paragraph 55, AsylG erteilt wurde. Der Aufenthaltstitel hatte eine Gültigkeit von 15.11.2022 bis 14.11.2023.

Gemäß § 45 Abs. 2 NAG bezieht sich daher der Beginn des Berechnungszeitraums auf Ihre tatsächliche ununterbrochene Niederlassung (§ 45 Abs. 1 NAG) auf die Erteilung des Aufenthaltstitels gem. § 55 AsylG.Gemäß Paragraph 45, Absatz 2, NAG bezieht sich daher der Beginn des Berechnungszeitraums auf Ihre tatsächliche ununterbrochene Niederlassung (Paragraph 45, Absatz eins, NAG) auf die Erteilung des Aufenthaltstitels gem. Paragraph 55, AsylG.

Da Sie bereits die Grundvoraussetzung des § 45 Abs. 1 NAG, betreffend des fünfjährigen ununterbrochenen Aufenthalts in Anbetracht des § 45 Abs. 2 NAG, nicht erfüllen, steht fest, dass Sie die Erteilungsvoraussetzungen für die Ausstellung eines Aufenthaltstitels Daueraufenthalt-EU nicht erfüllen.Da Sie bereits die Grundvoraussetzung des Paragraph 45, Absatz eins, NAG, betreffend des fünfjährigen ununterbrochenen Aufenthalts in Anbetracht des Paragraph 45, Absatz 2, NAG, nicht erfüllen, steht fest, dass Sie die Erteilungsvoraussetzungen für die Ausstellung eines Aufenthaltstitels Daueraufenthalt-EU nicht erfüllen.

Fest steht auch, dass Ihnen zuletzt durch Bezirkshauptmannschaft XXXX einen Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot Karte plus (gültig von 15.11.2023 bis 15.11.2024) erteilt hat. Würden Sie die Erteilungsvoraussetzungen des Daueraufenthalt-EU erfüllen, wäre Ihnen dieser auch durch die Bezirkshauptmannschaft XXXX erteilt worden…“Fest steht auch, dass Ihnen zuletzt durch Bezirkshauptmannschaft römisch 40 einen Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot Karte plus (gültig von 15.11.2023 bis 15.11.2024) erteilt hat. Würden Sie die Erteilungsvoraussetzungen des Daueraufenthalt-EU erfüllen, wäre Ihnen dieser auch durch die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 erteilt worden…“

Nachdem in der Beschwerde der ausführlichen Begründung im gegenständlichen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nicht substantiiert entgegengetreten wird und die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 1 Z 3 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, im konkreten Fall nicht vorliegen, ist spruchgemäß zu entscheiden. Nachdem in der Beschwerde der ausführlichen Begründung im gegenständlichen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nicht substantiiert entgegengetreten wird und die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, im konkreten Fall nicht vorliegen, ist spruchgemäß zu entscheiden.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die nunmehr (wieder) zur Entscheidung berufene Richterin konnte bereits in der Beschwerdeverhandlung im Asylverfahren einen persönlichen Eindruck von der Beschwerdeführerin gewinnen. Der aktuelle Sachverhalt steht bereits fest und ist nicht ergänzungsbedürftig. In der Beschwerde wird nicht dargetan, was in einer Verhandlung (noch) zu erörtern gewesen wäre. Auf Grund der Aktenlange ist nicht davon auszugehen, dass eine mündliche Verhandlung zu einer weiteren Klärung der Rechtssache beigetragen hätte und deren Entfall stehen weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde zweifelsfrei geklärt ist, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 86/2013, eine öffentliche mündliche Verhandlung entfallen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die nunmehr (wieder) zur Entscheidung berufene Richterin konnte bereits in der Beschwerdeverhandlung im Asylverfahren einen persönlichen Eindruck von der Beschwerdeführerin gewinnen. Der aktuelle Sachverhalt steht bereits fest und ist nicht ergänzungsbedürftig. In der Beschwerde wird nicht dargetan, was in einer Verhandlung (noch) zu erörtern gewesen wäre. Auf Grund der Aktenlange ist nicht davon auszugehen, dass eine mündliche Verhandlung zu einer weiteren Klärung der Rechtssache beigetragen hätte und deren Entfall stehen weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde zweifelsfrei geklärt ist, konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2013,, eine öffentliche mündliche Verhandlung entfallen.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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