TE Bvwg Erkenntnis 2024/7/30 G310 2292418-1

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Veröffentlicht am 30.07.2024
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Entscheidungsdatum

30.07.2024

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


G310 2279343-1/6E

G310 2292418-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER als Einzelrichterin über die Beschwerden der XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Nicaragua, und des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Guatemala, beide vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Raoul WARNUNG, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.04.2024, Zl. XXXX , und vom 08.09.2023 Zl. XXXX , betreffend Antrag auf internationalen Schutz, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER als Einzelrichterin über die Beschwerden der römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Nicaragua, und des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Guatemala, beide vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Raoul WARNUNG, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.04.2024, Zl. römisch 40 , und vom 08.09.2023 Zl. römisch 40 , betreffend Antrag auf internationalen Schutz, zu Recht:

A)       I. Die Beschwerdeverfahren werden gemäß § 17 VwGVG iVm § 39 Abs 2 AVG zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. A)       I. Die Beschwerdeverfahren werden gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

II. Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.römisch II. Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B)       Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang:

Die Erstbeschwerdeführerin (BF1) ist die Mutter des Zweitbeschwerdeführers (BF2). Sie reisten gemeinsam am 19.07.2022 ins Bundesgebiet ein und stellten 03.10.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Am selben Tag fanden vor einem Organ der Landespolizeidirektion Wien die niederschriftlichen Erstbefragungen der Beschwerdeführer statt. Als Fluchtgrund gaben sie zusammengefasst an, dass der Lebensgefährte der BF1 in organisierter Drogenkriminalität verwickelt gewesen sei. Die BF1 habe ihn bei der Polizei anzeigen wollen, doch sie und ihr Sohn seien von ihrem Lebensgefährten und seinem Chef, einem Drogenhändler, bedroht worden. Im Falle einer Rückkehr befürchten die Beschwerdeführer, dass sie gefoltert und getötet werden würden.

Am 15.05.2023 fand eine niederschriftliche Einvernahme der BF1 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) statt. Als Fluchtgrund gab sie zusammengefasst an, dass sie zehn Jahre in einer Lebensgemeinschaft mit XXXX gelebt habe. Sie habe im achten Beziehungsjahr entdeckt, dass er ein Drogendealer gewesen sei. Die BF1 habe auf ihn eingeredet, er solle mit dem Suchtgift aufhören. Im zehnten Jahr habe sie ihm mit einer Anzeige gedroht. Er habe sie geschlagen und zu seinem Drogenboss gebracht. Man habe ihr und ihrem Sohn gedroht, falls sie die Polizei verständige. Die Polizei sei korrupt, da er viele Bekannte bei der Polizei habe. Auch hätten diese Leute gute Verbindungen zwischen Nicaragua und Guatemala. Aus diesem Grund habe die BF1 beschlossen, so weit wie möglich von Nicaragua und Guatemala zu flüchten, für ihre Sicherheit und die Sicherheit ihres Sohnes. Die BF1 fühle sich in Zentralamerika nicht wohl und habe Angst. Zudem gab die BF1 die Kriminalität und die ökonomische Situation in Guatemala und Nicaragua an. Die BF1 legte Lichtbilder vor. Am 15.05.2023 fand eine niederschriftliche Einvernahme der BF1 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) statt. Als Fluchtgrund gab sie zusammengefasst an, dass sie zehn Jahre in einer Lebensgemeinschaft mit römisch 40 gelebt habe. Sie habe im achten Beziehungsjahr entdeckt, dass er ein Drogendealer gewesen sei. Die BF1 habe auf ihn eingeredet, er solle mit dem Suchtgift aufhören. Im zehnten Jahr habe sie ihm mit einer Anzeige gedroht. Er habe sie geschlagen und zu seinem Drogenboss gebracht. Man habe ihr und ihrem Sohn gedroht, falls sie die Polizei verständige. Die Polizei sei korrupt, da er viele Bekannte bei der Polizei habe. Auch hätten diese Leute gute Verbindungen zwischen Nicaragua und Guatemala. Aus diesem Grund habe die BF1 beschlossen, so weit wie möglich von Nicaragua und Guatemala zu flüchten, für ihre Sicherheit und die Sicherheit ihres Sohnes. Die BF1 fühle sich in Zentralamerika nicht wohl und habe Angst. Zudem gab die BF1 die Kriminalität und die ökonomische Situation in Guatemala und Nicaragua an. Die BF1 legte Lichtbilder vor.

Mit dem oben angeführten Bescheid vom 08.09.2023 wurde der Antrag der BF1 auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 AsylG (Spruchpunkt I.) als auch des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs 1 AsylG in Bezug auf Nicaragua abgewiesen (Spruchpunkt II.), der BF1 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs 9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nicaragua festgestellt (Spruchpunkt V.) sowie gemäß § 55 Abs. 1 bis Abs. 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt VI.).Mit dem oben angeführten Bescheid vom 08.09.2023 wurde der Antrag der BF1 auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) als auch des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Bezug auf Nicaragua abgewiesen (Spruchpunkt römisch II.), der BF1 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch IV.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Nicaragua festgestellt (Spruchpunkt römisch fünf.) sowie gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis Absatz 3, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt römisch VI.).

Der Bescheid wurde zusammengefasst damit begründet, dass die BF1 keine asylrelevante Verfolgung oder Bedrohung vorgebracht habe. Die Bedrohung durch ihren Ex-Freund in Guatemala sei nicht glaubhaft. Daher sei es auch nicht glaubhaft, dass ihr Ex-Freund die BF1 in Nicaragua bedrohen könne. Die angegebene ökonomische Lage und Kriminalität in Nicaragua seien nicht asylrelevant. Die BF1 sei eine arbeitsfähige Person mit Schulbildung und könne selbst für ihr Auskommen sorgen. Außerdem würden Familienangehörige im Herkunftsland leben.

Am 16.11.2023 wurde der BF2 niederschriftlich vom BFA einvernommen. Als Fluchtgrund gab er zusammengefasst an, dass sein Stiefvater mit der Mafia „ XXXX “ zu tun gehabt habe. Er habe Drogen verteilt und Handel betrieben. Als seine Mutter es entdeckt habe, habe er sie bedroht. Er sei aggressiv gewesen und habe versucht sie einzuschüchtern. Er sei auch mit seinem Chef vorbeigekommen, und habe ihnen gedroht. Am 16.11.2023 wurde der BF2 niederschriftlich vom BFA einvernommen. Als Fluchtgrund gab er zusammengefasst an, dass sein Stiefvater mit der Mafia „ römisch 40 “ zu tun gehabt habe. Er habe Drogen verteilt und Handel betrieben. Als seine Mutter es entdeckt habe, habe er sie bedroht. Er sei aggressiv gewesen und habe versucht sie einzuschüchtern. Er sei auch mit seinem Chef vorbeigekommen, und habe ihnen gedroht.

Mit Schriftsatz vom 30.11.2023 wurde das Vollmachtsverhältnis ihres Rechtsvertreters bekannt gegeben und Unterlagen betreffend Integration übermittelt.

Mit dem oben angeführten Bescheid vom 12.04.2023 wurde der Antrag des BF2 auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 AsylG (Spruchpunkt I.) als auch des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs 1 AsylG in Bezug auf Guatemala abgewiesen (Spruchpunkt II.), dem BF2 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs 9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Guatemala festgestellt (Spruchpunkt V.) sowie gemäß § 55 Abs. 1 bis Abs. 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt VI.).Mit dem oben angeführten Bescheid vom 12.04.2023 wurde der Antrag des BF2 auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) als auch des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Bezug auf Guatemala abgewiesen (Spruchpunkt römisch II.), dem BF2 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch IV.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Guatemala festgestellt (Spruchpunkt römisch fünf.) sowie gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis Absatz 3, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt römisch VI.).

Der Bescheid wurde zusammengefasst damit begründet, dass die Angaben des BF2 zu seinen Fluchtgründen widersprüchlich und nicht glaubhaft seien. Es liege kein asylbegründender Sachverhalt vor. Sein Vorbringen sei eine gedankliche Konstruktion, da sich der BF2 vom Beginn der Probleme im März 2022 bis zum Zeitpunkt der legalen problemlosen Ausreise am 18.07.2022, trotz der behaupteten Furcht vor Verfolgung seitens seines kriminellen Stiefvaters ununterbrochen an der heimatlichen Wohnanschrift aufgehalten habe. Der BF2 verfüge über Familienbezug und soziale Kontakte, Hochschulbildung und jahrelange Arbeitserfahrung. Aufgrund seiner Arbeitsfähigkeit sei sein Lebensunterhalt gewährleistet. Auch gehe aus den Länderfeststellungen nicht hervor, dass die Grundversorgung in Guatemala nicht gewährleistet sei.

Dagegen richten sich die Beschwerden vom 10.10.2023 sowie vom 16.05.2024 mit den Anträgen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den Bescheid abzuändern und den Beschwerdeführern den Asylstatus, in eventu den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen. Hilfsweise wurde ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt. Überdies wurde die Beigabe eines Dolmetschers für die spanische Sprache für die Einvernahme in der mündlichen Verhandlung beantragt. Für den BF2 wurde ein Sprachzertifikat vorgelegt.

Die Beschwerdeführer brachten in der Beschwerde ergänzend vor, dass sich die Drohungen und körperliche Gewalt des Ex-Lebensgefährten der BF1 hauptsächlich unmittelbar gegen diese gerichtet hätten, da sie es gewesen sei, die ihren Ex-Lebensgefährten mit seinen kriminellen Machenschaften konfrontiert habe. Der BF2 habe von den meisten Drohungen im Nachhinein durch seine Mutter erfahren. Es sei klar, dass im Falle der alleinigen Flucht der Mutter auch das Leben des BF2 in Gefahr gewesen wäre. Auch habe die belangte Behörde keine tiefergehenden Nachfragen gestellt und die Beschwerdeführer nicht dazu verhalten, nähere Angaben zum Ex-Lebensgefährten zu machen. Dass die Beschwerdeführer noch einige Monate bei dem Mann geblieben seien sei nicht zu beanstanden, da eine Flucht vorbereitet werden müsse. Es sei nicht ersichtlich, welche anderen Mittel als Dokumentationen ihrer Verletzungen und Fotos von dem gefundenen Suchtgift die BF1 hätte anführen sollen. Die BF1 werde demnächst eine Deutschprüfung auf A2-Niveau absolvieren und sei in einer kirchlichen Organisation ehrenamtlich tätig. Der BF2 spreche bereits Deutsch auf A1-Niveau und habe die Prüfung mit sehr guten Erfolg bestanden. Er werde demnächst die Prüfung des A2-Niveaus absolvieren und sei in einer kirchlichen Organisation ehrenamtlich tätig. Der Neffe der BF1, bei dem sie wohnen würden sowie die Nichte, würden ebenfalls in Wien leben.

Die gegenständlichen Beschwerden und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 11.10.2023 (BF1) sowie am 24.05.2024 (BF2) vom BFA vorgelegt.

Die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 29.04.2024 betreffend Nicaragua wurde der BF1 mit Schreiben des BVwG vom 06.05.2024 mit dem Ersuchen um eine Stellungnahme zur Kenntnis gebracht. Mit Schriftsatz vom 28.05.2024 teilte der rechtsfreundliche Vertreter mit, dass die BF1 keine Stellungnahme zu den Länderfeststellungen abgeben werde.

Feststellungen:

Die BF1 ist Staatsangehörige von Nicaragua und die leibliche Mutter des BF2. Der BF2 ist in XXXX /Guatemala geboren und ist Staatsangehöriger von Guatemala. Die Beschwerdeführer sprechen Spanisch und bekennen sich zum christlichen Glauben. Die BF1 ist Staatsangehörige von Nicaragua und die leibliche Mutter des BF2. Der BF2 ist in römisch 40 /Guatemala geboren und ist Staatsangehöriger von Guatemala. Die Beschwerdeführer sprechen Spanisch und bekennen sich zum christlichen Glauben.

Die BF1 ist geschieden und ist im Besitz eines bis XXXX .2023 gültigen Reisepasses der Republik Nicaragua. Sie verfügt über einen Aufenthaltstitel („Residencia Permanente“) für Guatemala, der bis zum XXXX 2023 gültig war. Bis zu ihrem 20. Lebensjahr lebte die BF1 in Nicaragua und zog aus wirtschaftlichen Gründen nach Guatemala, wo sie gemeinsam mit ihrem Sohn lebte. Sie reiste regelmäßig zu Besuchszwecken - zuletzt 2019 - nach Nicaragua. In Nicaragua leben zwei Schwestern der BF1 in einem Haus. Die BF1 hat regelmäßig Kontakt mit ihnen. Die BF1 besuchte neun Jahre die Schule und hat eine Ausbildung zur Buchhalterin gemacht. Die letzten 25 Jahre arbeitete die BF1 als Stylistin. Die BF1 ist geschieden und ist im Besitz eines bis römisch 40 .2023 gültigen Reisepasses der Republik Nicaragua. Sie verfügt über einen Aufenthaltstitel („Residencia Permanente“) für Guatemala, der bis zum römisch 40 2023 gültig war. Bis zu ihrem 20. Lebensjahr lebte die BF1 in Nicaragua und zog aus wirtschaftlichen Gründen nach Guatemala, wo sie gemeinsam mit ihrem Sohn lebte. Sie reiste regelmäßig zu Besuchszwecken - zuletzt 2019 - nach Nicaragua. In Nicaragua leben zwei Schwestern der BF1 in einem Haus. Die BF1 hat regelmäßig Kontakt mit ihnen. Die BF1 besuchte neun Jahre die Schule und hat eine Ausbildung zur Buchhalterin gemacht. Die letzten 25 Jahre arbeitete die BF1 als Stylistin.

Der BF2 ist ledig und hat keine Kinder. Er ist im Besitz eines bis XXXX .2027 gültigen Reisepasses der Republik Guatemala. Der BF2 besuchte neun Jahre lang die Schule, absolvierte eine dreijährige Fachausbildung zum Buchhalter/Sachverständigen und studierte anschließend eineinhalb Jahre Psychologie. Er arbeitete eineinhalb Jahre als Buchhalter bei der Firma „ XXXX “ und ein Jahr in einem Callcenter, danach war er eineinhalb Jahre im öffentlichen Dienst, bei einer Militärdienststelle tätig. Er kündigte sein Dienstverhältnis im April 2022 wegen seiner geplanten Ausreise. Der BF2 hat regelmäßig Kontakt zu einem Freund in Guatemala. In Guatemala leben sein Vater und eine Halbschwester, zu welchen er keinen Kontakt hat.Der BF2 ist ledig und hat keine Kinder. Er ist im Besitz eines bis römisch 40 .2027 gültigen Reisepasses der Republik Guatemala. Der BF2 besuchte neun Jahre lang die Schule, absolvierte eine dreijährige Fachausbildung zum Buchhalter/Sachverständigen und studierte anschließend eineinhalb Jahre Psychologie. Er arbeitete eineinhalb Jahre als Buchhalter bei der Firma „ römisch 40 “ und ein Jahr in einem Callcenter, danach war er eineinhalb Jahre im öffentlichen Dienst, bei einer Militärdienststelle tätig. Er kündigte sein Dienstverhältnis im April 2022 wegen seiner geplanten Ausreise. Der BF2 hat regelmäßig Kontakt zu einem Freund in Guatemala. In Guatemala leben sein Vater und eine Halbschwester, zu welchen er keinen Kontakt hat.

Die Beschwerdeführer verließen Guatemala am 17.07.2022 legal auf dem Luftweg und reisten über El Salvador und Spanien nach Österreich, wo sie sich seit dem 19.07.2022 dauernd aufhalten. Am 02.10.2022 stellten sie den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Die Beschwerdeführer verfügen seit 28.09.2022 über einen Hauptwohnsitz in Österreich und wohnen in einer privaten Unterkunft (Wohnung des Neffen der BF1). Sie beziehen keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung, sondern werden vom Neffen der BF1 finanziell unterstützt.

Die Beschwerdeführer sind in Österreich keiner sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachgegangen. Sie sind gesund und arbeitsfähig.

Die Beschwerdeführer sind strafrechtlich unbescholten.

Der BF2 verfügt über Deutschkenntnisse auf dem Niveau A1 und absolvierte eine Prüfung. Er ist Mitglied beim XXXX und spielt Fußball im Verein XXXX . Es wurden zwei Empfehlungsschreiben für den BF2 vorgelegt. Der BF2 verfügt über Deutschkenntnisse auf dem Niveau A1 und absolvierte eine Prüfung. Er ist Mitglied beim römisch 40 und spielt Fußball im Verein römisch 40 . Es wurden zwei Empfehlungsschreiben für den BF2 vorgelegt.

Sie verfügen bis auf einen Neffen sowie eine Nichte über keine berücksichtigungswürdigen familiären oder nennenswerten privaten Bindungen in Österreich.

Weitere Anhaltspunkte für die Annahme einer umfassenden Integration in Österreich in sprachlicher, beruflicher und sozialer Hinsicht liegen nicht vor.

Die Beschwerdeführer waren nie Mitglied einer politischen Partei oder einer sonstigen politischen Gruppierung und auch nie in einer politischen oder staatlichen Funktion in Nicaragua oder Guatemala tätig. Sie werden dort weder aufgrund ihrer Rasse, Religion, Nationalität oder politischen Gesinnung noch aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt. Sie haben im Fa

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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