TE Bvwg Erkenntnis 2024/7/30 G312 2296201-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.07.2024
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Entscheidungsdatum

30.07.2024

Norm

BFA-VG §18 Abs5
B-VG Art133 Abs4
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
FPG §70 Abs3
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  7. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. FPG § 67 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. FPG § 67 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


G312 2296201-1/2Z

TEILERKENNTNIS

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Manuela WILD über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA: Bulgarien, vertreten durch die BBU, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 03.07.2024, Zl. XXXX , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Manuela WILD über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA: Bulgarien, vertreten durch die BBU, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 03.07.2024, Zl. römisch 40 , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht:

A)       Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkannt. A)       Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch III. des angefochtenen Bescheides) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht zuerkannt.

B)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B)       Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang und Sachverhalt:

1.1. Der Beschwerdeführer (BF), ein bulgarischer Staatsbürger, wurde am XXXX in XXXX in Bulgarien geboren und ist somit EU Bürger. Laut ZMR-Auszug hält er sich seit XXXX .2020 im Bundesgebiet auf und begründet seinen Hauptwohnsitz in XXXX Ihm wurde mit XXXX .2015 eine Anmeldebescheinigung für Österreich ausgestellt, gültig bis XXXX .2020. Am XXXX .2020 beantragte er die Verlängerung der Anmeldebescheinigung, diese wurde ihm am XXXX .2021 ausgestellt, gültig bis XXXX .2027. 1.1. Der Beschwerdeführer (BF), ein bulgarischer Staatsbürger, wurde am römisch 40 in römisch 40 in Bulgarien geboren und ist somit EU Bürger. Laut ZMR-Auszug hält er sich seit römisch 40 .2020 im Bundesgebiet auf und begründet seinen Hauptwohnsitz in römisch 40 Ihm wurde mit römisch 40 .2015 eine Anmeldebescheinigung für Österreich ausgestellt, gültig bis römisch 40 .2020. Am römisch 40 .2020 beantragte er die Verlängerung der Anmeldebescheinigung, diese wurde ihm am römisch 40 .2021 ausgestellt, gültig bis römisch 40 .2027.

Er stand vom XXXX .2019 bis XXXX .2019 in einem vollversicherten Beschäftigungsverhältnis bei der Firma XXXX , danach am XXXX .2020 bei der Firma XXXX und vom XXXX .2020 bis XXXX .2020 bei der Firma XXXX , vom XXXX .2020 bis XXXX .2020 bei der Firma XXXX , vom XXXX .2020 bis XXXX .2020 bei der Firma XXXX , vom XXXX .2020 bis XXXX .2021 geringfügig bei XXXX , vom XXXX .2021 bis XXXX .2021 sowie vom XXXX .2021 bis XXXX .2021 bei XXXX und vom XXXX .2021 bis XXXX .2022 bei der Firma XXXX . Zwischenzeitlich war der BF arbeitsuchend und stand im Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe.Er stand vom römisch 40 .2019 bis römisch 40 .2019 in einem vollversicherten Beschäftigungsverhältnis bei der Firma römisch 40 , danach am römisch 40 .2020 bei der Firma römisch 40 und vom römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2020 bei der Firma römisch 40 , vom römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2020 bei der Firma römisch 40 , vom römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2020 bei der Firma römisch 40 , vom römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2021 geringfügig bei römisch 40 , vom römisch 40 .2021 bis römisch 40 .2021 sowie vom römisch 40 .2021 bis römisch 40 .2021 bei römisch 40 und vom römisch 40 .2021 bis römisch 40 .2022 bei der Firma römisch 40 . Zwischenzeitlich war der BF arbeitsuchend und stand im Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe.

1.2.1. Am XXXX 2012 wurde der BF vom LG XXXX , XXXX , rk XXXX .2012 wegen §§ 83 Abs. 1, § 84 Abs. 1 zu einer Geldstrafe von 300 Tags zu je 10 Euro bedingt auf 3 Jahre zur Probe bzw. 75 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt. Der unbedingte Teil der Geldstrafe wurde am XXXX .2018 vollzogen. 1.2.1. Am römisch 40 2012 wurde der BF vom LG römisch 40 , römisch 40 , rk römisch 40 .2012 wegen Paragraphen 83, Absatz eins,, Paragraph 84, Absatz eins, zu einer Geldstrafe von 300 Tags zu je 10 Euro bedingt auf 3 Jahre zur Probe bzw. 75 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt. Der unbedingte Teil der Geldstrafe wurde am römisch 40 .2018 vollzogen.

Am XXXX .2020 wurde gegen den BF ein Betretungsverbot für die Wohnung XXXX verhängt, da er seine (mittlerweile) Ex-Freundin XXXX geschlagen und bedroht hatte. Mit XXXX .2020 wurde gegen den BF ein Strafantrag gemäß §§ 83, 84 (4) und (5) sowie §§ 105 und 106 StGB eingebracht. Ihm wurde Körperverletzung, fortgesetzte Gewaltausübung, Urkundenunterdrückung und gefährliche Drohung vorgeworfen. Mit XXXX .2020 wurde gegen den BF Anklage erhoben.Am römisch 40 .2020 wurde gegen den BF ein Betretungsverbot für die Wohnung römisch 40 verhängt, da er seine (mittlerweile) Ex-Freundin römisch 40 geschlagen und bedroht hatte. Mit römisch 40 .2020 wurde gegen den BF ein Strafantrag gemäß Paragraphen 83,, 84 (4) und (5) sowie Paragraphen 105 und 106 StGB eingebracht. Ihm wurde Körperverletzung, fortgesetzte Gewaltausübung, Urkundenunterdrückung und gefährliche Drohung vorgeworfen. Mit römisch 40 .2020 wurde gegen den BF Anklage erhoben.

Am XXXX .2021 erfolgte eine Obsorge-Verhandlung, in der die Obsorge der drei minderjährigen Kinder XXXX , geb. XXXX ; XXXX , geb. XXXX und XXXX , geb. XXXX . oder XXXX , dem BF als Kindesvater zugesprochen wurde. Am römisch 40 .2021 erfolgte eine Obsorge-Verhandlung, in der die Obsorge der drei minderjährigen Kinder römisch 40 , geb. römisch 40 ; römisch 40 , geb. römisch 40 und römisch 40 , geb. römisch 40 . oder römisch 40 , dem BF als Kindesvater zugesprochen wurde.

Am XXXX .2022 wurde gegen den BF Anklage wegen § 146 und 125 StGB erhoben. Am römisch 40 .2022 wurde gegen den BF Anklage wegen Paragraph 146 und 125 StGB erhoben.

Gegen den BF liegen 9 verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen vor. Es wurde gegen ihn jeweils eine Geldstrafe von 250 Euro bzw. 4 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Die vollzogene Strafzeit erfolgte vom XXXX .2023 bis XXXX .2023, XXXX .2023 bis XXXX .2023, XXXX .2023 bis XXXX .2023, XXXX .2023 bis XXXX .2023. Gegen den BF liegen 9 verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen vor. Es wurde gegen ihn jeweils eine Geldstrafe von 250 Euro bzw. 4 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Die vollzogene Strafzeit erfolgte vom römisch 40 .2023 bis römisch 40 .2023, römisch 40 .2023 bis römisch 40 .2023, römisch 40 .2023 bis römisch 40 .2023, römisch 40 .2023 bis römisch 40 .2023.

Im Mai 2023 mussten Ermittlungen gegen den BF (sowie eines Komplizen) wegen Diebstahl von Fahrräder/Scooter eingeleitet werden und wurden das Diebstahlsgut bei einer Hausdurchsuchung beim BF sichergestellt.

Mit Urteil vom XXXX .2023 wurde der BF wegen der Vergehen des Betruges gemäß § 146 StGB sowie Sachbeschädigung nach § 125 StGB zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen bzw. Ersatzfreiheitsstrafe von 90 Tagen verurteilt. Mit Urteil vom römisch 40 .2023 wurde der BF wegen der Vergehen des Betruges gemäß Paragraph 146, StGB sowie Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen bzw. Ersatzfreiheitsstrafe von 90 Tagen verurteilt.

Mit XXXX .2023 wurde gegen den BF Anzeige wegen des Verdachtes des Suchtmittelmissbrauchs erhoben, nachdem er sich geweigert hat, sich einem Arzt oder Sanitäter zur Feststellung der Beeinträchtigung zu unterziehen. Er ist beim Lenken eines Fahrzeuges in beeinträchtigter Art betreten worden.Mit römisch 40 .2023 wurde gegen den BF Anzeige wegen des Verdachtes des Suchtmittelmissbrauchs erhoben, nachdem er sich geweigert hat, sich einem Arzt oder Sanitäter zur Feststellung der Beeinträchtigung zu unterziehen. Er ist beim Lenken eines Fahrzeuges in beeinträchtigter Art betreten worden.

Am XXXX .2023 ist der BF samt Ex-Lebensgefährtin und einer weiteren namentlich genannten Person (Neffe der Ex-Lebensgefährtin) beim Verladen von hochpreisiger Kleidung aus zuvor verübten Einbrüchen betreten worden. Der BF wurde festgenommen und in das PAZ eingeliefert. Bei weiteren Ermittlungen konnten dem BF (sowie den genannten Mitbeteiligten) Einbruchsdiebstähle im Gesamtwert von 57.000 Euro zugeordnet werden, das Diebesgut sollte nach Bulgarien verschoben werden. Gegen den BF wurde ab XXXX .2023 die Untersuchungshaft verhängt. Am römisch 40 .2023 ist der BF samt Ex-Lebensgefährtin und einer weiteren namentlich genannten Person (Neffe der Ex-Lebensgefährtin) beim Verladen von hochpreisiger Kleidung aus zuvor verübten Einbrüchen betreten worden. Der BF wurde festgenommen und in das PAZ eingeliefert. Bei weiteren Ermittlungen konnten dem BF (sowie den genannten Mitbeteiligten) Einbruchsdiebstähle im Gesamtwert von 57.000 Euro zugeordnet werden, das Diebesgut sollte nach Bulgarien verschoben werden. Gegen den BF wurde ab römisch 40 .2023 die Untersuchungshaft verhängt.

Am XXXX .2023 wurde der BF hinsichtlich Diebstahl eines speziellen Fahrrades freigesprochen. Am römisch 40 .2023 wurde der BF hinsichtlich Diebstahl eines speziellen Fahrrades freigesprochen.

Am XXXX .2023 fand die Hauptverhandlung gegen den BF wegen Verbrechen nach §§ 27, 128 etc. StGB statt. Er wurde mit Urteil des LG XXXX , XXXX , rk XXXX .2024 vom XXXX .2024 zu einer Freiheitsstrafe idD von 20 Monaten verurteilt. Der dagegen erhobenen Berufung wurde nicht Folge gegeben.Am römisch 40 .2023 fand die Hauptverhandlung gegen den BF wegen Verbrechen nach Paragraphen 27,, 128 etc. StGB statt. Er wurde mit Urteil des LG römisch 40 , römisch 40 , rk römisch 40 .2024 vom römisch 40 .2024 zu einer Freiheitsstrafe idD von 20 Monaten verurteilt. Der dagegen erhobenen Berufung wurde nicht Folge gegeben.

Im Strafregister von Österreich scheinen gegen den BF folgende strafrechtliche Verurteilungen vor:

1) Urteil vom XXXX .2012 des LG XXXX , XXXX , rk. XXXX .2012, wegen §§ 83 Abs. 1; 84 Abs. 1 StGB; Tatdatum XXXX .2011, Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu je 10 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 75 Tagen, Probezeit 3 Jahre, Vollzugsdatum XXXX .20181) Urteil vom römisch 40 .2012 des LG römisch 40 , römisch 40 , rk. römisch 40 .2012, wegen Paragraphen 83, Absatz eins ;, 84 Absatz eins, StGB; Tatdatum römisch 40 .2011, Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu je 10 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 75 Tagen, Probezeit 3 Jahre, Vollzugsdatum römisch 40 .2018

2) Urteil vpm XXXX .2020 des LG XXXX , XXXX , rk XXXX .2020, wegen §§ 127, 129 Abs. 1 Z 1 StGB zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu je 4 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 120 Tagen, bedingt auf 2 Jahre; Probezeit auf 5 Jahre verlängert ( XXXX .2020), Geldstrafe am XXXX .2021 vollzogen, bedingte Geldstrafe widerrufen ( XXXX .2023)2) Urteil vpm römisch 40 .2020 des LG römisch 40 , römisch 40 , rk römisch 40 .2020, wegen Paragraphen 127,, 129 Absatz eins, Ziffer eins, StGB zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu je 4 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 120 Tagen, bedingt auf 2 Jahre; Probezeit auf 5 Jahre verlängert ( römisch 40 .2020), Geldstrafe am römisch 40 .2021 vollzogen, bedingte Geldstrafe widerrufen ( römisch 40 .2023)

3) Urteil vom XXXX .2021 des LG XXXX , XXXX , rk 31.05.2021, wegen § 229 Abs. 1 erster Fall StGB, zu einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen zu je 4 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe 100 Tage3) Urteil vom römisch 40 .2021 des LG römisch 40 , römisch 40 , rk 31.05.2021, wegen Paragraph 229, Absatz eins, erster Fall StGB, zu einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen zu je 4 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe 100 Tage

4) Urteil vom XXXX .2023 des BG XXXX , XXXX , rk XXXX .2023, wegen § 146 und 125 StGB, letzte Tag XXXX .2022, zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen von je 4 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 90 Tagen4) Urteil vom römisch 40 .2023 des BG römisch 40 , römisch 40 , rk römisch 40 .2023, wegen Paragraph 146 und 125 StGB, letzte Tag römisch 40 .2022, zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen von je 4 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 90 Tagen

5) Urteil vom XXXX .2023 des LG XXXX , XXXX , rk XXXX .2024, wegen § 130 Abs. 1 erster Fall, Abs. 2 zweiter Fall; 127, 128 Abs. 1 Z 5 StGB; 229 Abs. 1 StGB, §§ 129 Abs. 1 Z 1 und Z 3 StGB, Datum der Tat XXXX .2023, zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten. 5) Urteil vom römisch 40 .2023 des LG römisch 40 , römisch 40 , rk römisch 40 .2024, wegen Paragraph 130, Absatz eins, erster Fall, Absatz 2, zweiter Fall; 127, 128 Absatz eins, Ziffer 5, StGB; 229 Absatz eins, StGB, Paragraphen 129, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 3, StGB, Datum der Tat römisch 40 .2023, zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten.

Der BF verbüßt seine Freiheitsstrafe in der JA XXXX und ist dort seit XXXX .2023 gemeldet. Der BF verbüßt seine Freiheitsstrafe in der JA römisch 40 und ist dort seit römisch 40 .2023 gemeldet.

Den Verurteilungen liegen Diebstahl, Körperverletzung, Urkundenunterdrückung, Nötigung, Einbruchsdiebstahl und Hehlerei zugrunde. Es steht fest, dass der BF die oben angegebenen Taten begangen hat.

1.3. Am XXXX .2024 wurde der BF in der JA XXXX zur beabsichtigten Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme niederschriftlich einvernommen und erklärte, seine Muttersprache sei bulgarisch, er spreche auch türkisch, rumänisch, serbisch, etwas französisch und deutsch. Es gehe ihm gut. Er habe eine Erkrankung am Herzen und Probleme mit seinen Armen, nehme deswegen Schmerzmittel und hatte bereits 2 Thrombosen. Er verfüge über einen bulgarischen Reisepass und bulgarischen Personalausweis sowie über die bulgarische Staatsbürgerschaft. Er habe in Bulgarien für 7 oder 8 Jahre die Schule mit Unterbrechungen besucht. In dieser Zeit sei in Bulgarien eine Krise gewesen und er habe bereits mit 12 Jahren auf dem Bau gearbeitet. Im Jahr 2001 oder 2002 sei er in Griechenland als Erntehelfer gewesen und habe dort gearbeitet, er sei ca. 3 oder 4 Monate dort gewesen. Dann sei er wieder nach Bulgarien und habe dort ein Jahr gearbeitet. Danach sei er zu seiner Schwester nach Deutschland gefahren und habe als Reinigungskraft gearbeitet, dann als Eisenbieger. Er sei ca. 2 Jahre mit Unterbrechungen in Deutschland gewesen und sei zwischen Bulgarien und Deutschland gependelt. Dann sei die Scheidung gewesen und er sei mit 2 seiner Kinder noch ein Jahr in Deutschland bei seinem Bruder geblieben. 2019 sei er mit seinen Kindern nach XXXX gegangen, ein Kind sei bei der Mutter in Bulgarien geblieben. Im Jahr 2021 habe er auch sein drittes Kind aus Bulgarien geholt, die Kindesmutter habe sich nicht gekümmert und sei mit einem neuen Mann nach Deutschland gegangen. Deutschland habe er verlassen, da er dort nicht durchgehend arbeiten hätte können. Es habe mit den Dokumenten etwas nicht gestimmt, er hätte nur mit Visum arbeiten können und habe dann in Österreich 2012 oder 2013 „schwarz“ gearbeitet. Er verfüge über kein nennenswertes Vermögen, habe nur seine Kinder. Er habe in Bulgarien niemanden, er möchte von Bulgarien nichts wissen. Er habe gehört, dass sein Vater letztes Jahr verstorben sei, er sei nicht hingefahren. Von seiner Mutter wisse er nichts, er habe zwei Brüder und eine Schwester, die leben in Deutschland. Er sei nie verheiratet gewesen, und sei seit 2016, 2017 oder 2018 von der Kindesmutter getrennt. Er habe eine Lebensgefährtin, sie heiße XXXX , geb. XXXX , bulgarische Staatsbürgerin. Sie lebe seit über 20 Jahren in XXXX , in XXXX , XXXX . Er habe drei Kinder, XXXX , geb. XXXX ; XXXX , geb. XXXX und XXXX , geb. XXXX . Oder XXXX , alle sind bulgarische Staatsbürger. Seine Tochter lebe derzeit in Bulgarien, sie habe in Österreich die Schule abgeschlossen und sei nach Bulgarien gezogen. Seit er in Haft sei, habe er mit ihr keinen Kontakt mehr. XXXX und XXXX würden in XXXX , in einer Unterkunft des Jugendamtes, leben und dort auch zur Schule gehen. Er habe die Obsorge für die Kinder, darüber gebe es ein Dokument, er dürfe nach der Haft XXXX sofort abholen. Er habe im Heimatland noch ein paar Freunde und Bekannte. Er habe schlechte Erinnerungen wegen der Kinder an Bulgarien, daher möchte er von dort nichts wissen. Er sei mit den Kindern nach Österreich gekommen, damit sie hier gut aufwachsen können. Auf Vorhalt zu seinen begangenen Delikten wollte er keine Angaben dazu machen, er werde alles, was ihm aufgetragen werde, machen, helfen und wegen seiner Kinder zusammenarbeiten. Er sei zuletzt 2019 nach Österreich eingereist, er habe sein Kind aus Bulgarien geholt. Er sei in Österreich legal beschäftigt gewesen, habe keine Unterhaltspflichten, er verstehe Deutsch zu 50 oder 60 %. Er verfüge über keinen Schulabschluss, der einer Uni-Reife entspräche, habe keine Kurse oder sonstigen Ausbildungen in Österreich besucht, sei nicht Mitglied in einem Verein. Er sei in Österreich wegen seiner Kinder integriert, schaue auf die Kinder und diese hätten in Österreich ein besseres Leben bekommen, obwohl er keine Unterstützung in Österreich bekomme, gehe es den Kindern gut, sie würden hier zur Schule gehen. Auf Vorhalt, dass seine Kinder bereits volljährig sind bzw. das jüngste demnächst volljährig wird, erklärte der BF, dass diese ihn zwar nicht brauchen und gut ohne ihn zurechtkommen, der Kleine mache eine Ausbildung zum Mechaniker; sobald dieser auf seinem Weg ist, könne der BF auch woanders sein, er sei nun 40 Jahre alt und werde vermutlich XXXX verlassen, er möchte heiraten, sie wollen keine Kinder mehr haben und er warte nur, bis der Kleine gut unterwegs ist, dann könne er in die Schweiz oder woanders hingehen. Er habe in Österreich ansonsten niemanden mehr, nur in Deutschland. Er sei bereit, bei einer negativen Entscheidung freiwillig auszureisen. 1.3. Am römisch 40 .2024 wurde der BF in der JA römisch 40 zur beabsichtigten Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme niederschriftlich einvernommen und erklärte, seine Muttersprache sei bulgarisch, er spreche auch türkisch, rumänisch, serbisch, etwas französisch und deutsch. Es gehe ihm gut. Er habe eine Erkrankung am Herzen und Probleme mit seinen Armen, nehme deswegen Schmerzmittel und hatte bereits 2 Thrombosen. Er verfüge über einen bulgarischen Reisepass und bulgarischen Personalausweis sowie über die bulgarische Staatsbürgerschaft. Er habe in Bulgarien für 7 oder 8 Jahre die Schule mit Unterbrechungen besucht. In dieser Zeit sei in Bulgarien eine Krise gewesen und er habe bereits mit 12 Jahren auf dem Bau gearbeitet. Im Jahr 2001 oder 2002 sei er in Griechenland als Erntehelfer gewesen und habe dort gearbeitet, er sei ca. 3 oder 4 Monate dort gewesen. Dann sei er wieder nach Bulgarien und habe dort ein Jahr gearbeitet. Danach sei er zu seiner Schwester nach Deutschland gefahren und habe als Reinigungskraft gearbeitet, dann als Eisenbieger. Er sei ca. 2 Jahre mit Unterbrechungen in Deutschland gewesen und sei zwischen Bulgarien und Deutschland gependelt. Dann sei die Scheidung gewesen und er sei mit 2 seiner Kinder noch ein Jahr in Deutschland bei seinem Bruder geblieben. 2019 sei er mit seinen Kindern nach römisch 40 gegangen, ein Kind sei bei der Mutter in Bulgarien geblieben. Im Jahr 2021 habe er auch sein drittes Kind aus Bulgarien geholt, die Kindesmutter habe sich nicht gekümmert und sei mit einem neuen Mann nach Deutschland gegangen. Deutschland habe er verlassen, da er dort nicht durchgehend arbeiten hätte können. Es habe mit den Dokumenten etwas nicht gestimmt, er hätte nur mit Visum arbeiten können und habe dann in Österreich 2012 oder 2013 „schwarz“ gearbeitet. Er verfüge über kein nennenswertes Vermögen, habe nur seine Kinder. Er habe in Bulgarien niemanden, er möchte von Bulgarien nichts wissen. Er habe gehört, dass sein Vater letztes Jahr verstorben sei, er sei nicht hingefahren. Von seiner Mutter wisse er nichts, er habe zwei Brüder und eine Schwester, die leben in Deutschland. Er sei nie verheiratet gewesen, und sei seit 2016, 2017 oder 2018 von der Kindesmutter getrennt. Er habe eine Lebensgefährtin, sie heiße römisch 40 , geb. römisch 40 , bulgarische Staatsbürgerin. Sie lebe seit über 20 Jahren in römisch 40 , in römisch 40 , römisch 40 . Er habe drei Kinder, römisch 40 , geb. römisch 40 ; römisch 40 , geb. römisch 40 und römisch 40 , geb. römisch 40 . Oder römisch 40 , alle sind bulgarische Staatsbürger. Seine Tochter lebe derzeit in Bulgarien, sie habe in Österreich die Schule abgeschlossen und sei nach Bulgarien gezogen. Seit er in Haft sei, habe er mit ihr keinen Kontakt mehr. römisch 40 und römisch 40 würden in römisch 40 , in einer Unterkunft des Jugendamtes, leben und dort auch zur Schule gehen. Er habe die Obsorge für die Kinder, darüber gebe es ein Dokument, er dürfe nach der Haft römisch 40 sofort abholen. Er habe im Heimatland noch ein paar Freunde und Bekannte. Er habe schlechte Erinnerungen wegen der Kinder an Bulgarien, daher möchte er von dort nichts wissen. Er sei mit den Kindern nach Österreich gekommen, damit sie hier gut aufwachsen können. Auf Vorhalt zu seinen begangenen Delikten wollte er keine Angaben dazu machen, er werde alles, was ihm aufgetragen werde, machen, helfen und wegen seiner Kinder zusammenarbeiten. Er sei zuletzt 2019 nach Österreich eingereist, er habe sein Kind aus Bulgarien geholt. Er sei in Österreich legal beschäftigt gewesen, habe keine Unterhaltspflichten, er verstehe Deutsch zu 50 oder 60 %. Er verfüge über keinen Schulabschluss, der einer Uni-Reife entspräche, habe keine Kurse oder sonstigen Ausbildungen in Österreich besucht, sei nicht Mitglied in einem Verein. Er sei in Österreich wegen seiner Kinder integriert, schaue auf die Kinder und diese hätten in Österreich ein besseres Leben bekommen, obwohl er keine Unterstützung in Österreich bekomme, gehe es den Kindern gut, sie würden hier zur Schule gehen. Auf Vorhalt, dass seine Kinder bereits volljährig sind bzw. das jüngste demnächst volljährig wird, erklärte der BF, dass diese ihn zwar nicht brauchen und gut ohne ihn zurechtkommen, der Kleine mache eine Ausbildung zum Mechaniker; sobald dieser auf seinem Weg ist, könne der BF auch woanders sein, er sei nun 40 Jahre alt und werde vermutlich römisch 40 verlassen, er möchte heiraten, sie wollen keine Kinder mehr haben und er warte nur, bis der Kleine gut unterwegs ist, dann könne er in die Schweiz oder woanders hingehen. Er habe in Österreich ansonsten niemanden mehr, nur in Deutschland. Er sei bereit, bei einer negativen Entscheidung freiwillig auszureisen.

Aufgrund des Berichts der Kinder- und Jugendhilfe ist erkennbar, dass bereits mehrmals intervenierend seitens der Kind- und Jugendhilfe beim BF sowie deren Ex-Lebensgefährtin eingegriffen werden musste, sie mussten ab 2021 laufend fremd untergebracht werden. Im XXXX 2022 trennten sich der BF und seine damalige LG, wodurch der BF wohnungslos wurde. Neuerlich schritt die Kinder- und Jugendhilfe ein, als einige Anhaltspunkte für eine Bedrohungssituation seitens des BF aufgrund Alkoholmissbrauch, Drogenkonsums bzw. Gewalttätigkeiten vorlagen. Im XXXX 2022 wurde eine ambulante Betreuung durch einen Verein eingeleitet, die Tochter zog in eine eigene Wohnung. Im XXXX 2023 ging eine Meldung hinsichtlich des Verdachtes der Vernachlässigung ein, desweiteren sollen der BF sowie sein Sohn von mehreren Männern bedroht worden sein. Der BF hatte Mietrückstände von über einem Jahr und wurde, um eine Delogierung zu vermeiden, eine Doppelbetreuung eingeleitet. Der BF könne offenbar aufgrund kognitiver Beeinträchtigungen sein Leben nicht strukturieren und organisieren, weshalb eine Erwachsenenvertretung in Erwägung gezogen wurde. Aufgrund neuerlicher massiver Mietrückstände drohte eine Delogierung, weshalb XXXX fremduntergebracht wurde. Der BF befürwortete dies zwar, weigerte sich jedoch, die Übertragung der Obsorge im Bereich Pflege und Erziehung zu unterschrieben. Er gab dabei an, in die Schweiz ziehen zu wollen.Aufgrund des Berichts der Kinder- und Jugendhilfe ist erkennbar, dass bereits mehrmals intervenierend seitens der Kind- und Jugendhilfe beim BF sowie deren Ex-Lebensgefährtin eingegriffen werden musste, sie mussten ab 2021 laufend fremd untergebracht werden. Im römisch 40 2022 trennten sich der BF und seine damalige LG, wodurch der BF wohnungslos wurde. Neuerlich schritt die Kinder- und Jugendhilfe ein, als einige Anhaltspunkte für eine Bedrohungssituation seitens des BF aufgrund Alkoholmissbrauch, Drogenkonsums bzw. Gewalttätigkeiten vorlagen. Im römisch 40 2022 wurde eine ambulante Betreuung durch einen Verein eingeleitet, die Tochter zog in eine eigene Wohnung. Im römisch 40 2023 ging eine Meldung hinsichtlich des Verdachtes der Vernachlässigung ein, desweiteren sollen der BF sowie sein Sohn von mehreren Männern bedroht worden sein. Der BF hatte Mietrückstände von über einem Jahr und wurde, um eine Delogierung zu vermeiden, eine Doppelbetreuung eingeleitet. Der BF könne offenbar aufgrund kognitiver Beeinträchtigungen sein Leben nicht strukturieren und organisieren, weshalb eine Erwachsenenvertretung in Erwägung gezogen wurde. Aufgrund neuerlicher massiver Mietrückstände drohte eine Delogierung, weshalb römisch 40 fremduntergebracht wurde. Der BF befürwortete dies zwar, weigerte sich jedoch, die Übertragung der Obsorge im Bereich Pflege und Erziehung zu unterschrieben. Er gab dabei an, in die Schweiz ziehen zu wollen.

Die Kinder des BF wurden – vor ihrer Volljährigkeit - aufgrund massiver Vernachlässigung durch den BF immer wieder fremduntergebracht, ebenso aufgrund der von ihm verursachten Delogierung durch massiven Mietrückstand, und zuletzt durch seine Strafhaft.

Der BF verfügt im Bundesgebiet über Familienangehörige, sein minderjähriger Sohn sowie sein bereits erwachsener Sohn leben in Österreich, seine bereits erwachsene Tochter ist zurück nach Bulgarien gezogen. Der BF verfügt über Familienangehörige in Deutschland, seine Brüder und seine Schwester leben dort, sowie in Bulgarien, dort lebt seine mittlerweile erwachsene Tochter.

1.3. Mit Bescheid vom 03.07.2024 erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gegen den BF gemäß § 67 Abs. 1 u. 2 FPG ein 5-jährigen Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I.), erteilte ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt II.) und erkannte unter Spruchpunkt III. der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG ab. 1.3. Mit Bescheid vom 03.07.2024 erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gegen den BF gemäß Paragraph 67, Absatz eins, u. 2 FPG ein 5-jährigen Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt römisch eins.), erteilte ihm gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt römisch II.) und erkannte unter Spruchpunkt römisch III. der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG ab.

Das BFA begründete die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im Wesentlichen mit dem bisherigen Verhalten des BF und damit einhergehenden strafrechtlichen Verurteilungen. Es gehe vom BF eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus und sei seine sofortige Ausreise geboten. Sein Verhalten stelle auch um gegenwärtigen Zeitpunkt eine erhebliche Gefahr dar. Gegen ihn liegen in Österreich 5 Verurteilungen wegen der begangen Delikte vor, darüber hinaus liegen auch in Deutschland und Bulgarien rechtskräftige Verurteilungen vor. In der Zusammenschau des Gesamtverhaltens ergebe sich, dass sein Interesse an einem Aufenthalt in Österreich hinter das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit zurücktrete.

In der Beschwerde, die sich vollinhaltlich gegen den angefochtenen Bescheid richtet, bringt der BF über seine Rechtsvertretung hinsichtlich Aberkennung der aufschiebenden Wirkung unter anderem vor, dass die zur Erlassung der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen, da mit seiner Abschiebung eine Verletzung des Art 8 EMRK einhergehen würde. In der Beschwerde, die sich vollinhaltlich gegen den angefochtenen Bescheid richtet, bringt der BF über seine Rechtsvertretung hinsichtlich Aberkennung der aufschiebenden Wirkung unter anderem vor, dass die zur Erlassung der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen, da mit seiner Abschiebung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK einhergehen würde.

Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich widerspruchsfrei aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens und des Gerichtsakts des BVwG.

Rechtliche Beurteilung:

Die Beschwerde richtet sich (zumindest implizit) auch gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Die Beschwerde richtet sich (zumindest implizit) auch gegen Spruchpunkt römisch III. des angefochtenen Bescheids, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde.

Gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Betroffenen oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das BVwG einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Betroffenen oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.

Die Aberkennung bedarf – insbesondere angesichts der weitreichenden damit verbundenen Konsequenzen – einer entsprechend sorgfältigen, einzelfallbezogenen Begründung. Sie darf nicht ausschließlich darauf gestützt werden, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Aufenthaltsverbot erfüllt sind. Die Behörde muss vielmehr nachvollziehbar darlegen, warum darüber hinaus die sofortige Ausreise der BF geboten sei.

Das BVwG hat über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 BFA-VG (oder gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheids) gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden (vgl VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).Das BVwG hat über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, BFA-VG (oder gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheids) gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden vergleiche VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).

Gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise der BF oder die sofortige Durchsetzung im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise der BF oder die sofortige Durchsetzung im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.

Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf – insbesondere angesichts der weitreichenden damit verbundenen Konsequenzen – einer entsprechend sorgfältigen, einzelfallbezogenen Begründung. Sie darf nicht ausschließlich darauf gestützt werden, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erfüllt sind. Die Behörde muss vielmehr nachvollziehbar darlegen, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat (vgl. VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach § 67 FPG hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheids erforderlich ist (vgl. VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360). Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf – insbesondere angesichts der weitreichenden damit verbundenen Konsequenzen – einer entsprechend sorgfältigen, einzelfallbezogenen Begründung. Sie darf nicht ausschließlich darauf gestützt werden, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erfüllt sind. Die Behörde muss vielmehr nachvollziehbar darlegen, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat vergleiche VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach Paragraph 67, FPG hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheids erforderlich ist vergleiche VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360).

Eine solche Begründung lässt sich dem angefochtenen Bescheid entnehmen. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde nicht nur mit den bereits für die Erlassung des Aufenthaltsverbots maßgeblichen Gründen, konkret mit dem strafrechtlich geahndeten Fehlverhalten des BF, begründet, sondern auch, dass der BF mit seinem Gesamtverhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, sowie die Gesellschaft, insbesondere für das Grundinteresse der Gesellschaft an einem geordneten Fremdenwesen sowie dem Schutz der körperlichen Unversehrtheit.

Auch wenn der BF in seiner Beschwerde den Feststellungen im bekämpften Bescheid widerspricht und vorbringt, über ein Privat- und Familienleben zu verfügen – er habe die Obsorge für drei Kinder, zwei seien bereits volljährig, sein minderjähriger Sohn XXXX lebe bei ihm und er sei für ihn verantwortlich, wenn dieser auf seinem guten Wege sei, könne der BF woanders hingehen - ist ihm jedoch entgegen zu halten, dass aus den zahlreichen Berichten der Kinder- und Jugendführsorge eine massive Vernachlässigung durch ihn als Kindesvater festgestellt worden ist. Die damals noch minderjährigen Kinder mussten deshalb großteils fremduntergebracht werden. Mittlerweile ist nur mehr XXXX minderjährig und auch er ist bereits seit einiger Zeit aufgrund massiver Vernachlässigung, Alkohol- und Drogenmissbrauch und Gewalttätigkeiten durch den BF fremduntergebracht, naturgemäß auch während der zu verbüßenden Strafhaft des BF. Auch wenn der BF in seiner Beschwerde den Feststellungen im bekämpften Bescheid widerspricht und vorbringt, über ein Privat- und Familienleben zu verfügen – er habe die Obsorge für drei Kinder, zwei seien bereits volljährig, sein minderjähriger Sohn römisch 40 lebe bei ihm und er sei für ihn verantwortlich, wenn dieser auf seinem guten Wege sei, könne der BF woanders hingehen - ist ihm jedoch entgegen zu halten, dass aus den zahlreichen Berichten der Kinder- und Jugendführsorge eine massive Vernachlässigung durch ihn als Kindesvater festgestellt worden ist. Die damals noch minderjährigen Kinder mussten deshalb großteils fremduntergebracht werden. Mittlerweile ist nur mehr römisch 40 minderjährig und auch er ist bereits seit einiger Zeit aufgrund massiver Vernachlässigung, Alkohol- und Drogenmissbrauch und Gewalttätigkeiten durch den BF fremduntergebracht, naturgemäß auch während der zu verbüßenden Strafhaft des BF.

Der BF hat seine Delinquenz während seines Aufenthaltes in Österreich nicht nur gesteigert, er hat schließlich im gemeinsamen Zusammenwirken mit dem Neffen (zum Zeitpunkt der Taten im XXXX bzw. XXXX 2023 junger Erwachsener – Jahrgang XXXX , ca. im Alter seiner bereits erwachsenen Kinder) seiner Ex-Lebensgefährtin und seiner Ex-Lebensgefährtin gewerbsmäßig und im Rahmen einer kriminellen Vereinigung Einbruchsdiebstähle sowie Hehlerei begangen. Bereits zuvor wurde der BF in Deutschland und in Bulgarien straffällig; wegen Besitzes von verbotenen Waffen sowie Betrug. Aber vor allem hat er bereits seinen mj. Sohn bei Diebstählen mitgenommen, wie aus dem entsprechenden Abschlussbericht hervorgeht. Der BF hat seine Delinquenz während seines Aufenthaltes in Österreich nicht nur gesteigert, er hat schließlich im gemeinsamen Zusammenwirken mit dem Neffen (zum Zeitpunkt der Taten im römisch 40 bzw. römisch 40 2023 junger Erwachsener – Jahrgang römisch 40 , ca. im Alter seiner bereits erwachsenen Kinder) seiner Ex-Lebensgefährtin und seiner Ex-Lebensgefährtin gewerbsmäßig und im Rahmen einer kriminellen Vereinigung Einbruchsdiebstähle sowie Hehlerei begangen. Bereits zuvor wurde der BF in Deutschland und in Bulgarien straffällig; wegen Besitzes von verbotenen Waffen sowie Betrug. Aber vor allem hat er bereits seinen mj. Sohn bei Diebstählen mitgenommen, wie aus dem entsprechenden Abschlussbericht hervorgeht.

Mit seinem Gesamtverhalten zeigt er somit nicht nur eine steigernde Delinquenz, sondern zeigt auch kein Verantwortungsbewusstsein gegenüber seinen Kindern und generell jungen Erwachsenen gegenüber – wie er durch Beiziehung dieser bei den Straftaten zeigte. Diesbezüglich ist auch unter Beachtung des Kindeswohles das Verhalten des BF zu sehen und zu beurteilen. Auch diesbezüglich ist mit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung keine Verletzung von Art 8 EMRK zu erkennen.Mit seinem Gesamtverhalten zeigt er somit nicht nur eine steigernde Delinquenz, sondern zeigt auch kein Verantwortungsbewusstsein gegenüber seinen Kindern und generell jungen Erwachsenen gegenüber – wie er durch Beiziehung dieser bei den Straftaten zeigte. Diesbezüglich ist auch unter Beachtung des Kindeswohles das Verhalten des BF zu sehen und zu beurteilen. Auch diesbezüglich ist mit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung keine Verletzung von Artikel 8, EMRK zu erkennen.

Der BF ist gesund und arbeitsfähig, zieht es jedoch seit Jahren vor, unter anderem durch strafbare Handlungen seine finanzielle Situation zu verbessern. Die von ihm vorgebrachten gesundheitlichen Probleme liegen – entgegen seinem Vorbringen – nicht vor, wie die abschließenden medizinischen Untersuchungen gezeigt haben.

Aufgrund der kontinuierlichen Erhöhung seiner Straftaten hinsichtlich der Schwere, der teilweise einschlägigen Vorstrafen, der vorhandenen Deliquenz bereits in Deutschland und Bulgarien – stellt der BF eindeutig eine Gefahr der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar. Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen ergibt (vorerst) keine Verletzung von Art 8 EMRK durch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung. Aufgrund der kontinuierlichen Erhöhung seiner Straftaten hinsichtlich der Schwere, der teilweise einschlägigen Vorstrafen, der vorhandenen Deliquenz bereits in Deutschland und Bulgarien – stellt der BF eindeutig eine Gefahr der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar. Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen ergibt (vorerst) keine Verletzung von Artikel 8, EMRK durch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung.

Die vom BFA vorgenommene Interessenabwägung ist nicht zu beanstanden. Der BF befindet sich bis 2025 noch in Strafhaft, wodurch seine Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung (zB über Videoeinvernahme) möglich sein wird. Zudem können die familiären Beziehungen – die derzeitige Trennung hat er selbst auf

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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