Entscheidungsdatum
29.07.2024Norm
AsylG 2005 §3Spruch
W 146 2294260-1/9E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.03.2024, Zahl: 751319909/231875760:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.03.2024, Zahl: 751319909/231875760:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4. B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
Verfahrensgang und Sachverhalt:
Am 19.09.2023 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Der Beschwerdeführer war zu diesem Zeitpunkt seit 13.07.2021 nicht mehr polizeilich im Bundesgebiet gemeldet.
Anlässlich seiner Erstbefragung vor der LPD Wien am 19.09.2023 gab der Beschwerdeführer als seine Adresse XXXX Anlässlich seiner Erstbefragung vor der LPD Wien am 19.09.2023 gab der Beschwerdeführer als seine Adresse römisch 40
Die Ladung zur Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) für den 15.11.2023 wurde über die LPD Wien persönlich dem Beschwerdeführer an der o.a. Adresse am 02.11.2023 zugestellt.
Anlässlich dieser Einvernahme vor dem BFA gab der Beschwerdeführer unter anderem an, bei seinen Eltern zu wohnen.
Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.03.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation (Spruchpunkt II.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gem. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gem. § 55 Abs. 1a bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.) und wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.).Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.03.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gem. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation (Spruchpunkt römisch II.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.), gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch IV.) sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gem. Paragraph 55, Absatz eins a, bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch VI.) und wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch VII.).
Die Behörde führte am 12.03.2024 eine Anfrage im Zentralmelderegister durch. Dieser ist zu entnehmen, dass zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung der Beschwerdeführer seit 13.07.2021 nicht mehr im Bundesgebiet gemeldet war.
Die Behörde unterließ weitere Erhebungen und verfügte mit 12.03.2024 gemäß § 8 Abs. 2 iVm § 23 Zustellgesetz die Zustellung durch Hinterlegung bei der Behörde im Akt ohne vorhergehenden Zustellversuch, wobei in der Beurkundung festgehalten wurde, dass die Verfahrenspartei an der angegebenen Zustelladresse nicht mehr aufhältig sei, eine neuerliche Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten habe festgestellt werden können und dass aufgrund des unbekannten Aufenthaltes des Beschwerdeführers eine Verständigung gemäß § 23 Abs. 3 ZustG als nicht zweckmäßig erscheine.Die Behörde unterließ weitere Erhebungen und verfügte mit 12.03.2024 gemäß Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, Zustellgesetz die Zustellung durch Hinterlegung bei der Behörde im Akt ohne vorhergehenden Zustellversuch, wobei in der Beurkundung festgehalten wurde, dass die Verfahrenspartei an der angegebenen Zustelladresse nicht mehr aufhältig sei, eine neuerliche Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten habe festgestellt werden können und dass aufgrund des unbekannten Aufenthaltes des Beschwerdeführers eine Verständigung gemäß Paragraph 23, Absatz 3, ZustG als nicht zweckmäßig erscheine.
Anfang Mai 2024 nahm der Beschwerdeführer mit Angehörigen Akteneinsicht und wurde ihm eine Kopie des gegenständlichen Bescheides ausgefolgt.
Mit Schriftsatz vom 22.05.2024 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die vorliegende Beschwerde, in welcher er unter anderem vorbrachte, dass er den Bescheid durch Zustellung per Post nicht übermittelt bekommen habe. Der Beschwerdeführer habe erst Kenntnis vom Bescheid durch eine Akteneinsicht vom 08.05.2024, die Beschwerde sei daher rechtzeitig. Unter einem stellte er einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und führte dazu aus, dass es nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Beschwerdeführer von einer allenfalls doch durch Hinterlegung erfolgte Zustellung keine Kenntnis erlangt habe, weil die Hinterlegungsanzeige ohne seine vorhergehende Kenntnis verloren gegangen und deshalb durch ihn unbeachtet geblieben sei.
Die Behörde legte die vorliegende Beschwerde samt Verwaltungsakt am 18.06.2024 dem Bundesverwaltungsgericht vor und beantragte die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Mit Stellungnahme des Rechtsvertreters vom 03.07.2024 wurde ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer ohne Aufenthaltstitel nicht polizeilich anmelden habe können, was die belangte Behörde gewusst habe. Zustellungen an ihn erfolgten bisher in allen anderen Fällen an seine frühere Wohnsitzadresse, die auch seine aktuelle Adresse sei. Diese wurde auch am angefochtenen Bescheid angegeben, der Bescheid allerdings nicht einmal postalisch zuzustellen versucht. Es wäre aber zumindest eine Verständigung von der Hinterlegung im Akt geboten gewesen. Ohne diese sei die Zustellung im Sinne des § 23 ZustG unzulässig und rechtswidrig. Die Beschwerde vom 22.05.2024 erweise sich daher als jedenfalls nicht verspätet.Mit Stellungnahme des Rechtsvertreters vom 03.07.2024 wurde ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer ohne Aufenthaltstitel nicht polizeilich anmelden habe können, was die belangte Behörde gewusst habe. Zustellungen an ihn erfolgten bisher in allen anderen Fällen an seine frühere Wohnsitzadresse, die auch seine aktuelle Adresse sei. Diese wurde auch am angefochtenen Bescheid angegeben, der Bescheid allerdings nicht einmal postalisch zuzustellen versucht. Es wäre aber zumindest eine Verständigung von der Hinterlegung im Akt geboten gewesen. Ohne diese sei die Zustellung im Sinne des Paragraph 23, ZustG unzulässig und rechtswidrig. Die Beschwerde vom 22.05.2024 erweise sich daher als jedenfalls nicht verspätet.
Auf Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts gab das BFA bekannt, dass es keine Aufzeichnungen über eine Akteneinsicht gebe. Der Bescheid sei durch Hinterlegung zugestellt worden.
Auf Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts gab der Rechtsvertreter bekannt, dass dem Beschwerdeführer anlässlich seiner Akteneinsicht eine Kopie des Bescheides ausgehändigt worden sei, welche er hiermit übermittle. Das genaue Datum der Akteneinsicht wisse er nicht.
Diese Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ist mit dem Stempelaufdruck "Kopie" versehen.
Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Die Zurückweisung einer Beschwerde, z.B. wegen Verspätung, mangels Ausschöpfung des Instanzenzuges in Gemeindeangelegenheiten, wegen fehlenden Bescheides oder mangels Parteistellung, hat durch Beschluss zu erfolgen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Wien-Graz 2013, S. 85, K2).Die Zurückweisung einer Beschwerde, z.B. wegen Verspätung, mangels Ausschöpfung des Instanzenzuges in Gemeindeangelegenheiten, wegen fehlenden Bescheides oder mangels Parteistellung, hat durch Beschluss zu erfolgen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Wien-Graz 2013, Sitzung 85, K2).
Gemäß § 8 Abs. 1 ZustG hat eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, ZustG hat eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist, wenn diese Mitteilung unterlassen wird und soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann.Gemäß Absatz 2, leg. cit. ist, wenn diese Mitteilung unterlassen wird und soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann.
"Voraussetzung für die als Zustellung geltende Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch nach § 8 Abs. 2 ZustG ist die Änderung der bisherigen Abgabestelle, die Unterlassung der Mitteilung hievon und die Unmöglichkeit, eine (andere, neue) Abgabestelle ohne Schwierigkeiten festzustellen." (VwGH 2005/20/0480, 23.11.2006)"Voraussetzung für die als Zustellung geltende Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch nach Paragraph 8, Absatz 2, ZustG ist die Änderung der bisherigen Abgabestelle, die Unterlassung der Mitteilung hievon und die Unmöglichkeit, eine (andere, neue) Abgabestelle ohne Schwierigkeiten festzustellen." (VwGH 2005/20/0480, 23.11.2006)
"Die Ermächtigung der Behörde gemäß § 8 Abs. 2 ZustG, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, hat nicht nur zur Voraussetzung, dass die unverzügliche Mitteilung über die Änderung der Abgabestelle unterlassen wurde, sondern auch, dass eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Ohne - wenn auch durch "einfache Hilfsmittel" (so 162 BlgNR 15. GP 10) - versucht zu haben, die (neue) Abgabestelle auszuforschen, darf daher von § 8 Abs. 2 ZustG kein Gebrauch gemacht werden. Die durch § 8 Abs. 2 ZustG der Behörde erlaubte einfache Zustellung durch Hinterlegung darf somit die Behörde nicht veranlassen, gar nicht zu versuchen, mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln auf zumutbare Weise die neue Abgabestelle auszuforschen." (VwGH 2013/22/0313, 22.01.2014)"Die Ermächtigung der Behörde gemäß Paragraph 8, Absatz 2, ZustG, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, hat nicht nur zur Voraussetzung, dass die unverzügliche Mitteilung über die Änderung der Abgabestelle unterlassen wurde, sondern auch, dass eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Ohne - wenn auch durch "einfache Hilfsmittel" (so 162 BlgNR 15. Gesetzgebungsperiode 10) - versucht zu haben, die (neue) Abgabestelle auszuforschen, darf daher von Paragraph 8, Absatz 2, ZustG kein Gebrauch gemacht werden. Die durch Paragraph 8, Absatz 2, ZustG der Behörde erlaubte einfache Zustellung durch Hinterlegung darf somit die Behörde nicht veranlassen, gar nicht zu versuchen, mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln auf zumutbare Weise die neue Abgabestelle auszuforschen." (VwGH 2013/22/0313, 22.01.2014)
"Eine Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch ist nur dann mit der Wirkung der Zustellung ausgestattet, wenn die Behörde ergebnislos den ihr zumutbaren und ohne Schwierigkeiten zu bewältigenden Versuch unternommen hat, eine (neue, andere) Abgabestelle festzustellen. Ansonsten bewirkt in diesen Fällen die Hinterlegung nicht die Rechtswirksamkeit der Zustellung. Daran ändert auch nichts, wenn sich nachträglich herausstellen sollte, dass die der Behörde zumutbar gewesenen Ausforschungsversuche ergebnislos verlaufen wären. Ob eine solche Feststellung ohne Schwierigkeiten möglich ist, muss nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden." (VwGH 2013/22/0313, 22.01.2014)
Abgesehen davon, dass im gegenständlichen Verfahren keine Änderung der Abgabestelle und somit auch keine unterlassene Mitteilung derselben vorliegt, wäre es der Behörde ohne Schwierigkeiten möglich gewesen, diese festzustellen, da der Beschwerdeführer seine Wohnadresse anlässlich seiner Erstbefragung – im Verwaltungsakt aufliegend – bekannt gegeben hat. Vergleichbar ist der gegenständliche Sachverhalt mit jenem im Erkenntnis des VwGH, mit einer bekannt gegebenen Telefonnummer, welche leicht im Akt auffindbar war (VwGH 2013/22/0313, 22.01.2014).
Darüber hinaus hat die Behörde den Beschwerdeführer an dieser Adresse zur Einvernahme geladen und am 02.11.2023 auch persönlich zugestellt und ist diese Adresse auch im Bescheid unter dem Namen des Beschwerdeführers angeführt.
Die Hinterlegung nach § 8 Abs. 2 ZustG war somit gemäß o.a. Judikatur nicht rechtswirksam.Die Hinterlegung nach Paragraph 8, Absatz 2, ZustG war somit gemäß o.a. Judikatur nicht rechtswirksam.
Zu prüfen bleibt noch, ob eine Heilung des Zustellmangels eingetreten ist:
Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt gemäß § 7 ZustG die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt gemäß Paragraph 7, ZustG die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.
"Nach § 7 ZustG gilt eine mangelhafte Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. Eine Heilung von Zustellmängeln nach dieser Bestimmung setzt voraus, dass das Zustellstück dem Empfänger - somit der Person, die in der Zustellverfügung als Empfänger angegeben worden ist ("formeller Empfängerbegriff"; vgl. VwGH 25.2.2019, Ra 2017/19/0361, mwN) - "tatsächlich zugekommen" ist. Die bloße Kenntnis vom Vorhandensein und vom Inhalt des Dokuments - etwa infolge der Empfangnahme einer Ablichtung oder der eigenständigen Anfertigung einer Kopie - genügt nicht." (VwGH Ra 2018/08/0004, 17.10.2019)"Nach Paragraph 7, ZustG gilt eine mangelhafte Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. Eine Heilung von Zustellmängeln nach dieser Bestimmung setzt voraus, dass das Zustellstück dem Empfänger - somit der Person, die in der Zustellverfügung als Empfänger angegeben worden ist ("formeller Empfängerbegriff"; vergleiche VwGH 25.2.2019, Ra 2017/19/0361, mwN) - "tatsächlich zugekommen" ist. Die bloße Kenntnis vom Vorhandensein und vom Inhalt des Dokuments - etwa infolge der Empfangnahme einer Ablichtung oder der eigenständigen Anfertigung einer Kopie - genügt nicht." (VwGH Ra 2018/08/0004, 17.10.2019)
"Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt gemäß den §§ 7 und 9 ZustG die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger (Zustellungsbevollmächtigten) tatsächlich zukommt. Ein tatsächliches Zukommen setzt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes voraus, dass der vom Gesetz vorgesehene Empfänger tatsächlich in den Besitz des zuzustellenden Schriftstücks kommt. Nicht ausreichend ist die bloße Kenntnisnahme des Inhalts des Schriftstücks beispielsweise durch Übermittlung einer Ablichtung oder durch Akteneinsicht. Wenn die Kenntnisnahme des Schriftstücks (ohne tatsächliches Zukommen) nicht genügt, dann saniert auch der Umstand, dass ein Rechtsmittel gegen das Schriftstück eingebracht wird, die fehlende Zustellung nicht." (VwGH Ro 2020/16/0004, 09.04.2020)"Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt gemäß den Paragraphen 7 und 9 ZustG die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger (Zustellungsbevollmächtigten) tatsächlich zukommt. Ein tatsächliches Zukommen setzt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes voraus, dass der vom Gesetz vorgesehene Empfänger tatsächlich in den Besitz des zuzustellenden Schriftstücks kommt. Nicht ausreichend ist die bloße Kenntnisnahme des Inhalts des Schriftstücks beispielsweise durch Übermittlung einer Ablichtung oder durch Akteneinsicht. Wenn die Kenntnisnahme des Schriftstücks (ohne tatsächliches Zukommen) nicht genügt, dann saniert auch der Umstand, dass ein Rechtsmittel gegen das Schriftstück eingebracht wird, die fehlende Zustellung nicht." (VwGH Ro 2020/16/0004, 09.04.2020)
Dem Beschwerdeführer wurde anlässlich seiner Akteneinsicht von der Behörde eine Ausfertigung, versehen mit dem Stempelaufdruck "Kopie", ausgehändigt. Somit ist ihm aber der angefochtene Bescheid im Sinne der Judikatur nicht tatsächlich zugekommen, weshalb keine Heilung des Zustellmangels eingetreten ist.
"Ist der erstbehördliche Bescheid nicht rechtswirksam erlassen worden und kommt auch § 7 ZustellG nicht zur Anwendung, so hat dies den Mangel der Zuständigkeit der belangten Behörde zu einem meritorischen Abspruch über das Rechtsmittel des Bfr zur Folge. Die Zuständigkeit reicht in derartigen Fällen nur so weit, das Rechtsmittel wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen." (VwGH 90/10/0035, 18.06.1990)"Ist der erstbehördliche Bescheid nicht rechtswirksam erlassen worden und kommt auch Paragraph 7, ZustellG nicht zur Anwendung, so hat dies den Mangel der Zuständigkeit der belangten Behörde zu einem meritorischen Abspruch über das Rechtsmittel des Bfr zur Folge. Die Zuständigkeit reicht in derartigen Fällen nur so weit, das Rechtsmittel wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen." (VwGH 90/10/0035, 18.06.1990)
Mangels Vorliegen eines Bescheides war daher die Beschwerde zurückzuweisen.
Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine mündliche Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte somit im gegenständlichen Fall gemäß § 24 VwGVG entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen war. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine mündliche Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte somit im gegenständlichen Fall gemäß Paragraph 24, VwGVG entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen war.
Zur Erkenntnisausfertigung ohne Sprachmodule:
Da der Beschwerdeführer nach dem Eindruck des erkennenden Gerichts hinreichend Deutsch versteht, was aus seinen diesbezüglichen Angaben anlässlich seiner Einvernahme vor dem BFA, welche auf Deutsch durchgeführt wurde, resultiert, konnte die sonst gebotene Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung, wie in § 12 BFA–VG normiert, jedenfalls unterbleiben.Da der Beschwerdeführer nach dem Eindruck des erkennenden Gerichts hinreichend Deutsch versteht, was aus seinen diesbezüglichen Angaben anlässlich seiner Einvernahme vor dem BFA, welche auf Deutsch durchgeführt wurde, resultiert, konnte die sonst gebotene Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung, wie in Paragraph 12, BFA–VG normiert, jedenfalls unterbleiben.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im gegenständlichen Fall ist die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die bestehende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Darüber hinaus liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die bestehende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Darüber hinaus liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
Schlagworte
Berichtigungsbescheid Heilung mangelnder Anknüpfungspunkt Vertretung Voraussetzungen VwGH Zurückweisung Zustelladresse ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W146.2294260.1.01Im RIS seit
03.09.2024Zuletzt aktualisiert am
03.09.2024